Überbauungsplan Weid, Netstal [Aufhebung]
Piano d'utilizzazione speciale · Glarus
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Glarus
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- DBU
- Adottato
- 18 ago 2020
- In vigore dal
- 19 ago 2020
Carta
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SNP-1632-20200818-E-Weid+Aufhebung.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-1632-20200818-E-Weid+Aufhebung.pdf
kanton glarus
Telefon 055 646 64 00 E-Mail: [email protected] www.gl.ch
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Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
Glarus, 18. August 2020 / ps/ner Unsere Referenz: 433-3
Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)
Gemeinde: Vorhaben:
Glarus Überbauungsplan "Weid", Netstal
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Das Departement Bau und Umwelt zieht in Erwägung: 1.
Sachverhalt
1.1
Die Gemeinde Glarus hat dem Departement Bau und Umwelt (nachfolgend: DBU) mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 die Genehmigung der voll umfänglichen Aufhebung des Überbauungsplans "Weid», Netstal (nachfolgend: ÜP) gemäss Art. 28 RBG beantragt.
1.2
Im Genehmigungsverfahren wurden folgende Dokumente eingereicht: Überbauungsplan WEID 1 :500, 19. Juni 2009 Überbauungsplan WEID, Bemassung 1 :500, 19. Juni 2009 Überbauungsplan WEID, Planungsbericht und Bestimmungen, 19. Juni 2009 Planungsbericht vom 12. November 2019 Protokollauszug Gemeinderat vom 7. November 2019.
1.3
Nachdem der Planungsbericht vom 12. November 2019 von der für die Bearbeitung zuständigen kantonalen Abt. Raumentwicklung und Geoinformation als unvollständig beurteilt wurde, wurde dieser durch die Gemeinde Glarus überarbeitet und in einer revidierten Fassung mit Datum vom 15. Mai 2020 erneut eingereicht.
1.4
Die Aufhebung des ÜP wurde im Amtsblatt vom 3. Oktober 2019 publiziert und während 30 Tagen gemäss Art. 25 RBG öffentlich aufgelegt. Gegen die Aufhebung des ÜP ist eine Einsprache eingegangen.
1.5
Der Gemeinderat Glarus hat den ÜP am 7. November 2019 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Abweisung der privaten Einsprache beschlossen.
1.6
Die Aufhebung des ÜP wurde gestützt auf Art. 27a Abs. 2 RBG vom 14. November bis 28. November 2019 dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Referendum kam nicht zu Stande.
1.7
Gegen den Beschluss des Gemeinderates Glarus vom 7. November 2019 (individuell eröffnete und begründete Version des Beschlusses/Einspracheentscheids versandt am 10. Dezember 2019) wurde Verwaltungsbeschwerde beim DBU erhoben.
2.
Erwägungen
2.1
Im Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüft das Departement Bau und Umwelt die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit mit den übergeordneten Plänen (kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes).
2.2
Nach Art. 27a RBG werden Sondernutzungspläne, darunter fallen auch Überbauungspläne, durch den Gemeinderat erlassen. Gleichzeitig mit dem Erlass entscheidet er über Einsprachen. Für Änderungen und damit auch für die vorliegende Aufhebung eines Überbauungsplans ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass (Art. 29 Abs. 2 RBG) Die öffentliche Auflage wurde durchgeführt und die entsprechenden Gemeinderatsentscheide liegen vor. Somit sind die Verfahrensvorschriften bei der Aufhebung des vorliegenden ÜP eingehalten worden.
2.3
Anpassungen von Baureglementen und Nutzungsplänen sind angezeigt, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint (Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz des Bundes [RPG] bzw. Art. 29 Abs. 1 RBG). Seit dem Erlass des ÜP durch die damalige Gemeinde Netstal am 25. Juni 2009 haben sich in rechtlicher Hinsicht sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Bau- und Planungsvorschriften verändert. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2019 sowie kürzlich mit Urteil vom 24. Juli 2020 erwogen, dass der ÜP aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel beim Erlass bundesrechtswidrig sei und für das noch nicht gemäss ÜP Weid umgesetzte Baufeld K sowie für die Bauparzelle für den gemäss im ÜP Weid vorgesehenen, ebenfalls noch nicht umgesetzten Carport auf Parzelle Nr. 1760, GB Netstal (nachfolgend: Bauparzelle Carport) als teilnichtig zu erachten ist. Mit gleichzeitig mit vorliegendem Genehmigungsentscheid eröffnetem Beschwerdeentscheid des DBU betreffend die Aufhebung des ÜP gleichen Datums ergab sich sodann vorfrageweise eine Teilnichtigkeit desselben auch für das letzte, ebenfalls noch nicht umgesetzte Baufeld «Scheune» des ÜP. Für die Baufelder A-J ist der ÜP jedoch gemäss rechtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht als nichtig zu erachten, da diese bereits überbaut und die entsprechenden Bauten sogar schon bewohnt sind. In tatsächlicher Hinsicht haben sich die Verhältnisse entsprechend insofern verändert, als der grösste Teil des ÜP-Gebietes zwischenzeitlich überbaut bzw. die Siedlung Weid grösstenteils gemäss dem ÜP umgesetzt wurde.
2.4
2
Nachdem das Vorliegen wesentlich veränderter Verhältnisse bejaht werden kann, ist bei einer Aufhebung eines ÜP grundsätzlich im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines Plans die gegenläufigen Erhaltungsinteressen überwiegt. Aufgrund der durch das VGer festgestellten Teilnichtigkeit des ÜP für die drei noch nicht umgesetzten Baufelder des ÜP Weid (Baufeld K, Baufeld Scheune und Bauparzelle Carport) kommt die Sperrwirkung der Planbeständigkeit von vornherein gar nicht zum Tragen, da dies lediglich bei rechtsgültig gewordenen Plänen der Fall ist. Bezüglich dieser Baufelder fallen deshalb im Rahmen der Prüfung der Aufhebung einzig die schweren Fehler beim Erlass des ÜP Weid zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Aufhebung ins Gewicht.
Für die Baufelder A-J, für die der ÜP nicht als teilnichtig zu erachten ist, überwiegen aufgrund dessen, dass die Bebauung dieser Baufelder gemäss ÜP bereits umgesetzt ist, die Interessen an der Aufhebung des ÜP die gegenläufigen Erhaltungsinteressen. Fazit: Die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 29 Abs. 1 RBG für die Aufhebung des ÜP sind erfüllt. 2.5
Bei der Aufhebung des ÜP sind auch keine sonstigen Widersprüche zum übergeordneten Recht erkennbar. Im Weiteren steht die Aufhebung des ÜP im Einklang mit dem kantonalen Richtplan und mit den Sachplänen des Bundes.
2.6
Gemäss Koordinationsgebot von Art. 25a RPG ist eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheides auf den Genehmigungsentscheid erforderlich. Nach Art. 28 Abs. 2 RBG entscheidet das Departement gleichzeitig mit dem Genehmigungsentscheid auch über die eingegangenen Beschwerden. Dem Beschwerdeführer ist der vorliegende Genehmigungsentscheid gleichzeitig zusammen mit dem separat eröffneten Beschwerdeentscheid in Kopie zur Kenntnis zu bringen.
und verfügt sodann: 1. Die Aufhebung des Überbauungsplans "Weid", Netstal, und der zugehörigen Bestimmungen wird genehmigt. 2. Schriftliche Mitteilung an: Gemeinderat Glarus, Gemeindehausplatz 5, 8750 Glarus
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen.
versandt am:
1 8, AUG. 2020
Beilagen: Überbauungsplan WEID 1 :500, 19. Juni 2009 Überbauungsplan WEID, Bemassung 1 :500 vom 19. Juni 2009 Überbauungsplan WEID, Planungsbericht und Bestimmungen vom 19. Juni 2009
3
Kopie (ohne Plangrundlagen) an: - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation Departementssekretariat Beschwerdeführer (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid)
4
SNP-1632-20200818-D-Aufhebung+UePs+Planungsbericht+20200515.pdf
24.01.2019/Rev. 15.05.2020 Reg.Nr. 4.06.00 / 2019-24
Stand: Genehmigung
Überprüfung von Überbauungsplänen
Planungsbericht
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Ingress Zur besseren Lesbarkeit wird generell nur die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich sind damit auch weibliche Personen angesprochen und eingeschlossen. Plandarstellungen sind grundsätzlich nach Norden ausgerichtet.
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Inhalt 1
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Ausgangslage...................................................................................................................... 4
2
Rechtliche Grundlage .......................................................................................................... 4
3
Überbauungspläne, die in Rechtskraft verbleiben .............................................................. 5
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5
Überbauungsplan "Höhe" Landstrasse, Glarus .................................................... 5 Überbauungsplan Bleiche, Glarus ....................................................................... 6 Überbauungsplan Lerchengut, Netstal................................................................. 8 Überbauung Parzelle Nr. 43 (Stein), Riedern....................................................... 9 Baulinienplan, Glarus ........................................................................................ 11
4
Überbauungspläne, deren Rechtskraft aufgehoben wird .................................................12
4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8
Wohnpark Höhe Überbauungsplan, Glarus ....................................................... 12 Iseliguet, Glarus................................................................................................. 13 Gerbirain Parzelle Nr. 1689, Ennenda ............................................................... 16 Büel-Waid Überbauungsplan, Glarus................................................................. 17 Fuchsgut Süd Überbauungsplan, Netstal .......................................................... 19 Weid, Überbauungsplan Netstal ........................................................................ 20 Bühlhof (Centro), Überbauungsplan Netstal ...................................................... 22 Fuchsgut (Nord), Überbauungsplan Netstal ....................................................... 23
5
Aufhebung Überbauungspläne .........................................................................................24
6
Verfahren...........................................................................................................................24
6.1 6.2 6.3 6.4 6.5
Mitwirkungsverfahren ........................................................................................ 24 Planauflageverfahren ........................................................................................ 25 Erlass ................................................................................................................ 25 Fakultatives Referendum ................................................................................... 26 Genehmigung .................................................................................................... 26
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1
Ausgangslage
Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde von der Gemeindeversammlung am 23. September 2016 erlassen und am 8. Januar 2018 vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus genehmigt. Gemäss Gemeindeversammlungsprotokoll vom 23. September 2019 beabsichtigt der Gemeinderat, sämtliche Überbauungspläne der Gemeinde Glarus bis spätestens Ende 2019 zu überprüfen. Am 1. Juli 2018 trat die von der Landsgemeinde am 7. Mai 2017 beschlossene Revision des Raumentwicklungsund Baugesetzes in Kraft. Damit haben sich die kommunale und kantonale Baugesetzgebung entscheidend geändert, womit die Rechtssicherheit älterer Überbauungspläne überprüft werden muss.
2
Rechtliche Grundlage
Gemäss Art. 29 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sind Sondernutzungspläne zu überprüfen und allenfalls zu ändern oder aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Gemäss Art. 51 Bauordnung Glarus muss die Gemeinde unter anderem eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbauungsplan belegten Parzellen erlassen und via Gemeinde-Homepage öffentlich einsehbar machen. Sinnvollerweise übernimmt dies ab dem Jahre 2020 das ÖREB-Kataster. Damit sind sämtliche genehmigten Überbauungspläne zu überprüfen, allenfalls anzupassen oder aufzuheben.
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3
Überbauungspläne, die in Rechtskraft verbleiben
Nachfolgend werden alle Überbauungspläne aufgeführt, die aufgrund ihres Alters und Aktualität nicht aufgehoben werden und in Rechtskraft verbleiben.
3.1 Überbauungsplan "Höhe" Landstrasse, Glarus
Grundstücke Parzellen Nrn.: 3231, 3247, 3248, 3249, 3250, 3251, 3252, 3253, 3264 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
15.07.2010 Publikation Planauflage
Erlass Gemeinderat
08.12.2012
Genehmigung Department Bau und Umwelt
20.02.2013
Auflagefrist unbekannt
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Das Areal wir als Eignungsgebiet für eine Wohn- und Mischnutzung (S.4.1) ausgewiesen. In diesem Areal sollen Baulandreserven mobilisiert und die Erhöhung der baulichen Dichte geprüft werden. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision blieb die Zonierung des Areals unverändert, bzw. wurde dieses wiederum der zweigeschossigen Wohnzone mit Überbauungspflicht zugewiesen. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan basiert auf dem kommunalen Richtplanung. Die im östlichen Bereich ermöglichte dreigeschossige Bauweise sowie die weiteren Festlegungen sind mit den Bestimmungen des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der kommunalen Bauordnung vereinbar.
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Das Areal ist bis auf das zweite südliche Mehrfamilienhaus (3 Vollgeschossen) und ein ebenfalls südliches Einfamilienhaus vollständig überbaut. Bei einer Aufhebung des Überbauungsplans würde das dreigeschossige Mehrfamilienhaus rechtswidrig bzw. könnte nicht mehr erstellt werden. Am Überbauungsplan soll daher aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten werden. Erschliessung: Das Areal ist rechtlich wie auch tatsächlich ausreichend erschlossen.
3.2 Überbauungsplan Bleiche, Glarus
Grundstück Parzelle Nr.: 1288 (teilweise), 2654, 3145, 3240, 3126, 3122, 3123, 3162, 3175, 3176, 3120, 3144, 3143, 3142, 3125, 3044, 3179, 3180, 3238, 3147 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
24.06. 1999 - 24.07.1999
Erlass Gemeinderat
17.06.1999 / 04.11.1999
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Protokoll GR 4.11.1999
Beurteilung Der Bereich des nördlichen Weges sowie des nordwestlichen Ecks wurde mit einem Sperrvermerk von der Verfahren ausgenommen. Dies aufgrund eines laufenden Auszonungsverfahrens des westlich angrenzenden Grundstücks im Rahmen der Revision Nutzungsplanung von 1997. Die rechtmässige Baulandzonierung der Wohnzone W entspricht der Abgrenzung des Überbauungsplans. Kommunaler Richtplan: Der kommunale Richtplan enthält keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen.
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Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision blieb die Zonierung des Areals unverändert, bzw. wurde dieses wiederum der zweigeschossigen Wohnzone mit Überbauungspflicht zugewiesen. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan entspricht der Absicht der kommunalen Richtplanung und ist mit den Bestimmungen des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der kommunalen Bauordnung vereinbar. Der Überbauungsplan legt die Erdgeschosshöhen sowie Baufelder fest. Da auf fast allen Parzellen Gebäude oder Gebäudeteile die Baufelder überschreiten, wurden die Baufelder durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts als unverbindlich beurteilt. Die Baubereiche waren nach altem Recht nicht als zwingend definiert. Damit ist der Nutzen des Überbauungsplan grundsätzlich in Frage gestellt. Da die Aufhebung des Überbauungsplans aufgrund der dem Gebiet überlagernden Überbauungsplanpflicht für das letzte unbebaute Baufeld einem Bauverbot gleichkommen würde, soll vorderhand von der Aufhebung des Überbauungsplans abgesehen werden. Mit der anstehenden Überprüfung und Teilrevision der Ortsplanung soll die Überbauungsplanpflicht überprüft und allenfalls gleichzeitig mit dem Überbauungsplan aufgehoben werden. Bei einer allfälligen Aufhebung des Überbauungsplanes wird auch der Schutz und Erhalt der Bruchsteinmauer entlang des Landesfussweges zu prüfen sein. Erschliessung: Jede Liegenschaft im Planungsareal des Überbauungsplan verfügt über eine direkte Zufahrtsmöglichkeit und ist vollständig erschlossen.
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3.3 Überbauungsplan Lerchengut, Netstal
Grundstück Parzelle Nr.: 742, 1130, 1294, 1683, 1675, 1676, 1677,1678, 1679, 1680, 1681, 1682, 1729, 1730, 1731, 1801 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
16.10.2015 - 16.11.2015
Erlass Gemeinderat
10.03.2016
Genehmigung Department Bau und Umwelt
01.04.2016
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Das Areal wir als Eignungsgebiet für eine Wohn- und Mischnutzung (S.4.1) ausgewiesen. In diesem Areal sollen Baulandreserven mobilisiert und die Erhöhung der baulichen Dichte geprüft werden. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision wurde das Areal von der Wohnzone (besonders empfindliches Neubaugebiet, Nachweis Einhaltung Planungswerte LSV) der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan entspricht der Absicht der kommunalen Richtplanung und ist mit den Bestimmungen des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der kommunalen Bauordnung vereinbar. Der erst dreijährige Überbauungsplan ist aktuell. Obwohl das Areal vollständig überbaut ist und gegenüber der Regelbauweise keine Abweichungen bestehen, wird zur Gewährung der Rechtssicherheit am Überbauungsplan festgehalten.
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3.4 Überbauung Parzelle Nr. 43 (Stein), Riedern
Grundstücke Parzellen Nrn.: 43, 360, 361, 362, 363, 364, 365 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
Keine
Erlass Gemeinderat
22.02.2011
Genehmigung Department Bau und Umwelt
Keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Das Areal wird als Eignungsgebiet für eine Wohn- und Mischnutzung (S.4.1) ausgewiesen. In diesem Areal sollen Baulandreserven mobilisiert und die Erhöhung der baulichen Dichte geprüft werden. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision blieb die Zonierung des Areals unverändert, bzw. wurde wiederum der zweigeschossigen Wohnzone mit Überbauungspflicht zugewiesen. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan entspricht der Absicht der kommunalen Richtplanung und ist mit den Bestimmungen des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sowie der kommunalen Bauordnung grundsätzlich vereinbar. Basierend auf diesem Plan wurden die gegenseitigen Rechte für alle Parzellen privatrechtlich geregelt und grundbuchlich gesichert. Bis auf das letzte Grundstück Parz. Nr. 363 ist das Areal des Überbauungsplans vollständig überbaut. Mit der Aufhebung des Überbauungsplans wäre das letzte Grundstück Parz. Nr. 363 innerhalb dieses Gebietes aufgrund der im rechtskräftige Zonenplan überlagerten Überbauungsplanpflicht nicht mehr baureif, obwohl die Erschliessung und Überbauung dieses Grundstücks privatrechtlich gesichert wurde.
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Das nördliche, ausserhalb des Überbauungsplans liegende unbebauten Grundstück Parz. 217 ist im rechtskräftigen Nutzungsplan ebenfalls mit der Überbauungsplanpflicht überlagert. Im Rahmen der Nachführung der Ortsplanung ist zu überprüfen, ob die Überbauungsplanpflicht insgesamt aufgehoben werden kann. Erschliessung: Die Erschliessung ist durch die Parzellierung rechtlich gesichert und auch baulich realisiert. Das nördlich des Überbauungsplans liegende Grundstück Parz. Nr. 217 ist ebenfalls bereits vollständig erschlossen. Die Aufhebung des Überbauungsplans beeinträchtigt dieses Grundstück nicht.
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3.5 Baulinienplan, Glarus
diverse Grundstücke Verfahren:
Bemerkungen:
Mitwirkung:
29.04.2015 - 12.06.2015
Öffentliche Planauflage
01.02.2016 - 01.03.2016
Erlass Gemeinderat
23.03.2017
Genehmigung Department Bau und Umwelt
08.01.2018
Beurteilung Der Baulinienplan Glarus wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision neu erlassen. Bei diesem Plan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan nach Art. 47 der Bauordnung, nicht um einen Überbauungsplan gemäss Art. 48 der Bauordnung. Der Baulinienplan ist deshalb nicht Bestandteil der Überarbeitung der Sondernutzungspläne.
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4
Überbauungspläne, deren Rechtskraft aufgehoben wird
Folgende Überbauungspläne sind weitgehend realisiert und benötigen keine Sonderbauvorschriften, sind mit dem geltenden Recht nicht vereinbar, oder aber es bestehen weitere Gründe, die eine Aufhebung bzw. Teilaufhebung rechtfertigen:
4.1 Wohnpark Höhe Überbauungsplan, Glarus
Grundstück Parzelle Nr.: 38, 3185, 3186, 3187, 3188, 3189, 3190, 3191, 319, 3193, 3194, 3195, 3196, 3197, 3198, 3199, 3200, 3202, 3203, 3229 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
03.03.2006 - 03.04.2006
Erlass Gemeinderat
11.04.2006
Genehmigung Department Bau und Umwelt
20.02.2013
Teilrevision Öffentliche Planauflage
12.07.2012 - 13.08.2012
Erlass Gemeinderat
13.09.2012
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Der kommunale Richtplan enthält keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen für das Areal. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision wurde der östlich Teil des Areals von der Zone öffentliche Bauten und Anlagen in eine dreigeschossige Wohnzone; der westliche Teil in eine zweigeschossige Wohnzone umgezont.
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Sondernutzungsplan: Das Überbauungsplangebiet ist vollständig überbaut. Die Bestimmungen des Überbauungsplans stimmen mit den Bestimmungen der Regelbauweise der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone überein. Ein weitergehender Regelungsinhalt besteht im Überbauungsplan nicht. Die Aufhebung des Überbauungsplan hat keine nachteilige Wirkung für die Grundeigentümer. Öffentlichen Interessen, die eine Beibehaltung des Überbauungsplans rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Da die Teilrevision von 2012 nicht dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung eingereicht wurde, ist die Rechtssicherheit dieser Änderung des Überbauungsplan unklar.
4.2 Iseliguet, Glarus
Grundstücke Parzellen Nrn.: 1323, 2898, 3020, 3022, 3023, 3024 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
1997
Erlass Gemeinderat
25.09.1997
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Der östliche Arealsteil an der Landstrasse wird als Mischgebiet Wohnen- und Gewerbegebiet) ausgewiesen. Der westliche, unbebaute Arealsteil wird als Eignungsgebiet für eine Wohn- und Mischnutzung (S.4.1) ausgewiesen. In diesem Areal sollen Baulandreserven mobilisiert und die Erhöhung der baulichen Dichte geprüft werden.
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Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision blieb die Zonierung des Areals unverändert, bzw. wurde dieses wiederum der zweigeschossigen Wohnzone (unüberbauter westlicher Teil) sowie der Mischzone Wohnen-Arbeiten (überbauter östlicher Teil) zugewiesen. Eine Überbauungsplanpflicht wurde nur über den unüberbauten westlichen Bereich ausgeschieden. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan von 1997 ist über 23 Jahre alt. Realisiert wurde die erste Bautiefe mit dem Restaurant (MC Donald's), dem Wohn-/Geschäftshaus sowie zwei Wohngebäuden zwischen dem Wohn-/Geschäftshaus und der Lindengut-Strasse. Der Überbauungsplan legt für die erste Bautiefe (WA 4) aufgrund der grossflächigen Terrainanpassungen (Festlegung des Niveaupunktes und damit der Gebäudehöhe auf die Höhe der Kantonsstrasse) im Hinblick auf die gewünschte Einfügung des Restaurants und des Wohn-/Geschäftshauses fest. Mit den Gebäudeschnitten und den Baufeldern werden die maximalen Gebäudevolumen abschliessend festgelegt. Die südlich des Weges Iseliguet liegende Parzelle 2898 ist vollständig genutzt. In Abweichung zur Regelbauweise steht einzig die Dachausbildung. Die nördlich des Weges Iseliguet liegende Parzelle 3020 wird mit den Festlegungen des Überbauungsplans auf das bestehende Gebäudevolumen beschränkt. Damit wird dieses Grundstück sowohl bezüglich der Gebäudegrundfläche als auch der Gebäudehöhe gegenüber der Regelbauweise der Zone WA4 wesentlich eingeschränkt, womit eine deutliche Unternutzung einhergeht. Im Hinblick auf den haushälterischen Umgang mit dem Boden sollte hier eine zonengemässe Nutzung zulässig sein. Die mit der Öffnung der Baubeschränkung mögliche Spielraum soll jedoch mit Rücksicht auf die empfindliche ortsbauliche Situation baulich gestaltet werden. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens wird gestützt auf Art. 11 Bauordnung Glarus zur Sicherstellung der guten Gesamtwirkung des Bauvorhabens (Art. 46 RBG / 67 RPV) die Gestaltungskommission beizuziehen sein. Der westliche Überbauungsplanbereich (Parzellen 1323, 3022, 3023) befindet sich in der Wohnzone 2. Die Grundstücke Parz. 3022 und 3023 sind vollständig und zonengemäss überbaut. Das Grundstück Parz. 1323 (4042 m2) ist unüberbaut. Der Überbauungsplan regelt für diesen Bereich die Erschliessung und legt die Lage und Grösse des Kinderspielplatzes fest. In diesem Teil verweisen die Bestimmungen des Überbauungsplans zur Regelung des Gebäudevolumens auf die Bauordnung. Zudem besteht eine gegenüber der Bauordnung abweichende Regelung der Dachaufbauten.
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Der Erlass des Überbauungsplans durch den Gemeinderat von 1997 liegt mittlerweile über 20 Jahre zurück. Zwischenzeitlich erfolgte die Gemeindefusion und eine Gesamtrevision der Ortsplanung, die eine neue Bau- und Zonenordnung hervorbrachten. Mit der Annahme der Änderung des Raumplanungsgesetzes von 2013 wurde bei der baulichen Entwicklung das Gewicht zudem verstärkt auf die Innenentwicklung gelegt. Das 2018 in Kraft gesetzte revidierte Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG) führte ebenfalls zu einer neuen gesetzlichen Grundlage. Die im Überbauungsplan enthaltenen Festsetzungen und Beschränkungen, insbesondere bezüglich der Parzelle 3020, widersprechen der mit den aktuellen Gesetzesänderungen geforderten Entwicklung nach innen, bzw. der baulichen Verdichtung. Der seit dem 8. Januar 2018 rechtskräftige Nutzungsplan beschränkt denn auch die Überbauungsplanpflicht nur auf das noch unbebaute Grundstück Parzelle 1323. Die Festlegungen des Überbauungsplans für den noch unbebauten Teilbereich (Parzelle Nr. 1323) sind dürftig und führen zu keiner wesentlichen Verbesserung gegenüber einer Bebauung nach der Regelbauweise. Der einzige Vorteil für den Grundeigentümer dieses Grundstücks besteht darin, dass die im Zonenplan Nutzung festgelegte Überbauungsplanpflicht mit dem Überbauungsplan erfüllt ist. Eine Aufhebung des überholten Überbauungsplans entspricht somit dem öffentlichen Interesse. Auf dem noch unbebauten Bereich kann mit einem neuen Überbauungsplan eine deutlich zeitgemässere Überbauung realisiert werden. Zudem ist von Seiten des Grundeigentümers keine Bauabsicht erkennbar. Aufgrund der exponierten Lage am Ortseingang kann bei einem künftigen Bauvorhaben mit dem Beizug der Gestaltungskommission eine qualitative Aufwertung sichergestellt werden. Der Überbauungsplan soll daher aufgehoben werden.
Erschliessung: Die Erschliessung des Grundstücks ist von Osten über die Iseliguet-Strasse ist baulich erstellt und für die Erschliessung der Wohn- und Arbeitszone sowie des noch unüberbauten Parzelle 1323 ausreichend. Für die Parzelle 1323 besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht. Damit ist eine ausreichende Erschliessung der Parzelle auch nach Aufhebung des Überbauungsplans sichergestellt.
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4.3 Gerbirain Parzelle Nr. 1689, Ennenda
Grundstücke Parzellen Nrn.: 1689 Verfahren: Öffentliche Planauflage
Bemerkungen: 19.02.1998 - 20.03.1998
Erlass Gemeinderat Erlass Gemeindeversammlung
15.05.1998
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Bei diesem Areal handelt es sich um eine Restparzelle. Der kommunale Richtplan enthält keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision blieb die Zonierung des Areals unverändert, bzw. wurde dieses wiederum der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan basiert auf einem konkreten Bauprojekt, für welches am 17. Dezember 2002 eine Baubewilligung erteilt wurde. Diese wurde nach Abschluss eines Rechtsverfahrens am 13. Februar 2003 rechtskräftig. Da mit dem Bau nicht begonnen wurde, erlosch die Baubewilligung am 12. Februar 2004. Am 19. September 2018 wurde dem Grundeigentümer auf Anfrage mitgeteilt, dass das Bauvorhaben aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Bauvorschriften (Änderung der Bauzonenbestimmungen) nicht bewilligt werden kann. Der Überbauungsplan widerspricht der nun geltenden Zonenordnung, indem Terrassenhäuser nicht mehr zulässig sind. Ebenfalls entsprechen die Bestimmungen und
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Festlegungen des Überbauungsplans nicht den Anforderungen eines Überbauungsplans. Der Überbauungsplan ist mittlerweile mehr als 20 Jahre alt. Damit ist seine Rechtsbeständigkeit nicht mehr gegeben. Aufgrund des steilen Geländes ist eine zweckmässige Überbauung nach der Regelbauweise der geltend zweigeschossigen Wohnzone nicht möglich. Im Rahmen der Nachführung der Nutzungsplanung wird die Bauzone zu überprüfen sein.
4.4 Büel-Waid Überbauungsplan, Glarus
Grundstück Parzelle Nr.: 2274, 2870, 2871, 2872, 2873, 2874, 2875, 2876, 2877, 2878, 2879, 2880, 2881, 2882, 2883, 2884, 2885, 2886, 2887, 2888, 2889, 2890, 3213 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
Keine
Erlass Gemeindeversammlung
19.11.1993
Erlass Gemeinderat
09.03.1995
Genehmigung Department Bau und Umwelt
Keine
Rechtsverbindliche Pläne - Parzellierungsplan Nr. 01 mit Erdgeschosshöhen, vom 10.10.1994 - Grünplan Nr. 02, vom 10.10.1994 - Kanalisationsplan Nr. 03, vom 21.10.1994 - Spezielle Bauvorschriften vom 9. März 1995
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Beurteilung Kommunaler Richtplan: Der kommunale Richtplan enthält für das vollständig überbaute Überbauungsplangebiet keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision blieb die Zonierung des Areals unverändert, bzw. wurde dieses wiederum der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Der Überbauungsplan enthält von der geltenden Regelbauweise der zweigeschossigen Wohnzone abweichende Vorschriften der maximalen Nutzung, der Grenzabstände und der Gebäudehöhen. Diese Vorschriften sind einschneidender als die Regelbauweise und stehen einer möglichen Nachverdichtung entgegen. Ebenfalls bestehen besondere Regelungen zur Terrain und Umgebungsgestaltung. So sind die Böschungen zwischen zwei Grundstücken auf dem Grundstück des Oberliegenden zu erstellen. Die Bruchsteinmauer entlang der Botengasse auf der Südseite der Einfamilienhausparzellen 4 - 7 ist zu erhalten. Mit der Aufhebung des Überbauungsplans wird den Grundeigentümern eine grössere bauliche Freiheit gewährt. Es ist nicht davon auszugehen, dass dadurch eine Bautätigkeit ausgelöst wird. Jedoch können Sanierungsvorhaben durch die Aufhebung des Überbauungsplans einfacher ermöglicht werden. Der Schutz und Erhalt der Bruchsteinmauer entlang der Botengasse innerhalb der Bauzone wird geschwächt. Im Rahmen der Nachführung der Ortsplanung ist die Sicherstellung des Schutzes und des Erhalts der Bruchsteinmauer zu prüfen. In Abwägung der Vor- und Nachteile wird die Aufhebung des Überbauungsplan als zweckmässig erachtet.
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4.5 Fuchsgut Süd Überbauungsplan, Netstal
Grundstücke Parzellen Nrn.: 749, 750, 894, 896, 897,1126, 1612, 1698, 1697, 1696, 1695, 1694, 1693, 1692, 1961, 1699, 1700,1701, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1707, 1708, 1709, 1710, 1711, 1720 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
keine
Gemeindeversammlung
23.05.2003
Genehmigung
Erlass Gemeinderat
11.04.2006 / 13.03.2012
Erlass / Teilrevision
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Der kommunale Richtplan enthält für das vollständig überbaute Überbauungsplangebiet keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision wurde das Areal von der Wohnzone der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Das Überbauungsplangebiet ist vollständig überbaut. Die Bauten entsprechen bezüglich ihrer Lage, Volumen und Abmessungen sowie Abständen weitgehend der Regelbauweise der Wohnzone 2. Der Überbauungsplan enthält keine Abweichungen von der Regelbauweise von wesentlichem öffentlichen oder privaten Interesse. Der Überbauungsplan kann ohne Nachteile für die Grundeigentümer oder die Öffentlichkeit aufgehoben werden. Erschliessung: Das Areal ist vollständige rechtlich und tatsächlich erschlossen.
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4.6 Weid, Überbauungsplan Netstal
Grundstücke Parzellen Nrn.: 1758, 1759, 1760, 1761, 1762, 1763, 1764, 1765, 1766, 1767, 1768, 1769, 1770, 1771, 1772, 1779, 1780, 1781, 1782, 1784, 1786, 1787, 1788, 1789, 1790, 1791, 1792, 1793, 1805, 1806, Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
keine
Erlass Gemeinderat
25.06.2009
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
https://map.geo.gl.ch/?k=ed4a69b4e
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Das Areal wird als Eignungsgebiet für eine Wohn- und Mischnutzung (S.4.1) ausgewiesen. In diesem Areal sollen Baulandreserven mobilisiert und die Erhöhung der baulichen Dichte geprüft werden. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision wurde das Areal von der Wohnzone der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Das Areal ist vollständig erschlossen und bis auf die Parz. 1766 und 1767 vollständig überbaut. Gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichtes bewahrt der Überbauungsplan aufgrund der fehlenden öffentlichen Planauflage nur in den unbestrittenen Teilen seine Gültigkeit. Damit ist die Rechtsicherheit des Überbauungsplans nicht mehr gegeben. Da gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid die bestehenden Gebäude nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtmässig erstellt wurden, gilt für diese die Bestandesgarantie. Für die noch unbebauten Baufelder Parz. 1766 und 1767 hat das
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Verwaltungsgericht die Höhenlage und die Regelbauweise für künftige Bauten festgelegt. Auf dem Baufeld "Scheune" auf Parz. 1758 legte der Überbauungsplan den Erhalt, die Restaurierung und Umnutzung des Stallgebäudes in ein Wohngebäude vor, wobei das Gebäudevolumen auf den Bestand (Stalllänge ca. 17.50 m / Breite ca. 11.20 / Gebäudehöhe ca. 8.5 m) beschränkt wurde. Zudem beschränkte der Überbauungsplan die maximale mögliche Bruttogeschossfläche auf 440 m für Hauptbauten und 47 m2 für Nebenbauten. Die maximale Geschosszahl wurde auf 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss von 50% festgelegt. Mit der Aufhebung des Überbauungsplans wird der Abbruch und die Realisierung eines Neubaus nach der Regelbauweise der Bauzone W2 ermöglicht. Damit kann ein breiteres Gebäude realisiert werden. Da die Regelbauweise die Geschossigkeit auf 2 Vollgeschosse mit Dachgeschoss, die Fassadenhöhe auf 7.5 m und die Gebäudehöhe auf 11.5 m beschränkt und zudem in der Bauordnung Glarus keine Beschränkung der Bruttogeschossfläche festlegt, wird mit der die Aufhebung der Bestimmungen des Baufeldes "Scheune" des Überbauungsplans insbesondere ein etwas längeres und höheres Gebäude ermöglicht. Eine Beeinträchtigung der wohnhygienischen Verhältnisse durch Verschattung (Dauerschatten) der nachbarschaftlichen Liegenschaften kann aufgrund der Gebäudeabstände und der topografischen Lage ausgeschlossen werden. Eine gute Einfügung eines Neubaus nach der Regelbauweise ins Orts- und Landschaftsbild ist mit der Regelbauweise zweifellos möglich. Damit kann der Überbauungsplan ohne wesentliche Nachteile für den betroffenen Grundeigentümer sowie die Grundeigentümer angrenzender Liegenschaften aufgehoben werden. Öffentliche Interesse, die durch die Aufhebung des Überbauungsplans betroffen wären, sind keine erkennbar. Erschliessung: Das Areal ist vollständig rechtlich und tatsächlich erschlossen. Verfahrensstand: Gegen den Erlass der Aufhebung dieses Überbauungsplans wurde Beschwerde ergriffen. Die Beschwerde ist derzeit hängig.
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4.7 Bühlhof (Centro), Überbauungsplan Netstal
Grundstücke Parzellen Nrn.: 817, 1735, 1736, 1737, 1738, 1739, 1740, 1741, 1742, 1743, 1744, 1745, 1746, 1747, 1748, 1749, 1752, 1753 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
keine
Erlass Gemeinderat
22.05.2007
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Der kommunale Richtplan enthält für das vollständig überbaute Überbauungsplangebiet keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision wurde das Areal von der Wohnzone (besonders empfindliches Neubaugebiet, Nachweis Einhaltung Planungswerte LSV) der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Das Areal ist vollständig erschlossen und überbaut. Der Überbauungsplan enthält keine Festlegungen von der Regelbauweise von wesentlichem öffentlichen oder privaten Interesse. Einzig der Gewerbebau überschreitet aufgrund der teilweisen Wohnnutzung die maximal zulässige Gebäudelänge gemäss der rechtskräftigen Bauordnung. Wie der Verwaltungsgerichtsentscheid im Verfahren des Überbauungsplans Weid zeigt, ist hier davon auszugehen, dass dieses Gebäude nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtmässig erstellt wurde, und für diese daher die Bestandesgarantie gilt. Das aufgrund der baulichen Lage sowie der Lärmexponiertheit baurechtlich mögli-
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che Bauvolumen ist vollständig realisiert. Der Überbauungsplan kann somit ohne wesentliche Nachteile für die Grundeigentümer oder die Öffentlichkeit aufgehoben werden.
4.8 Fuchsgut (Nord), Überbauungsplan Netstal
Grundstücke Parzellen Nrn.: 1125, 1661, 1662, 1663, 1664, 1665, 1666, 1667 Verfahren:
Bemerkungen:
Öffentliche Planauflage
keine
Erlass Gemeinderat
vermutlich 2000
Genehmigung Department Bau und Umwelt
keine
Beurteilung Kommunaler Richtplan: Der kommunale Richtplan enthält für das vollständig überbaute Überbauungsplangebiet keine arealspezifischen Bestimmungen oder Handlungsanweisungen. Nutzungsplan: In der Ortsplanungsrevision wurde das Areal von der Wohnzone der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen. Sondernutzungsplan: Das Areal ist beinahe vollständig überbaut. Das letzte noch unbebaute Grundstück Parz. 1662 dient aktuell als Garten für das Grundstück Parz. 1663 (gleicher Eigentümer). Eine Überbauung nach der Regelbauweise ist problemlos möglich. Der Überbauungsplan enthält keine Festlegungen von der Regelbauweise von wesentlichem öffentlichen oder privaten Interesse. Der Überbauungsplan kann somit ohne Nachteile für die Grundeigentümer oder die Öffentlichkeit aufgehoben werden. Öffentliche Interessen, die einer Aufhebung des Überbauungsplans entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Seite 23/26
Erschliessung: Sämtliche Grundstücke des Areals sind rechtlich und tatsächlich hinreichend erschlossen.
5
Aufhebung Überbauungspläne
Mit diversen Nutzungsplanrevisionen in allen ehemaligen Gemeinden sowie auch der Gemeindefusion und der damit verbundenen der Überführung der alten Bauämter der Gemeinden in die neue Abteilung Hochbau ging Wissen über bestehende rechtskräftige Überbauungsplanungen verloren. Es kann daher nicht abschliessend sichergestellt werden, dass sämtliche Überbauungspläne bekannt sind, da in der Vergangenheit bei Nutzungsplanrevisionen oftmals nur "der Regelbauweise entgegenstehende Vorschriften" aus Sondernutzungsplänen aufgehoben wurden und ergänzende Bestimmungen somit auch Jahrzehnte später noch Gültigkeit hätten. Daher soll der Beschluss die Aufhebung aller bekannten und unbekannten Sondernutzungspläne mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten Planungen gefasst werden. Folgende Sondernutzungspläne sollen beibehalten werden: - Überbauungsplan "Höhe" Landstrasse, Glarus - Überbauungsplan "Bleiche", Glarus - Überbauungsplan "Lerchengut", Netstal - Überbauungsplan Parz. 43 "Stein", Riedern
Alle weiteren Sondernutzungsplanungen werden mit gleichem Beschluss aufgehoben. Der Beschluss ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert.
6
Verfahren
Das kantonale Raumentwicklungs- und Baugesetzt legt in Art. 29 fest, dass für die Änderung, und damit auch die Aufhebung von Sondernutzungsplänen das gleiche Verfahren wie für deren Erlass durchzuführen ist. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne wurde der öffentlichen Mitwirkung unterstellt und öffentlich mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen aufgelegt.
6.1 Mitwirkungsverfahren
Gemäss Art. 7 RBG ist die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse von Planungen zu informieren und Gelegenheit zu bieten, in geeigneter
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Weise mitzuwirken. Bei den in Rechtskraft verbleibenden Überbauungsplänen können die betroffenen ermittelt werden. Hingegen können jene von den aufzuhebenden Überbauungsplänen nicht genau ermittelt werden, da diese Planungen teilweise unbekannt sind und deren Rechtsgehalt nicht mehr festgestellt werden kann. Aufgrund dieser Situation wird die Mitwirkungsmöglichkeit unter Ansetzung einer Frist im Amtsblatt publiziert. Das Mitwirkungsverfahren fand vom 30. August 2019 bis am 18. September 2019 statt. Während des Verfahrens wurde eine Mitwirkungseingabe zum Überbauungsplan "Stein", Riedern eingereicht. Aufgrund dieser Eingabe wurde beschlossen, dass der Überbauungsplan "Stein", Riedern, in Rechtskraft verbleibt, bzw. nicht aufgehoben wird (vgl. Kapitel 3.4).
6.2 Planauflageverfahren
Das Planauflageverfahren fand vom 4. Oktober 2019 bis am 4. November 2019 statt. Während des Verfahrens wurde eine Einsprache zum Überbauungsplan "Weid", Netstal eingereicht. Die Einsprecherschaft macht geltend, dass für die noch zu bebauenden Baufelder "K" und "Scheune" der Überbauungsplan weiterhin Gültigkeit haben müsse. Aufgrund dessen, dass das Verwaltungsgericht (VG-Entscheid 2018.00124) den Überbauungsplan Weid aufgrund der fehlenden Publikation als Teilnichtig (Baufeld K) erklärt hat und einzig die Rechtssicherheit zur Wahrung der Bestandesgarantie für die bereits erstellten Bauten sichergestellt hat, ist der Überbauungsplan in den vom Einsprecher erwähnten Bereichen nicht anwendbar. Bei einer Baueingabe sind deshalb die Bestimmungen der Regelbauweise der Wohnzone 2 anzuwenden. Der Gemeinderat hat die Einsprache in der Sitzung vom 7. November 2019 beurteilt und die Einsprache abgewiesen. Der Entscheid wurde der Einsprecherschaft eröffnet. Die Einsprecherschaft hat Beschwerde gegen den Entscheid ergriffen.
6.3 Erlass
Gemäss Art. 27a des Raumentwicklungs- und Baugesetzes werden Überbauungspläne vom Gemeinderat erlassen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat über den Erlass der Einsprachen zu entscheiden gegebenenfalls den Überbauungsplan zu bereinigen. Des Gemeinderates hat mit Beschluss vom 07.11.2019 den Überbauungsplan erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt.
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6.4 Fakultatives Referendum
Das fakultative Referendum richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 des Gemeindegesetzes. Die Stimmberechtigten können den Sondernutzungsplan gesamthaft annehmen oder ablehnen oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemeinderat zurückweisen. Die Beschlüsse des Gemeinderates bzw. der Stimmberechtigten sind im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Den direkt Betroffenen ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung individuell eröffnet. Das fakultative Referendum fand vom 14. November 2019 bis zum 28. November 2019 statt. Das Referendum kam nicht zustande.
6.5 Genehmigung
Die Aufhebung der Sondernutzungspläne untersteht der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt. Der Entscheid ist ausstehend.
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Basi legali
GS VII B/1/1 · RBG · Cantone
GS VII B/1/2 · Cantone
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione