RPW 2017/1 S. 117
Mubadala/IPIC
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 21. November 2016
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 30. November 2016
Erwägungen
1. Am 31. Oktober 2016 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Fusion zwischen International Petroleum Investment Company P.J.S.C. (nachfolgend: IPIC) mit Sitz in Abu Dhabi, und Mubadala Development Company P.J.S.C. (nachfolgend: Mubadala) mit Sitz in Abu Dhabi. Das Zusammenschlussvorhaben wird nachfolgend als „die Transaktion“ bezeichnet.
2. IPIC ist eine staatliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Abu Dhabi mit Schwerpunkt auf globale Investitionen in Industrien mit Bezug zum Energiesektor. Die Regierung von Abu Dhabi ist auch die einzige Aktionärin von IPIC, allerdings ist IPIC, gemäss Angaben der Parteien, als unabhängige und eigenständige Einheit tätig und wird im Sinne der EU-Fusionskontrolle nicht von der Regierung in Abu Dhabi kontrolliert. Insbesondere werden die Investitionsentscheide von IPIC unabhängig von der Regierung von Abu Dhabi durch den IPIC Verwaltungsrat oder, unter dessen Aufsicht, vom Management getroffen. Derzeit hält IPIC weltweit primär Investitionen im Energiesektor, welche unterschiedliche Aspekte der Erdöl- und Erdgasversorgung betreffen, darunter die Exploration, Entwicklung und Produktion, den Transport per Pipeline und Tanker, den Verkauf von Erdgas auf Einzelhandelsstufe und die petrochemische Produktion. IPIC ist der WEKO aus einem früheren Verfahren bekannt.1
3. Mubadala ist eine staatliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Abu Dhabi mit Schwerpunkt auf Investitionen und Entwicklung in einer Vielzahl von Industrien. Die Regierung von Abu Dhabi ist die einzige Aktionärin von Mubadala, allerdings wird Mubadala im Sinne der EU-Fusionskontrolle nicht von der Regierung in Abu Dhabi kontrolliert. Die Investitionsentscheide von Mubadala werden vom Mubadala-Verwaltungsrat oder, unter dessen Aufsicht, vom Management getroffen. Derzeit verfügt Mubadala über weltweite Investitionen in einem breiten Spektrum strategischer Sektoren inklusive Energie, Versorgung, Immobilien, öffentlich-private Partnerschaften, Luftfahrt, Grundstoffindustrien („basic industries“) und Dienstleistungen. Mubadala ist in den Bereichen (1) Technologie & Industrie, (2) Luftfahrt & Ingenieurleistungen, (3) Energie und (4) aufstrebende Sektoren tätig. Mubadala ist der WEKO bereits aus früheren Transaktionen bekannt.2
4. Ziel der Transaktion ist es, ein fusioniertes Unternehmen zu gründen, welches besser in der Lage sein wird, Wachstum in mehreren Sektoren zu realisieren, darunter
derjenigen bezüglich Energie und Versorgung, Technologie, Luftfahrt, Industrie, Gesundheitswesen, Immobilien und Finanzinvestitionen. IPIC und Mubadala werden derzeit als unabhängige Einheiten betrieben, trotz ihrer gemeinsamen Aktionärin, der Regierung von Abu Dhabi. Die Transaktion folge, gemäss Angaben der Parteien, der Erkenntnis, dass IPIC und Mubadala komplementäre Investitionsportfolios, insbesondere bezüglich Erdöl und Erdgas, halten. Im Ergebnis werde das fusionierte Unternehmen besser in der Lage sein in Erdöl- und Erdgasinfrastruktur zu investieren.
5. Die Transaktion betrifft die Fusion von IPIC und Mubadala, zwei vormals unabhängige Unternehmen, welche nach der Transaktion als eine einzige wirtschaftliche Einheit vom neu zu gründenden Unternehmen „TopCo“ betrieben werden. Die Transaktion ist ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. a KG.3
6. Im Hinblick auf eine sachliche Marktabgrenzung hat die WEKO sich in bisherigen Entscheiden bereits mit Mineralölprodukten, deren Herstellung und Vertrieb, auseinandergesetzt und separate sachlich relevante Märkte für die Herstellung und den Vertrieb raffinierter Mineralölprodukte definiert. Diese Märkte wurden weiter unterteilt in Treibstoffe, Flugbenzin, Heizöl, Schmierstoffe und Bitumen.4 Hingegen hat die WEKO noch keine Märkte für „vorgelagerte“ Aspekte von Erdöl- und Erdgasaktivitäten wie etwa Exploration und Entwicklung von Erdöl- und Erdgasaktivitäten definiert.
7. Die EU-Kommission hat in früheren Entscheiden die „vorgelagerten“ Aspekte von Erdöl- und Erdgasaktivitäten in die folgenden Teilmärkte unterteilt: (i) Exploration5, (ii) Entwicklung, Produktion und Grosshandel6 und (iii)
1 Vgl. RPW 2009/1, 91 ff., Aabar Investments PJSC/AIG Private Bank Ltd. 2 RPW 2008/1, 124 ff., Joint Venture: General Electric Company/Credit Suisse Private Equity Inc./Mubadala Development Company PJSC; RPW 2008/4, 717, Tata Limited et al./Piaggio; RPW 2009/3, 237 ff., Volkswagen AG/Fleet Investments B.V./LeasePlan Corporation N.V.; RPW 2012/2, 426 ff., Sony/Mubadala – EMI MP; RPW 2013/3, 398, MDC Industry Holding Company LLC/DUBAL Holding LLC/Emirates Global Aluminium PJSC betreffend Erwerb gemeinsamer Kontrolle über Emirates Global Aluminium PJSC.
3 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
4 Vgl. u.a. RPW 2003/1, 161 ff. Rz. 10, Tamoil Distribution SA/TotalFina-Elf (Suisse) SA und Potrans S.A.; RPW 2002/3, 467 ff., Rz 10 ff., BP/E.ON; RPW 2014/1, 305 Rz 6, Carlyle Group/Vitol Group/Varo Energy Holding; RPW 2014/4, 726 ff., Varo Energy Tankstorage AG/Varo Energy Marketing AG/Total (Suisse) SA und RPW 2015/2, 325 ff. Rz 7, Varo Energy Germany GmbH/GEKOL Mineralölhandel GmbH & Co. KG.
5 Case COMP/M.7631 Royal Dutch Shell/BG Group; Case M.6910 Gazprom / Wintershall / Target Companies; Case COMP/M.6801 Rosneft / TNK-BP; Case COMP/M.5585 Centrica / Venture Production; Case COMP/M.4545 Statoil / Hydro.
6 Case COMP/M.7631 Royal Dutch Shell/BG Group; Case COMP/M.6910 Gazprom / Wintershall / Target Companies; Case COMP/M.6801 Rosneft / TNK-BP; Case COMP/M.5585 Centrica / Venture Production; Case COMP/M.4545 Statoil / Hydro.
Transport per (a) Pipeline oder (b) Tanker7. Diese sachliche Abgrenzung von Märkten, die andern Märkten vorgelagert sind, gelten in gleichem Masse für Erdöl und Erdgas mit der Ausnahme des Transports, welcher weiter unterteilt wird, je nachdem, ob Erdöl oder Erdgas transportiert wird.
8. Im vorliegenden Fall wird für die Analyse von einem sachlich relevanten Markt für Erdöl- und Erdgasexploration ausgegangen. Es kann aber letztlich offen gelassen werden, ob dieser enger, also in weitere Teilmärkte (beispielsweise in separate Märkte für die Erdölexploration und für die Erdgasexploration), oder weiter zu fassen ist, da dies das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
9. Für die räumliche Marktabgrenzung ist die EU-Kommission in früheren Entscheiden betreffend diese „vorgelagerten“ Aspekte von Erdöl und Erdgas davon ausgegangen, dass der Teilmarkt für die Exploration von Erdöl- und Erdgasreserven eine weltweite Ausdehnung hat8, der Markt für die Entwicklung, Produktion und Grosshandel von Erdgas eine nationale oder regionale Ausdehnung hat9 und dass die Märkte für den Transport von Rohöl oder Erdgas per Pipeline national oder regional abhängig vom Standort der Pipeline sind oder dass sich diese mindestens so weit wie die Terminals auf der in Frage stehenden Pipeline ausdehnen könnten.10
10. Wie in Rz 6 ausgeführt, hat die WEKO bisher keine sachlich relevanten Märkte zu Bereichen, welche vielen anderen Erdöl- und Erdgasaktivitäten (beispielsweise jenen Aktivitäten auf Märkten der Rz 9) vorgelagert sind, wie etwa die Exploration und Entwicklung von Erdöl- und Erdgasaktivitäten, abgegrenzt. Dementsprechend wurde in der Schweiz für solche Aktivitäten auch noch keine räumliche Abgrenzung vorgenommen.
11. Für den sachlich relevanten Markt für Erdöl- und Erdgasexploration ist von einem weltweiten räumlichen Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung dieser Märkte kann offen gelassen werden, da diese das Ergebnis der nachfolgenden Analyse auch bei einer den EWR und die Schweiz umfassenden bzw. auch bei einer rein nationalen Abgrenzung nicht ändert.
12. Um die voraussichtliche Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den betroffenen Märkten zu analysieren, werden gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt.
13. Bei einer weltweiten räumlichen Marktabgrenzung müssen sinngemäss nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen werden, in welchen der gemeinsame Marktanteil weltweit von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil weltweit von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. sinngemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht
werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
14. Die Transaktion wird, gemäss Angaben der Parteien, zu keinen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten führen. Es gibt lediglich minimale horizontale Überlappungen zwischen IPIC und Mubadala im Markt für die Erdöl- und Erdgasexploration auf weltweiter Ebene, jedoch keine Überlappungen, falls man die Märkte räumlich auf die Schweiz oder die Schweiz und den EWR abgrenzen würde. Auf weltweiter Basis weisen IPIC und Mubadala für das Jahr 2015 einen kombinierten Marktanteil von weniger als [0-10] % auf und konkurrieren mit einer Anzahl von grossen, vertikal integrierten Wettbewerbern, darunter Exxon Mobil Corporation, BP p.l.c., Gazprom, Royal Dutch Shell plc, Chevron Corporation, Rosneft, Petrobras, Lukoil, Total S.A., PetroChina Company Limited und Statoil ASA.
15. Wie in Rz 14 ausgeführt, gibt es vorliegend keine vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, dies auch nicht bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU für weltweit abzugrenzende Märkte.
16. Im Ergebnis ergibt die vorläufige Prüfung aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
7 Case COMP/M.7631 Royal Dutch Shell/BG Group; Case COMP/M.2745 Shell / Enterprise Oil; Case COMP/M.1573 Norsk Hydro/Saga.
8 Case COMP/M.7631 Royal Dutch Shell/BG Group; Case COMP/M.6910 Gazprom / Wintershall / Target Companies; Case COMP/M.6801 Rosneft / TNK-BP; Case COMP/M.5585 Centrica / Venture Production; Case COMP/M.4545 Statoil / Hydro.
9 Case COMP/M.7631 Royal Dutch Shell/BG Group.
10 Case COMP/M.7631 Royal Dutch Shell/BG Group; Case COMP/M.2745 Shell / Enterprise Oil.