Baureglement
Kerzers
Documento
- Comune
- Kerzers
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 30 set 2015
Carta
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Gemeinde Kerzers Revision der Ortsplanung
F Planungs- und Baureglement (PBR)
Das Ortsplanungsdossier besteht aus:
A Erläuterungsbericht
B Stand der Bebauung und Erschliessung
[6 Leitbild der Gemeinde
D1 Gemeinderichtplan Teil Bodennutzung (Karte)
D2 Gemeinderichtplan Teil Verkehr (Bericht und Karte)
D3 Gemeinderichtplan Teil Landschaft (Bericht und Karte)
D4 Gemeinderichtplan Teil Energie (Bericht und Karte)
D5 Erschliessungsprogramm (Karte und Kostenzusammenstellung) E1 Zonennutzungsplan inkl. E2 Gefahrenkarte
E3 Raumbedarf Fliessgewässer Biberenbach
Zonennutzungsplan Detailvermassung ureglement
G P Grundlagen
Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
10. April 2013 / 25. Februar 2015
0312_303_F_PBR_Anpassung GN_150225/bg
B H P RAU M PLAN BHP Raumplan AG + Fliederweg 10 » Postfach 575 » 3000 Bern 14
Siedlung « Verkehr « Umwelt T 031 388 60 60 + F 031 388 60 69 + [email protected] + www.raumplan.ch
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Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Gesetzliche Grundlagen..
Art. 3
Rechtsnatur..............
Art. 4
Anwendungsbereich.
Art. 5 Abweichungen
I ‚Zönenvorschriiten.aueuea I 6
Generelle Zonenvorschriften
Art. 6 _ Obligatorische Detailbebauungspläne
Art. 7 Andere Abstände
Art. 8
Fliessgewässer......
Art. 8bis
Gewässerschutzzone Holzgasse ..
Art. 11
Geschützte Kulturgüter.
Art. 12
Archäologische Perimeter ......
Art. 13
Meldepflicht bei Entdeckung von Kulturgütern...
97 altri articoli
Art. 14
Historische Verkehrswege......
Art. 15 Landschaftsschutzzone Gumme / Räckholteren (LSZ
Art. 16
Landschaftsschutzperimeter Sunneberg....
Art. 17
Schützenswerte Landschaftselemente und Naturobjekte ..
Art. 18
Gestaltung Siedlungsränder...
Art. 19 Störung Landschafts- und Ortsbild
Art. 20 Belastete Standorte
Art. 21 Störfallvorsorge
Spezielle Zonenvorschriften
A 22 \BOHkENZEnE DRZ) een ENTE ERLERNEN III 16
Art. 23 Dorfzone (DZ)
Art. 24
Kernzone (KZ)....
Art. 25 Mischzone (MZ)
Art. 26
Wohnzone mittlerer Dichte | (WMI)...
Art. 27
_ Wohnzone mittlerer Dichte II (WMII)....
Art. 28 Wohnzone niederer Dichte | (WNI)
Art. 29
Wohnzone niederer Dichte II (WNII).....
Art. 30 Gewerbezone (GZ)
Art. 31 Industrie- und Gewerbezone (IGZ)
Art. 32
Zone von allgemeinem Interesse (ZA|)...
Art. 33 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Stockacker“
Art. 34 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Kreuzmatte“
Art. 35
Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Widacher“ ...
Art. 36
Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Holzgasse“..
Art. 37
Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Scheueracher-Lindenacher“ ..
Art. 38 ° Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Moosgärten Süd“
Art. 38bis Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Stöckenteilen-Wegmatte“
Art. 38ter Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Moosgärten Nord“
Art. 39
Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Bahnhof-Murtenstrasse“ ....
Art. 40 Freihaltezone (FHZ)
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Art. 41 Spezialzone Unterwerk (SZA)
Art. 42 Spezialzone Papiliorama (SZB)
Art. 43
Spezialzone ARA (SZC).. Art. AU ana gestrichen
Art. 45 Landwirtschaftszone (LW)
Art. 46
Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft allgemein ....
Art. 47 _ Perimeter „Moosacher“
Art. 48 Perimeter „Gmeindshölzli“ und „Golatenfeld" .... ro
At: 49 Wäldarßälssescmmeisnnennn nenne TETREECETEEETTEE NE
e28
Il Bau- und andere Vorschriften...zusssrsessensennsonssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennannnsnnnennnnenennnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnsnnennnnnnnsane 32
Art. 50
Grundsatz....
Art. 51
Garantie...
Art. 52 Termine für die Gestaltung der Aussenräume
Art. 53 Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten und Gebäudeteile
Art. 54
Dachlukarnen und Dachaufbauten...
Art. 55 Antennenanlagen
Art. 56 Energie
Art. 57 Parkierung.. %
Art: 58 'Geländeveranderüungen..unnncnesnnunnnnnnnnnueresensu
IV Strafbestimmungen....
Ki 59 ÜBEN nennnnninenwesswereemes 35
V Schlussbestimmungen ....
Art. 60 Aufhebungen
Art. 61 Inkrafttreten
VI. Senehmigungsvermeike:.. usa 36
VII Anhänge
Anhang 1 Baupolizeiliche Masse
Anhang 2 Definitionen und Messweisen
Anhang 3 Liste der geschützten Gebäude und Objekte
Anhang 4 Spezielle Schutzbestimmungen für geschützte Gebäude
Anhang 5 Bedingungen für Solaranlagen zur Wärmegewinnung im Ortsbildschutzperimeter und auf geschützten Gebäuden
Anhang 6 Liste der geschützten Naturobjekte
Anhang 7 Abkürzungsverzeichnis
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Planungs- und Baureglement legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und für die Baupolizei fest. Um eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen bestimmt dieses ebenfalls für jede Zonenart Planungsziele. Sie stellen materielle Grundsätze dar, welche als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die Überprüfung von Baugesuchen dienen sollen.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden das Raumplanungsund Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG), das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR), das Strassengesetz (StrG) vom 15. Dezember 1967, das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) vom 7. November 1991 und das Ausführungsreglement (ARKGSG) vom 17. August 1993 sowie alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen, kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
Art. 3 Rechtsnatur
Das vorliegende Planungs- und Baureglement und der Zonennutzungsplan sind allgemein verbindlich.
Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm sind für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 RPBG).
Art. 4 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für Bauten, Anlagen, Nutzungen und Nutzungsänderungen im Sinne von Art. 135 RPBG anwendbar.
Art. 5 Abweichungen
Abweichungen können gemäss den Bedingungen von Art. 147 ff RPBG bewilligt werden. Die Bestimmungen gemäss Art. 101 ff RPBR bleiben vorbehalten.
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Genereller Vorbehalt
Strassenabstand
Waldabstand
Abstand entlang Naturhecken und Baumreihen
Abstand von Wasserläufen
Besondere Baulinien
II Zonenvorschriften Generelle Zonenvorschriften
Art. 6 1
Obligatorische Detailbebauungspläne
Im Zonennutzungsplan sind die bestehenden Detailbebauungspläne und die Gebiete bezeichnet, für welche ein Detailbebauungsplanverfahren obligatorisch ist.
?2 Der Perimeter der Detailbebauungspläne wird gemäss Art. 62ff RPBG
festgesetzt. In diesen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einem genehmigten Detailbebauungsplan entspricht, ausgenommen Umbauten und kleinere Anbauten, welche die nachfolgende Ausarbeitung des Detailbebauungsplans in keiner Weise präjudizieren.
Erstreckt sich der Detailbebauungsplan nur auf einen Teil des Gebiets, so muss dargelegt werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung des Gebiets einfügt.
? Die Grundeigentümerschaft muss sich gemäss Art. 67 Abs. 4 RPBG an
den Planungs- und Genehmigungskosten beteiligen.
* Es gelten die Bestimmungen folgender Detailbebauungspläne:
Nr. |Name Genehmigung Änderungen DBP Arnen 09.10.1984 31.10.2001 DBP Äusseres Biberenzelgli | 13.02.1990 DBP Gärteli 14.01.1996 12.05.1998 / 09.08.2011 DBP Günscheten [21.12.2010
Art. 7 1
Andere Abstände
Betreffend die durch das vorliegende PBR festgelegten Grenzabstände bleiben Sonderbestimmungen der Feuerpolizei, der Strassen- und Forstgesetzgebung sowie jene über Wasserläufe, die Elektro- und Gasanlagen und die unterirdischen Leitungen vorbehalten.
? Sind keine speziellen Strassenbaulinien festgelegt, so gelten die minima-
len Abstände gemäss Art. 115ff StrG.
? Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt
20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand bestimmt.
* Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer Hecke, Baumreihe oder
Baumgruppe beträgt innerhalb der Bauzone 10.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand festlegen. Ausserhalb der Bauzone ist ein Mindestabstand von 15.00 m einzuhalten.
° Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 8 PBR.
6 Im Rahmen eines Gemeindereglements oder eines Detailbebauungspla-
nes können obligatorische Baugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischen Gründen festgelegt werden. Sie gehen den andern Abständen vor.
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Raumbedarf für Fliessgewässer
Abschnitte ohne Bezeichnung des Raumbedarfs
Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Fliessgewässern
Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern
Bestehende Bauten
Art. 8 Fliessgewässer
' Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung
der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig.
? Innerhalb des Raumbedarfs der Gewässer können keine Bau- oder Er-
schliessungsvorhaben (Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt für Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes. Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege des Gewässers erlaubt.
2 Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Fliessgewässer einhalten.
* Fürden eingedolten Mariabrünnenbach/Dorfbach und den Seitenzufluss
Guttersen im Bereich der Bauzone ist im Zonennutzungsplan kein Raumbedarf bezeichnet. Bauprojekte oder Anlagen müssen in der Regel einen Mindestabstand von 4.00 m zur Gewässerachse einhalten. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen gewähren.
° Ist der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, so
beträgt er 20.00 m ab dem mittleren Hochwasserstand.
° Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf Grund der
Art des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist.
Bei eingedolten Fliessgewässern und mangels besonderer Angaben im Zonennutzungsplan, Detailbebauungsplan oder Richtplan Bodennutzung muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.).
® Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers
zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.
° Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine
Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden.
% Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrts-
rampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
" Inden Detailbebauungsplänen müssen die Bau- und Erschliessungsni-
veaus pro Sektor festgelegt werden.
'? Im Falle eines Wiederaufbaus bestehender Gebäude muss die Möglich-
keit einer Zurücksetzung der Baute geprüft werden.
Art. 8bis Gewässerschutzzone Holzgasse
' Die Gewässerschutzzone dient dem Schutz vor Hochwasser und gewähr-
leistet den Wasserabfluss im bestehenden natürlichen Talweg.
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Grundlagen
Allgemeine Massnahmen
Zone mit Restgefährdung
Zone mit geringer Gefährdung
Zone mit mittlerer Gefährdung
? Ausser der Arealerschliessung für die Wohnzone Holzgasse sind Bauten
und Anlagen sowie Materialablagerungen und Veränderungen des natürlichen Terrains untersagt. Der natürliche Wasserabfluss im Talweg muss in jedem Fall gewährleistet werden.
? Bauten müssen einen Mindestabstand vom 4 Meter zur Grenze der Ge-
wässerschutzzone einhalten.
Art. 9 Naturgefahren
' Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausge-
setzt sind (Hochwasser, Bodeninstabilität).
? Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefah-
renzonen gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen und werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen.
? Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:
- in denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
- die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.
- die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:
- muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RPBR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.
- istein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich.
- können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet wer-
den.
® Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen
sind vom Gesuchsteller zu tragen.
Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.
7 Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu wid-
men; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
® Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden
überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.
° Sensible Objekte benötigen:
- die Durchführung einer ergänzenden Studie. - besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
0 Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist
Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
)
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Zone mit erheblicher Gefährdung
Gefahrenhinweisgebiet
- Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.
- Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, welche die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zo-
ne verboten:
- Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.
- Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.
- Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.
'? Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden:
- standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse.
- Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen).
- Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.
- _Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85, Abs. 1, Litt. J RPBR, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.
% Das Gefahrenhinweisgebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr
hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
“Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen, die auf Kosten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
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Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
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Art. 11 Geschützte Kulturgüter
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Definition Der Zonennutzungsplan bezeichnet die im Sinne des Kulturgüterschutzes
geschützten Gebäude und weiteren Kulturgüter. Die Liste der geschützten Gebäude und weiteren Kulturgüter mit den Schutzkategorien (1, 2 oder 3) befindet sich im Anhang 3.
2
Schutzumfang Der Schutz umfasst gemäss Art. 22 KGSG die inneren und äusseren
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Verfahren
Weitere Schutzobjekte
Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom
3 0. SEP, 2015
Strukturen und Elemente sowie gegebenenfalls die Umgebung und die Gesamtanlage.
Der Schutzumfang wird gemäss dem Eigenwert, der Substanz und den zu erhaltenden Elementen in drei Schutzkategorien unterschieden:
Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält:
- die.Gebäudehülle (Fassaden und Bedachung), - die innere Tragkonstruktion,
- die allgemeine Anordnung des Grundrisses.
Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu Kategorie 3:
- die Elemente des Fassadenschmuckes,
- die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern.
Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich zu den Kategorien 2
und 3:
- einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor usw.).
Handelt es sich bei der Aussenraumgestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig von der Schutzkategorie, gemäss Art. 22 KGSK ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baubestand, Mauern usw.), aus.
Solaranlagen zur Wärmegewinnung können bewilligt werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang 5 erfüllen. Auf geschützten Gebäuden im Wert A und B (vgl. Anhang 3) sind Photovoltaikanlagen nicht gestattet.
* Zusätzlich zum allgemeinen Schutzumfang gemäss Abs. 2 gelten die spe-
ziellen Schutzbestimmungen für geschützte Gebäude gemäss Anhang 4.
$ Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG
und Art. 88 RPBR sowie ein Gutachten des Amts für Kulturgüter erforderlich.
® Die im Zonennutzungsplan bezeichneten weiteren Kulturobjekte (Grenz-
stein, Mauer, Brunnen, Wirtshausschild) sind von den Eigentümern zu erhalten. Sie sind in der Liste im Anhang 3 aufgeführt. Bei Erhaltungsmassnahmen gilt das gleiche Verfahren wie für Bauvorhaben an geschützten Gebäuden.
Art. 12 _ Archäologische Perimeter
' Innerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten archäologischen Pe-
rimeter ist für neue Bauvorhaben, Änderungen von bestehenden Gebäuden sowie jegliche Veränderungen des bestehenden Geländezustands ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG und Art. 88 RPBR obligatorisch.
? Das Amt für Archäologie (AAFR) ist berechtigt, in den archäologischen
Perimetern die notwendigen archäologischen Untersuchungen und Grabungen gemäss Art. 37 bis 40 KGSG durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsgesuch ist ein Gutachten des AAFR nötig. Im Weiteren bleiben bestimmte Vorschriften vorbehalten, insbesondere jene der Art. 35 KGSG sowie Art. Z5-ff- RPBG. 92-16
13
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 14
Ziel und Zweck
Nutzung
Art. 13 Meldepflicht bei Entdeckung von Kulturgütern
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).
Art. 14 Historische Verkehrswege
' Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswege
aufgeführt. Der Schutzumfang richtet sich nach der Schutzkategorie und umfasst:
Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält:
- den historischen Verlauf,
- die wegsäumenden Baumreihen und Hecken,
- die Böschung und die Gräben,
- das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.).
?2 Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer
Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewähren.
? Das Amt für Kulturgüter steht Interessierten zur Information und für Richt-
linien bei Renovationsarbeiten oder Neubewertungen zur Verfügung.
Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen sind dem Büro der Kommission für Kulturgüter zur Begutachtung zu unterbreiten. Ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist erforderlich.
Art. 15 . Landschaftsschutzzone Gumme / Räckholteren (LSZ)
! Die Landschaftsschutzzone im Sinne von Art. 59 RPBG umfasst die Über-
reste einer ehemals traditionellen Kulturlandschaft mit altem, naturnah zugewachsenem Kiesgrubenareal. Deren Funktion als ausgedehnter, vielfältiger
Kernlebensraum und als Trittstein für die ökologische Vernetzung der Landschaft ist uneingeschränkt zu erhalten und aufzuwarten.
? In diesem Gebiet ist alles zu unterlassen, was den vorhandenen Bestand
gefährdet und dessen natürliche Entwicklung beeinträchtigt. Vor allem untersagt sind landwirtschaftliche oder andere standortgebundene Bauten und Anlagen, Deponien, Geländeveränderungen, Rodungen, Materialausbeutungen usw. Zugelassen sind die notwendigen Installationen für eine Grundwasserfassung für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Kerzers, sowie die zum Unterhalt notwendigen Pflegearbeiten und eventueller Ersatz und Ergänzungen der Vegetation. Der Erlass eines besonderen Schutz- und Pflegeregelements sowie der Abschluss von Grundeigentümerverträgen sind vorbehalten.
Art. 16 _Landschaftsschutzperimeter Sunneberg
' Das im Zonennutzungsplan eingetragene Landschaftsschutzgebiet be-
zweckt, diesen exponierten Teil des glazial-geprägten Hügelzuges in seiner Eigenart und Wirkung für das Landschaftsbild sowie als Aussichtslage zu erhalten und in seiner ökologischen Wirkung aufzuwerten.
? Geländeveränderungen, Bauten und technische Anlagen (z.B. Freileitun-
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
gen) sind grundsätzlich nicht zugelassen.
° Der Gemeinderat kann Ausnahmen zulassen, sofern die Eigenart des
Landschaftsbilds nicht geschmälert wird und die ökologische Qualität durch entsprechende Landnutzung gefördert wird.
Art. 17 Schützenswerte Landschaftselemente und Naturobjekte
"on Anwendung des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
vom 12. September 2012 sind Einzelbäume, Baumgruppen, Kleingehölze, Gebüsche und Hecken geschützt und dürfen ohne Bewilligung nicht gerodet oder gefällt werden.
Sämtliche Naturhecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Baumgruppen sowie sämtliche Uferbepflanzungen sind geschützt und müssen grundsätzlich erhalten werden. Eventuelle Abholzungsbewilligungen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates; er kann in diesen Fällen Ersatzpflanzungen in nächster Nähe verlangen. Das Abbrennen von trockenen Grasböschungen ist wegen der Zerstörung des Biotops von Kleintieren untersagt. Für den Unterhalt der Hecken sind die einschlägigen Anweisungen anwendbar.
? Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Objekte (s. Liste im Anhang 6)
sowie deren unmittelbare Umgebung sind geschützt und dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder verändert werden. Sicherheitsholzungen und Unterhaltsarbeiten im Bereich der Verkehrsanlagen sind zulässig. Ebenso ist zulässig, den Zugang zu Verkehrsanlagen für Unterhaltsarbeiten und Interventionen herzustellen.
Art. 18 Gestaltung Siedlungsränder
' Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Siedlungsränder gelten spe-
ziell hohe Gestaltungsanforderungen.
? Mit geeigneter Bebauung, Aussenraumgestaltung und Bepflanzung soll
ein den örtlichen Verhältnissen entsprechender Siedlungsrand geschaffen werden.
® * Den charakteristischen Merkmalen der landschaftlichen Umgebung und
der Dorfansicht ist Rechnung zu tragen.
Art. 19 Störung Landschafts- und Ortsbild
' Das Landschafts- und Ortsbild darf nicht durch geringfügige Bauten und
Anlagen gestört werden. Insbesondere ist das Abstellen ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Freien nicht gestattet.
? Im Weiteren sind das übergeordnete Planungs- und Baurecht und das
Umweltrecht anwendbar.
Art. 20 Belastete Standorte
' Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Standorte, die im Kataster der
belasteten Standorte des Kantons Freiburg eingetragen sind.
? Untersuchungsbedürftige Standorte:
- Vor jeglichen Bau-, Umbau- oder Änderungsvorhaben ist eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltIV durchzuführen.
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 16
Nutzung, Charakter
Bestandesgarantie
Neubauten
Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen
Nutzung, Charakter
? Nicht untersuchungsbedürftige Standorte:
- Bei Bauvorhaben kann das Amt für Umwelt Untersuchungen gemäss
Art. 3
AltIV verlangen.
Art. 21 Störfallvorsorge
' Für Bauvorhaben mit starker Erhöhung der Einwohner- und Arbeitsplatz-
zahl entlang der Bahnlinien ist die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) zu beachten. Die Voranfrage beim Amt für Umwelt wird empfohlen.
Spezielle Zonenvorschriften
Art. 22 _Dorfkernzone (DKZ)
' Die Dorfkernzone ist für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen sowie für
das Wohnen bestimmt. Dabei sind die überwiegend traditionelle Bausubstanz, die enge Parzellenstruktur, die als halboffen zu bezeichnende Bauweise und die besondere Bedeutung der Aussenräume besonders zu berücksichtigen.
Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Volumens und in der gleichen Situation um- oder ausgebaut sowie neu gebaut bzw. ersetzt werden. Neben- und Fahrnisbauten, welche nicht Arbeits- und Wohnzwecken dienen, gelten nicht als bestehende Gebäudevolumen.
° Für Neubauten auf nicht überbauten Grundstücken oder Grundstückteilen
gelten die Bestimmungen von Art. 23, Ziff. 3-8 PBR (Dorfzone). 4 Ill
Für alle Bauvorhaben ist eine Voranfrage einzureichen
° Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gehen die Vorschriften gemäss
Art. 10
vor. Für geschützte Gebäude gelten die Vorschriften gemäss Art. 11.
” Neubauten sowie Erweiterungen und Umnutzungen bestehender Bauten
haben sich an folgenden Ziele und Grundsätzen zu orientieren:
- Erhaltung des Charakters der Dorfkernzone
- Gute Integration in das Ortsbild und die Erschliessungsordnung
- Berücksichtigung des Ortsbild- und Kulturgüterschutzes gemäss Art. 10 und 11.
® Die geringfügige Erhöhung eines Gebäudes aus wohnhygienischen Grün-
den ist zugelassen, sofern die Einwilligung aller benachbarten Grundeigentümer vorliegt. Die Gesamthöhe h von 12.50 m gemäss Art. 23, Abs. 7PBR ist in jedem Fall einzuhalten.
° Der Gemeinderat kann gemäss Art. 28 Abs. 2 RPBR einen Detailbebau-
ungsplan verlangen, wenn ein Bauvorhaben dies erfordert.
Art. 23 _Dorfzone (DZ)
' Die Dorfzone ist für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen sowie für das
Wohnen bestimmt. Der überwiegend traditionellen Bausubstanz und der Parzellenstruktur ist besondere Beachtung zu schenken.
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 17
Bestandesgarantie
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand
Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen
? Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Volumens und in der gleichen Situation um- oder ausgebaut sowie neu gebaut bzw. ersetzt werden. Neben- und Fahrnisbauten, welche nicht Arbeits- und Wohnzwecken dienen, gelten nicht als bestehende Gebäudevolumen.
Für Neubauten, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 4 — 11
° offen
* UZH:0.40 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.20 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
° _GFZo: 1.20 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2) Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
° GA: mindestens die Hälfte der effektiven Gebäudehöhe
(Gesamthöhe h), jedoch nicht weniger als 4.00 m. Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR.
7 h: 12.50 m (Gesamthöhe)
®°6:1-3 Vollgeschosse, Dachausbau gestattet
° m
"® Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gehen die Vorschriften gemäss
Art. 10
vor. Für geschützte Gebäude gelten die Vorschriften gemäss Art. 11.
Art. 24 1
Kernzone (KZ)
Die Kernzone ist für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen sowie für das Wohnen bestimmt.
? offen
° ÜZH: 0.50 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
GFZo: 1.10 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.60 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)
Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
° GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR
®© h: 12.50 m (Gesamthöhe)
7 &: mind. 2 Vollgeschosse
en
° Bestehende Gebäude mit ausschliesslicher oder überwiegender Wohn-
und Betriebsfunktion können, bei Ausbau des bestehenden Gebäudevolumens oder bei Anbauten geringfügigen Ausmasses, in ihrer bestehenden Nutzung weiter beibehalten werden.
Reine Wohn-Neubauten sind nicht gestattet; mind. das Erdgeschoss ist für
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 18
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Nutzung, Charakter
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand
Gebäudehöhen
betriebliche Nutzungen vorzusehen. Reine Gewerbebauten sind nicht gestattet; mindestens 1 Vollgeschoss ist für Wohnzwecke vorzusehen.
1° Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gehen die Vorschriften gemäss
Art. 10
vor. Für geschützte Gebäude gelten die Vorschriften gemäss Art. 11.
Art. 25 1
Mischzone (MZ)
Die Mischzone ist für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen sowie für das Wohnen bestimmt 2
- Der Mindestanteil für Handel, Dienstleistungen und Gewerbe beträgt 20% der Geschossfläche.
- In den im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimetern mit spezieller Regelung des Gewerbeanteils, sind Um-, Erweiterungs- und Ersatzbauten im Rahmen der bestehenden Parzellen- und Bebauungsstruktur vom Mindestanteil für Handel, Dienstleitungen und Gewerbe befreit.
offen
ÜZ #: 0.35 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2) ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
GFZo: 1.00 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2)
Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
6 GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR
7 h: 12.50 m (Gesamthöhe) ® &: mind. 2 Vollgeschosse
° m
Art. 26 1
Wohnzone mittlerer Dichte | (WMI)
Die Wohnzone mittlerer Dichte | ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassen sind Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 57 RPBR.
Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können innerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).
? offen
®° UZH: 0.25 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
* _GFZo: 1.20 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2) Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
° GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR
6 h: 12.50 m (Gesamthöhe)
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Nutzung, Charakter
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Nutzung, Charakter
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer Grenzabstand
Gebäudehöhe
Geschosse
7 G: mind. 2 Vollgeschosse
8 Il
Art. 27__Wohnzone mittlerer Dichte II (WMIl)
' Die Wohnzone mittlerer Dichte Il ist für das Wohnen bestimmt. Zugelas-
sen sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 und 56 RPBG und Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 57 RPBG. Eine verdichtete Bauweise ist anzustreben. Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können innerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).
? offen
° ÜZH: 0.35 (für reine Wohn-Hauptgebäude, siehe Anhang 2) ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2) Die gesamte ÜZ (UZ H und ÜZ n) darf 0.4 nicht überschreiten.
* _GFZo: 1.00 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2) Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
° GA: min. 5.00 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR ° h: 10.00 m (Gesamthöhe)
7 €: frei innerhalb h eu
Art. 28 Wohnzone niederer Dichte | (WNI)
! Die Wohnzone niederer Dichte | ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassen
sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 und 56 RPBR.
Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können innerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).
? offen
° ÜZH: 0.25 (für freistehende Einzelwohnhäuser; Hauptgebäude und
-anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ H: 0.35 (für zusammengebaute Einzelwohnhäuser; Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
Die gesamte ÜZ (ÜZ H und ÜZ n) darf 0.4 nicht überschreiten.
* _GFZ: 0.90 ° GA: min. 5.00 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR
© h: 10.00 m (Gesamthöhe) Fh tr: 7.50 m (Fassadenhöhe traufseitig)
7: frei innerhalb h/Fh
19
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) -— Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Lärmempfindlichkeitsstufe
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer Grenzabstand
Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Baumassenziffer
Grenzabstand
Erhöhter Abstand
Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Art. 29 1
Wohnzone niederer Dichte Il (WNII)
Die Wohnzone niederer Dichte Il ist für das Wohnen bestimmt. Zugelassen sind freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 RPBR. Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können innerhalb der Wohngebäude zugelassen werden (Art. 53 RPBG).
? offen
° ÜZH:0.25 (für reine Wohn-Hauptgebäude, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
* _GFZ: 0.90
GA: min. 4.50 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR
h: 9.00 m (Gesamthöhe) Fh tr: 6.50 m (Fassadenhöhe traufseitig)
G: frei innerhalb h/Fh eo
Art. 30 1
Gewerbezone (GZ)
Die Gewerbezone ist für Gewerbe-, Büro- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verwaltungsgebäude bestimmt. Reine Verkaufsgeschäfte sind nicht zugelassen. Verkaufsflächen bis maximal 400 m2 sind zugelassen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb im gleichen Gebäude stehen. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung der Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden (Art. 54 Abs. 3 RPBG).
? offen (sofern nicht in einem Detailbebauungsplan etwas anderes bestimmt
wird) ® UZ H: 0.60 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2) ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2) * _BMZ: 7.00 m’/m?
GA: min. 4.00 m innerhalb der GZ
GA: min. 7.50 m gegenüber den anderen Bauzonen
nicht anwendbar innerhalb der GZ anwendbar gegenüber den anderen Bauzonen
h: 12.50 m (Gesamthöhe) frei innerhalb h
° an
20
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 21
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Baumassenziffer
Grenzabstand
Erhöhter Abstand
Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand Gebäudehöhen Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen
Art. 31 1
Industrie- und Gewerbezone (IGZ)
Die Industrie- und Gewerbezone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verwaltungsgebäude bestimmt. Reine Verkaufsgeschäfte sind nicht zugelassen. Verkaufsflächen bis maximal 400 m2 sind zugelassen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb im gleichen Gebäude stehen. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung der Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden (Art. 54 Abs. 3 RPBG).
? offen
® ÜZH:0.70 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2) ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2) * _BMZ: 8.00 m°/m?
° GA: min. 4.00 m innerhalb der IGZ GA: min. 7.50 m gegenüber anderen Zonen
nicht anwendbar innerhalb der IGZ anwendbar gegenüber den anderen Bauzonen
7 h: 15.00 m (Gesamthöhe) ® 6: frei innerhalb h
°ıM
Art. 32 1
Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
Die Zonen von allgemeinem Interesse sind den Gebäuden, Anlagen und Flächen im öffentlichen Interesse vorbehalten.
? offen
® ÜZH:0.55 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2) Die gesamte ÜZ (ÜZ H und ÜZ n) darf 0.6 nicht überschreiten.
* _GFZo: 1.10 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.60 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2) Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
° GA: min. 6.25 m, Erhöhung des Grenzabstandes gemäss Art. 83 RPBR °© h: 12.50 m (Gesamthöhe)
7 6: frei innerhalb h
® Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill.
° Die Grösse und Gestaltung der Bauten soll so gewählt werden, dass eine
eventuelle nutzungsbedingte Beeinträchtigung der Nachbargebiete möglichst gering gehalten werden kann.
Gebiet
Art der Nutzung
A Burgstatt / _|Herresrain
- Gemeindehaus - Reformierte Kirche
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 22
- Kirchgemeindehaus mit Nebengebäude - Pfarrhaus mit Nebengebäude
B Vordere Gasse
- Schulhaus (Primarschule)
- Kinderspielplatz
- Nebengebäude (Musikschule, Kindertagesstätte und Wohnung) - Privates Einfamilienhaus mit Nebengebäude
[63 Schulhaus-
Schulhäuser (Orientierungsschule)
strasse - Sport- und Zivilschutzanlage mit Aussensportplätzen - Gebäude des Altersheim D Kreuzberg- - Schulhaus (Kindergarten) strasse E Nieder- - Schulhaus (Kindergarten und Primarschule) riedstrasse - Friedhof und dazugehörende Gebäude F Fräschels- - Kultur- und Sporthalle mit Aussensportplatz gasse 1 G Erli - Offene Sportanlage (Fussballplätze) sowie dazugehörende Gebäude (Umkleideräume und Clublokal) on | H Oelegasse - Katholische Kirche _|- Kinderspielplatz j Dürrenmatte - Schwimmbad sowie dazugehörendes Gebäude und Aussenanlage - Tennisplätze mit dazugehörendem Gebäude - Reserveland für Schwimmbadvergrösserung
Art. 33 _Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Stockacker“ Begründung ' Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Stockacker“ bezeichnet. Mit der Quartierplanung soll auf dieser grossen Baulandreserve an exponierter Lage eine qualitätsvolle, ortsangepasste Wohnüberbauung erreicht werden, welche aufgrund eines Gesamtkonzepts in Etappen realisiert werden kann. Eine Baulandumlegung ist Voraussetzung dafür. Art und Mass der 2 Es gelten, mit Ausnahme der Geschossflächenziffer, grundsätzlich die Nutzung Vorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte WM Il (Art. 27). Basierend auf einem Gesamtbebauungskonzept sind Abweichungen möglich (Art. 65 Abs. 2 RPBG). Die Geschossflächenziffer beträgt GFZo: 0.80 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2) GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2) Erschliessung ? Die Strassenerschliessung hat vom Gärteli, der Sonnhaldenstrasse, der Stockackerstrasse oder der Wilergasse her zu erfolgen. Besondere Anforde- 3 Wichtige Anforderungen an die Gesamtüberbauung sind: rungen - hohe städtebauliche und architektonische Qualität der Bauten und Aussen-
räume
- gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild, insbesondere soll eine Hecke entlang der Wilergasse als natürlicher Siedlungsrand erhalten bleiben
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügenden Durchlässigkeit für den Langsamverkehr
- abgestimmte und soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung und der Ver- und Entsorgung
- landschafts- und quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungen für den Langsamverkehr
Art. 34 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Kreuzmatte“
' Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebau-
ungsplan „Kreuzmatte“ bezeichnet.
Mit der Quartierplanung soll die geplante Verlegung der Mühlegasse sichergestellt und die Erschliessung und Bebaubarkeit des Gebiets mit einer Baulandumlegung neu geregelt werden.
2? Es gelten die Vorschriften der Mischzone MZ (Art. 25)
’ Die Erschliessung wird im Detailbebauungsplan festgelegt.
4 Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:
- Verlegung Mühlegasse
- Baulandumlegung
- Lärmschutz: Durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 29 LSV (Strassenlärm im DBP-Perimeter) sowie von Art. 9 und 12 AVLSV (Lärm-Sanierungsbedarf entlang der Strassenerschliessung) eingehalten werden.
Art. 35 _Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Widacher“
' im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detail-
bebauungsplan „Widacher“ bezeichnet. Mit der Quartierplanung soll die Realisierung einer qualitätsvollen Wohnüberbauung mit einem ortsangepassten Siedlungsabschluss erreicht werden.
? Es gelten die Vorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte | (Art. 26)
’ Die Strassenerschliessung erfolgt über die Kreuzbergstrasse und
Widacker.
a Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:
- hohe städtebauliche und architektonische Qualität der Bauten und Aussenräume
- gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild
- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügenden Durchlässigkeit für den Langsamverkehr, inklusive sichere Fussgängerverbindung entlang der gesamten Kreuzbergstrasse, Hohlegasse und Bernstrasse auf dem Abschnitt Hohlegasse-Oelegasse.
- abgestimmte und soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung und der Ver- und Entsorgung
- landschafts- und quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungen für den Langsamverkehr
23
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 24
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
Art. 36 _Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Holzgasse“
' im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detail-
bebauungsplan „Holzgasse“ bezeichnet. Mit der Quartierplanung soll die Realisierung einer qualitätsvollen Wohnüberbauung mit einem ortsangepassten Siedlungsabschluss erreicht werden.
? Es gelten die Vorschriften der Wohnzone niederer Dichte Il (Art. 29)
? Die Strassenerschliessung erfolgt über die Holzgasse.
4 Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:
- hohe städtebauliche und architektonische Qualität der Bauten und Aussenräume
- gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild
- hochwertige Gestaltung des im Zonennutzungsplan bezeichneten Siedlungsrands unter Einbezug der Umgebung (Art. 18 PBR)
- Gleichwertiger Ersatz für Naturobjekte, die der Neuüberbauung weichen müssen; Integration in die Umgebungsgestaltung der Überbauung oder Ersatzpflanzung am Standort für Ersatzmassnahmen gemäss Gemeinderichtplan Teil Landschaft
- Einbezug der Gewässerschutzzone entlang der Holzgasse in die Aussenraumgestaltung unter Wahrung der Bedingungen aus Art. 8bis.
- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügenden Durchlässigkeit für den Langsamverkehr
- abgestimmte und soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung und der Ver- und Entsorgung
Art. 37 _ _ Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Scheueracher-Lindenacher“
' im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detail-
bebauungsplan „Scheueracher-Lindenacher“ bezeichnet.
Mit der Quartierplanung soll die Realisierung einer qualitätsvollen, verdichteten Wohnüberbauung mit einem ortsangepassten Siedlungsabschluss erreicht werden.
2 Es gelten die Vorschriften der Wohnzone mittlerer Dichte | (Art. 26)
° Die Strassenerschliessung erfolgt über den Scheuerackerweg und den
Gummenweg.
Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:
- hohe städtebauliche und architektonische Qualität der Bauten und Aussenräume
- gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild
- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügenden Durchlässigkeit für den Langsamverkehr
- abgestimmte und soweit möglich gemeinsame Anlagen der Quartierausstattung und der Ver- und Entsorgung
- landschafts- und quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungen für den Langsamverkehr, inklusive sichere Fussgängerverbin-
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
Siehe Genshmigungsbeschluss der RUBD vom
3 0. SEP. 2015
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
dung Richtung Ortszentrum, welche ein Gehwegprojekt entlang des Scheuerackerwegs und der Hinteren Gasse voraussetzt.
Art. 38 _Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Moosgärten Süd“
Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Moosgärten Süd“ bezeichnet. Mit der Quartierplanung soll eine flächensparende Erschliessung und Überbauung der Gewerbezone erreicht werden.
? Es gelten die Vorschriften der Gewerbezone GZ (Art. 30)
®? Die Strassenerschliessung erfolgt über die Gümmistrasse.
Im Detailbebauungsplan sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Haushälterische Bodennutzung: Die Bauten und Anlagen sind flächensparend anzulegen und es ist eine möglichst hohe bauliche Dichte anzustreben. Zu diesem Zweck sollen eine rationelle Erschliessung und Parkierung sowie vornehmlich mehrgeschossige Bauten vorgesehen werden.
- Orts- und Landschaftsbild: Die Bauten und Anlagen sind gut in das Ortsund Landschaftsbild einzupassen und der Siedlungsrand ist sorgfältig zu gestalten.
- Lärmschutz: Durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 29 LSV (Strassenlärm im DBP-Perimeter) sowie von Art. 9 und 12 AVLSV (Lärm-Sanierungsbedarf entlang der Strassenerschliessung) eingehalten werden.
- Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISV ist im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen für Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen.
- Siedlungsentwässerung: Die Bedingungen und Vorschriften gemäss dem Generellem Entwässerungsplan (GEP) und dem Abwasserreglement sind speziell zu beachten. Retensionsmassnahmen sind möglichst mit den Grünflachen zu koordinieren.
- Berichterstattung nach Art. 47 RPV: Im Erläuterungsbericht zum Detailbe-
bauungsplan ist darzulegen, wie die unter Abs. 4 aufgelisteten besonderen
Anforderungen erfüllt werden.
Art. 38bis Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Stöckenteilen-Wegmatte“ Im Zonennyfz hakplar Ial.der Earimatar mit obligatorischem Detailbebauungsplan RRENERAA " bezeichnet. Mit der Quartierplanung soll eine flächensparende Erschliessung und Überbauung der Industrie- und Gewerbezone erreicht werden.
? Es gelten die Vorschriften der Industrie- und Gewerbezone IGZ (Art. 31)
®? Die Strassenerschliessung erfolgt über die Industriestrasse.
25
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Besondere Bestimmungen
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
Im Detailbebauungsplan sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Haushälterische Bodennutzung: Die Bauten und Anlagen sind flächensparend anzulegen und es ist eine möglichst hohe bauliche Dichte anzustreben. Zu diesem Zweck soll eine rationelle Erschliessung und Parkierung vorgesehen werden.
- Orts- und Landschaftsbild: Die Bauten und Anlagen sind gut in das Ortsund Landschaftsbild einzupassen und der Siedlungsrand ist sorgfältig zu gestalten.
- Verkehrserschliessung: Die für Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung geforderte öV-Erschliessungsgüte, die Einbindung ins Langsamverkehrsnetz sowie die Verkehrsqualität auf der Strassenzufahrt sind nachzuweisen beziehungsweise zeitgerecht sicherzustellen.
- Lärmschutz: Durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 29 LSV (Strassenlärm im DBP-Perimeter) sowie von Art. 9 und 12 AVLSV (Lärm-Sanierungsbedarf entlang der Strassenerschliessung) eingehalten werden.
- Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISV ist im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen für Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen.
- Siedlungsentwässerung: Die Bedingungen und Vorschriften gemäss dem Generellem Entwässerungsplan (GEP) und dem Abwasserreglement sind speziell zu beachten. Retensionsmassnahmen sind möglichst mit den Grünflachen zu koordinieren.
- Berichterstattung nach Art. 47 RPV: Im Erläuterungsbericht zum Detailbe-
bauungsplan ist darzulegen, wie die unter Abs. 4 aufgelisteten besonderen
Anforderungen erfüllt werden.
Art. 38ter Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Moosgärten Nord“
' Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detail-
bebauungsplan „Moosgärten Nord“ bezeichnet. Mit der Quartierplanung soll eine flächensparende Erschliessung und Überbauung der Industrie- und Gewerbezone erreicht werden.
2 Es gelten die Vorschriften der Industrie- und Gewerbezone IGZ (Art. 31)
Die Strassenerschliessung erfolgt über die Treitenstrasse.
Im Detailbebauungsplan sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Haushälterische Bodennutzung: Die Bauten und Anlagen sind flächensparend anzulegen und es ist eine möglichst hohe bauliche Dichte anzustreben. Zu diesem Zweck soll eine rationelle Erschliessung und Parkierung vorgesehen werden.
- Orts- und Landschaftsbild: Die Bauten und Anlagen sind gut in das Ortsund Landschaftsbild einzupassen und der Siedlungsrand ist sorgfältig zu gestalten.
- Lärmschutz: Durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen
ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 29 LSV (Strassenlärm
26
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Begründung
Art und Mass der Nutzung
Erschliessung
Besondere Bestimmungen
Zweck und Ziel
Nutzung
Besondere Bestimmungen
im DBP-Perimeter) sowie von Art. 9 und 12 AVLSV (Lärm-Sanierungsbedarf entlang der Strassenerschliessung) eingehalten werden.
- Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISV ist im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen für Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen.
- Siedlungsentwässerung: Die Bedingungen und Vorschriften gemäss dem Generellem Entwässerungsplan (GEP) und dem Abwasserreglement sind speziell zu beachten. Retensionsmassnahmen sind möglichst mit den Grünflachen zu koordinieren.
- Berichterstattung nach Art. 47 RPV: Im Erläuterungsbericht zum Detailbebauungsplan ist darzulegen, wie die unter Abs. 4 aufgelisteten besonderen Anforderungen erfüllt werden.
Art. 39 _Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan
„Bahnhof-Murtenstrasse“
Im Zonennutzungsplan ist der Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan „Bahnhof-Murtenstrasse“ bezeichnet. Mit der Quartierplanung sollen die geordnete Umstrukturierung und Verdichtung des bahnhof- und dorfkernnah gelegenen Areals sowie die planerische Sicherstellung einer Bahnunterführung der Murtenstrasse erreicht werden.
? Es gelten die Vorschriften der Dorfkernzone (Art. 22) und der Kernzone KZ (Art. 24)
? Die Erschliessung wird im Detailbebauungsplan festgelegt.
* Wichtige Anforderungen an den Detailbebauungsplan sind:
- Sicherstellung und gute städtebauliche Integration einer Bahnunterführung Murtenstrasse
- hohe städtebauliche und architektonische Qualität der Bauten und Aussenräume
- gute Eingliederung in die Quartierstruktur, Gewährleistung einer genügenden Durchlässigkeit für den Langsamverkehr
- quartierverträgliche Verkehrserschliessung, optimale Bedingungen für den Langsamverkehr
Art. 40 Freihaltezone (FHZ)
Die Freihaltezone dient der Erhaltung und Schaffung von Grün- und Freiflächen auf öffentlichen oder privaten Grundstücken. Sie können ebenfalls als Übergangsbereiche zwischen Baugebiet und Nicht-Baugebiet dienen und müssen als naturnahe Flächen gestaltet und gepflegt werden.
In dieser Zone sind nur zweckentsprechende Anlagen, Unterhalts- und Pflegearbeiten aufgrund von besonderen Nutzungs- und Pflegekonzepten zugelassen.
° Im Gebiet Arnen:
- Es gelten im Weiteren die entsprechenden Bestimmungen des Detailbebauungsplans „Arnen“.
27
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) - Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 28
Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom
30, SEP, 2015
Ziel und Zweck
Übrige Bestimmungen
Lärmempfindlichkeitsstufe
Zweck und Ziel
Nutzung
Bauweise
Überbauungsziffer
Geschossflächenziffer
Grenzabstand
* Im Gebiet Kreuzberg:
Das Areal des Doktorwäldlis ist als bestockter, naturnaher Grünraum im Wohngebiet zu erhalten und zu pflegen. Dabei sind die folgenden Pflegemassnahmen fachgerecht umzusetzen:
- Das Areal des Doktorwäldlis ist ringsum mit einem Strauchgürtel von ca. 2-3 m Breite abzugrenzen. Mit periodischen und fachgerechten Eingriffen ist zu verhindern, dass sich der Strauchgürtel gegen aussen ausbreitet.
- Der vorhandene Baumbestand mit seltenen, einheimischen und ökologisch re nr ist zu aihalien,
ee a Dünsstungen an stehenden Bäumen sollen insbesondere entlang von Wegen, bei Aufenthaltsbereichen und bei Bänken ausgeführt werden.
- Der Ersatz von alten Bäumen ist nur gerechtfertigt, wenn diese ein Sicherheitsrisiko für Parkbesucher oder für umliegende Liegenschaften darstellen.
Art. 41 Spezialzone Unterwerk (SZA)
' Die Spezialzone Unterwerk ist ausschliesslich für die unmittelbar zum
Betrieb und Unterhalt notwendigen Anlagen des Unterwerkes SBB und deren Erweiterungen sowie für Dienstwohnungen für das Betriebspersonal bestimmt.
? Im Übrigen gelten die Bestimmungen der IGZ (Art. 31 PBR)
ST
Art. 42 Spezialzone Papiliorama (SZB)
! Die Spezialzone Papiliorama ist ausschliesslich für die unmittelbar zum
Betrieb und Unterhalt notwendigen Anlagen für das Papiliorama-Nocturama und deren Erweiterungen sowie für Dienstwohnungen für das zur ständigen Überwachung des Betriebs notwendigen Personals bestimmt.
? Die Einrichtung von Verpflegungsstätten wie z.B. Buvetten, Cafeterias
oder ähnliches ist gestattet.
Auf Parzelle Nr. 8565 dürfen nur Besucherparkplätze und die für die Bewirtschaftung erforderlichen Nebengebäude gemäss Art. 85, Abs. 1, lit. JRPBR erstellt werden.
° offen
* UZH: 0.75 (für Hauptgebäude und -anlagen, siehe Anhang 2)
ÜZ n: 0.15 (für Nebenbauten und -anlagen, siehe Anhang 2)
° _GFZo: 1.10 (Geschossflächenziffer oberirdisch, siehe Anhang 2)
GFZu: 0.50 (Geschossflächenziffer unterirdisch, siehe Anhang 2) Die unterirdische Geschossfläche ist ausschliesslich reserviert für Nebennutzflächen und Parkierung. Wohnnutzung ist ausgeschlossen.
6 GA: % der Gebäudehöhe (h), jedoch mindestens 4.00 m.
Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen
Gebäudehöhe Geschosse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen
Zweck und Ziel
Nutzung
Baupolizeiliche Masse
Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen
Der erhöhte Grenzabstand nach Art. 83 RPBR ist nicht anwendbar. 7 h: 20.00 m (Gesamthöhe)
® 6: frei innerhalb GH
° m
'% Beieiner Stilllegung des Papiliorama-Nocturama wird die Spezialzone Papiliorama (SZB) wieder der Landwirtschaftszone (LW) zugeführt. Dasselbe gilt bei einem Abbruch oder Verlegung. Bei einer Stilllegung sind alle oberund unterirdischen Bauten innerhalb von drei Jahren abzubrechen, die Besucherparkplätze aufzuheben und die Grundstücke in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen.
Art. 43 Spezialzone ARA (SZC)
' Die Spezialzone ARA ist für Anlagen der Abwasserreinigung bestimmt.
Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen für die unmittelbar zum Betrieb und Unterhalt der ARA notwendigen Anlagen und deren Erneuerung und Erweiterungen bestimmt.
°® Es gelten die baupolizeilichen Masse der IGZ (Art. 31); betriebsbedingte Ausnahmen sind vorbehalten.
“an
° Schutz vor nichtionisierender Strahlung: In Anwendung von Art. 16 NISV ist, im Einflussbereich der bestehenden Freileitungen, für Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3, Abs. 3 NISV) die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gemäss Anhang 1 NISV durch planerische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen.
Für alle Bauprojekte ist ein Standortbewilligungsgesuch nach Art. 152 und 153 RPBG einzureichen.
Art. 44 gestrichen
Art. 45 Landwirtschaftszone (LW)
' Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
? Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
? Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).
Das Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG und Art. 88 RPBR ist obligatorisch.
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Gemeinde Kerzers: Planungs- und Baureglement (PBR) — Anpassung an die Genehmigungsbedingungen 30
Charakter
Spezielle Perimetervorschriften
Nutzung
Wohnraum
Gebäudemasse
Abstände
Einpassung und Umgebungsgestaltung
Lärmempfindlichkeitsstufe
Luftreinhaltung
Erschliessungskosten
Wasserver- und entsorgung
Art. 46 Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft allgemein
' Die Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft sind Teile der Landwirt-
schaftszone, in denen Bauten und Anlagen nach Art. 58 RPBG zugelassen sind. Im Zonennutzungsplan sind folgende Perimeter bezeichnet:
A Moosacher
B Gmeindshölzli
C Golatenfeld
? Für die Nutzung und Bebauung sowie die Ver- und Entsorgung der be-
zeichneten Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft gelten die Bestimmungen gemäss den nachfolgenden Artikeln 47 und 48 PBR.
Art. 47 Perimeter „Moosacher“
' Der Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft „Moosacher“ dient der
Pflanzenbaulichen Produktion. Zugelassen sind namentlich Gewächshäuser sowie dazugehörige betriebsbedingte Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion.
?2 Wohnraum ist ausschliesslich für das betriebsnotwendig an den Standort
gebundene Personal zugelassen. Er muss in die Betriebsgebäude integriert werden. Freistehende Einzelhäuser sind nicht zugelassen.
? Bauten und Anlagen dürfen folgende maximalen Gebäudemasse nicht
überschreiten: Gebäudehöhe h: 10.00 m (Gesamthöhe) Technische Anlagen h: 10.00 m (Gesamthöhe)
* Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Grössere Abstände aufgrund des Im-
missionsschutzes bleiben vorbehalten.
® Die Bauten und Anlagen sind möglichst optimal in das Orts- und Land-
schaftsbild einzupassen. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: Minimierung von Terrainveränderungen, naturnahe Gestaltung der nicht als Verkehrsfläche notwendigen Aussenräume. Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan als integrierender Bestandteil einzureichen.
© Ill; mässig störende Nutzungen
7 Geruchsemissionen sind gemäss Art. 3 und 4 LRV zu begrenzen und
dürfen nicht zu übermässigen Immissionen führen.
® Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen
gehen zu Lasten der Grundeigentümer oder Bauberechtigten im jeweiligen Perimeter. 9
a) Für die Bewässerung der Kulturen ist Regenwasser zu verwenden. Dazu sind sämtliche Gewächshäuser mit geeigneten Auffang- und Speicheranlagen auszustatten.
b) Für die Notfallversorgung muss ein Anschluss an das Versorgungsnetz der Bewässerungsgenossenschaft erstellt werden.
c) Die Bewässerung von Kulturen mit Grundwasser oder mit Wasser aus Oberflächengewässern kann prinzipiell nicht bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das kantonale Tiefbauamt eine spezielle Bewilligung erteilen.