Bauordnung alt Niederurnen
Glarus Nord
Documento
- Numero
- BauR-GLN004
- Comune
- Glarus Nord
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 giu 1992
- In vigore dal
- 1 lug 2011
Carta
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Testo
90
Kanton Glarus Gemeinde Glarus-Nord
Bauordnung Niederurnen 01.07.2011 Rot: Streichungen infolge unmittelbarer Anwendung des Raumentwicklungs- und Baugesetztes vom 2. Mai 2010 und der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 Genehmigt anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 1991 vom 22. April 1994 vom 29. Mai 1998 vom 25. November 2004 Namens des Gemeinderates Der Präsident:
K. Hämmerli
Der Gemeindeschreiber:
St. Pleisch
Genehmigt vom Regierungsrat: Glarus, den 22. Juni 1992 den 4. Dezember 1995 den 18. August 1998 den 15. Februar 2005 Namens des Regierungsrates Der Ratsschreiber:
Dr. J. Brauchli
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
5
Art. 1 Geltungsbereich
5
Art. 2 Zweck
5
Art. 3 Zuständigkeiten
5
Art. 4 Ausnahmen
6
II.
Planungsmittel
6
Art. 5 Richtpläne
6
Art. 6 Nutzungsplan
7
Art. 7 Erschliessungsplan
7
Art. 8 Überbauungsplan
7
Art. 9 Verfahren Bauordnung, Nutzungs- und Erschliessungsplan
8
Art. 10 Verfahren Überbauungsplan: Einleitung
9
Art. 11 Verfahren Überbauungsplan: Erstellung, Genehmigung und Änderungen
10
Art. 12 Verfahren Überbauungsplan: Planungskosten
11
203 altri articoli
Art. 13 Planungszone
11
III.
12
Erschliessungsvorschriften
Art. 14 Grundsätze
12
Art. 15 Erschliessungsetappen
12
Art. 16 Grund- und Groberschliessung
13
Art. 17 Feinerschliessung
13
Art. 18 Finanzierung Grund- und Groberschliessung
13
Beiträge
13
Gebühren
14
Art. 19 Finanzierung der Feinerschliessung
14
Art. 20 Übernahme privater Erschliessungsanlagen
14
IV.
Allgemeine Bauvorschriften
15
1.
Bauvoraussetzungen
15
1
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 21 Baubewilligung
15
Art. 22 Befreiung von der Bewilligungspflicht
16
Art. 23 Baureife
16
2.
17
Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 24 Gestaltung
17
Art. 25 Ortsbildschutz
17
Art. 26 Hochbauverbot
18
Art. 27 Ufer- und Feldgehölz, Baumgruppen, Alleen
18
Art. 28 Einfriedungen, Mauern und Terrainveränderungen
18
Art. 29 Reklamen und Hinweistafeln
19
Art. 30 Antennen
19
Art. 31 Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau
19
Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand
19
3.
20
Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Art. 33 Verkehrssicherheit
20
Art. 34 Zu- und Ausfahrten
20
Art. 35 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze
21
Art. 36 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Ersatzabgabe
22
Art. 37 Werkleitungen
22
4.
23
Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Art. 38 Ausführung von Bauten und Anlagen: Grundsätze
23
Art. 39 Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene
23
Art. 40 Ausführung von Bauten und Anlagen: Energiehaushalt
24
Art. 41 Ausführung von Bauten und Anlagen: Schallschutz
24
Art. 42 Emissionen
24
Art. 43 Unverschmutztes Abwasser
25
Art. 44 Bauarbeiten
25
Art. 45 Unterhalt, zerstörte Bauten und Anlagen
26
5.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
26
Art. 46 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes
26
2
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 47 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
27
V.
Zonenvorschriften
27
1.
Zonenarten
27
Art. 48 Kernzone
27
Art. 49 Dorfzone
27
Art. 50 Wohnzonen
28
Art. 51 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
28
Art. 52 Wohn- Gewerbezonen A, B und C
28
Art. 53 Gewerbezone
30
Art. 54 Industriezone
30
Art. 55 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
30
Art. 56 Freihaltezone
31
Art. 57 Schrebergartenzone
31
Art. 58 Rebbergzone
31
Art. 59 Lager-, Deponie- und Abbauzone
31
Art. 60 Landwirtschaftszone
32
Art. 61 Zone übriges Gemeindegebiet
32
Art. 62 Naturschutzzone
33
Art. 63 Landschaftsschutzzone
33
Art. 64 Grundwasser- und Quellschutzzone
34
2.
34
Zonenschema, Massvorschriften und Messweise
Art. 65 Zonenschema
34
Art. 66 Ausnützungsziffer
35
Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
36
Art. 68 Gebäudelänge
36
Art. 69 Gebäudeabstand
36
3.
37
Besondere Bauvorschriften
Art. 70 Nutzungsübertragung
37
Art. 71 Nutzungskonzentration
37
Art. 72 Geschlossene Bauweise
38
3
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 73 Bau- und Gestaltungsbaulinie
38
VI.
39
Baubewilligungsverfahren
Art. 74 Baugesuch
39
Art. 75 Profile
40
Art. 76 Vorprüfung, Bauberatung
41
Art. 77 Publikation und Einsprachen
41
Art. 78 Bauentscheid
42
Art. 79 Bedingungen und Auflagen, Revers
42
Art. 80 Vorbescheid
42
Art. 81 Baubeginn und Baufristen
43
Art. 82 Bauausführung, Änderung
43
Art. 83 Baukontrollen, Bauabnahme
43
Art. 84 Prüfungs- und Behandlungsgebühren
44
VII.
44
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 85 Verantwortlichkeit
44
Art. 86 Strafbestimmungen
44
Art. 87 Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 45
Art. 88 Rechtsmittel
45
Art. 89 Inkrafttreten
45
Anhang
46
Sachregister
46
Anhang Bilder
55
Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand
55
Art. 34 Zu- und Ausfahrten
56
Art. 66 Ausnützungsziffer
57
Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
57
Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
58
Art. 68 Gebäudelänge
59
Art. 72 Geschlossene Bauweise
59
4
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Die Gemeinde Niederurnen erlässt, gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Glarus (RBG), die nachstehende Bauordnung
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Vorschriften der Bauordnung gelten für das ganze Gemeindege-
biet. Sie finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen. 2
Neben den Gemeindebauvorschriften sind die für ein Bauvorhaben
anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
Art. 2 Zweck
1
Die Bauordnung ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und
die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Sie fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Art. 3 Zuständigkeiten
1
Der Vollzug der Bauordnung sowie die Anwendung eidgenössischer
und kantonaler Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. 2
Zur Vorbereitung bestimmt der Gemeinderat eine Baukommission. Der
Leiter des Bauamtes nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Die Baukommission prüft die Baugesuche und stellt dem Gemeinderat Antrag. Sie übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. 3
Angelegenheiten untergeordneter Natur kann sie, bzw. deren Präsi-
dent, selbständig erledigen. Der Gemeinderat ist darüber an der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 4
Der Gemeinderat und die Baukommission können sachkundige Berater
beiziehen.
5
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 4 Ausnahmen
1
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung
der Bauvorschriften eine unverhältnismässige Härte, so kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gewähren, wenn weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. 2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme besteht nicht.
3
Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen,
die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert, bedürfen gemäss Art. 34, 35 und 36 RBG der Zustimmung der kantonalen Baudirektion. 4
Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-
knüpft und befristet werden. Zu Abs. 1 und 2: Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. Zu Abs. 3 und 4: Art. 61 und 67 RBG sind unmittelbar anwendbar.
II.
PLANUNGSMITTEL
Art. 5 Richtpläne
1
In den Richtplänen werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Ges-
taltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes festgelegt. Die Richtpläne können aus Karte und Text bestehen. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan und die regionalen Entwicklungskonzepte. 2
Die Richtpläne sind für die Gemeindebehörden verbindlich, jedoch
nicht für die Grundeigentümer. 3
Die Richtpläne werden vom Gemeinderat erlassen. Vor dem Erlass der
Richtpläne und deren Änderungen sind sie öffentlich während mindestens 30 Tagen aufzulegen. Während dieser Frist können beim Gemeinderat von jedermann Anregungen eingereicht werden. Dieser nimmt zu den Anregungen Stellung.
Art. 17
RBG ist unmittelbar anwendbar.
6
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 6 Nutzungsplan
1
Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er be-
zeichnet Bauzonen, die Land- und Forstwirtschaftszonen, die Schutzzonen und weitere Zonen. Er enthält ferner die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten Bauten oder Bauteile, die zu erhaltenden Ufer- und Feldgehölze, Baumgruppen und Alleen. Er legt die Gebiete fest, in denen nur auf Grund rechtskräftiger Überbauungspläne Baubewilligungen erteilt werden können. Der Nutzungsplan bezeichnet ausserdem Flächen, die mit einem Hochbauverbot belegt sind. 2
Die Nutzungszonen können durch Schutz- oder weitere Zonen überla-
gert werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften der Nutzungszone als auch derjenigen Zone einzuhalten, die die Nutzungszone überlagert.
Art. 7 Erschliessungsplan
1
Der Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung des
Gemeindegebietes, insbesondere der besiedelten Gebiete. Er bezeichnet in genereller Form die bestehenden und geplanten Strassen, Wege und Parkierungsanlagen, die öffentlichen Versorgungsleitungen und die wichtigsten Versorgungsanlagen. In ihm können die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Versorgungsleitungen erforderlichen Baulinien gezogen werden. 2
Der Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte
und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge. Er legt die von der Gemeinde und den Privaten zu tragenden Kostenanteile an den Verkehrsanlagen fest. 3
Der Erschliessungsplan kann in Teilpläne unterteilt werden.
Massgebend ist das Erschliessungsreglement.
Art. 8 Überbauungsplan
1
Der Überbauungsplan regelt die Überbauung und Erschliessung eines
zweckdienlich abgegrenzten Gebietes der Bauzonen. Die Gebiete können unterteilt werden, sofern es sich als zweckmässig erweist und die Überbauung und Erschliessung des gesamten Pflichtgebietes nicht negativ präjudiziert wird.
7
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
2
01.07.2011
Der Überbauungsplan enthält in der Regel:
a)
Angaben über die Bauweise, Lage und Stellung der Bauten und Anlagen sowie Nutzungsverlegungen und -konzentrationen;
b)
die bestehenden und vorgesehenen Erschliessungseinrichtungen;
c)
die bisherigen und zukünftigen Grundstücksgrenzen;
d)
Vorschriften über Stellung und Gestaltung der Bauten, die Erstellung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen und allfälliger gemeinschaftlicher Einrichtungen.
3
Sofern der Überbauungsplan in der Kernzone mindestens ein Gebiet
von 2000 m2 umfasst, können bei besonderen ortsbaulichen Leistungen Ausnahmen von der Einhaltung der Gebäudeabstände, der Gebäudelänge sowie die Erhöhung der Gebäudehöhe für einzelne Bauten bis 3.0 m bewilligt werden. Bei Überbauungsplänen in der Dorfzone, die mindestens 2000 m2 umfassen und bei Überbauungsplänen in den übrigen Bauzonen, die mindestens 4000 m2 umfassen, kann zudem die Ausnützungsziffer um 0.15 heraufgesetzt werden, sofern besondere ortsbauliche Leistungen vorliegen. 4
Als besondere ortsbauliche Leistungen gelten z.B. verdichtete Bauwei-
se mit attraktivem Wohnumfeld, die Schaffung zusammenhängender Grünflächen, die Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr, die weitgehend unterirdische Anordnung der zu erstellenden Abstellplätze. 5
Gegenüber Bauten ausserhalb des Überbauungsplangebietes gelten in
jedem Fall die vorgeschriebenen Gebäudeabstände. 6
Für Überbauungspläne gemäss Abs. 3 gilt das Verfahren von Art. 10
und 11. Werden im Überbauungsplan weitergehende oder zusätzliche Ausnahmen vorgesehen, gilt sinngemäss das Verfahren für Erstellung oder Änderung des Nutzungsplans (Art. 9).
Art. 9 Verfahren Bau-
1
Erlass und Änderung der Bauordnung sowie des Nutzungs- und Er-
ordnung, Nutzungs-
schliessungsplanes unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Bau-
und Erschliessungs-
vorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in
plan
der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben.
8
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
2
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Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwür-
diges Interesse hat, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen. 3
Die Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne
nach der Auflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle einer zusätzlichen öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt werden. 4
Der Gemeinderat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen.
Gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheide nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 5
Die Abstimmung über die Bauordnung, den Nutzungs- und Erschlies-
sungsplan in der Gemeinde ist nach dem Abschluss der Einspracheverfahren durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die Abstimmung vor dem Abschluss aller Einspracheverfahren durchgeführt werden. Zu Abs. 1 – 3 und 5: Art. 24- 29 RBG sind unmittelbar anwendbar. Zu Abs. 4: Art. 79 RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 10 Verfahren Überbauungsplan: Einleitung
1
Das Überbauungsplanverfahren wird nach Orientierung der Betroffe-
nen durch Beschluss des Gemeinderates eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Überbauungsplangebietes gehört. 2
Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck und die Ab-
grenzung des Überbauungsplangebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Überbauungsplanverfahrens kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen seit der Publikation Einsprache erhoben werden.
Art. 24
- 29 RBG sind unmittelbar anwendbar.
9
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 11 Verfahren Überbau-
1
Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Ge-
ungsplan: Erstel-
meinderat den Überbauungsplan ausarbeiten. Den Grundeigentümern ist
lung, Genehmigung
Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. Auf Antrag der Überbauungs-
und Änderungen
planbeteiligten kann der Gemeinderat die Erstellung des Planes den beteiligten Grundeigentümern überlassen. 2
Der Überbauungsplan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der
Gemeinderat gibt die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Die beteiligten Grundeigentümer sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. 3
Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwür-
diges Interesse hat, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen. Die Auflage ist zu wiederholen, wenn der Überbauungsplan nach der Auflage wesentliche Änderungen erfährt. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle einer zusätzlichen öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt werden. 4
Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens entscheidet
der Gemeinderat über die Genehmigung des Überbauungsplans. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 5
Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeinderat zu Lasten der
Grundeigentümer des Überbauungsplangebietes den Überbauungsplan im Grundbuch anmerken. 1 6
Haben sich die Verhältnisse seit der Genehmigung des Überbauungs-
plans erheblich geändert, kann der Gemeinderat Überbauungspläne ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Für die Aufhebung oder die Änderung gelten die Bestimmungen über die Einleitung und Genehmigung des Überbauungsplans.
Art. 25
– 29 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar.
1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.
10
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 12 Verfahren Überbau-
1
Die Kosten der Überbauungsplanung einschliesslich der Kosten einer
ungsplan:
allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehören-
Planungskosten
den Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Überbauungsplans gehen vollumfänglich zu Lasten der Beteiligten des Überbauungsplans. 2
Die Planungskosten sind in der Regel nach der Fläche ihrer Grundstü-
cke auf die Grundeigentümer zu verteilen. Das Vorteilsprinzip ist angemessen zu berücksichtigen. Planungskosten, die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind allein diesen zu belasten. 3
Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Überbauungsplanung
mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Der Gemeinderat kann jedoch die Beteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen.
Art. 13 Planungszone
1
Muss der Nutzungsplan angepasst werden, kann der Gemeinderat für
genau bezeichnete Gebiete Planungszonen für die Dauer von einem Jahr bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2
Der Gemeinderat kann die Dauer der Planungszone bis längstens für
insgesamt 5 Jahre erstrecken. Vorbehalten bleiben weitere Verlängerungen gemäss Art. 17 RBG.
Art. 31
und 32 RBG sind unmittelbar anwendbar.
11
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
III.
01.07.2011
ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 14 Grundsätze
1
Die Gemeinde sorgt gemäss dem Nutzungsplan und nach den kom-
munalen und übergeordneten Vorschriften für den zeitgerechten Bau und den Unterhalt der öffentlichen Grund- und Groberschliessungsanlagen. 2
Im Interesse einer haushälterischen Verwendung der verfügbaren Mit-
tel erfolgt die Erschliessung der Bauzonen in Etappen.
Art. 15 Erschliessungsetappen
1
Die Grund- und Groberschliessung der Bauzonen erfolgt nach Mass-
gabe der geplanten Entwicklung in zwei Etappen. Diese sind im Nutzungsplan festgehalten. 2
In der ersten Erschliessungsetappe sind die Erschliessungsanlagen
ausgeführt oder abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der bewilligten Kredite für die Ergänzung der öffentlichen Erschliessungseinrichtungen. 3
In der zweiten Erschliessungsetappe sind noch keine oder nicht sämt-
liche öffentlichen Erschliessungsanlagen erstellt. Die fehlenden Anlagen werden erstellt, wenn ein ausgewiesener Bedarf an Bauland besteht oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des zu erschliessenden Gebietes gehört, schriftlich beantragt. Der Gemeinderat kann in diesem Fall die Erschliessung davon abhängig machen, dass ein allfälliger Gemeindeanteil an der Finanzierung von den Grundeigentümern bis zur Umteilung des Gebietes in die erste Etappe zinslos vorfinanziert wird. 4
Umteilungen von der zweiten in die erste Erschliessungsetappe erfol-
gen durch Gemeindeversammlungsbeschluss. 5
Der Gemeinderat kann Baubewilligungen in der zweiten Etappe ertei-
len, wenn die Erstellung der erforderlichen Erschliessungsanlagen nach den Richtlinien der Gemeinde auf Kosten der Interessierten sichergestellt ist.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 16 Grund- und Groberschliessung
1
Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, die
Wasserversorgungs-, die Abwasserreinigungs- sowie die Kehrichtbeseitigungs- und übrigen Entsorgungsanlagen wie Kompostierung. 2
Die Groberschliessung umfasst die Sammel- und Erschliessungsstras-
sen sowie die Hauptleitungen und zugehörenden Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung. 3
Zu den Anlagen der Grob- und Grunderschliessung zählen in der Re-
gel die Land- und Forstwirtschaftswege sowie die Rad-, Fuss- und Wanderwege.
Art. 17 Feinerschliessung
1
Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsa-
me Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung. 2
Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschlies-
sung gelten die Bestimmungen der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.
Art. 18 Finanzierung Grund-
1
Die Finanzierung der Öffentlichen Anlagen der Grund- und Grober-
und Groberschlies-
schliessung ist Sache der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen
sung
sich an den Kosten durch Grundeigentümerbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren.
Beiträge
2
Grundeigentümerbeiträge an den Bau und den Ausbau der öffentlichen
Verkehrsanlagen sind gestützt auf den Erschliessungsplan im Rahmen des durchzuführenden Perimeterverfahrens zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung solcher Anlagen erwächst. Wird der Ausbau allein von einzelnen Verursachern hervorgerufen, kann die Gemeinde diesen die gesamten Mehrkosten überbinden.
13
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
Gebühren
3
01.07.2011
Die Gemeinde erhebt für den direkten oder indirekten Anschluss an die
öffentlichen Versorgungsleitungen Anschlussgebühren. 4
Für die Deckung der laufenden Kosten der Gemeinde für den Betrieb
und Unterhalt der öffentlichen Anlagen, für die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung erhebt sie periodische Benützungsgebühren. 5
Die Anschluss- und Benützungsgebühren haben den Gesamtaufwand
der Gemeinde für die betreffenden Einrichtungen zu decken. Die Gemeinde erlässt dazu die erforderlichen Reglemente.
Art. 19 Finanzierung der
Feinerschliessung
1
Die Finanzierung der Anlagen der Feinerschliessung sowie der priva-
ten Erschliessungseinrichtungen ist Sache der Grundeigentümer. 2
Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates Anlagen der
Feinerschliessung oder private Anlagen erstellen sowie deren Unterhalt und die Schneeräumung übernehmen, sofern der Ersatz der ihr anfallenden Kosten mittels Vertrag geregelt ist.
Art. 20 Übernahme privater
1
Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungs-
Erschliessungs-
anlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anfor-
anlagen
derungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. 2
Für die allfällige Loskaufsumme gilt sinngemäss Art. 28 Abs. 4 des
kantonalen Strassengesetzes Zu Art. 18 – 20: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
IV.
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
1.
Bauvoraussetzungen
01.07.2011
Art. 21 Baubewilligung
1
Wer Bauten oder Anlagen errichten, ändern oder abbrechen will, be-
darf einer Baubewilligung. 2
Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere:
a)
Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, eingeschlossen Erneuerungen, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten;
b)
Änderung der Zweckbestimmung bestehender Bauten und Anlagen;
c)
Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen;
d)
alle baulichen Massnahmen an geschützten Bauten oder Bauteilen;
e)
Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als einen Monat im Jahr auf der gleichen Liegenschaft aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen;
f)
Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Parkplätze, Wasser- und Kanalisationsleitungen und dergleichen;
g)
Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen;
h)
Lagerplätze, Materialentnahmestellen wie z.B. Kiesgruben, Deponien für Abfälle, Bauschutt und dergleichen sowie Düngerstätten;
i)
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wärmepumpen sowie Aussenantennen und Funkmasten;
k)
Reklameeinrichtungen wie Leuchtreklamen, Firmentafeln, Schaukästen und dergleichen;
l)
Camping- und Caravanplätze.
3
Neubauten, Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten aus-
serhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung der Baudirektion zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen sind nichtig.
Art. 73
- 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
15
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 22 Befreiung von der
1
Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
Bewilligungspflicht
a)
Bauten und Anlagen, die die folgenden Höchstmasse nicht überschreiten: eine Höhe von 2 m vom gewachsenen Boden aus gemessen, eine Gesamthöhe von 2 m, eine Fläche von 10 m2 oder einen Rauminhalt von 20 m3.
b)
Firmentafeln und Reklamen von weniger als 0.25 m2, sofern sie keinen öffentlichen Boden oder Luftraum beanspruchen;
c)
Baubaracken sowie Baureklamen entlang Privat- und Gemeindestrassen für die Zeit der Bauarbeiten, ausgenommen Wohnbaracken;
d)
Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern von weniger als 0.8 m Höhe und einem Grenzabstand von mehr als 0.5 m;
e)
Viehweidezäune und Zäune ausserhalb der Bauzonen, sofern sie der Land- und Forstwirtschaft dienen und nicht höher als 1.2 m sind.
Art. 73
- 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
Art. 23 Baureife
1
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück bau-
reif ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn: a)
seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestattet und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung, Baulandumlegung oder Überbauungsplanung nicht präjudiziert wird und
b)
2
die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird.
Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung er-
forderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sich die Bauherrschaft über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist. vgl. Art. 45 RBG
16
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
2.
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Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 24 Gestaltung
1
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind so anzuordnen
und zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung gewährleistet ist. Bauten, die das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, sind untersagt. 2
Der Gemeinderat kann zugunsten einer besseren Einordnung in das
Orts-, Strassen- und Landschaftsbild angemessene Auflagen bezüglich der Baugestaltung, der Stellung der Bauten und der Umgebungsgestaltung machen. Offensichtliche Missstände sind auf Weisung des Gemeinderates auf Kosten des Grundeigentümers zu beheben. vgl. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV
Art. 25 Ortsbildschutz
1
Der Nutzungsplan legt die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten
Bauten, Bauteile und Anlagen sowie die Gebiete mit Hochbauverbot fest. 2
Die Bauten und Anlagen in den Ortsbildschutzgebieten sind zu erhal-
ten, soweit sich nicht ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. 3
Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete haben sich Ersatz-, Neu- und An-
bauten sowie die Umgebungsgestaltung bezüglich Volumen, äusserer Erscheinung, Dachgestaltung und der Gestaltung der Umgebung derart in das vorherrschende Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Soweit der Ortsbildschutz Abweichungen von der Regelbauweise erfordert, können sie gestützt auf Art. 4 der Bauordnung ausnahmsweise bewilligt werden. 4
Der Abbruch bestehender Bauten in den Ortsbildschutzgebieten wird
nur erlaubt, wenn die Baubewilligung für einen Neubau, dessen Ausführung gesichert ist, gleichzeitig erteilt wird und der Neubau die ortsbauliche Bedeutung der abzubrechenden Baute wahrt oder das Ortsbild mit dem Neubau verbessert wird. Ferner können Abbrüche bestehender Bauten auch ohne Ersatz durch einen Neubau bewilligt werden, wenn die entstehende Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Freihaltung sonst im öffentlichen Interesse liegt.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
5
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Die im Nutzungsplan bezeichneten schützenswerten Bauten, Bauteile
und Anlagen sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder die Beeinträchtigung ihrer Schutzwürdigkeit darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Bauliche Änderungen und Zweckänderungen bedürfen der vorangehenden Bewilligung der kantonalen Baudirektion Naturund Heimatschutzkommission. Soweit nicht der Schutzumfang aus dem Nutzungsplan hervorgeht, bestimmt der Gemeinderat durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, besondere Verfügungen oder den detaillierten Schutzumfang im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Art. 26 Hochbauverbot
1
Die mit einem Hochbauverbot belegten Flächen dürfen oberirdisch
nicht überbaut werden. Sie können, soweit sie zu den Bauzonen gehören, bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden.
Art. 27 Ufer- und Feldge-
1
Die in den Nutzungsplänen eingetragenen Ufer- und Feldgehölze,
hölz, Baumgruppen,
Baumgruppen sowie Alleen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das gele-
Alleen
gentliche Zurückschneiden von Hecken sowie Ufer- und Feldgehölzen ist schonend und ausserhalb der Vegetationszeit vorzunehmen, sodass jeweils ein Teil der einzelnen Gruppe stehen bleibt. Das Abbrennen der Sträucher oder der abgeschnittenen Äste und dergleichen ist auf diesen Flächen verboten. 2
Der Bestand grossstämmiger Laubbäume ist zu erhalten. Abgänge,
insbesondere bei Alleen, sind durch Pflanzungen mit standortgerechten einheimischen Arten zu ersetzen.
Art. 28 Einfriedungen,
1
Einfriedungen, wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten
Mauern und Ter-
und haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen.
rainveränderungen
Mauern sind, soweit sie nicht der Begrenzung des Strassenraums dienen, auf das Unerlässliche zu beschränken. 2
Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig,
soweit sie sich ins Landschaftsbild gut einfügen. Unumgängliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nach dem Abschluss zu begrünen oder mit standortgerechten Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 29 Reklamen und
Hinweistafeln
1
Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen
sowie an Geschäftshäusern für die dort angebotenen oder hergestellten Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. 2
Hinweistafeln dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 3
Vorbehalten bleibt die kantonale Verordnung über das Plakat- und Re-
klamewesen.
Art. 30 Antennen
1
Neue Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind gestattet,
wenn kein Anschluss an eine bestehende Anlage möglich und zumutbar ist. 2
Der Gemeinderat kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäu-
degruppen Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.
Art. 31 Lager- und Abstell-
1
Lager- und Abstellplätze, sowie Gruben, Deponien und der Abbau von
plätze, Deponien,
Materialien ausserhalb der Bauzonen dürfen nur in einer dafür ausge-
Materialabbau
schiedenen besonderen Zone bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Bestimmungen (z.B. Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung). 2
Sie dürfen die bauliche und landschaftliche Umgebung nicht beein-
trächtigen. Nach Möglichkeit sind Randbepflanzungen vorzusehen.
Art. 32 Strassen-, Wald-
1
Sofern keine rechtsgültigen Baulinien oder Schutzzonen bestehen, gel-
und Gewässerab-
ten gegenüber Strassen, Wald und Gewässern die nachfolgenden Ab-
stand
stände: a)
Kantonsstrassen 6 m Gemeindeverbindungsstrassen 5 m Gemeindestrassen 4 m übrige, dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen 3 m
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
b)
Waldrändern 15 m
c)
Gewässern innerhalb der Bauzonen 5 m Linthkanal 30 m übrige Gewässer ausserhalb der Bauzonen 10 m
2
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In der Kern- und Dorfzone kann der Strassenabstand, ausgenommen
Kantonsstrasse, vom Gemeinderat aus gestalterischen oder ortsbaulichen Gründen reduziert werden. Die Situierung von Hauptbauten richtet sich dabei nach ortsbaulichen Kriterien, insbesondere nach den bestehenden Baufluchten.
Art. 53
und 54 RBG sind unmittelbar anwendbar.
3.
Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Art. 33 Verkehrssicherheit
1
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf
Strassen, Wege und Plätze sowie Einfriedungen und Pflanzen dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. 2
Der Gemeinderat kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher
Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen im Interesse der Verkehrssicherheit verfügen. 3
Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abände-
rungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 34 Zu- und Ausfahrten
1
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öf-
fentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 2.5 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2
Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei
Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 3.5 m Länge vorhanden sein.
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3
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Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kern- und
Dorfzone, kann der Gemeinderat davon abweichende Masse gestatten. 4
Der Gemeinderat kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Aus-
fahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
Art. 35 Abstellplätze für
1
Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zu-
Motorfahrzeuge:
sätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in
Pflichtparkplätze
nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten. 2
Es sind bereitzustellen bei:
•
Wohnbauten
1 Platz pro Wohnung bis100 m2 Bruttogeschossfläche, darüber 2 Plätze
•
Büro- u. Kleingewerbebauten
1 Platz pro 30 m2 Bruttogeschossfläche
•
Verkaufslokale
1 Platz pro 20 m2 Ladenfläche
•
Pensionen, Hotels
1 Platz pro 3 Fremdenbetten
•
Restaurants
1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle)
3
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl
der Pflichtparkplätze, wobei er die VSS-Normen berücksichtigt. 4
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl
Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 5
Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaf-
fung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.
Art. 71
BauV ist unmittelbar anwendbar.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 36 Abstellplätze für
1
Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche
Motorfahrzeuge:
Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der
Ersatzabgabe
Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2
Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz in der Kern-
und Dorfzone Fr. 5‘000.-, in den übrigen Zonen Fr. 3‘500.-. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am 31. Mai 1990 von 120.7 Punkten (Basis Dez. 1982). Verändert sich der Index um jeweils 10 % der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %. 3
Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen mit der Baubewilligung
in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzbeiträge sind für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.
Art. 37 Werkleitungen
1
Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder
innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen und Schächte auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständigen Instanzen festgesetzt. 2
Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691
ZGB. 3
Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, an-
dern Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch den Gemeinderat festgesetzt.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
4.
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Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Art. 38 Ausführung von
1
Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Rein-
Bauten und
heit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das Wohlbefinden
Anlagen:
der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsver-
Grundsätze
kehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen. 2
Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern dauernd
angemessene Grünflächen zur Nutzung und Bepflanzung zur Verfügung zu stellen. Es sind zudem gut besonnte, windgeschützte Kinderspielplätze in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen. Ferner sind genügend Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder sowie ab 10 Wohnungen ein Freizeitraum von mindestens 30 m2 auszuweisen. 3
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Re-
geln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. Bauten mit Wohn- und Arbeitsräumen haben ferner auch die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung zu erfüllen. 4
Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen
nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.
Art. 39 Ausführung von
1
Wohn- und Schlafräume müssen mit einer Aussenwand mindestens zu
Bauten und
3/4 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. Bei
Anlagen:
Räumen mit zwei Aussenwänden müssen diese mindestens im Mittel zu
Wohnhygiene
2/3 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. 2
Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch
einwandfrei belüftet und isoliert sein.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 40 Ausführung von
1
Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur
Bauten und
bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden Vorschriften
Anlagen:
entsprechen.
Energiehaushalt
2
Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Nachisolationen ausge-
führt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen sowie Grenzund Gebäudeabständen um Isolationsstärke abgewichen werden. vgl. Art. 49 RBG
Art. 41 Ausführung von
1
Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur
Bauten und
bewilligt, wenn sie in bezug auf den Schallschutz den geltenden Vor-
Anlagen:
schriften entsprechen.
Schallschutz
2
Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte
sind aus dem Nutzungsplan ersichtlich.
Art. 42 Emissionen
1
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden
Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. 2
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende ortsfes-
te Anlagen unterschieden. a)
Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen.
b)
Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
c)
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Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen.
Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht
genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung. 4
In der Landwirtschaftszone müssen Schweinestallungen und andere
zulässige Bauten mit grosser Emissionserwartung von den Bauzonen so weit entfernt sein, dass die Immissionen für die betreffenden Zonen sich nicht stärker auswirken, als sie zonengemäss erlaubt sind. Der Gemeinderat legt den erforderlichen Abstand unter Berücksichtigung der Emissionsstärke, der Topographie, der Windverhältnisse und der übrigen massgebenden Faktoren im Einzelfall fest.
Art. 43 Unverschmutztes
Abwasser
1
Unverschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück
versickern zu lassen oder in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
Art. 44 Bauarbeiten
1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen
und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2
Bei Bauarbeiten, die Emissionen verursachen, bestimmt der Gemein-
derat die Bauzeiten und allenfalls andere erforderliche Abwehrmassnahmen. 3
Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall gemäss der
einschlägigen kantonalen Verordnung zu behandeln, bevor es in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. Bauabfälle sind getrennt zu sammeln und zu beseitigen.
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Art. 45 Unterhalt, zerstörte
Bauten und Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten. Dem Un-
terhalt geschützter und erhaltenswerter Bauten sowie der Pflege geschützter Naturobjekte ist besondere Beachtung zu schenken. 2
Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Menschen, Tiere
oder fremdes Eigentum, wirkt es verunstaltend oder wird eine geschützte Baute dem Zerfall ausgesetzt, kann der Gemeinderat den Eigentümer zu den erforderlichen Massnahmen verpflichten. Kommt er den Weisungen nicht nach, lässt der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Säumigen ausfahren. 3
Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Einfriedungen, Mauern,
Werk-, Lager- und Bauplätze, Erschliessungswerke sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen oder Auffüllungen entstanden sind. Durch Elementarereignisse oder aus andern Gründen schadhaft gewordene Bauten oder Anlagen müssen längstens innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen der geltenden Vorschriften wieder hergestellt werden.
5.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Art. 46 Nutzung des öffentlichen Grundes und
1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen
Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig.
Luftraumes 2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sonder-
nutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde. 3
Der Gemeinderat kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch
Dachvorsprünge, Erker, Balkone oder andere ausladende oder hervorstehende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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Art. 47 Nutzung des Privat-
1
Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen,
eigentums für öffent-
Hausnummern, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Hö-
liche Zwecke
hen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.
V.
ZONENVORSCHRIFTEN
1.
Zonenarten
Art. 48 Kernzone
1
Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines baulich und
funktionell attraktiven Einkaufs-, Verwaltungs- und kulturellen Zentrums. Sie ist für Wohn-, Geschäfts-, Verwaltungs- und kulturelle Bauten sowie gewerbliche Betriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt. 2
Neubauten dürfen auf der Traufseite höchstens dreigeschossig in Er-
scheinung treten.
Art. 49 Dorfzone
1
Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der bestehenden
Siedlungsstruktur und Bauweise. Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt. 2
Neu- und Umbauten haben sich in Bezug auf Proportionen, Gebäude-
und Firsthöhe, Dachgestaltung, Bauweise und Stellung der Bauten den umliegenden Bauten anzupassen. 3
Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutzgebiet (Stand 1.1.1998) darf
bei Umbauten pro Parzelle bzw. Liegenschaft die Ausnützungsziffer um max. 20 % erhöht werden. Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutz-
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gebiet (Stand 1.1.1998), die die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Zonenschema übertreffen, darf bei Umbauten die Wohnnutzungsfläche pro Parzelle bzw. Liegenschaft um max. 15 % vergrössert werden. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. der Wohnnutzungsfläche darf nur bei guter Gestaltung und Einfügung in Anspruch genommen werden. Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung des Bauberaters über allfällige Auflagen. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. Wohnnutzungsfläche kann nur einmal in Anspruch genommen und darf durch Abparzellierungen nicht umgangen werden. 4
Ein Anspruch auf die gemäss Zonenschema geltenden Masse für die
Gebäude- und Firsthöhe sowie die Erhöhung der Wohnnutzungsfläche besteht nicht.
Art. 50 Wohnzonen
1
Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewähr-
leisten. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit nicht störenden Emissionen sind nur in Verbindung mit Wohnbauten oder Wohnungen zugelassen.
Art. 51 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder
dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2
Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Gebäude-
abstände, mindestens aber 8 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. In der ZöBA KVA richten sich die Gebäude- und Firsthöhen nach betrieblich notwendigen Kriterien. Vorbehalten bleibt das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Glarus.
Art. 52 Wohn- Gewerbezonen A, B und C
1
Die Wohn-Gewerbezonen A und B sind für Wohnbauten sowie für
Dienstleistungs- und Gewerbebauten mit mässig störenden Emissionen bestimmt.
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In der Wohn-Gewerbezone B dürfen bei Neu-, Um- oder Ausbauten
höchstens 30 % der von der Baueingabe erfassten Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke verwendet werden. Genügt der prozentuale Wohnanteil nicht, um Wohnflächen von mindestens 160 m2 zu erstellen, kann der Gemeinderat den zulässigen prozentualen Wohnanteil entsprechend erhöhen. 3
In der Wohn- und Gewerbezone C sind bei Umbauten oder geringfügi-
gen An- und Aufbauten Umnutzungen zu Wohnzwecken bis zu 80 % der erfassten Bruttogeschossfläche zulässig. In Baufeld 1 sind 4000m2 BGF und ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 50 % erlaubt. In Baufeld 2 sind 1500 m2 BGF sowie ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 80 % erlaubt. Im Weiteren gilt: 1)
Um-, An- und Auf-, Neubauten, sowie Renovationen sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Bauten, Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern sind zu erhalten. Gärten und Bepflanzungen sind zu respektieren und zu ergänzen.
2)
Schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen dürfen nicht abgebrochen werden.
3)
Bezeichnete Umnutzungsobjekte ohne Schutzstatus dürfen ausgekernt werden. Sie dürfen abgebrochen und mit gleichem Volumen wieder aufgebaut werden, wenn eine gute ortsbauliche wie architektonische Gestaltung und Einfügung gewährt wird.
4)
Die Situierung von Neu- und Anbauten richtet sich nach ortsbaulichen Kriterien; Neubauten sind nur innerhalb der bezeichneten Bereiche zulässig. Bei der Anordnung von Neubauten sowie Parkierungsanlagen ist den wichtigen Freiräumen gebührend Rechnung zu tragen.
5)
Die im Nutzungsplan bezeichneten wertvollen Garten- und Parkbereiche bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen. Umnutzungen von wertvollen Parkanlagen haben sich auf das Unerlässliche zu beschränken.
6)
Bedeutende Uferbereiche/Gewässer sind zu erhalten. Wasserpolizeiliche Unterhaltsarbeiten sind zulässig.
4
Alle Bauvorhaben sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung der Pro-
jektpläne bekanntzugeben. Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters oder der Denkmalpflege über allfällige Auflagen.
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Art. 53 Gewerbezone
1
Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Produktions- und
Lagerbetriebe bestimmt. 2
Es sind nur Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für Abwarts- und
Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist. 3
In der Gewerbezone "Fennen" kann der Gemeinderat in Verbindung
mit dort ansässigen Betrieben auch Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestatten, deren ständige Anwesenheit unerlässlich ist. Für solche Wohnungen hat der Gemeinderat die zum Schutze von Immissionen notwendigen, nach dem jeweiligen Stand der Technik üblichen und zumutbaren Massnahmen zu verfügen. 4
In der Gewerbezone "Weid" ist mit der Anordnung der Bauten ein wirk-
samer Schallschutz gegenüber den angrenzenden Wohnzonen zu bilden. Zusätzlich ist ein Streifen des Zonenrandes entlang der Berufsschulstrasse mittels Baumbepflanzung abzugrenzen. Der Gemeinderat erlässt spezielle Vorschriften.
Art. 54 Industriezone
1
Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions- und
Lagerbetriebe mit bis zu stark störenden Emissionen bestimmt. 2
Es sind nur Wohnungen für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet,
deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.
Art. 55 Zone mit noch nicht
bestimmter Nutzung
1
Die Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung umfasst Gebiete, für die
im Zeitpunkt der Planung keine abschliessende Aussage über die künftige Nutzung gemacht werden kann. 2
Innerhalb von 10 Jahren nach der rechtskräftigen Ausscheidung von
Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung sind die Gebiete dieser Zonen definitiv einer Bauzone oder der Landwirtschaftszone zuzuordnen.
30
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Art. 56 Freihaltezone
1
Die Freihaltezone dient der Gliederung des Baugebietes und zur
Sicherung von Erholungs- und Freiflächen. 2
Die der Freihaltezone angehörenden Flächen dürfen nicht überbaut
werden. Der Gemeinderat kann unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Art. 57 Schrebergartenzone
1
Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und
zu erhaltende Land. Der Gemeinderat erlässt eine Gartenordnung.
Art. 58 Rebbergzone
1
Die Rebbergzone umfasst das Land, das als Rebwirtschaftsfläche ge-
nutzt wird und dauernd diesem Zweck zu erhalten ist. 2
Die bestehenden Trockenmauern und der mit Mauern eingefasste
Fussweg sind zu erhalten. 3
In der Rebbergzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für
die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Zulässig sind Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 6 m2 und einer Gebäudehöhe von maximal 2.5 m. Die Benützung zu Wohnzwecken ist ausgeschlossen. Bestehende Bauten, die diesen Vorschriften widersprechen, dürfen nur unterhalten, jedoch nicht erweitert werden.
Art. 59 Lager-, Deponieund Abbauzone
1
Die Lager- und Deponiezone ist für Materialablagerungen und Deponie
von Abfällen bestimmt. Die Abbauzone dient dem Abbau von Materialien wie Kies und Sand etc. 2
In der Lagerzone darf nur unverschmutztes Aushubmaterial und Mate-
rial aus Kiesgruben und Steinbrüchen abgelagert werden. Die Abfallarten, die in der Deponiezone abgelagert werden dürfen, bestimmen sich nach der massgebenden Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung. Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen bestimmten Flächen.
31
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Die Lager-, Deponie- und Abbauflächen sind nach Abschluss der Abla-
gerung, der Deponie und des Materialabbaues oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten.
Art. 60 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:
a)
sich für die landwirtschaftliche Nutzung, die Alpwirtschaft oder den Gartenbau eignet oder
b)
im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
2
Neu- und Umbauten dürfen nur bewilligt werden, soweit sie der land-
wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. 3
Die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht
standortgebundener Bauten sind im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestattet. 4
Die Landwirtschaftszonen für gartenbauliche Nutzung werden im Nut-
zungsplan speziell bezeichnet
Art. 61 Zone übriges Gemeindegebiet
1
Die Zone übriges Gemeindegebiet umfasst nur unproduktives Land
oder Flächen, die keiner andern Zone zugeordnet werden können, wie Fels, Geröllhalden und dergleichen. 2
Es sind standortgebundene Bauten und Anlagen im Rahmen des
übergeordneten Rechts zulässig. Für die Erneuerung, teilweise Änderung und den Wiederaufbau gelten die Bestimmungen von Art. 60 Abs. 3.
32
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Art. 62 Naturschutzzone
1
Die Naturschutzzone schützt Biotope, wie Uferbereiche, Weiher, Tüm-
pel, Riedgebiete und Moore, sowie Trockenstandorte und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten auszeichnen, vor der Zerstörung. 2
In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainver-
änderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Schutzverordnung weitere Schutzbestimmungen erlassen sowie die notwendigen Massnahmen zur Pflege und zur Kennzeichnung der Gebiete anordnen. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen gestattet, sofern sie die langfristige Erhaltung der Schutzobjekte nicht gefährdet.
Art. 63 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile
von besonderer Schönheit und Eigenart vor Verbauung und Zerstörung. 2
Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainverände-
rungen, Deponien und andere Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der betreffenden Gebiete unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Sie sind in Linienführung und Ausbildung schonungsvoll der Landschaft anzupassen.
33
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 64 Grundwasser- und
Quellschutzzone
1
Die Grundwasser- und Quellschutzzone schützt bestehende und vor-
gesehene Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung. 2
Der Gemeinderat erlässt für die Grundwasserfassungen und bei Bedarf
auch für die Quellwasserfassungen einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen Sl (Fassungsbereich), S2 (engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone) samt dem zugehörenden Schutzzonenreglement.
2.
Zonenschema, Massvorschriften und Messweise
Art. 65 Zonenschema
Zone
Ausnüzungsziffer (AZ)
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Gebäudelänge (m)
Gebäudeabstände
Lärmempfindlichkeitsstufe (ES)
Emissionen
Art. 42 gem. Lärmschutz6)
verordnung (LSV)
Kernzone K
-
10.0
13.5
40
III
bis mässig störend
III
bis mässig störend
Art. 27 52 RBG
4)
Dorfzone D 1)
0.6 8)
8.0
11.5
Wohnzonen W2 Planggli 1), 5), 7)
0.25
7.5
11.0
-
II
nicht störend
W2 1)
0.5
7.5
11.0
30
II
nicht störend
1)
W3
30
0.65
9.5
13.0
40
II
nicht störend
W3A 2)
1.0
7.5
13.0
40
II
nicht störend
W4 1)
0.75
11.0
15.0
50
II
nicht störend
3)
8.0
13.0
-
III
bis mässig störend
Wohn- Gewerbezone WGB
-
8.0
13.0
-
III
bis mässig störend
Wohn- Gewerbezone WGC9)
-10)
-
-
-
III
bis mässig störend
Gewerbezone G
-
10.0
14.0
-
III
bis mässig störend
Industriezone I
-
12.0
16.0
-
IV
bis stark störend
Wohn- Gewerbezone WGA
0.6
Art. 27 52 RBG
1)
Im Rahmen eines Überbauungsplanes können Abweichungen von der AZ, der Gebäudelänge, der Gebäude- und Firsthöhe sowie den Grenz- und Gebäudeabständen bewilligt werden (Art. 8).
2)
Im Rahmen eines Überbauungsplanes können Abweichungen von der Gebäudelänge, der Gebäudeund Firsthöhe sowie den Grenz- und Gebäudeabständen bewilligt werden (Art. 8).
3)
Für Bauten, bei denen mehr als 50% der Bruttogeschossflächen gewerblichen Zwecken dienen, kann die AZ um 0.15 erhöht werden.
4)
Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den einzuhaltenden Gebäudeabständen bewilligen.
5)
Pflicht zur Erstellung eines Überbauungsplanes mit Nutzungskonzentration.
6)
Die Gebiete mit abweichenden Lärmempfindlichkeitsstufen sind im Nutzungsplan festgelegt.
7)
Beschwerdeverfahren noch hängig.
8)
Vorbehalten Art. 49 Abs. 3
9)
Bebauungs-, Gestaltungs- und Erschliessungskonzept für die Gesamtnutzung des Areals (Parz. 1707, 1708T, 308 und 1915)
10)
Art. 52 , Abs. 3
34
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 66 Ausnützungsziffer
1
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anre-
chenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: BGF AZ = ________ LF 2
Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale
AZ darf bei Neubauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Wird bei Neubauten die zulässige AZ um mehr als 10 % unterschritten, muss mit dem Baugesuch der Nachweis erbracht werden, wie die zulässige Nutzung auf der Parzelle erreicht werden kann. 3
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdi-
schen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschosse mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm. Nicht mehr als oberirdisch gelten jene Geschossflächen, deren Fussboden im Mittel aller Fassaden gemessen mindestens 1.6 m unter dem gewachsenen Terrain liegt. 4
Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile an-
zurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.60 m überschreitet. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.30 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt. 5
Nicht angerechnet werden:
a)
Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.
b)
Tank-, Wasch-, Trocken- und Kellerräume, soweit diese ohne äusserliche Veränderung nicht als Wohn- und gewerbliche Arbeitsräume verwendbar sind.
c)
Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Kleintierställe und dgl.
d)
Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen.
e)
Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.
35
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
6
01.07.2011
Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der
von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenutzten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie die im Erschliessungsplan oder in einem Überbauungsplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen der Grund- und Groberschliessung.
Art. 67 Gebäude- und
Firsthöhe
1
Als Gebäudehöhe gilt das Mittel des Masses aller Hauptgebäudeecken
vom gewachsenen Boden bis zum Schnitt mit der Dachfläche. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximalen Gebäudehöhen nicht umgangen werden. 2
Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Die
Niveaupunkthöhe ergibt sich aus dem Mittel der Schnittpunkte aller Hauptgebäudeecken mit dem gewachsenen Boden. 3
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden
Baukörper ermittelt.
Art. 68 Gebäudelänge
1
Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei
abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten Grenzlinie entspricht.
Art. 69 Gebäudeabstand
1
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen zwei ge-
genüberliegenden Gebäudefassaden und wird von den Umfassungswänden an gerechnet. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er ebenfalls einzuhalten. 2
Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, dür-
fen bis zu 1.5 m in den Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf, ausgenommen Vordächer, 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
36
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
3
01.07.2011
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung des
Gemeinderates können die Gebäudeabstände in der Kern- und Dorfzone sowie im Rahmen von Überbauungsplänen unterschritten werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die vom Gemeinderat genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. 1
3.
Besondere Bauvorschriften
Art. 70 Nutzungsübertragung
1
Der Gemeinderat kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzen-
den oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Der Vertrag ist im Grundbuch auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzumerken. 1 2
Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein
zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen höchstens soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.
Art. 71 Nutzungskonzentration
1
Nutzungskonzentrationen sollen eine verdichtete Bauweise ermögli-
chen. Sie dienen der Schaffung zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen. Die überbaubaren Flächen (Baustandorte) und die freizuhaltenden Flächen werden im Überbauungsplan bezeichnet. 2
Flächen ausserhalb der bezeichneten Baustandorte dürfen nicht über-
baut werden, sind jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnen.
1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.
37
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
3
01.07.2011
Die Durchführung der Nutzungskonzentration erfolgt im Überbauungs-
planverfahren. Erweist sich zur Durchführung eine Baulandumlegung als erforderlich, sind u.a. der zu überbauende Boden und die Freiflächen im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Grundeigentümer aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die überbaubaren und die freizuhaltenden Flächen je in einer Parzelle zusammenzufassen. Die Ausführung der Landumlegung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Landumlegung.
Art. 72 Geschlossene
Bauweise
1
Wo im Rahmen eines Überbauungsplans geschlossene Bauweise vor-
gesehen oder vorgeschrieben wird, sind die Bauten seitlich bis an die Grenze zu stellen und mit Brandmauern zu versehen. Freistehende Brandmauern sind bis zum Weiterbau gestalterisch befriedigend zu behandeln.
Art. 73 Bau- und Gestaltungsbaulinie
1
Die Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Ver-
kehrsanlagen. Baulinien können ferner entlang Ufern, Waldrändern, zur Sicherung von Aussichtslagen und Trennung von Bauzonen gezogen werden. Die Gestaltungsbaulinie bestimmt die Lage einer oder mehrerer Seiten eines Gebäudes. 2
Baulinienpläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während
der Auflage kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und gibt seinen Entscheid dem Einsprecher schriftlich und begründet bekannt. Vorbehalten bleibt die anfällig erforderliche Genehmigung durch den Regierungsrat. 3
Wo das öffentliche Interesse eine besondere Überbauung verlangt
oder rechtfertigt, können im Rahmen von Überbauungsplänen Bau- und Gestaltungsbaulinien gezogen werden. Für deren Festlegung gilt dasselbe Verfahren wie für die Erstellung und Genehmigung von Überbauungsplänen.
Art. 24
– 29 RBG sind unmittelbar anwendbar.
38
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
VI.
01.07.2011
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 74 Baugesuch
1
Für alle der Bewilligungspflicht gemäss Art. 21 unterliegenden Bauten
und Anlagen ist beim Gemeinderat ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. 2
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen:
a)
Situationsplan (vom Grundbuchgeometer unterzeichnete Grundbuchplankopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Hauptgebäudemasse, Grenz- und Gebäudeabstände;
b)
Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon;
c)
Grundrisse und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Wandstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Stockwerk- und Gebäudehöhen, alten und neuen Geländeverlauf mit Aufschüttungen und Abgrabungen;
d)
in den Grundrissen sind ausserdem Innenmasse und Zweckbestimmung der einzelnen Räume, die Boden- und Fensterflächen sowie die Treppen- und Gangbreiten anzugeben;
e)
Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Meereshöhe des Erdgeschossbodens, des bestehenden und des neuen Terrainverlaufs;
f)
Baubeschrieb mit Angaben über die Art der Fundierung, der Konstruktionsteile, der Baumaterialien, Farbgebung, im weiteren Angaben über technische Anlagen wie Heizungen, sanitäre Einrichtungen, Antennen usw.;
g)
Berechnung der Ausnützungsziffer und der Baukubatur;
h)
alle gemäss den geltenden Vorschriften betreffend Feuerpolizei, Gewässerschutz, Zivilschutz, Fabrikpolizei, Strassenwesen usw. erforderlichen Unterlagen;
i)
bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen sowie bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;
k)
Energienachweis gemäss kantonalen Vorschriften;
l)
allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen;
39
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
m) Begründung der Gesuche für Ausnahmebewilligungen gemäss den Bestimmungen des RBG (Art. 11, 34f 35 und 36).
3
Der Gemeinderat kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunter-
lagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist und das übergeordnete Recht zulässt oder verlangt. Bei besonderen Bauvorhaben kann er ein Modell verlangen. 4
Alle Unterlagen sind mit den Adressen von Bauherrn und Projektver-
fasser zu versehen und von diesen zu unterzeichnen, zu datieren, mit der Art des Projektes zu bezeichnen und auf A4-Format zu falten. 5
Bei Umbauten oder Änderungen bewilligter Pläne muss auf den Plänen
der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau oder schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).
Art. 70
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 75 Profile
1
Mit der Einreichung des Baugesuches sind die Profile zu erstellen.
Diese müssen die künftige Gestaltung der Baute erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. 2
Die Koten des Erdgeschossbodens sind an den Profilen zu markieren
und die Grenzsteine freizulegen. 3
Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches
nicht beseitigt werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides sind die Profile umgehend zu entfernen.
Art. 70
RBG und Art. 76 BauV sind unmittelbar anwendbar.
40
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 76 Vorprüfung,
Bauberatung
1
Der Gemeinderat prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt fest,
ob die Bauprofile ordnungsgemäss erstellt sind und diese mit den Plänen übereinstimmen. 2
Bei mangelhafter Baueingabe oder Profilierung ist dem Gesuchsteller
Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Vor der Weiterleitung an die Baudirektion zur Vorprüfung durch die kantonalen Amtsstellen prüft der Gemeinderat das Baugesuch, ob es auch in materieller Hinsicht den gestellten Anforderungen genügt. 3
Der Gemeinderat kann zur Prüfung besonderer Baugesuche einen
Bauberater zuziehen. Dieser darf nicht in der Gemeinde wohnhaft und daselbst keine privaten Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen. Der Bauberater orientiert und berät die Baukommission und den Gemeinderat.
Art. 78
BauV ist unmittelbar anwendbar.
Art. 77 Publikation und
Einsprachen
1
Liegen die Stellungnahmen der zuständigen Amtsstellen vor und be-
stehen auch keine materiellen Einwände des Gemeinderates, ist das Baugesuch im Amtsblatt auszuschreiben und von da an während 14 Tagen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. 2
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 14 Tagen seit der
Veröffentlichung im Amtsblatt beim Gemeinderat schriftlich Einsprache wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die Einsprache ist zu begründen. 3
Die Einsprache ist dem Gesuchsteller unverzüglich mitzuteilen und ihm
eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Gemeinderates anzusetzen. 4
Wer die Verletzung privater Rechte geltend macht, kann binnen 14 Ta-
gen seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen Sache einleiten.
Art. 71
und 72 RBG sind unmittelbar anwendbar.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 78 Bauentscheid
1
Der Gemeinderat entscheidet beförderlich über das Baugesuch und
gleichzeitig über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. 2
Wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
nicht entspricht, ist die Baubewilligung zu verweigern, sofern die Mängel nicht durch Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung behoben werden können. 3
Der Bauentscheid und die allfälligen Entscheide über die öffentlich-
rechtlichen Einsprachen sind dem Gesuchsteller und den Einsprechern sofort nach Abschluss des Verfahrens schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Bauentscheide, die Entscheide über Einsprachen sowie die Anordnung von Auflagen und Bedingungen sind zu begründen.
Art. 2
und 79 BauV sind unmittelbar anwendbar.
Art. 79 Bedingungen und
Auflagen, Revers
1
Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft
werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. 2
Dauernde Auflagen sind auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch an-
merken zu lassen. 1
Art. 76
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 80 Vorbescheid
1
Der Gemeinderat kann vor Einreichung eines Baugesuchs vom Bau-
herrn um seine grundsätzliche Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des Bauvorhabens ersucht werden. 2
Der Vorbescheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung
der Baubewilligung noch bindet er den Gemeinderat bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen. Der Vorbescheid kann nicht angefochten werden.
Art. 69
RBG ist unmittelbar anwendbar.
1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
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Art. 81 Baubeginn und
Baufristen
1
Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch- und Erdarbeiten darf erst
begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist und privatrechtliche Klagen erledigt sind. 2
Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt
der Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Der Gemeinderat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, sofern besondere Gründe vorliegen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Ein angefangener Bau ist ohne erhebliche Unterbrechung binnen 2
Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Der Gemeinderat kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. 4
Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile
auf Geheiss des Gemeinderates innert der von ihm angesetzten Frist zu entfernen, die Baugrube ist auszufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Art. 77
, 78 und 82 RBG sind unmittelbar anwendbar.
Art. 82 Bauausführung,
Änderung
1
Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.
2
Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen müssen vom Gemein-
derat vor der Ausführung genehmigt werden. Auf eine neue Publikation kann verzichtet werden, wenn Gewähr besteht, dass weder öffentliche noch private Interessen durch die Projektänderung berührt werden können.
Art. 80
BauV ist unmittelbar anwendbar.
Art. 83 Baukontrollen,
Bauabnahme
1
Die Baukommission übt die Kontrolle über die Ausführung der Bauten
und Anlagen aus. Sie prüft ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, der Baubewilligung, der Einhaltung der allenfalls gestellten Bedingungen und Auflagen und der Schutzbestimmungen. 2
Den zuständigen Behörden und ihren Kontrollorganen ist der Zutritt zu
den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten.
43
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
3
01.07.2011
Die durchzuführenden obligatorischen Baukontrollen werden der Bau-
herrschaft mit der Baubewilligung mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden, spätestens 3 Tage zum voraus.
Art. 80
und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar.
Art. 84 Prüfungs- und Behandlungsgebühren
1
Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren
kostendeckende Gebühren. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Reglement. 2
Auslagen für allfällige Vorentscheide, Fachgutachten und für Baubera-
tungen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baukontrollen werden der Bauherrschaft zusätzlich belastet.
VII.
VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 85 Verantwortlichkeit
1
Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen
der zuständigen Organe, die Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sind Bauherrschaft, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.
Art. 86 Strafbestimmungen
1
Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung oder der darauf be-
ruhenden Erlasse und Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes geahndet.
44
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 87 Einstellung der
1
Verfügungen und Verfahren betreffend Einstellung der Bauarbeiten
Bauarbeiten, Wie-
sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich
derherstellung des
nach Art. 45 und 46 81 und 82 RBG.
gesetzmässigen Zustandes
Art. 88 Rechtsmittel
1
Gegen Entscheide des Gemeinderates in Anwendung dieser Bauord-
nung kann binnen 14 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Dessen Beschwerdeentscheide können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 79
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 89 Inkrafttreten
1
Die vorliegende Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Re-
gierungsrat in Kraft. 2
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch anhängigen,
aber noch nicht rechtskräftig erledigten Planungen und Baugesuche sind nach bisherigem Recht zu beurteilen. 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Bauordnung werden alle damit im Wider-
spruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Bauordnung vom 2. März 1975/2.Mai 1978.
45
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
ANHANG Sachregister Bauordnung
Raumplanungsund Baugesetz
A
Artikel
Abbauzone
59
Abbruch, -bewilligung
21
Abbruchverfügung
Artikel
32 46
Abfallplätze
21, 31
Abgrabungen
28
Ablagerungsplätze
31
Abparzellierung Abstände
70 s. Gebäude-, Gewässer-, Grenz-, Strassen-, Waldabstand
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
35, 36
Abstellflächen für Kinderwagen u. Fahrräder
38
Abwasser
43, 44
Alleen
27
Anlagen
32
Antennen
21, 30
Anzeigepflicht (Baukontrolle)
83
Architektonische Gestaltung
24
Auflage von Baugesuchen
77
Aufschüttungen
28
Ausfahrten
34
Ausnahmebewilligung
4
Ausnützungsziffer,
Definition
66
Erhöhung
8, 65
Mass
65
Unterschreitung
66
48 38
11, 34-36
13
Aussenwände
39
Autoabstellplatz
s. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
B Bäche Balkone
11 44, 66, 69
46
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Bauabfälle
44
Bauarbeiten
44
Baubeginn
81
Bauberatung
76
Baubewilligung
21
32
Baubewilligung, Geltungsdauer
81
47
Baubewilligung, Voraussetzung
23
33
Baueinstellung
87
45
Bauentscheid
78, 79
40
Baufrist
81
47
Baugespann
75
32
Baugesuch
74
32
Baukommission
3
32
Baukontrolle
83
48
Baulinie
73
13, 28
Baumaterial
43
30
Baumgruppen, Bäume
27
Bauordnung
9
Bauprofile
75
Baureife
23
32
Baute
32
Bauten ausserhalb der Bauzone
35, 36
Bauten innerhalb der Bauzone
34
Bauten, schützenswerte
25
Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse
51
Bauten, unterirdisch
24
Bauvoraussetzung
23
33
Bauweise
8, 65
13, 14, 24, 27, 29
Bauweise, geschlossen
72
Bauzonen
48-54
8, 49
Behinderte, Rücksicht auf
38
30
Belichtung und Belüftung
38
Beschwerde
9, 11, 88
Bestandesgarantie
54-56 26
Bewilligungspflicht
21
32
Bewilligungspflicht, Befreiung
22
32
Bezug der Bauten
31
Brandmauern
72
Bruttogeschossfläche
66
47
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Bussen
57
C Campingplatz
21
32
D Dachgestaltung
25, 49
Denkmäler (Erhaltung)
11
Deponie
21, 31
Deponiezone
59
Dorfzone
49, 65
Duldung öffentlicher Einrichtungen
47
Durchleitungsrecht
37
E Einfahrten
34
Einfriedungen
21, 22, 28
Einkaufszentren
30
Einsprache
9-11, 73, 77
39, 54
Einstellung von Bauarbeiten
87
45
Elementarereignisse
45
12
Emissionen
42,44
Empfindlichkeitsstufen
65
Energiehaushalt
40
Entschädigung
37
25
Entscheid (Baugesuch)
78,79
40
Erhaltung schützenswerter Bauten
25
Erker
46, 69
Erneuerung von Bauten
32, 34, 36
Ersatzabgabe (Parkplätze)
21, 31
Ersatzvornahme
45
Erschliessung
14-20
19-22
Erschliessungsbeiträge
18
20, 22
Erschliessungsetappen
14, 15
Erschliessungsplan
7
Erstwohnungsanteil
13
Erweiterung von Bauten
32, 34, 36
48
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
F Fahrnisbaute
21
Farbgebung
25
Fassaden
25
Feinerschliessung
17, 19
Feldgehölz
27
Fenster, -flächen
32
30
Fertigstellung einer Baute
81
Feuerpolizeiliche Bestimmungen
38
Firmenschilder
29
Firsthöhe
65, 67
Flüsse
47, 48
13 11
Förderung der Erschliessung
14
Forstwirtschaftszone
6
Freihaltezone
56
Freizeitraum
38
G Garagen
35
Garagenzufahrt, -ausfahrt
34
Gartenbauliche Nutzung
57, 60
9
Gebäudeabstand
65, 69
27
Gebäudehöhe
65, 67
13
Gebäudelänge
65, 68
Gebäudeunterhalt
45
Gebühren (Baubewilligungsverfahren)
84
Gefahrengebiet
31 12
Geltungsbereich
1
2
Geltungsdauer der Baubewilligung
81
47
Gemeingebrauch, gesteigerter
46
Gemeinschaftsantenne
21, 30
Geschlossene Bauweise
72
Geschosshöhe
30
Geschosszahl
48
Gesundheitspolizeiliche Bestimmungen
38
Gestaltung der Bauten
24
Gestaltungsbaulinie
73
29
49
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Gewässerabstand
32
Gewerbezone
53, 65
Grenzabstände
11 24
Grenzbauten
72
Groberschliessung
14-16, 18
Grundbuchanmerkung
11, 69, 70, 79
Grunderschliessung
14-16, 18
Grundwasser- und Quellschutzzone
64
24
H Haft
57
Hecken
27
Hinweistafeln
21, 29
Hochbauverbot
25, 26
Hygiene
39
I Immissionen
42
Industriezone
54, 65
Inkrafttreten
89
Isolation
40
58, 59
K Kantonale Planung
3-6
Kantonsbeitrag (Nutzungsplanung, Regionalplanung)
18
Kehrichtbeseitigung
16
Kernzone
48, 65
Kiesgrube
31, 59
Kinderspielplätze
38
14, 29
Klage, privatrechtliche
77
41
Kleinbauten
21
Konstruktion, Sicherheit
30
Kulturobjekte
11
L Lagerplätze
21, 31
Lagerzone
59
50
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Landfläche, anrechenbare
66
Landschaftsbild, -schutz
24, 28, 29
11, 30
Landschaftsschutzzone
63
11
Landumlegung
12, 71
23
Landwirtschaftszone
60
9, 50
Lärm
41, 42, 44, 65
Lichtentzug
25
Lichtreklamen
29
Liftanlage, -schächte Linthkanal
30 32
Löschwasser
11 30
M Materialabbau
21, 31
Mauern
21, 22, 28
Mehrausnützung
8, 65
Mindestmasse (Geschosshöhe)
32 30
Modell
74
Motorfahrzeugabstellplätze
35, 36
N Naturobjekte
45
11
Naturschutzzone
62
11
Nebenbaute
24
Niveaulinie
13
Niveaupunkt
13
Nutzungskonzentration
71
Nutzungsplan
6
7
9
15, 16, 54
Nutzungsplan, Nutzungsplanung,
Verfahren Wirkung (Verbindlichkeit)
15
Anpassung
51
Kantonsbeitrag
18
Nutzungsübertragung
70
Nutzungszone
6
7
O Öffentliche Gebäude Öffentliche Gewässer (Nutzung)
30 46
51
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Öffentlicher Grund (Nutzung)
46
Öffentlicher Luftraum (Nutzung)
46
Öffentliche Werkleitungen
37
Ortsbild, -bildschutz (Gebiete)
25, 28, 29
11, 30
P Parkplätze
35, 36
Pflanzenschutz Planungsmittel
11 s. Bauordnung, Erschliessungsplan, Nutzungsplan, Richtplan, Überbauungsplan
Planungszone
13
17
Privateigentum, Nutzung f. öffent. Zwecke
47
Private Werkleitungen
37
Profile
75
32
Publikation (Baugesuch)
77
38
R Raumgrösse
30
Rechtsschutz, -mittel
9-11, 73, 77, 88
Reklamen
21, 22, 29
Revers
79
Richtplan der Gemeinde
5
Richtplan, kantonaler
39, 54-56
3, 5, 6
S Schadenersatzansprüche Schallschutz
42 41
Schattenwurf
25, 29
Schnurgerüst
48
Schrebergartenzone
57
Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
44
Schützenswerte Bauten
25
Schutzzonen
56, 62-64
Seen
11 11
Sicherheit, baupolizeiliche
45
Sicherheit im Verkehr
33
Sondernutzung (öff. Grund od. Gewässer)
46
31
52
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Sonnenentzug
25
Spielplätze
38
Steinbrüche
59
Strafbestimmungen
86
Strassenabstand
32
Stützmauern
21, 22, 28
57
T Teilung eines überbauten Grundstücks
70
Terraingestaltung, -veränderung
21, 24, 28
Treppen, -häuser
32 30
U Überbauungsplan
8, 71, 73
Überbauungsplan, Kosten
12
Überbauungsplan, Verfahren
8, 10, 11
14
Überbauungsvorschriften
65
13
Übergangsbestimmungen, -regelung Überlagerte Zone
14, 29
49-52 6
Ufer
11
Ufergehölz
27
Umgebungsgestaltung
24, 25
Unterhalt baulicher Anlagen
45
Untergeschoss
39
31
V Verantwortlichkeit
85
Verfahren, Baubewilligung
74-77
Verkehrsanlagen
34-36
Verkehrssicherheit
29, 33
Versorgungsanlagen
37
32, 37, 38
Verwirkung (Baubewilligung)
47
Vollgeschoss
29
Vollzug
3
Vorbauten
46
Vorbescheid (Bauvorhaben)
80
Vorplatz
34
Vorprüfung, Baugesuch
76
53
37
53
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
W Waldabstand
32
Wärmedämmung
38, 40
Werkleitungen
37
11
Widerhandlungen
45
Widerrechtliche Bauten
46
Wiederaufbau
26
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustan-
87
46
des Wohn- Gewerbezonen
52, 65
Wohnhygiene
39
30
Wohnwagen
21
32
Wohnzonen
50, 65
Z Zäune
21, 22, 28
Zeltplatz
32
Zimmerhöhe
30
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
51
Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
55
10
Zonenarten
6, 48-64
7-11
Zonenfremde Bauten
34, 36
Zonenschema
65
Zone übriges Gemeindegebiet
61
Zonenvorschriften
65
Zufahrten
34
Zusammenbau von Gebäuden (Grenzbau)
72
Zuständigkeit
3
Zweck
2
Zweckänderung von Bauten
13
1 32, 34, 36
54
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Anhang Bilder
Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand
55
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 34 Zu- und Ausfahrten
56
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01.07.2011
Art. 66 Ausnützungsziffer
57
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
58
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen
01.07.2011
Art. 68 Gebäudelänge
Art. 72 Geschlossene Bauweise
59