RPW 2021/1 S. 148

Regressplattform Schweiz

Rubrum

Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

I.

Sachverhalt

I.1 Grundsätzliches

1. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV (nachfolgend: SVV) ist der Verband der privaten Versicherungswirtschaft und vertritt als Dachorganisation die Interessen seiner Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene. Dem SVV sind ungefähr 80 Versicherungsunternehmen (nachfolgend: VU) angeschlossen, welche etwa 85 % der im Schweizer Markt erwirtschafteten Prämien aufeinander vereinen. Davon entfielen im Jahre 2018 CHF 29.8 Mrd. auf Prämien im Bereich «Leben» und CHF 28.2 Mrd. auf Prämien im Bereich «Nichtleben».

2. Der zuständige Ausschuss Nichtleben des SVV beabsichtigt den Aufbau einer Regressplattform (nachfolgend: RP) und eines Schiedswesens für gewisse strittige Regressforderungen. Die RP soll für die Abwicklung des Regresswesens in den Bereichen der Schadenforderung in der Schweiz genutzt werden. Das Schiedswesen soll für sogenannte Bagatellforderungen, das heisst Regressforderungen mit einem Forderungsbetrag von weniger als CHF 30'000 betrieben werden.

3. Im Bereich Nichtleben und spezifisch im Bereich des Regresswesens ist der SVV wie folgt organisiert: Der Ausschuss «Nichtleben» des SVV steht auf oberster Hierachieebene, gefolgt von der Schadensleiterkommission des SVV (SLK) und der Arbeitsgruppe Regress des SVV (ArbGr). Im Rahmen der RP soll mit den sog. Vertretern des Schiedswesens in Zukunft eine weitere Hierarchiebene entstehen.

4. Die nachfolgende Beurteilung des Sekretariats erfolgt nur aus kartellrechtlicher Sicht. Die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Aspekte fällt in den Kompetenzbereich des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

I.2 Funktionsweise RP und Schiedswesen

5. Wenn mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden haften, haften diese gemäss Art. 51 i.V.m. Art. 50 OR1 solidarisch. Der Geschädigte kann mithin im Aussenverhältnis wählen, welchen Ersatzpflichten er in Anspruch nehmen will (echte Solidarität). Das Innenverhältnis regelt sodann die Rangordnung zwischen den Ersatzpflichtigen, das heisst welcher Ersatzpflichtiger in welcher Reihenfolge für den Schaden einzustehen hat. Abhängig davon welcher Ersatzpflichtiger vom Geschädigten in Anspruch genommen wird, entstehen zwischen unterschiedlichen VU im Innenverhältnis regelmässig Regressansprüche.

6. Derzeit werden diese Regressansprüche unstrukturiert über E-Mails, Briefe und Telefonate abgewickelt.

Können sich die Streitparteien über eine Regressforderung nicht einigen, steht Ihnen heute der Weiterzug des Falles in die sogenannte Direktionsbesprechung offen. An der Direktionsbesprechung nehmen je ein Vertreter von zwei VU teil, um mehrere untereinander strittige Regressforderungen zu besprechen und eine Einigung zu finden. Diese Form der Regressabwicklung über die Direktionsbesprechung wird als sogenannter Sammelregress bezeichnet. Der Sammelregress soll zukünftig nur noch für Forderungen in der Höhe von CHF 30'000 und mehr Anwendung finden. Für strittige Forderungen unter CHF 30'000 ist im zukünftigen System ein Schiedsverfahren vorgesehen (s. nachfolgend Rz 17 ff.).

7. Für die Regressabwicklung wird zukünftig auf der RP eine Datenbasis angelegt. In dieser Datenbasis RP werden Informationen angelegt, welche für die Regressabwicklung erforderlich sind (s. nachfolgend Rz 8).

I.2.1 Umfang Datenbasis RP

8. In der Datenbasis RP werden Informationen angelegt, welche für die Abwicklung von Regressforderungen notwendig sind. Diese Informationen umfassen unter anderem:

- Angaben zum Versicherungsnehmer des Regressstellers (Vorname, Name / Firma, Policennummer, Branche);

- Angaben zur versicherten Person (Anrede, Vorname, Name, Geburtsdatum);

- Schadendatum, Schadenort, Schadenhergang, Anspruchs- und Haftungsgrundlage.

9. Eine detaillierte Auflistung der auf der RP angelegten Informationen findet sich im Anhang 1 zu dieser Beratung.

I.2.2 Regressabwicklung über RP

10. Die Abwicklung einer Regressforderung über die RP läuft wie folgt ab. Ein regressstellendes VU (nachfolgend: Regresssteller) erfasst seine Forderung in der RP und übermittelt diese an ein an der RP angeschlossenes VU, d.h. im Normalfall an einen Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Regressgegner). Der Regresssteller erfasst zuhanden des Regressgegners folgende Informationen:

- Seinen zuständigen Fallführer2;

- Forderungsbetrag;

1 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht).

2 Unter Fallführer versteht man einen Mitarbeiter des jeweiligen VU, für den ein Benutzerzugang zur RP mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer angelegt ist, um Forderungsdossiers auf der RP einzusehen. Jede Streitpartei ist verpflichtet, jeder Regressforderung einen Fallführer zuzuweisen. Die RP zeigt die Identität eines dem Dossier zugeteilten Fallführers dem Fallführer der Gegenpartei und der Schiedsperson jederzeit an.

- Angaben zum Versicherungsnehmer des Regressstellers;

- Angaben zum Schaden und Schädiger (entspricht dem Versicherungsnehmer beim Regressgegner). Dies umfasst die Schaden-Nr. des Regressgegners (falls bekannt), die Policen-Nr. des Regressgegners (falls bekannt), Branche (Versicherungszweig) des Regressgegners; Kontrollschild des Schädigers (bei Motorfahrzeughaftpflicht); Personendaten des Schädigers (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort); Schadendatum und -ort, Branche des Regressgegners.

11. Nach Erhalt der Regressforderung hat der Regressgegner zunächst zu prüfen, ob er die Regressforderung einem bereits bestehenden Schadenfall oder Police zuordnen kann. Ist dies der Fall, hat er das Forderungsdossier einem seiner Fallführer zuzuordnen und eine Schadennummer zu erfassen. Der Regressgegner teilt dem Regresssteller sodann den bei ihm zuständigen Fallführer sowie seine Schadennummer mit. Der Fallführer des Regressstellers kann den zugewiesenen Fallführer des Regressgegners in der RP einsehen.

12. Der Regressgegner hat die nachfolgenden Möglichkeiten, um auf eine gestellte Regressforderung zu reagieren:

- Vollständige Zurückweisung der Forderung, sofern die Identifikation des Schädigers nicht erfolgreich war;

- grundsätzliche Anerkennung der Leistungspflicht und Übermittlung eines Angebotes, welches tiefer als die eingereichte Forderung ist;

- Anerkennung der Leistungspflicht und vollständige Begleichung der vom Regresssteller gestellten Forderung.

13. Der Regresssteller hat die nachfolgenden Möglichkeiten, sofern der Regressgegner die Leistungspflicht nicht anerkennt und die gestellte Forderung begleicht. Nach Erhalt einer Ablehnung des Regressgegners (allenfalls verbunden mit einem Angebot, das tiefer liegt als der geforderte Betrag) stehen dem Regresssteller die nachfolgenden Vorgehensweisen offen:

- Annahme des letzten Angebots bzw. der letzten Ablehnung des Regressstellers;

- Eskalation der Forderung in das Schiedsverfahren (sofern eine zweite Ablehnung des Regressgegners erfolgt ist und die Forderung unter CHF 30'000 beträgt; s. nachfolgend Rz 14);

- jederzeitiger Weiterzug in den Sammelregress (sofern die Forderung mehr als CHF 30'000 beträgt; s. nachfolgend Rz 15).

14. Die oben beschriebenen Verhandlungsmöglichkeiten zur Höhe von Forderungen unter CHF 30'000 sind auf einen zweimaligen Austausch beschränkt. Dem Regresssteller steht es offen, nach erfolgter zweimaliger Ablehnung des Regressgegners (allenfalls verbunden mit einer Forderung, die tiefer liegt als der geforderte Betrag) das Schiedsverfahren anzustossen. Dieselbe Möglichkeit steht dem Regresssteller offen, wenn vom Regressgegner während drei Monaten keine Reaktion

auf die gestellte Regressforderung folgt. In einem solchen Fall kann das Schiedsverfahren ohne Verhandlungen angestossen werden.

15. Bei Regressforderungen mit einem Forderungsbetrag von CHF 30'000 oder mehr gilt die Beschränkung der Verhandlungen auf einen zweimaligen Austausch nicht. Als Eskalationsweg bleibt dem Regresssteller der jederzeitige Weiterzug in den Sammelregress (s. vorne Rz 6).

16. Jeder Eingang und jede Annahme von Angeboten wird auf der RP vollständig dokumentiert. Das heisst der Ablauf sowie das Ergebnis der Verhandlungen sind auf der RP jeweils erfasst.

I.2.3 Schiedsverfahren

17. Für Regressforderungen unter CHF 30'000 ist neu ein Schiedsverfahren vorgesehen. Jedes VU, welches an der RP in der Betriebsphase teilnehmen wird, wird aus dem eigenen Unternehmen einen Vertreter für das Schiedswesen bestimmen. Für jene VU, welche in der SLK vertreten sind (s. vorne Rz 3), werden die SLK-Vertreter die Rolle des Vertreters für das Schiedswesen wahrnehmen. Der Vorsitzende der SLK wird Vorsitzender des Schiedswesens sein, wird Sitzungen der Vertreter des Schiedswesens einberufen und wird diese leiten.

18. Die Vertreter des Schiedswesens werden künftig die Aufsicht über das Schiedswesen ausüben. Konkret werden sie gemeinsam die Gesamtzahl der Schiedspersonen festlegen und werden bestimmen, wie viele Schiedspersonen das jeweilige beteiligte VU für das Schiedswesen stellen muss (die Anzahl der Schiedspersonen pro VU bestimmt sich nach dem Verhältnis der festgelegten Gesamtzahl der Schiedspersonen zu den jeweiligen Marktanteilen der teilnehmenden VU).

19. Die Schiedspersonen werden von den VU normiert und von den Vertretern des Schiedswesens genehmigt. Die Vertreter des Schiedswesens dürfen im Rahmen der RP nicht selber die Rolle einer Schiedsperson wahrnehmen. Die von den VU gestellten und von den Vertretern des Schiedswesens genehmigten Schiedspersonen werden in ihrer Rolle als Schiedsperson auf der RP registriert. Es ist dabei gewährleistet, dass die VU nur Angestellte als Schiedspersonen normieren, die im Bereich Schadenabwicklung tätig sind. Personen, die im Bereich Antragsbearbeitung (Underwriting) und/oder Produktentwicklung tätig sind, können nicht als Schiedsperson amten.

20. Eskaliert ein Regresssteller seine Forderung im Schiedsverfahren, teilt die RP die Forderung automatisch per Zufallsgenerator an eine Schiedsperson zu, die nicht bei einer der direkt an der strittigen Forderung beteiligten VU angestellt ist. Mit Zuteilung der strittigen Forderung werden der Schiedsperson denn auch die erforderlichen Einsichtsrechte ins Forderungsdossier eingeräumt (s. nachfolgend Rz 25).

21. Die Schiedsperson beurteilt die ihr zugeteilten Forderungsdossiers ausschliesslich aufgrund der Informationen und Unterlagen, welche die Parteien über die RP ausgetauscht haben. Sie muss ihren Schiedsentscheid innerhalb von 90 Tagen nach Zuteilung des Forderungsdossiers in anonymer Form (ohne Angabe der eigenen

Personalien) und anonymisiert (ohne Angaben von Personendaten im Sachverhalt und der Begründung) auf der RP erfassen und aufschalten. Nach der Aufschaltung stehen die Schiedsentscheide den Schiedspersonen und allen operativen Nutzern der RP, d.h. allen Teamleitern, Leitern und Fallführern zur Einsicht zur Verfügung.

22. Zur Sicherstellung korrekter Entscheide und zur Förderung einer einheitlichen Spruchpraxis findet jährlich ein Austausch der Schiedspersonen statt. Die Organisation dieses Austausches sowie die Aufbereitung der zu diskutierenden Fragestellungen obliegt jedes Jahr einer anderen teilnehmenden VU. Die Fragestellungen werden traktandiert und der Austausch der Schiedspersonen, das heisst deren Diskussionen und Beschlüsse, protokolliert.

I.2.4 Sammelregress

23. Bei Regressforderungen von CHF 30'000 und mehr ist nach wie vor der Sammelregress vorgesehen. Die VU müssen sich mithin auf einen Termin für die Direktionsbesprechung verständigen.

24. Die Ergebnisse der Direktionsbesprechung (Einigung / keine Einigung) werden auf der RP erfasst. Kommt keine Einigung zustande sind die staatlichen Gerichte zuständig. Für strittige Forderungen von CHF 30'000 und mehr für welche im Rahmen des Sammelregresses keine Einigung erzielt wird, sieht die RP mithin keine weitergehende Regelung vor.

I.2.5 Zugriff auf die RP

25. Der Zugriff auf die Informationen der RP ist beschränkt. Die nachfolgenden Nutzer haben Zugriff auf Forderungsdossiers der RP:

- Einsicht in das jeweilige Forderungsdossier haben der Fallführer des Regressstellers und der Fallführer des Regressgegners, d.h. die beiden Fallführer, die direkt in die streitige Regressforderung involviert sind (Dossieransicht);

- Einsicht in «fremde» Forderungsdossiers haben alle Benutzer mit den operativen Rollen Fallführer, Teamleiter und Leiter, sofern sie einer der beiden direktbetroffenen Regressparteien angehören und Ihnen das jeweilige VU die entsprechenden Einsichtsrechte gewährt. Die Einsicht in Forderungsdossiers von nicht direktinvolvierten VU ist in jedem Fall ausgeschlossen.

- Einsicht in alle zu einer strittigen Forderung zwischen Regresssteller und Regressgegner ausgetauschten Daten hat bei Eskalation der Forderung ins Schiedsverfahren auch die dem Dossier zugeteilte Schiedsperson. Schiedspersonen unterstehen den Geheimhaltungspflichten gemäss Schiedsreglement. Eine Einsicht in andere als zugeteilte Forderungsdossiers ist für Schiedspersonen nicht möglich.

- Einsicht in die anonymisierten publizierten Schiedsentscheide haben Schiedspersonen und alle berechtigten Nutzer der RP, das heisst sämtliche Leiter, Teamleiter und Fallführer. Dadurch soll sich eine Spruchpraxis etablieren können.

- Dritte, d.h. Benutzer mit der Rolle VU-Administrator3 oder namentlich Mitarbeiter der SVVS, haben weder Einsicht in einzelne Forderungsdossiers noch in Schiedsentscheide.

I.3 Teilnehmende VU

26. Die RP befindet sich gegenwärtig in der Projektphase. Derzeit sind die nachfolgenden acht VU am Aufbau der RP involviert: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; AXA Versicherungen AG; Basler Versicherungen AG; Generali Assurances Générales SA; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG; Vaudoise Générale, Compagnie d’Assurances SA und Zurich Versicherungs-Gesellschaft AG. Dabei handelt es sich um die acht grössten VU, welche in der Schweiz gemeinsam in den letzten Jahren über einen Marktanteil von rund 80–90 % verfügten.

I.4 Kostentragung

I.4.1 Kosten für den Betrieb der RP

27. Die Gesamtkosten für den Betrieb der RP werden während der ersten sieben Betriebsjahre jährlich auf CHF 561’000 geschätzt. Diese Gesamtkosten setzen sich aus den nachfolgenden Kostenpositionen zusammen:

3 Beim VU-Administrator handelt es sich um diejenige Person bei den VU, welcher als Administrator Zugang zur RP hat und auf der RP für seine VU jeweils die berechtigten Nutzer registriert. Darüber hinaus hat der VU-Administrator weder Einsichtsrechte noch andere weitergehende Befugnisse auf der RP (s. Rz 25).

Kostenart Betrag

Amortisation der Projektkosten

> Gesamtprojektkosten von CHF 1'965'000 amortisiert über 7 Jahre

CHF 281’000

Kosten für Betrieb RP durch externen Provider und Aufwand der SVVS CHF 220’000

Kosten für die Weiterentwicklung der RP

> fachliche und technische Updates, ansonsten werden zweckgebundene Rückstellungen in der Höhe gebildet

CHF 60’000

Jährliche Gesamtkosten CHF 561’000

Tabelle 1: Jährliche Gesamtkosten für den Betrieb der RP

28. Ab dem achten Betriebsjahr, das heisst nach vollständiger Amortisation der Projektkosten, ist mit jährlichen Betriebskosten von voraussichtlich CHF 280'000 zu rechnen. Zusätzlich könnten dazu erneute Amortisationen treten, zumal nach acht Betriebsjahren erfahrungsgemäss wieder eine grössere Investition für die Aktualisierung der verwendeten Komponenten notwendig sein dürfte.

I.4.2 Kostentragung

29. Die Kosten für den Betrieb der RP werden mittels zwei Gebühren getragen: (1) Einnahmen aus Schiedspauschalen (s. nachfolgend Rz 31 ff.) und (2) einer einmaligen Gebühr für die Nichttragung des Projektabbruchrisikos (s. nachfolgend Rz 35).

30. Die SVVS rechnet für das Rechnungsjahr 2021 im schlechtesten Fall mit 10 % der voraussichtlichen Jahreseinnahmen aus Schiedspauschalen, das heisst mit CHF 64'000. Um vor diesem Hintergrund eine Überschuldung der SVVS zu verhindern und somit das Projektabbruchrisiko zu reduzieren, gewähren die acht bereits in der Projektphase beteiligten VU der SVVS während der ersten sieben Betriebsjahre eine Betriebsdefizitgarantie. Für das Rechnungsjahr 2021 beträgt diese Defizitgarantie CHF 400'000 (hohe Eintrittswahrscheinlichkeit), für die sechs darauffolgenden Jahre beträgt die Defizitgarantie CHF 300'000 (tiefe Eintrittswahrscheinlichkeit).

I.4.3 Schiedspauschale

31. Während der ersten sieben Jahre soll die Schiedspauschale unabhängig vom Streitwert CHF 800 pro Schiedsfall betragen. Die Schiedspauschale wird jeweils nach Massgabe des Obsiegens/Unterliegens durch die direkt in den Fall involvierten Parteien getragen.

32. Gemäss den Schätzungen der SVVS, sollen rund 48'000 Regressforderungen anfallen, welche in rund 800

Fällen in ein Schiedsverfahren eskaliert werden. Damit ergeben sich Einnahmen in der Höhe von CHF 640'000 pro Jahr. Sollten sich die VU zu einem späteren Zeitpunkt auf eine höhere Bagatellgrenze als CHF 30'000 einigen, könnten die Schiedspauschalen etwas mehr als CHF 800 betragen, um die Finanzierung sicherzustellen.

33. Die Einnahmen aus der Schiedspauschale sollen während der ersten sieben Betriebsjahre die jährlichen Gesamtkosten der RP von CHF 561'000 decken (s. vorne Rz 27) und zudem einen Überschuss von CHF 79'000 abwerfen. Dieser Überschuss fliesst in die zweckgebundenen Reserven der SVVS und soll Nachbesserungskosten zur Behebung allfällig anfallender Mängel sowie schwankende Einnahmen aus Fallpauschalen ausgleichen. Mit dem Überschuss ist eine gewisse Reserve einkalkuliert, da sich die Häufigkeit einer Eskalation in das Schiedsverfahren und damit die effektive Höhe der künftigen Einkünfte nur schwer prognostizieren lässt.

34. Für die Zeit ab dem achten Betriebsjahre, das heisst nach vollständiger Amortisation der Projektkosten, wird rechtzeitig eine allfällige Reduktion der Schiedspauschale geprüft.

I.4.4 Zuschlag Projektabbruchrisiko

35. Diejenigen VU, welche der RP beitreten möchten, müssen beim Eintritt eine einmalige Gebühr für das nicht getragene Projektabbruchrisiko tragen. Diese entspricht dem Produkt ihres Marktanteils (Minimum 1 % ausgehend von einem Gesamtmarkt für Schadenversicherungen ohne Krankenversicherer) multipliziert mit den angefallenen Projektkosten in der Höhe von CHF 1'965'000, das erneut mit einem 10 % Risikozuschlag multipliziert wird. Nachfolgend finden sich zwei Berechnungsbeispiele für die Berechnung des Projektabbruchrisikos.

Variante 1: VU mit 5 % Marktanteil

Variante 2: VU mit 1 % Marktanteil

Berechnung 5 % x CHF 1'965'000 x 10 % 1 % x CHF 1'965'000 x 10 %

Entschädigung für Projektabbruchrisiko

CHF 9’825 CHF 1’965

Einmalige Gebühr per Beitritt CHF 9’825 CHF 1’965

Tabelle 2: Zuschlag für Projektabbruchrisiko

II. Kartellrechtliche Beurteilung

36. Nachfolgend folgt die kartellrechtliche Beurteilung der geplanten RP. Dabei sind die nachfolgenden Aspekte aus kartellrechtlicher Perspektive relevant:

- Die VU sind auf derselben Marktstufe tätig und teilen auf der RP und durch das Durchführen der Schiedsverfahren gewisse Informationen miteinander. Es stellt sich die Frage, ob dieser Informationsaustausch als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden könnte (s. nachfolgend Rz 37 ff.).

- An der RP sind gegenwärtig die acht grössten VU beteiligt, welche in der Schweiz gemeinsam in den letzten Jahren über einen Marktanteil von 80–90 % verfügten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die unter Rz 27 ff. beschriebenen Kosten für den Zugang zur RP einen Verstoss gegen Art. 7 KG darstellen könnte (s. nachfolgend Rz 49 ff.).

II.1 Informationsaustausch (Art. 5 i.V.m. 4 Abs. 1 KG)

37. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

38. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (sog. horizontale harte Kartelle):

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

39. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. vertikale harte Kartelle).

40. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bei harten Kartellen kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potenzieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestehen bleibt.

41. Die vorgesehene RP führt zu einem Informationsaustausch (s. dazu ausführlich nachfolgend Rz 44). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut Art. 4 Abs. 1 KG ergibt, stellen Abreden nicht nur Vereinbarungen dar, sondern der Tatbestand einer Wettbewerbsabrede kann auch durch eine abgestimmte Verhaltensweise erfüllt werden. Der durch die RP und das Durchführen der Schiedsverfahren stattfindende Informationsaustausch stellt unter Umständen eine horizontale Abrede im Sinne einer abgestimmten Verhaltensweise dar. Damit eine abgestimmte Verhaltensweise als Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist, müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: (1) Eine Abstimmung (ein Mindestmass an Koordination), (2) ein Marktverhalten und (3) ein Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten.4 Zusätzlich muss die abgestimmte Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben».5

4 RPW 2010/4, 737 Rz 177 m.w.H., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren, vgl. auch Urteil des BVGer, RPW 2016/2, 586 E.4.1, Altimum; SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: DIKE Kommentar, Kartellgesetz, Zäch et al. (Hrsg.), Art. 4 Abs. 1 KG N 53; Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-199/92 P Hüls AG, Slg. 1999 I – 4336 Rz 161. 5 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer vom 23.9.2014, RPW 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; RPW 2020/1, 202, Rz 835, KTB-Werke; THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 69.

42. Gemäss der Praxis der WEKO und auch der EU-Kommission ist bei einem Informationsaustausch anhand der Charakteristika der Informationen (Inhalt, Aktualität, Frequenz, Aggregation der Informationen, Homogenität der Produkte etc.) und der Struktur des vom Informationsaustausch betroffenen Marktes (Konzentration, Transparenz, Stabilität, Symmetrie, Komplexität) zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Informationsaustausch damit eine abgestimmte Verhaltensweise, welche eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt, darstellt.6 Generell ist der Abredetatbestand im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt, wenn die Qualität und die Quantität der ausgetauschten Informationen sowie die Marktstrukturen, den Unternehmen eine Koordination in dem Ausmass erlauben, dass bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs tritt.7 Betreffend den Inhalt gilt der Austausch von vertraulichen Unternehmensinformationen, welche es namentlich erlauben, die Strategie der Konkurrenten auf dem Markt zu antizipieren als besonders schädlich.8 Dies gilt insbesondere für den Austausch von Informationen über zukünftiges Preis- oder Mengenverhalten.9

43. Als zentrale Wettbewerbsparameter kommen im Versicherungsbereich die Versicherungsprämien (Preis, zentrale Preisbestandteile wie u.a. auch Risikoprämien für gewisse Risiken und drgl.), das Leistungsangebot (Versicherung bestimmter Risiken und drgl.) und der Leistungsumfang (Deckungsumfang, Laufzeit, Selbstbehalt und drgl.) sowie der Kundendienst oder andere zentrale Zusatzdienstleistungen in Frage.

44. Der Informationsaustausch findet im vorliegenden Fall bei der Abwicklung der Regressfälle sowie der Durchführung der Schiedsverfahren statt. Eine detaillierte Auflistung der für die Abwicklung der Regressfälle auf der RP angelegten Informationen findet sich im Anhang 1 zu dieser Beratung. Zusätzlich wird auf der RP die Verhandlungsgeschichte betreffend eine Regressforderung gespeichert (s. vorne Rz 16 sowie Rz 24). Eskaliert eine Regressforderung in ein Schiedsverfahren, ist die Schiedsperson angehalten, das ihr zugeteilte Forderungsdossier ausschliesslich aufgrund der Informationen und Unterlagen zu beurteilen, welche die Parteien über die RP ausgetauscht haben. Ein darüberhinausgehender Austausch findet somit nicht statt. Bei Abschluss des Schiedsverfahrens wird der Schiedsentscheid in anonymer Form und anonymisierter Form auf der RP aufgeschaltet (s. vorne Rz 21). Zur Sicherstellung korrekter Entscheide und zur Förderung einer einheitlichen Spruchpraxis findet jährlich ein Austausch der Schiedspersonen statt (s. vorne Rz 22).

45. Aus kartellrechtlicher Sicht wäre es besonders schädlich, wenn der unter Rz 44 beschriebene Austausch den VU erlauben würde, das künftige Preis- oder Mengenverhalten oder die Strategie der Konkurrenten auf dem Markt zu antizipieren (s. vorne Rz 42) oder die Informationen sich auf die Ausgestaltung von (zentralen) Versicherungskonditionen niederschlagen würden. Aufgrund des gemeldeten Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Informationen Rückschlüsse auf die Strategie der Konkurrenten zuliessen oder sich auf Preis(- bestandteile) oder Mengen beziehen würden. Das gegenseitige Stellen von Regressforderungen wird bereits

heutzutage notwendigerweise praktiziert. Die Tatsache, dass dieser bereits stattfindende Austausch nun digitalisiert und über eine zentrale Plattform abgewickelt werden soll, ruft zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine kartellrechtlichen Bedenken hervor. Es ist zudem gewährleistet, dass die VU nur Angestellte als Schiedspersonen nominieren, die im Bereich der Schadenabwicklung tätig sind. Personen, die im Bereich Antragsbearbeitung und/oder Produktentwicklung tätig sind, können nicht als Schiedspersonen amten. Dies wird durch die Vertreter des Schiedswesens sichergestellt. Dasselbe gilt für die Fallführer. Damit ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Austausch auf der RP, das Durchführen der Schiedsverfahren sowie der jährliche Austausch zwischen den Schiedspersonen auf die individuelle Ausgestaltung von (zentralen) Versicherungskonditionen niederschlagen kann.

46. Der Umfang des Informationsaustausches wird zudem dadurch eingeschränkt, dass nur die berechtigten Personen der direktinvolvierten VU Einsicht in die jeweiligen Forderungsdossiers haben (s. vorne Rz 25). Eine Ausnahme bildet der jährliche Austausch zwischen den Schiedspersonen. Dieser ist aber gemäss den Angaben der SVVS auf aktuelle Fragestellungen im Schieds- und Regresswesen beschränkt. Zudem wird ein Protokoll geführt und die für den Austausch relevanten Fragestellungen werden traktandiert (s. vorne Rz 22).

47. Es ist zu ergänzen, dass gemäss der Lehre und der Praxis der Austausch von geeigneten Informationen auf gewissen Märkten, wie bspw. im Banken- oder Versicherungssektor zu Effizienzgewinnen bzw. zum besseren Funktionieren eines Marktes beitragen kann.10 Aufgrund der vorgelegten Sachlage, kann davon ausgegangen werden, dass die Informationen, welche auf der RP und im Rahmen der Schiedsverfahren offengelegt werden, der effizienten Abwicklung von Regressforderungen unter den VU dienen. Der Austausch betrifft, soweit ersichtlich, in erster Linie die Kostenfaktoren der Versicherer. Dies ist stets weniger heikel als wenn Informationen über Leistungen ausgetauscht würden. Ein Kostenbenchmarking kann dazu führen, dass die Versicherer effizienter arbeiten. Gemäss den Schätzungen der SVVS betragen die Kosteneinsparungen durch eine

6 Vgl. RPW 2019/3b, 1018, Rz 21, Edelmetalle (Einstellungsverfügung); RPW 2011/4, 584, Rz 391, ASCOPA; RPW 2007/1, 143 f., Rz 34 ff., Praxis im Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 518, Benchmarking Hypothekarzinsmargen, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), 13, Rz 58 sowie Rz 55 ff.; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 5), Art. 4 Abs. 1 KG N 106.

7 Urteil des EuG vom 29.2.2016 T-254-12, Kühne und Nagel Rz 141; Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 1-04529 Rz 26; BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 (= RPW 2002/4, 737 f. E. 6.3), Buchpreisbindung.

8 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, in: DIKE-KG (Fn 4), Art. 4 Abs. 1 KG N 159.

9 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 6), 16, Rz 73 f.; Verfügung der Autorité Garante délia Concorrenza e del Mercato AGCM vom 20.12.2018, 77, Rz 315 ff., Vendita auto tramite finanziamenti; Urteil des EuGH vom 19.3.2015, Rs. C-286/13P Dole Food and Dole Fresh Fruit Europe, Rz 111 ff. insbesondere Rz 134; vgl. auch Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, Slg. 2009 1-04529 Rz 41.

10 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 6), 13 und 21, Rz 57 und 95 ff.; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 5), Art. 4 Abs. 1 KG N 105; RPW 2007/1, 143 f. Rz 34 f., Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich.

Implementierung der RP sowie des Schiedswesens rund CHF 3 Mio. pro Jahr.11 Damit erscheint die RP sowie das Schiedswesen auch aufgrund von Effizienzgründen kartellrechtlich gerechtfertigt.

48. Nach dem Gesagten kann folgendes Zwischenfazit festgehalten werden: Hinsichtlich des beschriebenen Informationsaustausches sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine kartellrechtlichen Bedenken ersichtlich. Aufgrund der Charakteristika der ausgetauschten Informationen und der Beschränkung des Austausches auf direktinvolvierte VU, kann angenommen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht erfüllt werden. Zudem wird sichergestellt, dass am Informationsaustausch keine Personen partizipieren, die mit der Antragsbearbeitung und/oder Produktentwicklung betraut sind. Das von der SVVS beschriebene Projekt stellt eine Zentralisierung und Digitalisierung eines bereits stattfindenden Informationsaustausches dar.

II.2 Zugang zur RP (Art. 7 i.V.m. 4 Abs. 2 KG)

49. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltensweisen exemplarisch aufgezählt, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung beziehungsweise Benachteiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.12 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Art. 5 und 7 KG können parallel auf denselben Sachverhalt angewendet werden, indes hat die Analyse separat zu erfolgen.13

50. Missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 7 KG setzt eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG voraus. Für die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung ist in einem ersten Schritt der relevante Markt zu bestimmen. Zum Zwecke der vorliegenden Beratung kann der Markt im Sinne einer Arbeitshypothese wie folgt definiert werden: Markt für den Betrieb und die Bereitstellung von Plattformen mit Informationen zum Zwecke der Abwicklung von Regressforderungen.

51. Für die Beurteilung der Marktstellung auf dem definierten Markt sind die Marktanteile ein zentrales Kriterium, wobei auch die Marktanteilsentwicklung und die Marktanteilsverteilung zu berücksichtigen sind.14 Marktanteile ab 50 % begründen nach der Wettbewerbspraxis zumindest eine Vermutung für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung, die nur bei Vorliegen von entgegenstehenden Faktoren widerlegt wird. Bei Marktanteilen über 60 % oder 70 % sind die Anforderungen an eine Widerlegung der Vermutung durch gegenteilige Faktoren konsequenterweise höher.15

52. Die RP wird als Datenbank von der SVVS betrieben. An der RP sind gegenwärtig die acht grössten VU der

Schweiz beteiligt, deren kumulierten Marktanteile sich während der letzten fünf Jahre konstant zwischen 80– 90 % bewegten.16 Vor diesem Hintergrund dürfte ohne Weiteres von einer marktbeherrschenden Stellung der SVVS durch den Betrieb der RP ausgegangen werden, zumal auf dem definierten Markt wohl keine alternativen Datenbanken vorhanden sein dürften.

53. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a, b und c KG kommen unter anderem als unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. die Liefer- oder Bezugssperre; Bst. a); die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen (Bst. b) und die Erzwingung unangemessener Preise oder unangemessener Geschäftsbedingungen (Bst. c) in Betracht. Die Informationen, welche in die RP eingespeist werden stellen aus kartellrechtlicher Sicht einen Datenpool dar. Die Bedingungen für den Zugang zu und die Teilnahme am Datenpool darf keine Marktteilnehmer im Wettbewerb benachteiligen.17 Vor diesem Hintergrund ist der Zugang zu einem Datenpool zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewährleisten, ansonsten ein Verstoss gegen Art. 7 KG – insbesondere gegen Art. 7 Abs. 2 Bst. a, b und c KG – vorliegen könnte.18 Dies entspricht im Wesentlichen den sogenannten FRAND-Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory), die für die kartellrechtliche Beurteilung von standardessentiellen (essential) Patenten bekannt sind.19

54. Die RP sowie das Schiedswesen soll sämtlichen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, welche die unter Rz 27 ff. beschriebenen Gebühren (Schiedspauschale bei einem Schiedsverfahren sowie einmalige Gebühr für das nichtgetragene Projektabbruchrisiko). Der Zugang zu einem Datenpool wird aus kartellrechtlicher Sicht idealerweise kostenfrei oder kostendeckend gewährt, indes ist dies nicht zwingende Voraussetzung um den Anforderungen des Kartellrechts gerecht zu

11 […]. 12 BGE 139 I 72, E. 10.1.2, Publigroupe SA et al./WEKO. 13 RPW 2016/1, 120, Rz 412, Online-Buchungsplattformen für Hotels. 14 LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER, in: DIKE-KG (Fn 4), Art. 4 Abs. 2 KG N 222.

15 Urteil des BVGer vom 18.12.2018, Sanktionsverfügung - Zugang zur Dienstleistung der dynamischen Währungsumrechnung (DCC), Rz 442 m.w.H.

16 83.3 % im Jahre 2019 (FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2019, 30); 84 % im Jahre 2018 (FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2018, 27); 83.3 % im Jahre 2017 (FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2017, 23); 83.6 % im Jahre 2016 (FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2016, 25); 83.7 % im Jahre 2015 (FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2015, 27). Die Berichte der FINMA über den Versicherungsmarkt sind abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/dokumentation/finma-publikationen/berichte/ versicherungsbericht/, zuletzt abgerufen am 18.3.2021.

17 Vgl. die Ausführungen in RPW 2011/1, 5 hinsichtlich die Betreibung eines Immobiliendatenpools und Urteil des EuGH vom 23.11.2006, C-238/05, Asnef-Equifax, Rz 60.

18 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 6), Rz 283 ff. 19 ANDREAS HEINEMANN, Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht: Divergenz oder Konvergenz?, in: Medien und Recht – International Edition 2014, 3/14, 1–10, 1; Vgl. Urteil des BGH vom 5.5.2020, KZR 36/17, HAIER/SISVEL; EU-Horizontalleitlinien (Fn 6), Rz 285.

werden. Eine Verstoss gegen Art. 7 KG kann indes vorliegen, wenn zu hohe Gebühren (Eintritts- und transaktionsabhängige Gebühren) erhoben werden.20 Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob die geplanten Gebühren im Einklang mit Art. 7 KG, das heisst fair, zumutbar und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind.

II.2.1 Schiedspauschale

55. Die Schiedspauschale (s. vorne Rz 31 ff.) beträgt unabhängig vom Streitwert CHF 800 pro Schiedsverfahren. Die Einnahmen aus der Schiedspauschale sollen während der ersten sieben Betriebsjahre die jährlichen Gesamtkosten der RP von CHF 561'000 decken und zudem einen Überschuss von CHF 79'000 abwerfen. Die Auferlegung von Kosten für die Teilnahme an einem Projekt ist notwendige Voraussetzung, dass dieses auch implementiert und betrieben werden kann und ist daher aus kartellrechtlicher Sicht nicht per se zu beanstanden.

56. Die Höhe der Schiedspauschale von CHF 800 erscheint dabei nachvollziehbar, zumal nach vollständiger Amortisation der Projektkosten, rechtzeitig eine allfällige Reduktion der Schiedspauschale geprüft werden soll (s. vorne Rz 34). Darüber hinaus soll der Überschuss nicht für die Erzielung einer Gewinnmarge der SVVS eingesetzt werden, sondern in zweckgebundene Reserven der SVVS fliesen, um Nachbesserungskosten zur Behebung allfällig anfallender Mängel sowie schwankende Einnahmen aus Fallpauschalen auszugleichen. Mit dem Überschuss ist eine gewisse Reserve einkalkuliert, da sich die Häufigkeit einer Eskalation in das Schiedsverfahren und damit die effektive Höhe der künftigen Einkünfte nur schwer prognostizieren lässt (s. vorne Rz 33).

57. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergeben sich aus der Erhebung einer Schiedspauschale von CHF 800 keine kartellrechtlichen Bedenken. Da die Kosten zudem sämtlichen Marktteilnehmern auferlegt wird, ist darin wohl keine Diskriminierung von anderen Marktteilnehmern zu sehen.

II.2.2 Zuschlag Projektabbruchrisiko

58. Diejenigen VU, welche der RP beitreten möchten, müssen beim Eintritt eine einmalige Gebühr für das nicht getragene Projektabbruchrisiko tragen (s. für deren Berechnung vorne Rz 35).

59. Hintergrund der Auferlegung einer Gebühr für das Projektabbruchrisiko ist, dass Softwareprojekte gemäss den Angaben der SVVS erfahrungsgemäss in 10–30 % der Fälle scheitern.21 Wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns von Softwareprojekten tatsächlich ist, wurde zum Zwecke der vorliegenden Beratung nicht weiter ermittelt. Es darf indes aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass derartigen Projekten eine Gefahr des Scheiterns immanent ist. Das Bedürfnis der Auferlegung von Kosten für das Projektabbruchrisiko auf VU, welche nicht zu Beginn am Projekt partizipiert haben und mithin kein Projektabbruchrisiko zu tragen hatten, kann vor diesem Hintergrund nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang kann berücksichtigt werden, dass das Kartellrecht der Entwicklung bzw. Implementierung neuer innovativer Produkte oder Projekte nicht entgegensteht. Dies wird durch den in Art. 5 Abs. 1 Bst. a KG genannten Rechtfertigungsgrund der Förderung der Forschung oder der

Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen akzentuiert.22 Aus kartellrechtlicher Sicht ist daher unter anderem aus diesem Grund eine Auferlegung von Kosten für das Projektabbruchrisiko nicht per se unzulässig, da damit auch kostentechnische Anreize für Innovation gesetzt und dem sog. «First-Mover-Disadvantage» begegnet werden kann. Der First-Mover-Disadvantage bezeichnet den Umstand, dass Marktteilnehmer beim Einstieg eines Projekts zuwarten, bis das Projekt fertig und einsatzbereit ist, um die Risiken der Aufbauphase zu umgehen, was mithin denjenigen Marktteilnehmern zum Nachteil (Disadvantage) werden kann, die seit Beginn das entsprechende Abbruchrisiko getragen haben. Konsequenterweise steht der First-Mover-Disadvantage dem Anreiz für Innovation entgegen. Gegen die Erhebung einer Gebühr für das Projektabbruchrisiko ist somit per se nichts einzuwenden.

60. Aus kartellrechtlicher Sicht relevant kann dagegen sein, dass bei der Kostentragung die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in angemessener Weise berücksichtigt wird, ansonsten insbesondere kleinere Marktteilnehmer diskriminiert werden und damit ein Verstoss gegen Art. 7 KG vorliegen könnte. Es ist denkbar, dass der individuellen Leistungsfähigkeit durch die Berücksichtigung von Marktanteilen oder Umsätzen bei der Kostentragung Rechnung getragen wird. Unter Umständen kartellrechtlich problematisch kann eine reine Kostenauferlegung nach Köpfen sein. Durch die Berücksichtigung der Marktanteile bei der Berechnung der Gebühr für das Projektabbruchrisiko wird vorliegend der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

61. Gegen die Erhebung einer Gebühr für das Projektabbruchrisiko kann der Umstand sprechen, dass den restlichen VU im Bereich «Nichtleben» bis dato noch keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich am Projekt zu beteiligen. Mit anderen Worten haben die anderen Marktteilnehmer das Projektabbruchrisiko in unverschuldeter Weise nicht getragen. Eine unverschuldete Nichtteilnahme seit Beginn des Projekts sollte sich nicht in einer horrenden bzw. unangemessenen Gebühr für neu eintretende Marktteilnehmer niederschlagen. Die vorliegende Gebühr für das Projektabbruchrisiko erscheint aber aufgrund des tiefen Prozentbereichs (10 %) und der Tatsache, dass der Berechnung die Marktanteile zugrunde liegen, angemessen zu sein. Diese Beurteilung beruht insbesondere auf der Tatsache, dass keine zusätzlichen einmaligen Eintrittsgebühren erhoben werden, und dass die acht bereits in der Projektphase beteiligten VU der SVVS während der ersten sieben Betriebsjahre eine Betriebsdefizitgarantie gewähren, um eine Überschuldung der SVVS zu verhindern und somit das Projektabbruchrisiko zu reduzieren (s. vorne Rz 30).

20 Vgl. RPW 2007/3, 369 Rz 37, Konsumkredit. 21 […].

22 Ausführlich zu diesem Rechtfertigungsgrund: ZIRLICK/BANGERTER, in: DIKE-KG (Fn 4), Art. 5 N 301 ff.

62. Nach dem Gesagten kann folgendes Zwischenfazit festgehalten werden: Es bestehen aufgrund der beschriebenen Ausgestaltung der Preispolitik keine Anhaltspunkte dafür, dass diese einen Verstoss gegen Art. 7 KG darstellt.

III. Fazit

63. Als Gesamtfazit kann hinsichtlich des Informationsaustausches und damit des Tatbestands der Abrede gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG festgehalten werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine kartellrechtlichen Bedenken ersichtlich sind. Aufgrund der Charakteristika der ausgetauschten Informationen und der Beschränkung des Austausches auf direktinvolvierte VU, kann angenommen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer abgestimmten Verhaltensweise

im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nicht erfüllt werden. Zudem wird sichergestellt, dass am Informationsaustausch keine Personen partizipieren, die mit der Antragsbearbeitung und/oder Produktentwicklung betraut sind. Das von der SVVS beschriebene Projekt stellt eine Zentralisierung und Digitalisierung eines bereits stattfindenden Informationsaustausches dar.

64. Als Gesamtfazit kann hinsichtlich der Gebührenpolitik und damit des Tatbestands der missbräuchlichen Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 KG folgendes festgehalten werden: Es bestehen aufgrund der beschriebenen Ausgestaltung der Preispolitik keine Anhaltspunkte dafür, dass diese einen Verstoss gegen Art. 7 KG darstellt.

Anhang 1: Umfang der Datenbasis RP

Datenfeld Mögliche Werte Erläuterung Dossiertyp Ankündigung, Forderung Schadennummer A Freitext Schadennummer Regresssteller Gesellschaft A Freitext Name Regresssteller Anrede VN_A Frau, Herr, Firma VN A = Versicherungsnehmer des Regressstellers Vorname VN A Freitext VN A = Versicherungsnehmer des Regressstellers Name / Firma VN A Freitext VN A = Versicherungsnehmer des Regressstellers Policennummer VN A Freitext VN A = Versicherungsnehmer des Regressstellers Branche VN A Dropdown; Versicherungszweige gem. FINMA

VN A = Versicherungsnehmer des Regressstellers VP A entspricht VN A ja, nein Versicherte Person (VP) kann von VN A abweichen. Anrede VP Frau, Herr, Firma VP = Versicherte Person Vorname VP Freitext VP = Versicherte Person Name VP Freitext VP = Versicherte Person Geburtsdatum VP Datumsfeld VP = Versicherte Person Gesellschaft P Freitext Name des Haftpflichtversicherers Anrede VN P Frau, Herr, Firma VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers Vorname VN P Freitext VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers

Name / Firma VN P Freitext VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers Branche VN P Dropdown; Versicherungszweige gem. FINMA

VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers Schadennummer VN P Freitext VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers Policenummer VN P Freitext VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers Autokennzeichen VN P Freitext VN P = Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers Schadendatum Datumsfeld Strasse / Kreuzung Schadenort Freitext Strassennummer Schadenort Freitext PLZ Schadenort Freitext Ort Schadenort Freitext Land Schadenort Dropdown ISO-Liste Schadenhergang A Freitext Sichtweise von A Schadenhergang P Freitext Sichtweise von P Anspruchs- und Haftungsgrundlage

Freitext Begründung von A für Forderung Akontoforderung n Betragsfeld; CHF 1 Betragsfeld pro geforderte Akontozahlung Akzeptierte Akontofoderung n Betragsfeld; CHF 1 Betragsfeld pro akzeptierte Akontozahlung Initiale Forderung Betragsfeld; CHF für initiale Forderung von A Forderung n Betragsfeld; CHF der initialen Forderung folgende Forderungen von A Akzeptierte Forderung Betragsfeld; CHF Einigung auf diesen von A geforderten Betrag. Angebot n Betragsfeld; CHF Eines pro in Verhandlung getätigtem Angebot des Haftpflichtversicherers Akzeptiertes Angebot Betragsfeld; CHF Einigung auf diesen von P angebotenen Betrag. Zahlungsverbindung_IBAN-Nr. IBAN-Nr. einer Versicherungsgesellschaft oder der SVVS (Empfänger Schiedspauschalen)

plausibilisiert nach CH-Standard

Zahlungsverbindung_Geldinstitut Freitext Zahlungsverbindung_Begünstigter Freitext z.B. X AG, Regionaldirektion Y Zahlungsverbindung_Status In Erstellung, Bestätigung pendent, bestätigt

Muss im 4-Augenprinzip bestätigt werden

Akontozahlung ja, nein gibt an, ob für die Forderung Akontozahlungen bestehen Abkommensregress Radio Button gibt an, ob die Forderung auf einem Regressabkommmen oder nach Rechtslage beurteilt wird. Rechtslagenregress Radio Button true or false Fall-Sprache deutsch, französisch, italienisch Anzahl Dokumente Anzahl aller zu einem Regressfall hochgeladenen Dokumente

über den ganzen Regressfall

Sachverhalt Schiedsurteil Freitext Urteilsbegründung Schiedsurteil Freitext Schiedsurteil Betragsfeld; CHF Anteil Schiedspauschale A Betragsfeld; CHF Anteil Schiedspauschale P Betragsfeld; CHF Schiedsperson Vorname, Name Gesellschaft Schiedsperson Name einer teilnehmenden VU Datum / Zeit Schiedsergebnis Timestamp Veröffentlichungszeitpunkt Ergebnis Sammelregress (SA) Betrag Besprechungsdatum (SA) Datumsfeld Letzte Modifikation Timestamp Letzter Änderungszeitpunkt an einem Regressfall Status des Regressdossiers diverse Status gemäss separatem Statusdiagramm Benutzer_Anrede Frau, Herr Benutzer_Vorname Freitext Benutzer_Nachname Freitext Benutzer_Telefonnummer Freitext Benutzer_E-Mail E-Mail Adresse Benutzer_Team Freitext Teambezeichnung bei VG Benutzer_Arbeitsort Freitext Benutzer_Erstellungsdatum Timestamp Benutzer_Deaktivierungsdatum Timestamp Benutzerrolle SVV, VU-Leiter, VU-Teamleiter, VU-Fallführer, Schiedsperson, VU-Admin

SVV hat keine Einsicht in Information zu Regressfällen

Benutzer_Sprache deutsch, französisch, italienisch Teilnehmer_FirmennameLang Name einer VU gemäss Handelsregister Teilnehmer_FirmennameKurz Kurzname einer VU Teilnehmer_Marktanteil %-Zahl Quelle: Versichererreport der FINMA, nicht aus RP Teilnehmer_Adresszusatz Freitext Teilnehmer_Postfach Freitext Teilnehmer_Strasse Freitext

Teilnehmer_StrasseNr Freitext Teilnehmer_PLZ Freitext Teilnehmer_Ort Freitext Teilnehmer_Mailadresse_Inbound Mail-Adresse Inbox für Benachrichtigungs-E-Mails betreffend neu erhaltener Forderung/Ankündigung zwecks Zuteilung an Fallführer für Weiterbearbeitung. Teilnehmer_Mailadresse_Finanzen Mail-Adresse Inbox der VU für Benachrichtigungs-E-Mails, dass die monatliche Zahlungsliste bereit-steht. Teilnehmer_Aktiv ja, nein aktiv an RP teilnehmend oder nicht Teilnehmer_Kontaktperson1 Vorname, Name, Telefonnummer, E-Mail Teilnehmer_Kontaktperson2 Vorname, Name, Telefonnummer, E-Mail Teilnehmer_Administrator Vorname, Name, Telefonnummer, E-Mail SVV_Schiedspauschale Betragsfeld und Gültigkeitsdatum

SVVS kann Höhe der Schiedspauschale in der RP auf ein in der Zukunft liegendes Datum anpassen.