Bauordnung alt Filzbach
Glarus Nord
Documento
- Numero
- BauR-GLN002
- Comune
- Glarus Nord
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 16 ott 1990
- In vigore dal
- 1 lug 2011
Carta
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Testo
Kanton Glarus Gemeinde Glarus-Nord
Bauordnung Filzbach Stand: 01.07.2011
Rot: Streichungen infolge unmittelbarer Anwendung des Raumentwicklungs- und Baugesetztes vom 2. Mai 2010 und der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 Erlassen von der Gemeindeversammlung am 31. Mai 1990 Genehmigt durch den Regierungsrat am 16. Oktober 1990
Filzbach, den 12. Juni 1990
Der Gemeindepräsident:
M. Kamm-Jenny
Die Gemeindeschreiberin:
J. Menzi
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
NUTZUNGSPLANUNG UND ERSCHLIESSUNG
4
1.
NUTZUNGSPLANUNG
4
Art. 1 Zweck
4
Art. 2 Vorbehalt
4
Art. 3 Nutzungsplan
4
Art. 4 Planungszone
5
2.
ZONENVORSCHRIFTEN
5
Art. 5 Zoneneinteilung
5
Art. 6 Dorfkernzone
6
Art. 7 Wohn- und Gewerbezone
7
Art. 8 Wohnzonen III
7
Art. 9 Wohnzone I und II
7
Art. 10 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
8
Art. 11 Sportzone
8
Art. 12 Landwirtschaftszone
8
114 altri articoli
Art. 13 Schutzzonen
8
Art. 14 Natur- und Landschaftsschutzzonen
9
Art. 15 Grundwasserschutzzonen (Quellfassungen Schluchen und Rietloch)
9
Art. 16 Gefahrenzone
9
Art. 17 Deponie- und Materialaufbereitungszone (Chli Gäsitschachen)
10
Art. 18 Materialentnahmezone (Linthdelta)
10
Art. 19 Erholungszone
10
Art. 20 Übriges Gemeindegebiet
11
Art. 21 Zonenschema
11
3.
ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN
12
Art. 22 Öffentliche Anlagen der Erschliessung
12
Art. 23 Anmerkung im Grundbuch
12
Art. 24 Private Anlagen
13
1
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 25 Übernahme von Erschliessungsanlagen
13
Art. 26 Beitragspflicht
13
Art. 27 Verfahren
14
Art. 28 Vorzeitige Erstellung
14
Art. 29 Gebühren
14
4.
15
ÜBERBAUUNG NEUER AREALE
Art. 30 Überbauungsplanverfahren
15
Art. 31 Arealabgrenzung
15
Art. 32 Arealgestaltung mit Ausnahmen
15
Art. 33 Anforderungen
16
Art. 34 Anmerkung im Grundbuch
16
2. TEIL
BAUVORHABEN UND BAUBE WILLIGUNG
17
BAUVORSCHRIFTEN DER REGELBAUWEISE
17
5.
Art. 35 Baulinien
17
Art. 36 Höhe der Bauten
17
Art. 37 Höhenlage
18
Art. 38 Vollgeschosse
18
Art. 39 Dachflächen
19
Art. 40 Ausführung und Ausstattung
19
6.
19
BAUVORSCHRIFTEN DER UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 41 Umgebungsgestaltung
19
Art. 42 Parkierung
20
Art. 43 Ein- und Ausfahrten
20
Art. 44 Kinderspielplätze
21
Art. 45 Abstellflächen
21
7.
21
BEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE
Art. 46 Baubewilligungsverfahren
21
Art. 47 Gesuchsgebühren
22
2
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
3. TEIL
ALLGEMEIN- UND SCHLUSS BESTIMMUNGEN
Stand: 01.07.2011
22
Art. 48 Zuständigkeit
22
Art. 49 Ausnahmen
22
Art. 50 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
23
Art. 51 Antragstellung
23
Art. 52 Inkraftsetzung
23
3
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Die Gemeindeversammlung Filzbach vom 31. Mai 1990 erlässt, gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Glarus (RBG), die nachstehende Bauordnung
1. TEIL 1.
NUTZUNGSPLANUNG UND ERSCHLIESSUNG
NUTZUNGSPLANUNG
Art. 1 Zweck
1
Die Nutzungsplanung der Gemeinde Filzbach hat den Zweck eine ge-
ordnete Entwicklung des Fremdenverkehrs und der Besiedlung so zu gewährleisten, dass die angenehmen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung und die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben. 2
Die einzelnen Nutzungsinteressen sind an der zweckmässigen Bewirt-
schaftung des Bodens, am landschaftschonenden Ausbau touristischer und sportlicher Einrichtungen und an einer auf ganzjährige Belegung und Beschäftigung ausgelegten, gut gestalteten Bebauung zu messen.
Art. 2 Vorbehalt
1
Die einschlägigen und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des
Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten
Art. 3 Nutzungsplan
1
Der Nutzungsplan gemäss Art.7 ff 19ff RBG ordnet die zulässige Nut-
zung für das ganze Gemeindegebiet der Gemeinde Filzbach. Dessen Wirkung und Verfahren richten sich nach Art. 15 und Art. 16 24ff RBG. 2
Die Bauordnung ist zusammen mit den direkt anwendbaren Bestim-
mungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes anzuwenden: a)
beim Erlass und bei der Änderung der Nutzungsplanung;
b)
beim Erlass und bei der Änderung von Überbauungsplänen;
c)
bei der Erschliessung von Bauland;
d)
bei der Erteilung von Baubewilligungen;
e)
bei der Baukontrolle und der Abnahme der Baute oder Anlage;
4
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
3
Stand: 01.07.2011
Neben dieser Bauordnung sind die folgenden Plandokumente einge-
setzt: Der Nutzungsplan “Siedlung“; Zonenplan 1:2000 mit Bauzonen und dorfnahen Zonen in Art und Ausmass der baulichen, bzw. der nicht baulichen Nutzung.
•
Der Nutzungsplan “Berggebiet‘ 1: 10000 über das ganze Gemeindegebiet mit zusammenhängenden Nutzungszonen, vorab zur Bewirtschaftung, Erhaltung und Schutz des Kulturlandes.
•
Der Teilnutzungsplan ‘Gäsi“ 1: 2000 im Einzugsgebiet des Walensees mit Zonen besonderer Nutzung, wie der Erholung, Deponierung und der Kiesentnahme.
•
Art. 4 Planungszone
1
Müssen Nutzungspläne angepasst werden, so kann der Gemeinderat
gemäss Art. 17 RBG für ein genau bezeichnetes Gebiet während einer bestimmten angemessenen Frist alles untersagen, was die Nutzungplanung erschweren könnte.
Art. 31
RBG ist unmittelbar anwendbar.
2.
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 5 Zoneneinteilung
1
Das Gemeindegebiet wird in die folgenden Zonen eingeteilt, deren
Grenzen in den Plandokumenten 1:2000 bzw. 1:10`000 dargestellt sind: 1)
Bauzonen
a)
Dorfkernzone
D
dunkelbraun
Art. 6 b)
Wohn- und Gewerbezone
WG
hellrosa
Art. 7 c)
Wohnzone III
W III
rot
Art. 8 d)
Wohnzone II
W II
orange
Art. 9 e)
f)
Wohnzone I Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
WI
gelb
Art. 9 ÖBA
grau
Art. 10 g)
Sportzone
SP
dunkelgrün
Art. 11 2)
Landwirtschaftszone
LW
hellgrün
Art. 12 a)
Alpwirtschaft
grün umrandet
5
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
3)
Schutzzonen
a) b)
Stand: 01.07.2011
S
ocker
Art. 13 Naturschutz
Landschaftsschutz
umrandet schraffiert
Art. 14
Art. 14 d)
Grund- und Quellwasserschutz
hellblau
Art. 15 c)
Gefahrengebiete
schraffiert
Art. 16 4)
Deponie- und Materialaufbereitungszone
M
hellbraun
5) a) b) c)
Erholungszonen E Intensiv Erholung Skiabfahrten Restaurant- und Aussichtszone
violett schraffiert rot umrandet schraffiert
Art. 19 7)
Übriges Gemeindegebiet
weiss
Art. 20 8)
Gewässer
blau
9)
Wald
Signatur
ÜG
Art. 6 Dorfkernzone
1
In der Dorfkernzone dürfen öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohn-
bauten sowie nichtstörende Gewerbebetriebe erstellt werden. Der Charakter des heutigen Dorfkerns soll weitgehend erhalten bleiben. Alle Bauten und Anlagen haben sich in das bestehende Ortsbild optimal einzufügen. Neubauten haben sich der alten Bauweise möglichst anzupassen. 2
Flachdachbauten können vom Gemeinderat unter Abwägung der öf-
fentlichen und privaten Interessen für 1-geschossige Anbauten bewilligt werden. Geschosszahlen und Parkflächen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Die im Zonenschema angegebenen Zahlen gelten als Richtwerte. Der Grenz- und Näherbau im bestehenden Ausmass ist gestattet. 3
Die Dorfkernzone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfind-
lichkeitsstufe III zugeordnet.
6
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 7 Wohn- und
Gewerbezone
1
In der Wohn- und Gewerbezone sind neben Wohnbauten nicht wesent-
lich störende Gewerbebetriebe gestattet. 2
Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen erhöhen sich gegenüber den
im Zonenschema angegebenen Zahlen um je 1,50 m, wenn das Erdgeschoss ebenerdig als Ladenlokal, Restaurant oder rein gewerblich genutzt wird. 3
Flachdächer sind nur bei eingeschossigen Anbauten oder im Rahmen
von Überbauungsplänen gestattet. 4
Die Wohn- und Gewerbezone ist gemäss Lärmschutzverordnung der
Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Art. 8 Wohnzonen III
1
In dieser Zone dürfen neben Einfamilienhäusern auch Mehrfamilien-
häuser und Gastbetriebe erstellt werden. Es sind nur nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig, die den Zonen in der Bauweise und Zweckbestimmung angepasst sind. 2
Flachdächer sind nur bei eingeschossigen Anbauten oder im Rahmen
von Überbauungsplänen gestattet. 3
Die Wohnzone III ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlich-
keitsstufe II zugeordnet.
Art. 9 Wohnzone I und II
1
In diesen Zonen dürfen Einzel-, Doppel- und gegliederte Reiheneinfa-
milienhäuser erstellt werden. Es sind nur nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig, die der Zone in der Bauweise und Zweckbestimmung angepasst sind und keinen übermässigen Strassenverkehr hervorrufen. 2
Flachdächer sind nur bei eingeschossigen Anbauten oder im Rahmen
von Überbauungsplänen gestattet. 3
Die Wohnzonen I und II sind gemäss Lärmschutzverordnung der Emp-
findlichkeitsstufe II zugeordnet.
7
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 10 Zonen für öffentliche
Bauten und Anlagen
1
Diese Zonen sind für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Frei-
und Grünflächen bestimmt. Private Bauten sind zulässig, wenn deren Erstellung im öffentlichen Interesse liegt und dauernd öffentlichen Interessen dienen. 2
Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Gebäudeabstände
der betreffenden Zone. 3
Die übrigen Bauvorschriften werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall
unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. 4
Die öffentliche Zone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfind-
lichkeitsstufe II zugeordnet.
Art. 11 Sportzone
1
In der Sportzone dürfen nur Sportanlagen sowie damit in Zusammen-
hang stehende Bauten oder standortgebundene Bauten erstellt werden, welche sich gut in das Landschaftsbild einfügen. 2
Die Sportzone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlich-
keitsstufe II zugeordnet.
Art. 12 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone dient der Erhaltung einer lebensfähigen
Landwirtschaft. Sie umfasst Land, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2
Die Landwirtschaftszone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Emp-
findlichkeitsstufe III zugeordnet.
Art. 13 Schutzzonen
1
Die Schutzzonen ergänzen oder überlagern die übrigen Zonen mit
Bau- und Nutzungsbeschränkungen.
8
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
2
Stand: 01.07.2011
Der Gemeinderat kann für jede dieser Schutzzone ein Schutzinventar
erstellen oder die notwendigen Massnahmen, Nutzungs- und Baubeschränkungen in einzelnen Schutz- oder Sammelschutzverordnungen regeln. Die einzelnen Schutzverordnungen werden durch Erlass der Gemeindeversammlung Bestandteil des Nutzungsplanes und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 14 Natur- und Landschaftsschutzzonen
(Öko- / Geotop beim Talalpsee und Spanneggsee sowie empfindlicher Seenbereich Gäsi) 1
Die im Nutzungsplan als schützenswert bezeichneten Gebiete und Ob-
jekte des Natur-, Landschafts- und Kulturschutzes sind in ihrer charakteristischen Eigenart zu erhalten. 2
Innerhalb der wertvollen Landschaften haben sich Bauten und Anlagen
besonders sorgfältig ins Landschaftsbild einzuordnen. 3
Die Lebensräume für schützwürdige Tiere und Pflanzen dürfen nicht
beeinträchtigt werden.
Art. 15 Grundwasser-
1
Diese Zonen umfassen Flächen im Einflussbereich bestehender Was-
schutzzonen (Quell-
serfassungen (Grundwasserschutzgebiet), und künftiger Wassernutzung
fassungen Schlu-
(Grundwasserschutzareal). Vorbehalten bleibt Art. 15 des EG zum Ge-
chen und Rietloch)
wässerschutzgesetz. 2
Für die einzelnen Grundwasserschutzzonen sind die entsprechenden
Reglemente und Pläne massgebend.
Art. 16 Gefahrenzone
1
Diese Zone überlagert andere Nutzungszonen und umfasst Gebiete,
die im Gefahrenbereich von Lawinen und Schneerutschungen sowie Wildbächen liegen. 2
Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist der Nachweis zu
erbringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete bauliche Massnahmen abgewendet werden können.
9
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 17 Deponie- und
Materialaufberei-
1
Diese Zone umfasst Gebiete, die zur Ablagerung oder zur Materialauf-
bereitung vorgesehen sind.
tungszone (Chli Gäsitschachen)
2
Die Baubewilligung wird aufgrund der Sicherstellung der Rekultivierung
und Finanzierung des Endzustandes erteilt.
Art. 18 Materialentnahmezone (Linthdelta)
1
Die Materialentnahmezone ist im Rahmen der kantonalen Konzession
geregelt. Deren Änderung mit Auswirkungen auf den Nutzungsplan ist dem Gemeinderat Filzbach mitzuteilen. Für Sondernutzungen im Seegebiet kommt Art. 5 des Walenseegesetzes vom Mai 1985 zur Anwendung.
Art. 19 Erholungszone
1
Die Erholungszone ist für die Erholung sowie für den Sommer- bzw.
Wintersport bestimmt. 2
Der Nutzungsplan unterscheidet die folgenden zusammenhängenden
oder den übrigen Zonen überlagerten Erholungszonen: a)
Habergschwänd (Alpwirtschaft / Sommer- und Wintertourismus)
b)
Gäsi (vorwiegend Sommertourismus / Wassersport und Camping)
c)
Brämboden (Aussichts- und Raststätte)
d)
Habergschwänd-Eggen (Skiabfahrten)
e)
Schluchen-Brittern (Langlaufloipen)
3
Der Gemeinderat ist für die Ausübung und Vereinbarkeit der einzelnen
Boden- und Erholungsnutzungen besorgt. Einzelheiten und allfälligen Nutzungseinschränkungen werden im Einvernehmen mit den Betroffenen mittels Vereinbarungen oder besonderen Reglementen geregelt. 4
Die Erholungszone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfind-
lichkeitsstufe II zugeordnet.
10
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 20 Übriges Gemeindegebiet
1
Das übrige Gemeindegebiet umfasst Strassen- und Bahnareale sowie
Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen. Ausser standortbedingter und bereits bestehender Bauten und Anlagen sind keine weiteren gestattet. 2
Die öffentlichen bzw. öffentlich begangenen Strassen und Wege sind
im Strassen- und Wegnetzplan festgehalten. 3
Das Übrige Gemeindegebiet ist gemäss Lärmschutzverordnung der
Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Art. 21 Zonenschema
ZONEN
D
WG WII
WIII WI
ÖBA / SP
Zulässige Gebäudehöhe (m)
8
8
10
Im
7
5.5
Ermessen Zulässige Firsthöhe
(m)
11
11
11
14
9.5
des Gemeinderates
Max. Vollgeschosszahl
3
3
2
3
1
do
(m)
8
8
8
8
8
8
Empfindlichkeitsstufe (LSV)
II
III
II
II
II
II
Gebäudeabstand
11
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
3.
Stand: 01.07.2011
ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 22 Öffentliche Anlagen
der Erschliessung
1
Die übergeordnete Erschliessung sowie die Groberschliessung in den
Bauzonen beschliesst die Gemeindeversammlung der Ortsgemeinde mit der Kreditgewährung (vgl. Begriffsschema). 2
Die vorzeitig zu erstellenden Anlagen der öffentlichen Groberschlies-
sung sind nach den rechtsverbindlichen Plänen bzw. nach Weisungen und unter Aufsicht des Gemeinderates auszuführen. Bestehende Verpflichtungen Privater bleiben vorbehalten. 3
Öffentliche Anlagen der Groberschliessung sind in ihrem Bestand ge-
schützt und sollen möglichst in öffentlichen Grund zu liegen kommen.
Art. 23 Anmerkung im
Grundbuch
1
Im privaten Grund sind die öffentlichen Leitungen sowie Strassen ge-
mäss Art. 11 bis 13 des Strassengesetzes vor deren Erstellung im Grundbuch bei den belasteten Parzellen anzumerken.
12
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 24 Private Anlagen
1
Die grundstückinterne Erschliessung in den Bauzonen und die Anlagen
der privaten Feinerschliessung bis zu den Anlagen der öffentlichen Groberschliessung (Anschluss an das Gemeindenetz) sind nach den rechtsverbindlichen Plänen, bzw. nach Weisungen und unter Aufsicht des Gemeinderates zu erstellen, auszubauen und zu unterhalten. 2
In der Regel ist jedes Baugrundstück durch eigene direkte Anschlüsse
zu erschliessen. Die Gemeinde ist zu keiner Kostenbeteiligung an solchen privaten Erschliessungsanlagen verpflichtet.
Art. 25 Übernahme von
Erschliessungs-
1
Die Gemeinde übernimmt Anlagen der Groberschliessung, die noch
nicht ihr gehören, in ihr Eigentum.
anlagen 2
Ist die Anlage technisch und baulich nicht einwandfrei unterhalten oder
sind mit der bisherigen Leitung besondere Rechte Dritter verbunden, so kann die Gemeinde an die Übernahme der Leitung Auflagen knüpfen, die vom bisherigen Eigentümer der Anlage zu erfüllen sind. 3
Bis zum Zeitpunkt, in dem private Anlagen der Groberschliessung in
das Eigentum der Gemeinde übergehen, treffen deren Eigentümer die gleichen Pflichten, wie wenn die Gemeinde die Anlage zu Eigentum übernommen hätte.
Art. 26 Beitragspflicht
1
Grundstücke, welche durch die Erstellung (Neu- und Ausbau) einer öf-
fentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erfahren oder dadurch von der Pflicht, ähnliche Anlagen selber zu erstellen, entlastet werden, sind beitragspflichtig. 2
Grundstücke, denen besonders grosse Vorteile bzw. Nachteile er-
wachsen, erhalten einen angemessenen Zuschlag oder Abzug. Wird der Ausbau allein durch einzelne Verursacher (Einkaufszentren, lndustrieanlagen) hervorgerufen, gehen die Mehrkosten voll zu deren Lasten.
13
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 27 Verfahren
1
Der Gemeinderat setzt die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträ-
ge an die Erschliessungsanlagen vor deren Bauausführung aufgrund des Kostenvoranschlages nach Abzug allfälliger Staatsbeiträge fest. 2
Sofern bereits Beiträge an den Neubau bzw. Kostenvorschüsse an die
vorzeitige Erstellung geleistet wurden, sind diese beim Ausbau und bei der Korrektion bestehender Erschliessungsanlagen vollumfänglich anzurechnen. Die Beiträge werden mit der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig.
Art. 28 Vorzeitige Erstellung
1
Werden Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungsprogramm
vorgesehen oder in Bauzonen zweiter Etappe erstellt, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt. 2
Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage ver-
anlasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstellungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen Beitrag und den diesem Beitrag entsprechenden Anteil am Kostenvorschuss vor Erteilung der Baubewilligung zu zahlen.
Art. 29 Gebühren
1
Für den Einkauf und Anschluss an die öffentlichen Anlagen der Er-
schliessung mit Ausnahme der Strassen erhebt die Gemeinde einmalige Anschlussgebühren. 2
Für die Benützung und den Betrieb dieser Anlagen werden wiederkeh-
rende Benützungsgebühren erhoben. 3
Diese Gebühren werden in den einzelnen Werkreglementen festge-
setzt. Zu Art. 22 bis 29: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.
14
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
4.
Stand: 01.07.2011
ÜBERBAUUNG NEUER AREALE
Art. 30 Überbauungsplanverfahren
1
Der Überbauungsplan tritt mit Beschluss des Gemeinderates in Kraft und soll von ihm geändert oder aufgehoben werden, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Der Gemeinderat gibt dann direkt den Genehmigungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt. 2
Wird der Überbauungsplan gegen den Willen einzelner Grundeigentümer verfügt, oder sind Grundeigentümer ausserhalb des umgrenzten Gebietes unmittelbar betroffen oder beeinträchtigt, so wird der Überbauungsplan dem Verfahren und der Rechtswirkung des Strassenplanes gemäss Art. 58ff. des kantonalen Strassengesetzes unterstellt. 3
Der Gemeinderat ist berechtigt, den Überbauungsplan durch einen
Fachmann überprüfen bzw. beförderlich begutachten zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 24
– 28 RBG sind unmittelbar anwendbar.
Art. 31 Arealabgrenzung
1
Ist es angezeigt, den Überbauungsplan innerhalb des Bauquartiers in
Etappen zu unterteilen oder über mehrere Grundstücke auszudehnen, so wird die definitive Abgrenzung durch den Gemeinderat nach Anhören der Grundeigentümer verfügt. 2
Für kleine Überbauungsetappen genügt bis zur definitiven Ausarbei-
tung eines Überbauungsplanes das Baugesuch mit einem Erschliessungsnachweis für Hinterliegende sowie die Verpflichtung sich später in den Überbauungsplan zu integrieren.
Art. 32 Arealgestaltung
mit Ausnahmen
1
Wird ein grösseres Areal nach einem verbindlichen Gesamtkonzept
und nach dem Verfahren des Überbauungsplanes überbaut, so kann der Gemeinderat in geeigneter Lage die Geschosszahl um max. 1 Stockwerk mit entsprechender Gebäudehöhe erhöhen sowie die internen Gebäudeabstände in Abweichung zu den Bauvorschriften festlegen. Diese Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit insgesamt eine attraktivere Überbauung als bei der Einzelbauweise erzielt wird. 2
Terassenbauten sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes mit
Arealgestaltung erlaubt.
15
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 33 Anforderungen
1
Im einzelnen müssen bei der Arealgestaltung die folgenden Anforde-
rungen erfüllt sein: •
• •
•
•
•
2
die zusammenhängende Fläche hat mindestens 3000 m2 zu umfassen; die Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr ist zu gewährleisten; es sind grössere zusammenhängende Grünflächen mit Kinderspielplätzen von mind. 20% der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossflächen anzulegen; durch die bauliche Gestaltung, Farbgebung und Bepflanzung ist eine besonders gute räumliche Gesamtwirkung zu erzielen; die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind zusammenzufassen und möglichst unterirdisch zu erstellen; Terassenbauten sind durch grossflächige Grünrabatten mit ausreichender Bepflanzung und Humusauflage in einzelne kleinere Terassenzeilen zu unterteilen. Diese und weitere wesentliche Elemente sind in den Sonderbauvor-
schriften zu regeln und festzuhalten. Zusätzlich ist ein Erläuterungsbericht und ein Arbeitsmodell, in der Regel im Massstab 1: 500, einzureichen.
Art. 34 Anmerkung im
Grundbuch
1
Der Überbauungsplan mit Sonderbauweisen ist vor Erteilung der ers-
ten Baubewilligung im Grundbuch anzumerken.
16
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
2. TEIL
5.
Stand: 01.07.2011
BAUVORHABEN UND BAUBE WILLIGUNG
BAUVORSCHRIFTEN DER REGELBAUWEISE
Art. 35 Baulinien
1
Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen
gegenüber anderen Objekten wie Strassen, Plätzen und Gewässern, bzw. den von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Geländeabschnitt. Die Gestaltungs-Baulinie bestimmt, dass Bauten und Anlagen mit einer oder mehreren Umrissseiten genau auf diese zu stellen sind. 2
Baulinien gehen den Gebäude- und den nachbarrechtlichen Grenzab-
ständen vor. Für Näherbaurechte gemäss Art. 24 51 RBG sind spätestens mit der Einreichung des Baugesuches das schriftliche Einverständnis des Nachbarn beizubringen. 3
Es gelten die kantonalen Abstandsvorschriften zur Uferlinie von Ge-
wässern sowie zu Waldrändern.
Art. 36 Höhe der Bauten
1
Die Höhe der Bauten wird durch die zonengemässe Vollgeschosszahl,
die maximale Gebäude- und Firsthöhe gemäss Zonenschema Art. 21 bestimmt. 2
Als Gebäudehöhe gilt die äusserste Schnittlinie der Fassade mit der
Dachfläche über dem Niveaupunkt bzw. über der Niveaulinie. 3
Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Bo-
den (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt. 4
Niveaulinie für Terrassenbauten ist der ausgemittelte gewachsene Ter-
rainverlauf in Zeilen- oder Reihenmitte massgebend.
17
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 37 Höhenlage
1
Der Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1,5 m über dem Ni-
veaupunkt liegen. Bei ausgesprochenen Hanglagen wird das Mass von Fall zu Fall entsprechend reduziert. 2
Mit der Baueingabe ist der Niveaupunkt bzw. die Niveaulinie zu
verpflocken, bezüglich eines Fixpunktes zu versichern und mit Meereshöhen zu bezeichnen.
Art. 38 Vollgeschosse
1
Die im Zonenschema (Art. 21) angegebene Maximalzahl der Vollge-
schosse ist einzuhalten. 2
Unter- und Dachgeschosse deren Sockel den Niveaupunkt bzw. deren
Kniewände die zulässige Gebäudehöhe mehr als 1.50 m überragen, gelten als Vollgeschosse.
18
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 39 Dachflächen
1
Die Länge der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachdurchbrüche
darf höchstens 1/3 der gesamten Dachlänge und deren Höhe höchstens 1.50 m betragen. 2
Liegende Dachfenster, Sonnenkollektoren und ähnliche technische An-
lagen sind möglichst unauffällig in die Dachflächen einzufügen.
Art. 40 Ausführung und
Ausstattung
1
Die Ausführung und die Mindestausstattung von Bauten und Bauteilen
richten sich nach Art 1 bis 15 47 – 59 RBG der kantonalen Bauverordnung. 2
Im Einzelnen gelten die Richtlinien, Normen und Empfehlungen der
Fachverbände und Fachanstalten. Diese sind zusammen mit den anerkannten Regeln der Baukunst zu erfüllen.
6.
BAUVORSCHRIFTEN DER UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 41 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung wie Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedun-
gen ist ansprechend zu gestalten und weit möglichst dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. 2
Terrainveränderungen wie Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen
weder das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, noch erhaltenswerte Grünflächen wie Bachufer und Baumhecken beeinträchtigen.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
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Stand: 01.07.2011
Umgebungsarbeiten und Terrainveränderungen sind innert der Verwir-
kung der Baubewilligung oder innert der vom Gemeinderat festgesetzten Frist abzuschliessen.
Art. 42 Parkierung
1
Bei Neu- und wesentlichen Umbauten sind für die Motorfahrzeuge der
Gebäudebenützer auf privatem Grund und auf eigene Kosten ausreichende Ein- oder Abstellplätze zu schaffen. 2
Für Wohnbauten und Ferienhäuser sind mindestens ein Platz pro
Wohnung erforderlich. 3
Bei Bauten und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr bestimmt der
Gemeinderat die Anzahl der zu schaffenden Plätze nach dem voraussehbaren Bedarf, wobei die Richtlinien der Vereinigung Schweiz. Strassenfachleute (VSS) anzuwenden sind.
Art. 71
BauV ist unmittelbar anwendbar.
Art. 43 Ein- und Ausfahrten
1
Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentlichen Strassen sind so anzu-
legen, dass der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Insbesondere muss eine genügende Sichtweite gewährleistet sein (VSS). 2
Ausfahrten dürfen höchstens 12 % Steigung bzw. Gefälle aufweisen
und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 44 Kinderspielplätze
1
Beim Bau von Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern, bei Tera-
senhäusern und bei Arealüberbauungen sind gut besonnte, verkehrssichere Kinderspielplätze auf privatem Grund anzulegen. Dabei gilt als Richtlinie, dass ihre Grundfläche mindestens 10 % aller nutzbaren Geschossflächen ausmachen soll. 2
Der Bau, der Weiterbestand und der Unterhalt sind zu regeln und im
Grundbuch anzumerken.
Art. 45 Abstellflächen
1
Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume von mindestens 5 m2 Ab-
teilfläche pro Wohnung, sowie in der Nähe des Hauseinganges geeignete Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen von mindestens 5% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche bereitzustellen. 2
Es sind genügend geschützte, für das Abfuhrwesen und die Benützer
leicht zugängliche Abstellflächen für Kehrrichtbehälter zu errichten. Diese sind gut in die übrige Umgebungsgestaltung einzubeziehen.
7.
BEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE
Art. 46 Baubewilligungsverfahren
1
Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie
die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach
Art. 32 bis
Art. 48 RBG sowie nach Art. 18 bis 24 der kantonalen Bauverordnung. 2
Für Fragen grundsätzlicher Art und bei grösseren Bauvorhaben kann
der Gemeinderat um einen Vorentscheid ohne Rekursmöglichkeit ersucht werden. Der definitive Entscheid im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bleibt vorbehalten.
Art. 69
RBG ist unmittelbar anwendbar.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
Stand: 01.07.2011
Art. 47 Gesuchsgebühren
1
Für die Prüfung von Baugesuchen sowie die Bauüberwachung werden
vom Bauherrn Gebühren erhoben, die durch den Gemeinderat festgesetzt werden. Besondere Aufwendungen wie Vorentscheide, Wiedererwägungs- und Änderungsgesuche werden nach Zeitaufwand verrechnet. 2
Der Gemeinderat ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Die Verfahrenskosten und Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten und Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art. 132-139 VRG.
3. TEIL
ALLGEMEIN- UND SCHLUSS BESTIMMUNGEN
Art. 48 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug der Nutzungsplanung der Bau-
ordnung und sowie allfälliger Überbauungspläne betraut. Zur Vorberatung der Geschäfte bestimmt er eine Baukommission.
Art. 49 Ausnahmen
1
In den nachfolgenden, besonderen Situationen kann der Gemeinderat
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Bauordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. • •
•
•
vom Zweck der Nutzungszone gemäss Art. 34 RBG von den Erschliessungsvorschriften im Rahmen des Überbauungsplanes von den Regelbauvorschriften im Rahmen des Überbauungsplanes mit Arealgestaltung. von der Höhe des Erdgeschossfussbodens über dem Niveaupunkt zugunsten ebenerdiger Ladenlokale
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Filzbach
•
•
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Stand: 01.07.2011
von den Gebäudeabständen sowie von den Gebäudehöhen bei Bauten und Anlagen im bestehenden Dorfgebiet und arealintern im Rahmen von Überbauungsplänen beim Wiederaufbau zerstörter Bauten und Anlagen gemäss Art. 26 RBG Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen,
die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, bedürfen gemäss Art. 34, 35 und 36 61ff RBG der Zustimmung der zuständigen Kantonalen Baudirektion Verwaltungsbehörde. Massgebend ist dabei die Verordnung über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.
Art. 60
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 50 Rechtsschutz und
Strafbestimmungen
1
Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den Planungsverfahren
und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie die Strafbestimmungen richten sich nach Art. 53 bis 57 79 – 84 RBG.
Art. 51 Antragstellung
1
Einzelne Änderungsanträge zu Nutzungsplan- bzw. zu Erschliessungs-
vorlagen (Plandokumente, zugehörige Vorschriften) sind während des Auflageverfahrens zu stellen. 2
An die beschlussfassende Gemeindeversammlung können andere
nicht rechtzeitig gestellte Änderungsanträge nur unter Rückweisung der Gesamtvorlage gestellt werden.
Art. 26
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 52 Inkraftsetzung
1
Der Nutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat
das Departement in Kraft. 2
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung hängigen, noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Baugesuche, unterliegen den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung.
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