Bau- und Nutzungsordnung

Auw

Documento

Numero
4223
Comune
Auw
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
27 mar 2002
In vigore dal
14 ott 2009

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Auw con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

NUPLA-4223-2009-V.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Aargau

Gemeinde Auw

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung 2008 gemäss § 15 BauG

2009swisstop0 (JM051014)

Vorprüfungsbericht vom:

24. März 2009

Mitwirkungsbericht:

12. Januar 2009

Öffentliche Auflage vom:

,07. April

06. Mai 2009

bis

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

3. Juni 2009

Der Gemeindeammannn:

Der Gemei

schreiber:

ye-71-7

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae ota-t-ckee> 2°09 Der Staatsschreiber:

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

3. Juni 2009 / BWE/BGL

F: \DATEN\M4 \41-383B\04_BER\SYNOPSE\ SYN-BNO_V18.DOC

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2008 BNO der Gemeinde Auw, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. November 2001 genehmigt durch den Regierungsrat am 27. März 2002

BNO geltend

BNO geändert

2.

Raumplanung

2.

Raumplanung

Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht

Art. 4 Sondernutzungsplanpflicht

1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ehemalige 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti-

1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ethemalige-2-E--tappe)-dür-

ger Sondernutzungsplan vorliegt. Der Inhalt des Sondernutzungspla-

fen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. Der Inhalt des Sondernutzungsplanes

nes wird vom Gemeinderat im Einzelnen festgelegt.

wird vom Gemeinderat im Einzelnen festgelegt.

2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.

2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten. 3 Für die einzelnen im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen: Gebiet Bergstrasse / Oberdorf — Berücksichtigung des Dorfbachs bei der Freiraumgestaltung — Abstimmung der Verkehrserschliessung auf das umliegende Wohngebiet (z.B. Verkehrsberuhigung oder Verkehrsbeschränkung) — Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Zentrum / Schule

1

BNO geltend

BNO geändert

4 Für die im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen: — besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild — Berücksichtigung des Übergangs zur Uferschutzzone bei der Freiraumgestaltung sowie Unterhalt und Pflege der Uferschutzzone — qualitativ hochwertige Gestaltung der Aussenräume — Quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz und gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Zentrum / Schule — Gestaltung der Bauten und Aussenräume damit die Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutzung minimiert werden

3.

Zonenvorschriften

3.

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1

Bauzonen

Art. 14 Uferschutzzone (US)

Art. 14 Uferschutzzone (US)

Die Uferschutzzone dient als Schutz des öffentlichen Gewässers und der Erhaltung des ökologischen Korridors entlang des Gewässers.

Die Uferschutzzone und die überlagerte Uferschutzzone dienen als Schutz des öffentlichen Gewässers und der Erhaltung des ökologischen Korridors entlang des Gewässers.

Veränderung der Uferschutzzonengrenze

Veränderung der Uferschutzzonengrenze

2

BNO geltend

BNO geändert

2In der Uferschutzzone ist das Erstellen von Bauten sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz.

3.3

Spezialzone im Kulturland

2In der Uferschutzzone ist das Erstellen von Bauten sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz.

3.7

Spezialzone im Kulturland

Art. 17a Spezialzone Reitsport

1 Die Spezialzone Reitsport ist ausschliesslich für den Ausbau und den Betrieb eines gewerblichen Reitsportzentrums bestimmt. Zulässig sind die damit verbundenen Aktivitäten innerhalb und ausserhalb der Gebäude und Anlagen wie die Haltung von Pensionspferden, die Ausbildung von Pferden, die Erteilung von Reitstunden und dergleichen. Es sind maximal zwei publikumswirksame Anlässe wie Dressur- / Fahrprüfungen und Ähnliches pro Jahr zulässig. 2 Die exponierte Lage am Ortseingang erfordert eine optimale landschaftliche Eingliederung der Anlageteile, insbesondere der Hochbauten entlang der Kantonsstrasse mittels einer Hochstammbepflanzung. 3 Gestattet sind Bauten und Anlagen, die den zulässigen Nutzungen dienen sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen und Parkplätze. Insbesondere zulässig sind Freilaufstall, Remise, Fahrplatz, Fahrpisten, Weiden und weitere betriebsnotwendige Anlagen. Ein-

3

BNO geltend

BNO geändert zimmerwohnungen / Unterkünfte für das Betreuungspersonal sind bei ausgewiesenem Überwachungsbedarf zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Sofern für den Ausbau der Reitsportanlage im schraffierten Bereich innert 7 Jahren ab Rechtskraft dieser Nutzungsänderung keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist die Errichtung von Hochbauten nicht mehr zulässig. 5 Wird der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums eingestellt, ist der gesamte in der Spezialzone gelegene Teil der Anlage vollständig aufzuheben (Rückbau), das Gelände wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen. 6 Zusätzlichen Parkierungsmöglichkeiten während der publikumswirksamen Anlässe sind vorgängig mit dem Gemeinderat abzusprechen. 7 Hochbauten und befestigte Flächen wie Parkplätze und Ausläufe sind einzig in den im Kulturlandplan schraffierten Bereichen zulässig. Ausserhalb des schraffierten Bereichs dürfen nur Anlagen realisiert werden, die mit wenig Aufwand rückgebaut werden können. Das anfallende Bodenmaterial darf nicht abtransportiert werden, sondern muss auf dem Gelände nach Bodenhorizonten getrennt, fachgerecht zwischengelagert werden. Die Hochbauten sind einheitlich zu gestalten und optimal einzugliedern. Die Masse

4

BNO geltend

BNO geändert werden im Einzelfall durch den Gemeinderat unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen festgelegt. 8 Massnahmen zur Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. 9 Die Betriebszeiten der Anlage sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.

3.6

Schutzobjekte

3.6

Schutzobjekte

Art. 30 Substanzschutz

Art. 30 Substanzschutz

1 Die im Anhang bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie

1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan (rot) und im Anhang bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert

dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Volumens dürfen sie aus- und umgebaut werden,

und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel

soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Art. 31 Volumenschutz

2 Die im Anhang bezeichneten Gebäude sind für das Strassen- und Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den beim Substanzschutz zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und in etwa

Art. 31 Volumenschutz

2 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan (violett) und im Anhang bezeichneten Gebäude sind für das Strassen- und Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an

5

BNO geltend

BNO geändert

mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Davon

gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufge-

kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Strassen-

baut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch

und Ortbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung

eine für das Strassen- und Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortver-

verlangt werden.

schiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung, der Schutzobjekte zu achten.

Art. 47b Hochwasserschutz

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzhöhenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

6

9. Anhang: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte

BNO geltend

BNO geändert Einzelbäume

Einzelbäume 3.49

2 Linden

3.83

4 Feldahorne / Mitteldorf

3.84

Linde Kirche

7

Liste der kommunalen Schutzobjekte: Substanzschutz

BNO geändert

BNO geltend Nr.:

Objekt:

Strasse

Geb.

Parz.

Nr.:

Objekt:

Strasse

Geb.

Parz.

901

Wohnhaus

Sinserstrasse 3

90

345

5.1 (901)

Wohnhaus

Sinserstrasse 3

90

345

902

Doppelwohn-

Sinserstrasse 6

114

355

5.2 (902)

Doppelwohn-

Sinserstrasse 6

114

355

haus

haus 904

Gasthof Linde

Sinserstrasse 11

126

447

5.3 (904)

Gasthof Linde Sinserstrasse 11

126

447

906

Doppelwohn-

Sinserstrasse 19/21

142A/B

429/430

5.4 (906)

Doppelwohn-

142A/B

429/430

159

446

haus

haus 907

Sigristenpfrund Mühlauerstrasse 3

159

446

5.5 (907)

Doppelwohn-

Sigristenpfrund Mühlauerstrasse 3 haus

haus 908

Sinserstrasse 19/21

Mühlauerstrasse 4/6

164A/B

434/440

5.6 (908)

Doppelwohn-

Mühlauerstrasse 4/6 164A/B

434/440

haus

haus 909

Speicher

Mühlauerstrasse

162

440

5.7 (909)

Speicher

Mühlauerstrasse

162

440

911

Doppelwohn-

Maria-Bernarda-Strasse 3

179

480

5.8 (911)

Doppelwohn-

Maria-Bernarda-

179

480

haus

Strasse 3

haus 912

Wohnhaus

Herrenhof

184

549

5.9 (912)

Wohnhaus

Herrenhof

184

549

913

Wohnhaus

Bachweg 4

154

457

5.11 (913)

Wohnhaus

Bachweg 4

154

457

917

Wohnhaus

Bergstrasse 9

48

388

5.12 (917)

Wohnhaus

Bergstrasse 9

48

388

8

BNO geändert

BNO geltend Nr.: 920

Objekt:

Strasse

Geb.

Parz.

Nr.:

Objekt:

Strasse

Geb.

Parz.

Gasthof Hir-

Sinserstrasse 4

92

357

5.13 (920)

Gasthof Hir-

Sinserstrasse 4

92

357

schen

schen 921

Spritzenhaus

Hinterdorfstrasse

73

338

5.14 (921)

Spritzenhaus

Hinterdorfstrasse

73

338

923

Wohnhaus

Hinterdorfstrasse 9

70

161

5.15 (923)

Wohnhaus

Hinterdorfstrasse 9

70

161

925

Wohnhaus

Rüstenschwil 1

188

61

5.16 (925)

Wohnhaus

Rüstenschwil 1

188

61

926

Wohnhaus

Rüstenschwil 26

249

96

5.17 (926)

Wohnhaus

Rüstenschwil 26

249

96

928

Wohnhaus

Rüstenschwil 31

211

78

5.18 (928)

Wohnhaus

Rüstenschwil 31

211

78

924 A

Friedhofkreuz

Friedhof

433

5.19 (924 A) Friedhofkreuz

Friedhof

433

924 B

Friedhofkreuz

Kirche

433

5.21 (924 B) Friedhofkreuz

Kirche

433

924 C

Wegkreuz

Sinserstrasse

398

5.22 (924 C) Wegkreuz

Sinserstrasse

398

924 D

Wegkreuz

Berg- / Alikonerstrasse

377

5.23 (924 D) Wegkreuz

Berg- / Alikonerstras-

377

se 924 E

Wegkreuz

Bergstrasse

631

5.24 (924 E) Wegkreuz

Bergstrasse

631

930

Wegkreuz

Rüstenschwil 31

78

5.25 (930)

Wegkreuz

Rüstenschwil 31

78

931

Brunnen

Rüstenschwil 25

81

526 (931)

Brunnen

Rüstenschwil 25

81

9

Volumenschutz

BNO geändert

BNO geltend Nr.:

Objekt:

Strasse

Geb.

Parz.

Nr.:

Objekt:

Strasse

Geb.

Parz.

903

Waschhaus

Käsereistrasse

113

355

6.1

Waschhaus

Käsereistrasse

113

355

914

Wohnhaus

Käsereistrasse 13

104B

394

6.2

Wohnhaus

Käsereistrasse 13

104B

394

918

Wohnhaus

Alikonerstrasse 13

42

377

6.3

Wohnhaus

Alikonerstrasse 13

42

377

919

Mühlescheune Alikonerstrasse 6

57

324

6.4

Mühlescheune

Alikonerstrasse 6

57

324

Scheune

Käsereistrasse

112

355

6.5

Scheune

Käsereistrasse

112

355

Scheune

Hinterdorfstrasse 6

75

340

6.6

Scheune

Hinterdorfstrasse 6

75

340

Scheune

Sinserstrasse 4

91

357

6.7

Scheune

Sinserstrasse 4

91

357

Wohnhaus

Sinserstrasse 9

120

450

6.8

Wohnhaus

Sinserstrasse 9

120

450

Wohnhaus

Sinserstrasse 8

111 B

398

6.9

Wohnhaus

Sinserstrasse 8

111 B

398

Wohnhaus

Käsereistrasse 1

111 A

397

6.11

Wohnhaus

Käsereistrasse 1

111 A

397

146/147

442/443

6.12

Wohnhaus und

Mühlauerstrasse 2

146/147

442/443

Wohnhaus und Mühlauerstrasse 2 Scheune

Scheune

10

Gemeinde Auw BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG Gemäss § 15 BauG

Genehmigungsexemplar Vorprüfungsbericht vom: 26. September 2001 Öffentliche Auflage vom : 08. Oktober 2001

bis: 06. November 2001

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 30. November 2001

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Paul Leu

Stefan Schumacher

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.4. rt.;zoz Der Staatsschreiber:

bno.doc

30.01.2002

INHALTSVERZEICHNIS 1. Geltungsbereich § 1

Art. 2 Geltungsbereich

Bauzonen- und Kulturfandplan Uebergeordnetes Recht

Seite 5 5 5

2. Raumplanung

Art. 3

165 altri articoli

Art. 4 Verdichtung und Siedlungsemeuerung

Sondernutzungsplanpflicht

5 5

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzone

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14 Bauzonen

Lärmvorbelastete Flächen Wohnzone am Hang (W 1) Dächer Breiten Than Wohnzone 2 Geschosse (W 2) Wohnzone 3 Geschosse (W 3) Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse (WG 3) Lager Säge Dorfzone (D) Zweck Nutzung Beratung Nachweis Ortsbildschutz Modelle Abbruch Baukörper Räumliche Lage Richtwerte Allgemeine Bauvorschr Erleichterung Gestaltung Gewerbezone (G) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0E) Grünzone Bepflanzung Uferschutzzone (US) Veränderung der Ufetschutzzonengrenze

6 6 6 6 6 7 7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 9

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 15 Landwirtschaftszone

10 2

Art. 16 Weg- und Meliorationsanlagen

Bauten in der Landwirtschaftszone

10 10

3.3 Spezialzone im Kulturland

Art. 17 Spezialzone für bodenunabhängige Produktion

10

3.4 Schutzzone

Art. 18 §

§ § § § §

19 20 21 22 23 24

Naturschutzzone Kulturland Nutzungseinschränkungen Feuchtgebiet Magerwiese, magere Böschung Blumenwiesen Ruderalstandort Uferschutzzone Naturschutzzone im Wald Besonderer Waldbestand Mariahaldentobel Massnahmen

11 11 11 11 11 12 12 12 12 12 12

3.5 überlagerte Schutzzone

Art. 25 Landschaftsschutzzone

13

3.6 Schutzobjekte

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32 Waldrand

Hochstammobstbestände Hecken, Feld- und Ufergehölze Einzelbäume Substanzschutz Volumenschutz Übrige Schutzobjekte

13 13 13 14 14 14 14

4. Definitionen

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37 Arealüberbauung

Zonenabweichungen Ausnützungsziffer Mindestausnützungsziffer Mehrlängenzuschlag Tiefbauten Grenz- und Gebäudeabstand Abstand gegenüber dem Kulturland Stützmauern Untergeschoss Gewerbe

15 15 15 15 16 16 16 16 16 16 16

3

5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung

Art. 38 Oeffentliche Einrichtungen, Benützung von Privateigentum

17

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 39

Art. 40

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

Brandruinen Baulücken Energiesparmassnahmen Nachisolationen

17 17 17 17 18

5.3 Wohnhygiene

Art. 42

Art. 43

Art. 44 Ausrichtung der Wohnungen

Bezug von Wohnungen Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Spielplätze

18 18 18 18

6. Schutzvorschriften

Art. 45

Art. 46

Art. 47 Landschafts- und Ortsbildschutz

Rüstenschwil Dachgestaltung Schneefangvorrichtungen Materialablagerungen

18 19 19 19 19

7. Vollzug und Verfahren

Art. 48

Art. 49

Art. 50 Zuständigkeit

Vollzug Naturschutz Gebührenreglement

19 20 20

8. Schluss- und Uebergangsbestimmungen, Genehmigung

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

Genehmigung

20 20

9. Anhang

-

Schutzzonen Schutzobjekte

4

BAUORDNUNG

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

3

Bauzonen- und Kulturlandplan

4

Der Bauzonenplan 1:2000 sowie der Kulturlandplan 1:5000 sind Bestandteile dieser BNO. Sie sind auf der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offenzuhalten. Einzig diese Originalpläne sind rechtsverbindlich.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

-

einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung untemutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 4 SondernutzungsplanPflicht

Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ehemalige 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. Der Inhalt des Sondemutzungsplanes wird vom Gemeinderat im Einzelnen festgelegt. 2Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondernutzungsplan verzichten.

5

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5 i

Bauzonen

Der Bauzonenplan 1:2000 scheidet folgende Bauzonen aus:

Äushützinige.

Gesellkitt.

Gebäude;

Ziffer

zahl

höhe

liChkeU4 stufe

Gebäudeabstand

lange ohne

Setilitten

MehrUngenzuschlag max.

Wohnzone

W1

II

0.4

'Mex.

max. 12 m

ani Hang Wohnzone 2

W2

12m

§

Wohnzone 3 Wohn- und Gewerbezone 3 , Dorfzone D

Art. 10 Gewerbezone

Art. 11 Zone für

OE

II

Art. 12 Oeffentliche

bauten und Anlagen

..

Die eingeklammerten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Lärmvorbelastete Flächen

4

1n den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 6 Wohnzone am Hang (W 1)

Die Zone VV1 ist für den Bau von freistehenden, 1-2 geschossigen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Nichtstörendes Gewerbe ist zugelassen.

Dächer

2 In der ganzen Zone W1 sind Schrägdächer mit mind. 15° Neigung vorgeschrieben. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.

Breiten

Im Gebiet "Breiten" darf die Höhenkote 498.0 m. ü. M. durch keine Gebäudeteile überschritten werden (ausgenommen Kamine).

3

6

Than

4

Die schonende Ueberbauung des steilen landschaftlich empfindlichen Gebietes "Than" ist mit einem kommunalen Gestaltungsplan mit Sondemutzungsvorschriften zu gewährleisten. Im Gebiet Than gilt eine max. Gebäudehöhe von 7.5 m und eine max. AZ von 0.35.

Art. 7 Wohnzone 2 Geschosse

(W 2)

Die Zone W 2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie für kleine Mehrfamilienhäuser bestimmt. Reihen- und Mehrfamilienhäuser können bis zu einer Gesamtlänge von 30 m bewilligt werden. Nichtstörendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 8 Wohnzone 3 Geschosse

(W 3)

Die Zone W 3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.5 bestimmt. Nichtstörendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 9

Wohn- und Gewerbezone 3 1 Die Zone WG 3 ist für den Bau von Wohn- und GeschäftsGeschosse (WG 3) häuser mit einer Mindestausnützungsziffer von 0.5 bestimmt. Bei reinen Wohnbauten gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 0.65. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Firsthöhe von 4 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4 m errichtet werden. 3

Lager

Lager im Freien können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Sie bezüglich Höhe, Lage, Kubatur, Material usw. nicht störend in Erscheinung treten.

Säge

Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet "Säge" ist ein Gestaltungsplan zu erstellen, um eine den örtlichen Gegebenheiten (Nähe zur Dorfzone und zum Denkmalschutzobjekt) angepasste Überbauung zu gewährleisten. 4

Art. 10 Dorfzone (D)

Zweck

'Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes mit der noch gut erhaltenen (bäuerlichen) Bausubstanz sowie eine massvolle bauliche Weiterentwicklung, welche die gewachsene Struktur von Bauten und Freiräumen berücksichtigt.

Nutzung

Die bestehenden Bauten sind nach Möglichkeiten zu erhalten. Umbauten und Renovationen sind Neubauten vorzuziehen. Gestattet sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Landwirtschafts- und mässig störende Gewerbebetriebe. 2

31m punktierten Bereich der Parzelle Nr. 38 beim Restaurant Räber in Rüstenschwil sind ausschliesslich Tiefbauten (na-

7

mentlich Parkplätze für das Restaurant) zulässig. Beratung

Bei Bauvorhaben ist möglichst früh (vor dem eigentlichen Baugesuch) mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, so dass eine projektbegleitende Beratung bezüglich Ortsbildschutz erfolgen kann.

Nachweis Ortsbildschutz

5 Baugesuche für Neu-, An- und Ersatzbauten sowie (falls das äussere Erscheinungsbild betroffen ist) für Zweckänderung, Umbauten und Renovation sind vom Gemeinderat durch einen neutralen Fachexperten überprüfen zu lassen oder den entsprechenden kantonalen Fachstellen (Ortsbildschutz) zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese überprüfen, ob die Anliegen des Ortsbildschutzes im Projekt angemessen berücksichtigt worden sind.

4

6

Modelle

Auf Verlangen des Gemeinderates sind, zur besseren Beurteilung der Projekte, Perspektivzeichnungen oder Modelle, welche die Nachbarbauten miteinbeziehen, anzufertigen.

Abbruch

7

Abbrüche oder Teilabbrüche dürfen nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung einer Ersatzbaute für die entstehende Bau- und/oder Anlagelücke gesichert ist.

Baukörper

sEs sind einfache Baukörper anzustreben, die sich in den Dimensionen und der räumlichen Stellung an den bereits bestehenden, für das Dorfbild typischen Baukuben orientieren. Dies gilt insbesondere für Ersatzbauten, welche dem bisherigen Baukörper weitgehend in ihrem äusseren Erscheinungsbild anzugleichen sind. Neubauten dürfen nicht dominierend in Erscheinung treten und sind normalerweise freistehend zu konzipieren. Eine gestaffelte Bauweise ist unerwünscht.

Räumliche Lage

9

Der Gemeinderat kann die räumliche Lage und Ausdehnung von Neu- und Ersatzbauten vorschreiben, falls übergeordnete Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes dies erfordern.

Richtwerte

10

Grenzabstände, Geschosszahlen, Gebäude- und Strassenabstände, Ausnützungsziffer sowie Grösse und Anordnung der Parkflächen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung der Bausubstanz und der bestehenden Bebauungsstruktur.

Allgemeine Bauvorschr. Erleichterung

11 Der Gemeinderat kann in Einzelfällen, wo es um die Erhaltung von Altbauten oder von Altbauteilen geht, Erleichterungen gegenüber den allgemeingültigen kommunalen Bauvorschriften gestatten.

Gestaltung

Die äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen hat mit den für das Dorfbild charakteristischen Formen, Farben und Materialien zu harmonisieren. Spezielle Beachtung ist der Gestaltung der Dachlandschaft zu schenken. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. 12

8

Art. 11 Gewerbezone (G)

l

ln der Gewerbezone sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die die benachbarten Wohnzonen nicht übermässig stören. Wohnbauten können aus betrieblichen Gründen bewilligt werden (z. B. für Betriebsinhaber, Abwart) sofern keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen. 21n der Gewerbezone entscheidet der Gemeinderat nach den betrieblichen Anforderungen über Gebäudehöhe, Lagerplätze etc.. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3Gebäude mit einer Firsthöhe von mehr als 12 m sind nur mit

einem Gestaltungsplan zulässig.

Art. 12

Zone für öffentliche Bauten Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für vorhanund Anlagen (0E) dene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt. 2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche

Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 13 Grünzone

Die Grünzone dient der Anpassung und Eingliederung der Bauzone in die Landschaft. Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Terrainveränderungen, Böschungssicherungen und Einfriedigungen sind jedoch im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig.

Bepflanzung

2

Hecken innerhalb der Grünzone sind mit standortheimischen Sträuchern, Büschen und Einzelbäumen zu gestalten. Die restliche Fläche kann als Garten genutzt werden.

Art. 14 Uferschutzzone (US)

Die Uferschutzzone dient als Schutz des öffentlichen Gewässers und der Erhaltung des ökologischen Korridors entlang des Gewässers.

Veränderung der Uferschutzzonengrenze

2

1n der Uferschutzzone ist das Erstellen von Bauten sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz.

9

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 15 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. 2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Weg- und Meliorationsanlagen

3 Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsanlagen soll mit angemessener Sorgfalt erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten.

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

.. alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher Fur betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Spezialzone im Kulturland

Art. 17 Spezialzone für bodenunabhängige Produktion

Die Spezialzone für bodenunabhängige Produktion (im Kulturlandplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt. 2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. § 16 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

10

3.4 Schutzzone

Art. 18 Naturschutzzone

Kulturland

Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen.

Nutzungseinschränkungen

2

Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Fischerei, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. Die Gebiete dürfen nur im Rahmen von Bewirtschaftung, Unterhalt und Überwachung betreten werden. 3

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

4Die Waldränder, welche die Gebiete begrenzen, sind stufig aufzubauen, beziehungsweise zu erhalten.

Art. 19 Feuchtgebiet

Die im Kulturlandplan bezeichneten Feuchtgebiete sind zu erhalten. Ihre Nutzung beschränkt sich auf eine Streumahd im Spätherbst oder Winter. Das Schnittgut ist abzuführen. Im übrigen gelten die Vorschriften von § 18 Abs. 2 und 3 BNO.

Art. 20 Magervviese, magere

Böschung

Magerwiesen und magere Böschungen sind extensiv genutzte Flächen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung oder durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Zu den mageren Böschungen gehört ein 1 m breiter Streifen oberhalb der Böschungsoberkante. 1

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt.

2

Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet.

3

Art. 21 Blumenwiesen

Die im Kulturlandplan bezeichneten Blumenwiesen sind zu erhalten. Der erste Schnitt soll möglichst spät erfolgen. Eine einmalige jährliche Mistdüngergabe sowie die extensive Beweidung sind gestattet, sofern die Grasnarbe dadurch nicht beschädigt wird.

11

Art. 22 Ruderalstandort

Der Ruderalstandort beim Scheibenstand ist zu erhalten. Die Nutzung beschränkt sich auf das Zurückschneiden der Vegetation. Der Unterhalt des Scheibenstandes bleibt jedoch gewährleistet.

Art. 23 Uferschutzzone

Die im Kulturlandplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone umfasst beidseits der Gewässer die Ufervegetation, sowie einen Streifen von 3 m Breite, gemessen von der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstandes. 2

Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. Die nicht die Ufervegetation umfassende Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Bezüglich der Uferbestockung gilt

Art. 28

BNO.

Art. 24 Naturschutzzone im Wald

1Das Waldgebiet Bindelen zeichnet sich durch seine standortgerechte Bestandesstruktur und Artenzusammensetzung aus. Diese sind durch entsprechende Bewirtschaft langfristig zu erhalten und zu verbessern. Dabei ist der Altersphase der Baumschicht besondere Beachtung zu schenken. Es dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsanlagen gebaut werden.

Besonderer Waldbestand

2 1n den im

Mariahaldentobel

Massnahmen

Kulturlandplan als besondere Waldbestände bezeichneten Flächen "Falk" und "Chlichräbselen" sind die standortheimischen Arten zu erhalten und auf dem Weg der Durchforstung zu fördern. Der natürliche Totholzanteil ist zu belassen. Die Bewirtschaftung erfolgt generell nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus. 3 Das "Mariahaldentobel" mit seinen Seitenbächen ist geomorphologisch und waldökologisch wertvoll. Tobel und Seitenbäche sind in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten. Der Wald zeichnet sich aus durch einen weitgehend naturnahen Bestandesaufbau mit meist standortheimischen Baumarten und durch verschiedene Flächen mit hohem Altholzanteil. Diese Verhältnisse sind mit der Bewirtschaftung zu erhalten und zu verbessern. 4In nicht naturgemässen Beständen sind auf dem Weg der Duchforstung primär die standortheimischen und wo solche fehlen, die standortsgemässen Baumarten zu fördern. 5

Der Unterhalt der Bäche und die Sicherung der Ufer haben nach Möglichkeit mit ingenieur-biologischen Massnahmen zu 12

erfolgen. Die Stabilität der Bachböschungen ist durch waldbauliche Massnahmen, namentlich mit kleinflächigen Verjüngungsschlägen zu erhalten bzw. zu verbessern. 3.5 Überlagerte Schutzzone

Art. 25 Landschaftsschutzzone

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1.

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahmisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

3.6 Schutzobjekte

Art. 26 Waldrand

i

Der im Kulturlandplan speziell bezeichnete Waldrand (Nr. 3.13) ist in seinem stufig strukturierten Aufbau zu erhalten. 2Die besonders wertvollen und zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind auszulichten und periodisch und abschnittsweise zu verjüngen, damit ein stufiger und strukturierter Waldrand entstehen kann.

Art. 27 Hochstammobstbestände

1 Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. 2

Abgehende Bäume sind mit Hochstamm-Obstsorten zu ersetzen.

Art. 28 Hecken, Feld- und

Ufergehölze

• • Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Sträucher und Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind periodisch zurückzuschneiden bzw. zu verjüngen. Im gleichen Jahr darf durch Pflege nicht mehr als ein 13

Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 2Eine

Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 3Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. bei Ufergehölzen mit solcher des Baudepartementes vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.

Art. 29 Einzelbäume

Di im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume bilden eine Einheit mit der Landschaft und dürfen nicht beseitigt werden. Bei natürlichem Abgang ist an derselben Stelle Ersatz zu schaffen. 2

Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Art. 30 Substanzschutz

Die im Anhang bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Art. 31 Volumenschutz

Die im Anhang bezeichneten Gebäude sind für das Strassenund Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den beim Substanzschutz zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und in etwa mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Davon kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Strassenund Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Art. 32 Uebrige Schutzobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Schutzobjekte (Kulturobjekte, Findlinge) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

14

4. Definitionen

Art. 33 Arealüberbauung

l Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W1 (ohne Gebiet Than), W2, W3 und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist:

Zone Zone Zone Zonenabweichungen

W1 W2 W3 / WG3

2000 m2 3000 m2 4000 m2

2Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüg-

lich der zonenmässigen Bauweise folgende Abweichungen zulässig: Eine Erhöhung der Anzahl Vollgeschosse gegenüber § 5 BNO ist nur mit Gestaltungsplan zulässig. Eine Erhöhung der Ausnutzungsziffer berechnet sich nach der folgenden Skala Nutzung I.

AZ 0.95 0.9 0.85 0.8 0.75 0.7 0.65 0.6 0.55 0.5 0.45 0.4 0.35

WG3

• W3

W2

•

•

vsz°

e

b°(+) cbo°()

W1

v

m2

Art. 34 Ausnützungsziffer

Raume im Dach-, Attika- und Untergeschoss werden nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.

Mindestausnützungsziffer

2 Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 darf die vorge-

schriebene werden.

Mindestausnützungsziffer

nicht

unterschritten

3VVird nur ein Teil der Parzelle überbaut, dann ist nachzuweisen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstückes die Mindestausnützungsziffer eingehalten werden kann. Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlichen Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

15

Art. 35 Mehrlängenzuschlag

VVird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. 1

Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden. 3

Tiefbauten

Erdregister und Erdsonden müssen einen Grenzabstand von 2.0 m aufweisen.

Grenz- und Gebäudeabstand

4

Abstand gegenüber dem Kulturland

5

Gegenüber Mehrfamilienhäusem ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf maximal 2 m reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Sind der Eigentümer des Bau- und des Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf 2 m ohne weiteres möglich.

Stützmauern

'Für Stützmauern entlang von Gemeinde- und Privatstrassen gilt § 111 Abs. 1 lit. c und d BauG sinngemäss.

Art. 36 Untergeschoss

Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten sind bis 1/3 der Fassadenlänge, mindestens aber bis 6 m, zulässig.

Art. 37 Gewerbe

'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als übermässig störend.

16

5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung

Art. 38 Oeffentliche Einrichtungen,

Benützung von Privateigentum

Die Benennung und Kennzeichnung der Strassen, Wege und Plätze, sowie die Strassenumerierung der Bauten, ist Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interessen liegende Einrichtungen, dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 39 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 40 i

Brandruinen

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.

Baulücken

2

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Art. 41 Energiesparmassnahmen

1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

17

Nachisolationen

2Aussenwände von bestehenden Bauten dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenzund Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

5.3 Wohnhygiene

Art. 42 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Bezug von Wohnungen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 2

Art. 43 Nebenräume in Mehrfamilienhäuser

'Zu jeder Wohnung ist ein Nebenraum als Abstellraum oder Vorratsraum von wenigstens 4 m2 vorzusehen. Wenn ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der Abstellraum innerhalb der Wohnung oder auf dem gleichen Geschoss wie die zugeordnete Wohnung vorzusehen. 2In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen. 3

Es müssen separate und abschliessbare Mietkeller von mindestens 4 m2 Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 Fläche zusätzlich vorgesehen werden.

Art. 44 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäuser und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund Spielplätze zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

2

6. Schutzvorschriften

Art. 45 Landschafts- und Ortsbildschutz

i

Neu- und Umbauten, sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen, dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchti18

gen. 2Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende

bauliche Massnahmen, haben sich in Bezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. Die Eingliederung von Bauten und Anlagen in die Landschaft soll mit standortheimischen Pflanzen vorgenommen werden. 4

Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Rüstenschwil

s

Alle Gebäude im Dorfteil Rüstenschwil haben sich in Bezug auf Stellung, Form, Dachform und Dachneigung, Material, namentlich Bedachungsmaterial, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihrer Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat kann die Projekte für die Gebäude durch einen neutralen Fachexperten überprüfen lassen, ob sie ins Orts- respektive ins Landschaftsbild passen.

Art. 46 Dachgestaltung

'Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 2Die Dachfläche darf maximal auf einer Länge von 1/3 der Fassadenlänge durch Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder liegende Dachfenster durchbrochen werden. Dachdurchbrüche dürfen mit keinem Teil näher als 1.0 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindesten 2.0 m betragen.

Schneefangvorrichtungen

3Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Art. 47 Materialablagerungen

Ablagerungen sind nur in der Gewerbezone zulässig.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 48 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen 19

beiziehen. 2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Art. 49 Vollzug Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

Art. 50 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. Schluss- und Uebergangsbestimmungen, Genehmigung

Art. 51 Aufhebung des bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben : a) die Bauordnung vom 02. Juli 1996 b) die Nutzungsordnung vom 02. Juli 1996

Genehmigung

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 30. November 2001 beschlossen worden. Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindeammann: Paul Leu Der Gemeindeschreiber: Stefan Schumacher Diese Vorlagen wurden durch den Grossen Rat anlässlich der genehmigt. Sitzungen vom

20

9. Anhang Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte (Nr. gemäss Landschaftsinventar) Folgende Einzelobjekte sind unter Schutz gesteift und im Kulturlandplan eingetragen:

Nr.:

Naturschutzzonen:

3.8

Streuwiese / Krebsbachtäli

3.10

Streuwiese / Luegete

3.12

Streuwiese / Bindelen

Nr.:

Feilefitesbiete:

2.6

Weiher, Bach / Bächlen

2.8

Weiher / Wässerig

3.11

Streuwiese / Oberbaum

Meierwiesen, matitere Baichurwen: 3.2

Magerwiese / Helgisbüel

3.9

Magerwiese (Nasswiese) / Langebuech

3.76

Magerwiese / Eiächer

3.1

Magere Böschung / Rossweiden

3.5

Magere Böschung / Chrümpelen

3.7

Magere Böschung / Strudel

3.32

Magere Böschung / Fuchshalde

Blumenwiesen: 3.3

Blumenwiese / Tannenbüel

3.4

Blumenwiese / Tannenbüel

3.6

Blumenwiese / Grosskellerhof

3.25

Blumenwiese / Tannenbüel

J

Ruderalstandort: 1.5

Ruderalstandort / Scheibenstand

21

ursc one Wald, Besonderer Waldbestand, Be., sonderer Waldrand 3.12

Naturschutzzone im Wald / Bindelen

3.13

Besonderer Waldrand / Rossweiden

1 D (VVNI)

Besonderer Waldbestand / Mariahaldentobel

2 A (VVNI)

Besonderer Waldbestand / Chlichräbselen

3 B (VVNI)

Besonderer Waldbestand / Falk

Hecken, Feld- und Uferoehölze 2.1

Bach, Ufergehölze/ Büntenbach

2.2

Bach, Ufergehölze / Sembach

2.3

Bach, Ufergehölze / Mariahaldenbach

2.4

Bach, Ufergehölze / Fuchshaldenbach

2.5

Bach, Ufergehölze / Arbach

2.7

Bach, Ufergehölze / Landbach

3.22

Hecke / Schalmen

3.23

Hecke / Luegeten

3.24

Hecke / Zielboden

3.25

Hecke / Wässerig

3.26

Hecke / Züchbüel

3.27

Hecke / Autoabbruch Huber

3.28

Hecke / Than

3.29

Hecke / Than

3.30

Hecke / Reservoir Bergstrasse

3.31

Hecke / Chälen

3.33

Hecke / Berghof

3.34

Hecke / Stöckhof

3.35

Hecke/Bim

3.36

Einzelstrauch / Eiächer

3.37

Einzelsträucher! Maiächer

3.38

Hecke / Halden

Nr.:

inzelbäume:

3.40

Nussbaum / Schalmen

3.41

Nussbaum / Rüstenschwil 22

3.43

Wilder Pflaumenbusch / Langebuech

3.44

Stieleiche / Chlichräbselen

3.45

Stieleiche / Chlichräbselen

3.46

Pappel / Tannenbüel

3.47

2 Nussbäume, 1 Winterlinde / Tannenbüel

3.48

Bimbaum / Buechlen

3.55

Nussbaum / Ob. Fuchshalde

3.56

Fichte / Sack

3.57

Birke / Stöckhof

3.58

Kirsche / Stöckhof

3.59

Stieleiche / Stöckhof

3.60

Pyramidenpappel / Stöckhof

3.62

Winterlinde / Berghof

3.63

Nussbaum / Berghof

3.65

Nussbaum / Aspi

3.66

Nussbaum, Winterlinde / Chrümpelen

3.67

Nussbaum / Grosskellerhof

3.68

Winterlinde / Strudel

3.69

Nussbaum / Bächlen

3.70

Apfelbaum / Sandacher

3.71

Bimbaum / Tribetfeld

3.72

Birnbaum / Helgisbüel

3.73

Birnbaum / Helgisbüel

3.74

Birnbaum / Bruggfeld

3.75

2 Nussbäume, 1 Sommerlinde / Bächlen

3.79

Linde / Oberdorf

3.80

Linde / Mitteldorf

3.81

Nussbaum / Mitteldorf

3.82

Linde / Hinterdorf

-Kuttuieblekte: 4.04

Wegkreuz / Sembachfeld

4.05

Wegkreuz / Sembachfeld

4.06

Wegkreuz / Helgisbüel

4.11

Wegkreuz / Wässerig

23

4.13

Wegkreuz / Rigel

4.14

Wegkreuz / Unt. Fuchshalde

4.15

Wegkreuz / Ob. Fuchshalde

4.3 (A)

1 Gemeindegrenzstein / VVagmatt

4.3 (B)

4 Kantonsgrenzsteine / Stöckhof

Nr.;

Finallmi

3.76

Findling / Eiächer

Liste der kommunalen Schutzobjekte Folgende Gebäude und Einzelobjekte sind unter Substanzschutz gestellt:

Nr.:

Oblekt:

Strasse

Geb.

Parz.

901

Wohnhaus

Sinserstrasse 3

90

345

902

Doppelwohnhaus

Sinserstrasse 6

114

355

904

Gasthof Linde

Sinserstrasse 11

126

447

906

Doppelwohnhaus

Sinserstrasse 19/21

142A/B

429/430

907

Sigristenpfrundhaus

Mühlauerstrasse 3

159

446

908

Doppelwohnhaus

Mühlauerstrasse 4/6

164A/B

434/440

909

Speicher

Mühlauerstrasse

162

440

911

Doppelwohnhaus

Maria-Bernarda-Strasse 3

179

480

912

Wohnhaus

Herrenhof

184

549

913

Wohnhaus

Bachweg 4

154

457

917

Wohnhaus

Bergstrasse 9

48

388

920

Gasthof Hirschen

Sinserstrasse 4

92

357

921

Spritzenhaus

Hinterdorfstrasse

73

338

923

Wohnhaus

Hinterdorfstrasse 9

70

161

925

Wohnhaus

Rüstenschwil 1

188

61

926

Wohnhaus

Rüstenschwil 26

249

96

928

Wohnhaus

Rüstenschwil 31

211

78

924 A Friedhofkreuz

Friedhof

433

924 B Friedhofkreuz

Kirche

433

924 C Wegkreuz

Sinserstrasse

398

924 D Wegkreuz

Berg- / Alikonerstrasse

377

924 E Wegkreuz

Bergstrasse

631

930

Rüstenschwil 31

78

Wegkreuz

24

931

Brunnen

Rüstenschwil 25

81

Folgende Gebäude und Einzelobjekte sind unter Volumenschutz gestellt:

Nr.:

Objekt:

Strasse

Geh.

Patz

903

Waschhaus

Käsereistrasse

113

355

914

Wohnhaus

Käsereistrasse 13

104B

394

918

Wohnhaus

Alikonerstrasse 13

42

377

919

Mühlescheune

Alikonerstrasse 6

57

324

Scheune

112

355

Scheune

Käsereistrasse _ Hinterdorfstrasse 6

75

340

Scheune

Sinserstrasse 4

91

357

Wohnhaus

Sinserstrasse 9

120

450

Wohnhaus

Sinserstrasse 8

111 B

398

Wohnhaus

Käsereistrasse 1

111 A

397

Wohnhaus und Scheune

Mühlauerstrasse 2

146/147

442/443

25

SACHREGISTER Die Zahlen verweisen auf die §§ der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung

A Allgemeine Anforderungen Arealüberbauung Aufhebung bisheriges Recht Ausnützungsziffer Ausrichtung der Wohnungen

Art. 39

Art. 33

Art. 51

Art. 34

Art. 42 Baulücken

Bauten in der Landwirtschaftszone Bauzonen Bauzonen- und Kulturlandplan Bezug von Wohnungen Blumenwiesen Brandruinen Breiten

Art. 40

Art. 16

Art. 5

Art. 1

Art. 42

Art. 21

Art. 40

Art. 6 Dächer

Dachgestaltung Dorfzone D

Art. 6

Art. 46

Art. 10 Einzelbäume

Energiesparmassnahmen

Art. 29

Art. 41 Feuchtgebiet

Art. 19 Gebührenreglement

Geltungsbereich Genehmigung Gewerbe Gewerbezone G Grünzone

Art. 50

Art. 1

Art. 51

Art. 37

Art. 11

Art. 13 26

Hecken-, Feld- und Ufergehölze Hochstammobstbestände

Art. 28

Art. 27 Kulturland, Abstand

Art. 35 Landschafts- und Ortsbildschutz

Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone Lärmvorbelastete Flächen

Art. 45

Art. 25

Art. 15

Art. 5 Magerwiese, magere Böschung

Mariahaldentobel Materialablagerungen Mehrlängenzuschlag

Art. 20

Art. 25

Art. 47

Art. 35 Nachisolation

Naturschutzzone Kulturland Naturschutzzone Wald Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Art. 41

Art. 18

Art. 24

Art. 43 0

Öffentliche Einrichtungen, Benützung von Privateigentum Ortsbildschutz

Art. 38

Art. 11 Ruderalstandort

Rüstenschwil

Art. 22

Art. 45 Schneefangvorrichtungen

Schutzobjekte Sondemutzungsplanpflicht Spezialzone für bodenunabhängige Produktion Spielplätze Substanzschutz

Art. 46

Art. 32

Art. 4

Art. 17

Art. 44

Art. 30 Than

Art. 6 27

Übergeordnetes Recht Uferschutzzone Ungleiche Verteilung der Grenzabstände Untergeschoss

Art. 2

Art. 14 , 23

Art. 35

Art. 36 V

Verdichtung und Siedlungserneuerung Vollzug Naturschutz Volumenschutz

Art. 3

Art. 49

Art. 31 Waldfeststellung

Waldrand Weg- und Meliorationsanlagen Wohnzone am Hang W 1 VVohnzone VV 2 VVohnzone W 3 Wohn- und Gewerbezone WG 3

Art. 5

Art. 26

Art. 15

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Zone für bodenunabhängige Produktion

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zuständigkeit

Art. 17

Art. 12

Art. 48 28