RPW 2022/3 S. 632

KKR/PAI Partners/BCI/Refresco

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 5. Juni 2022

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 9. Juni 2022

Erwägungen

1. Am 12. Mai 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Erlangung gemeinsamer Kontrolle über die Refresco Deutschland Holding GmbH (nachfolgend: Refresco oder Zielunternehmen) – indirekt mittels Special Purpose Vehicles – durch die KKR & Co. Inc. (nachfolgend: KKR), die PAI Partners S.a.r.l. (nachfolgend: PAI Partners) und die British Columbia Investment Management Corporation (nachfolgend: BCI).

2. KKR mit Sitz in New York (USA) ist eine globale Investmentgesellschaft, welche über eine Beteiligung auch die Petainer UK Holdings Limited (nachfolgend: Petainer) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) kontrolliert.1 Petainer produziert und vertreibt PET Vorformlinge, Flaschen und Plastikbehälter für Nahrungsmittel, Chemikalien, Haushalt-Fruchtsäfte, kohlensäurehaltige Getränke und Mineralwasser sowie Fässer für Bier und Wein und Wasserkühler.

3. PAI Partners mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg) ist eine Tochtergesellschaft von PAI Partners S.A.S. PAI Partners verwaltet spezielle Private-Equity-Fonds, welche die Strategie verfolgen, Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen zu erwerben, welche in den Sektoren Unternehmensdienstleistungen, Nahrungsmittel und Konsumgüter, allgemeine Industrie sowie Gesundheitswesen tätig sind.

4. BCI mit Sitz in Victoria (Kanada) ist eine Investmentgesellschaft, die im Auftrag von Kunden aus dem öffentlichen Sektor der Provinz Britisch-Kolumbien (Kanada) investiert. Das Portfolio umfasst eine Vielzahl von Anlagekategorien, darunter festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Private Equity, Infrastrukturprojekte, erneuerbare Energien, Immobilien sowie gewerbliche Hypotheken.

5. Refresco mit Sitz in Mönchengladbach (Deutschland) wird von Sunshine Equity B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) kontrolliert. Refresco ist weltweit in der Herstellung und Abfüllung von alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken tätig. Unter anderem ist Refresco in der Herstellung und Abfüllung von alkoholfreien Getränken für Eigenmarken des Einzelhandels sowie in der Auftragsproduktion und Verpackung von alkoholfreien Getränken für Markeninhaber tätig. Zudem stellt Refresco im Rahmen der Abfülltätigkeit aus PET-

Vorformlingen entsprechende PET-Flaschen für den Eigenbedarf her.

6. KKR, PAI Partners und BCI (nachfolgend: Parteien) bezwecken mit dem Zusammenschlussvorhaben, attraktive Renditen für die Investitionen im Rahmen ihrer üblichen Anlagestrategien zu erzielen.

7. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 23. Mai 2022 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.2

8. Das Zielunternehmen wird derzeit gemeinsam von PAI Partners mit einem Anteil von […] %, von BCI mit einem Anteil von […] % sowie von Sunshine Manco B.V. mit einem Anteil von […] % gehalten. Im Kaufvertrag vom 22. Februar 2022 haben die Parteien vereinbart, dass KKR nach Abschluss der Transaktion indirekt ca. […] % der Anteile sowie PAI Partners zusammen mit BCI – indirekt mittels Special Purpose Vehicle3 (nachfolgend: Co-Investorin) – einen gemeinsamen Anteil von ca. […] % am Zielunternehmen halten werden. Zudem gehen die Parteien davon aus, dass das Management des Zielunternehmens eine Minderheitsbeteiligung an diesem halten werde.

9. Die Parteien beabsichtigen, dass KKR nach Abschluss der Transaktion […] Mitglieder und die Co Investorin […] Mitglieder im Aufsichtsrat des Zielunternehmens ernennen können. Der Aufsichtsrat wird seine Beschlüsse mittels […] fällen, wobei für […] zusätzlich die Zustimmung eines von KKR ernannten Mitglieds notwendig sein wird. Dadurch wird KKR bei […] des Aufsichtsrates ein Vetorecht haben. Darüber hinaus wird für bestimmte strategischen Entscheidungen die zusätzliche Zustimmung der Co Investorin benötigt. KKR, PAI Partners und BCI werden daher die gemeinsame Kontrolle4 über das Zielunternehmen ausüben.

10. Das Zielunternehmen wird über eine eigene Marktpräsenz verfügen, d.h. es wird als unabhängige Nachfragerin und Anbieterin auf dem Markt auftreten. Das Zielunternehmen wird ein eigenes Management und ausreichend Ressourcen haben, um als unabhängige Marktteilnehmerin tätig zu sein. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.5

1 Vgl. RPW 2015/4, 771 Rz 2, KKR & Co. L.P/Selecta AG.

2 Case COMP M.10717 – KKR/PAI Partners/BCI/Refresco.

3 An diesem Special Purpose Vehicle wird PAI Partners voraussichtlich […] % und BCI […] % halten.

4 Vgl. u.a. RPW 2016/1, 263 Rz 30 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

5 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 263 f. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

11. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.

12. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2020 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und mindestens zwei der Parteien erzielten schweizweit einen Umsatz von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

13. Das Zielunternehmen ist im Bereich des Absatzes von Getränken sowie dem Bereich der Herstellung von PET-Behältnissen tätig (vgl. Rz 5).

14. In Bezug auf den Bereich des Absatzes von Getränken unterschied die WEKO in sachlicher Hinsicht (absatzseitig) grundsätzlich in Bereiche für alkoholhaltige und alkoholfreie Getränke.6 Im Bereich der alkoholfreien Getränke nahm die WEKO aufgrund ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks eine weitere Unterteilung in vier Bereiche vor, dies konkret in Heissgetränke, Mineralwasser, kohlensäurehaltige Softgetränke sowie Fruchtsäfte. Letztlich liess die WEKO aber eine genaue sachliche Abgrenzung offen.7

15. Die EU-Kommission unterschied in sachlicher Hinsicht zwischen alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken.8 Eine Unterteilung von alkoholfreien Getränken in weitere Bereiche (Mineralwasser, kohlensäurehaltige Softgetränke, Fruchtsäfte, nicht kohlensäurehaltige Getränke und Eistee) erwog die EU-Kommission zwar, liess aber eine genaue sachliche Abgrenzung letztlich offen.9

16. Vorliegend wird von einem sachlich relevanten Markt für den Absatz von alkoholfreien Getränken ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung, insbesondere ob der Markt in weitere Segmente oder nach Absatzkanälen zu unterteilen ist, kann vorliegend offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

17. In räumlicher Hinsicht grenzte die WEKO den Markt für den Absatz von alkoholfreien Getränken national ab oder liess eine genaue räumliche Abgrenzung letztlich offen.10 Auch die EU-Kommission grenzte einen solchen Markt entweder national ab oder liess eine genaue räumliche Abgrenzung offen.11 Die Parteien teilen grundsätzlich die Ansicht der WEKO und der EU-Kommission, insbesondere mit Verweis auf die Transportkosten, und schlagen eine nationale Abgrenzung des Marktes für den Absatz von alkoholfreien Getränken vor. Vorliegend wird für den Markt für den Absatz von alkoholfreien Getränken in räumlicher Hinsicht von einem schweizweiten Markt ausgegangen, eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da bei allen denkbaren räumlichen Abgrenzungen das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.

18. Die WEKO befasste sich bislang noch nicht mit einer sachlichen Marktabgrenzung im Zusammenhang mit der Herstellung von PET-Behältnissen. Die EU-Kommission unterteilte die Produktion von PET-Behältnissen in drei Stufen: (1) Herstellung von PET-Harz, (2) Herstellung von PET-Vorformlingen aus PET-Harz und (3) Herstellung (Blasen) von PET-Behälter und Flaschen aus leeren PET-Vorformlingen.12 Die EU-Kommission kam zum Ergebnis, dass jede dieser Stufen einen sachlich relevanten Markt bilden würden.13 Bei einigen dieser sachlich relevanten Märkten erwog die EU-Kommission, diese weiter zu unterteilen, liess eine genaue sachliche Abgrenzung aber letztlich offen.14

19. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Herstellung von PET-Harz, von einem sachlich relevanten Markt für die Herstellung von PET-Vorformlingen aus PET-Harz und von einem sachlich relevanten Markt für die Herstellung (Blasen) von PET-Behälter und Flaschen aus leeren PET-Vorformlingen ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

20. In räumlicher Hinsicht grenzte die EU-Kommission den Markt für die Herstellung von PET-Harz EWR-weit oder grösser ab, den Markt für die Herstellung von PET-Vorformlingen aus PET-Harz EWR-weit, in Gruppen von Ländern (wie z.B. die Benelux-Staaten) oder national und den Markt für die Herstellung (Blasen) von PET-Behälter und Flaschen aus leeren PET-Vorformlingen als EWR-weit oder kleiner. Letztlich liess sie aber eine genaue räumliche Marktabgrenzung jeweils offen.15

6 Vgl. RPW 2008/3, 427 Rz 59, Heineken/Eichhof; RPW 2005/1, 118 Rz 56, Feldschlösschen Getränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beverages AG; RPW 2020/4a, 1587 Rz 66, Lieferkonditionen eines Getränkeherstellers.

7 Vgl. RPW 2005/1, 118 Rz 59, Feldschlösschen Getränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beverages AG; RPW 2008/3, 427 Rz 59f., Heineken/Eichhof; RPW 2020/4a, 1587 Rz 66 ff., Lieferkonditionen eines Getränkeherstellers; RPW 2007/3, 469 Rz 20, Fenaco/Granador.

8 Vgl. u.a. Case COMP M.7763, Rz 13, TCCC/Cobega/CCEP; Case COMP M.9122, Rz 19, TCCC/Costa.

9 Vgl. u.a. Case COMP M.7763, Rz 13, TCCC/Cobega/CCEP; Case COMP M.9122, Rz 19, TCCC/Costa.

10 Vgl. RPW 2005/1, 119 Rz 62, Feldschlösschen Getränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beverages AG; RPW 2020/4a, 1588 Rz 76, Lieferkonditionen eines Getränkeherstellers, RPW 2007/3, 469 Rz 22, Fenaco/Granador; RPW 2008/3, 432 Rz 110 f., Heineken/Eichhof

11 Vgl. u.a. Case COMP M.7763, Rz 14 f., TCCC/Cobega/CCEP; Case COMP M.9122, Rz 37, TCCC/Costa.

12 Vgl. u.a. Case COMP M.7484, Rz 10, Plastikpak/APPE.

13 Vgl. u.a. Case COMP M.7484, Rz 12, 16, 26, Plastikpak/APPE.

14 Vgl. u.a. Case COMP M.7484, Rz 15, 25, 29, Plastikpak/APPE.

15 Vgl. u.a. Case COMP M.7484, Rz 32, 44, 48, Plastikpak/APPE.

21. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese für den Markt für die Herstellung von PET-Harz, den Markt für die Herstellung von PET-Vorformlingen aus PET-Harz und den Markt für die Herstellung (Blasen) von PET-Behälter und Flaschen aus leeren PET-Vorformlingen in räumlicher Hinsicht jeweils von einem EWR+CH-weiten Markt ausgegangen. Eine genaue räumliche Abgrenzung, insbesondere ob die Märkte auch enger abzugrenzen sind, kann aber letztlich offengelassen werden, da das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.

22. Keines der von den Parteien kontrollierte Unternehmen ist in einem Markt tätig, in welchem auch das Zielunternehmen tätig ist. Das Zielunternehmen stellt zwar wie Petainer auch PET-Flaschen aus PET-Vorformlingen her (vgl. Rz 2 und Rz 5). Allerdings stelle das Zielunternehmen, gemäss Angaben der Parteien, die PET-Flaschen nur im Rahmen des Abfüllprozesses her und verkaufe selbst keine leeren PET-Flaschen am Markt. Dadurch sei es entsprechend auch nicht am Markt tätig. Im Ergebnis kommt es auch zu keiner horizontalen Marktanteiladdition in diesem Bereich. Im vertikalen Verhältnis beziehe das Zielunternehmen gemäss Angaben der Parteien PET Vorformlinge von verschiedenen Herstellern. In geringen Mengen würden PET Vorformlinge im Rahmen eines Auftragsfertigungsvertrages für einen Kunden (ausserhalb der Schweiz) auch von Petainer bezogen.

23. Die Parteien schätzen die Marktanteile des Zielunternehmens im Markt für den Absatz von alkoholfreien Getränken in der Schweiz auf [0–10] %. Bei einer Segmentierung des Marktes für alkoholfreie Getränken (vgl. Rz 14) schätzen die Parteien ihren Marktanteil auf allfälligen Teilmärkten auf maximal [0–10] %. Den Marktanteil von Petainer schätzen die Parteien auf dem Markt für die Herstellung von PET-Vorformlingen aus PET-Harz im EWR und der Schweiz auf [0–10] %. Auf dem Markt für die Herstellung (Blasen) von PET-Behälter und Flaschen aus leeren PET-Vorformlingen hat Petainer bei einer nationalen Abgrenzung in der Schweiz einen Marktanteil von [0–10] %, da Petainer in der Schweiz keine PET-Flaschen oder Behälter produziert. Bei einer EWR+CH-weiten Abgrenzung schätzen die Parteien den Marktanteil von Petainer auf diesem Markt auf unter 30 %.

24. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

25. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.