RPW 2008/3 S. 475

Coop/Fust

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. November 2007

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 21. November 2007

A

Sachverhalt

A.1 Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 26. Juni 2007 erhielt das Sekretariat der Weko (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Demgemäss beabsichtigt die Genossenschaft Coop (nachfolgend: Coop) die vollständige Übernahme der Dipl. Ing. Fust AG (nachfolgend: Fust), welche zu 100 % im Besitz der Jelmoli Holding AG (nachfolgend: Jelmoli) ist, sowie sämtlicher von Jelmoli gehaltenen Aktien der netto24 AG (nachfolgend: netto24), eine zu 80 % von Jelmoli kontrollierte Gesellschaft.

2. Coop, mit Sitz in Basel, ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Coop-Gruppe, zu welcher eine Vielzahl von Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen gehören. Kerngeschäft der Coop-Gruppe sind die Verbraucher- und Supermärkte. Coop ist eine der führenden Detailhändlerinnen für Food-Produkte in der Schweiz. Non-Food-Produkte vertreibt Coop hauptsächlich über ihre Warenhäuser und ihr zugehörige spezialisierte Detailhandelsketten. Über ihre Tochtergesellschaft Interdiscount AG (nachfolgend: Interdiscount), welche über 184 Verkaufsstellen verfügt, vertreibt Coop Unterhaltungselektronik, Elektrohaushaltsgeräte, Computer inklusive Software sowie Foto-, Video- und Telekommunikationsgeräte. Zudem ist Coop in den Bereichen Gastronomie und Tankstellen tätig.

3. Fust ist eine in der Schweiz tätige Fachhandelskette für Elektrohaushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Telekommunikation, Computer inklusive Service, Küche- und Bad-Renovationen, Umbauten und Generalunternehmung mit rund 150 Verkaufsstellen. Sie verfügt über 50 % der Aktien und 83 % der Stimmrechte an der Service 7000 AG, Netstal, ein Unternehmen, welches Serviceleistungen im Bereich Elektrogeräte anbietet und solche auch verkauft.

4. Netto24 tritt als Internethändlerin für Elektronik, EDV, Haushalt, Büroartikel und Reifen sowohl mit eigenem Angebot als auch auf Provisionsbasis auf.

5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben verfolgt Coop das Ziel, ihre Aktivitäten im Bereich des Detailhandels von elektrischen und elektronischen Geräten zu stärken. Sowohl die zur Coop gehörende Interdiscount als auch Fust sind in diesem Bereich tätig. Fust ist darüber hinaus

auch im Bereich Bau und Sanierung von Badezimmern und Küchen aktiv. Durch die Verwirklichung des Zusammenschlusses sollen Synergien auf der Absatz- und Beschaffungsseite geschaffen werden. Auf der Absatzseite ergänzen sich die Produktsortimente aufgrund unterschiedlicher Kompetenzschwerpunkte gegenseitig, und die Tätigkeit von Fust im Badezimmer- und Küchenbereich ermöglicht Coop die Erweiterung ihres Geschäftsfeldes. Auf der durch grosse internationale Anbieter geprägten Beschaffungsseite soll die Koordinierung des im internationalen Vergleich geringen einzelnen Beschaffungsvolumens genutzt werden, um dem internationalen Wettbewerbsumfeld angepasste Konditionen zu erhalten.

6. Jelmoli ist der Überzeugung, der Verkauf der Elektrohaushalts- und Multimedia-Sparte von Fust und netto24 an eine strategische Käuferin biete die bestmöglichen Chancen zu einer entwicklungsfähigen Zukunft.

7. Fust soll nach Angaben der meldenden Partei innerhalb der Coop-Gruppe zeitlich unbeschränkt im bisherigen Format als eigenständige Marke bzw. Verkaufskanal fortgeführt werden.

8. Die Parteien machen geltend, dass der Zusammenschluss zu folgenden Effizienzsteigerungen führe:

- Verbesserung der Einkaufskonditionen durch Bündelung der Einkaufsvolumina (tiefere Beschaffungskosten)

- Möglichkeit des Direktbezugs bei internationalen Herstellern zu attraktiven Konditionen durch Bündelung der Einkaufsvolumina (tiefere Beschaffungskosten)

- Tiefere Logistikkosten durch koordinierte Belieferung der Verkaufsstellen

- Tiefere Kommunikations- und IT-Kosten durch Synergieeffekte

A.2 Verfahren

9. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Meldung und stellte deren Vollständigkeit fest.

10. Im Rahmen der durch das Sekretariat durchgeführten Abklärungen in der vorläufigen Prüfung (1. Phase) wurden Fragebögen an Konkurrenten (je ein Fragebogen an 8 Konkurrenten, wovon 5 geantwortet haben), an Lieferanten (18, wovon 16 geantwortet haben) und an verschiedene Verbände (5, wovon alle geantwortet haben) sowie an Konsumentenschutzorganisationen (5, wovon 4 geantwortet haben) versandt.

11. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Kartellgesetz (KG; SR 251) sowie auf Antrag des Sekretariates bejahte die zuständige Kammer das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Begründung oder Verstärkung einer alleinigen oder kollektiv marktbeherrschenden Stellung durch den beabsichtigten Zusammenschluss und beschloss die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens gemäss Art. 10 und

33 ff. KG. Dies wurde den Zusammenschlussparteien mit Schreiben vom 25. Juli 2007 mitgeteilt, am 8. August 2007 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und am 14. August 2007 im Bundesblatt publiziert.

12. Am 7. August 2007 liess das Sekretariat dem meldenden Unternehmen seinen ersten Bericht, welcher die Anhaltspunkte für die Einleitung des Prüfungsverfahrens enthielt, sowie das Aktenverzeichnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 20. August 2007 zukommen. Die Frist zur Stellungnahme wurde dem meldenden Unternehmen auf Antrag bis zum 27. August 2007 erstreckt. Die entsprechende Stellungnahme des meldenden Unternehmens traf beim Sekretariat mit Schreiben vom 28. August 2007 ein.

13. Mit Schreiben vom 16. August 2007 ersuchte das meldende Unternehmen das Sekretariat, ihm zwecks Einsichtnahme Kopien einiger Akten zukommen zu lassen. Dies erfolgte mit Schreiben vom 18. August 2007.

14. Mit Schreiben vom 20. August 2007 fragte das Sekretariat nach einer allfälligen von Coop unabhängigen Vertretung von Jelmoli/Fust. Am 28. August 2007 ging beim Sekretariat die Vollmacht zur Rechtsvertretung von Jelmoli und Fust ein Gleichentags wurden dem Rechtsvertreter die Anhaltspunkte für die Einleitung des Prüfungsverfahrens sowie das Aktenverzeichnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10. September 2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2007 verzichtete dieser auf eine separate Stellungnahme.

15. Im Rahmen der Prüfungsphase wurden wiederum Fragebögen verschickt: Am 22. August 2007 an das meldende Unternehmen, an Lieferanten (5, wovon 3 geantwortet haben), an die Konkurrenten Migros, Media Markt, Manor und die EP/Expert-Gruppe (wovon alle geantwortet haben), an Internetanbieter (8, wovon 3 geantwortet haben) sowie am 23. August 2007 an weitere Konkurrenten, namentlich 10 unabhängige und 20 der EP/Expert-Gruppe zugehörige Einzelfachgeschäfte (wovon insgesamt 20 geantwortet haben).

16. Auf Ersuchen des Vertreters des meldenden Unternehmens wurden diesem am 3. Oktober 2007 Kopien der gewünschten Akten zur Einsichtnahme zugestellt.

17. Am 1. Oktober 2007 führte die Kammer Produktemärkte Hearings mit der EP/Expert-Gruppe, Migros (m-electronics) und Manor sowie am 15. Oktober 2007 eines mit Media Markt durch. Die Parteien erhielten die Protokolle der Hearings mit Schreiben vom 19., 22. und 23. Oktober 2007.

18. Die vorläufige Beurteilung sowie das Aktenverzeichnis samt ausstehender Akten wurde den Parteien am 18. resp. 19. Oktober 2007 zugestellt. Die Parteien hatten Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2007. Beide Stellungnahmen gingen fristgerecht ein, wobei diejenige der meldenden Partei ein Gutachten von Michael Dietrich, RBB Economics, zur vorläufigen Beurteilung enthielt.

19. Eine Anhörung der Parteien mit der Kammer Produktemärkte fand am 5. November 2007 statt, anlässlich derer Coop mündlich erstmals unverbindlich Vorschläge für mögliche Auflagen und Bedingungen skizzierte.

20. Im Rahmen der Anhörung wurde den Mitgliedern der Kammer Produktemärkte und Mitarbeitern des Sekretariates ein Gutachten von Götz Drauz, Howrey LLP, Brüssel (nachfolgend: Drauz), zur vorläufigen Beurteilung übergeben.

21. Mit Schreiben vom 8. November 2007 reichte Coop schriftlich Zusagen betreffend Auflagen und Bedingungen ein. Das Sekretariat antwortete Coop gleichentags mit Anmerkungen zu den Zusagen und leitete die Zusagen der Kammer Produktemärkte weiter. Per 13. November 2007 reichte Coop eine Stellungnahme zu ihren Zusagen und zu den Bedenken der Weko betreffend die sogenannt problematischen MS-Regionen ein und per 15. November 2007 zudem eine modifizierte Version der Zusagen. Mit Eingabe vom 20. November 2007 wurden die Zusagen nochmals modifiziert.

22. Da die Parteien in ihren Stellungnahmen zur vorläufigen Beurteilung verfahrensrechtliche Mängel im Zusammenhang mit den mündlichen Befragungen der Konkurrenten geltend machten, forderte das Sekretariat die Parteien am 9. November 2007 auf, dazu Stellung zu beziehen, ob eine Wiederholung der Befragungen beantragt werde. Die am 15. November 2007 beantragten Fristerstreckungsgesuche der Parteien für ihre Stellungnahmen in dieser Sache bis am 20. November 2007 wurden gleichentags genehmigt. Mit Zustellung der vorliegenden Verfügung sind die fraglichen Anträge gegenstandslos geworden.

23. Am 21. November 2007 entschied die Wettbewerbskommission, das Zusammenschlussvorhaben unter Auflagen zu bewilligen.

A.3 Stellungnahmen der Parteien zur vorläufigen Beurteilung

24. Zur vorläufigen Beurteilung der Weko vom 15. Oktober 2007 reichten die Parteien Stellungnahmen durch ihre Rechtsvertreter ein. Im Folgenden werden die Vorbringen der Parteien jeweils summarisch aufgeführt.

Stellungnahme Coop

Zum Verfahren

25. Coop weist einleitend auf eine summarische und selektive Wiedergabe einiger Sachverhaltselemente hin. Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung durch Befragungen wird ein einseitiges Abstellen auf Sachverhaltselemente ohne Berücksichtigung möglicher strategischer Antworten bzw. der breiten Streuung der Antworten vorgebracht. Coop weist zudem aufgrund der wenigen als schützenswert deklarierten Informationen der in mündlicher Form befragten Wettbewerber auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien hin. Schliesslich wird eine widerrechtliche Praxisänderung durch den gewählten Ansatz zur sachlichen Marktabgrenzung angemerkt.

Marktabgrenzung

26. Gegen die absatzseitige Abgrenzung von Kleinhaushaltsgeräten als sachlich relevanten Markt bringt Coop vor, es handle sich um eine künstliche Abgrenzung. Sie stützt sich dabei primär darauf, dass dieses Produktsortiment so nicht einzeln angeboten wird und zudem eine genaue Definition des Sortiments der Kleinhaushaltsgeräte durch die Weko fehlt. Betreffend die geografische Abgrenzung stellt Coop fest, dass die Weko sowohl eine lokale als auch eine nationale Dimension des Absatzmarkts Kleinhaushaltsgeräte identifiziert hat, was parallel nicht möglich sei. Gegen eine lokale Dimension bringt Coop vor, dass die MS-Regionen nicht das tatsächliche Einkaufsverhalten widerspiegeln würden. Verschiedene, grosse Wettbewerber hätten nämlich eine nationale Preispolitik, und in der Schweiz bestünde eine hohe Preistransparenz.

Marktanalyse

27. Die Ausführungen der meldenden Partei zur Marktanalyse der Weko beschränken sich auf den problematisierten Bereich der Kleinhaushaltsgeräte. Betreffend unilateraler Effekte äussert sich Coop zur mangelnden Rechtsgrundlage für eine isolierte Berücksichtigung der unilateralen Effekte in der Schweizer Fusionskontrolle und weist diesbezüglich auf einen fehlenden Hinweis auf eine allfällige Schweizer Praxis hin. Hinsichtlich der analysierten Einzelmarktbeherrschung bringt Coop vor, dass sich eine solche bei gleichzeitiger Annahme einer kollektiven Marktbeherrschung aufgrund mehrerer Elemente ausschliesse.

28. Gestützt auf das Gutachten von RBB Economics geht Coop detailliert auf die grundlegenden Bedingungen einer kollektiven Marktbeherrschung und deren Analyse durch die Weko ein. Einleitend merkt Coop an, zentrale Bedingungen seien nur teilweise in die materielle Analyse eingegangen, Produktart und Bestrafungsmechanismus seien gänzlich ausser Acht gelassen worden.

29. Gemäss Coop wären an einer allfälligen, kollektiven Marktbeherrschung nicht nur zwei Unternehmen beteiligt (Coop/Fust und Migros), sondern deren fünf (Coop, Fust, Interdiscount, Migros und m-electronics) mit unterschiedlichsten Sortimenten, Markenschwerpunkten und Strategien.

30. Coop weist auf die Komplexität und Heterogenität des Produktsortiments hin, das zudem herstellerbedingten Änderungen unterliege. Es wird vorgebracht, eine kollektive Marktbeherrschung sei zwar möglich, aber in der Praxis bis anhin nicht vorgekommen.

31. Zu einer allfälligen Symmetrie zwischen Coop und Migros bringt Coop für den Bereich Kleinhaushaltsgeräte insbesondere vor, dass eine solche nicht vorliege, da Migros Kleinhaushaltsgeräte in gewisser Nähe zu ihren Supermärkten anbiete, bei Coop hingegen sei Interdiscount der Hauptabsatzkanal. Diese Asymmetrie würde sich durch den weiteren Verkaufskanal Fust noch verstärken. Zudem sei Fust ein serviceorientierter Verkaufskanal im höherpreisigen Segment und differenziere sich entsprechend von Interdiscount als Discountkanal.

32. Coop geht von einer eingeschränkten Markttransparenz aus. Daraus resultierende Interaktionen hält Coop insbesondere aufgrund des breiten und komplexen Sortiments für ausgeschlossen. Coop führt zudem an, dass Ausführungen zu den für ein kollusives Verhalten notwendigen Bestrafungsmechanismen in der Analyse der Weko fehlen und sieht ein allfälliges Vorliegen eines solchen durch die von den Marktteilnehmern angenommenen, intensiven Wettbewerbsverhältnisse deshalb als widerlegt. Schliesslich müsse Coop zufolge das Zusammenschlussvorhaben in einem kausalen Zusammenhang zum Bestrafungsmechanismus stehen.

33. Im Gegensatz zum Ergebnis der Weko-Analyse hält Coop den Markt für Kleinhaushaltsgeräte für dynamisch und intensiv sowie aufgrund der Wachstumsraten von bis zu 6 % als nicht gesättigt. Dafür sprächen auch die Absichten einiger Marktteilnehmer, verstärkt im besagten Markt zu investieren und die laufend sinkenden Preise (auch im Vergleich zum Ausland).

34. Gemäss der meldenden Partei seien Marktzutritte in der Schweiz jederzeit möglich und in den vergangenen Jahren auch praktiziert worden, etwa durch Manor und Media Markt. Bei einer allfälligen Abgrenzung nach MS-Regionen, was von Coop für nicht korrekt betrachtet wird, müsse Media Markt im engeren Umkreis um seine Standorte ein Monopol im Kleinhaushaltsgerätebereich zugesprochen werden.

35. Zusammenfassend seien nach Ansicht von Coop die notwendigen Bedingungen für die Begründung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung nicht erfüllt.

36. Zudem bringt Coop, gestützt auf bundesgerichtliche Praxis, die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs als notwendiges Kriterium für eine Intervention vor. Abschliessend machen die Parteien geltend, dass keine Gesamtmarktanalyse vorgenommen wurde und entsprechend die Effizienzgründe nicht gewürdigt worden seien.

Stellungnahme Jelmoli et al.

37. Aus verfahrensrechtlicher Sicht wurde seitens Jelmoli die Vorgehensweise bei den mündlichen Befragungen der Konkurrenten beanstandet.

Marktabgrenzung

38. Jelmoli bringt vor, dass es nur einen nationalen Absatzmarkt für Kleinhaushaltsgeräte geben könne. Die Weko stelle dazu selbst fest, dass die Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Schweiz weitgehend homogen seien, die vier grössten Anbieter gesamtschweizerisch tätig seien und mit Ausnahme von Media Markt eine national einheitliche Aktions- und Preispolitik betrieben werde.

39. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es daneben noch gleichzeitig einen lokalen Absatzmarkt geben solle. Wie die Weko nämlich zutreffend anmerke, würden die für den Wettbewerb wichtigen Entscheide wie Preis- und Aktionspolitik von den wichtigsten Detailhändlern zentral gefasst, koordiniert und national beworben, so dass sich nationaler Wettbewerb auch auf allen lokalen Ebenen auswirke. Selbst wenn es daher einzelne Regionen geben sollte, wo der Wettbewerbsdruck wegen der fehlenden Präsenz von Verkaufsstellen der Wettbewerber geringer sein sollte, könnte dieser Spielraum überhaupt nicht ausgenutzt werden. Hinzu komme, dass in sämtlichen Regionen ein signifikanter Wettbewerbsdruck durch das Internet ausgeübt werde, wodurch einfache Preisvergleiche und Bestellmöglichkeiten jedem Versuch eines lokalen Anbieters, die Preise über das Wettbewerbsniveau anheben zu wollen, sofort begegnet werden könnte. Die Annahme lokaler Märkte erweise sich daher als inhaltsleere, theoretische Annahme, die in der realen Wirtschaftstätigkeit keinerlei Stütze finde.

Marktvolumen

40. Nach Ansicht von Jelmoli sei es methodisch unzulässig und im Ergebnis nicht korrekt, die von der IHA-GfK AG (nachfolgend: IHA-GfK) publizierten Zahlen unbesehen für das relevante Gesamtmarktvolumen zu übernehmen. Es handle sich wegen der Auswahl von Produktgruppen auf jeden Fall um ein beschränktes Marktvolumen, das nicht mit dem gesamten Marktvolumen von Elektrokleingeräten verwechselt werden dürfe. Insbesondere dürfe es nicht als Grundlage für eine Marktanteilsberechnung von Fust dienen, bei welcher der Fust-Gesamtumsatz mit Elektrokleingeräten verwendet werde. Im Übrigen würden die IHA-GfK-Zahlen von den Marktteilnehmern mit der nötigen Vorsicht zur Kenntnis genommen und dienten in erster Linie dazu, bestimmte Tendenzen daraus ablesen zu können.

41. Um zu einer realistischen Schätzung des Gesamtmarktvolumens bei Kleinhaushaltsgeräten zu kommen, bedürften die Zahlen des IHA-GfK-Panels der Ergänzung. Rund 700 sogenannte Elektrogeräte-Spezialisten würden ihre Zahlen nicht melden. Daneben fehle der gesamte Verbund der Einkaufsorganisation Schweizerische Elektro-Einkaufs-Vereinigung (nachfolgend: eev) mit 1'800 Mitgliedern. Fust schätze den Umsatz, den diese Elektrofachgeschäfte mit Kleingeräten erzielen, auf mindestens CHF 50 Mio.

42. Weiter fehle eine zuverlässige Schätzung für den Direktversand sowie den nationalen und internationalen Internethandel. Den Umsatz mit Kleinhaushaltsgeräten in diesen Absatzkanälen schätzen die Parteien auf CHF 50 Mio. Wesentlich schwerwiegender sei jedoch, dass im IHA-GfK-Panel zwar auch die Produkte für Gesundheitspflege und Schönheit enthalten seien, dabei aber wichtige Absatzkanäle gar nicht erfasst würden (sämtliche Apotheken, Drogerien, Parfümerien und der Versandhandel). Zuletzt sei noch das Marktvolumen von Elektrokleingeräten zu schätzen, die nicht im IHA-GfK-Panel enthalten seien (Klimageräte, Ventilatoren, Luftbefeuchter und Grills). Nach Ansicht von Fust sei das mindestens CHF 72 Mio., wenn Fust von einem grosszügig gerechneten, eigenen Marktanteil von [10–20] % ausgehe. Jelmoli gehe daher von einem Gesamtmarktvolumen von mindestens CHF 820 Mio. aus.

43. Die Abweichung dieser Schätzung des Gesamtmarktvolumens von ca. CHF 820 Mio. gegenüber den in der Meldung geschätzten CHF 680 Mio. erkläre sich daraus, dass die beteiligten Unternehmen bei ihrer Eingabe bestrebt gewesen seien, keine überhöhte Schätzung abzugeben und nur die von der IHA-GfK definierten Produktgruppen berücksichtigt hätten.

Kollektive Marktbeherrschung

44. Jelmoli kritisiert in erster Linie, dass nicht unversehens von der Prüfung einer allfälligen Einzelmarktbeherrschung zu einer Prüfung einer möglichen kollektiven Marktbeherrschung übergegangen werden könne, da das eine das andere ausschliesse.

45. Weiter sei die Berechnung des Deltas des Herfindahl-Hirschman-Index (nachfolgend: HHI) bei einer Zusammenrechnung der Marktanteile von Coop/Fust und Migros in einigen MS-Regionen verfehlt. Bei der Prüfung einer vielleicht drohenden kollektiven Marktbeherrschung gehe es nicht darum, hypothetisch einen "Superzusammenschluss" von Coop, Fust und Migros und dessen Auswirkungen auf die Marktstruktur zu untersuchen, sondern es müsste belegt werden, dass nach dem Zusammenschluss erhebliche Anreize zur Kollusion bestehen würden und die Marktsituation eine Abstimmung erlaube bzw. fördere.

46. Jelmoli kritisiert insbesondere, dass eine konkrete Bezugnahme der für die Prüfung einer kollektiven Marktbeherrschung entwickelten Kriterien auf den in Rede stehenden Detailhandelsmarkt für Kleinhaushaltsgeräte so gut wie vollständig fehle und durch pauschale Behauptungen ersetzt werde. Es lägen indessen über weite Strecken rein theoretische Erwägungen vor, für die jeder konkrete Nachweis fehle. Die Untersuchungsergebnisse ergäben jedenfalls keinen Anhaltspunkt für die Gefahr einer kollektiven Marktbeherrschung und mögliche steigende Preise. Fast alle befragten Marktteilnehmer befürchteten eine weitere Zunahme des intensiven und harten Wettbewerbs durch eine Senkung der Preise. Die Marktteilnehmer gingen auch davon aus, dass verbesserte Einkaufskonditionen durch die Bündelung von Coop und Fust zu tieferen Verkaufspreisen führen würden. Von steigenden Preisen spräche hingegen so gut wie niemand.

47. Ferner führe das grosse Marktwachstum zu einem sehr preisaggressiven Verhalten der Anbieter, die möglichst viel vom zusätzlichen Geschäft für sich gewinnen wollten. Und im Hinblick auf die gesamten Innovationen bei Kleinhaushaltsgeräten gelte, dass deren Vielzahl eine kollektive Marktbeherrschung sehr schwer, wenn nicht sogar unmöglich, mache.

A.4 Parteigutachten

48. Die Parteien reichten zwei Parteigutachten zur vorläufigen Beurteilung der Weko vom 15. Oktober 2007 ein. Es handelt sich dabei einerseits um ein Kurzgutachten von RBB Economics, Brüssel, erstellt von Michael Dietrich (Senior Partner), sowie um eine kurzgutachterliche Stellungnahme von Götz Drauz (Howrey) zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer kollektiven Marktbeherrschung. Nachfolgend werden die Schlussfolgerungen der Gutachten summarisch wiedergegeben, auf die einzelnen Kritikpunkte der Gutachten wird an den entsprechenden Textstellen im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens (siehe unten, B) näher eingegangen.

Gutachten RBB Economics

49. RBB Economics beurteilt in seinem Kurzgutachten im Wesentlichen die Analyse der Weko zur geografischen Marktabgrenzung, zur kollektiven Marktbeherrschung bezogen auf Kleinhaushaltsgeräte sowie zur Produktmarktabgrenzung. RBB Economics kommt in seinem Gutachten dabei zu folgenden Ergebnissen:

50. RBB Economics hält zunächst fest, dass die Argumentation der Weko zumindest im Bereich der geografischen Marktabgrenzung sowie der Begründung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung im Bereich Kleinhaushaltsgeräte nach dem geplanten Zusammenschluss zurückzuweisen sei. Daneben hat RBB Economics auch erhebliche Zweifel an der Methodologie der

Weko zur Abgrenzung des relevanten Produktmarkts Kleinhaushaltsgeräte.

51. RBB Economics kritisiert, dass die Weko in ihrer Methodologie zur geografischen Marktabgrenzung kein in sich schlüssiges Prinzip angewandt habe. Anstatt den allgemein anerkannten SSNIP-Test zu verwenden, berufe sich die Weko auf die Aussagen von Wettbewerbern zu den Einzugsgebieten um einzelne Standorte. Besonders schwer wiege dabei, dass diese oberflächliche Analyse der Einzugsgebiete sich anfänglich nur auf Elektrogeräte im Allgemeinen beziehe und nicht auf Kleinhaushaltsgeräte. Für Kleinhaushaltsgeräte werde dann das Einzugsgebiet im Vergleich zu den anderen Elektrogeräten mit nicht sehr überzeugenden Argumenten von 40 auf 20 Minuten Fahrzeit verringert, welches einer Reduktion der Fläche des Einzugsgebiets um den Faktor 4 entspreche. Dies sei so nicht nachvollziehbar. Es werde von der Weko nicht ausreichend begründet, dass diese kleineren Einzugsgebiete auch tatsächlich der Realität entsprächen.

52. Weiter erstaune, dass die Überlappung von lokalen Märkten von der Weko fast vollständig ignoriert werde. Die Weko erkenne eine solche Überlappung zwar an, analysiere die Märkte dann allerdings ad hoc auf der Basis von MS-Regionen, um keine aufwändigere Prüfung der lokalen Märkte vornehmen zu müssen. Dass die Überlappung lokaler Märkte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Substitutionskette-Effekten führe, werde von der Weko vernachlässigt. Diese würden zumindest in vielen Teilen der Schweiz zu deutlich weiter gefassten geografisch relevanten Märkten führen.

53. Hinsichtlich der Produktmarktabgrenzung der Weko stellt RBB Economics fest, dass keine ökonomisch sinnvolle Methode gewählt worden sei. Stattdessen sei auf Produktcharakteristiken eingegangen worden, die aber selbst nicht ausreichend belegt würden. Aus den Informationen in der vorläufigen Beurteilung lasse sich daher nicht schliessen, dass Kleinhaushaltsgeräte einen eigenständigen relevanten Produktmarkt darstellen.

54. Zur Methodik der Weko hinsichtlich der Begründung einer nach dem Zusammenschluss möglichen, kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros und Coop/Fust im Kleinhaushaltsgerätedetailhandel sei festzustellen, dass die Weko die ökonomisch relevanten Fragen zur stillschweigenden Kollusion teilweise nicht einmal ansatzweise behandle. So gehe die Weko nicht auf die für eine stillschweigende Vereinbarung nötigen Produktcharakteristiken ein, obwohl gerade dieser Bereich im vorliegenden Fall entscheidend sei. Zudem stellt RBB Economics fest, dass in einem so heterogenen Produktmarkt wie dem Detailhandel für Kleinhaushaltsgeräte es weder möglich sei, Regeln für eine stillschweigende Vereinbarung zu finden, noch eine solche Vereinbarung aufrechtzuerhalten.

55. RBB Economics ist ferner der Ansicht, dass die Weko ohne ausreichende Begründung behaupte, dass Wettbewerber nicht in der Lage wären, gegenüber Migros und Coop/Fust im Bereich Kleinhaushaltsgeräte einen disziplinierenden Effekt ausüben zu können. International agierende Wettbewerber wie Media Markt, EP:Expert Gruppe, Fnac oder Darty würden schon heute sehr effektiv mit den nationalen Anbietern konkurrieren

und es sei wahrscheinlich, dass sich dies durch einen Zusammenschluss von Coop und Fust nicht ändern sondern eher noch verstärken würde.

56. Schliesslich stellt RBB Economics fest, dass die Weko die potenzielle Konkurrenz von Händlern wie Saturn oder Dixons, aber auch Aldi, Lidl oder Internetanbietern, unterschätze. Diese potenzielle Konkurrenz würde eine mögliche stillschweigende Kollusion destabilisieren und unmöglich machen.

Gutachten Drauz

57. Drauz kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die vorläufige Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Coop/Fust nicht die Voraussetzungen erfülle, die internationale Standards, insbesondere die des EG-Rechts, an die Feststellung der Begründung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung richten. Das gelte bereits für die Tatsachengrundlage, auf die sich die Weko stütze. Die Weko führe insoweit einige wenige Äusserungen einer Reihe von Wettbewerbern an, um die angedrohte Untersagung zu rechtfertigen.

58. Darüber hinaus beschränke sich die Weko in der Sache auf eine unvollständige Prüfung einer Reihe von Indizien. So würden Elemente wie die Marktkonzentration, die Markttransparenz oder angebliche Symmetrien zwischen den Beteiligten zwar angesprochen, in ihrer wirtschaftlichen Relevanz für den konkreten Fall aber nicht wirklich untersucht. Andere Faktoren, wie zum Beispiel die unterschiedlichen Vertriebsstrukturen der Zusammenschlussbeteiligten (Supermarkt/Discounter/ Fachgeschäft) oder die Bedeutung der Eigenmarken für das Wettbewerbsgeschehen, seien ebenfalls nicht untersucht worden.

59. Ebenso würden wesentliche Voraussetzungen der gemeinsamen Marktbeherrschung überhaupt nicht geprüft. Das gelte insbesondere für die Frage nach dem Bestehen effektiver Sanktionsmechanismen für abweichendes Verhalten. Solche Mechanismen würden schon gar nicht dargestellt und demgemäss auch nicht auf ihre Wirkung auf das Verhalten der betroffenen Unternehmen hin analysiert.

60. Die Kausalität der Transaktion für deren unterstellte Auswirkungen – das Entstehen kollektiver Marktbeherrschung – werde nicht näher geprüft. Insgesamt fehle eine umfassende Analyse des ökonomischen Kontextes und der wirtschaftlichen Verhaltensanreize für die beteiligten Unternehmen, wie vom Gericht erster Instanz in seiner Impala-Entscheidung gefordert, völlig. Unter diesen Umständen ermögliche die vorläufige Beurteilung EG-rechtlich nicht die Feststellung, dass die angemeldete Transaktion zum Entstehen einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung durch Coop/Fust und Migros führen werde.

B BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSS-VORHABENS

B.1

Erwägungen

B.1.1 Geltungsbereich

61. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines

Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

62. Nach Art. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben.

B.1.2 Unternehmen

63. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich namentlich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.3 Unternehmenszusammenschluss

64. Das Zusammenschlussvorhaben sieht vor, dass Coop von Jelmoli 100 % der Aktien von Fust sowie 80 % der Aktien der netto24 erwirbt und damit die vollständige Kontrolle über beide Unternehmen übernimmt. Die Übernahme von Fust und netto24 durch Coop ist im

Aktienkaufvertrag vom 28. Mai 2007 zwischen Coop und Jelmoli festgehalten.

65. Die vorliegende Akquisition stellt demnach einen Kontrollerwerb gemäss Art. 1 VKU in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 KG dar.

66. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 1 VKU erfüllt und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG zu qualifizieren.

B.1.4 Meldepflicht

67. Die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten Geschäftsjahr 2006 weltweit einen gemeinsamen Umsatz von über CHF 15 Mia. (Tabelle 1) und einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt über CHF 500 Mio. (Tabelle 2). Damit sind die Umsatzschwellen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG überschritten. In der Schweiz erzielten die beiden beteiligten Unternehmen je einen Umsatz von über CHF 100 Mio. (Tabelle 2). Auch der Schwellenwert gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG ist somit überschritten. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

Tabelle 1: Gemeinsame Umsätze im Geschäftsjahr 2006 weltweit in CHF

Coop 14'699 Mio.

Fust (inkl. netto24) 853 Mio.

kumuliert weltweit 15'552 Mio.

Tabelle 2: Umsätze im Geschäftsjahr 2006 von jedem beteiligten Unternehmen in der Schweiz in CHF

Coop 14'699 Mio.

Fust (inkl. netto24) 853 Mio.

B.1.5 Vorbehaltene Vorschriften

68. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.2 Relevante Märkte

69. Um zu beurteilen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.2.1 Sachlich relevante Märkte

70. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

71. Beim sachlich relevanten Markt gilt es im Detailhandel zu unterscheiden zwischen1

- den Absatzmärkten, auf denen die Detailhändler den Endverbrauchern als Anbieter gegenüberstehen, und

- den Beschaffungsmärkten, auf denen die Detailhändler den Lieferanten als Nachfrager gegenüberstehen.

Nachfolgend werden zuerst die Absatzmärkte und anschliessend die Beschaffungsmärkte bestimmt.

1 Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 364 ff.; Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 505 ff.; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 559 ff.; CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff. Siehe in der EU: Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.

B.2.1.1 Absatzmärkte

72. Gemäss dem Zusammenschluss Dipl. Ing. Fust/Electro plus AG/Electro plus Moncor SA (RPW 2001/2, S. 342 ff.) (nachfolgend: Fust/Electro plus) kann der Markt für Elektrogeräte in vier Teilmärkte unterteilt werden:

- Weisswaren (Gross- und Kleinhaushaltsgeräte)

- Braunwaren (Audio, Vision und Foto)

- Grauwaren (PC-Software/-Hardware, Spiele und Kommunikation)

- CDs/DVDs

73. In jenem Zusammenschluss wurden die Marktanteile sowohl für den Markt für Elektrogeräte insgesamt als auch für die vier oben erwähnten Teilmärkte ausgewiesen (vgl. RPW 2001/2, S. 343, Rz. 9). Aufgrund dieses Umstandes als auch aufgrund der im Rahmen der vorläufigen Prüfung ersichtlichen Unbedenklichkeit sowohl für den Gesamtmarkt für Elektrogeräte als auch für die vier Teilbereiche wurde bisher auf eine genaue Marktabgrenzung verzichtet.2

74. In der vorliegenden vertieften Prüfung ist die Marktabgrenzung zu präzisieren. Die Weko ist von nachfolgenden Produktgruppen als relevante Märkte ausgegangen3:

- Grosshaushaltsgeräte

- Kleinhaushaltsgeräte

- Audio

- Vision

- Foto

- PC Hardware

- PC Software

- Spiele (Software)

- Kommunikation

75. Gegen diese Marktabgrenzung brachte Coop den Einwand vor, dies würde eine Praxisänderung gegenüber den bisherigen Entscheiden der Weko in Sachen Migros/Globus (RPW 1997/3, S. 368, Rz. 20), Coop/EPA (RPW 2002/3, S. 565, Rz. 30) sowie Fust/Electro plus (RPW 2001/2, S. 342 ff.) bedeuten. Eine beabsichtigte Praxisänderung verlange aus verwaltungsrechtlicher Sicht gründliche und ernsthafte Überlegungen, welche die Überzeugung aufdrängen, dass die bisherige Sinndeutung eines Rechtssatzes falsch war bzw. sei nur zulässig, wenn sie auf der Überzeugung basiere, dass die ursprüngliche Rechtspraxis falsch gewesen sei.

76. Die Weko ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um keine Praxisänderung handelt, sondern lediglich um eine Präzisierung der sachlichen Marktabgrenzung im Bereich Elektrogeräte. Sie bringt dennoch gleichzeitig Kriterien vor (vgl. Rz. 81 ff.), die bei allfälliger Annahme einer Praxisänderung eine solche hinreichend begründen würden, da eine solche auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruht und die ursprüngliche ‚Abgrenzung’ nicht präzise genug und damit im Hinblick auf eine konforme Rechtsanwendung falsch ist.

77. Zunächst wurde die Erwähnung der möglichen Marktabgrenzung im Lebensmittel-Detailhandel im Fall Fust/Electro plus herangezogen, um zu veranschaulichen, dass "bei einer grossen Vielzahl einzelner Güter der sachlich relevante Markt nicht auf ein einzelnes Gut (in casu: ein bestimmtes Elektrogerät) eingegrenzt wird, sondern von einer Nachfrage nach umfassenderen Güterbündeln ausgegangen wird" (RPW 2001/2, S. 342 ff., Rz. 7). Von dieser Aussage wird im vorliegenden Fall nicht abgewichen, da die Märkte nicht jeweils auf ein einzelnes Produkt, d.h. in diesem Fall auf einen einzigen Gerätetyp (z.B. Toaster), eingegrenzt werden. Zudem wurde im oben erwähnten Fall nicht ausgeführt, dass die Marktabgrenzung des Lebensmittel-Detailhandels auf den Markt für Elektrogeräte per Analogie anwendet werden sollte. Daher handelt es sich nicht um eine Praxisänderung gegenüber dem Zusammenschlussverfahren Migros/Globus bzw. Coop/EPA.

78. Betreffend das Zusammenschlussverfahren Fust/Electro plus kann ebenfalls nicht von einer Praxisänderung im Bereich Elektrogeräte gesprochen werden. Bei der Aufteilung der vier Teilmärkte in weitere Produktsegmente handelt es sich vielmehr um eine Präzisierung der Marktabgrenzung. In dem von den Parteien zitierten Fall ist im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG durchgeführt worden. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 1 KG bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch die Unterteilung in weitere Segmente geändert worden wäre. Auf eine detailliertere Analyse wurde aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet, ohne damit eine Praxis festigen zu wollen.

79. Vom Lebensmittel-Detailhandel erwarten die Konsumenten ein umfassendes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs. Sie können durch die Bündelung ihrer Einkäufe Transaktionskosten minimieren. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Prüfung Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 559 ff.) festgehalten, dass der sachlich relevante Markt aus einem Sortiment besteht (Sortimentskonzept), welches aus einer Vielzahl von Produktgruppen gebildet wird, die gemeinsam den täglichen Bedarf der Konsumenten abdecken (Konzept des One-Stop-Shoppings). Fraglich ist, ob eine Marktabgrenzung im Sinne des One-Stop-Shoppings analog zum Lebensmittel-Detailhandel ohne Weiteres auf den Bereich des Elektrogeräte-Detailhandels anwendbar ist.

2 Auch in der Praxis der EU-Kommission wurde eine endgültige Marktabgrenzung bislang stets offen gelassen (vgl. Fussnote 3).

3 Diese Einteilung entspricht der Praxis der Europäischen Kommission. Nebst einer ersten Unterteilung des Elektrogeräte-Detailhandels in braune Güter, Grosshaushaltsgeräte, Kleinhaushaltsgeräte und Computer und Kommunikation wurden insbesondere Untergruppen für braune Güter und für Computer und Kommunikation in Betracht gezogen. Die genaue Marktabgrenzung wurde schliesslich mangels Erfordernis offen gelassen (vgl. EU COMP/M.4226 DSGI / FOTOVISTA vom 29.06.2006 und EU COMP/M.4392 DSGI / FR-INVEST / F-GROUP JV vom 30.11.2006).

80. Den Entscheiden Migros/Globus (RPW 1997/3, S. 366, Rz. 12) und Coop/EPA (RPW 2002/3, S. 565, Rz. 30) ist zu entnehmen, dass im Detailhandel – wie oben bereits erläutert – nicht nur einzelne Produktarten miteinander im Wettbewerb stehen, sondern ganze Produktsortimente bzw. Produktbündel (sog. Sortimentskonzept).

81. Die Marktabgrenzung im Sinne des One-Stop-Shoppings analog zum Lebensmittel-Detailhandel ist nicht ohne Weiteres auf den Bereich des Elektrogeräte-Detailhandels anwendbar. Zum einen sind Elektrohaushaltsgeräte und Elektronikgeräte keine Güter des täglichen Bedarfs. Sie haben oftmals eine lange Lebensdauer, so dass ein Ersatzkauf grösstenteils erst nach mehreren Jahren anfällt. Der Erwerb entsprechender Geräte findet zumeist in unregelmässigen Abständen statt. Zudem werden verschiedene Elektrogeräte in der Regel nicht gleichzeitig eingekauft. Daher sind im Bereich Elektrogeräte die Vorteile des One-Stop-Shoppings wie beim Lebensmitteleinkauf nicht anzutreffen.

82. Zum anderen kann der Anschaffungswert eines Elektrogerätes sehr hoch sein. Aus diesem Grund kann es sich für einen Kunden lohnen, einen Preis- und Markenvergleich durchzuführen und dementsprechend die einzelnen gewünschten Elektro- und Elektronikprodukte bei unterschiedlichen Anbietern zu kaufen. Ein Kunde zieht somit in der Regel in Betracht, den Kauf der einzelnen Elektrogeräte bei verschiedenen Detailhändlern zu tätigen.

83. Ein Indiz für eine engere Abgrenzung des Marktes als die im Fall Fust/Electro plus vorgenommene Aufgliederung in vier Teilmärkte (vgl. Rz. 72) stellen auch die Markterhebungen der Marktforschungsinstitute dar, welche die genannten Segmente ebenfalls weiter unterteilen. So liefert eine Studie der IHA-GfK unter anderem Daten zu Gross- und Kleinhaushaltsgeräten, Telekommunikation und Foto.4

B.2.1.1.1 Abgrenzung nach Produktgruppen

Kleinhaushaltsgeräte/Grosshaushaltsgeräte

84. Im Folgenden wird aufgezeigt, dass es sich bei Klein- sowie Grosshaushaltsgeräten aus Gründen wie Käuferverhalten und Verwendungszweck um zwei unterschiedliche Märkte handelt.

85. Klein- und Grosshaushaltsgeräte unterscheiden sich zunächst hinsichtlich ihrer Anschaffungswerte. Mit einzelnen Ausnahmen, wie beispielsweise vollautomatische Kaffeemaschinen, hochwertige Staubsaugersysteme oder Bügelautomaten, handelt es sich bei den Kleinhaushaltsgeräten hauptsächlich um Produkte der Preisklasse bis maximal CHF 200–300. Die Einstiegspreise für Grosshaushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen und Backöfen liegen hingegen in der Regel bei nicht unter CHF 600.

86. Aufgrund der unterschiedlichen Preisklassifizierung von Klein- und Grosshaushaltsgeräten ergeben sich ausgeprägte Differenzen hinsichtlich des Einkaufsverhaltens. Kleinartikel ohne grösseren Wert werden von den Konsumenten als Verbrauchsartikel angesehen. Sie bedürfen weder grossartiger technischer Kompetenz noch intensiver Beratung und auch hinsichtlich Service-,

Installations- und Reparaturdienstleistungen werden seitens der Kunden keine allzu hohen Ansprüche gestellt. Im Falle niedriger Anschaffungskosten ist der Kunde zumeist nicht bereit, Zeit in einen Preisvergleich zu investieren. Die Preissensibilität ist bei Kleinhaushaltsgeräten daher eher weniger stark ausgeprägt. Zudem fallen die absoluten Preisunterschiede bei Kleinhaushaltsgeräten in der Regel geringer aus als bei Grosshaushaltsgeräten, weshalb ein intensiver Preisvergleich bei ersteren weniger lohnt.

87. Unterschiede aufgrund abweichender Preisklassen ergeben sich auch bezüglich der Absatzkanäle. Bis auf bereits genannte Ausnahmen wie hochwertige Kaffeemaschinen, Staubsauger- und Bügelsysteme, bei denen die Preissensibilität stärker ausgeprägt ist und welche höhere Anforderungen hinsichtlich Beratung und Qualität erwarten lassen, werden Kleinhaushaltsgeräte nur in geringem Ausmass über den Spezialhandel abgesetzt. Der Hauptanteil wird über Supermärkte und Warenhäuser verkauft, gemäss einer IHA-GfK-Studie5 beispielsweise 49,5 % im Jahr 2006. Das Vorhandensein einer Lokalität mit erhöhter Kundenfrequenz ist nach Aussage von Konkurrenten von grösserer Bedeutung als die Verkaufsflächen- oder Sortimentsgrösse.

88. Darüber hinaus ist festzustellen, dass Kleinhaushaltsgeräte von allen Konsumenten gekauft werden, während Grossgeräte in Mietwohnungen in der Regel von den Eigentümern zur Verfügung gestellt und angeschafft werden. Zielpublikum von Grosshaushaltsgeräten sind dementsprechend vor allem Wohneigentümer. Insofern gibt es auch hinsichtlich des Zielpublikums bedeutsame Unterschiede zwischen beiden Produktgruppen.6

89. Es besteht die Möglichkeit, den Bereich Kleinhaushaltsgeräte in weitere Segmente zu unterteilen, die sich aufgrund des Verwendungszwecks und allenfalls des Käuferverhaltens unterscheiden. So werden in Marktstudien häufig Bereiche wie Personal Care (Mundpflegegeräte, Rasierer, Haartrockner etc.), Küchengeräte (Toaster, Mixer, Mikrowellen, Wasserkocher etc.) und andere Haushaltsgeräte (Bügeleisen, Staubsauger etc.) genannt.7 Andere Anbieter unterteilen weiter bspw. in Reinigen, Bügeln, Nähen, Küche, Kaffeemaschinen, Hygiene, Wellness, Zubehör, Saison/Klima. Grundsätzlich sind diese Bereiche – und innerhalb der Produktgruppen auch einzelne Produkte – aus Sicht der Konsumenten nicht austauschbar. Dennoch können diese Unterbereiche aufgrund ähnlicher Wettbewerbsverhältnisse gemeinsam analysiert werden. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die Einteilung in Produktgruppen gemäss Praxis der Weko jederzeit weiter unterteilt und die Produktzuteilung zu den Gruppen anders vorgenommen werden kann.

90. Die Parteien machen geltend, die Ausscheidung eines Marktes für Kleinhaushaltsgeräte sei eine künstliche Abgrenzung, welche in dieser Form keinen relevan-

4 IHA-GfK, Management Report Home Electronics 12/2006, Hergiswil. 5 IHA-GfK, Management Report Home Electronics 12/2006, Hergiswil. 6 Vgl. Denner/PickPay RPW 2006/1, S. 13 ff., vgl. im Gegensatz dazu im Lebensmittelbereich: In der Schweiz geht man nicht von unterschiedlichen Märkten für Supermärkte und Discounter aus, da es keinen typischen Discounter- bzw. typischen Supermarktkunden gibt. 7 IHA-GfK, Management Report Home Electronics 12/2006, Hergiswil.

ten Markt bilde. Die Definition eines Marktes setze voraus, dass dieses Produkt oder Produktsortiment in einem sachlich abgegrenzten Umfang angeboten würde. Dies sei bei Angebot eines Sortiments in unterschiedlichen Formen und Formaten nicht der Fall. Vielmehr sei dies ein Indiz, das Sortiment als Teil eines grösseren Ganzen zu betrachten.

91. Kleinhaushaltsgeräte werden tatsächlich mit sehr vielen verschiedenen Produktsegmenten kombiniert. Zum einen gehören sie zum Angebot der auf Grossgeräte spezialisierten Geschäfte, zum anderen bilden sie einen unverzichtbaren Teil des Gesamtsortiments von Supermärkten und Warenhäusern, was die Parteien in der Anhörung bestätigen. Da aber Kleinhaushaltsgeräte in vielen Fällen nicht mit anderen Gütern zusammen gekauft werden, spielt der Umstand, dass Kleinhaushaltsgeräte nicht einzeln als Sortiment angeboten werden, lediglich eine untergeordnete Rolle.

92. Des Weiteren bringt Coop vor, die Weko hätte das Sortiment der Kleinhaushaltsgeräte nicht genau definiert und diesbezüglich Zahlenmaterial übernommen, ohne zu hinterfragen, welche Produkte den Hintergrund für das Zahlenmaterial bilden bzw. welche Methoden bei der Erhebung dafür angewendet wurden.

93. Betreffend verwendetes Zahlenmaterial kann auf die Ausführungen unten (Rz. 159) verwiesen werden. Die Weko schätzt die Marktanteile einerseits basierend auf eine Gesamtmarktschätzung durch die Parteien, die sich auf Daten von IHA-GfK und des Fachverbands Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) abstützt, andererseits basierend auf eine Gesamtmarktschätzung gemäss IHA-GfK und berücksichtigt damit zwei Zahlenmaterialien. Die beanstandete Bandbreite stellt die möglichen Abweichungen dar, die durch die unterschiedlich zugrundegelegten Schätzungen zustande kommen.

94. Das Gutachten von RBB Economics geht in Kapitel 3 auf die Produktmarktabgrenzung aus einem ökonomischen Blickwinkel ein. Eine Produktmarktabgrenzung, die lediglich anhand von Produktcharakteristiken durchgeführt werde, sei arbiträr und würde einer ökonomisch substantiellen Methodologie nicht genügen. In der Folge geht RBB Economics auf die einzelnen geprüften Charakteristiken ein, die nicht ausreichend belegt seien. RBB Economics zufolge sollte bei der Produktmarktabgrenzung auf einen SSNIP-Test zurückgegriffen werden.

95. Soweit die Produktabgrenzung in Frage steht, kann auf Rz. 84 ff. verwiesen werden. Die Weko stützt sich auf ein Gesamtbild an Charakteristika, das die Marktabgrenzung in Klein- und in Grosshaushaltsgeräte rechtfertigt. Aus diesem Grund wurde ein SSNIP-Test in diesem Verfahren als nicht notwendig erachtet, da auch ohne SSNIP-Test genügend Hinweise betreffend richtiger Abgrenzung der Produktmärkte vorlagen.

Audio, Vision und Foto

96. Grundsätzlich besteht ein Markt für Heim- und Unterhaltungselektronik (Braunwaren), in den mehrere Produktgruppen einbezogen sind, namentlich Audio, Vision und Foto. Diese generelle Marktaufteilung kann im Einzelnen noch präzisiert werden. Aus Nachfragesicht könnten im Bereich Heim- bzw. Unterhaltungselektronik so viele unterschiedliche Produktmärkte angenommen werden, wie es Produkte bzw. Produktsegmente gibt, da sich Eigenschaften, Anschaffungskosten und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Produkte bzw. Produktsegmente unterscheiden.

97. Es zeichnet sich ab, dass bezogen auf die diversen Produktgruppen die Absatzkanäle unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Erhebliche Abweichungen gibt es im Hinblick auf die Marktanteile der verschiedenen Absatzkanäle. Beispielsweise haben im Bereich Fotogeräte die Fotofachgeschäfte eine einflussreiche Stellung. Nahezu 50 % der Umsätze werden in diesem Bereich durch den spezialisierten Fachhandel erwirtschaftet. Dies ist insbesondere auf die Beratungsintensität der Produkte dieses Segmentes zurückzuführen. Die Marktanteile steigen, je teurer und beratungsintensiver die Produkte sind. Die Vollsortimenter verzeichnen höhere Anteile bei Produkten im unteren Preissegment (Preiseinstiegsprodukte). Die je nach Produktsegment abweichenden Anteile des spezialisierten Fachhandels deuten auf ein unterschiedliches Einkaufsverhalten der Kunden je nach Produktart hin.

98. Es gibt gute Gründe dafür, dass das Produktsegment Foto einen eigenen Markt darstellt. Weiter wäre eine Unterteilung in die Bereiche Audio und Vision möglich, allerdings sind hier die Unterschiede hinsichtlich Käuferverhalten etc. nicht sehr ausgeprägt. Zwar führen die kombinierten Marktanteile der sich zusammenschliessenden Unternehmen bezogen auf den Gesamtmarkt Audio/Vision als auch bezogen auf die beiden einzelnen Teilmärkte durchaus zu betroffenen Märkten. Da allerdings in diesen Produktsegmenten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ersichtlich sind (vgl. Rz. 180 ff.), kann die Frage der genauen Abgrenzung im Bereich Audio, Vision und Foto letztendlich offen gelassen werden.

PC Hardware/PC Software/Kommunikation/Spiele

99. Der Bereich Grauwaren beinhaltet die Produktgruppen PC Hardware, PC Software, Kommunikation und Spiele. Grundsätzlich sind die Segmente Computer und Kommunikation aufgrund insbesondere unterschiedlicher Preisklassen, Absatzkanäle und abweichendem Käuferverhalten in einzelne Teilmärkte zu unterteilen. Ob eine weitere Aufgliederung in die Segmente PC Hardware und PC Software erforderlich ist, kann letztlich offen gelassen werden, da das vorliegende Zusammenschlussverfahren zwar im Bereich Spiele zu betroffenen Märkten führt, Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung jedoch nicht ersichtlich sind. Mit Media Markt und m-electronics sind namentlich zwei Anbieter mit nicht unerheblichen Marktanteilen in diesem Segment vorhanden.

CD/DVD

100. Die Weko geht von einem eigenständigen Markt für CDs und DVDs aus. Eine weitere Aufteilung des Marktes kann offen gelassen werden, da die kumulierten Marktanteile unbedenklich und die Marktanteiladditionen marginal sind.

B.2.1.1.2 Abgrenzung nach Absatzkanälen

Allgemeines

101. Es gibt zwar eine grosse Anzahl Elektrogeräte-Detailhändler mit einem breiten Produktsortiment, aber es gibt auch viele spezialisierte Anbieter mit einem Teilsortiment (z.B. Mobiltelefonanbieter, Computerläden, Fotofachgeschäfte). Diese spezialisierten Anbieter sind je nach Produkt sehr stark im Markt vertreten, d.h. verfügen über hohe Marktanteile. Beispielsweise werden im Foto- und Telekommunikationssegment mehr als die Hälfte der Produkte durch spezialisierte Anbieter abgesetzt (z.B. Swisscom Shops, Phone House, Fotofachgeschäfte). Dies deutet darauf hin, dass es für den Kunden zumindest für diese Produkte nicht entscheidend ist, dass der Anbieter ein Vollsortiment an Elektrogeräten führt, wie beispielsweise Interdiscount, m-electronics und Media Markt. Folglich bleibt zu untersuchen, ob die Spezialgeschäfte zum relevanten Absatzmarkt gehören. Eine zunehmende Rolle spielt der Internethandel, der in den letzten Jahren – produktabhängig – ein rasches Umsatzwachstum im Elektrogerätebereich zu verzeichnen hatte. Hier stellt sich die Frage, ob der Internethandel ebenfalls zum relevanten Markt gehört.

Spezialgeschäfte und Fachhandel

102. Unter den Begriff Spezialgeschäfte fallen die unabhängigen Fachhändler, die auf ein bestimmtes Teilsortiment (Foto-, Computergeschäft etc.) spezialisiert sind, und die unabhängigen Fachhändler, welche ein breitgefächertes Sortiment an elektrischen und elektronischen Geräten führen. Durch die Beschränkung auf ein Teilsortiment stehen erstere im Hinblick auf Sortimentskonzept, Verkaufsflächen und das durchschnittliche Preisniveau vordergründig nicht in direktem Wettbewerb mit den Vollsortimentern. Es stellt sich somit die Frage nach der Substituierbarkeit zwischen Vollsortimentern und den Spezialgeschäften.

103. Grundsätzlich unterscheiden sich die Vollsortimenter und Spezialgeschäfte im Hinblick auf Beratung, Preisklasse etc. Nach Schätzungen der Konkurrenten beläuft sich beispielsweise der Preisunterschied auf ca. 5–10 %. Die Antworten der Konkurrenten (Vollsortimenter) lassen erkennen, dass die tendenziell teureren Spezialgeschäfte grundsätzlich die eigene Preispolitik nicht beeinflussen. Umgekehrt spüren die spezialisierten Fachgeschäfte den Einfluss der Vollsortimenter, allerdings platzieren sich erstere wiederum über die Beratung, Kompetenz und Servicedienstleistungen.

104. Bei einzelnen Produktkategorien gibt es teilweise erhebliche Abweichungen. Im Kleinhaushaltsgerätesegment wird verhältnismässig wenig über den spezialisierten Fachhandel abgesetzt, dafür neben den Vollsortimentern mehr über die Supermärkte und Warenhäuser.

105. Gemäss Aussagen der EP/Expert-Gruppe spielt der Wettbewerb insbesondere bei hochwertigen Produkten und weniger bei Produkten im preislichen Einstiegssegment, d.h. je teurer das Gerät, desto mehr Wettbewerbschancen ergeben sich für den beratungskompetenten Spezialfachhandel (etwa bei Kaffeemaschinen). Im Bereich günstiger Filterkaffeemaschinen haben die Supermärkte hohe Marktanteile. Hingegen ist der Absatz

hochwertiger Espressoautomaten in Supermärkten schwieriger.

106. Von einem separaten Markt der Vollsortimenter wie im Lebensmittel-Detailhandel kann im Bereich Elektrogeräte nicht ausgegangen werden. Im Elektrogeräte-Detailhandel spielt das One-Stop-Shopping keine entscheidende Rolle (vgl. Rz. 81 ff.). Das Vorhandensein eines möglichst breiten und tiefen Sortiments im Sinne des One-Stop-Shoppings ist hier nicht zwingend. Andere Parameter wie Beratung, Qualität und sonstige Dienstleistungen können Defizite in der Sortimentsbreite und - tiefe ausgleichen. Die spezialisierten Fachhändler richten sich zwar mit einem auf einzelne Kategorien spezialisierten Angebot (grössere Sortimentstiefe), einem umfangreichen Service-Angebot (Qualitätsanforderungen) und einem höheren Preisniveau vordergründig an ein differenziertes Zielpublikum, dennoch weisen die Sortimente in den verschiedenen Absatzkanälen nicht unerhebliche Überschneidungen auf. Aus diesem Grund stellt der spezialisierte Fachhandel eine direkte Konkurrenz zu den klassischen Anbietern mit Vollsortiment wie Media Markt, m-electronics, Fust und Interdiscount dar.

107. Die Teilsortimenter und spezialisierten Fachhändler sind daher in die relevanten Märkte mit einzubeziehen.

Internethandel

108. Grundsätzlich setzt sich der Internethandel mangels umfangreicher Beratungs- und sonstigen Servicedienstleistungen und physischer Präsenz von den klassischen Vertriebskanälen ab. Fraglich ist daher, inwiefern der Einkauf von Elektrogeräten über das Internet eine Alternative zum Einkauf in einem Geschäft ist und ob der Internethandel deshalb mit dem klassischen Detailhandel konkurriert und zum relevanten sachlichen Markt gehört.

109. Der Vertrieb von Elektrogeräten über das Internet verzeichnete in den letzten Jahren hohe Wachstumsraten. So hat sich der Umsatz einzelner Internetanbieter zwischen 2004 und 2006 verdoppelt oder gar verdreifacht.8 Zudem sind eine Vielzahl neuer Internetanbieter auf den Markt getreten. Grundsätzlich erachten die befragten Konkurrenten die Relevanz des Internethandels im Bereich der Elektrogeräte als steigend. Die Entwicklungen der vergangenen Jahre lassen sich auf die Zukunft übertragen: Nach Aussagen der Befragten sind steigende über das Internet erwirtschaftete Umsätze zu erwarten, die insgesamt zwischen 10–25 % des Gesamtumsatzes im Elektro-/Elektronikbereich erreichen könnten. Der genaue Anteil des Internethandels an den Gesamtvolumina im Bereich Elektrogeräte lässt sich nur schwer eruieren. Insgesamt werden jedoch schwerpunktmässig Multimedia-Artikel über das Internet vertrieben. So betrug gemäss IHA-GfK9 der Anteil der Multimedia-Produkte (Hard- und Software) 42 % am Internetgesamtvolumen.

8 IHA-GfK, Detailhandel Schweiz 2007, Hergiswil. 9 IHA-GfK, Studie Online-Handel Schweiz 2006, Hergiswil.

110. Der Internethandel zeichnet sich aus durch hohe Transparenz (Vergleichbarkeit) und Attraktivität der Preise sowie die vereinfachte Einkaufsmöglichkeit (Heimlieferung). Bislang muss der Kunde jedoch auf umfassenden Service und fachliche Beratung verzichten. Zielpublikum ist das Gleiche wie im stationären Handel. Jeder potenzielle Käufer kann grundsätzlich Kunde im Internet sein, Beratungsleistungen sind mittlerweile zusehends über Telefon möglich. Die Internetpreise, die mangels umfangreicher Servicedienstleistungen und Verwaltungskosten deutlich tiefer sind, werden von den Konkurrenten häufig in ihre Preiskonzepte einbezogen. Von einigen Anbietern wird das Trittbrettfahrerverhalten beklagt, d.h. Konsumenten lassen sich vom Fachhandel beraten, begutachten das Gerät vor Ort, tätigen den Kauf dann jedoch aufgrund der niedrigeren Preise im Internet.

111. Eine sachlich relevante Abgrenzung nach Verkaufsformaten zwischen dem stationären Detailhandel und dem Direktvertrieb über Internet erachtet die Weko im Bereich Elektrogeräte grundsätzlich als nicht gegeben. Ob der Internetmarkt in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen ist, kann aber letztendlich offen gelassen werden, da dies keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens hat.

Fazit

112. Die sachlich relevanten Märkte, aufgeteilt nach den entsprechenden Produktsegmenten (Rz. 74), umfassen jeweils den gesamten Elektrogeräte-Detailhandelsmarkt (Vollsortimenter, Spezialgeschäfte und unabhängiger Fachhandel) sowie den Internethandel.

B.2.1.2 Beschaffungsmärkte

Abgrenzung nach Produktgruppen

113. Bei der Marktabgrenzung auf den Beschaffungsmärkten sind die Angebotsumstellungsflexibilität der Lieferanten und deren Absatzalternativen massgeblich. Vorliegend bilden auf dem Beschaffungsmarkt die Hersteller und Lieferanten von Elektrogeräten die Marktgegenseite des Elektrogeräte-Detailhandels. Diese produzieren und liefern in der Regel nur einzelne Produkte oder einzelne Produktgruppen (z.B. nur Video und Audio, aber keine Haushaltsgeräte) und sind nicht in der Lage, ihre Produktion ohne Weiteres auf andere Produkte umzustellen.

114. Von einem einheitlichen Beschaffungsmarkt kann nicht ausgegangen werden, da die Detailhändler des Elektrogerätebereiches ihr Sortiment nicht von einem einzelnen Lieferanten beziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die gleichen, sachlich relevanten Märkte wie beim Absatzmarkt ergeben (siehe Rz. 74).

Abgrenzung nach Absatzkanälen

115. Im Elektrogeräte-Bereich gibt es in der Regel mehrere Absatzkanäle, die den Herstellern von Elektro- und Elektronikprodukten zur Verfügung stehen. Elektroprodukte werden über klassische Vollsortimentanbieter, Warenhäuser, Supermärkte, spezialisierte Fachhändler (z.T. mit Teilsortiment) als auch über das Internet, den Versandhandel oder mittels Direktvertrieb (HiFi an Autohersteller, PC an Grosskunden oder auch Endkunden, z.B. bei Dell) abgesetzt.

116. Die verschiedenen Absatzkanäle stehen aus Sicht der Hersteller dabei miteinander im Wettbewerb. Die Hersteller und Lieferanten sind mit ihren Vertriebskonzepten nicht auf einen bestimmten Kanal ausgerichtet. Teilweise werden allerdings innerhalb der Absatzkanäle nur wenige oder einer beliefert. Dies ist insbesondere bei Grosshaushaltsgeräten zu beobachten. So werden streckenweise Produkte der Marke [eines Herstellers von Haushaltsgeräten] in der Schweiz exklusiv über Fust verkauft. V-Zug und Electrolux zeigen ebenfalls ein auf einzelne Vertriebskanäle fokussierendes Verhalten bei der Belieferung von Elektrogeräte-Detailhändlern. Daneben produzieren einige Hersteller spezielle Anfertigungen/Versionen ihrer Produkte exklusiv für einzelne Anbieter.

117. Trotz Fokussierung gewisser Hersteller auf einen oder wenige Absatzkanäle kann davon ausgegangen werden, dass alle Absatzkanäle zu den einzelnen, nach Produktgruppen abgegrenzten sachlich relevanten Märkten gehören.

118. Die genaue, sachlich relevante Marktabgrenzung kann offen gelassen werden, da keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den Beschaffungsmärkten vorliegen.

B.2.2 Räumlich relevante Märkte

119. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.2.2.1 Absatzmärkte

120. In geographischer Hinsicht spielt sich der Wettbewerb gemäss schweizerischer10 und europäischer Rechtsprechung11 auf zwei Ebenen ab: Einerseits auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufspunkten und andererseits auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Detailhandelsketten. Beide Ebenen sind im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Analyse des Detailhandelsmarktes in Betracht zu ziehen.

121. Aus Sicht der Nachfrager sind die einzelnen sachlich relevanten Märkte im Bereich Elektrogeräte lokal, da ihre durch den Anfahrtsweg entstehenden Transaktionskosten in einem begrenzten Gebiet gering ausfallen und es sich folglich für sie lohnt, in diesem den Weg zu einem Verkaufspunkt auf sich zu nehmen. Je höher der Anschaffungswert eines Produkts, desto eher ist der Kunde bereit, einen längeren Anfahrtsweg zum Verkaufspunkt auf sich zu nehmen.

122. Für Kleinhaushaltsgeräte sowie für Spiele-Software kann als Arbeitshypothese von einem Einzugsgebiet mit

10 Coop/EPA, RPW 2002/3, S. 511 ff.; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 571 ff.; Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 135 ff.

11 Z.B. Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Rewe/Billa EU IV/M.803; Ahold/Superdiplo EU COMP/M.2161; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.

einem Marktradius von schätzungsweise 20 Autofahrminuten ausgegangen werden, da der Anschaffungswert in den meisten Fällen eher gering ist und ein grösserer Anteil von Kleinhaushaltsgeräten in Supermärkten und Warenhäusern gekauft wird.

123. Bei allen anderen Produktgruppen kann aufgrund der höheren Anschaffungswerte das Einzugsgebiet weiter abgegrenzt werden. Von den Parteien wurden diesbezüglich 40 km (entspricht in etwa 30 Minuten Fahrzeit) veranschlagt, von Media Markt 20 km (jeweils Anfahrtsweg per Auto) und Migros geht für ihre MMM-Märkte und ihre m-electronics-Verkaufspunkte von 30 Minuten Anfahrtszeit per Auto aus. Die Weko geht für diese Produktgruppen von einem Einzugsgebiet von schätzungsweise 40 km (per Auto) aus.

124. Für diese engere Abgrenzung des Einzugsgebietes von Kleinhaushaltsgeräten im Vergleich zu derjenigen der meisten anderen Elektrogerätegruppen sprechen auch die sehr viel kleineren Marktanteile von Media Markt im Bereich Kleinhaushaltsgeräte im Verhältnis zu

seinem Marktanteil z.B. im Bereich Audio/Vision. Offensichtlich hat die grössere Entfernung der Media Markt-Standorte direkte Auswirkungen auf die Verkaufszahlen von Kleinhaushaltsgeräten.

125. RBB Economics bringt vor, dass die Einschätzung der Weko, dass sich der relevante Markt für Kleinhaushaltsgeräte auf 20 Minuten Anfahrtszeit zu den einzelnen Verkaufstellen der Parteien beschränkt, lediglich eine Vermutung darstellt. Sie begründet ihre Kritik damit, dass nicht ersichtlich sei, ob überprüft wurde, dass Kleinhaushaltsgeräte deutlich preiswerter als z.B. Produkte aus dem Bereich Audio seien.

126. Ein Preisvergleich zeigt deutlich (vgl. nachfolgende Tabelle), dass Kleinhaushaltsgeräte durchschnittlich günstiger sind als Audio- und insbesondere Vision-Produkte. So beträgt gemäss Berechnungen des Sekretariats, welche auf Daten der IHA-GfK für das Jahr 2006 basieren, der durchschnittliche Preis von Kleinhaushaltsgeräten CHF 115, derjenige von Audiogeräten CHF 198 und derjenige von Vision-Geräten CHF 894.

Tabelle 3: Durchschnittspreise für Kleinhaushalts-, Audio- und Vision-Geräte in der Schweiz, 2006

Kategorie Umsatz (CHF Mio.) Anzahl (Mio.) Preis pro Stück (CHF)

Kleinhaushaltsgeräte12 404,3 3,5087 115

- personal care13 93,4 1,3657 68

- Küchengeräte 181,7 1,365 133

- Espressomaschinen 107,8 0,3186 338

- Küchengeräte ohne Espressomaschinen 73,9 1,0464 71

- Andere Haushaltsgeräte14 129,2 0,778 166

Audio 249,9 1,259 198

- MP3-Player 96,3 0,6097 158

- CD-Player Portable 7,4 0,1175 63

- Home-Audio-Systeme 131,7 0,5596 235

- Radiorecorder 17,6 0,2491 71

Vision inkl. VCR/DVD 1034,9 1,1579 894

- Camcorder 63,8 0,079 808

- TV 835,7 0,5178 1614

- Plasma-TV 161,2 0,0499 3230

- LCD-TV 608,6 0,3189 1908

- CRT-TV 65,9 0,149 442

- Rear-Projector 3,7 0,0015 2467

- VCR & DVD 131,7 0,5596 235

- VCR 4,5 0,0221 204

- DVD Player 52,4 0,4022 130

- DVD Recorder 74,8 0,1353 553

Quelle: Berechnungen des Sekretariats basierend auf Daten der IHA-GfK, Management Report Home Electronics, 12/2006, Hergiswil.

127. Im Weiteren weist RBB Economics darauf hin, dass bei der Marktabgrenzung nicht berücksichtigt wurde, ob bei einem allfälligen Preisanstieg bei Kleinhaushaltsgeräten in Supermärkten und Warenhäusern im näheren Umkreis des Verbrauchers letzterer nicht auch weitere Wege in Kauf nehmen würde. Gerade dies sei die entscheidende Fragestellung der Marktabgrenzung nach dem SSNIP-Test.

128. Dem ist zu entgegnen, dass ein SSNIP-Test in diesem Verfahren als nicht notwendig erachtet wurde, da auch ohne SSNIP-Test genügend Indizien für eine Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes von Kleinhaushaltsgeräten vorlagen.

129. So würde ein 5-bis 10-prozentiger Preisanstieg, wie er bei SSNIP-Tests in der Regel angenommen wird, zu einem durchschnittlichen Preisanstieg von CHF 5.75–

11.50 bei Kleinhaushaltsgeräten führen, bei Personal-Care-Produkten und Küchengeräten ohne Espressomaschinen, die zusammen anzahlmässig rund 2/3 des Marktes ausmachen, gar "nur" zu einem durchschnittlichen Preisanstieg von rund CHF 3.50–7 (basierend auf dem Preisniveau für das Jahr 2006). Bei dieser eher vernachlässigbaren absoluten Ersparnis würden kaum Konsumenten einen weiteren Weg (als 20 Minuten) und die damit zumeist unmittelbar verbundenen Kosten in Kauf nehmen wollen.

12 Ohne Ersatzteile "Personal Care". 13 Ohne Ersatzteile. 14 Bügeleisen und Staubsauger.

130. Eine mögliche Approximation von lokalen Märkten im Detailhandelsmarkt kann durch die Verwendung der sog. MS-Regionen (MS: Mobilité Spatiale) erreicht werden, welche die Schweiz basierend auf der räumlichen Mobilität flächendeckend in 106 Regionen aufteilt. Somit können die einzelnen Verkaufsstellen einer Region zugeteilt werden, d.h. man umgeht damit das Problem sich überlappender Marktkreise (jeweilige Einzugsgebiete um einen Standort).

131. Diese Approximation wird von RBB Economics kritisiert, u.a. da die ökonomische Realität für eine Überlappung von lokalen Märkten spreche. Insbesondere wird bemängelt, dass die Weko nicht überprüft habe, ob solche Substitutionsketten in der Schweiz bestehen könnten.

132. Substitutionsketten sind zwar nicht ausgeschlossen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Substitutionsketten an verschiedenen Stellen unterbrochen werden und somit lokale Märkte bestehen. So sind in 29 MS-Regionen weder Fust noch Interdiscount mit einer Verkaufsstelle vertreten (Fust ist in 42 MS-Regionen und Interdiscount in 33 MS-Regionen nicht präsent). Diese Regionen umfassen insbesondere Teile von Graubünden und Glarus, Teile der Zentralschweiz (MS-Regionen: oberes Emmental, Entlebuch, Sarneraatal und Nidwalden) und Teile der Kantone Waadt und Fribourg (MS-Regionen: La Vallée, Gros-de-Vaud, Glâne-Veveyse, Sense und Schwarzwasser).

133. Zudem bringt Coop vor, dass die MS-Regionen im Widerspruch zum "20-Minuten-Konzept" stehen, da Überlappungen nicht berücksichtigt werden. So sind in den 18 "betroffenen" MS-Regionen (vgl. Tabelle 13) und den beiden MS-Regionen Biel und Visp (nur Carrefour als grosser Konkurrent) nicht nur eine grosse Zahl von Mitbewerbern für Kleinhaushaltsgeräte zu finden, sondern im Umkreis von 20 Autofahrminuten (von den Verkaufsstellen von Fust) Verkaufsstellen der grossen nationalen Mitbewerber vorhanden.

134. Dem Vorbringen der Parteien ist zu entgegnen, dass eine grosse Zahl der von Coop erwähnten Mitbewerber unabhängige Fachhändler sind, welche mit einem durchschnittlichen Marktanteil von 21 % bereits berücksichtigt wurden. Die von Coop genannten grossen nationalen Mitbewerber (Media Markt, Manor, Conforama, Darty, Hornbach, Placette) im Umkreis von 20 Autofahrminuten befinden sich zumeist ausserhalb der betreffenden MS-Region. Aus den Angaben von Coop geht hervor, dass in mehreren MS-Regionen keine grossen nationalen Wettbewerber von Coop, Fust und Migros in der Region selbst oder im angrenzenden Raum vorhanden sind. So befinden sich in drei MS-Regionen (Grenchen, Oberland Ost, Glarner Unterland) weder innerhalb der jeweiligen MS-Region noch in einem Umkreis von 20 Autofahrminuten von der jeweiligen in dieser MS-Region vorhandenen Fust-Verkaufsstelle (Grenchen, Interlaken, Netstal) grosse nationale Mitbewerber. In der MS-Region Visp ist der zu Fust (in Visp) nächstgelegene grosse Wettbewerber (ausgenommen: Carrefour) die Manor-Verkaufsstelle in Siders in 33 km resp. 36 Autofahrminuten Entfernung. Da die MS-Region flächenmässig verhältnismässig gross ist und Visp zentral gelegen ist, ist die Distanz zu diesem nächsten Wettbewerber von den meisten anderen Orten dieser MS-Region noch weiter. In mehreren weiteren MS-Regionen (Martigny, Oberthurgau, Pfannenstiel) liegt der nächstgelegene Wettbewerber von Coop/Fust und Migros in rund 20 km Entfernung und damit rund 20 Minuten von der Fust-Verkaufsstelle. Somit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass sich die Anzahl kritischer MS-Regionen, in denen der Wettbewerb durch den Zusammenschluss eingeschränkt wird, gegenüber der in der vorläufigen Beurteilung angenommenen Anzahl relativiert hat.

135. Die Annahme lokaler Märkte mittels MS-Regionen wird auch von Jelmoli bemängelt. Erstens weist Jelmoli darauf hin, dass die Einschätzung der einzelnen Fachhändler der Abwanderungsquote zu Media Markt (vgl. Tabellen 4–6) nicht davon abhängt, ob sich ein Media Markt in ihrer MS-Region befindet.

136. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass diese Frage allgemein und nicht bezogen auf die MS-Region des jeweiligen befragten Fachhändlers gestellt wurden.

137. Zweitens bringt Jelmoli vor, die Streuradien der Media Markt-Prospekte seien viel weiter als 20 Minuten.

138. Da Media Markt-Prospekte nebst Kleinhaushaltsgeräten auch andere Produktkategorien wie Audio/Vision und PC-Hardware enthalten, kann die Streuung dieser Prospekte nicht zur Messung der Einzugsradien von Media Markt für Kleinhaushaltsgeräte herangezogen werden.

139. Drittens führt Jelmoli weiter an, dass die Penetrationsrate (Anzahl Kauf- oder Mietverträge im Verhältnis zur Anzahl Haushalte in einer PLZ-Region) in den angeblich als kritisch identifizierten Regionen in etwa der nationalen Penetrationsrate entspricht und sieht dies als Indiz dafür, dass eine lokale Marktabgrenzung von 20 Autofahrminuten die Lebenswirklichkeit verfehle.

140. Dem ist entgegen zu halten, dass Miet- und Kaufverträge mit Fust v.a. für teurere Produkte abgeschlossen werden, zu welcher die überwiegende Anzahl von Kleinhaushaltsgeräten nicht zählt. Deshalb kann die Penetrationsrate nicht als Widerlegung der Annahme lokaler Märkten verwendet werden.

141. Viertens legt Jelmoli die Resultate einer Befragung der Fust-Kunden durch das Institut "Transferplus" vor. Sie weist darauf hin, dass auf die Frage "Haben Sie vor dem Kauf die Preise verglichen?" 44 % der Kunden in den sogenannt kritischen Regionen, aber nur 35 % der Kunden in den anderen Regionen, mit Ja antworteten und sieht dies als Indiz dafür, dass die Kunden in den "kritischen Regionen" viel stärker darauf bedacht sind, nicht zu viel zu bezahlen.

142. Dem ist zu entgegnen, dass, gemäss der eingereichten Beilage, allerdings auch deutlich mehr Kunden in den "kritischen Regionen" als in den übrigen Regionen antworteten, dass sie die Preise nicht verglichen hätten (53 % vs. 47 %). Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den "kritischen Regionen" nur 4 %, in den übrigen Regionen aber 18 %, keine Angaben machten. Abgesehen davon kann mittels einer Quote der Kunden, die Preise verglichen haben, kaum auf den tatsächlichen räumlich

relevanten Markt für Kleinhaushaltsgeräte geschlossen werden.

143. Fünftens macht Jelmoli geltend, dass verschiedene ausländische Wettbewerbsbehörden elektrische Kleinhaushaltsgeräte nicht lokal abgegrenzt hätten. Jelmoli zitiert dabei Entscheide von Wettbewerbsbehörden aus Frankreich, Grossbritannien, Deutschland und der EU.

144. Dem ist entgegen zu halten, dass die räumliche Marktabgrenzung in den erwähnten Entscheiden in aller Regel offen gelassen wurde. Darüber hinaus erwähnt Jelmoli, dass keine publizierten Fälle des Bundeskartellamts (Deutschland) betreffend elektrische Haushaltsgeräte ausfindig gemacht werden konnten. Wie von Jelmoli zutreffend angenommen, kann der ausländischen Rechtsprechung nur eine indizielle Bedeutung zukommen.

145. Schliesslich machen die Parteien bezüglich der räumlichen Marktabgrenzung geltend, dass wichtige Entscheide wie die Preis- und Aktionspolitik von den wichtigsten Detailhändlern zentral gefasst und koordiniert werden und diese Händler ihre Produkte national bewerben und somit – sollte es lokale Märkte mit wenig Wettbewerbern geben – ein allfälliger geringerer Wettbewerbsdruck in gewissen Regionen nicht ausgenützt werden könnte.

146. Dem ist zu entgegnen, dass Wettbewerb auch mittels Sortimentspolitik und Platzierung der Produkte in der Verkaufsstelle stattfinden kann. So besteht die Möglichkeit, in einer Region mit wenig Wettbewerbern vergleichsweise wenig Produkte im Einstiegspreissegment anzubieten bzw. diese ungünstig zu platzieren. RBB Economics weist darauf hin, dass die Platzierung eines Produktes im Laden einen wesentlichen Einfluss auf dessen Absatz haben kann.

147. Obwohl der relevante Markt aus Sicht der Nachfrager lokal ist, soll die wettbewerbsrechtliche Analyse im Elektrogeräte-Handel aus den folgenden Gründen in einem grösseren als nur lokalen Zusammenhang beurteilt werden:

- Einerseits sind die bisher fünf grössten Anbieter (Fust, die zur Coop-Gruppe gehörende Interdiscount, Manor, Media Markt und m-electronics) gesamtschweizerisch tätig.

- Andererseits werden die für den Wettbewerb wichtigen Entscheide wie Preis- und Aktionspolitik von allen fünf wichtigsten Detailhändlern ausser Media Markt zentral gefasst und koordiniert. Deshalb wirkt sich der nationale Wettbewerb auch auf der lokalen Ebene aus.

148. Als Fazit lässt sich ziehen, dass die geografische Dimension der Absatzmärkte sowohl national als auch lokal ist. Die Marktradien der lokalen Märkte um die jeweiligen Verkaufsstellen betragen schätzungsgemäss ca. 20 Autofahrminuten für Kleinhaushaltsgeräte und 40 Autofahrminuten für Grosshaushaltsgeräte und Audio/Vision.

B.2.2.2 Beschaffungsmärkte

149. Auf der Beschaffungsseite ist mindestens von einem schweizweiten Markt als räumlich relevanten Markt

auszugehen, unter Umständen gar europäischen oder internationalen, sofern die Normierung in der Schweiz für die jeweiligen Produkte nicht abweicht bzw. die Normierung keine bedeutenden Markteintrittsschranken bewirkt. In den meisten vorliegenden Produktgruppen sind zum grossen Teil "Global Players" und andere international tätige Hersteller der entsprechenden Elektrogeräte tätig, die ihre Produkte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland vertreiben. Elektroprodukte unterliegen zudem zumeist keinen besonderen nationalen Konsumgewohnheiten, und schweizspezifische Anbieter sind die Ausnahme. Eine Ausnahme davon bilden Kücheneinbaugeräte. Diese haben beispielsweise ein schweizspezifisches Einbaumass von 55 cm und sind deshalb mit der Euronorm (60 cm) nicht kompatibel. Auf diesem Markt sind Schweizer Anbieter sehr präsent (z.B. Electrolux und V-Zug) und verfügen über bedeutende Marktanteile.

B.3 Analyse der betroffenen Märkte

150. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

151. Diese Schwellen werden, basierend auf den Angaben der Parteien, aufgrund der kumulierten Marktanteile der beiden Parteien (jeweils in Klammer angegeben) für drei Produktgruppen überschritten: Kleinhaushaltsgeräte ([20–30] %), Audio ([20–30] %) und Vision ([20–30] %). Für zwei weitere Märkte, Foto ([10–20] %) und Spiele-Software ([10–20] %), werden diese Schwellen nicht erreicht.

B.3.1 Absatzmärkte

B.3.1.1 Marktteilnehmer

152. Auf dem Schweizer Elektrogeräte-Detailhandel sind derzeit vier grosse Vollsortimentanbieter tätig, Media Markt, Interdiscount, m-electronics und Fust, welche grundsätzlich sämtliche Produktgruppen in ihrem Sortiment führen.

153. Neben den Vollsortimentanbietern gibt es in allen Produktsegmenten auf die entsprechende Produktgruppe spezialisierte Fachgeschäfte, deren Anzahl je nach Produktgruppe variiert. Diese Spezialgeschäfte mit Teilsortimenten sind in der Mehrzahl unabhängige Einzelhändler. In einigen Produktsegmenten haben sich mehrere Einzelhändler wie beispielsweise bei der EP/Expert-Gruppe zu Einkaufsgemeinschaften zusammengeschlossen, in anderen existieren Fachgeschäftsketten (bspw. PC-Spezialist).

154. Sodann werden Elektrogeräte in Warenhäusern angeboten, deren Sortimentsschwerpunkte und Abteilungsgrössen vom jeweiligen Standort abhängig sind.

Marktteilnehmer in diesem Segment sind Coop-City, Manor etc.15 Einen weiteren Absatzkanal stellen die Supermärkte dar, die schwerpunktmässig bei den Kleinhaushaltsgeräten eine wichtige Rolle spielen.

155. Die zur Coop-Gruppe gehörende Interdiscount und Fust verfügen in der Schweiz über die zwei flächendeckend dichtesten Vertriebsnetze im Bereich Vollsortimenter. Zusammen sind sie an über 300, meist gut frequentierten Standorten vertreten. Zudem verkauft Coop Haushaltsgeräte auch in seinen Warenhäusern (Coop-City), Hypermärkten und Fachmärkten (Bau+Hobby).

156. Media Markt verfügt über 18 Standorte16 in der Schweiz, welche in Grossagglomerationen angesiedelt sind. Die Grossagglomerationen wie Zürich, Bern, Basel und Genf verfügen jeweils über mehrere Media Märkte. In Basel und Zürich ist Media Markt zudem im Stadtzentrum präsent. Migros verfügt über ca. 50 m-electronics-Geschäfte sowie eine Vielzahl von Supermärkten, welche ein unterschiedlich grosses Sortiment an Elektrogeräten vertreiben. Ein weiterer Wettbewerber ist Manor, welcher an ca. 50 Warenhaus-Standorten auch Haushalts- und Multimediageräte verkauft.17 Conforama verkauft an 13 Standorten neben Möbel auch Haushalts- und Unterhaltungselektronik.18 In der Westschweiz sind zwei weitere Anbieter tätig, namentlich Fnac19 und Darty20.

B.3.1.2 Begründung oder Verstärkung einer alleinigen Marktbeherrschung

B.3.1.2.1 Aktueller Wettbewerb auf den Absatzmärkten auf nationaler Ebene

157. Im Folgenden wird der aktuelle Wettbewerb auf den nationalen Absatzmärkten für Kleinhaushaltsgeräte und Audio/Vision untersucht. Dazu werden die Marktanteile auf dem nationalen Absatzmarkt dargelegt und die Rolle der Marktteilnehmer analysiert. Zudem werden die Marktanteilsverteilung und die unilateralen Effekte berücksichtigt.

B.3.1.2.1.1 Kleinhaushaltsgeräte

Marktanteile und Rolle der Marktteilnehmer

158. Die Analyse des nationalen Marktes für Kleinhaushaltsgeräte und somit auch die in Tabelle 4 geschätzten Marktanteile basieren auf einer Gesamtmarktschätzung durch die Parteien, welche sich auf Daten von IHA-GfK und des Fachverbands Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) abstützt, sowie auf einer Gesamtmarktschätzung gemäss IHA-GfK. Mit einem geschätzten Gesamtmarktvolumen von rund CHF 680 Mio. ist die Schätzung der Parteien höher als die Schätzung gemäss IHA-GfK in Höhe von CHF 521,36 Mio., da beim FEA mehr Läden berücksichtigt sind.

Tabelle 4: Kleinhaushaltsgeräte – Marktanteile 2006, Schweiz

Unternehmen

Marktanteil bei Gesamtmarktschätzung durch Parteien [ %]

Marktanteil bei Gesamtmarktschätzung gemäss IHA-GfK [ %]

Coop [10–20] [10–20]

Fust [10–20] [20–30]

Coop/Fust [20–30] [30–40]

Migros [20–30] [20–30]

Media Markt [0–10] [10–20]

Manor [0–10] [0–10]

Carrefour [0–10] [0–10]

Andere [30–40] [10–20]

Schätzung Gesamtmarkt CHF 680 Mio. CHF 521 Mio.

Quelle: Umsätze der Unternehmen gemäss Angaben dieser Unternehmen, andere gestützt auf die jeweiligen Gesamtmarktschätzungen.

15 Die Warenhäuser Jelmoli, Globus und Loeb führen selbst ein äusserst beschränktes Sortiment an Elektro-Haushaltsgeräten, verfügen aber teilweise über eine Shop-in-Shop-Filiale von Fust.

16 Standorte Media Markt: Basel, Pratteln, Genf, Meyrin, Chur, Conthey, Crissier, Dietikon, Dietlikon, Grancia, Granges-Paccot, Muri bei Bern, Kriens, Lyssach, Oftringen, St. Gallen, Winterthur, Zürich Sihl City.

17 Manor hat insgesamt über 70 Standorte in der Schweiz, die nicht alle über eine Abteilung mit Haushaltsgeräten und Multimedia verfügen. 51 Standorte wurden berücksichtigt (gemäss Liste von Manor).

18 Standorte Conforama: Meyrin, Bussigny, Villeneuve, Conthey, Granges-Paccot, Alchenflüh-Lyssach, Emmen, Pratteln, Shafisheim, Schlieren, Wallisellen, St. Gallen, Grancia.

19 4 Standorte Fnac: Genf Rive, Genf Balexert, Lausanne, Fribourg.

20 5 Standorte Darty: Crissier, Etoy, Villeneuve, Meyrin, Fribourg.

159. Die Parteien machen geltend, dass die von der Weko herangezogenen Volumina für Kleinhaushaltsgeräte zu tief seien. Zusätzlich zu dem bereits geltend gemachten Unterschied zwischen der Schätzung von Coop und derjenigen der IHA-GfK führen sie weitere CHF 141 Mio. an zusätzliche, durch Konkurrenten erwirtschaftete Umsätze aufgrund vorgängig nicht erfasster Absatzkanäle an (Aldi, Tchibo, OBI Märkte, rund 500 Elektrounternehmen, welche grösstenteils der eev angeschlossen sind, internationaler Internethandel, Drogerien, Apotheken usw.). Der gemeinsame Marktanteil von Coop/Fust aufgrund dieser Gesamtmarktschätzung von Jelmoli würde [20–30] % betragen.

160. Dem ist entgegen zu halten, dass für die Marktanteilsbewertung beide Schätzungen, diejenige des meldenden Unternehmens als auch diejenige von IHA-GfK, gleichwertig herangezogen wurden. Die Gesamtmarktschätzung von Coop wird denn auch nicht beanstandet. Die Marktanteile der Konkurrenten wurden gemäss Gesamtmarktvolumen von Coop berechnet. Aus erhebungstechnischen Gründen wäre die Erhebung der tatsächlichen Umsätze in den von den Parteien in der Stellungnahme zusätzlich aufgeführten Absatzkanälen nur mit unverhältnismässig hohen Kosten durchzuführen gewesen (repräsentative Datenerhebung für rund 2500 Apotheken/Drogerien, rund 500 Elektrounternehmen usw.).

161. Die weniger beratungs- und vermutungsweise weniger preissensitiven Kleinhaushaltsgeräte werden hauptsächlich in Warenhäusern und Supermärkten abgesetzt. Daneben kommen den Vollsortimentern und dem Internet eine gewisse Bedeutung zu. Letzteres wird nach Aussagen der Konkurrenten und Parteien weiter an Einfluss zunehmen.

162. Durch das geplante Zusammenschlussvorhaben erlangt Coop neu mit einem Marktanteil von rund [20– 40] % die Marktführerschaft im Bereich Kleinhaushaltsgeräte in der Schweiz, wobei Fust [10–30] % an diesem Marktanteil beisteuert (vgl. Tabelle 4). Migros als Hauptkonkurrent folgt mit einem geschätzten Marktanteil (Gesamtmarktvolumen gemäss Parteien) von [20–30] %. Die zwei nächstgrössten Konkurrenten Media Markt und Manor weisen einen Marktanteil von jeweils [0–10] % (Gesamtmarktvolumen gemäss Parteien) auf. Die restlichen Anbieter von Kleinhaushaltsgeräten (Fachgeschäfte, Internet und Versandhandel) vereinigen neben den fünf in Tabelle 4 namentlich erwähnten Anbietern je nach Gesamtmarktschätzung [30–40] % resp. [10–20] % der Marktanteile auf sich.

163. Allein die Tatsache, dass Coop inklusive Fust und Interdiscount zum neuen Marktleader im Bereich Kleinhaushaltsgeräte wird, ist wettbewerbsrechtlich noch nicht als problematisch einzustufen. Es bleiben trotz einer beachtlichen Konzentration im Elektronik-Detailhandel mehrere wichtige Konkurrenten tätig. Im Bereich Kleinhaushaltsgeräte verfügt Migros über einen bedeutenden Marktanteil (vgl. Rz. 162). Die Kernkompetenz von Media Markt liegt zwar nicht im Bereich Kleinhaushaltsgeräte, dennoch erzielt auch er einen Marktanteil von [0–10 %].

Unilaterale Effekte

164. In der einschlägigen ökonomischen Literatur geht man davon aus, dass eine Fusion in einer oligopolistischen Industrie mit differenzierten Produkten zu höheren Preisen führt, da der Zusammenschluss den direkten Wettbewerb zwischen den Fusionsparteien eliminiert ("unilateraler Effekt").21Dieser Effekt ist sowohl in der Literatur als auch in der wettbewerbspolitischen Praxis unbestritten.22

165. Interdiscount und Fust verfügen beide über ein flächendeckendes und dichtes Filialnetz in der Schweiz – Interdiscount hat 184 Standorte, Fust deren 14523– mit zumeist kleinen bis mittelgrossen und einigen wenigen grossen Elektrogeschäften mit entsprechender Sortimentsgrösse in Zentrumsnähe.24 Coop ist mit seinen fast 800 Supermärkten und Megastores und 34 Warenhäusern in Zentrumsnähe als auch in der Peripherie ebenfalls gesamtschweizerisch tätig und steht v.a. im Bereich Kleinhaushaltsgeräte somit ebenfalls im direkten Wettbewerb zu Fust.25 So sind die Fust-Filialen überwiegend nicht mehr als 20 Minuten vom nächsten Interdiscount entfernt (und vice versa). Lediglich in 13 der 106 MS-Regionen gibt es nur entweder eine Fust- oder eine Interdiscount-Filiale, in allen Regionen, in welchen Fust vertreten ist, befinden sich aber mindestens kleinere bis mittelgrosse Coop-Supermärkte.

166. Der Zusammenschluss führt deshalb in den meisten Regionen der Schweiz durch den Wegfall eines Konkurrenten im Bereich des Absatzes von Elektrogeräten allgemein und von Kleinhaushaltsgeräten im Speziellen zu einer Reduktion des Wettbewerbsdrucks und damit einem möglicherweise weniger intensiven Preiswettbewerb.

167. Coop, Interdiscount als auch Fust betreiben eine nationale Preispolitik, genauso wie Migros mit m-electronics. Hingegen kennt Media Markt keine solche Preispolitik.

168. Die Wettbewerbsbehörden haben die Konkurrenten von Coop und Fust dazu befragt, wie hoch gemäss ihrer Schätzung der jeweilige Anteil der Kunden wäre, welche zu verschiedenen Konkurrenten abwandern würden resp. nicht wechseln würden, wenn sich der Preis für

21 Vgl. DENECKERE, R. J. und C. DAVIDSON (1985): "Incentives to Form Coalitions with Bertrand Competition", Rand Journal of Economics 16, S. 473–486.

22 Das ist der Grund, weshalb die 1992 DOJ und FTC Merger Guidelines ein grosses Gewicht auf die Untersuchung unilateraler Effekte legen. Eine Illustration der Praxis findet sich in WERDEN G. J. (1996): "A Robust Test for Consumer Welfare Enhancing Mergers Among Sellers of Differentiated Products", Journal of Industrial Economics 44, S. 409–413.

23 Davon verkaufen 142 Kleinhaushaltsgeräte.

24 Interdiscount hat zehn sog. XXL-Fachgeschäfte, Fust drei sog. Hyper-Fust.

25 Demgegenüber weisen Media Markt oder die spezialisierten Einzelhändler eine andere Strategie auf. So befinden sich die 18 Standorte von Media Markt zumeist etwas in der Peripherie von Städten und weisen allesamt grosse Verkaufsflächen und ein vielfach breiteres und tieferes Sortiment auf. Die spezialisierten Einzelhändler mit überwiegend kleinen Verkaufsflächen und einem vergleichsweise begrenzten Sortiment legen den Schwerpunkt auf Beratungskompetenz und Service und stehen vermutungsweise vor allem im oberen Preissegment mit den beteiligten Unternehmen im Wettbewerb.

Kleinhaushaltsgeräte resp. für Audio/Vision um 10 % erhöhen würde. Solche Befragungen können ein Indiz dafür liefern, welches die jeweiligen nächsten Wettbewerber sind. Problematisch könnte die Befragung von Konkurrenten sein, sollten diese strategisch antworten. Dies könnte insbesondere bei den grossen Konkurrenten der Fall sein. Deshalb wurden nebst Migros, Media Markt und Manor auch unabhängige Fachhändler befragt. Nachfolgend werden für den Bereich Kleinhaushaltsgeräte zum Einen die Durchschnittswerte aus den Antworten der unabhängigen Fachhändler sowie der grössten Wettbewerber von Coop und Fust, zum Anderen (Migros, Media Markt und Manor) die Durchschnittswerte über alle Konkurrenten aufgezeigt.

169. Die Parteien halten fest, die Weko habe unter Berufung auf BGE 2A.327/2006 auf eine Konsumentenbefragung verzichtet, obwohl das Konsumentenverhalten als entscheidend für die materielle Beurteilung angesehen wird. Darüber hinaus wird vorgebracht, die Antworten aus den Konkurrentenbefragungen könnten grösstenteils strategischer Art sein und würden dennoch ungefiltert Einlass in die Entscheidbegründung finden.

170. Die Weko hat auf eine Konsumentenbefragung verzichtet, da eine solche im vorliegenden Fall als unverhältnismässig zu betrachten wäre. Aufgrund der kurzen Fristen haben die meisten anderen europäischen Wettbewerbsbehörden bisher ebenfalls auf Konsumentenbefragungen verzichtet.

171. Wie die Parteien feststellen, hat die Weko in ihrer Beurteilung festgehalten, dass die grossen Konkurrenten strategisch antworten könnten, eine Vielzahl von Konkurrenten nicht geantwortet haben und die Antworten eine breite Streuung zeigen. Die Wettbewerbsbehörden haben denn auch die allenfalls strategischen Antworten aus Fragebögen von kleinen Konkurrenten (unabhängige Fachhändler) nicht zu Ungunsten der Parteien bewertet.

172. Betreffend unilaterale Effekte äussern sich die Parteien zur mangelnden Rechtsgrundlage für eine isolierte Berücksichtigung der unilateralen Effekte in der Schweizer Fusionskontrolle und weisen diesbezüglich auf einen fehlenden Hinweis auf eine allfällige Schweizer Praxis und Literatur hin. Eine Intervention aufgrund unilateraler Effekte ohne den Nachweis einer marktbeherrschenden Stellung sei unzulässig.

173. Wie die nachfolgenden drei Tabellen aufzeigen, würden gemäss Schätzungen der unabhängigen Fachhändler bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei Kleinhaushaltsgeräten durch Interdiscount, Fust oder Coop City zwischen rund 22 % und 24 % der Kunden nicht wechseln, gemäss Schätzungen von Migros, Media Markt und Manor, welche die Kundenbindung deutlich höher einschätzen, rund 58 % bis 70 %. Anzumerken ist, dass sich die entsprechenden Durchschnitte teilweise nicht zu 100 % aufsummieren, insbesondere da bei vielen Antworten die Summe der Abwanderung und des Prozentsatzes für "kein Wechsel" nicht 100 % ergab.26 Die Schätzungen der Konkurrenten, wie stark die Kunden zu den einzelnen Konkurrenten abwandern, variierten teilweise sehr stark.27

Tabelle 5: Prozentuale Abwanderung bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei Kleinhaushaltsgeräten bei Interdiscount

Durchschnittliche Abwanderung in % Antworten ... (in Klammer Anzahl Antworten)

Abwanderung zu ...

von unabhängigen Fachhändlern (15)

von grosse Konkurrenten (3)

gesamthaft

(18)

Fust 15 11 15

Coop City 6 0 5

m-electronics 12 8 11

Manor 4 6 4

Media Markt 18 10 17

Unabhängige Fachhändler 14 1 12

Andere 4 1 3

Kein Wechsel 22 63 29

26 Zudem kann es aufgrund von Rundungen zu kleineren Abweichungen kommen.

27 So betrug beispielsweise die geschätzte Abwanderung von Interdiscount zu Fust bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei ersterem von 0 % bis 50 %, während der durchschnittliche Wert (vgl. Tabelle 5) bei 15 % liegt.

Tabelle 6: Prozentuale Abwanderung bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei Kleinhaushaltsgeräten bei Fust

Durchschnittliche Abwanderung in % Antworten ... (in Klammer Anzahl Antworten)

Abwanderung zu ...

von unabhängigen Fachhändlern (15)

von grossen Konkurrenten (3)

gesamthaft

(18)

Interdiscount 16 9 15

Coop City 6 2 5

m-electronics 9 9 9

Manor 5 6 5

Media Markt 15 12 14

Unabhängige Fachhändler 15 3 13

Andere 3 3 3

Kein Wechsel 24 58 30

Tabelle 7: Prozentuale Abwanderung bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei Kleinhaushaltsgeräten bei Coop City

Durchschnittliche Abwanderung in % Antworten ... (in Klammer Anzahl Antworten)

Abwanderung zu ...

von unabhängige Fachhändlern (15)

von grossen Konkurrenten (3)

gesamthaft

(18)

Interdiscount 12 3 10

Fust 13 7 12

m-electronics 11 6 10

Manor 5 5 5

Media Markt 14 3 12

Unabhängige Fachhändler 9 4 8

Andere 7 2 6

Kein Wechsel 22 70 30

174. Aus Tabelle 5 kann entnommen werden, dass infolge einer Preiserhöhung bei Interdiscount von 10 % bei Kleinhaushaltsgeräten gesamthaft die grösste durchschnittliche Abwanderung für Kleinhaushaltsgeräte zu Media Markt (17 %), Fust (15 %), dem unabhängigen Fachhandel (12 %), m-electronics (11 %), Coop City (5 %) und schliesslich zu Manor (4 %) stattfinden würde. Rund 29 % der Konsumenten wechseln nicht.

175. Aus Tabelle 6 folgt, dass gemäss Schätzung der Konkurrenten eine 10-prozentige Preiserhöhung bei Kleinhaushaltsgeräten bei Fust zu einer Abwanderung zu Interdiscount (15 %), Media Markt (14 %), dem unabhängigen Fachhandel (13 %) und m-electronics (9 %), in geringerem Ausmass zu Coop City und Manor mit jeweils ca. 5 % führen könnte, während rund 30 % nicht wechseln.

176. Tabelle 7 zeigt schliesslich die geschätzte Abwanderung aufgrund einer Preiserhöhung von 10 % bei Kleinhaushaltsgeräten bei Coop City auf. Gesamthaft erfolgt demgemäss die grösste durchschnittliche Abwanderung zu Fust und Media Markt mit jeweils rund 12 %, zu Interdiscount und m-electronics mit jeweils rund 10 % und schliesslich zum Fachhandel mit ca. 8 % und Manor mit ca. 5 %.

177. Im Gegensatz zum unabhängigen Fachhandel, der Abwanderungen in seinen Kanal von jeweils rund 9–15 % schätzt, erachten die grossen Konkurrenten der Parteien auf dem Markt für Elektrogeräte diesen als eine unbedeutende Alternative (1–4 %).

178. Diese Analyse zeigt auf, dass im Bereich Kleinhaushaltsgeräte die nächsten Wettbewerber von Interdiscount Media Markt und Fust sind, von Fust wiederum

Interdiscount und Media Markt. Die nächsten Wettbewerber von Coop City im Bereich Kleinhaushaltsgeräte sind Fust und Media Markt. Daneben gibt es für Interdiscount, Fust und Coop-City jeweils mehrere weitere, etwas weniger nahe Alternativen. Daher kann nicht von einer stärkeren Substituierbarkeit zwischen den beteiligten Unternehmen Coop/Interdiscount und Fust verglichen mit deren Wettbewerbern ausgegangen werden. Erstens ist Media Markt als gleichwertiger Wettbewerber zu Interdiscount und Fust anzusehen und zweitens wird geschätzt, dass Abwanderungen auch zu den anderen Wettbewerbern stattfinden würden.

Fazit

179. Eine Begründung oder Verstärkung einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung von Coop/Fust auf dem nationalen Absatzmarkt für Kleinhaushaltsgeräte aufgrund des vorliegenden Zusammenschlusses erscheint somit als ausgeschlossen.

B.3.1.2.1.2 Audio/Vision

Marktanteile und Rolle der Marktteilnehmer

180. Auch in den Bereichen Audio und Vision basiert die Analyse des nationalen Marktes und der in den Tabellen 8 und 9 geschätzten Marktanteile auf jeweils zwei Gesamtmarktschätzungen.28 Dabei liegt der wesentliche Unterschied der beiden Schätzungen im Miteinbezug einer Schätzung zum Internethandel in Höhe von CHF 145 Mio. für Audio/Vision bei der Gesamtmarktschätzung der Parteien.

181. Bei den Produkten der Unterhaltungselektronik handelt es sich um beratungsintensive und zum Teil innovative Produkte, bei denen in der Regel die Margen weitaus geringer ausfallen als bei Kleinhaushaltsgeräten und bei denen eine hohe Preissensibilität besteht. Etwa die Hälfte des Gesamtumsatzes wird über den spezialisierten Fachhandel erwirtschaftet, der hier nach Aussagen der befragten Konkurrenten seine Kernkompetenz hat.

Tabelle 8: Audio – Marktanteile 2006

Unternehmen

Marktanteil bei Gesamtmarkschätzung durch Parteien [ %]

Marktanteil bei Gesamtmarkschätzung gemäss IHA-GfK [ %]

Coop [10-20] [10-20]

Fust [0-10] [0-10]

Coop/Fust [20-30] [20-30]

Media Markt [10-20] [10-20]

Manor [0-10] [0-10]

Migros [0-10] [0-10]

Carrefour [0-10] [0-10]

Andere [50-60] [50-60]

Schätzung Ge-Samtmarkt29 CHF 480 Mio. CHF 447 Mio.

Quelle: Umsätze der Unternehmen gemäss Angaben dieser Unternehmen, andere gestützt auf die jeweiligen Gesamtmarktschätzungen.

28 Die Parteien stützen sich bei der Gesamtmarktschätzung des Audio/Vision-Marktes auf den Management Report Home Electronics 12/2006 der IHA-GfK, welcher einen Gesamtumsatz für Consumer Electronics von CHF 1553,3 Mio. bei einer Panelabdeckung von 83 % aufweist, was einem Gesamtmarkt von CHF 1871 Mio. entspricht. Diesem haben die Parteien eine Schätzung für den Online-Markt in Höhe von CHF 140 Mio. dazugerechnet (basierend auf einer Schätzung von CHF 165 Mio. für den gesamten Online-Braunwarenmarkt, welcher nebst Audio/Vision auch den Bereich Foto umfasst, Ausgangspunkt hierfür war eine Studie der IHA-GfK zum Online-Markt für 2005), was einen Gesamtmarkt für Consumer Electronics, d.h. für Audio/Vision, von CHF 2011 Mio. ergibt. Die Aufteilung von Consumer Electronics in Audio und Vision stützt sich auf folgende Schätzungen: vom Nicht-Online-Umsatz mit Consumer Electronics entfallen 20 % auf Audio und 80 % auf Vision, vom Online-Umsatz mit Braunwaren 65 % auf Audio, 20 % auf Vision und 15 % auf Foto. Dies ergibt für Audio einen Gesamtumsatz von CHF 480 Mio., für Vision einen solchen von CHF 1531 Mio. Die zweite Gesamtmarktschätzung basiert ebenfalls auf der obgenannten Studie der IHA-GfK und somit einem Gesamtmarkt Audio/Vision von CHF 1871 Mio., wobei die Aufteilung in Audio und Vision gemäss der Aufteilung der Gesamtmarktschätzung der Parteien (23,87 % Audio, 76,13 % Vision) vorgenommen wurde.

29 Die erste Zahl ist die Schätzung des Gesamtvolumens gemäss Parteien, die zweite Zahl diejenige gemäss Paneldaten der IHA-GfK und Daten der Parteien.

Tabelle 9: Vision – Marktanteile 2006

Unternehmen

Marktanteil bei Gesamtmarkschätzung durch Parteien [ %]

Marktanteil bei Gesamtmarkschätzung gemäss IHA-GfK [ %]

Coop [10-20] [10-20]

Fust [10-20] [10-20]

Coop/Fust [20-30] [20-30]

Media Markt [10-20] [10-20]

Migros [0-10] [0-10]

Manor [0-10] [0-10]

Carrefour [0-10] [0-10]

Andere [50-60] [50-60]

Schätzung Ge-Samtmarkt30 CHF 1531 Mio. CHF 1425 Mio.

Quelle: Umsätze der Unternehmen gemäss Angaben dieser Unternehmen, andere gestützt auf die jeweiligen Gesamtmarktschätzungen.

182. Durch das Zusammenschlussvorhaben baut Coop seine Marktführerschaft in den Bereichen Audio und Vision mit einem kumulierten Marktanteil von [20–30] % aus (vgl. Tabellen 8 und 9). Nummer zwei im Markt ist und bleibt Media Markt (Marktanteil [10–20] %). Manor, Migros (m-electronics) und Carrefour verfügen über Marktanteile von unter 10 %. Die sonstigen Anbieter, zu denen insbesondere der spezialisierte Fachhandel zählt, vereinigen rund die Hälfte des Marktes auf sich.

183. Zwar baut Coop mit Fust seine Marktführerschaft im Bereich Audio/Vision weiter aus, mit Media Markt existiert aber ein weiterer Anbieter mit einem signifikanten Marktanteil auf dem Markt für Audio/Vision. Zudem spielt im Bereich Audio/Vision der spezialisierte Fachhandel insbesondere durch seine ausgeprägte Beratungs- und Qualitätskompetenz eine bedeutende Rolle (vgl. Rz. 97 und 181).

Unilaterale Effekte

184. Die folgenden zwei Tabellen zeigen die Schätzungen der Konkurrenten von Coop und Fust über mögliche Abwanderungen auf.

185. Tabelle 10 kann entnommen werden, dass bei einer Preiserhöhung bei Interdiscount von 10 % gesamthaft die grösste durchschnittliche Abwanderung für Audio/Vision zugunsten von Media Markt (22 %) und danach zugunsten des unabhängigen Fachhandels (14 %), m-electronics (10 %) und Fust (9 %) und Manor (7 %) stattfinden würde.

186. Die Tabelle 11 zeigt auf, dass bei einer Preiserhöhung bei Fust von 10 % die grösste durchschnittliche Abwanderung für Audio/Vision zugunsten des unabhängigen Fachhandels und Media Markt (jeweils 18 %), danach zugunsten von m-electronics (10 %) und schliesslich zugunsten von Interdiscount und Manor (jeweils 7 %) stattfinden würde.

187. Die Abwanderung zum unabhängigen Fachhandel wird von diesem selbst bedeutend höher eingeschätzt als von den grossen Konkurrenten auf dem Detailhandelsmarkt für Audio/Vision-Produkte.

30 Die erste Zahl ist die Schätzung des Gesamtvolumens gemäss Parteien, die zweite Zahl diejenige gemäss Paneldaten der IHA-GfK und Daten der Parteien.

Tabelle 10: Prozentuale Abwanderung bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei Audio/Vision bei Interdiscount

Durchschnittliche Abwanderung in % Antworten ... (in Klammer Anzahl Antworten)

Abwanderung zu ...

von unabhängigen Fachhändlern (16)

von grossen Konkurrenten (3)

gesamthaft

(19)

Fust 9 4 9

m-electronics 9 12 10

Manor 7 8 7

Media Markt 22 18 22

Unabhängige Fachhändler 15 7 14

Andere 6 15 8

Kein Wechsel 28 37 30

Tabelle 11: Prozentuale Abwanderung bei einer 10-prozentigen Preiserhöhung bei Audio/Vision bei Fust

Durchschnittliche Abwanderung in % Antworten... (in Klammer Anzahl Antworten)

Abwanderung zu ...

von unabhängigen Fachhändlern (13)

von grossen Konkurrenten (3)

gesamthaft

(16)

Interdiscount 7 9 7

m-electronics 10 9 10

Manor 7 7 7

Media Markt 18 15 18

Unabhängige Fachhändler 21 6 18

Andere 7 11 8

Kein Wechsel 29 42 32

188. Wie im Bereich Kleinhaushaltsgeräte gibt es eine Abwanderung zu allen Mitbewerbern. Für Interdiscount ist der nächste Wettbewerber im Bereich Audio/Vision Media Markt, wohingegen Fust vergleichsweise ein deutlich schlechteres Substitut darstellt. Für Fust sind die nächsten Wettbewerber der unabhängige Fachhandel und Media Markt, wohingegen Interdiscount einer der am weitesten entfernten Wettbewerber ist. Als Fazit kann festgehalten werden, dass Interdiscount und Fust im Bereich Audio/Vision nicht die nächsten Wettbewerber sind.

189. Demgemäss können aus diesen Befragungen die zu Beginn der vertieften Prüfung geäusserten wettbewerbsrechtlichen Bedenken, Coop/Interdiscount und Fust seien die nächsten Wettbewerber, nicht bestätigt werden.

Fazit

190. Eine Begründung oder Verstärkung einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung von Coop/Fust auf dem nationalen Absatzmarkt für Audio/Vision aufgrund des

vorliegenden Zusammenschlusses erscheint somit als ausgeschlossen.

B.3.1.2.2 Aktueller Wettbewerb auf den Absatzmärkten auf lokaler Ebene

191. Auf der lokalen Marktebene könnten sich die Wettbewerbsverhältnisse zwischen verschiedenen lokalen Märkten deutlich unterscheiden. Zur Beurteilung der lokalen Wettbewerbsverhältnisse wäre um jede Verkaufsstelle der Zusammenschlussparteien ein Marktkreis zu ziehen.31 Wie in Rz. 121 ff. dargelegt, können als Approximation Marktradien für den Markt für Kleinhaushaltsgeräte von rund 20 Minuten, für die Märkte für Audio und Vision von rund 40 Minuten angenommen werden.

192. Allerdings lassen sich die Marktanteile auf den lokalen Märkten aus folgendem Grund nicht eindeutig bestimmen: Die flächendeckenden und dichten Ver-

31 Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 505 ff.

kaufsstellennetze von Coop, Interdiscount und Fust führen dazu, dass sich viele Verkaufsstellen in mehreren, sich überlappenden lokalen Märkten befinden. Verkaufsstellen, die sich im überlappenden Bereich der Marktkreise befinden, lassen sich jedoch nicht eindeutig einem lokalen Markt zuordnen.

193. Deshalb basiert die regionale Auswertung auf den 106 MS-Regionen. Die MS-Regionen eignen sich besonders für eine Approximation von ca. 20 Autofahrminuten und somit für Kleinhaushaltsgeräte, nicht aber für den Bereich Audio/Vision, bei welchem man von grösseren Marktradien ausgeht. Auch wenn die MS-Regionen teilweise sehr enge Marktradien darstellen, wurde aus praktischen Gründen in vorliegender Analyse auf die MS-Regionen zurückgegriffen.

194. Für die Verwendung der MS-Regionen spricht einerseits, dass sie eine systematische Zuordnung der Verkaufsstellen auf die lokalen Märkte erlauben. Andererseits reflektieren sie das räumliche Mobilitätsverhalten und sind damit auch für das Einkaufsverhalten von Bedeutung. Insofern kann eine MS-Region als Approximation an die bisher zugrunde gelegten Marktkreise interpretiert werden und so ein Indiz liefern, welche lokalen Märkte durch das Zusammenschlussvorhaben besonders stark betroffen sind.

195. Explizit in den Markt für Kleinhaushaltsgeräte einbezogen wurden die betreffenden Umsätze für das Jahr 2006 der Migros-Supermärkte (M, MM, MMM), m-electronics-Stand-alone-Läden, Coop-Supermärkte (drei verschiedene Typen), -Megastores und-Warenhäuser sowie die Verkaufsstellen folgender Detailhändler: Fust (exkl. drei Läden, welche keine Kleinhaushaltsgeräte verkaufen), Interdiscount, Media Markt, Manor und Carrefour. Dabei wurde für jeden Ladentyp als Approximation ein durchschnittlicher Umsatz mit Kleinhaushaltsgeräten geschätzt (basierend auf Daten der jeweiligen Unternehmen).32 Schliesslich wurde ein konstanter Marktanteil von 21 % des unabhängigen Fachhandels für jede MS-Region angenommen.33

196. Die Auswertung ergibt, dass das Zusammenschlussvorhaben in 14 MS-Regionen zu einer Marktanteilsaddition von Coop (inkl. Interdiscount) und Fust von mindestens 50 % führt (vgl. nachfolgende Tabelle). Es sind dies die folgenden Regionen: Aigle, Freiamt, Fricktal, Glarner Unterland, Jura, La Gruyère, Linthgebiet, Martigny, Neuchâtel, Pfannenstiel, Solothurn, Vevey, Zimmerberg und Zürcher Unterland. Nebst den Parteien ist Migros in all diesen Regionen vertreten, in vier der MS-Regionen zusätzlich Manor (Jura, Vevey, Neuchâtel, Solothurn). Media Markt, Carrefour und Darty führen keine Verkaufsstellen in diesen Regionen. Meistens haben beide Parteien in diesen Regionen jeweils Marktanteile im zweistelligen Prozentbereich (Ausnahme: Freiamt und Pfannenstiel). In diesen 14 Regionen beträgt die Zunahme des HHI zwischen [400–500] und [2100–2200] Punkten. Dies bedeutet, dass die Marktanteilsaddition teilweise sehr gross ist.

32 Aus Verhältnismässigkeitsgründen wurden von den Parteien und den Konkurrenten lediglich die durchschnittlichen Umsätze im Bereich Kleinhaushaltsgeräte im Jahr 2006 pro Verkaufsstellentyp (z.B. Coop Megastore) resp. bei gewissen Konkurrenten lediglich der Gesamtumsatz mit Kleinhaushaltsgeräten in der Schweiz angefordert und nicht die genauen Umsatzdaten für Kleinhaushaltsgeräte jeder einzelnen Verkaufsstelle. 33 IHA-GfK Management Report Home Electronics, September 2006– December 2006: Small domestic appliances, 2006: geschätzter Anteil am Panelmarkt der electrical specialists (in etwa "unabhängige Fachhändler") von 25,6 % bei einer geschätzten Panelabdeckung von 81 % ergibt einen Anteil der unabhängigen Fachhändler am Gesamtmarkt von 20,736 %.

Tabelle 12: MS-Regionen mit einem für die Coop-Gruppe und Fust kumulierten Marktanteil von mindestens 50 %

Marktanteil

MS-Region Coop/ID Fust Coop/ID/Fust HHI vorher HHI nachher HHI Delta

Aigle [10–20] [30–40] [50–60] [2300–2400] [3600–3700] [1200–1300]

Freiamt [0–10] [60–70] [60–70] [3800–3900] [4300–4400] [400–500]

Fricktal [20–30] [40–50] [60–70] [2500–2600] [400–4500] [1900–2000]

Glarner Unterland [10–20] [40–50] [60–70] [2800–2900] [4500–4600] [1600–1700]

Jura [10–20] [40–50] [50–60] [2300–2400] [3400–3500] [1000–1100]

La Gruyère [20–30] [40–50] [60–70] [2600–2700] [4800–4900] [2100–2200]

Linthgebiet [10–20] [50–60] [60–70] [3200–3300] [4300–4400] [1100–1200]

Martigny [10–20] [40–50] [50–60] [2600–2700] [3700–3800] [1100–1200]

Neuchâtel [20–30] [30–40] [50–60] [1800–1900] [3100–3200] [1300–1400]

Pfannenstiel [0–10] [40–50] [50–60] [2800–2900] [3400–3500] [500–600]

Solothurn [10–20] [30–40] [50–60] [2000–2100] [3200–3300] [1100–1200]

Vevey [0–10] [40–50] [50–60] [2500–2600] [3200–3300] [700–800]

Zimmerberg [10–20] [30–40] [50–60] [2300–2400] [3400–3500] [1000–1100]

Zürcher Unterland [10–20] [40–50] [50–60] [2400–2500] [3600–3700] [1100–1200]

Anmerkung: ID = Interdiscount.

197. Zusammenfassend führt das Zusammenschlussvorhaben in etwas über 10 % der MS-Regionen zu signifikanten Marktanteilsadditionen und kumulierten Marktanteilen von über 50 %. Eine alleinige marktbeherrschende Stellung ist nicht wahrscheinlich, aufgrund der von Migros in allen Regionen gehaltenen Marktanteile wird jedoch eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von Coop und Migros geprüft.

B.3.1.3 Begründung oder Verstärkung einer kollektiven Marktbeherrschung im Bereich Kleinhaushaltsgeräte

198. Ein Zusammenschluss kann eine marktbeherrschende Stellung durch mehrere Unternehmen – als kollektive Marktbeherrschung – begründen oder verstärken (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG). Zu prüfen ist, ob erstens Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind und ob zweitens ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird.34 Zu prüfen ist vorliegend, ob durch den Zusammenschluss von Coop und Fust ein signifikantes Potential für kollusives Verhalten mit Migros besteht, welches eine kollektive Marktbeherrschung begründen oder verstärken könnte.

199. Um die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Coop/Fust und Migros auf dem Markt für Kleinhaushaltsgeräte klären zu können, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsgeschehens. Folgende Kriterien sind für die Beurteilung heranzuziehen:35 die Anzahl der beteiligten Unternehmen, deren Marktanteile, die Marktkonzentration, die Symmetrien, das Marktwachstum, die Markttransparenz, die Multimarktbeziehungen, die Stellung der Marktgegenseite und die potenzielle Konkurrenz.

Anzahl beteiligter Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

200. Als ein erstes Indiz für eine kollektive Marktbeherrschung wird eine Summe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen von mindestens 50–60 % betrachtet.36 Auf dem schweizerischen Markt für Kleinhaushaltsgeräte überschreiten Coop/Fust und Migros nach dem Zusammenschluss aufgrund der hohen Marktkonzentration (kumulierter Marktanteil [60–70] %) die Schwelle von 50–60 %. Deshalb ist es naheliegend, die Prüfung des Vorliegens einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung auf Coop/Fust und Migros zu beschränken.37 Auf anderen betroffenen Märkten bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für eine allfällige, kollektive Marktbeherrschung.

34 Die Wettbewerbsbehörde habe im Sinne einer dynamischen Betrachtungsweise auch die voraussehbare Marktentwicklung in den auf die Entscheidung folgenden Jahre mit zu berücksichtigen (vgl. Botschaft zum KG vom 23. November 1994, S. 117).

35 Revisuisse Price Waterhouse/STG-Coopers & Lybrand, RPW 1998/2, S. 242 ff.; UBS/SBV, RPW 1998/2, S. 309 ff.; Bell/SEG, RPW 1998/3, S. 400 ff., Rz. 39; Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 134 ff., Rz. 162 ff.; vgl. auch EU-Leitlinien "Horizontale Zusammenschlüsse"; EU-Kommission i.S. Nestlé/Perrier vom 22. Juli 1992, IV/M.190; sowie die Auslegungsgrundsätze des Bundeskartellamtes, Oktober 2000, S. 41 ff.

36 Markt für Schlachtschweine – Teil A, RPW 2004/3, S. 701, Rz. 71.

37 Im Übrigen wurde in der bisherigen kartellrechtlichen Praxis nur selten eine kollektiv marktbeherrschende Stellung durch mehr als zwei Unternehmen festgestellt (Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff.; NOK/Watt, RPW 2002/2, S. 355 ff.; Entscheid der EU-Kommission vom 22. September 1999 in Sachen Airtours/First Choice, IV/M.1524.

201. Im relevanten Markt gibt es nur wenige grosse Wettbewerber und einige kleine Wettbewerber.

202. Die Umsatzzahlen von Coop/Fust und Migros im Jahr 2006 für Kleinhaushaltsgeräte betrugen CHF [...] Mio. und CHF […] Mio., was einem Marktanteil von rund [20–30] % bzw. [20–30] % entspricht. Die nächstgrössten Wettbewerber sind Media Markt und Manor mit Marktanteilen zwischen jeweils [0–10] %. Weitere Anbieter sind insbesondere die unabhängigen Fachhändler, welche häufig einer Einkaufsgemeinschaft, z.B. EP/Expert, angeschlossen sind. Nach dem Zusammenschluss verfügen die beiden grössten Anbieter auf dem Schweizer Markt für Kleinhaushaltsgeräte über einen gemeinsamen Marktanteil (K2) von [60–70] %.

203. Zur Rolle der beiden nächstgrösseren Anbieter von Kleinhaushaltsgeräten, Media Markt und Manor, kann zunächst betreffend Media Markt festgestellt werden, dass dieser nur einen verhältnismässig geringen Anteil seines Umsatzes mit Kleinhaushaltsgeräten erzielt. Nach eigenen Aussagen orientieren sich die Kunden von Media Markt in erster Linie an deren Werbung und erst in zweiter Linie am breiten Sortiment. Kleinhaushaltsgeräte sind dabei aufgrund ihrer zumeist niedrigeren Anschaffungswerte weniger für eine wirkungsvolle Werbung z.B. mittels‚ "Lockvogel-Angebote" geeignet, welche im Werbekonzept von Media Markt zu tragen kommen, als z.B. HiFi-Produkte. Es ist somit nicht zu erwarten, dass Media Markt insbesondere durch Preisdruck auf die allenfalls kollektiv marktbeherrschenden Coop/Fust und Migros im Bereich Kleinhaushaltsgeräte einen disziplinierenden Effekt ausüben kann. Media Markt ist zudem mit seinen sich hauptsächlich in grösseren Agglomerationen befindenden 18 Standorten in vielen lokalen Märkten nicht präsent, weshalb der Wettbewerb in letzteren Gebieten nur spielt, wenn in diesen darüber hinaus genügend andere Anbieter von Kleinhaushaltsgeräten tätig sind (Manor, Darty, Conforama etc.).

204. Zurzeit gibt es noch eine Reihe kleinerer Anbieter mit relativ geringen Marktanteilen (Vielzahl von kleinen Fachhändlern, Darty, Carrefour, Landi, Internetanbieter etc.). Eine solche oligopolistische Branchenstruktur wird mit dem Begriff "Oligopoly of Small and Large Firms" umschrieben. Ein zentraler Aspekt einer solchen Branchenstruktur ist, dass ein einzelner der kleinen Anbieter keinen disziplinierenden Effekt auf die "Large Firms" und demnach auch nicht auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung dieser "Large Firms" ausüben kann.

205. Das Gutachten von Drauz kritisiert, die Weko erkläre nicht näher, wieso es sich bei den hier erwähnten Unternehmen um "kleine Anbieter" handle, von denen effektiver Wettbewerb nicht ausgehen werde. Angesichts der Aktivitäten von Unternehmen wie Manor, Aldi, internationalen Einkaufs- und Marketingverbänden wie EP/Expert Partner oder namhaften Internetanbietern wie Amazon sei dies überraschend.

206. Dem ist entgegen zu halten, dass die von der Weko in Rz. 204 aufgeführten kleineren Anbieter zumeist Marktanteile von deutlich unter 5 % aufweisen.38 Manor wurde von der Weko nicht als kleinerer Anbieter genannt (vgl. Rz. 203–204). Des Weiteren werden die z.B. der EP/Expert Partner Gruppe angeschlossenen Fachhändler von der Weko nicht als ein gemeinsam agierendes Unternehmen betrachtet. Zwar kann aus der gemeinsamen Beschaffung durchaus ein einheitliches Basissortiment entstehen, dennoch sind sie rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen und können gemäss Auskunft der Tetora AG (Zentrale der EP/Expert-Gruppe Schweiz) bei der Sortiments-, Preis- und Verkaufsstandortgestaltung frei entscheiden.39 Schliesslich liefert der von Drauz namentlich genannte Internet-Anbieter Amazon weder von Deutschland noch von Frankreich aus Kleinhaushaltsgeräte in die Schweiz.

207. Der Umstand, dass nur zwei Unternehmen an der potenziellen kollektiven Marktbeherrschung beteiligt sind und der Markt darüber hinaus eine starke Konzentration aufweist, kann ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer stillschweigenden Kollusion darstellen.40

208. Betrachtet man einzelne Regionen, lassen sich teilweise noch höhere Konzentrationsgrade feststellen. In 57 der 106 MS-Regionen sind weder Media Markt, Manor noch Carrefour vertreten. In 67 Regionen kommt es zu einer Kumulierung der Marktanteile von Coop/Interdiscount und Fust. In all diesen Regionen ist auch Migros mit mindestens einer Verkaufsstelle (Supermarkt, m-electronics) vertreten.

209. In 18 MS-Regionen, in welchen es zwar Verkaufsstellen der Coop-Gruppe und der Migros gibt, aber keine von Media Markt, Manor oder Carrefour, kommt es durch die Fusion zu einer Marktanteilsaddition auf 79 % bei einem angenommenen Marktanteil des unabhängigen Fachhandels von 21 %) und somit möglicherweise zu einer kollektiven Marktbeherrschung (vgl. nachfolgende Tabelle). In 16 weiteren Regionen gibt es zwar weitere grosse Wettbewerber (in zweien davon – Biel und Visp – allerdings nur Carrefour), dennoch führt das Zusammenschlussvorhaben in diesen Regionen zu einer Marktanteilsaddition auf mindestens 60 %. Somit beträgt der gemeinsame Marktanteil in rund einem Drittel der MS-Regionen von Coop/Fust und Migros mindestens 60 %.

38 Dem Sekretariat liegen keine Daten der schweizweiten Umsätze mit Kleinhaushaltsgeräten von Darty und Aldi für das Jahr 2006 vor. Aufgrund der mit fünf relativ geringen Anzahl Verkaufsstellen von Darty und der im Vergleich zu Deutschland deutlich geringeren Marktstellung von Aldi in der Schweiz im Lebensmittelbereich geht das Sekretariat davon aus, dass beide Wettbewerber in der Schweiz jeweils weniger als 5 % Marktanteile im Bereich Kleinhaushaltsgeräte haben. (Vgl. Rz. 237).

39 Selbst wenn die der Tetora AG angeschlossenen Fachhändler als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet würden, wäre der gemeinsame Marktanteil dieser Fachhändler unter 5 %.

40 Vgl. TIROLE, J. (1988): The Theory of Industrial Organization (Cambridge, MA: MIT Press).

Tabelle 13: MS-Regionen mit einem für die Coop-Gruppe, Fust und Migros kumulierten Marktanteil von 79 %

Marktanteil

MS-Region Coop/ID/ Migros Fust Coop/ID/ Fust/Migros HHI vorher HHI nachher HHI Delta

Aigle [30–40] [30–40] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3100–3200]

Brugg-Zurzach [50–60] [20–30] 0.79 [3400–3500] [6200–6300] [2700–2800]

Freiamt [10–20] [60–70] 0.79 [3900–4000] [6200–6300] [2200–2300]

Fricktal [30–40] [40–50] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3100–3200]

Glarner Unterland [30–40] [40–50] 0.79 [3300–3400] [6200–6300] [2900–3000]

Grenchen [40–50] [30–40] 0.79 [3200–3300] [6200–6300] [3000–3100]

La Gruyère [30–40] [40–50] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3000–3100]

Linthgebiet [20–30] [50–60] 0.79 [3500–3600] [6200–6300] [2600–2700]

Martigny [30–40] [40–50] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3000–3100]

Mutschellen [40–50] [30–40] 0.79 [3200–3300] [6200–6300] [2900–3000]

Oberes Baselbiet [50–60] [20–30] 0.79 [3800–3900] [6200–6300] [2300–2400]

Oberland-Ost [50–60] [20–30] 0.79 [3400–3500] [6200–6300] [2700–2800]

Oberthurgau [40–50] [20–30] 0.79 [3300–3400] [6200–6300] [2900–3000]

Olten [50–60] [20–30] 0.79 [3600–3700] [6200–6300] [2600–2700]

Pfannenstiel [30–40] [40–50] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3000–3100]

Sursee-Seetal [50–60] [20–30] 0.79 [3600–3700] [6200–6300] [2500–2600]

Zimmerberg [30–40] [30–40] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3100–3200]

Zürcher Unterland [30–40] [40–50] 0.79 [3100–3200] [6200–6300] [3100–3200]

Anmerkung: ID = Interdiscount.

210. Die Parteien bringen vor, dass die Rolle bestehender Konkurrenten wie Media Markt oder Manor bei der Destabilisierung einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung von Coop/Fust und Migros unterschätzt wurde. Jelmoli bringt insbesondere vor, dass Media Markt in seinen Prospekten auch mit Kleinhaushaltsgeräten werbe und seine Rolle als preisaggressiver Anbieter von Kleinhaushaltsgeräten von der Weko nicht richtig eingeschätzt wurde. Dazu verweist Jelmoli auf einen Artikel, in welchem der harte Konkurrenzkampf zwischen Fust/Interdiscount und Media Markt beschrieben ist.

211. Media Markt tätigt zwar Werbung mit Kleinhaushaltsgeräten. Aber aus den von Jelmoli eingereichten beiden Beispielen von Werbeprospekten Media Markts kann indes festgestellt werden, dass die Werbung mit Kleinhaushaltsgeräten nur jeweils auf einer Seite der beiden Prospekte (mit 8 resp. 16 Seiten) zu finden ist. Dies zeigt, dass das Segment "Kleinhaushaltsgeräte" eine untergeordnete Bedeutung für Media Markt hat.

Symmetrien

212. Der Grad der Symmetrien zwischen Unternehmen wird als zentraler Indikator für eine mögliche kollektive Marktbeherrschung angeschaut.41

213. Während Coop vor dem Kauf von Fust [... weniger Umsatz] mit Kleinhaushaltsgeräten als Migros machte, besteht nach der Fusion eine deutlich symmetrischere Interessenskonstellation zwischen diesen beiden Grossverteilern auf dem Markt für Kleinhaushaltsgeräte. Letztere stellen für Migros einen Schwerpunkt in ihrem Elektrogeräte-Sortiment dar, während diese für die zur Coop-Gruppe gehörende Interdiscount eine vergleichsweise untergeordnete Rolle spielen. Dies würde sich durch den Kauf von Fust, einem Spezialisten für Weisswaren, verändern. So ergänzen sich die Sortimente von Interdiscount und Fust gut. Diese Beobachtung deckt sich mit der Aussage von Migros, wonach die Übernahme von Fust durch Migros einen klaren Vorteil für die Beschaffung dargestellt hätte, da Fust und Migros in vielen Segmenten ähnlich seien.

41 Ivaldi M., B. Jullien, P. Rey, P. Seabright J. Tirole (2003): «The Economics of Tacit Collusion», Final Report for DG Competition, European Commission, IDEI, Toulouse. Für die wettbewerbsrechtliche Praxis sei anstelle vieler verwiesen auf den Entscheid der EU-Kommission vom 22.7.1992 in Sachen Nestlé/Perrier, IV/M.190, Rz. 123.

214. Die Konzerngruppen Migros und Coop sind symmetrisch. Beide haben eine gleichartige Kundschaft und verfügen über ein ähnliches Ladenkonzept. Daneben sind weitere Ähnlichkeiten zu verzeichnen wie etwa Kundenbindungsprogramme.

215. Schliesslich sind die Interessensymmetrien ein weiterer Faktor für die Stabilität einer kollektiven Marktbeherrschung. Eine solche besteht vorliegend in der faktischen Fernhaltung (weiterer) ausländischer Konkurrenten, z.B. von Dixons oder Saturn bzw. der Verlangsamung der Expansion von Media Markt. Gemäss Migros sei "unter allen Konkurrenten [...] Coop der wünschenswerteste Käufer gewesen". Dies ist als Indiz ähnlicher Interessen von Coop und Migros zu werten.

216. Die aufgeführten Symmetrien verstärken die durch die hohe Konzentration wahrscheinliche Tendenz zu kollektiv marktbeherrschendem Verhalten in einem signifikanten Ausmass.

217. Die Parteien bestreiten, dass das Zusammenschlussvorhaben die Symmetrien zwischen der Coop-Gruppe und der Migros-Gruppe im Bereich Kleinhaushaltsgeräte verstärkt. Coop macht geltend, dass sich die Migros- und Coop-Gruppe bereits vor dem allfälligen Zusammenschluss stark unterscheiden. Während die Migros Kleinhaushaltsgeräte immer in einer gewissen Nähe zu ihren Supermärkten als identifizierbaren Migros-Kanal anbiete, sei bei Coop der Hauptabsatzkanal für Kleinhaushaltsgeräte Interdiscount mit einem völlig eigenständigen Marktauftritt. Durch den Zusammenschluss werde sich die Asymmetrie noch verstärken, weil Coop sich mit Fust weiter vom Supermarktangebot der Migros entferne und durch die Ausrichtung auf Beratung weiter differenziere. Das Gutachten von Drauz bringt vor, dass die Weko für die Bestimmung der Symmetrie auf wichtige Faktoren wie unterschiedliche Vertriebskonzepte (Supermarkt, Discount und Fachhandel) der betroffenen Unternehmen nicht eingehe.

218. Dem Vorbringen der Parteien ist entgegenzuhalten, dass die Coop-Gruppe im Bereich Kleinhaushaltsgeräte mehr Umsatz im Absatzkanal Coop als in demjenigen von Interdiscount erzielt. Deshalb kann in dieser Hinsicht nicht von bedeutenden Asymmetrien zwischen der Coop-Gruppe und der Migros-Gruppe vor dem Zusammenschluss im Bereich Kleinhaushaltsgeräte ausgegangen werden. Darüber hinaus kann das Sortiment der ca. 50 m-electronics-Stand-alone nicht als Supermarktangebot bezeichnet werden, da es sämtliche Produktgruppen einer Elektro-Fachkette umfasst (Computer, Audio/Vision etc.). Schliesslich bilden Vertriebskonzepte wie "Discounter" oder "Fachhandel" bei Kleinhaushaltsgeräten keine klare Kategorien. So können die vier grössten Anbieter Media Markt, Interdiscount, Fust und m-electronics in der Tat als "Discounter" angesehen werden.42

Marktwachstum

219. Der schweizerische Markt für Kleinhaushaltsgeräte ist ein weitgehend gesättigter Markt. 9 von 14 Wettbewerbern, die Kleinhaushaltsgeräte vertreiben, haben diesen Markt als gesättigt bezeichnet. Folglich können die Verhältnisse auf dem Gesamtmarkt als stabil betrachtet werden.

220. Der schweizerische Markt für Kleinhaushaltsgeräte ist gemäss dem Marktforschungsinstitut IHA-GfK zwischen 2004 und 2006 von CHF 397,9 Mio. auf CHF 422,3 Mio. gewachsen. Gemäss Aussagen von EP/Expert ist ein verstärktes Wachstum in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Das Wachstum im Bereich Kleinhaushaltsgeräte ist in den letzten Jahren vordergründig auf die Umsatzzunahme mit Espressomaschinen zurückzuführen.43

221. Bei Kleinhaushaltsgeräten sind Innovationen weniger wichtig als bei Consumer Electronics. Dies wurde von den Teilnehmern der Hearings sowie von Konkurrenten und Lieferanten im Rahmen der Beantwortung der Fragebögen bestätigt.

222. In der Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass stabile Marktverhältnisse die Wahrscheinlichkeit für eine kollektive Marktbeherrschung erhöhen.44

223. Jelmoli macht geltend, dass es sich bei Kleinhaushaltsgeräten um einen Wachstums- und Innovationsmarkt handle. Als Indiz für Wachstum führt sie u.a. an, dass die Anzahl Haushalte in der Schweiz in den nächsten Jahren und Jahrzehnten deutlich ansteigen werde. Sie gibt eine Studie an, die ein Wachstum an Haushalten zwischen 2000 und 2010 von 3,028 Mio. auf 3,341 Mio. prognostiziert, was einem jährlichen Wachstum von rund 1 % entspricht.45 Bezüglich Innovation zählt sie verschiedene Beispiele, so im Bereich Kaffeemaschinen, Staubsauger und Bügelsysteme, auf. Bei Staubsaugern zählt sie u.a. beutellose Staubsauger auf.

224. Eine Zunahme der Haushalte um jährlich ein Prozent bewirkt nicht zwingend eine hohe Wachstumsrate bei Kleinhaushaltsgeräten. Betreffend Innovationen ist anzumerken, dass die Innovationen bei Kleinhaushaltsgeräten stärker in der Produktion liegen und bahnbrechende neue Markteinführungen im Vergleich zur Unterhaltungselektronik weniger häufig vorkommen. Die Einführung beutelloser Staubsauger liegt zum Beispiel über zehn Jahre zurück.

Markttransparenz

225. Ist der Markt hinreichend transparent in Bezug auf den Schlüsselparameter "Preis", so erhöht dies die Wahrscheinlichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung.46

42 Während Media Markt mit der Dauertiefpreisgarantie und Fust mit der 5-Tage-Tiefpreisgarantie wirbt, geht m-electronics gemäss eigenen Angaben davon aus, dass er der billigste Anbieter bei Kleinhaushaltsgeräten sei.

43 Von CHF 24,4 Mio. Umsatzzunahme bei Kleinhaushaltsgeräten zwischen 2004 und 2006 sind CHF 7,7 Mio. auf die Umsatzzunahme bei Espressomaschinen zurückzuführen. 44 TIROLE, JEAN (1988): The Theory of Industrial Organization (Cambridge, MA: MIT Press); vgl. auch Entscheid der EU-Kommission vom 21.12.1993 in Sachen Pilkington-Techint/SIV, IV/M.358. In UBS/SBV wurden die bescheidenen Wachstumsraten des Marktes für Kredite an Firmenkunden als wettbewerbswidriges Verhalten fördernd angesehen (RPW 1998/2, S. 311). In Bell AG/SEG-Poulets AG erachtete die Weko die Wahrscheinlichkeit von Kollusion (unter den gleichen Voraussetzungen) ebenfalls als erhöht (RPW, 1998/3, S. 405).

45 Für 2020 werden 3,612 Mio. Haushalte prognostiziert, was einem jährlichen Wachstum von 2010 bis 2020 von rund 0,8 % entspricht.

46 Die klassische Referenz ist STIGLER, GEORGE J. (1964): "A Theory of Oligopoly", Journal of Political Economy 72, 44–61. Eine neuere Darstellung findet sich in GREEN, E. J. und R. H. PORTER (1984): "Noncooperative Collusion under Imperfect Price Information", Econometrica 52, S. 87–100.

226. Bei Konsumgütern sind die Preise transparenter als bei Dienstleistungen, bei welchen zusätzliche Faktoren wie Zeit, Art der Ausführung und Rabatt eine grosse Rolle spielen.

227. Die Preise bei Elektrogeräten sind weitgehend transparent, weil sie in den Geschäften klar angeschrieben sind. Zudem können die Preise im Internet verglichen werden. Bei Kleinhaushaltsgeräten kommt hinzu, dass sich die Preise im Laufe der Zeit nicht so schnell verändern wie z.B. in der Unterhaltungselektronik, wo die Produkte kürzere Lebenszyklen aufweisen und ein Modell oft schnell durch ein anderes ersetzt wird.

228. Eine hohe Markttransparenz erleichtert kollusives Verhalten. Darüber hinaus verstärken häufige Interaktionen auf den Produktmärkten und häufige Preisanpassungen das Potential für kollusives Verhalten.47 Die beiden Faktoren häufige Interaktion (wöchentlich) als auch häufige Preisanpassungen (je nach Produktgruppe wöchentlich) sind im schweizerischen Elektromarkt als vorhanden zu betrachten.

229. Diese Markttransparenz wird auch von den Grossverteilern von Elektrogeräten genutzt. Zum Beispiel tätigt Manor ein "Preiscontrolling" gegenüber seinen Hauptkonkurrenten mittels eines Panels von 100 Produkten. Gemäss eigenen Angaben passt Media Markt seine Preise bei Preissenkungen der Mitbewerber täglich (in den 18 Märkten) und wöchentlich (Zentrale) an.

230. Damit ist eine ausreichende Transparenz gegeben, um ein kollusives Verhalten zu ermöglichen und allfällige Abweichungen von kollusivem Verhalten zu entdecken.

231. Bezüglich Markttransparenz machen die Parteien geltend, dass es bei der Vielzahl der Produkte im Bereich Kleinhaushaltsgeräte unmöglich ist, die Preisentwicklung zu verfolgen, zu kontrollieren und Abweichungen vom stillschweigend angenommen Zielpreis zu bestrafen.

232. Es ist zwar leichter, den Preis für ein einziges homogenes Produkt zu koordinieren als Hunderte von Preisen in einem Markt mit vielen differenzierten Erzeugnissen.48 Indes ist auch eine Abstimmung über ein breites Sortiment möglich. So lassen sich "z.B. einfache Preisfindungsregeln anwenden, was weniger kompliziert wäre, als sich über eine grosse Anzahl von Preisen abzustimmen".49 Hersteller von Elektrogeräten stellen in der Regel unverbindliche Preislisten für den Wiederverkauf ihrer Produkte zur Verfügung. Solche Listen könnten Preisabstimmungen vereinfachen, z.B. dahingehend, dass die Listenpreise nicht mehr als ein bestimmter Prozentsatz unterschritten werden dürfen.

233. Soweit es um die Bestrafung eines abweichenden Verhaltens geht, kann diese im Markt für Kleinhaushaltsgeräte zeitlich ohne Verzug erfolgen, da Preisanpassungen nach kurzer Zeit vorgenommen werden können, sei es als Anpassung des regulären Preises oder z.B. mittels Aktionen (vgl. Rz. 229). Ein möglicher Bestrafungsmechanismus wäre es, auf eine Preissenkung eines Konkurrenten mit einer eigenen Preissenkung desjenigen Produktes zu reagieren, welches mit dem anderen Produkt am meisten substituierbar ist.

Multimarktbeziehungen

234. Die Stabilität kollusiven Verhaltens wird erhöht, wenn Unternehmen auf mehreren Märkten interagieren:50 Die Verluste, welche durch den Zusammenbruch der impliziten Kollusion entstehen, sind beim Vorliegen von Multimarktbeziehungen grösser, als wenn man der Markt für Elektrogeräte isoliert betrachtet wird.

235. Bei Migros und Coop gibt es aufgrund der Geschäftstätigkeiten eine Vielzahl von Multimarktbeziehungen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier, nebst den Beziehungen im Elektrogerätemarkt, die Beziehungen in folgenden Märkten genannt: im Lebensmitteleinzelhandel, im Fleischmarkt (Bell AG und Micarna), im Gastronomiemarkt (Coop Restaurants und M-Restaurants), im Grosshandel (TransGourmet und CCA), bei den Baumärkten (Coop Bau+Hobby und Migros DO IT+GARDEN), im Kreditkartenmarkt (SU-PERCARDplus und M-Budget-Kreditkarte) und im Treibstoff- und Convenience-Markt (Coop Pronto Shop mit Tankstelle und Migrol Tankstellen mit avec-Läden).51

Stellung der Marktgegenseite

236. Wenn Käufer über eine ausgleichende Marktmacht verfügen ("Countervailing Buyer Power"), ist die Wahrscheinlichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung weniger ausgeprägt. Auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt haben die Konsumenten indes keine Marktmacht, durch die eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von Coop/Fust und Migros destabilisiert werden könnte.

Potenzielle Konkurrenz

237. Das Bestehen von Marktzutrittsschranken stellt einen weiteren wichtigen Faktor für die Möglichkeit stillschweigender Koordination dar, da durch sie die "Large Firms" Coop/Fust und Migros vor neu eintretenden Anbietern geschützt werden (und damit Wettbewerbsdruck durch potenzielle Wettbewerber fehlt).52

238. Die Konkurrenten lieferten keine substantiellen Informationen über die Markteintrittsbarrieren betreffend den Elektrogeräte-Markt in der Schweiz.

239. In den letzten Jahren haben drei neue Elektrogeräte-Anbieter im Schweizer Markt Fuss gefasst. Der erfolgreichste davon ist Media Markt, welcher im Jahr 1994 in den Schweizer Markt eingetreten ist und bis zum vorliegenden Zusammenschluss in mehreren Teilmärkten umsatzmässig der Marktführer ist. Fnac hat den Schweizer Markt im Jahr 2000 betreten und verfügt zurzeit über vier Geschäfte in der Westschweiz. Ein fünftes Geschäft

47 Vgl. SCHERER, F. M. (1980): Industrial Market Structure and Economic Performance (Chicago: Rand McNally) und IVALDI et al. (2003), a.a.O.

48 Vgl. EU-Leitlinien horizontale Zusammenschlüsse, Rz. 45.

49 Vgl. EU-Leitlinien horizontale Zusammenschlüsse, Rz. 47.

50 Die klassische Referenz ist BERNHEIM, B. D. und M. D. WHINSTON (1990): "Multimarket Contact and Collusive Behavior", Rand Journal of Economics 21, S. 1–26. Für empirische Evidenz sei stellvertretend verwiesen auf PARKER, P. H. und L.-H. RÖLLER (1997): "Oligopoly and the Incentive for Horizontal Merger", American Economic Review 75, S. 219–227.

51 Die Beziehungen von Coop (über die Bell AG) und Migros (Micarna) wurden von der Weko vertieft analysiert. Vgl. Bell AG/SEG-Poulets AG, RPW 1998/3, S. 392 ff.

52 Vgl. IVALDI et al. (2003), a.a.O.

wird in Kürze in Basel eröffnet. Darty hat sein erstes Geschäft in der Schweiz im September 2005 eröffnet und verfügt derzeit über fünf Geschäfte ausschliesslich in der Westschweiz.

240. Grundsätzlich bestehen im Vergleich zum Lebensmittelhandel tiefere Markteintrittshürden, etwa in Bezug auf die Notwendigkeit des Erreichens einer kritischen Grösse oder den Zugang zu den Beschaffungsmärkten.

241. Der Internethandel spielt im Bereich Kleinhaushaltsgeräte eine kleinere Rolle als im Unterhaltungselektronik-Bereich (vgl. Rz. 108 ff.). Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Anteil in ersterem in den nächsten Jahren bedeutend zunehmen wird, selbst wenn der Anteil des Internethandels im gesamten Elektronik-Bereich weiter steigen sollte.

Standorte

242. Es kann festgehalten werden, dass zahlreiche günstige Lagen für Verkaufsstellen, insbesondere in Zentrumsnähe, bereits von Fust, Interdiscount, Coop-City oder m-electronics besetzt sind. Zudem ist Fust in einer Vielzahl von grossen Kaufhäusern in Städten vertreten, wie beispielsweise bei Globus, Loeb und Jelmoli. Ein Markteintritt in diesem Bereich hoch frequentierter, zentrumsnaher Lagen ist demzufolge nicht einfach.

243. Gemäss Aussagen der Konkurrenten wäre eine Expansion vor allem bei Grossflächen erwünscht. In Zusammenhang mit den Grossflächen ist die besondere Situation in Einkaufszentren zu erwähnen. In der Schweiz wurde in den letzten Jahren eine grosse Anzahl von Einkaufszentren geplant bzw. gebaut (z.B. Bern Westside, Ebikon, Stadion St. Gallen).53 Daneben sind Flächenerweiterungen im Rahmen von Modernisierungsprojekten bestehender Einkaufszentren geplant. Insgesamt ergebe sich ein Total an Verkaufsflächenzuwachs von ca. 35 % zwischen 2002 und 2007/2008. Diese Expansion der Verkaufsfläche ermöglicht es neuen bzw. bestehenden Konkurrenten neue Filialen zu eröffnen und erleichtert grundsätzlich den Markteintritt.

244. Allerdings sind die Verkaufsflächen in diesen projektierten bzw. fertiggestellten Einkaufszentren mehrheitlich bereits durch die drei Anbieter Interdiscount, Fust oder m-electronics belegt. Dies wurde und wird dadurch begünstigt, dass die Einkaufszentren meist entweder im Besitz von Coop oder Migros sind bzw. diese als Hauptmieter haben. Migros erwähnt jedoch, dass man grundsätzlich nicht die Konkurrenz im ‚eigenen’ Haus haben wolle, jedoch sei aus Gründen der Gesamtattraktivität der Standorte die Vermietung an Konkurrenten nicht generell auszuschliessen, was im Fall St. Gallen bereits Tatsache sei. Aufgrund der hohen Anzahl von Einkaufzentren, welche über keine freien Verkaufsflächen mehr verfügen, wird die Expansion bzw. der Eintritt von neuen Wettbewerbern in Zukunft allerdings viel schwieriger als bislang, da weitere Bauprojekte in dieser Grössenordnung nicht ersichtlich sind.

245. Alle vier grossen Mitbewerber (Media Markt, m-electronics, Manor, EP/Expert) haben dargelegt, dass die höchste Markteintrittsbarriere darin bestehe, gute (neue) Standorte zu finden. Migros hält fest, dass die Mega-Standorte schon bebaut und vergeben seien. Die Standorte werden demnach die gleichen bleiben.

246. Neben den bereits stattgefundenen Eintritten (vgl. Rz. 239) seien gemäss Konkurrenten insbesondere Saturn und Dixons seit langem auf der Suche nach geeigneten Standorten.

247. Insgesamt gehen die Konkurrenten derzeit von einer Sättigung des Marktes aus. Nur vereinzelt stehen Neueröffnungen bevor (z.B. von Manor mit zwei neuen Standorten). Aldi wird sich mit seinen periodischen Angeboten und dem Vorteil der hohen Frequentierung insbesondere im Bereich Kleinhaushaltsgeräte zwar etablieren, eine tragende Rolle auf dem Elektrogerätemarkt wird jedoch Aldi nicht zugeschrieben.

248. Hierzu machen die Parteien im Wesentlichen geltend, dass insbesondere Media Markt, Fnac und Darty ihre Expansion in der Schweiz weiter vorantreiben werden. Saturn eröffne 2009 eine Filiale in Basel, die erste von insgesamt zwölf in der Schweiz geplanten. Sie erwähnen zudem Aldi und Tchibo als sog. "category killers" mit einer aggressiven Preispolitik.

249. Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass Fnac weder in der Schweiz noch im Ausland Kleinhaushaltsgeräte in ihrem Sortiment führt. Zudem ist zu erwarten, dass die Expansion der direkten Konkurrenten der Parteien im Bereich Kleinhaushaltsgeräte in den nächsten zwei bis fünf Jahren relativ bescheiden ausfallen wird. So plant Media Markt zwar zu expandieren, konkrete Pläne sind der Weko allerdings derzeit nicht bekannt. Selbst wenn sie in kürzerer Frist zwei neue Filialen eröffnen würde, würde ihr Marktanteil bei Kleinhaushaltsgeräten, unter Annahme gleichbleibender Marktanteile pro Filiale, nur um < 2 % zunehmen. Gemäss Darty hat diese sechs bis acht Filialen in der Schweiz anvisiert.54 Mit mittlerweile fünf Filialen scheint Darty ihrem Ziel schon sehr nahe. Die von den Parteien erwähnte Eröffnung der Saturn-Filiale in Basel ist zurzeit das einzige bekannte, konkrete Projekt von Saturn in der Schweiz. In Deutschland befinden sich die Saturn-Filialen zur Hauptsache auf städtischem Gebiet, verfügen über grosse Verkaufsflächen und führen ein etwas gehobeneres Sortiment (im Vergleich zu z.B. Media Markt). Es ist zu erwarten, dass dieses Konzept auch in der Schweiz umgesetzt wird. Aufgrund der zu erwartenden schwierigen Standortsuche ist damit zu rechnen, dass die Expansion von Saturn eher langsam vonstatten geht.

250. Die von den Parteien gemachten Zusagen betreffend Eigenständigkeit von Fust im Bereich Kleinhaushaltsgeräte und Exklusivität gehen ein auf die Bedenken der Weko hinsichtlich der zwar vorhandenen potentiellen Konkurrenz, deren Eintreten aber nicht genügend rasch und deren Umfang nicht genügend gross ist, um einen disziplinierenden Effekt auf die Teilnehmer einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung im Bereich Kleinhaushaltsgeräte auszuüben.

53 Gemäss der IHA-GfK-Studie «Detailhandel Schweiz 2006» waren im Mai 2006 12 neue Einkaufzentren mit Flächen ab 7'000 m 2 in Planung.

54 Aussage des Präsidenten des Verwaltungsrats von Darty Schweiz publiziert in der Zeitung «Le Régional» vom 7. September 2005.

251. Aufgrund der Optimierung der Beschaffung durch den gemeinsamen Einkauf von Coop, Interdiscount und Fust besteht die Gefahr, dass das Sortiment von Fust demjenigen von Interdiscount und Coop angeglichen wird und sich somit die Auswahl für den Konsumenten, insbesondere bezüglich Kleinhaushaltsgeräte, verringert. Da in einigen Regionen nebst den Läden der Coop-Gruppe (inkl. Fust) und der Migros keine anderen grossen Konkurrenten im Bereich Kleinhaushaltsgeräte vertreten sind, können die Kunden in diesen Regionen nur schwer zu einem anderen Anbieter wechseln.

252. Bereits in der Meldung hat Coop die Weiterführung von Fust als eigene Marke angekündigt. Allerdings besteht trotz Eigenständigkeit von Fust grundsätzlich die Möglichkeit einer Anpassung der Sortimente durch entsprechende Aktionen seitens Coop. Mit der Auflage soll sichergestellt werden, dass sich das Sortiment tatsächlich weiterhin unterscheiden wird und den Kunden somit eine Wahlfreiheit sichergestellt werden kann. Schliesslich kann damit verhindert werden, dass die starke Stellung von Fust auf den Absatzmärkten für Kleinhaushaltsgeräte sowie im Bereich Servicedienstleistungen direkt auf andere Absatzkanäle der Coop-Gruppe übertragen werden kann.

253. In Bezug auf die Bedeutung von Aldi ist anzumerken, dass – selbst wenn Aldi und weitere (Lebensmittel-) Discounter einen ähnlich hohen Marktanteil wie in Deutschland von rund 30 % hätten – der Einfluss dieser Discounter auf den Bereich Elektrogeräte beschränkt wäre. So betrug der Marktanteil (umsatzmässig) der Lebensmittel-Discounter in Deutschland für Unterhaltungselektronik 2004 rund 10 %55 und für Kleinhaushaltsgeräte ist ein ähnlicher Marktanteil zu erwarten.56

254. Im Bereich Elektrogeräte sind verschiedene Strategien von Herstellern zu beobachten, die dazu führen, dass ihre Produkte von gewissen Händlern nur beschränkt oder gar nicht angeboten werden. So gibt es gemäss Media Markt bspw. bei Produkten der Firma V-Zug Preislisten, die werbetechnisch nicht unterschritten werden dürfen, da man sonst zu ungünstigen Konditionen beliefert werde. Dies sei insbesondere im Bereich Grosshaushaltsgeräte zu beobachten. Im Vergleich dazu spiele der Markt für Kleinhaushaltsgeräte gemäss Media Markt auf der Absatzseite besser. "In der Regel könne man die gewünschte Ware einkaufen. Bei gewissen Marken sei dies jedoch auch schwierig." Migros erwähnt, dass sie [eine bestimmte Weisswarenmarke] nicht erhalte. Auch in anderen Elektrogeräte-Bereichen finden sich Beispiele von exklusivem Lieferverhalten. So führt Interdiscount gemäss Manor Exklusivitäten auf Produktelinien von Sony, Philips und Panasonic im Bereich Unterhaltungselektronik und Migros wird gemäss eigenen Angaben [von einem Hersteller für Unterhaltungselektronik] nicht mit [einem bestimmten Produkt] beliefert.

255. Bereits jetzt hat Fust starke Partnerschaften, insbesondere mit bekannten Herstellern von Weisswaren, welche sich faktisch wie Exklusivitäten bzw. Quasi-Exklusivitäten auswirken. Es ist zu befürchten, dass Coop mit dem Kauf von Fust ihre Stellung im Bereich des Detailhandels für Elektrogeräte derart stärkt, dass sie in der Lage ist, von Herstellern Exklusivitäten zu fordern resp. zu zementieren. Dies könnte den

Markteintritt neuer Wettbewerber resp. die Expansion bereits bestehender Konkurrenten erschweren.

256. Die Parteien machen geltend, dass sich die Weko bezüglich Erwägungen zu den Exklusivitäten und den daraus resultierenden Bedenken betreffend allfälliger Markteintrittsbarrieren nicht auf eine ausreichende Anzahl von Aussagen stützt.

257. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erwägungen der Weko auf Aussagen mehrerer Konkurrenten basieren (vgl. Rz. 248 und 255) und der exklusive Vertrieb von [einem Hersteller von Haushaltsgeräten] in der Schweiz von der meldenden Partei selbst aufgeführt wurde.

258. Aufgrund der von den Parteien vorgeschlagenen Auflage 1, wonach auf Exklusivvereinbarungen mit Herstellern von Weiss- und Braunwaren verzichtet wird, ist zu erwarten, dass die negativen Auswirkungen auf die Lieferanten, welche auf den neu gemeinsamen Einkauf von Coop und Fust zurückzuführen sind, durch einen verbesserten Zugang der Lieferanten zu verschiedenen Abnehmern kompensiert werden können. Durch den dadurch entstehenden positiven Effekt können die wettbewerbsrechtlichen Bedenken verringert werden.

Fust, eine strategische Barriere?

259. Drei Hauptkonkurrenten haben den von Coop bezahlten Preis für Fust als sehr hoch beurteilt. Es fehlen den Konkurrenten zufolge allerdings Detailinformationen über zugehörige Immobilien für eine fundierte Einschätzung. Ein angemessener Return-on-Investment könne allerdings vermutungsweise nur langfristig erzielt werden.

Hohe Kundenbindung

260. Aufgrund des Einkaufsverhaltens von Konsumenten bei Kleinhaushaltsgeräten, das dem von Verbrauchsartikeln ähnelt, ist es schwierig, Coop und Migros mit ihrer sehr hohen Standortdichte und Marktanteilen in diesem Bereich von [30–40] % resp. [40–50] % zu konkurrieren.

Entwicklung anderer Absatzkanäle

261. Es ist nicht zu erwarten, dass der unabhängige Fachhandel, dessen Marktanteil im Kleinhaushaltsgerätebereich in den letzten drei Jahren um 7.8 %57 gesunken ist, seinen Marktanteil bei Kleinhaushaltsgeräten erhöhen kann. Obwohl Prognosen davon ausgehen, dass der Verkauf über das Internet in den nächsten Jahren zunehmen wird, ist zu erwarten, dass der Marktanteil relativ klein bleibt. Dies entspricht den Entwicklungen im Ausland.

55 Computer Reseller News, "GfK-Konferenz zum Consumer Electronics-Markt: Strategien gegen Aldi & Co", 9. Dezember 2004 (http://www.crn.de/showArticle.jhtml?articleID=184427053).

56 Gemäss IHA-GfK (Newsletter - Spring 2006, S. 18) betrug der Marktanteil der Lebensmittel-Discounter auf dem Markt für Kleinhaushaltsgeräte (anzahlmässig) 2005 16 %. Unter der Annahme, dass diese Discounter Kleinhaushaltsgeräte rund 40 % günstiger anbieten als der Gesamtmarkt, beträgt der Marktanteil umsatzmässig somit rund 10 %. 57 IHA-GfK, Management Report Home Electronics 12/2006, Hergiswil.

262. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die potentielle Konkurrenz nicht in ausreichendem Mass vorhanden ist, um ein mögliches kollusives Verhalten zwischen Migros und Coop zu destabilisieren.

B.3.2 Beschaffungsmärkte

263. Vorab bleibt festzuhalten, dass die Beschaffungsmärkte in der Regel in allen Produktgruppen des Bereichs Elektrogeräte ein grösseres geografisches Gebiet als die Schweiz umfassen und den Lieferanten neben dem Detailhandel auch andere Absatzkanäle zur Verfügung stehen. So besteht in einzelnen Bereichen die Möglichkeit des Direktvertriebes, daneben spielt der Internethandel eine, abhängig von den einzelnen Produkten, inskünftig bedeutendere Rolle.

264. In einer ersten Phase wurden 18 Lieferanten verschiedener Produktgruppen der betroffenen resp. der knapp nicht betroffenen Märkte (Kleinhaushaltsgeräte, Audio/Vision, Foto und Spiele; vgl. Rz. 151) Fragebögen verschickt. 13 Antworten gingen ein. Angeschrieben wurden die fünf wichtigsten Lieferanten von Fust und Interdiscount in den vorgenannten Produktmärkten, sofern sie eine Vertretung in der Schweiz hatten. Eine Vielzahl der Lieferanten stammt aus Asien und hat grösstenteils keine Vertretung in der Schweiz. Auf die Befragung dieser Lieferanten hat die Weko verzichtet. Über die angefragten Lieferanten hinaus waren aufgrund öffentlicher Publikation, Medienberichten etc. keine weiteren an einer Mitwirkung interessiert.

265. Für die Lieferanten ist das Verhältnis des Absatzes zwischen den diversen Absatzkanälen grundsätzlich ausgewogen. In einzelnen Produktgruppen gibt es dennoch einige Abweichungen, beispielsweise liegt bei den Herstellern von Foto-Produkten mit mehr als der Hälfte des Umsatzes der Absatzschwerpunkt bei den spezialisierten Fachgeschäften mit einem auf Foto-Produkte ausgerichteten Sortiment und nur bis zu einem Drittel werden über Vollsortimenter abgesetzt. Bei Kleinhaushaltsgeräten ist hingegen der Absatzkanal Supermarkt der Bedeutendste.

266. Kleinere Produktanbieter und nationale bzw. regionale Anbieter stehen einer entstehenden, höheren Konzentration auf Abnehmerseite aufgrund der zunehmenden Verhandlungsmacht skeptisch gegenüber. Bei den internationalen Anbietern von Unterhaltungselektronik und Elektrohaushaltsgeräten spielt die kombinierte Verhandlungsmacht durch das erhöhte Einkaufsvolumen der zusammenschliessenden Unternehmen dagegen eher eine untergeordnete Rolle. Deshalb wurden in der vertieften Prüfung beschaffungsseitig nur Schweizer Produzenten von Elektrogeräten (Trisa AG, nachfolgend: Trisa, Jura Elektroapparate AG, nachfolgend: Jura, Stöckli etc.) vertieft befragt.

Kleinhaushaltsgeräte

267. Beim Verkauf von Kleinhaushaltsgeräten hängt die Bedeutung einzelner Absatzkanäle insbesondere vom Preis der Produkte ab. Wichtigster Absatzkanal sind für kleinere Produkte die Supermärkte (bis zu 40 %), die anderen Kanäle (Vollsortimenter, Spezialgeschäfte, Warenhäuser) sind mit je ca. 20 % recht ausgewogen. Anders sieht es bei teureren Produkten innerhalb der Produktgruppe Kleinhaushaltsgeräte wie beispielsweise

hochwertige Mikrowellen und Bügelautomaten aus. Hier kommen Warenhäuser, spezialisierte Vollsortimentanbieter und unabhängige Fachhändler vermehrt als Absatzkanal zum Tragen.

268. Im Bereich Kleinhaushaltsgeräte verfügen die beiden grossen Detaillisten Coop und Migros mit ihren Supermärkten über eine herausragende Stellung, die durch den Erwerb von Fust durch Coop weiter gestärkt würde. Eine hieraus hervorgehende Verstärkung oder Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung konnte nach Abschluss der ersten Phase nicht ausgeschlossen werden. Infolge wurden in der vertieften Phase gezielt Schweizer Hersteller von Elektrogeräten befragt, die ihre Produkte hauptsächlich in der Schweiz absetzen.

269. Für Trisa beispielsweise hat der Zusammenschluss grundsätzlich keine Auswirkungen, da sie Fust bislang nicht beliefert hat und ausserdem mehr als die Hälfte des Umsatzes über alternative Absatzkanäle zu Coop/Interdiscount (Media Markt, Migros, Landi, Denner etc.) erwirtschaftet wurden. Trisa befürchtet allerdings durch den Zusammenschluss aufgrund zu erwartender grösserer Einkaufsmengen Forderungen seitens Fust/Interdiscount nach Preisnachlässen.

270. Jura setzt aufgrund ihrer hochwertigen Produkte mehr als die Hälfte über den spezialisierten Fachhandel ab. Zudem hat das Zusammenschlussvorhaben nur geringe Auswirkungen auf Jura, da ihre Produkte bislang mehrheitlich bei Fust, nur marginal bei Coop/Interdiscount, verkauft wurden.

271. Die E+h Services AG, deren Produktsortiment hauptsächlich aus Markenprodukten im gehobenen (Nischen-)Segment besteht, erzielt ihren Hauptumsatz mit dem Schweizer Fachhandel. Coop und Fust wurden bislang nicht in nennenswertem Umfang beliefert, weshalb der Zusammenschluss kaum Auswirkungen auf sie hat.

272. Nach Ansicht der Weko ergeben sich gestützt auf die Aussagen der befragten Unternehmen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Beschaffungsmarkt für Kleinhaushaltsgeräte.

Audio/Vision

273. In beiden Bereichen rechnet die Weko mit keinen in wettbewerblicher Hinsicht problematischen Auswirkungen. Zum einen treten als Hersteller hauptsächlich grosse, international tätige Unternehmen auf (Sony, Philips, Sharp), zum anderen spielen die spezialisierten Fachgeschäfte eine starke Rolle, womit andere Absatzkanäle zur Verfügung stehen. Zwar fördert nach Aussagen von Sony der Zusammenschluss das Klumpenrisiko für ihn als Marktführer in erheblichem Masse, welches durch eine ausgewogene Distributionspolitik vorher nicht bestanden habe. Aufgrund des im Vergleich zu den international bedeutenden Konkurrenten eher geringen, kombinierten Einkaufsvolumens von Coop/Fust im Bereich Unterhaltungselektronik ist die Weko jedoch der Ansicht, dass gegenüber Sony und den anderen grossen internationalen Lieferanten keine problematische Verhandlungsmacht entstehen wird.

ERGEBNIS

274. Die vertiefte Prüfung hat ergeben, dass die Übernahme von Fust durch Coop beschaffungsseitig zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.

275. Absatzseitig könnte im Bereich Kleinhaushaltsgeräte das Zusammenschlussvorhaben allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung von Migros und der Coop-Gruppe (inkl. Interdiscount) begründen. Potentielle Konkurrenz ist zwar vorhanden, sie darf aber nicht überschätzt werden, da davon auszugehen ist, dass eine Expansion oder ein Markteintritt im Bereich Kleinhaushaltsgeräte eher langsam erfolgt und insbesondere aufgrund von Standortproblemen schwierig durchzuführen ist.

276. Die im Dispositiv aufgeführte Auflage betreffend Exklusivitäten erleichtert eine allfällige Expansion bestehender Konkurrenten sowie allfällige Markteintritte neuer Wettbewerber. Zudem stellt die Auflage betreffend eigenständigen Marktauftritt von Fust während einer Übergangsdauer von fünf Jahren eine genügend grosse Auswahl an unterschiedlichen Verkaufsstellen für die Konsumenten solange sicher, bis aktuelle und potentielle Konkurrenten ihre Position im Markt ausgebaut haben.

D

Dispositiv

DISPOSITIV

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangegangenen Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Das Zusammenschlussvorhaben Coop/Fust wird mit folgenden Auflagen zugelassen:

1. Auflage 1: Coop wird verpflichtet, für Coop, Interdiscount und Fust mit Herstellern von Weisswaren oder Braunwaren keine Exklusivabreden für den Vertrieb des Gesamtsortiments an Weisswaren oder Braunwaren oder für eine gesamte Gerätekategorie58 von Weisswaren oder Braunwaren eines Herstellers in der Schweiz einzugehen.

Zulässig sind jedoch branchenübliche59 Exklusivvereinbarungen bezüglich einzelner Geräte oder Gerätelinien einer Gerätekategorie oder Exklusivitäten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Eigenmarken. Zulässig sind ausserdem zeitlich in der Regel auf zwei Jahre befristete Exklusivitäten für einen Hersteller, der neu in die Schweiz eintritt oder bei welchem im Rahmen eines Kooperationsvertrages Coop, Interdiscount oder Fust sich in wesentlichem Umfang mit Investitionen an der Entwicklung oder der Produktion von Geräten dieses Herstellers beteiligen.

2. Auflage 2: Coop wird verpflichtet, Fust für die Vermarktung von Kleinhaushaltsgeräten eine eigenständige Preis-, Sortiments- und Aktionspolitik zu gewährleisten.

3. Die Auflage 2 bleibt fünf Jahre in Kraft. Als Stichtag gilt die Zustellung des Entscheids der Wettbewerbskommission an die beteiligten Unternehmen.

4. Sollten sich die Verhältnisse bei den Kleinhaushaltsgeräten in der Schweiz in wesentlichem Masse ändern, hat Coop das Recht, ab dem

1. Januar 2010 bei der Wettbewerbskommission die Änderung bzw. die Aufhebung der Auflagen zu beantragen. Als Indiz für eine Änderung der Verhältnisse in wesentlichem Masse gilt etwa der Nachweis, dass die so genannten Technical Superstores ohne Interdiscount60 (FNAC, Conforama, Media-Markt, Darty, Die Post, und neu Saturn) ihren von IHA-GfK errechneten gemeinsamen Anteil am Segment Kleinhaushaltsgeräte auf der Basis des Jahres 2007 um insgesamt 10 Prozentpunkte erhöht haben. Die Wettbewerbskommission ist in ihrem Entscheid in jedem Fall frei.

5. Eine durch die Wettbewerbskommission zu bestimmende unabhängige Revisionsgesellschaft wird mit der Überwachung der Einhaltung der Auflagen betraut. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen steht Coop bei der Bezeichnung der Revisionsgesellschaft ein Vetorecht zu. Die bestimmte Revisionsgesellschaft rapportiert der Wettbewerbskommission unter Inkenntnissetzen von Coop jährlich. Die Kosten der Revisionsgesellschaft werden von Coop bezahlt.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können – ausser den in Art. 37 KG vorgesehenen Massnahmen – mit Sanktionen gemäss Art. 51 und 55 KG belegt werden.

3. [Verfahrenskosten]

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Eröffnung]

58 Zum Beispiel Kühlschränke, Geschirrspüler, Videorecorder, Spiegelreflexkameras.

59 Zum Beispiel Geräte oder Gerätelinien mit besonderen Ausstattungen oder besonderen Spezifikationen für den Abnehmer.

60 Und ohne Fust im Falle einer Aufnahme von Fust in das IHA-GfK-Panel.