RPW 2023/4 S. 910

KKR/TPG/Clean TopCo

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. November 2023

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 23. November 2023

Erwägungen

1. Am 25. Oktober 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Erlangung gemeinsamer Kontrolle über die Clean TopCo Limited (nachfolgend: Clean TopCo) durch die TPG Inc. (nachfolgend: TPG) und die KKR & Co. Inc. (nachfolgend: KKR).

2. TPG mit Sitz in den USA ist ein weltweit tätiges Vermögensverwaltungsunternehmen. TPG hat seinen Investitionsfokus unternehmensübergreifend in den Sektoren Gesundheitswesen, Software und Unternehmenstechnologie, Konsum, Unternehmensdienstleistungen sowie Internet, digitale Medien und Kommunikation.

3. KKR mit Sitz in den USA ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die Vermögensverwaltung sowie Kapitalmarkt- und Versicherungslösungen anbietet. KKR investiert in eine weite Bandbreite von Sektoren ohne spezifischen Investitionsfokus.1 Über eine Beteiligung kontrolliert KKR derzeit allein auch das Zielunternehmen Clean TopCo.

4. Clean TopCo ist eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete Gesellschaft und das zukünftige Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: GU oder Zielunternehmen) von TPG und KKR. Clean TopCo ist die Muttergesellschaft von der A-Gas Group Limited (nachfolgend: A-Gas) mit Sitz in Grossbritannien, welche weltweit im Bereich der Lieferung und des Lebenszyklusmanagements von Spezialgasen, darunter insbesondere die Kältemittelgase, tätig ist. A-Gas vertreibt hauptsächlich reine und rückgewonnene Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Fluorolefine (HFO) und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW). Sie bietet darüber hinaus Recycling, Rückgewinnung sowie Aufbereitung von gebrauchten FCKW, FKW, HFO und Halon an.

5. KKR und TPG (nachfolgend: Parteien) bezwecken mit dem Zusammenschlussvorhaben, attraktive Renditen für die Investitionen im Rahmen ihrer üblichen Anlagestrategien zu erzielen.

6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 11. Oktober 2023 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.2

7. Aktuell hat KKR die alleinige Kontrolle über das Zielunternehmen und hält […] % der Stimmrechte. Die Parteien haben vereinbart, dass TPG nach Vollzug des

Zusammenschlusses einen Anteil von […] % und KKR einen Anteil von […] % am zukünftigen GU halten werden. Die übrigen (nicht-kontrollierenden) Anteile von […] % werden vom A-Gas Management gehalten werden.

8. Im Verwaltungsrat wird KKR mit […] Mitgliedern und TPG mit […] Mitgliedern vertreten sein. Die Parteien haben ein Vetorecht bei strategischen Entscheidungen des GU. KKR und TPG werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.

9. Das GU wird eine eigene Marktpräsenz haben, d.h. es wird als unabhängige Nachfragerin und Anbieterin auf dem Markt auftreten. Das GU wird über ein eigenes Management und ausreichend Ressourcen verfügen; somit kann es als unabhängige Marktteilnehmerin tätig sein. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen erfüllt.3

10. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 2 VKU darstellt.

11. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2021 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. Schweizweit erzielten mindestens zwei der beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

12. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Märkte in Bereichen, in welchen das GU künftige Aktivitäten mit Bezug zur Schweiz plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte (vgl. Rz 4). Konkret handelt es sich um den Bereich für die Lieferung von Kältemittelgasen in Flaschen und Grossmengen, den Bereich für die Rückgewinnung, Aufbereitung und Vernichtung von Kältemittelgasen sowie den Bereich für Klimakompensationen / Kohlenstoffgutschriften.

1 Vgl. u.a. RPW 2014/1, 303 Rz 2, KKR & Co. L.P./Arle Capital Partners Limited/Hilding Anders Midco AB; RPW 2015/4, 771 Rz 2, KKR & Co. L.P/Selecta AG; RPW 2022/3, 632 Rz 2, KKR/PAI Partners/BCI/Refresco. 2 Case COMP M.11277 – TPG/KKR/A-GAS.

3 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

13. Die WEKO beschäftigte sich bisher noch nicht mit dem Bereich für die Lieferung von Kältemittelgasen in Flaschen und Grossmengen. Die EU-Kommission betrachtete in ihrer Praxis in allgemeiner Weise Industrie-, Medizin- und Spezialgase und stellte fest, dass die Gase innerhalb der einzelnen Untergruppen (z.B. Kältemittelgase) generell nicht austauschbar sind. Sie grenzte die sachlich relevanten Märkte in Bezug auf die Art und Weise der Lieferung der Gase ab, d.h. in Tonnage, in Grossmengen oder in Flaschen.4 Die WEKO geht vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen relevanten Markt für die Lieferung von Kältemittelgasen in Flaschen und Grossmengen aus. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

14. Die WEKO und die EU-Kommission beschäftigten sich bisher noch nicht mit dem Bereich für die Rückgewinnung, Aufbereitung und Vernichtung von Kältemittelgasen. Gemäss Ansicht der Parteien kann jedoch in Übereinstimmung mit der vorgenannten Praxis zur Lieferung von Industrie-, Medizin- und Spezialgase davon ausgegangen werden, dass der Bereich für die Rückgewinnung, Aufbereitung und Vernichtung von Kältemittelgasen einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellt. Die WEKO geht vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen relevanten Markt für die Rückgewinnung, Aufbereitung und Vernichtung von Kältemittelgasen aus. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

15. In Bezug auf die räumliche Marktabgrenzung für Märkte für die Lieferung von Kältemittelgasen ging die EU-Kommission von nationalen Märkten aus, insbesondere aufgrund des relativ hohen Anteils der Transportkosten am Endpreis der Kältemittelgase.5 Gemäss Ansicht der Parteien sind die Preise für Kältemittelgasse seit 2018 erheblich gestiegen verbunden mit einer Reduktion des Transportkostenanteils. Daher könne der Markt sowohl als national oder auch als europaweit angesehen werden. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese für den Markt für die Lieferung von Kältemittelgasen in Flaschen und Grossmengen und für den Markt für die Rückgewinnung, Aufbereitung und Vernichtung von Kältemittelgasen in räumlicher Hinsicht von europaweiten (EWR+CH-weit) Märkten ausgegangen, eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da bei allen denkbaren räumlichen Abgrenzungen das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.

16. Die WEKO beschäftigte sich bisher noch nicht mit dem Bereich für die Klimakompensationen/Kohlenstoffgutschriften. Die EU-Kommission beurteilte in ihrer Praxis Märkte in Bezug auf den Handel von CO2-Zertifikaten/Emissionsrechten, lies aber eine Abgrenzung eines sachlich relevanten Marktes letztlich offen.6 Gemäss Ansicht der Parteien kann hypothetisch von einem sachlich relevanten Markt für die Bereitstellung von Klimakompensationen/Kohlenstoffgutschriften ausgegangen werden. Die WEKO geht vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen relevanten Markt für die

Bereitstellung von Klimakompensationen/Kohlenstoffgutschriften aus. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.

17. In räumlicher Hinsicht ging die EU-Kommission auf möglichen Märkten in Bezug auf den Handel von CO2-Zertifikaten/Emissionsrechten von europaweiten Märkten aus, dies aufgrund des Handels mit Zertifikaten (EU-Allowances, EUA) und zertifizierten Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems.7 Gemäss Ansicht der Parteien könnten die Kohlenstoffgutschriften, die durch die Aktivitäten des GU erfolgten, auch auf anderen Plattformen ausserhalb des EU-Emissionshandelssystems und somit grundsätzlich auf weltweiter Ebene gehandelt werden. Daher sind die Parteien der Ansicht, dass der Markt für die Bereitstellung von Klimakompensationen/Kohlenstoffgutschriften weltweit abzugrenzen ist. Vorliegend wird für den Markt für die Bereitstellung von Klimakompensationen/Kohlenstoffgutschriften in räumlicher Hinsicht im Sinne einer Arbeitshypothese von europaweiten (EWR+CH-weit) Märkten ausgegangen, eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da bei allen plausiblen räumlichen Abgrenzungen das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.

18. Im Markt für die Lieferung von Kältemittelgasen in Flaschen und Grossmengen schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in der Schweiz auf [0–10] % und europaweit auf [0–10] %. Im Markt für die Rückgewinnung, Aufbereitung und Vernichtung von Kältemittelgasen schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in der Schweiz auf [0–10] % und europaweit auf [10–20] %. Im Markt für die Bereitstellung von Klimakompensationen/Kohlenstoffgutschriften schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil europaweit auf [0–10] % und weltweit auf unter [0–10] %.8

19. Im Ergebnis führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

20. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

4 Vgl. Case COMP M.8480, Rz 27 ff., Praxair/Linde.

5 Vgl. Case COMP M.8480, Rz 140 und Rz 158 f., Praxair/Linde.

6 Vgl. Case COMP M.5224, Rz 137 ff., EDF/British Energy, Case COMP M.5979, Rz 33 ff., KGHM/Tauron Wytwarzanie/JV.

7 Vgl. Case COMP M.5224, Rz 140, EDF/British Energy, Case COMP M.5979, Rz 34, KGHM/Tauron Wytwarzanie/JV. 8 KKR ist auf den genannten sachlich relevanten Märkten ausschliesslich über das GU tätig.