Bau- und Nutzungsordnung

Oberwil-Lieli

Documento

Numero
4074
Comune
Oberwil-Lieli
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
11 ago 2021
In vigore dal
11 ago 2021

Carta

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Testo

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

OBERWI L- LI ELI Kanton Aargau Gemeinde Oberwil-Lieli

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

05.11.2018 — 04.12.2018 / 14.10.2019 — 12.11.2019

Vorprüfungsbericht vom:

14.04.2020

öffentliche Auflage vom:

24.04.2020 — 25.05.2020

Beschlossen an der Urnenabstimmung am:

27.09.2020

Der Gemeindeammann

oje Gemeindeschreiberin

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. X024 -- 00(2,M vom: MA 1,743/ ZOM

Stand: Genehmigung — 13.10.2020 BVURO: 12.112-1

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den /A (»lobe(

ZOZI1

Abteilung Raumentwicklung BVU

INHALTSVERZEICHNIS

1.

TEIL

GELTUNGSBEREICH / ÜBERGEORDNETES RECHT

2.

TEIL

RAUMPLANUNG 2.1 2.2 2.3

3.

TEIL

5.

TEIL

TEIL

1 2 3

ZONENVORSCHRIFTEN Bauzonen Landwirtschaftszonen Speziallandwirtschaftszone Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte

4 10 11 12 14 16

DEFINITIONEN 4.1 Nutzungsdichte 4.2 Gewerbe / Verkaufsfläche 4.3 Abstände 4.4 Weitere Definitionen

18 18 18 20

3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6

4.

Planungsgrundsätze Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente

1

BAUVORSCHRIFTEN 5.1 5.2 5.3 5.4

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung

21 21 22 23

6.

TEIL

ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ UMWELTSCHUTZ

25

7.

TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

30

8.

TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

31

1.1 1.2 1.3 1.4

32 32 33 34

ANHANG

Kulturobjekte Kantonale Denknnalschutzobjekte Naturobjekte Naturschutzzonen im Kulturland

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

ii

1. TEIL

GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

2. TEIL

RAUMPLANUNG

2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die wesentlichen Ziele der BNO sind: - die Erhaltung einer guten Lebensraumqualität, - die Erhaltung der Identität der Dorfteile und Stärkung der öffentlichen Räume, - die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, - die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen, - die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, - die haushälterische Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz,

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

1

- das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, - die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente, - die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten, - die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger, - der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.

2

3 Die Ziele haben die rechtliche Bedeutung von Planungsgrundsätzen. Sie sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich.

2.2

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können vor dem Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen, insbesondere auf das Ortsbild, haben und den späteren Gestaltungsplan nicht präjudizieren. 2

Der Gemeinderat kann in Ergänzung du den Bestimmungen von

Art. 21 Abs. 1 BauG einen Gestaltungsplan verlangen,

- wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. 3

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2

Gestaltungsplanpflicht „Chalberweid"

Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Chalberweid" gelten folgende Zielvorgaben:

4

• •

• • • • • •

2.3

sorgfältige Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, gute Einordnung in das Orts- und Quartierbild, unter anderem mittels die landschaftlich exponierte Hanglage berücksichtigende Setzung der Bauten, Mindestausnutzung im Sinne einer verdichteten Bauweise, rationelle Erschliessung, weitgehend zusammengefasste Anlage der Pflichtparkplätze, Ermöglichung einer durchgehenden Fusswegverbindung von der Dorfstrasse zur Augenweidstrasse, Nachweis Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV, energieeffiziente CO2-reduzierende Gebäude- und Heizformen

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.

Art. 6 Inventare

Grundlagenpläne

Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

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3

ZONENVORSCHRIFTEN

3. TEIL

3.1 Bauzonen § Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

6

6

III

§ 8

Zonenvorschriften

Empfindlichkeits-stufe

Grenzabstand

12.0

gross

8.0

klein

Max. Gesamthöhe

1 Max. Fassadenhöhe )

-

0.55

braunD1 braunD2

Dorfkernzone

Dorfzone

Bauzonen

Baumassenziffer BZ

Ausnützungsziffer AZ

1

1

-

10.0

12.5

o

o

III

Art. 9 Landhauszone

L gelb

0.3

-

5.5

8.0

6

12

II

Art. 10 Landhauszone

LSP hellgelb

0.3

-

4.5

7.0

4

9

II

Art. 10 Wohnzone

W orange

0.4

-

6.5

9.0

5

9

II

Art. 11 Arbeitszone

A blau

-

3

8.0

11.0

5

-

III

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen

OE grau

-

-

o

o

o

o

II / III

53 altri articoli

Art. 13 Grünzone

GZ grün

-

-

_

-

-

II

Art. 14 _

1) Messweise Fassadenhöhe: • für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe • für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrain steiler als 10% • bei Attikageschossen gemäss § 25 BauV entspricht die zulässige Fassadenhöhe der Gesamthöhe. Vorbehalten bleibt § 48 bis Abs. 1 BNO. Bei als begehbare Terrassen ausgebildeten Flachdächern mit Brüstungen erhöht sich die zulässige Fassaden• höhe um 1 m.

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4

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D1 und D2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gesamthöhen um 1 m.

In den im Bauzonenplan bezeichneten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

Art. 8 Dorfzone D1

Die Dorfzone D1 ist für Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen in verdichteter Bauweise bestimmt. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann. 1

In der Dorfzone D1 sind Wohnnutzungen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort sind zulässig. 2

3 An die Eingliederung in das Ortsbild und die bauliche Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt. Bezüglich Ortsbildschutz, Dachform, Dachneigung, Dachmaterial und Fachgutachten gelten die entsprechenden Vorschriften in § 9 BNO.

Art. 9 Dorfkernzone D2

Die Dorfkernzone D2 dienen der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung der Ortsbilder mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den weiteren prägenden Elementen, wie Vorgärten, Einzelbäumen u. dgl. 1

2 Die Dorfkernzone D2 ist bestimmt für Wohnen, Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe und für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort sowie für Landwirtschaftsbetriebe. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons o.ä.) sind nicht zulässig.

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5

Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt sowie die öffentlichen Interessen gewahrt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist. 3

Neubauten sollen durch Stellung, Bauvolumen, kubische Gestaltung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumgestaltung unterstützen und ergänzen. 5 Der Gemeinderat beurteilt die in Abs. 3 und 4 verlangte Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien von § 47 BNO. Zur Wahrung der Ortsansicht, Erhaltung wertvoller Bäume und in exponierten Hanglagen ist der Gemeinderat befugt, gestützt auf ein entsprechendes Fachgutachten, die Stellung der Bauten zu bestimmen sowie die zulässigen Gebäudedimensionen, insbesondere die Geschosszahl, angemessen zu begrenzen. Bei unverhältnismässigen Beeinträchtigungen von Bauvorhaben durch wertvolle Bäume können auch Ersatzpflanzungen bewilligt werden. 6 Mit Ausnahme von Klein-, Kleinst- und Anbauten sind die Dächer als Satteldächer zu gestalten, sodass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 30 0 - 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. 7 Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen. 8 Die Stellung der Bauten und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und unter angemessener Abwägung der öffentlichen und beteiligten privaten Interessen festgelegt. Der Gemeinderat kann geschlossene Bauweise (Zusammenbau) verlangen oder gestatten, wenn eine gute architektonische Lösung entsteht und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt. 9 Bauten, Bauteile und Anlagen, die den charakteristischen Merkmalen des Ortsbildes nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere störende Einzelgaragen, Parkierungsanlagen, Balkone, Werbeeinrichtungen, Terrainveränderungen u. dgl.

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6

10 Sofern schutzwürdige Bauten durch Bauvorhaben gefährdet sind, kann der Gemeinderat die Abbruch- oder Baubewilligung verweigern. 11 Innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereichs werden bei Abbruch bestehender Bauten oder Neubauten die Anordnung und kubische Gestaltung von Neubauten auf Grundlage eines Richtprojektes vom Gemeinderat festgelegt.

Art. 10 Landhauszone L

1 Die Landhauszone L ist für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern bestimmt. Die Bauten sind dem bestehenden Quartiercharakter anzugleichen. Die Erstellung eintöniger Serienbauten ist untersagt. Eine zusätzliche Einliegerwohnung ist gestattet. Zugelassen sind reine Wohnbauten sowie Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen.

Landhauszone LSP

Die Landhauszone LSP ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Doppeleinfamilienhäusern bestimmt. Die Bauten sind dem bestehenden Quartiercharakter anzugleichen. Die Erstellung eintöniger Serienbauten ist untersagt. Eine zusätzliche Einliegerwohnung pro Wohneinheit ist gestattet. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Standort sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 2

Art. 11 Wohnzone W

Die Wohnzone W ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser mit maximal 6 Wohneinheiten bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Läden bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.

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7

Art. 12 Arbeitszone A

Die Arbeitszone A ist für gewerbliche Nutzungen, für Dienstleistungen sowie für das Wohnen bestimmt. Reine Lagerbauten oder Materialumschlag ohne Bezug zu örtlichen Produktions- oder Handelsbetrieben sind nicht zulässig. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Standort sind zulässig. 1

Der Wohnanteil darf maximal 1/3 der anrechenbaren Geschossfläche betragen. Pro Hauptgebäude sind in jedem Fall höchstens 2 Wohnungen gestattet. 2

Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Wo möglich sollen Bäume angepflanzt werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Der Gemeinderat kann Ersatzvornahme anordnen, wenn die vereinbarten Massnahmen nicht eingehalten werden. 3

Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Parkierung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

4

5 Die maximale Gesamthöhe einer Hochbaute auf Parzelle Nr. 941 darf die Meereskote 597.00 m.ü.M. nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind technisch bedingte Kamin-, Lüftungs- und Liftaufbauten.

Art. 13 Zone für öffentliche

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für dem öffentBauten und Anlagen lichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. OE

Fassaden- und Gesamthöhe sowie Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

2

Art. 14 Grünzone GZ

Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, der Erholung, der Offenlegung von Fliessgewässern und als ökologischer Korridor. Eine Beweidung ist nicht gestattet. 1

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8

Die Grünzone Oberholz (Fassungsbereich S I und Teil der Schutzzone II) ist von allen Bauten freizuhalten. Es gilt das aktuelle Schutzzonenreglement. 2

3

Die Grünzone Dorfbach ist von allen Bauten freizuhalten.

4 In den übrigen Grünzonen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (Schwimmteiche, Grillplätze, Gartenbänke usw.), offene Pergolas bis 15 m2, Bienenhäuschen, sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. 5 Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist — ausgenommen in der Grünzone Oberholz — erlaubt.

6

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9

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 15 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt.

1

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 1

Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

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10

3.3

Spezialzonen

Art. 17 Speziallandwirtschaftszone

Gärtnerei

Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 1

2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. § 16 Abs. 1 BNO ist spezielle Beachtung zu schenken.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 3

Art. 18 Speziallandwirtschaftszone

Tormatten

1 Die Speziallandwirtschaftszone Tormatten ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenunabhängige landwirtschaftliche Tierhaltung und der Saumästerei dienen. 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. § 16 Abs. 1 BNO ist spezielle Beachtung zu schenken. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

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11

3.4

Schutzzonen

Art. 19 Naturschutzzonen

Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet. 2

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 3

4 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5 Folgende im Kulturlandplan bezeichneten Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Zone

Bezeichnung Schutzziel im Plan (erhalten/fördern)

Trockenstandort

Orange

- Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

- Keine Düngung - Extensive Nutzung - Heuwiese, nur Herbstbeweidung gestattet

Feuchtstandort

Blau

- Feucht- und Nasswiesen, Streuland - Weiherbiotop mit Amphibien

- Keine Düngung und Beweidung, kein Betreten oder Befahren - Streuschnitt im Herbst/Winter sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine weiteren Eingriffe verlangen (z.B. Frühschnitt) - Verwaldung verhindern, Erhaltung bzw. Förderung guter Lichtverhältnisse

- Waldriedwiese Breithau: Erhaltung und Vergrösserung des Flachmoors / Erhaltung, Ausweitung und Ausmagerung der trockenen Extensivwiesen mit ihren gebietstypischen, standortheimischen Arten

- Abräumen der Koniferen-Plantage - Umwandlung der Baumhecke im Zentrum des Gebietes in eine Nieder- und Hochhecke mit unbestockten Abschnitten - Gewährleisten des Wasserabflusses - Erhaltung und Schaffung vielfältiger Waldränder - Erhaltung und Optimierung des bestehenden Kleinweihers als AmphibienLaichgewässer

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12

Art. 20 Naturschutzzone

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten (zum Beispiel Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgemeinschaften (gemäss „die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Plegemassnahmen beziehungsweise Nutzungseinschränkungen.

Ausprägung / Bezeichnung

Bezeichnung Schutzziele im Plan

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen

Naturschutzzone Wald

N

- Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums

- Auf Abs. 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung

Altholzinsel

P

- Zulassen unbeeinflusster Alterungs- und Zerfallsprozesse

- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Feucht- und Nassstandort

W

- Erhalt

- Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

13

3.5

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzonen

1 Die im Kulturlandplan bezeichnete Landschaftsschutzzone ist den Landwirtschaftszonen und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 BNO (Landwirtschaftszone) und § 19 BNO (Naturschutzzonen). Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol «L» bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 4

Im Gebiet Fischgraben sind Massnahmen zur Regeneration von Feuchtgebieten zulässig.

5

Art. 21bis Wildtierkorridor

Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken können. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert. 1

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

14

Art. 22 Gewässerraumzone

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. 3 Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 4 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0,5 m und 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Zusätzlich gilt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern gemäss § 22".

Art. 22 'is

Abstand für Bauten 1 Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m und Anlagen gegenBreite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand über Gewässern

für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

15

3.6

Schutzobjekte

Art. 23 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1

2

Es werden folgende Naturobjekte geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken, Feldgehölze, Ufergehölz

Hellgrüne Signatur

Schutzziele - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen - Artenreiche Struktur erhalten oder Artenzusammensetzung verbessern - periodisch zurückschneiden / verjüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (abschnittweise pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung - biologischen Wert nicht vermindern - markante Bäume nicht entfernen

- Artenreichtum Einzelbaum, Baumgruppe, Baumreihe

grüne Kreissignatur

Waldränder

Aussichtspunkt

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Sicherung des heutigen Bestandes - abgehende Bäume wieder mit Hochstannmsorten ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht

schraffiert

- Schutzziel identisch mit Hecken und Feldgehölzen

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein mulchen, keine Siloballen lagern)

Rote Sternsignatur

- Aussicht und weitere Umgebung freihalten

- Keine die Aussicht behindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

16

Art. 24 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan rot bezeichneten sowie im Anhang 1.1 aufgelisteten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind fachgerecht zu unterhalten. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. 2 Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau sowie Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig.

Art. 25 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und in Anhang 1.1 aufgeführten Kulturobjekte (Grenzstein, Wegkreuz, Brunnen) sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Die Beseitigung ist nicht gestattet.

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4. TEIL

DEFINITIONEN

4.1 Nutzungsdichte

Art. 26 Ausnützungsziffer

Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer. 1

2 In der Dorfzone D1 gelten zusätzlich zur Bestimmung in Abs. 1 Flächen in Dachgeschossen mit Satteldächern nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

Art. 27 Nicht störendes Gewerbe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Mässig störendes Gewerbe

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

1

2

Art. 28 Verkaufsflächen

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen. 4.3 Abstände

Art. 29 Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber bestehenden

Bauten

1 Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen.

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Art. 30 Strassenabstand,

Grenzabstand für Kleinstbauten

Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt der Strassenabstand für Stützmauern bis 1.80 m Höhe, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen und es die verkehrssicherheitstechnischen Verhältnisse zulassen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern als 1.80 m Höhe zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze (Fahrbahn bei Privatstrassen) zurückversetzt und begrünt werden.

Der minimale Grenzabstand für Kleinstbauten beträgt 50 cm, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. 3

Für Bauten und Anlagen die auf Grundstücken die an die Tunnelstrasse oder an die Baulinie grenzen, gelten die Bestimmungen der „Richtlinie für die Nutzung der Tunnelstrasse" vom 14. Mai 2007 . 4

Art. 31 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Hochbauten ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 2 Für Klein- und Anbauten sowie Kleinstbauten ist ein Abstand gegenüber dem Kulturland von 2.0 m einzuhalten.

Art. 32 Abstand gegenüber

Grünzonen

Gegenüber der Grünzone ist ein Abstand von 5.0 m für Haupt- und Kleinbauten einzuhalten. Für Unterniveau- und unterirdische Bauten gilt ein Abstand von 0.5 m. 1

2 Mittels Gestaltungplänen können diese Mindestabstände reduziert werden. 3 Im Gebiet Oberholz gilt für Unterniveau- und unterirdische Bauten kein Zonenabstand.

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4.4

Weitere Definitionen

Art. 33 Abgrabungen

1 Untergeschosse dürfen auf einer Fassadenflucht auf der vollen Fassadenlinie durch Abgrabungen freigelegt werden.

Art. 34 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind nur in der Zone W zulässig. Die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche muss mindestens 3'000 m2 betragen.

Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen.

2

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5. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN

5.1 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Art. 35 Benützung von

Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 36 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz, Feuchtigkeitsisolation usw. kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Einhaltung der technischen Bauvorschriften, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 1

Art. 37 Energieeffizienz

Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung zweckmässig und zumutbar ist. 1

Art. 38 Brandruinen

1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder aufgebaut werden.

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5.3 Wohnhygiene

Art. 39 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 1

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen.

Art. 40 Raummasse,

Fenstergrösse

1

Für Neubauten gelten folgende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen

Lichte Höhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche (Rohlichtmasse) Dachflächenfenster

mind. 10 m2 gemessen ab 1.5 m lichte Höhe (ausgenommen sind Küchen) mind. 2.40 m mind. 2.40 m (auf mind. 5 m2 Fläche) mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden

Abstellräume in Mehrfamilienhäusern - Keller oder Abstellraum für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

separat, mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

In der Dorf- und der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 2

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Art. 41

Bezug von Wohnun- 1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsgen und Arbeitsräu- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgemen trocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 42 Anordnung

Parkfelder

1 Garagen und Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungsgerecht angeordnet werden.

Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2

Besucherparkplätze sind frei zugänglich anzulegen, d. h. sie sind bei der Anlage eines Tiefgaragentores vor diesem anzuordnen. 3

Art. 43 Zufahrten, Radien

1 Der Garagenvorplatz und der Carport müssen von der Strassenbzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfkernzone D1 und D2 kann dieses Mass reduziert werden. 2 Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. 3 Nicht überdachte Zufahrten dürfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 4.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. Sie haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.

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Art. 44 Veloabstellplätze

In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche, abschliessbare und überdeckte Abstellräume für Velos an gut erreichbarer Lage vorzusehen. Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

Kinderwagen

2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

1

Art. 45 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

Beim Bau von mehr als vier Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche für alle Altersstufen anzulegen. Diese haben auf privatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen sowie an gut besonnten Stellen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 1

2 Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 10 `)/0 der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten.

Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und gefahrlos erreicht werden können. Die betreffenden Flächen sind mit Dienstbarkeitsvertrag zu regeln. Dieser hat auch Bestimmungen zur Erstellung, zum Unterhalt und zur zeitgemässen Erneuerung zu enthalten. 3

Art. 46 Abfall- und Kompostieranlagen

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind die nötigen Entsorgungsplätze für die getrennte Abfallentsorgung mit der Gemeinde abzusprechen und an gut zugänglicher Lage vorzusehen.

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6. TEIL

ORTSBILD-, NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ, UMWELTSCHUTZ

Art. 47 Allgemeine

Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen in allen Bauzonen auf Kosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 48 Aussenraumund Umgebungsgestaltung

Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit wie möglich versickern zu lassen. 2 Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind.

3 Für Einfriedigungen und Sichtschutz gelten mit Ausnahme des Strassenabstandes die gleichen Abstandsvorschriften wie für Stützmauern.

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Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen.

4

5 Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden.

Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.

6

7 Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen, auf historisch und künstlerisch wertvolle Bauten ist Rücksicht zu nehmen. Werden Bäume, Sträucher, Hecken etc., welche massgeblich zur Ortsbildund Landschaftsgestaltung beitragen, entfernt, so ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

Art. 48 bis Gebäude an Hanglagen

1 An Hanglagen mit einer Neigung von mehr als 10% sind Attikageschosse um mindestens 3.0 m von der darunter liegenden talseitigen Hauptfassade zurück zu setzen. In Gegenrichtung zum Hang verlaufende Pultdächer sind nur zulässig, wenn der Pultdachfirst um mindestens 3.0 m von der talseitigen Hauptfassade zurückgesetzt ist.

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Art. 49 Freihaltegebiet

Hochwasser

1 Das überlagerte Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 2

3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5

6 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: • erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, • keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, • der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, • die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und • keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 7 In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 4 und 5 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

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Art. 50 Hochwassergefahrenzone

1 Die Hochwassergefahrenzone (HWZ) ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

In der HWZ ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

2

Wer in einer HWZ baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. 3

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 4

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 5

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 6

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Art. 51 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

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7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

Art. 52 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 53 Gebühren

1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, Gutachten, juristische Beratungen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 54 Vollzugsrichtlinien

Naturschutz

1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

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8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 55 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Für altrechtliche Gestaltungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) GP «Chilchächer», § 6 SNV: Die Gebäudehöhe von 7 m entspricht neu einer Fassadenhöhe von 7 m b) GP «Chilchächer», § 7 SNV: Die Gebäudehöhe von 7.5 m entspricht neu einer Fassadenhöhe von 7.5 m c) GP «Unterdorf», Art. 7 SNV: Die Gebäudehöhe von 9 m entspricht neu einer Fassadenhöhe von 9 m

Bei als begehbare Terrassen ausgebildeten Flachdächern mit Brüstungen erhöht sich die in a) bis c) genannten zulässigen Fassadenhöhen um 1 m. Aufhebung bisherigen Rechts

3 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Bauzonenplan vom 05.03.1993 - Kulturlandplan vom 25.03.1994 - Bauordnung vom 05.03.1993 mit Ausnahme von Anhang II - Nutzungsordnung vom 25.03.1994 - Teiländerung „Augenweid" vom 15.06.2007 - Teiländerung „Dreispitz" vom 28.11.2008 - Teiländerung „Chilchächer" vom 28.11.2008 - Teiländerung „Chalberweid" vom 28.11.2008 - Teiländerung „Rütenen" vom 26.06.2009 - Teiländerung „Letten" vom 18.06.2010 - Teiländerung Bauzonenplan Prügelgasse" vom 10.06.2011 - Teiländerung „Tormatte" vom 10.06.2011 - Teiländerung „Schulhaus Falter" vom 21.06.2013 - Teiländerung „Definitive Zufahrt Schulhaus Falter" vom 23.11.2018 - Gestaltungsplan „Bremgartenstrasse/Letten" vom 24.06.1983

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ANHANG 1.1

GEBÄUDE MIT SUBSTANZSCHUTZ/KULTUROBJEKTE

Gebäude mit Substanzschutz gemäss

24 BNO

Objekt N°

Objekt

Parzelle Lage/Flurname

OBL902 OBL904 OBL906 0BL907

Doppelwohnhaus Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Waschhaus (1793)

824 48 202 98

Prügelgasse 15 Unterdorfstrasse 18 Berikonerstrasse 21 Prügelgasse

Kulturobjekte gemäss § 25 BNO Objekt N°

Objekt

Parzelle Lage/Flurname

OBL908A OBL908B OBL908C OBL909A OBL909B OBL909C OBL909D OBL909E OBL909F OBL909G

Laufbrunnen beim Waschhaus (1831) Laufbrunnen (1869) Laufbrunnen (18. Jh./um 1900) Wegkreuz (1761) Wegkreuz (19. Jh.) Wegkreuz (1845) Wegkreuz (1839) Wegkreuz (1877) „Dreilindenkreuz" mit Bildstock Wegkreuz (1776, 1936 renoviert)

98 1084 108 205 1177 133 297 192 273 445

ANHANG 1.2

Prügelgasse Unterdorfstrasse Kirchweg Lielistrasse/Berikonerstrasse bei Unterdorfstrasse 4 Trottenstrasse/Rebbergstrasse Schulhausstrasse/Aegertenstrasse bei Bündtenmättlistrasse 4 Ziegelhofstrasse/Litzibuchstrasse Grossäckerstr./Juchäckerstrasse

KANTONALE DENKMALSCHUTZOBJEKTE

Objekt N°

Objekt

Parzelle Lage

OBLOO1 OBLOO2 OBL003

Röm.-kath. Pfarrkirche St. Michael Röm.-kath. Pfarrhaus, Kirchweg 41 Bildstock (Postament 1718)

118 105 574

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Kirchweg Kirchweg 41 bei Augenweidstrasse 82

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ANHANG 1.3

Naturobjekte

Objekt N°

Objekt

Lage (Parzellennummer)

H01 H03 H04 H05 H06 H07 H09 H10 H11 H13 H15 H18 H19 H39 H50 H52 H53 H54 H55 H56 H57 H58 H75 H76 H80 H81 H82 H85 H86 H88

Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke Hecke

561 561 581 249/250/597 510 514 366 949 322/324 13 972 319 508 122 273 6/7/120 23 26 474/481/969 483 78 328/329 1149/1155/1157/1158/1161 544 12 122/127 543 222/230 517 1121

B04 B20 B22 B23 B24 B32 B84 B91 B92

Baumreihe Einzelbaum (Birnbaum) Einzelbäume (Hängebirken) 2 Bäume 4 Bäume 2 Birnbäume Einzelbaum Baumreihen 2 Bäume

497 120 514 273 369/370/939 152 669 544 543

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

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ANHANG 1.4

Naturschutzzonen im Kulturland

Objekt N°

Objekt

Lage (Parzellennummer)

T05 T10 T20 T21 T31

Trespenwiese Gruebrain artenreicher Trockenstandort artenreiche Trespenwiese Trockenwiese Überdeckung Wasserreservoir artenreiche Trespenwiese

6 510 273 285 143

F03 F05 F10 F20 F33

Feuchte Wiese Wasserfallen Feuchte Wiese Waldrand Unter-/Oberghürsch Feuchte Wiese Breiti Feuchte Waldsenke Eberloch Waldweiher

482 244/249 356/357/358/359 137 270

A04 A06

Aussichtspunkt Allmend Aussichtspunkt unterhalb Eberloch

273 142/143

BNO Oberwil-Lieli — Genehmigung

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