Bau- und Nutzungsordnung

Oftringen

Documento

Numero
4280
Comune
Oftringen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
8 mag 2024
In vigore dal
8 mag 2024

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Testo

Aargau Kanton

Aargau

Gemeinde

Oftringen

Verkehr und Abteilung RaumerirA'ickiung

Teilrevision Nutzungsplanung «Deckel-Areal»

Änderungen an der Bau- und Nutzungsordnung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 11. August 2022 bis 12. September 2022

Vorprüfungsbericht vom 29. September 2022 Öffentliche Auflage vom 3. November 2022 bis 2. Dezember 2022 Von der Einwohnergemeindeversammlung festgesetzt am 30. März 2023

DerGemeindeammann

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Der GemèììMpshreiber

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.TcaA -OCC^CoA vom

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

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Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau.den 'ZcÄ'A

Abteilung Raumentwicklung BVU

AENDERUNG Nr. ....4 ZU Bno/Bo/No vom...... .....

11. April 2023

Gemeinde Oftringen

Teilrevision Nutzungsplanung «Deckel-Areal»

Lesehilfe:

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PLANAR

2/3

Gemeinde Oftringen

Teilrevision Nutzungsplanung «Deckel-Areal»

Änderungen an der Bau- und Nutzungsordnung

Art. 20 Arbeitszone A2

Die Arbeitszone A2 ist für Bauten und Anlagen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bestimmt. 2

Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstell- und Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verar­

beitungsbetrieb stehen, Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen sowie Hotels und Gastgewerbebetriebe. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ Nettoladenfläche pro Verkaufsgeschäft für überwiegend vor Ort produzierte V\/aren sind zulässig. 3 4

Wohnungen müssen betriebsnotwendig sein und sind nur für Betriebsinhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umgebungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn-

und Gewerbezonen gelten deren Abstandsvorschriften.

*—In dor Zone A2 gelten im Oebtet «An der Wigger» folgende zusätzliche-Bcstimmungon: ----- Eino zwockmäGcigo Erschliessung für das ganze Gebiet, unter Berücksichtigung dor Wiggortolstrosse, ist sichorzustellen. in -einem-BaugoGuch ist nach:

I, wie mit-dem Bauvorhaben auch für dahinter

liegende Grundstücke eine zwockmäGGige Erschliessung ermöglicht wird.

----- Erschliessungs-en4-Parkierungsanlagon sind rationell und flachonsporond anzuordnen. ----- Der Berelc-h entlang der Wigger ist mit ökologisch wertvollen Grünberoichon naturnah zu gestalten und aef-dio benachbarte Uforbestockung abzustimmenr «5

In den Abbaugebieten «Aeschwuhrstrasse» und «Nigglishäuser» sind das Ausschöpfen der Kiesvorkommen im Umfang der Abbaubewilligungen sowie anschliessende Rekulti­ vierungsarbeiten und Auffüllungen zulässig.

In Abweichung zu Abs. 2 sind innerhalb des im Zonenplan als «Standort mit erhöhtem Güterverkehr» bezeichneten Gebiets Lagerbetriebe, Transport- und Verkehrsbetriebe bis maximal 300 Fahrten (150 Zu- und 150 Wegfahrten) pro Tag zulässig. Einschränkungen der Fahrtenzahl aufgrund übergeordneter Vorgaben (Verkehrssicherheit, Lufthygiene,

Lärmschutz usw.) bleiben vorbehalten. 87

Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts­ und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit standortheimi­

schen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung

gemäss § 63.

PLANAR

3/3

l^anton Aargau Bspartement Rau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

GEMEINDE OFTRINGEN

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 19.01.2018 bis 19.02.2018 Vorprüfungsbericht vom 07.07.2020, 16.09.2021 (Rückwei­ sungsanträge) und 09.06.2022 (Rückweisungsanträge) Öffentlich aufgelegt vom 08.10 - 09.11.2020, vom 01.11. 30.11.2021 (Rückweisungsanträge) und vom 23.06. 25.07.2022 (Rückweisungsanträge)

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 29.03.2022 und am 08.09.2022 (§ 44a)

NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDEVERBAMMLUNG

Dei^emeinde;

imann

wer Gerrreindeschreiber

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. -OOCùbt'ù Vom % . mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

AENDERUNG Nr. ...d.....

Inhaltsverzeichnis

1.

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

§1

Art. 2 Geltungsbereich

5

Übergeordnetes Recht

5

2.

Raumplanung

Art. 3 Planungsgrundsätze

3.

Gestaltungspläne

Art. 4 Gestaltungsplanpflicht

6

Art. 5 Gestaltungsplangebiet „Kernzone“

6

Art. 6 Gestaltungsplangebiet „Oberfeld“

7

Art. 7 Gestaltungsplangebiet „Hagmannstrasse“

8

Art. 8 Gestaltungsplangebiet „Waldpark“

8

Art. 9 Gestaltungsplangebiet „Säliblick“

9

Art. 10 Gestaltungsplangebiet „Wirtshüsli“

9

Art. 11 Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen

10

Art. 12 Höhere Bauten in Arbeitszonen

11

139 altri articoli

Art. 13 Weitere Planungsinstrumente

11

4.

Zonenvorschriften

4.1

Bauzonen

5

Art. 14 Bauzonen

12

Art. 15 Kernzone K

13

Art. 16 Wohnzonen W2, W3 und W4

14

Art. 17 Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4

14

Art. 18 Spezialzone Autobahnanschluss SPA

15

Art. 19 Arbeitszone AI

15

Art. 20 Arbeitszone A2

16

Art. 21 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

17

Art. 22 Pflanzgartenzone PG

18

4.2

,

'

Landwirtschaftszonen

Art. 23 Landwirtschaftszone LW

18

Art. 24 Speziallandwirtschaftszone

18

Art. 25 Bauten in der Landwirtschafts- und Speziallandwirtschaftszone

19

2

4.3

Schutzzonen

Art. 26 Naturschutzzone im Kulturland

19

Art. 27 Naturschutzzone Wald

21

Art. 28 Uferschutzzone US

22

4.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 29 Empfindliche Lagen

23

Art. 30 Gewässerraum und Gewässerraumzone

23

Art. 31 Hochwassergefahrenzone

24

Art. 32 Freihaltezone Hochwasser

25

Art. 33 Oberflächenwasserschutz

25

Art. 34 Landschaftsschutzzone

26

Art. 35 Wildtierkorridor

26

4.5

Schutzobjekte

Art. 36 Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung

27

Art. 37 Kulturobjekte und historische Verkehrswege

27

Art. 38 Naturobjekte

28

4.

Definitionen und innere Siedlungsentwicklung

Art. 39 Nicht, mässig und stark störende Betriebe

29

Art. 40 Nettoladenfläche

29

Art. 41 Ausnützungsziffer

29

Art. 42 Optimale Baulandnutzung

30

Art. 43 Ausnützungsbonus

30

Art. 44 Innenentwicklung

30

Art. 44a Mehrlängenzuschlag, Mehrhöhenzuschlag

31

Art. 45 Abstand gegenüber dem Kulturland

31

Art. 46 Arealüberbauungen

31

6.

Bauvorschriften

6.1

Baureife, Erschliessung

Art. 47 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

6.2

32

Technische Bauvorschriften und Ausstattung

Art. 48 Allgemeine Anforderungen

32

Art. 49 Ausrichtung und Organisation von Wohnungen

33

Art. 50 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

33

Art. 51 Spielgeräte, Kinderwagen

34

Art. 52 Spielplätze

34

3

Art. 53 Entsorgungseinrichtungen

34

Art. 54 Parkplätze

35

Art. 55 Bewirtschaftung von privaten Parkierungsanlagen

35

Art. 56 Parkleitsystem

36

Art. 57 Mobilitätskonzept

36

Art. 58 Parkplatzreglement

37

Art. 59 Öffentlich zugänglicher Raum

37

7.

Schutzvorschriften

Art. 60 Allgemeine Anforderungen

38

Art. 61 Freiraumentwicklung

38

Art. 62 Dachgestaltung

39

Art. 63 Umgebungsgestaltung, Stützmauern, Böschungen

39

Art. 64 Einwirkungen

40

Art. 65 Mobilfunkantennen

41

8.

Vollzug und Verfahren

Art. 66 Zuständigkeit

41

Art. 67 Reglemente

41

Art. 68 Abgabesatz bei Einzonungen

41

9.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 69 Übergangsbestimmungen

42

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

42

Anhang Kantonale Denkmalschutzobjekte

43

Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung gemäss Bauinventar (§ 36 BNO)

43

Kulturobjekte und historische Verkehrswege (kommunal) (§ 37 BNO)

44

Naturschutzzonen im Kulturland (§ 26 BNO)

46

Naturschutzzone Wald (§ 27 BNO)

46

Naturobjekte (§ 38 BNO)

47

4

1. Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de­ ren Nutzung sowie den Schutz und die sparsame Verwendung des Bo­ dens.

2 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Der Bauzonenplan (1:2'500), der Kulturlandplan (1:5'000) und der Spe­ zialplan Hochwasserschutz (1:7'500) sind Bestandteile dieser BNO. Re­ produktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsver­ bindlich. Die rechtswirksamen Planwerke können bei den Dienstleis­ tungsbetrieben der Gemeinde Oftringen eingesehen werden. ® Die in dieser BNO verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

2. Raumplanung

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der angestrebten räumlichen Ordnung und Abstimmung. Das behörden­ verbindliche Entwicklungskonzept sowie die nachfolgenden Planungs­ grundsätze bilden zudem den Beurteilungsmassstab für raumwirksame Tätigkeiten. 2 Der Siedlungsentwicklung und -Umstrukturierung ist in den nachgeord­ neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich:

-

der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Zentrum und den Entwicklungsgebieten

-

der Aufwertung von Aussenräumen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen

-

der ökologisch wertvollen und klimaangepassten Siedlungs­ entwicklung.

3 Die Gemeinde Oftringen legt Wert auf eine hochwertige Siedlungs- und Wohnqualität. Die Baukultur hat einen hohen Stellenwert. Überbauun­ gen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

5

* Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutz­ bar zu gestalten. 5 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. ® Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsan­ schluss ist zu fördern. ® Auch für Bauten in der Arbeitszone gilt der Grundsatz der Innenent­ wicklung und das Ziel einer hohen Arbeitsplatzintensität.

3. Gestaltungspläne

Art. 4 Gestaltungsplanpflicht

’ Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen Neu- und grössere Umbauten nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungs­ plans bewilligt werden.

2 Die Baubewilligungsbehörde kann temporäre Zwischennutzungen mit einer Nutzungsdauer von maximal 5 Jahren auch ohne die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans bewilligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun­ gen des übergeordneten Rechts. 2 Im Rahmen von Gestaltungsplänen wird eine Erhöhung der maximalen Fassaden- und Gesamthöhe um 3.50 m bewilligt, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung erreicht wird und die Nachbargrund­ stücke nicht übermässig beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Vo­ raussetzungen ist in den südlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kantonsstrasse K 104 angrenzenden Arbeitszonen AI sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG4 eine Erhöhung der maximalen Fassaden- und Gesamthöhe um 6.50 m zulässig. Der Gemeinderat kann bei allen gestaltungsplanpflichtigen Gebieten als Grundlage des Gestaltungsplans ein aus einem geeigneten Aus­ wahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Gesamt­ konzept) verlangen. Das Richtprojekt bedarf der Zustimmung des Ge­ meinderates.

Art. 5 Gestaltungsplangebiet

„Kernzone“

Die Gestaltungsplanpflicht in der Kernzone bezweckt eine Bebauung nach einem Gesamtkonzept zur Entwicklung eines vielfältigen und le­ bendigen Ortszentrums unter Einbezug der Gemeinde.

6

2 Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben:

-

dem Gesamtkonzept entsprechende Überbauung,

-

eine lagegerechte Dichte (Richtwert 120 E/ha),

-

grosse Nutzungsvielfalt an den publikumsorientierten Lagen,

-

ein Mindestwohnanteil von 70%,

-

hohe Wohn-, Gestaltungs- und Aussenraumqualität,

-

Bereiche mit kinder-, jugend- und altersgerechten, gemeinschaft­ lich nutzbaren Freiflächen,

-

Aufwertung des Strassenraumes entlang der Basler-, Luzerner­ und Zürichstrasse,

-

rückwärtige Erschliessungen mit gemeinsamen Tiefgaragen,

-

auf angestrebte Nutzungsvielfalt abgestimmte Erdgeschossnut­ zungen mit Bezug zum Aussenraum,

-

Bezug der öffentlichen Aussenräume und Langsamverkehrsbe­ ziehungen zur ÖV-Drehscheibe und der zukünftigen SBBHaltestelle.

3 Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne innerhalb der Kernzo­ ne ist zulässig, wenn damit eine sinnvolle Etappierung mit städtebaulich begründeten Einheiten entsteht und dem Gesamtkonzept der Zentrums­ entwicklung entsprochen wird.

Art. 6 Gestaltungsplangebiet

„Oberfeid“

i Die Gestaltungsplanpflicht «Oberfeld» bezweckt die Sicherstellung eizweckmässigen Erschliessung sowie einer qualitativ hochwertigen Überbauung mit einer ansprechenden Dichte und Struktur nach einem Gesamtkonzept.

2 Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben:

-

Sicherstellen der Erschliessung und Anbindung des Areals an das bestehende Strassennetz,

-

gute städtebauliche Gesamtlösung zur Schaffung einer Über­ bauung mit hoher Qualität und lagegerechter Dichte; Erreichen einer Mindestdichte von 100 Einwohner/ha, Aufzeigen einer auf die Rekultivierungsmassnahmen abgestimm­ ten Etappierung,

-

hohe Durchlässigkeit, insbesondere Schaffung einer öffentlichen Nord-Süd-Verbindungsachse für den Langsamverkehr,

-

rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungsund Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsanlagen für die Parkierung,

-

hochwertige und ökologisch wertvolle Gestaltung der umgeben­ den Freiräume,

-

Energiekonzept, welches eine rationelle Energienutzung sicher­ stellt.

3 Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn mit dem ersten Gestaltungplan ein Gesamtkonzept über das gesamte Ge­ biet erstellt wird und eine plausible Etappierung aufgezeigt werden kann.

7

Art. 7 Gestaltungsplangebiet

„Hagmannstrasse“

Die Gestaltungsplanpflicht «Hagmannstrasse» bezweckt den Bau einer durchgrünten, landschaftlich gut eingepassten und qualitätsvollen Über­ bauung mit einer ansprechenden Dichte und Struktur.

2 Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben: -

Schaffung einer Überbauung mit hoher Qualität und lagegerech­ ter Dichte; erreichen einer Mindestdichte von 100 Einwohner/ha,

-

behutsame Einpassung von Gebäuden, Anlagen und Aussen­ räumen in die landschaftliche und ortsbauliche Situation,

-

Sicherstellen der Erschliessung, Berücksichtigung und Einbin­ dung der Bahnhaltestelle Küngoldingen,

-

rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungsund Parkierungsanlagen,

-

hochwertige und ökologisch wertvolle Gestaltung der umgeben­ den Freiräume, angemessener Umgang mit dem Siedlungsrand.

Art. 8 Gestaltungsplangebiet

„Waldpark"

Die Gestaltungsplanpflicht «Waldpark» bezweckt den Bau einer durchgrünten, landschaftlich gut eingepassten und qualitätsvollen Wohnüber­ bauung an privilegierter Aussichtslage nach einem Gesamtkonzept.

2 Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben:

-

erhöhte Anforderungen an die Architektur wie eine gute volumet­ rische Ausbildung, Gestaltung und Materialisierung,

-

rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungsund Parkierungsanlagen, parzellenübergreifende unterirdische Sammelgaragen,

-

mit grosszügigen Übergangsbereichen zwischen Siedlungs- und Waldgrenze und mit sorgfältiger Gestaltung und Bepflanzung ei­ ne gute Gesamtwirkung erreichen,

-

Aussenraumkonzept, welches zu einer hohen Siedlungsqualität beiträgt und auch ökologischen Ansprüchen genügt,

-

Energiekonzept, welches die Anforderungen an eine Arealüber­ bauung gemäss § 39 BauV erfüllt.

2 Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist nicht zulässig.

8

Art. 9 Gestaltungsplangebiet

„Säliblick"

Die Gestaltungsplanpflicht «Säliblick « bezweckt den Bau einer durch­ grünten, landschaftlich gut eingepassten und qualitätsvollen Überbau­ ung nach einem Gesamtkonzept.

2 Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben:

-

-

Schaffung einer Wohnüberbauung mit hoher Qualität und lagege­ rechter Dichte; Erreichen einer Mindestdichte von 100 Einwohner/ha, erhöhte Anforderungen an die Architektur wie eine gute volumet­ rische Ausbildung und Materialisierung,

-

rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungsund Parkierungsanlagen, unterirdische Sammelgaragen,

-

Ersatz der bestehenden Gebäude durch Neubauten gemäss Abs. 3, Aussenraumkonzept, welches zu einer hohen Siedlungsqualität beiträgt und auch ökologischen Ansprüchen genügt,

-

Energiekonzept, welches die Anforderungen an eine Arealüber­ bauung gemäss § 39 BauV erfüllt.

3 Ersatzneubauten bestehender Gebäude dürfen im Rahmen des Ge­ staltungsplanes von der Grundzonierung abweichen: -

Gesamthöhe bis max. 22 m

-

Ausnützungsziffer 1.0 (Richtwert)

'* Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein aus einem geeigneten Auswahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Ge­ samtkonzept) mit der erforderlichen Zustimmung durch den Gemeinde­ rat. Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist nicht zulässig.

Art. 10 Gestaltungsplangebiet

„Wirtshüsli“

Das Gestaltungsplangebiet «Wirtshüsli» bezweckt eine auf die Lage an der K 104 abgestimmte Überbauung mit Dienstleistungs-, Gewerbe- und Wohnnutzungen.

9

2 Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Zielvorgaben:

-

qualitativ hochwertige Architektur und ökologisch wertvolle Frei­ räume,

-

städtebauliche Reaktion auf die K 104 mit entsprechender Volu­ menverteilung und Setzung der Bauten entlang der K 104 (Schliessung des Strassenraumes). Für die erste Bautiefe ent­ lang der K 104 (ca. 30 m) gelten folgende Auflagen:

• Gebäudeorientierung und -gestaltung sowie Anlagen und Frei­ räume sind nachweislich in Bezug zum Strassenraum der K 104 zu setzen, ■ Haupteingänge und die Hauptfassaden sind attraktiv auszuge­ stalten, so dass monotone Fluchten vermieden werden, ■ in den Erdgeschossen sind Wohnnutzungen nur auf der stras­ senabgewandten Seite zulässig. -

rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungsund Parkierungsanlagen, unterirdische Sammelgaragen.

Art. 11 un

isc Zonen

Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Eignungsge­ |jjg|g |-|Q[^gpg Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestal­ tungsplans unter Einhaltung nachfolgender Anforderungen zulässig. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hochwertige Gestaltung voraus. Die Beur­ teilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hin­ auszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfas­ sen. Ein zugrundeliegendes Richtprojekt ist in einem qualitätsfördernden Verfahren (Wettbewerb, Studienauftrag o.ä.) unter Einbezug der Ge­ meinde zu erarbeiten. 2 Die maximale Fassadenhöhe für Höhere Bauten beträgt 30 m gemäss Bauzonenplan. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig.

’ Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind und beinhaltet insbesondere:

-

die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Bauten, welche Rücksicht auf den baulichen, freiräumlichen und infrastruktureilen Kontext der näheren Umgebung nimmt, namentlich den Schat­ te nwurf,

-

den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und der Definition öffentlicher Räume,

-

eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsan­ lagen für die Parkierung,

-

den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quar­ tier,

-

den Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang der Strassen bzw. platzorientierten Fassaden gegenüber öffentli­ chen Räumen.

10

Art. 12 Höhere Bauten in

Arbeitszonen

In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet (Eignungsge­ biete für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten unter Einhaltung nachfol­ gender Anforderungen zulässig. Mit einem Fachbericht ist nachzuwei­ sen, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind. Die Beurteilung hat immer über das jeweilige Areal hinauszu­ reichen und das gesamte Umfeld zu umfassen. Insbesondere sind fol­ gende Punkte nachzuweisen bzw. zu berücksichtigen: -

-

-

-

eine städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht auf die nähere Umgebung nimmt. Die maxima­ le Fassadenhöhe beträgt 30 m. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig, eine gute Einfügung in den städtebaulichen Kontext, eine optima­ le Volumenverteilung und angemessene Materialisierung,

einen Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Um­ feld, ein Aussenraumkonzept, eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische Gemeinschaftsan­ lagen für die Parkierung, ein Mobilitätskonzept, das für das gesamte Areal aufzeigt, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewäl­ tigen ist.

Art. 13 Weitere

Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über be­ stehende Verhältnisse.

2 In einem Freiraumkonzept zeigt der Gemeinderat auf, wie der sied­ lungsinterne Freiraum über das gesamte Gemeindegebiet aufgewertet werden kann. 2 Weitere Planungsinstrumente wie Richtpläne, Konzepte und Leitbilder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraum­ gestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete die­ nen als Grundlagen und zur Orientierung über Planungsziele.

* Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat an­ geordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben und Are­ alüberbauungen zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuzie­ hen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

11

4. Zonenvorschriften 4.1 Bauzonen

Art. 14

Der Bauzonenplan scheidet folgende Zonen aus:

Bauzonen

Innenentwicklung gemäss § 44 3)

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Art. 22

Art. 28 12

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

2) Ermittlung Fassadenhöhe: -

Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen.

-

In der Ebene bzw. wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von < 10 % aufweist, gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss für die Fassadenhöhe das Mass der Gesamthöhe. Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von 10 % über­ steigt, ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die Fassadenhöhe kann um 1.80 m erhöht werden.

Mit Ausnahme der «empfindlichen Lagen» und «empfindlichen Hang­ lagen» gemäss § 29 können in den Wohnzonen W2, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 die Vollgeschoss­ zahl, die Fassadenhöhe und die Ausnützungsziffer gemäss § 44 erhöht werden. Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichti­ gung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere der Einpassung ins ortsbauliche Umfeld sowie der Immissions-, Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse.

Richtwerte. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Abwei­ chungen bewilligen, sofern der Zonenzweck und angrenzende Wohn­ oder Wohn- und Gewerbezonen nicht beeinträchtigt werden.

Richtwerte, siehe § 18 Abs. 3. 2 In allen Zonen ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschrit­ ten wird oder sich aus ortsbaulicher Sicht keine anderen Auflagen er­ geben.

Art. 15 Kernzone K

Die Kernzone K ist für Geschäfts-, Laden-, Büro- und Wohnbauten be­ stimmt. Angestrebt wird eine lebendige, dem Charakter eines Ortskerns entsprechende Mischung verschiedener Nutzungen mit einem hohen Anteil publikumsintensiver Betriebe. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.).

2 Im Rahmen der generellen Richtwerte gemäss § 14 werden das Mass der Nutzung sowie die Bebauung und Erschliessung innerhalb der Kern­ zone ausschliesslich durch Gestaltungspläne geregelt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften ein­ zuhalten.

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Art. 16 Wohnzonen W2, W3

und W4

1 Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verur­ sachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.) sowie flächenin­ tensives Gewerbe wie z.B. Automärkte.

Art. 17

Wohn- und Gewerbezonen i Die Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 sind für MehrfamilienWG3 und WG4 häuser, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten mit gemischter Nutzung Gewerbe/Dienstleistungen/Wohnen sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle, Massagesalons usw.). Verkaufsnutzungen sind wie folgt zulässig:

-

in allen Wohn- und Gewerbezonen: bis 500 m^ Nottoladenfläc-he,

-

nördlich der Nationalstrasse AI und nur enteng und mit An­ schluss an die K 104: bis 3'000 m^ Neffiäe^^^ie pro räumlichverkehrliche Einheit, welche über einen bestehenden An­ schluss (rückwertige MIV-Erschliessung) an das übergeordnete Strassennetz erschlossen wird,

-

südlich der Nationalstrasse A1 und nur entlang und mit An­ schluss an die K Verkaufsnutzungen für den Autohandel bis 3'000 m^ NiitóìadeAfJaGbe pro räumlich-verkehrliche Einheit, wo­ bei Aussenverkaufsflächen nicht zulässig sind, sondern unter Si­ cherstellung einer guten Gesamtwirkung ins Gebäude integriert werden müssen.

Der Gemeinderat kann spezifische, auf die Situation bezogene Auflagen erlassen. 2 Verkehrsanlagen sowie Abstellflächen für Fahrzeuge und Material im Freien sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken. 3 Für die erste Bautiefe entlang der K 104 (ca. 30 m) sind Gebäudeorien­ tierung und -gestaltung sowie Anlagen und Freiräume nachweislich in Bezug zum Strassenraum der K 104 zu setzen. Haupteingänge und die Hauptfassaden sind attraktiv auszugestalten, so dass monotone Fluch­ ten vermieden werden. Anlagen und Gestaltungselemente mit Barriere­ wirkung gegenüber dem Strassenraum sind zu verhindern. In den Erd­ geschossen sind Wohnnutzungen nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig.

Für die nördlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kan­ tonsstrasse K 104 angrenzenden Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 gilt im Bereich einer Bautiefe von ca. 30 m ein Mindestwohnanteil von 30 %.

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5 Für die erste Bautiefe entlang folgender Strassenabschnitte haben die Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mind. 4 m aufzuweisen;

-

Knoten Kreuzstrasse / Neuquartier via Kreuz- und Oberfeldstras­ se zum Knoten Oberfeld- / Zürichstrasse, Zürichstrasse: Kreisel Parkstrasse bis Knoten Oberfeld- / Zürich­ strasse.

® Im Abbaugebiet «Oberfeld» sind Rekultivierungsarbeiten und Auffül­ lungen zulässig.

Art. 18 Spezialzone Autobahn­

anschluss SPA

Die Spezialzone Autobahnanschluss SPA ist für Dienstleistungsbetrie­ be aller Art, Gewerbe und Wohnungen bestimmt.

2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Per­ sonal zulässig. Eine darüber hinaus gehende Wohnnutzung ist im Rah­ men eines Gestaltungsplans möglich. 3 Die zulässigen Gebäudehöhen und Abstände werden vom Gemeinde­ rat nach gestalterischen Gesichtspunkten bestimmt. Gegenüber Nach­ bargrundstücken gelten die Massvorschriften der Zone WG3. * Fachmärkte für den Verkauf von Gütern des aperiodischen Bedarfs sind zulässig. Für die gesamte Zone SPA gilt ein Gesamtkontingent für entsprechende Verkaufsflächen (inkl. solche im Freien) von maximal 50'000 m^, welches proportional zur anrechenbaren Grundstücksfläche auf die einzelnen Teilareale verteilt wird. Durch Dienstbarkeitsvertrag können Teilkontingente innerhalb der SPA verschoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Nicht zulässig sind Ver­ kaufsbetriebe und Einkaufszentren für den Verkauf von Gütern des täg­ lichen und periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3'000 m^ pro Anlage. Die Summe dieser Verkaufsflächen darf in der Zo­ ne SPA insgesamt maximal 5'000 m^ betragen.

5 Um eine übermässige Verkehrs- und Umweltbelastung zu vermeiden, sind die Nutzungen innerhalb der SPA so zu wählen und allenfalls zu li­ mitieren, dass pro 1'000 m^ anrechenbare Grundstücksfläche maximal 9 Fahrzeuge/h auf das öffentliche Strassennetz ausfahren. Bis zu 1/3 der Teilkontingente können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der SPA verschoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen entge­ genstehen. Der Gemeinderat kann die Erhöhung von Teilkontingenten um maximal 30 % bewilligen, wenn dadurch die Spitzenbelastung der Kl 04 aufgrund sich ergänzender Nutzungskombinationen oder verscho­ bener Benützungsspitzen nicht erhöht wird.

Art. 19 Arbeitszone A1

Die Arbeitszone AI ist für Bauten und Anlagen von wertschöpfungsin­ tensiven Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit einer hoher Ar­ beitsplatzdichte bestimmt.

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2 Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstellund Lagerflächen, welche nicht im Zusammenhang mit einem in der Zo­ ne ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen, sowie Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen. Es sind Kinos bis^^ximaLßOQ, Sitzplätze zulässig. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ -Nettela^énfìacne pro Verkaufsgeschäft für überwiegend vor Ort produzierte Waren sind zulässig. Für Anlagen mit erhöhtem Ver­ kehrsaufkommen kann der Gemeinderat entsprechende, auf die spezifi­ sche Situation bezogene Auflagen erlassen (Mobilitätskonzept/management).

® Unter Vorbehalt von Abs. 4 ist pro Betrieb eine Wohnung für Betriebs­ inhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestat­ tet.

In den südlich der Nationalstrasse AI gelegenen und an die Kantons­ strasse K 104 angrenzenden Arbeitszonen AI ist im Bereich einer Bau­ tiefe von ca. 30 m ein Wohnanteil von max. 30 % zulässig, sofern die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind. Nicht zulässig ist in diesen Bereichen die Nutzung der Erdgeschosse für Wohnzwecke. ® Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige wei­ tere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umge­ bungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Ab­ standsvorschriften einzuhalten. ® Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grün­ flächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einord­ nung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit stand­ ortheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Best­ immungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 63.

Art. 20 Arbeitszone A2

Die Arbeitszone A2 ist für Bauten und Anlagen von Industrie-, Gewer­ be- und Dienstleistungsbetrieben bestimmt.

2 Nicht zulässig sind Verteil- und Logistikzentren, permanente Abstellund Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen, Sport- und Freizeitanlagen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen sowie Hotels qn^^^astopwerbebetriebe. Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ la^enfläche pro Verkaufsgeschäft für übenwiegend vor Ort produzierte Waren sind zulässig. 3 Wohnungen müssen betriebsnotwendig sein und sind nur für Betriebs­ inhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestat­ tet.

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* Über die zulässigen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige wei­ tere Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Umge­ bungsgestaltung, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. Gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Gewerbezonen gelten deren Abstandsvorschriften. ® In der Zone A2 gelten im Gebiet «An der Wigger» folgende zusätzliche Bestimmungen:

-

-

Eine zweckmässige Erschliessung für das ganze Gebiet, unter Berücksichtigung der Wiggertalstrasse, ist sicherzustellen. In ei­ nem Baugesuch ist nachzuweisen, wie mit dem Bauvorhaben auch für dahinter liegende Grundstücke eine zweckmässige Er­ schliessung ermöglicht wird. Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sind rationell und flä­ chensparend anzuordnen. Der Bereich entlang der Wigger ist mit ökologisch wertvollen Grünbereichen naturnah zu gestalten und auf die benachbarte Uferbestockung abzustimmen.

® In den Abbaugebieten «Aeschwuhrstrasse» und «Nigglishäuser» sind das Ausschöpfen der Kiesvorkommen im Umfang der Abbaubewilligun­ gen sowie anschliessende Rekultivierungsarbeiten und Auffüllungen zu­ lässig.

In Abweichung zu Abs. 2 sind innerhalb des im Zonenplan als «Stand­ ort mit erhöhtem Güterverkehr» bezeichneten Gebiets Lagerbetriebe, Transport- und Verkehrsbetriebe bis maximal 300 Fahrten (150 Zu- und 150 Wegfahrten) pro Tag zulässig. Einschränkungen der Fahrtenzahl aufgrund übergeordneter Vorgaben (Verkehrssicherheit, Lufthygiene, Lärmschutz usw.) bleiben vorbehalten. ® Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grün­ flächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einord­ nung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind soweit sinnvoll mit standortheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit stand­ ortheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Best­ immungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 63.

Art. 21

Zone für öffentliche Bauten i Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und und Anlagen OeBA Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Empfind­ lichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichti­ gung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen oder Wohn- und Gewerbezonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

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3 Freiräume sind nach Möglichkeit öffentlich zugänglich und dienen mög­ lichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Auf­ enthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 22 Pflanzgartenzone PG

Die Pflanzgartenzone PG dient der Anlage von Pflanzgärten. Kleinbau­ ten für Gerätschaften usw. sowie ein eingeschossiges Gebäude im Um­ fang von maximal 100 m^ anrechenbarer Geschossfläche aGF für den gemeinschaftlichen Gebrauch pro Pflanzgartengebiet sind zulässig. Der Gemeinderat legt die Nutzung und den Betrieb der Pflanzgärten sowie die zulässigen Abmessungen und die Gestaltung von Bauten in einem Gartenreglement fest.

4.2 Landwirtschaftszonen

Art. 23 Landwirtschaftszone LW

i Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaft­ liche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach übergeordnetem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson­ dere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 24

Speziallandwirtschaftszone i Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

2 In der Speziallandwirtschaftszone «Alte Strasse» sind Bauten und An­ lagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. Darunter fallen namentlich die Salat- und die Kräuterproduktion. Wohnnutzungen sind ausgeschlossen. 3 Innerhalb des bezeichneten Ausschlussbereichs für ständige Arbeits­ plätze sind keine festen Arbeitsplätze zulässig, die während mehr als ei­ ner wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden belegt werden.

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Art. 25 Bauten in der

i Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschafts- und Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Spezia an wirtsc a szone betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestal­ tung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer­ den Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Generell gilt für alle Bauten gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ein Grenzabstand, welcher der halben Fassadenhöhe entspricht, mindestens jedoch 4 m beträgt. 3 In der Landwirtschafts- und Speziallandwirtschaftszone gilt die Emp­ findlichkeitsstufe III.

4.3 Schutzzonen

Art. 26 Naturschutzzone im

Kulturland

Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebens­ räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzel­ objekten.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anla­ gen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgra­ bungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung und Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut­ vertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung und Campieren nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. '* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förde­ rung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewil­ ligt werden.

5 Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, b) für die Übenwachung und Erfolgskontrollen, c) für wissenschaftliche Untersuchungen, d) für geführte Exkursionen. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leis­ tungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

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Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Naturschutzzone 1

Türkis (1)

Esel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungs­ einschränkung

Reich strukturierter Trocken-/ Magerwiese Südhang mit Magerwiesen, jährlich 1x mähen ab Hochstammobstgärten und 15. Juni. Hecken als Lebensraum für Keine Düngung. viele bedrohte Pflanzenund Vogelarten. Hecken abschnittsweise pflegen.

Abgestorbene Bäume wo möglich als Totholz erhal­ ten und Ersatzpflanzung anstreben. Kleinstrukturen anlegen und pflegen. Naturschutzzone 2

Türkis (2)

Amsler Zopf/Aka­ zienweg

Wichtiges Element der naturräumlichen Vernet­ zung mit Fromentalwiese, Hecke und Weiher.

Fromentalwiese erster Schnitt ab 15. Juni, keine Düngung und Beweidung. Hecken abschnittsweise pflegen. Weiher wenn nötig perio­ disch ausbaggern im Spätsommer / Herbst.

Naturschutzzone 3

Türkis (3)

Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen, insbe­ sondere geschützte Am­ phibienarten.

Türkis (4)

Weiher und Ufer, Streufläche, Bachaue mit Waldrandzone und Steilbord: Erhalt seltener und gefährdeter Arten, insbesondere Amphibien, Lebensräume und Strukturen.

Schützgrube

Naturschutzzone 4 Looweiher

streuflächen erster Schnitt , j r ab 1. September; wo nötig abgestimmt auf ZielLin(j Leitarten später. Magerwiesen erster Schnitt ab 15. Juni, keine Düngung und Beweidung.

Weiher wenn nötig perio­ disch ausbaggern im Spätsommer / Herbst. Wald- und Waldrandpflege (vgl. § 38). Naturschutzzone 5

Wiggertalstrasse

Türkis (5)

Ökologische Ausgleichsmassnahme für den Bau der Wiggertalstrasse: grosse Ruderalfläche, Hochstammbäume, Altholzhaufen und Heckenpflanzung.

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Angepasste Bewirtschaf­ tung des Lebensraummosaiks (vgl. § 38).

Türkis (6)

Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen, insbesondere geschützte Am­ phibienarten.

Auf Entwicklung angepasste Bewirtschaftung des Lebensraummosaiks.

Magerwiese

Gelb

Keine Düngung.

-Trocken

-T

- Feucht

-F

Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoff­ armen Bedingungen ange­ wiesenen Pflanzen und Tierarten (artenreiche Heuwiese).

Naturschutzzone 6

Im Loo

Bisher nicht beweidete Flächen dürfen nur als Heuwiese genutzt werden. Bei fehlendem Bewirtschaf­ tungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situa­ tion 1. Juli), feuchte Kohl­ distelwiesen ab 1. Juli.

Empfehlung; bei jedem Schnitt 5-10 % stehen las­ sen.

Art. 27 Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verord­ nung zum Aargauer Waldgesetz). 2 Soweit nachstehend oder vertraglich keine abweichenden Vereinba­ rungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre, Eibe) einen minimalen Anteil von 80% und Exoten (z.B. Douglasie, Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind ausschliesslich standortheimische Baumarten zu fördern.

Ausprägung/ Bezeichnung

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Naturschutzzone Wald (allgemein)

N

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums.

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Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkungen Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung.

* Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemass­ nahmen bzw. Nutzungseinschränkungen. Ausprägung / Bezeichnung

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Altholzinsel / Natunwaldreservat

P

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.

Felsflur, Blockschutthalde

F

Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Wald­ gesellschaften sowie wertvoller Strukturen.

Felsen / Blockschutthalden periodisch freiholzen.

Ruderalstandort Steinbruch Bachthalen

R

Ruderalfläche mit Weiher: Periodisches Abschürfen der Erhalt Lebensraum für Bodenfläche zur Förderung viele, auch gefährdete von Pionierarten. Pflanzen- und Amphibienarten.

Feucht- und Nass­ standort Looweiher

w

Weiher und Ufer, Streu­ fläche, Bachaue mit Waldrandzone und Steil­ bord: Erhalt seltener und gefährdeter Arten, insbe­ sondere Amphibien, Lebensräume und Strukturen.

Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung.

Art. 28 Uferschutzzone US

1 Gegenüber der Bauzone umfasst die Uferschutzzone US entlang des Dorfbachs, der Wigger und wo vorhanden beim Pritschenwuhrbach die gesamte Gewässerparzelle. Entlang aller übrigen Gewässerabschnitte einen Bereich von je 3.00 m ab Gewässergrenze (mittlerer Sommerwas­ serstand). Im Kulturland umfasst die Uferschutzzone entlang von Tych und Pritschenwuhrbach wo vorhanden die Gewässerparzelle oder einen Bereich von je 3.00 m ab Gewässergrenze. 2 Innerhalb der Uferschutzzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen der Gewässerraum­ zone § 30.

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4.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 29 Empfindliche Lagen

Die überlagerten Zonen «empfindliche Lage» und «empfindliche Hang­ lage» bezwecken die massvolle Entwicklung an exponierten Lagen.

2 Innerhalb der Zonen «empfindliche Lage» und «empfindliche Hangla­ ge» ist auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung besonders zu achten. 2 Die baulichen Erleichterungen gemäss § 44 zur Innenentwicklung sind nicht anwendbar.

* In den «empfindlichen Hanglagen» - sind Arealüberbauungen nicht zulässig, - sind Mehrfamilienhäuser (ab 4 Wohneinheiten) nicht zulässig, - gilt eine maximale Gebäudelänge von 20 m. 5 Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen oder Leitbilder erlassen. Für den Ortskern Küngoldingen erarbeitet die Gemeinde unter Einbezug der Bevölkerung einen Entwicklungsrichtplan im Sinne eines behördenverbindlichen Konzepts. Der Entwicklungsrichtplan bezweckt eine sorgfältige Entwicklung unter Wahrung des Ortsbiides und eine gute Einpassung. Erzeigt die er­ wünschte räumliche Entwicklung auf und macht Aussagen zu Sachthe­ men wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung usw. Er gilt als Grund­ lage zur Beurteilung von Bauvorhaben.

Art. 30 Gewässerraum und

Gewässerraumzone

Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundes­ rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist ge­ schützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimi­ sche, standortgerechte Pflanzen zulässig.

3 Im Bereich der Wigger und des Dorfbachs auf dem Abschnitt vom Franke-Areal bis zur Einmündung des Wolfbachs in den Dorfbach gilt die Gewässerraumzone gemäss dem Bauzonen- und Kulturlandplan. * Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässer­ raumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle beziehungsweise ab In­ nenkante der Bachleitung gemessen.

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5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle beziehungsweise ab In­ nenkante der Bachleitung gemessen.

Art. 31 Hochwassergefahrenzone

i Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugän­ ge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdi­ sche Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in üntergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und An­ lagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Ab­ fahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in üntergeschossen nicht zulässig. * Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahren­ karte in den Hochwassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 14 BNO (insbesondere Höhenmasse) nicht eingehalten wer­ den, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend er­ höht ansetzen.

5 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nach­ zuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen ge­ troffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurich­ ten. ■®lo-Gehietenmit Gefahrenstufen gemässGefahrenkarteundohne-a-H-s-gew+esenes-Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die BaubewiHigttngs-behör-de verlangenT-dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weiterge­ hende Massnahmen verfügen.

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Art. 32

Freihaltezone Hochwasser i Die Überlagerte Freihaltezone Hochwasser (FHZ) dient der Sicherstel­ lung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürli­ chen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereig­ nissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen so­ wie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasser­ schutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen. * Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilwei­ se geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natür­ lichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist in der Freihaltezone Hoch­ wasser ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden kön­ nen,

-

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

-

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

-

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

-

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und ünterlieger zu erwarten sind.

® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 4 und 5 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu be­ stimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Art. 33 Oberflächenwasserschutz

i |n Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenab­ fluss angemessen Rechnung zu tragen.

2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszufüh­ ren.

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2 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungs­ behörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben un­ tersagen.

Art. 34 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone LW überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach den Bestimmungen zur Landwirtschaftszone ge­ mäss § 23. Von den in Absatz 3 und 4 genannten Ausnahmen abgese­ hen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldun­ terstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witte­ rungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weite­ re Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderun­ gen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie­ sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste­ hen. * Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol «*» bezeichneten Standor­ ten (Siedlungsei) bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.

Art. 35 Wildtierkorridor

’ Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig.

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4,5 Schutzobjekte

Art. 36 Baudenkmäler von

kommunaler Bedeutung

’ Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerin oder des Eigentümers, ob ein Gebäude, das im Bauinven­ tar und zur Orientierung im allgemeinen Nutzungsplan aufgeführt ist, un­ ter Schutz zu stellen ist, und bestimmt den Schutzumfang.

2 Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutz­ stellung nicht erfolgt ist. 2 Will er aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklärungen von einer Un­ terschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Kantona­ le Denkmalpflege zur Stellungnahme auf. * Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutz­ stellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Ge­ meinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Best­ immungen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend. Die Be­ schwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu lau­ fen.

5 Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausge­ schlossen werden kann, dass die voraussichtlichen Schutzziele des Baudenkmals von kommunaler Bedeutung tangiert werden, das Unter­ schutzstellungsverfahren aus, entscheidet der Gemeinderat über die Un­ terschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid. ® Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken.

Die unter Schutz gestellten Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan darzustellen.

Art. 37 Kulturobjekte und

historische Verkehrswege

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Kul­ turobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten historischen Ver­ kehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventar­ beschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inven­ tar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend bei­ gezogen werden.

27

Art. 38 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden in den Richtli­ nien zum Vollzug Naturschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern / Bewirtschaftern geregelt. 3 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekt

Signatur im Bauzonen- oder Kulturlandplan

Hecke, Feldgehölz mit grüne Signatur Pufferstreifen

Schutzziel und Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreich­ tum, Trittstein- und Vernetzungselement, Gliederung der Landschaft sowie Windschutz. Pflegemassnahmen: Struktur erhalten; periodisch mit selektivem Schnitt verjüngen; im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen; in der Regel vorgelagerten Krautsaum von mind. 3 m Breite er­ halten und pflegen; keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Objektes und Pufferstrei­ fens.

Baumreihe, Allee

grüne Punktreihe

Schutzziel: siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement, Artenreichtum, Kulturrelikt, Brut- und Nahrungsbiotop, Trittsteinelement. Pflegemassnahmen: Volumen erhalten; Pflege auf lange Lebensdauer; im Bedarfsfall sachgerechter Baumschnitt; natürliche Abgänge ersetzen.

Hochstammobst­ garten

grün punktierte Fläche

Schutzziel: landschaftsprägendes Kultur- und Natu­ relement, Brut- und Nahrungsbiotop, Trittsteinele­ ment. Pflegemassnahmen: fachgerechter Baumschnitt; abgehende Bäume wieder mit Hochstammobst­ bäumen ersetzen, Ergänzungspflanzungen er­ wünscht. Bei Betriebserweiterungen kann der Gemeinderat die Beseitigung von im Kulturlandplan eingetrage­ nen Hochstammobstgärten im für die Erweiterung notwendigen Ausmass bewilligen, wenn dafür flä­ chengleicher Ersatz geschaffen wird.

Geologisches Objekt

lila Punkt

Schutzziel: geologische Objekte von naturgeschicht­ lichem Wert erhalten. Pflegemassnahmen: periodisches säubern; vor dem Überwachsen durch Gebüsch oder Pioniervegetati­ on freizuhalten.

28

Weiher, Quelle

blauer Punkt

Schutzziel: als Laichgebiet geschützter Amphibien­ arten sowie als Lebensräume weiterer seltener Tie­ re und Pflanzen erhalten.

Pflegemassnahmen: Verlandung der Wasserfläche durch periodische Pflegemassnahmen im Herbst verhindern. Nutzungseinschränkungen: kein Baden, Befahren, kein Einfangen und Aussetzen von Tieren. Geschützter Waldrand grüne Dreiecke

Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreich­ tum, vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland. Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkung: Waldrand stufig strukturiert mit Strauchschicht anle­ gen und periodisch pflegen; in der Regel vorgela­ gerten Krautsaum extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern).

Einzelbaum

grüner Punkt

Schutzziel: siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement, Artenreichtum, Kulturrelikt, Brut- und Nahrungsbiotop, Trittsteinelement. Pflegemassnahmen: Volumen erhalten; Pflege auf lange Lebensdauer; im Bedarfsfall sachgerechter Baumschnitt; natürliche Abgänge ersetzen.

5. Definitionen und innere Siedlungsentwicklung

Nicht,-massig und stark störende Betriebe

Als nicht störend getten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geflflgem-Zubnngerveri^ehiv^ie-ketfle^rtìebliGh^^ gert-entfaite-nr-ais-sie aus dem Wohnen entstehen-.

hefkömmlicher Handwerks-^ Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe-bJ©4ben und auf-die-Oblichen-Arbeits-8-

ehen,-gelt€n als stark störend

§-4öNettoladonfläoho

Dio-Berechnung der Nettoladerrfläche richtet sich nach dem in der

Art. 41 Ausnützungsziffer

Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Ermitt­ lung der anrechenbaren Geschossfläche nicht angerechnet.

29

Art. 42 Optimale Baulandnutzung

i Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Ge­ gebenheiten optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Über­ bauung nicht erbracht werden kann.

Art. 43 Ausnützungsbonus

Für verglaste Sitzplätze, Balkone oder Wintergärten ausserhalb der Gebäudehülle und ohne heiztechnische Installationen wird ein Ausnüt­ zungsbonus von max. 20 m^ pro Wohneinheit gewährt.

2 Werden in den zweigeschossigen Wohnzonen (W2) auf einem Grund­ stück von weniger als 2'000 m2 pro Wohneinheit durchschnittlich weni­ ger als 330 m^ anrechenbare Grundstücksfläche konsumiert, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 15 %. Unabhängig von der Parzel­ lengrösse gilt diese Erhöhung der Ausnützungsziffer auch für Terras­ senhäuser mit mindestens 3 Wohneinheiten, sofern die Hangneigung mehr als 20 % beträgt. Die qualitativen Anforderungen gemäss Areal­ überbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstel­ lers ein Fachgutachten einholen. 3 Die Erleichterung gemäss Abs. 2 ist mit der Erleichterung gemäss § 44 Abs. 2 sowie mit jenen von § 35 BauV (Minergie) und § 39 BauV (Areal­ überbauung) nicht kombinierbar.

Art. 44 Innenentwicklung

Innerhalb der Wohnzonen W2, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 kann zur Förderung einer qualitätsvollen Innenentwicklung nach den Grundmassen gemäss Abs. 2 gebaut wer­ den. Vorausgesetzt werden der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sowie eine ansprechende Umgebungsgestal ­ tung und eine rationelle Erschliessung. Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann der Gemeinderatzu­ lasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen.

30

2 Der Nutzungsbonus gemäss den folgenden Grundmassen und insbe­ sondere die Erhöhung der Ausnützungsziffer können nur beansprucht werden, wenn ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt und auf Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen verzichtet wird.

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Wohnzone W2

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0.60

Wohnzone W3

1'000

4

13.00

0.80

Wohnzone W4

1'000

5

16.00

1.00

Wohn- und Gewerbezone WG3

1'000

4

14.00

0.90

Wohn- und Gewerbezone WG4

1'000

5

17.00

1.10

3 Die Erleichterung gemäss Abs. 1 ist mit der Erleichterung gemäss § 43 Abs. 2 sowie mit jenen von § 35 BauV (Minergie) und § 39 BauV (Areal­ überbauung) nicht kombinierbar.

Art. 44a Mehrlängenzuschlag

Überschreitet die Gebäudelänge das in § 14 festgelegte Mass, erhöht sich der zugehörige Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, ma­ ximal jedoch um 4.00 m.

Mehrhöhenzuschlag

2 Wird im Rahmen von Arealüberbauungen die gemäss § 14 zulässige Fassadenhöhe überschritten, erhöht sich der zugehörige Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken um die Hälfte der Mehrhöhe. Diese Erhöhung gilt kumulativ zum Mehrlängenzuschlag gemäss Absatz 1.

Art. 45 Abstand gegenüber dem

Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Abstand von 4.00 m, für Klein- und Anbauten ein Abstand von 2.00 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden.

Art. 46 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4, WG3, WG4 und SPA zulässig und erfordern eine minimale zusammenhängende Land­ fläche von 2'000 m^.

31

2 Bei Arealüberbauungen kann ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden, die Fassaden- und Gesamthöhe können entsprechend um ma­ ximal 3.0 m überschritten werden. In den empfindlichen Lagen gemäss

Art. 29 sind die zonengemässen Fassaden- und Gesamthöhen einzuhal­

ten.

2 Für Bauvorhaben, für die eine Arealüberbauung vorgesehen ist, ist in der Vorprojektphase mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um die arealspezifischen Rahmenbedingungen zu klären.

6. Bauvorschriften 6.1 Baureife, Erschliessung

Art. 47 Im Öffentlichen Interesse

hegende Einrichtungen

i Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Hausnummerierung / Adressierung der Bauten sind Sache des Gemeindera­ tes. 2 Von der Gemeinde zu übernehmende Privatstrassen müssen in der Regel einem Erschliessungsplan entsprechen, genügend ausgebaut und in einwandfreiem Zustand sein. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkästen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrich­ tungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

6.2 Technische Bauvorschriften und Ausstattung

Art. 48 Allgemeine Anforderungen

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Materialien und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hoch­ wassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturge­ fahren. 2 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutach­ tung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutach­ ten können eingeholt werden, namentlich bei ortsbaulich, architekto­ nisch, juristisch, bau-, Verkehrs- oder lärmschutztechnisch sowie weite­ rer Belange bezüglich des Umweltschutzes problematischen Lösungen.

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Art. 49 Ausrichtung und

Organisation von Wohnungen

1 Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht ge­ stattet. 2 Wohnungsgrundrisse sind gut und flexibel nutzbar zu organisieren.

Art. 50 Raummasse,

Fenstergrösse, Nebenräume

Die nachstehend aufgeführten Masse gelten bei Neubauten als Mini­ malanforderung. Bei Umbauten sind sie anzustreben: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss:

> 2,4 m

Lichte Höhe Dachgeschoss: > 2,4 m auf mind. 50 % der Fläche ab 1,5 m Raumhöhe

Vw der Bodenfläche: Dachflächen fenster können für die Berechnung mit dem Faktor 1,5 eingesetzt werden.

Fensterfläche:

■Die Fenster müssen ins Freie führen-Au&nafimsweise- können-elnzelfteR-äumc-übcr oinon Wintergarten oder eine-verglaste-Veranda belichtet und belüftet werden, s&fem eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist

-

Raumflächen für Wohn- und Schlafräume: > 16 m2 min. 1 Raum > 12 m2 alle weiteren Räume Raumflächen für Wohnräume in 1-Zimmer-Wohnungen: >20

Raumflächen in Mehrfamilienhäusern: viereckige Fläche von > 14 m2 min. 1 Schlafraum sowie Mindestbreite von 3 m b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

-

Abstellraum pro Wohnung

mind. 4 m2 innerhalb der Wohnung

Keller oder Estrich für eine 1-Zimmer-Wohnung:

mind. 4 m^

Keller oder Estrich für jedes weitere Zimmer:

1 m^ zusätzlich

c) Die Wohnungen haben mit Ausnahme von Einzimmer- und Dachwoh­ nungen gut benutzbare Garten-, Terrassen-, Balkon- oder Loggiaflächen mit einer minimalen Fläche von 8 m2 aufzuweisen. d) Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Mindestbreite von Vorplätzen, Treppen und Gängen 1.20 m.

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Art. 51 Spielgeräte, Kinderwagen

i in jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobili­ tätshilfen und dergleichen vorzusehen. 2 Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf die in der kantonalen Gesetzge­ bung verwiesen wird.

3 Bei allen Gebäuden und Anlagen, bei denen aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und / oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen - wenn möglich auf den entsprechenden Grundstücken bereitzustellen.

Art. 52 Spielplätze

Die Grösse der Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern und Areal­ überbauungen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren und zum Wohnen genutzten Geschossfläche zu betragen. Ein allfälliger Ausnützungsbonus wird dabei nicht berücksichtigt. Die Spielplätze sind zweckmässig anzulegen, durch den Grundeigentümer zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiede­ nen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3 Bei Mehrfamilienhäusern mit acht und mehr Wohnungen ist ein ge­ deckter Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbe­ schäftigung von mindesten 20 m^ zu schaffen.

Art. 53 Entsorgungseinrichtungen

i Für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind für Mehrfamilienhäuser und Arealüberbauungen an geeigneter Stelle genügend dimensionierte Flächen für die getrennte Entsorgung von Kehricht- und Grünabfall zu schaffen. 2 Der Gemeinderat kann in einem Abfallreglement die Details zur Ent­ sorgung und zu Entsorgungseinrichtungen regeln.

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Art. 54 Parkplätze

Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Plätzen und schwer abschätz­ barem Verkehrsaufkommen kann die Bewilligung zum Erstellen der Plätze etappiert erfolgen. Die Grundsätze dazu werden im Parkplatzreg­ lement festgelegt.

2 Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen mit mehr als 5 Wohneinheiten sind die Abstellplätze mit Ausnahme der Besucherpark­ plätze unterirdisch oder innerhalb der Gebäude anzuordnen. In begrün­ deten Fällen kann davon abgewichen werden. Bei allen anderen Nut­ zungen mit mehr als 24 Pflichtparkplätzen für Bewohner und Arbeits­ plätze oder wo es Verkehrssicherheit, Ortsbildgestaltung oder Immissi­ onsschutz erforderlich machen, sind mindestens 3/4 davon unterirdisch anzulegen. 2 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sicht­ zonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.6 m.

* Bte-Erstellung-ven-Paf-kfeldem für Personenwagen über das notwendP -ge-Angebot-gemäss-kantonalem Recht hinaus ist nicht zulässig. Der •GenieindeFat-kann-in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

5 Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahrzeugarmer oder-freier Nutzung kann - mit Aus­ nahme eines angemessenen Angebots für Besucher - bis zum vollstän­ digen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mo­ bilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individual­ verkehrs sowie ein periodisches Controlling gemäss § 57 Abs. 2 bis 4 BNO. Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden müssen, gilt keine Ersatzabgabepflicht. Die Grundeigentümer­ schaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben und Zielen des Mobilitätskonzepts, die im Sinne der VSS-Norm SN 640 281 minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe im Sinne des Parkplatzreglements gemäss § 58 abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öf­ fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 55 Bewirtschaftung von

privaten Parkierungs­ anlagen

1 Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 16 öffentlich benutz­ baren privaten Parkfeldern (Kundenparkplätze) können bei Inbetrieb­ nahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsver­ fahren zur monetären Bewirtschaftung der Parkierungsanlage verpflich­ tet werden.

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Art. 56 Parkleitsystem

1 Der Gemeinderat kann ein Parkleitsystem einführen und erweitern. 2 Die Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motor­ fahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu er­ stellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 57 Mobilitätskonzept

’ Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 30 Parkfeldern für Motorfahrzeuge haben bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch ein Mobilitätskon­ zept einzureichen und darin nachzuweisen, wie dessen dauernde Um­ setzung sichergestellt wird.

2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: - die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Mo­ torfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); - die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädi­ gungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften). 2 Die Eigentümer von Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobili­ tätskonzepts bewilligt wurden, haben eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu er­ statten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Massnahmen zur nachträglichen Er­ reichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere ge­ eignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Zie­ le offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.

* Der Gemeinderat regelt im Parkplatzreglement die Ausführungsbe­ stimmungen zum Mobilitätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung.

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Art. 58 Parkplatz reglement

Der Gemeinderat legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr im Parkplatzreglement fest: a. die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfel­ der von Motorfahrzeugen, b. die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund, c. die Gebührenpflicht auf öffentlichem Grund, d. Ausführungsbestimmungen zu Mobilitätskonzepten.

Art. 59 öffentlich zugänglicher

i Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten und Unter­ führungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 2 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

* Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege ge­ führt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Ver­ weilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen. ® Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt wer­ den. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den ein­ schlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloab­ stellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Ge­ meinde ist zu berücksichtigen. ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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7. Schutzvorschriften

Art. 60 Allgemeine Anforderungen

i -Dor Gomoinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das-Grtsfeild-ftaehTelgeftden-Kritefieft: 3:- Stellung (z.B. Firstrichtuffg) b. Grösse der Baukuben €; Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

©^-DaebfermT-DaehBetgttng f;—Fassadengliederungg, Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr­ schaft: a. Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestal­ tung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. bei Bauvorhaben in empfindlicher Umgebung, bei ausserge­ wöhnlichen Bauten oder soweit es überwiegende öffentliche Inte­ ressen erfordern, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist; e. die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 61 Freiraumentwicklung

Der Gemeinderat beurteilt die Qualität der Freiräume nach folgenden Kriterien: a. b. c. d. e.

Aufenthaltsqualität für möglichst verschiedene Benutzergruppen Strassenraum und Zugänglichkeit Fuss- und Radverkehr Naturerfahrung und Landschaftserlebnis Lebensräume für Flora und Fauna positive Auswirkung auf das Stadtklima

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Art. 62 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Übermässige Blendwirkungen durch unzweck­ mässig angeordnete Dachflächenfenster, Solaranlagen usw. sind zu vermeiden. Dachdurchbrüche und -aufbauten sind sorgfältig und farblich angepasst zu gestalten.

2 Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.50 m aufweisen und sind mit einem flachen oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu ver­ sehen. 2 Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit nicht als Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt oder eine Regenwassernut­ zung vorgesehen wird, gemäss SIA Norm 312 extensiv zu begrünen.

Art. 63 Umgebungsgestaltung,

stutzmauern, Böschungen

i Qas Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Aufschüttungen von g|g 2 QO m Höhe ab massgebendem Terrain sind nicht zulässig. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beein­ trächtigen, müssen sich gut in die Umgebung einordnen und die Ver­ kehrssicherheit angemessen berücksichtigen. Versiegelte Flächen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Parkierung, Wege und Plätze sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten. Steingärten sind nur auf untergeordneten, klar abgegrenzten Flächen zulässig.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern und dgl. zu sichern. Stützmauern sind den statischen Anforderungen entsprechend zu erstel­ len, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu begrünen. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sicht­ zonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Stützmauern und Böschungen bis 1.80 m Höhe ein gegenüber § 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.60 m. '* Abgrabungen dürfen je Gebäudeseite 70 % der Fassadenlänge nicht überschreiten. Zur Erstellung einer Garagenzufahrt ist auf einer Fassa­ denseite je Gebäude eine Abgrabung von bis zu 6.00 m zulässig, auch wenn dabei die 70 % überschritten werden. Gesamthaft dürfen Abgra­ bungen einen Viertel des Gebäudeumfangs nicht überschreiten.

5 Die Bepflanzung hat nach Möglichkeit mit standortheimischen Pflanzen zu erfolgen.

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® Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. In Arbeitszonen und bei Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, welcherfolgenden Zielsetzungen nach­ kommt:

-

grosszügige und attraktive Gesamtanlage, auf das Notwendigste beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze, genügend Abstellplätze für Zweiräder, auf das Notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtreppungen,

-

Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflan­ zung,

-

gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe, sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erholung.

-

Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fer­ tigstellung der Bauten auszuführen.

Art. 64 Einwirkungen

Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens sowie bei Tierhal­ tung, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstü­ cke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus den Bestimmungen über die jeweilige Zonennutzung. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer­ tigten Einwirkungen, z.B. durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abga­ se, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten aus­ zurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objekt­ strahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Insbesondere bei Leuchtreklamen können Vorgaben zur befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ge­ macht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Ausnahme von Beleuchtungen, die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussenbeleuchtungen und Leuchtrekla­ men von 22.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten.

* Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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Art. 65 Mobilfunkantennen

Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen in erster Priorität in der Spezialzone Autobahnanschluss SPA und in den Arbeitszonen AI und A2, in zweiter Priorität in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4 sowie der Kernzone K und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, in dritter Priorität in den Wohnzonen W2, W3 und W4 erstellt werden.

2 In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen W2, W3 und W4 (3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versor­ gung dieser Zone bezweckt. Nach Möglichkeit sind neue Anlagen mit bestehenden zu kombinieren.

8. Vollzug und Verfahren

Art. 66 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestel­ len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen ex­ terne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Entscheidfällung über Gesuche an die Ab­ teilung Bauen Planen Umwelt übertragen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 67 Reglemente

Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und Reglemente zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen. 2 Die Gebühren und die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Ausla­ gen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) rich­ ten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 2 Kommunale Ausführungsbestimmungen bezüglich der Planung und Erstellung von Parkplätzen werden in einem Parkplatzreglement gere­ gelt.

Art. 68 Abgabesatz bei

Einzonungen

1 Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten. 41

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 69 Übergangsbestimmungen

i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffs­ definitionen:

a. Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe. b. Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

Art. 70 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a. der Bauzonenplan vom 19.09.2002, inkl. Teiländerungen b. der Kulturlandplan vom 19.09.2004, inkl. Teiländerungen c. die Bauordnung vom 19.09.2004, inkl. Teiländerungen d. die Nutzungsordnung vom 19.09.2004, inkl. Teiländerungen

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. März 2022 und am 8. September 2022 (§ 44a). Genehmigt vom Regierungsrat am

Namens des Gemeinderates

Hanspeter Schläfli Gemeindeammann

42

Christoph Kuster Gemeindeschreiber

Anhang Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr.

Objekt

001

Ruine Wartburg, 12./13. Jahrhundert

002

Alter Löwen (1666)

Dorfstrasse 27

X

003

Doppelwohnhaus Bleichegut

Am Tych 1

X

004

Obristhof (1791)

Dorfstrasse 1

X

005

Sparkasse Oftringen (1801-03)

Baslerstrasse 1

X

006

Doppelwohnhaus

Obere Hauptstrasse 18, 20

X

Adresse

BZP

KLP X

Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung gemäss Bauinventar (§ 36 BNO)

Nr.

Objekt

Adresse

901

Reformierte Kirche (1933-34)

Kirchstrasse

X

902

Reformiertes Pfarrhaus (1923-24)

Kirchstrasse 11

X

903

Schulhaus Dorf (1866, mit Keller von 1664)

Dorfstrasse 6

X

904

Schulhaus Oberfeld (1912-13)

Zürichstrasse 32

X

905

Wohnhaus, ehern. Pinte (1830/40)

Dorfstrasse 11

X

906

Heimatmuseum (spätes 17. Jh.) Dorfstrasse 29

X

911

Bäuerliches Wohnhaus mit Scheune (1827)

Lindenhofstrasse 27

X

912A

Wohnhaus und früheres Druckereigebäude «Klösterli» (vermutlich 1813)

Langernweg 23

X

912B

Wohnhaus «Klösterli» (1813)

Langernweg 21

X

9120

Wohnhaus und Gewerbebau «Klösterli»

Langernweg 19

X

913

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)

Lerbhaldenstrasse 2

X

914

Bäuerlicher Vielzweckbau, Bolliger-Haus (um 1820)

Schwarzhaar 3

X

916

Sodhäuschen (frühes 19. Jh.)

Brüschiweg 13

X

43

BZP

KLP

Nr.

Objekt

Adresse

918

Türgewände des Wohnhauses zum Loohof (1604)

Loogasse 14

X

919

Restaurant Bad Lauterbach (1627)

Lauterbachstrasse 14

X

922

Schopf, Remise (um 1700)

Wiggertalstrasse

923

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (1701)

Hottigergasse 19

925

Wohnhaus (18. Jh.)

Obere Hauptstrasse 40

X

926

Schulhaus Küngoldingen (1844-45, 1895)

Schulhausstrasse 1

X

927

Bauernhaus (1827)

Untere Hauptstrasse 1

X

928

Bauernhaus (1803)

Birchenfeld 2

X

929

Speicher (18. Jh.)

Birchenfeld 1

X

930

Bauernhaus (1801)

Birchenfeld 7

X

931

Stationsgebäude Küngoldingen mit Toilettenhäuschen (1914)

Untere Hauptstrasse 21

X

932

Speicher Schür (18. Jh.)

Stampfistrasse 1

X

933

Wohnhaus (17. Jh., 1754)

Aecherligasse 29

X

935

Fabrikantenvilla Wolfbach (um 1835)

Schwarzhaar 10

X

936

Fabrikgebäude Wolfbach (1857)

Wolfbachring 21

X

941

Villa (1888)

Baslerstrasse 12

X

942

Wohnhaus, Chalet «Dr. Meier-Haus» (1895)

Baslerstrasse 10A

X

943

Villa Gyger(1901)

Gygerweg 5

X

944

Villa Läubli (1911)

Oberfeldstrasse 29

X

945

Freikirchliches Vereinslokal (1919)

Gygerweg 6

X

BZP

KLP

X X

Kulturobjekte und historische Verkehrswege (kommunal) (§ 37 BNO)

Nr.

Objekttyp

Ort

937A

Grenzstein Nr. 438

Sälihalden

X

937B

Grenzstein Nr. 439

Sälischlössli

X

937C

Grenzstein Nr. 442

Wartburgweid

X

937D

Grenzstein Nr. 443

Wartburgweid

X

BZP

44

KLP

Nr.

Objekttyp

Ort

937E

Grenzstein Nr. 444

Känzeli

X

937F

Grenzstein Nr. 445

Engelberg

X

937G

Grenzstein Nr. 446

Engelberg

X

937H

Grenzstein Nr. 447

Engelberg

X

9371

Grenzstein Nr. 448

Krähenthai

X

937J

Grenzstein Nr. 450

Lauterbach

X

937K

Grenzstein Nr. 451

Lauterbach

X

937L

Grenzstein Nr. 452

Dicki

X

937M

Grenzstein Nr. 453

Stritmatt

X

937N

Grenzstein Nr. 455

Walterswilerstrasse

X

9370

Grenzstein Nr. 456

Bahnhöfliweg

X

938A

Brunnen

beim Alten Löwen, Dorfstrasse 27 (um 1900)

X

938B

Brunnen

beim Schulhaus Dorf, Dorfstrasse 6 (1907)

X

938C

Brunnen

beim Schulhaus Oberfeld, Zürichstrasse 32 (1915)

X

938 D

Brunnen

beim Obristhof, Dorfstrasse 1

X

938E

Brunnen

Dorfstrasse / Aecherligasse, Dorfstrasse 20 (1895)

X

938F

Brunnen

Lauterbachstrasse 7

X

938G

Brunnen

Birchenfeld / Aecherligasse, Birchenfeld 2 (1883)

938J

Brunnen

Obere Hauptstrasse / Schürrain, Obere Hauptstrasse 18

938K

Brunnen

Schür / Stampfistrasse (1839)

938L

Brunnen

bei der Friedhofanlage, Kirchstra­ sse

X

938M

Brunnen

bei der Sparkasse Oftringen, Bas­ lerstrasse 1 (1803)

X

939A

Steinbrücke über den Tych

Aeschwuhrweg

X

939B

Steinbrücke

Alte Strasse

X

BZP

45

KLP

X

X

X

Naturschutzzonen im Kulturland (§ 26 BNO)

Nr.

Objekttyp

Ort, Objektname

Naturschutzzone 1

Esel (Inventarobjekte 43, 48, 49, 51, 52)

Naturschutzzone 2

Amsler Zopf / Akazienweg

Naturschutzzone 3

Schützgrube

Naturschutzzone 4

Looweiher (Inventarobjekt 90)

Naturschutzzone 5

Wiggertalstrasse (Inventarobjekt 158)

Naturschutzzone 6

Im Loo

28

Magerwiese (feucht)

Münzenbüel, entlang Bahnlinie

29

Magerwiese (trocken)

Bahndamm bei Aeschenbach

30

Magerwiese (trocken)

Finsterthüelen, «Heirihoger»

31

Magerwiese (trocken)

Stampfitäli Nord

137

Magenwiese (trocken)

Winterhalde / Bahnbord Nord

138

Magerwiese (trocken)

Winterhalde / Bahnbord Nordseite

139

Magerwiese (trocken)

Winterhalde / Bahnbord Südseite

140

Magerwiese (trocken)

Winterhalde / Bahnbord

141

Magenwiese (trocken)

Östlich an Walterswilerstrasse zwischen Gemeinde­ grenze und AI

142

Magerwiese (trocken)

Südöstlich Striegelstrasse, beim Zollhaus

154

Magerwiese (feucht)

Luterbach / Plegibach

Naturschutzzone Wald (§ 27 BNO)

Nr.

Objekttyp

Ort, Objektname

IP/ N/W

Naturschutzzone Wald (P/N)

Naturwaldreservat Heideloch (P) und Ergänzungen (N) sowie Bachthalen / Steingrube (W) (Inventarobjekte 68, 69, 89)

2W

Naturschutzzone Wald (W)

Looweiher (Inventarobjekt 90)

3N

Naturschutzzone Wald (N)

Weichler (Inventarobjekt 120)

4N

Naturschutzzone Wald (N)

Finsterthüelen (Inventarobjekte 15 & 20)

5P/N

Naturschutzzone Wald (P/N)

Altholzinsel Stampfi (P) und Ergänzung (N) (Inventarobjekt 18)

6P

Naturschutzzone Wald (P)

Altholzinsel Schnäpfwinkel (Inventarobjekt neu, ohne Nr.)

7W

Naturschutzzone Wald (W)

Erlenbruch Aeschenbach (Inventarobjekt 19)

46

Naturobjekte (§ 38 BNO)

Nr.

Objekttyp

Ort, Objektname

BZP

KLP

Hecken, Feldgehölze

1

Hecke, Feldgehölz

Schürrain

X

4

Hecke, Feldgehölz

Stampfi

X

5

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

6

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

7

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

8

Hecke, Feldgehölz

Stampfi

X

9

Hecke, Feldgehölz

Stampfi

X

10

Hecke, Feldgehölz

Schür

X

11

Hecke, Feldgehölz

Schür

12

Hecke, Feldgehölz

Wüestgraben Süd

X

13

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

14

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

43

Hecke, Feldgehölz

Bühnenberg

44

Hecke, Feldgehölz

Nördlich Hottigergasse

X

45

Hecke, Feldgehölz

Hottigergasse

X

46

Hecke, Feldgehölz

Hottigergasse (an Strasse Richtung Vitenhof)

X

47

Hecke, Feldgehölz

östlich vom Vitenhof

X

50

Hecke, Feldgehölz

Südlich Kaserloch

X

91

Hecke, Gehölzgruppe

Schwarzhaarrain / Schwarzhaarhalde

X

92

Hecke, Feldgehölz

Schwarzhaar

X

93

Hecke, Feldgehölz

Schwarzhaar 4

X

94

Hecke, Feldgehölz

Schwarzhaar (Schwarzhaar 36)

X

95

Hecke, Feldgehölz

Lerbhalde

X

96

Hecke, Feldgehölz

Lauterbachstrasse / oberhalb Bösiger

X

97

Hecke, Feldgehölz

Dickeli West / Rübmatt

X

98

Hecke, Feldgehölz

Lerbhalde, nördl. entlang der Strasse

X

102

Hecke, Feldgehölz

Langern

X

X

47

X

X

Nr.

Objekttyp

Ort, Objektname

121

Hecke, Feldgehölz

Alp nördlich

X

122

Hecke, Feldgehölz

Langern Ost / unterhalb Güggiloch

X

123

Hecke, Feldgehölz

Winterhalde / Bahndamm

X

124

Hecke, Feldgehölz

Winterhalde Nord / nördlich Bahndamm

X

125

Hecke, Feldgehölz

Winterhalde / südlich vom Bahndamm

X

126

Hecke, Feldgehölz

Winterhalden Ost / nördl. Striegelstrasse

X

127

Hecke, Feldgehölz

Striegel Süd

X

128

Hecke, Feldgehölz

Aeschenbach / nördl. am Bahndamm

X

129

Hecke, Feldgehölz

Alp-Güggi

X

132

Hecke, Feldgehölz

Alp Nordost/Tanngrabenstrasse

X

146

Hecke, Feldgehölz

Tych, Nigglishäuser

155

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

156

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

157

Hecke, Feldgehölz

Finsterthüelen

X

165

Hecke, Feldgehölz

Aeschwu h rstrasse

BZP

KLP

X

X

Baumreihen, Alleen 153

Allee

Lerbhalde

X

164

Baumreihe

Aeschenbach (Mumenthaler)

X

Hochstammobstgärten

133

Obstgarten

Alp

X

135

Obstgarten

Weichler

X

159

Obstgarten

Lerbhalden

X

Geologische Objekte

21

Geologisches Objekt

Sandsteinbruch Eicheinschlag / Stampfi

X

70

Geologisches Objekt

Malmkalkaufschluss Schwarz­ haar / oberhalb im Wald

X

71

Geologisches Objekt

Malmkalkaufschluss Schwarz­ haar / oberhalb Lerbhalde im Wald

X

72

Geologisches Objekt

Malmkalkaufschluss Engelberg / Hottigereinschlag

X

73

Geologisches Objekt

Malmkalkaufschluss Oberloo / oberhalb Bösiger am Waldrand

X

48

BZP

KLP

Nr.

Objekttyp

Ort, Objektname

74

Geologisches Objekt

Kalksteinbruch Bachthalen

X

26

Weiher

Weiher / Aeschenbach

X

27

Weiher

Weiher / Stampfi

X

42

Weiher

Zofinger Wald / Oftringer Boden Hottigereinschlag (Bockloch)

X

117

Weiher

Langern / Güggiloch Nord

X

118

Weiher

Langern / Güggiloch Süd

X

119

Weiher

Langern Süd

X

Weiher

Waldränder

15

Waldrand

Heirihoger / Hausiacher Finsterthüelen

X

136

Waldrand

Alp Güggi / Langern / Tanngraben

X

160

Waldrand

Rieden

X

161

Waldrand

Münzenbühl

X

162

Waldrand

Amtshölzli

X

163

Waldrand

Bachthalen

X

164

Waldrand

Looeichen

X

X

Einzelbäume

17

Schwarzerle

Aeschenbach

55a

Sommerlinde

Ruhbank

X

55b

Winterlinde

Peyerland, Zofingerstrasse

X

55d

Winterlinde

Wirtshüsli, Aeschwuhrstrasse

X

55e

Stieleiche

Wiggertalstrasse bei KVA

X

101a

Winterlinde

Langern (Bifangstrasse)

X

101b

Walnussbäume

Alp, Tanngrabenstrasse

X

144a

Gruppe von vier Linden

Lindenhofstrasse

X

144b

Linde

Lindenhofstrasse - Dorfstrasse

X

144c

Zwei Linden

Obristhof, Dorfstrasse

X

144d

Edelkastanie

Schulhaus Dorf

X

166

Linde

Gässli, bei Abzweigung Bachweg

X

49