Bauordnung alt Niederurnen

Glarus Nord

Documento

Numero
BauR-GLN004
Comune
Glarus Nord
Cantone
Glarona
Livello
Comune
Adottato
22 giu 1992
In vigore dal
1 lug 2011

Carta

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Testo

90

Kanton Glarus Gemeinde Glarus-Nord

Bauordnung Niederurnen 01.07.2011 Rot: Streichungen infolge unmittelbarer Anwendung des Raumentwicklungs- und Baugesetztes vom 2. Mai 2010 und der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 Genehmigt anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 1991 vom 22. April 1994 vom 29. Mai 1998 vom 25. November 2004 Namens des Gemeinderates Der Präsident:

K. Hämmerli

Der Gemeindeschreiber:

St. Pleisch

Genehmigt vom Regierungsrat: Glarus, den 22. Juni 1992 den 4. Dezember 1995 den 18. August 1998 den 15. Februar 2005 Namens des Regierungsrates Der Ratsschreiber:

Dr. J. Brauchli

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen

5

Art. 1 Geltungsbereich

5

Art. 2 Zweck

5

Art. 3 Zuständigkeiten

5

Art. 4 Ausnahmen

6

II.

Planungsmittel

6

Art. 5 Richtpläne

6

Art. 6 Nutzungsplan

7

Art. 7 Erschliessungsplan

7

Art. 8 Überbauungsplan

7

Art. 9 Verfahren Bauordnung, Nutzungs- und Erschliessungsplan

8

Art. 10 Verfahren Überbauungsplan: Einleitung

9

Art. 11 Verfahren Überbauungsplan: Erstellung, Genehmigung und Änderungen

10

Art. 12 Verfahren Überbauungsplan: Planungskosten

11

203 altri articoli

Art. 13 Planungszone

11

III.

12

Erschliessungsvorschriften

Art. 14 Grundsätze

12

Art. 15 Erschliessungsetappen

12

Art. 16 Grund- und Groberschliessung

13

Art. 17 Feinerschliessung

13

Art. 18 Finanzierung Grund- und Groberschliessung

13

Beiträge

13

Gebühren

14

Art. 19 Finanzierung der Feinerschliessung

14

Art. 20 Übernahme privater Erschliessungsanlagen

14

IV.

Allgemeine Bauvorschriften

15

1.

Bauvoraussetzungen

15

1

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 21 Baubewilligung

15

Art. 22 Befreiung von der Bewilligungspflicht

16

Art. 23 Baureife

16

2.

17

Ortsbild- und Landschaftsschutz

Art. 24 Gestaltung

17

Art. 25 Ortsbildschutz

17

Art. 26 Hochbauverbot

18

Art. 27 Ufer- und Feldgehölz, Baumgruppen, Alleen

18

Art. 28 Einfriedungen, Mauern und Terrainveränderungen

18

Art. 29 Reklamen und Hinweistafeln

19

Art. 30 Antennen

19

Art. 31 Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau

19

Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand

19

3.

20

Verkehrs- und Versorgungsanlagen

Art. 33 Verkehrssicherheit

20

Art. 34 Zu- und Ausfahrten

20

Art. 35 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze

21

Art. 36 Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Ersatzabgabe

22

Art. 37 Werkleitungen

22

4.

23

Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen

Art. 38 Ausführung von Bauten und Anlagen: Grundsätze

23

Art. 39 Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene

23

Art. 40 Ausführung von Bauten und Anlagen: Energiehaushalt

24

Art. 41 Ausführung von Bauten und Anlagen: Schallschutz

24

Art. 42 Emissionen

24

Art. 43 Unverschmutztes Abwasser

25

Art. 44 Bauarbeiten

25

Art. 45 Unterhalt, zerstörte Bauten und Anlagen

26

5.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

26

Art. 46 Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes

26

2

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 47 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

27

V.

Zonenvorschriften

27

1.

Zonenarten

27

Art. 48 Kernzone

27

Art. 49 Dorfzone

27

Art. 50 Wohnzonen

28

Art. 51 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

28

Art. 52 Wohn- Gewerbezonen A, B und C

28

Art. 53 Gewerbezone

30

Art. 54 Industriezone

30

Art. 55 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung

30

Art. 56 Freihaltezone

31

Art. 57 Schrebergartenzone

31

Art. 58 Rebbergzone

31

Art. 59 Lager-, Deponie- und Abbauzone

31

Art. 60 Landwirtschaftszone

32

Art. 61 Zone übriges Gemeindegebiet

32

Art. 62 Naturschutzzone

33

Art. 63 Landschaftsschutzzone

33

Art. 64 Grundwasser- und Quellschutzzone

34

2.

34

Zonenschema, Massvorschriften und Messweise

Art. 65 Zonenschema

34

Art. 66 Ausnützungsziffer

35

Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe

36

Art. 68 Gebäudelänge

36

Art. 69 Gebäudeabstand

36

3.

37

Besondere Bauvorschriften

Art. 70 Nutzungsübertragung

37

Art. 71 Nutzungskonzentration

37

Art. 72 Geschlossene Bauweise

38

3

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 73 Bau- und Gestaltungsbaulinie

38

VI.

39

Baubewilligungsverfahren

Art. 74 Baugesuch

39

Art. 75 Profile

40

Art. 76 Vorprüfung, Bauberatung

41

Art. 77 Publikation und Einsprachen

41

Art. 78 Bauentscheid

42

Art. 79 Bedingungen und Auflagen, Revers

42

Art. 80 Vorbescheid

42

Art. 81 Baubeginn und Baufristen

43

Art. 82 Bauausführung, Änderung

43

Art. 83 Baukontrollen, Bauabnahme

43

Art. 84 Prüfungs- und Behandlungsgebühren

44

VII.

44

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 85 Verantwortlichkeit

44

Art. 86 Strafbestimmungen

44

Art. 87 Einstellung der Bauarbeiten, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 45

Art. 88 Rechtsmittel

45

Art. 89 Inkrafttreten

45

Anhang

46

Sachregister

46

Anhang Bilder

55

Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand

55

Art. 34 Zu- und Ausfahrten

56

Art. 66 Ausnützungsziffer

57

Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe

57

Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe

58

Art. 68 Gebäudelänge

59

Art. 72 Geschlossene Bauweise

59

4

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Die Gemeinde Niederurnen erlässt, gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Glarus (RBG), die nachstehende Bauordnung

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

1

Die Vorschriften der Bauordnung gelten für das ganze Gemeindege-

biet. Sie finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen. 2

Neben den Gemeindebauvorschriften sind die für ein Bauvorhaben

anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.

Art. 2 Zweck

1

Die Bauordnung ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und

die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Sie fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1

Der Vollzug der Bauordnung sowie die Anwendung eidgenössischer

und kantonaler Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. 2

Zur Vorbereitung bestimmt der Gemeinderat eine Baukommission. Der

Leiter des Bauamtes nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Die Baukommission prüft die Baugesuche und stellt dem Gemeinderat Antrag. Sie übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. 3

Angelegenheiten untergeordneter Natur kann sie, bzw. deren Präsi-

dent, selbständig erledigen. Der Gemeinderat ist darüber an der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 4

Der Gemeinderat und die Baukommission können sachkundige Berater

beiziehen.

5

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 4 Ausnahmen

1

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung

der Bauvorschriften eine unverhältnismässige Härte, so kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gewähren, wenn weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. 2

Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme besteht nicht.

3

Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen,

die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert, bedürfen gemäss Art. 34, 35 und 36 RBG der Zustimmung der kantonalen Baudirektion. 4

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-

knüpft und befristet werden. Zu Abs. 1 und 2: Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. Zu Abs. 3 und 4: Art. 61 und 67 RBG sind unmittelbar anwendbar.

II.

PLANUNGSMITTEL

Art. 5 Richtpläne

1

In den Richtplänen werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Ges-

taltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes festgelegt. Die Richtpläne können aus Karte und Text bestehen. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan und die regionalen Entwicklungskonzepte. 2

Die Richtpläne sind für die Gemeindebehörden verbindlich, jedoch

nicht für die Grundeigentümer. 3

Die Richtpläne werden vom Gemeinderat erlassen. Vor dem Erlass der

Richtpläne und deren Änderungen sind sie öffentlich während mindestens 30 Tagen aufzulegen. Während dieser Frist können beim Gemeinderat von jedermann Anregungen eingereicht werden. Dieser nimmt zu den Anregungen Stellung.

Art. 17

RBG ist unmittelbar anwendbar.

6

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 6 Nutzungsplan

1

Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er be-

zeichnet Bauzonen, die Land- und Forstwirtschaftszonen, die Schutzzonen und weitere Zonen. Er enthält ferner die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten Bauten oder Bauteile, die zu erhaltenden Ufer- und Feldgehölze, Baumgruppen und Alleen. Er legt die Gebiete fest, in denen nur auf Grund rechtskräftiger Überbauungspläne Baubewilligungen erteilt werden können. Der Nutzungsplan bezeichnet ausserdem Flächen, die mit einem Hochbauverbot belegt sind. 2

Die Nutzungszonen können durch Schutz- oder weitere Zonen überla-

gert werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften der Nutzungszone als auch derjenigen Zone einzuhalten, die die Nutzungszone überlagert.

Art. 7 Erschliessungsplan

1

Der Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung des

Gemeindegebietes, insbesondere der besiedelten Gebiete. Er bezeichnet in genereller Form die bestehenden und geplanten Strassen, Wege und Parkierungsanlagen, die öffentlichen Versorgungsleitungen und die wichtigsten Versorgungsanlagen. In ihm können die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Versorgungsleitungen erforderlichen Baulinien gezogen werden. 2

Der Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte

und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge. Er legt die von der Gemeinde und den Privaten zu tragenden Kostenanteile an den Verkehrsanlagen fest. 3

Der Erschliessungsplan kann in Teilpläne unterteilt werden.

Massgebend ist das Erschliessungsreglement.

Art. 8 Überbauungsplan

1

Der Überbauungsplan regelt die Überbauung und Erschliessung eines

zweckdienlich abgegrenzten Gebietes der Bauzonen. Die Gebiete können unterteilt werden, sofern es sich als zweckmässig erweist und die Überbauung und Erschliessung des gesamten Pflichtgebietes nicht negativ präjudiziert wird.

7

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

2

01.07.2011

Der Überbauungsplan enthält in der Regel:

a)

Angaben über die Bauweise, Lage und Stellung der Bauten und Anlagen sowie Nutzungsverlegungen und -konzentrationen;

b)

die bestehenden und vorgesehenen Erschliessungseinrichtungen;

c)

die bisherigen und zukünftigen Grundstücksgrenzen;

d)

Vorschriften über Stellung und Gestaltung der Bauten, die Erstellung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen und allfälliger gemeinschaftlicher Einrichtungen.

3

Sofern der Überbauungsplan in der Kernzone mindestens ein Gebiet

von 2000 m2 umfasst, können bei besonderen ortsbaulichen Leistungen Ausnahmen von der Einhaltung der Gebäudeabstände, der Gebäudelänge sowie die Erhöhung der Gebäudehöhe für einzelne Bauten bis 3.0 m bewilligt werden. Bei Überbauungsplänen in der Dorfzone, die mindestens 2000 m2 umfassen und bei Überbauungsplänen in den übrigen Bauzonen, die mindestens 4000 m2 umfassen, kann zudem die Ausnützungsziffer um 0.15 heraufgesetzt werden, sofern besondere ortsbauliche Leistungen vorliegen. 4

Als besondere ortsbauliche Leistungen gelten z.B. verdichtete Bauwei-

se mit attraktivem Wohnumfeld, die Schaffung zusammenhängender Grünflächen, die Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr, die weitgehend unterirdische Anordnung der zu erstellenden Abstellplätze. 5

Gegenüber Bauten ausserhalb des Überbauungsplangebietes gelten in

jedem Fall die vorgeschriebenen Gebäudeabstände. 6

Für Überbauungspläne gemäss Abs. 3 gilt das Verfahren von Art. 10

und 11. Werden im Überbauungsplan weitergehende oder zusätzliche Ausnahmen vorgesehen, gilt sinngemäss das Verfahren für Erstellung oder Änderung des Nutzungsplans (Art. 9).

Art. 9 Verfahren Bau-

1

Erlass und Änderung der Bauordnung sowie des Nutzungs- und Er-

ordnung, Nutzungs-

schliessungsplanes unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Bau-

und Erschliessungs-

vorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in

plan

der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben.

8

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

2

01.07.2011

Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwür-

diges Interesse hat, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen. 3

Die Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne

nach der Auflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle einer zusätzlichen öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt werden. 4

Der Gemeinderat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen.

Gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheide nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 5

Die Abstimmung über die Bauordnung, den Nutzungs- und Erschlies-

sungsplan in der Gemeinde ist nach dem Abschluss der Einspracheverfahren durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die Abstimmung vor dem Abschluss aller Einspracheverfahren durchgeführt werden. Zu Abs. 1 – 3 und 5: Art. 24- 29 RBG sind unmittelbar anwendbar. Zu Abs. 4: Art. 79 RBG ist unmittelbar anwendbar.

Art. 10 Verfahren Überbauungsplan: Einleitung

1

Das Überbauungsplanverfahren wird nach Orientierung der Betroffe-

nen durch Beschluss des Gemeinderates eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Überbauungsplangebietes gehört. 2

Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck und die Ab-

grenzung des Überbauungsplangebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Überbauungsplanverfahrens kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen seit der Publikation Einsprache erhoben werden.

Art. 24

- 29 RBG sind unmittelbar anwendbar.

9

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

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Art. 11 Verfahren Überbau-

1

Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Ge-

ungsplan: Erstel-

meinderat den Überbauungsplan ausarbeiten. Den Grundeigentümern ist

lung, Genehmigung

Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. Auf Antrag der Überbauungs-

und Änderungen

planbeteiligten kann der Gemeinderat die Erstellung des Planes den beteiligten Grundeigentümern überlassen. 2

Der Überbauungsplan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der

Gemeinderat gibt die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Die beteiligten Grundeigentümer sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. 3

Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwür-

diges Interesse hat, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen. Die Auflage ist zu wiederholen, wenn der Überbauungsplan nach der Auflage wesentliche Änderungen erfährt. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle einer zusätzlichen öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt werden. 4

Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens entscheidet

der Gemeinderat über die Genehmigung des Überbauungsplans. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 5

Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeinderat zu Lasten der

Grundeigentümer des Überbauungsplangebietes den Überbauungsplan im Grundbuch anmerken. 1 6

Haben sich die Verhältnisse seit der Genehmigung des Überbauungs-

plans erheblich geändert, kann der Gemeinderat Überbauungspläne ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Für die Aufhebung oder die Änderung gelten die Bestimmungen über die Einleitung und Genehmigung des Überbauungsplans.

Art. 25

– 29 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar.

1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.

10

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 12 Verfahren Überbau-

1

Die Kosten der Überbauungsplanung einschliesslich der Kosten einer

ungsplan:

allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehören-

Planungskosten

den Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Überbauungsplans gehen vollumfänglich zu Lasten der Beteiligten des Überbauungsplans. 2

Die Planungskosten sind in der Regel nach der Fläche ihrer Grundstü-

cke auf die Grundeigentümer zu verteilen. Das Vorteilsprinzip ist angemessen zu berücksichtigen. Planungskosten, die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind allein diesen zu belasten. 3

Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Überbauungsplanung

mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Der Gemeinderat kann jedoch die Beteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen.

Art. 13 Planungszone

1

Muss der Nutzungsplan angepasst werden, kann der Gemeinderat für

genau bezeichnete Gebiete Planungszonen für die Dauer von einem Jahr bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2

Der Gemeinderat kann die Dauer der Planungszone bis längstens für

insgesamt 5 Jahre erstrecken. Vorbehalten bleiben weitere Verlängerungen gemäss Art. 17 RBG.

Art. 31

und 32 RBG sind unmittelbar anwendbar.

11

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

III.

01.07.2011

ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 14 Grundsätze

1

Die Gemeinde sorgt gemäss dem Nutzungsplan und nach den kom-

munalen und übergeordneten Vorschriften für den zeitgerechten Bau und den Unterhalt der öffentlichen Grund- und Groberschliessungsanlagen. 2

Im Interesse einer haushälterischen Verwendung der verfügbaren Mit-

tel erfolgt die Erschliessung der Bauzonen in Etappen.

Art. 15 Erschliessungsetappen

1

Die Grund- und Groberschliessung der Bauzonen erfolgt nach Mass-

gabe der geplanten Entwicklung in zwei Etappen. Diese sind im Nutzungsplan festgehalten. 2

In der ersten Erschliessungsetappe sind die Erschliessungsanlagen

ausgeführt oder abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der bewilligten Kredite für die Ergänzung der öffentlichen Erschliessungseinrichtungen. 3

In der zweiten Erschliessungsetappe sind noch keine oder nicht sämt-

liche öffentlichen Erschliessungsanlagen erstellt. Die fehlenden Anlagen werden erstellt, wenn ein ausgewiesener Bedarf an Bauland besteht oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des zu erschliessenden Gebietes gehört, schriftlich beantragt. Der Gemeinderat kann in diesem Fall die Erschliessung davon abhängig machen, dass ein allfälliger Gemeindeanteil an der Finanzierung von den Grundeigentümern bis zur Umteilung des Gebietes in die erste Etappe zinslos vorfinanziert wird. 4

Umteilungen von der zweiten in die erste Erschliessungsetappe erfol-

gen durch Gemeindeversammlungsbeschluss. 5

Der Gemeinderat kann Baubewilligungen in der zweiten Etappe ertei-

len, wenn die Erstellung der erforderlichen Erschliessungsanlagen nach den Richtlinien der Gemeinde auf Kosten der Interessierten sichergestellt ist.

12

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 16 Grund- und Groberschliessung

1

Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, die

Wasserversorgungs-, die Abwasserreinigungs- sowie die Kehrichtbeseitigungs- und übrigen Entsorgungsanlagen wie Kompostierung. 2

Die Groberschliessung umfasst die Sammel- und Erschliessungsstras-

sen sowie die Hauptleitungen und zugehörenden Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung. 3

Zu den Anlagen der Grob- und Grunderschliessung zählen in der Re-

gel die Land- und Forstwirtschaftswege sowie die Rad-, Fuss- und Wanderwege.

Art. 17 Feinerschliessung

1

Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsa-

me Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung. 2

Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschlies-

sung gelten die Bestimmungen der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.

Art. 18 Finanzierung Grund-

1

Die Finanzierung der Öffentlichen Anlagen der Grund- und Grober-

und Groberschlies-

schliessung ist Sache der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen

sung

sich an den Kosten durch Grundeigentümerbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren.

Beiträge

2

Grundeigentümerbeiträge an den Bau und den Ausbau der öffentlichen

Verkehrsanlagen sind gestützt auf den Erschliessungsplan im Rahmen des durchzuführenden Perimeterverfahrens zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung solcher Anlagen erwächst. Wird der Ausbau allein von einzelnen Verursachern hervorgerufen, kann die Gemeinde diesen die gesamten Mehrkosten überbinden.

13

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

Gebühren

3

01.07.2011

Die Gemeinde erhebt für den direkten oder indirekten Anschluss an die

öffentlichen Versorgungsleitungen Anschlussgebühren. 4

Für die Deckung der laufenden Kosten der Gemeinde für den Betrieb

und Unterhalt der öffentlichen Anlagen, für die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung erhebt sie periodische Benützungsgebühren. 5

Die Anschluss- und Benützungsgebühren haben den Gesamtaufwand

der Gemeinde für die betreffenden Einrichtungen zu decken. Die Gemeinde erlässt dazu die erforderlichen Reglemente.

Art. 19 Finanzierung der

Feinerschliessung

1

Die Finanzierung der Anlagen der Feinerschliessung sowie der priva-

ten Erschliessungseinrichtungen ist Sache der Grundeigentümer. 2

Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates Anlagen der

Feinerschliessung oder private Anlagen erstellen sowie deren Unterhalt und die Schneeräumung übernehmen, sofern der Ersatz der ihr anfallenden Kosten mittels Vertrag geregelt ist.

Art. 20 Übernahme privater

1

Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungs-

Erschliessungs-

anlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anfor-

anlagen

derungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. 2

Für die allfällige Loskaufsumme gilt sinngemäss Art. 28 Abs. 4 des

kantonalen Strassengesetzes Zu Art. 18 – 20: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.

14

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

IV.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

1.

Bauvoraussetzungen

01.07.2011

Art. 21 Baubewilligung

1

Wer Bauten oder Anlagen errichten, ändern oder abbrechen will, be-

darf einer Baubewilligung. 2

Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere:

a)

Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, eingeschlossen Erneuerungen, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten;

b)

Änderung der Zweckbestimmung bestehender Bauten und Anlagen;

c)

Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen;

d)

alle baulichen Massnahmen an geschützten Bauten oder Bauteilen;

e)

Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als einen Monat im Jahr auf der gleichen Liegenschaft aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen;

f)

Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Parkplätze, Wasser- und Kanalisationsleitungen und dergleichen;

g)

Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen;

h)

Lagerplätze, Materialentnahmestellen wie z.B. Kiesgruben, Deponien für Abfälle, Bauschutt und dergleichen sowie Düngerstätten;

i)

Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wärmepumpen sowie Aussenantennen und Funkmasten;

k)

Reklameeinrichtungen wie Leuchtreklamen, Firmentafeln, Schaukästen und dergleichen;

l)

Camping- und Caravanplätze.

3

Neubauten, Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten aus-

serhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung der Baudirektion zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen sind nichtig.

Art. 73

- 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

15

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 22 Befreiung von der

1

Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:

Bewilligungspflicht

a)

Bauten und Anlagen, die die folgenden Höchstmasse nicht überschreiten: eine Höhe von 2 m vom gewachsenen Boden aus gemessen, eine Gesamthöhe von 2 m, eine Fläche von 10 m2 oder einen Rauminhalt von 20 m3.

b)

Firmentafeln und Reklamen von weniger als 0.25 m2, sofern sie keinen öffentlichen Boden oder Luftraum beanspruchen;

c)

Baubaracken sowie Baureklamen entlang Privat- und Gemeindestrassen für die Zeit der Bauarbeiten, ausgenommen Wohnbaracken;

d)

Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern von weniger als 0.8 m Höhe und einem Grenzabstand von mehr als 0.5 m;

e)

Viehweidezäune und Zäune ausserhalb der Bauzonen, sofern sie der Land- und Forstwirtschaft dienen und nicht höher als 1.2 m sind.

Art. 73

- 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

Art. 23 Baureife

1

Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück bau-

reif ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn: a)

seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestattet und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung, Baulandumlegung oder Überbauungsplanung nicht präjudiziert wird und

b)

2

die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird.

Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung er-

forderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sich die Bauherrschaft über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist. vgl. Art. 45 RBG

16

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

2.

01.07.2011

Ortsbild- und Landschaftsschutz

Art. 24 Gestaltung

1

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind so anzuordnen

und zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung gewährleistet ist. Bauten, die das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, sind untersagt. 2

Der Gemeinderat kann zugunsten einer besseren Einordnung in das

Orts-, Strassen- und Landschaftsbild angemessene Auflagen bezüglich der Baugestaltung, der Stellung der Bauten und der Umgebungsgestaltung machen. Offensichtliche Missstände sind auf Weisung des Gemeinderates auf Kosten des Grundeigentümers zu beheben. vgl. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV

Art. 25 Ortsbildschutz

1

Der Nutzungsplan legt die Ortsbildschutzgebiete, die schützenswerten

Bauten, Bauteile und Anlagen sowie die Gebiete mit Hochbauverbot fest. 2

Die Bauten und Anlagen in den Ortsbildschutzgebieten sind zu erhal-

ten, soweit sich nicht ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. 3

Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete haben sich Ersatz-, Neu- und An-

bauten sowie die Umgebungsgestaltung bezüglich Volumen, äusserer Erscheinung, Dachgestaltung und der Gestaltung der Umgebung derart in das vorherrschende Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Soweit der Ortsbildschutz Abweichungen von der Regelbauweise erfordert, können sie gestützt auf Art. 4 der Bauordnung ausnahmsweise bewilligt werden. 4

Der Abbruch bestehender Bauten in den Ortsbildschutzgebieten wird

nur erlaubt, wenn die Baubewilligung für einen Neubau, dessen Ausführung gesichert ist, gleichzeitig erteilt wird und der Neubau die ortsbauliche Bedeutung der abzubrechenden Baute wahrt oder das Ortsbild mit dem Neubau verbessert wird. Ferner können Abbrüche bestehender Bauten auch ohne Ersatz durch einen Neubau bewilligt werden, wenn die entstehende Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Freihaltung sonst im öffentlichen Interesse liegt.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

5

01.07.2011

Die im Nutzungsplan bezeichneten schützenswerten Bauten, Bauteile

und Anlagen sind zu erhalten. Ihre Beseitigung oder die Beeinträchtigung ihrer Schutzwürdigkeit darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Bauliche Änderungen und Zweckänderungen bedürfen der vorangehenden Bewilligung der kantonalen Baudirektion Naturund Heimatschutzkommission. Soweit nicht der Schutzumfang aus dem Nutzungsplan hervorgeht, bestimmt der Gemeinderat durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, besondere Verfügungen oder den detaillierten Schutzumfang im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Art. 26 Hochbauverbot

1

Die mit einem Hochbauverbot belegten Flächen dürfen oberirdisch

nicht überbaut werden. Sie können, soweit sie zu den Bauzonen gehören, bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden.

Art. 27 Ufer- und Feldge-

1

Die in den Nutzungsplänen eingetragenen Ufer- und Feldgehölze,

hölz, Baumgruppen,

Baumgruppen sowie Alleen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das gele-

Alleen

gentliche Zurückschneiden von Hecken sowie Ufer- und Feldgehölzen ist schonend und ausserhalb der Vegetationszeit vorzunehmen, sodass jeweils ein Teil der einzelnen Gruppe stehen bleibt. Das Abbrennen der Sträucher oder der abgeschnittenen Äste und dergleichen ist auf diesen Flächen verboten. 2

Der Bestand grossstämmiger Laubbäume ist zu erhalten. Abgänge,

insbesondere bei Alleen, sind durch Pflanzungen mit standortgerechten einheimischen Arten zu ersetzen.

Art. 28 Einfriedungen,

1

Einfriedungen, wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten

Mauern und Ter-

und haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen.

rainveränderungen

Mauern sind, soweit sie nicht der Begrenzung des Strassenraums dienen, auf das Unerlässliche zu beschränken. 2

Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig,

soweit sie sich ins Landschaftsbild gut einfügen. Unumgängliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nach dem Abschluss zu begrünen oder mit standortgerechten Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

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Art. 29 Reklamen und

Hinweistafeln

1

Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen

sowie an Geschäftshäusern für die dort angebotenen oder hergestellten Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. 2

Hinweistafeln dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 3

Vorbehalten bleibt die kantonale Verordnung über das Plakat- und Re-

klamewesen.

Art. 30 Antennen

1

Neue Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind gestattet,

wenn kein Anschluss an eine bestehende Anlage möglich und zumutbar ist. 2

Der Gemeinderat kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäu-

degruppen Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.

Art. 31 Lager- und Abstell-

1

Lager- und Abstellplätze, sowie Gruben, Deponien und der Abbau von

plätze, Deponien,

Materialien ausserhalb der Bauzonen dürfen nur in einer dafür ausge-

Materialabbau

schiedenen besonderen Zone bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Bestimmungen (z.B. Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung). 2

Sie dürfen die bauliche und landschaftliche Umgebung nicht beein-

trächtigen. Nach Möglichkeit sind Randbepflanzungen vorzusehen.

Art. 32 Strassen-, Wald-

1

Sofern keine rechtsgültigen Baulinien oder Schutzzonen bestehen, gel-

und Gewässerab-

ten gegenüber Strassen, Wald und Gewässern die nachfolgenden Ab-

stand

stände: a)

Kantonsstrassen 6 m Gemeindeverbindungsstrassen 5 m Gemeindestrassen 4 m übrige, dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen 3 m

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

b)

Waldrändern 15 m

c)

Gewässern innerhalb der Bauzonen 5 m Linthkanal 30 m übrige Gewässer ausserhalb der Bauzonen 10 m

2

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In der Kern- und Dorfzone kann der Strassenabstand, ausgenommen

Kantonsstrasse, vom Gemeinderat aus gestalterischen oder ortsbaulichen Gründen reduziert werden. Die Situierung von Hauptbauten richtet sich dabei nach ortsbaulichen Kriterien, insbesondere nach den bestehenden Baufluchten.

Art. 53

und 54 RBG sind unmittelbar anwendbar.

3.

Verkehrs- und Versorgungsanlagen

Art. 33 Verkehrssicherheit

1

Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf

Strassen, Wege und Plätze sowie Einfriedungen und Pflanzen dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. 2

Der Gemeinderat kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher

Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen im Interesse der Verkehrssicherheit verfügen. 3

Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abände-

rungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 34 Zu- und Ausfahrten

1

Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öf-

fentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 2.5 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2

Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei

Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 3.5 m Länge vorhanden sein.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

3

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Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kern- und

Dorfzone, kann der Gemeinderat davon abweichende Masse gestatten. 4

Der Gemeinderat kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Aus-

fahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

Art. 35 Abstellplätze für

1

Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zu-

Motorfahrzeuge:

sätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in

Pflichtparkplätze

nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten. 2

Es sind bereitzustellen bei:

•

Wohnbauten

1 Platz pro Wohnung bis100 m2 Bruttogeschossfläche, darüber 2 Plätze

•

Büro- u. Kleingewerbebauten

1 Platz pro 30 m2 Bruttogeschossfläche

•

Verkaufslokale

1 Platz pro 20 m2 Ladenfläche

•

Pensionen, Hotels

1 Platz pro 3 Fremdenbetten

•

Restaurants

1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle)

3

Für andere Bauten und Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl

der Pflichtparkplätze, wobei er die VSS-Normen berücksichtigt. 4

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl

Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 5

Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaf-

fung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.

Art. 71

BauV ist unmittelbar anwendbar.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 36 Abstellplätze für

1

Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche

Motorfahrzeuge:

Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der

Ersatzabgabe

Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2

Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz in der Kern-

und Dorfzone Fr. 5‘000.-, in den übrigen Zonen Fr. 3‘500.-. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am 31. Mai 1990 von 120.7 Punkten (Basis Dez. 1982). Verändert sich der Index um jeweils 10 % der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %. 3

Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen mit der Baubewilligung

in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzbeiträge sind für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.

Art. 37 Werkleitungen

1

Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder

innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen und Schächte auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständigen Instanzen festgesetzt. 2

Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691

ZGB. 3

Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, an-

dern Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch den Gemeinderat festgesetzt.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

4.

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Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen

Art. 38 Ausführung von

1

Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Rein-

Bauten und

heit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das Wohlbefinden

Anlagen:

der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsver-

Grundsätze

kehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen. 2

Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern dauernd

angemessene Grünflächen zur Nutzung und Bepflanzung zur Verfügung zu stellen. Es sind zudem gut besonnte, windgeschützte Kinderspielplätze in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen. Ferner sind genügend Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder sowie ab 10 Wohnungen ein Freizeitraum von mindestens 30 m2 auszuweisen. 3

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Re-

geln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. Bauten mit Wohn- und Arbeitsräumen haben ferner auch die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung zu erfüllen. 4

Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen

nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.

Art. 39 Ausführung von

1

Wohn- und Schlafräume müssen mit einer Aussenwand mindestens zu

Bauten und

3/4 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. Bei

Anlagen:

Räumen mit zwei Aussenwänden müssen diese mindestens im Mittel zu

Wohnhygiene

2/3 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. 2

Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch

einwandfrei belüftet und isoliert sein.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 40 Ausführung von

1

Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur

Bauten und

bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden Vorschriften

Anlagen:

entsprechen.

Energiehaushalt

2

Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Nachisolationen ausge-

führt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen sowie Grenzund Gebäudeabständen um Isolationsstärke abgewichen werden. vgl. Art. 49 RBG

Art. 41 Ausführung von

1

Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur

Bauten und

bewilligt, wenn sie in bezug auf den Schallschutz den geltenden Vor-

Anlagen:

schriften entsprechen.

Schallschutz

2

Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte

sind aus dem Nutzungsplan ersichtlich.

Art. 42 Emissionen

1

Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden

Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emissionen. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. 2

Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende ortsfes-

te Anlagen unterschieden. a)

Als nicht störend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erfüllen.

b)

Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

c)

3

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Bauvorhaben mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen.

Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht

genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung. 4

In der Landwirtschaftszone müssen Schweinestallungen und andere

zulässige Bauten mit grosser Emissionserwartung von den Bauzonen so weit entfernt sein, dass die Immissionen für die betreffenden Zonen sich nicht stärker auswirken, als sie zonengemäss erlaubt sind. Der Gemeinderat legt den erforderlichen Abstand unter Berücksichtigung der Emissionsstärke, der Topographie, der Windverhältnisse und der übrigen massgebenden Faktoren im Einzelfall fest.

Art. 43 Unverschmutztes

Abwasser

1

Unverschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück

versickern zu lassen oder in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.

Art. 44 Bauarbeiten

1

Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen

und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2

Bei Bauarbeiten, die Emissionen verursachen, bestimmt der Gemein-

derat die Bauzeiten und allenfalls andere erforderliche Abwehrmassnahmen. 3

Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall gemäss der

einschlägigen kantonalen Verordnung zu behandeln, bevor es in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. Bauabfälle sind getrennt zu sammeln und zu beseitigen.

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Art. 45 Unterhalt, zerstörte

Bauten und Anlagen

1

Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten. Dem Un-

terhalt geschützter und erhaltenswerter Bauten sowie der Pflege geschützter Naturobjekte ist besondere Beachtung zu schenken. 2

Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Menschen, Tiere

oder fremdes Eigentum, wirkt es verunstaltend oder wird eine geschützte Baute dem Zerfall ausgesetzt, kann der Gemeinderat den Eigentümer zu den erforderlichen Massnahmen verpflichten. Kommt er den Weisungen nicht nach, lässt der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Säumigen ausfahren. 3

Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Einfriedungen, Mauern,

Werk-, Lager- und Bauplätze, Erschliessungswerke sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen oder Auffüllungen entstanden sind. Durch Elementarereignisse oder aus andern Gründen schadhaft gewordene Bauten oder Anlagen müssen längstens innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen der geltenden Vorschriften wieder hergestellt werden.

5.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Art. 46 Nutzung des öffentlichen Grundes und

1

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen

Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig.

Luftraumes 2

Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sonder-

nutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde. 3

Der Gemeinderat kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch

Dachvorsprünge, Erker, Balkone oder andere ausladende oder hervorstehende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 47 Nutzung des Privat-

1

Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen,

eigentums für öffent-

Hausnummern, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Hö-

liche Zwecke

hen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.

V.

ZONENVORSCHRIFTEN

1.

Zonenarten

Art. 48 Kernzone

1

Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines baulich und

funktionell attraktiven Einkaufs-, Verwaltungs- und kulturellen Zentrums. Sie ist für Wohn-, Geschäfts-, Verwaltungs- und kulturelle Bauten sowie gewerbliche Betriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt. 2

Neubauten dürfen auf der Traufseite höchstens dreigeschossig in Er-

scheinung treten.

Art. 49 Dorfzone

1

Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der bestehenden

Siedlungsstruktur und Bauweise. Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt. 2

Neu- und Umbauten haben sich in Bezug auf Proportionen, Gebäude-

und Firsthöhe, Dachgestaltung, Bauweise und Stellung der Bauten den umliegenden Bauten anzupassen. 3

Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutzgebiet (Stand 1.1.1998) darf

bei Umbauten pro Parzelle bzw. Liegenschaft die Ausnützungsziffer um max. 20 % erhöht werden. Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutz-

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01.07.2011

gebiet (Stand 1.1.1998), die die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Zonenschema übertreffen, darf bei Umbauten die Wohnnutzungsfläche pro Parzelle bzw. Liegenschaft um max. 15 % vergrössert werden. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. der Wohnnutzungsfläche darf nur bei guter Gestaltung und Einfügung in Anspruch genommen werden. Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung des Bauberaters über allfällige Auflagen. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. Wohnnutzungsfläche kann nur einmal in Anspruch genommen und darf durch Abparzellierungen nicht umgangen werden. 4

Ein Anspruch auf die gemäss Zonenschema geltenden Masse für die

Gebäude- und Firsthöhe sowie die Erhöhung der Wohnnutzungsfläche besteht nicht.

Art. 50 Wohnzonen

1

Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewähr-

leisten. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit nicht störenden Emissionen sind nur in Verbindung mit Wohnbauten oder Wohnungen zugelassen.

Art. 51 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder

dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2

Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Gebäude-

abstände, mindestens aber 8 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. In der ZöBA KVA richten sich die Gebäude- und Firsthöhen nach betrieblich notwendigen Kriterien. Vorbehalten bleibt das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Glarus.

Art. 52 Wohn- Gewerbezonen A, B und C

1

Die Wohn-Gewerbezonen A und B sind für Wohnbauten sowie für

Dienstleistungs- und Gewerbebauten mit mässig störenden Emissionen bestimmt.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

2

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In der Wohn-Gewerbezone B dürfen bei Neu-, Um- oder Ausbauten

höchstens 30 % der von der Baueingabe erfassten Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke verwendet werden. Genügt der prozentuale Wohnanteil nicht, um Wohnflächen von mindestens 160 m2 zu erstellen, kann der Gemeinderat den zulässigen prozentualen Wohnanteil entsprechend erhöhen. 3

In der Wohn- und Gewerbezone C sind bei Umbauten oder geringfügi-

gen An- und Aufbauten Umnutzungen zu Wohnzwecken bis zu 80 % der erfassten Bruttogeschossfläche zulässig. In Baufeld 1 sind 4000m2 BGF und ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 50 % erlaubt. In Baufeld 2 sind 1500 m2 BGF sowie ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 80 % erlaubt. Im Weiteren gilt: 1)

Um-, An- und Auf-, Neubauten, sowie Renovationen sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Bauten, Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern sind zu erhalten. Gärten und Bepflanzungen sind zu respektieren und zu ergänzen.

2)

Schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen dürfen nicht abgebrochen werden.

3)

Bezeichnete Umnutzungsobjekte ohne Schutzstatus dürfen ausgekernt werden. Sie dürfen abgebrochen und mit gleichem Volumen wieder aufgebaut werden, wenn eine gute ortsbauliche wie architektonische Gestaltung und Einfügung gewährt wird.

4)

Die Situierung von Neu- und Anbauten richtet sich nach ortsbaulichen Kriterien; Neubauten sind nur innerhalb der bezeichneten Bereiche zulässig. Bei der Anordnung von Neubauten sowie Parkierungsanlagen ist den wichtigen Freiräumen gebührend Rechnung zu tragen.

5)

Die im Nutzungsplan bezeichneten wertvollen Garten- und Parkbereiche bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen. Umnutzungen von wertvollen Parkanlagen haben sich auf das Unerlässliche zu beschränken.

6)

Bedeutende Uferbereiche/Gewässer sind zu erhalten. Wasserpolizeiliche Unterhaltsarbeiten sind zulässig.

4

Alle Bauvorhaben sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung der Pro-

jektpläne bekanntzugeben. Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters oder der Denkmalpflege über allfällige Auflagen.

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Art. 53 Gewerbezone

1

Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Produktions- und

Lagerbetriebe bestimmt. 2

Es sind nur Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für Abwarts- und

Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist. 3

In der Gewerbezone "Fennen" kann der Gemeinderat in Verbindung

mit dort ansässigen Betrieben auch Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestatten, deren ständige Anwesenheit unerlässlich ist. Für solche Wohnungen hat der Gemeinderat die zum Schutze von Immissionen notwendigen, nach dem jeweiligen Stand der Technik üblichen und zumutbaren Massnahmen zu verfügen. 4

In der Gewerbezone "Weid" ist mit der Anordnung der Bauten ein wirk-

samer Schallschutz gegenüber den angrenzenden Wohnzonen zu bilden. Zusätzlich ist ein Streifen des Zonenrandes entlang der Berufsschulstrasse mittels Baumbepflanzung abzugrenzen. Der Gemeinderat erlässt spezielle Vorschriften.

Art. 54 Industriezone

1

Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions- und

Lagerbetriebe mit bis zu stark störenden Emissionen bestimmt. 2

Es sind nur Wohnungen für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet,

deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.

Art. 55 Zone mit noch nicht

bestimmter Nutzung

1

Die Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung umfasst Gebiete, für die

im Zeitpunkt der Planung keine abschliessende Aussage über die künftige Nutzung gemacht werden kann. 2

Innerhalb von 10 Jahren nach der rechtskräftigen Ausscheidung von

Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung sind die Gebiete dieser Zonen definitiv einer Bauzone oder der Landwirtschaftszone zuzuordnen.

30

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Art. 56 Freihaltezone

1

Die Freihaltezone dient der Gliederung des Baugebietes und zur

Sicherung von Erholungs- und Freiflächen. 2

Die der Freihaltezone angehörenden Flächen dürfen nicht überbaut

werden. Der Gemeinderat kann unterirdische Bauten sowie Kleinbauten für die Pflege der Grünanlagen zulassen, sofern damit der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Art. 57 Schrebergartenzone

1

Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und

zu erhaltende Land. Der Gemeinderat erlässt eine Gartenordnung.

Art. 58 Rebbergzone

1

Die Rebbergzone umfasst das Land, das als Rebwirtschaftsfläche ge-

nutzt wird und dauernd diesem Zweck zu erhalten ist. 2

Die bestehenden Trockenmauern und der mit Mauern eingefasste

Fussweg sind zu erhalten. 3

In der Rebbergzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für

die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Zulässig sind Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 6 m2 und einer Gebäudehöhe von maximal 2.5 m. Die Benützung zu Wohnzwecken ist ausgeschlossen. Bestehende Bauten, die diesen Vorschriften widersprechen, dürfen nur unterhalten, jedoch nicht erweitert werden.

Art. 59 Lager-, Deponieund Abbauzone

1

Die Lager- und Deponiezone ist für Materialablagerungen und Deponie

von Abfällen bestimmt. Die Abbauzone dient dem Abbau von Materialien wie Kies und Sand etc. 2

In der Lagerzone darf nur unverschmutztes Aushubmaterial und Mate-

rial aus Kiesgruben und Steinbrüchen abgelagert werden. Die Abfallarten, die in der Deponiezone abgelagert werden dürfen, bestimmen sich nach der massgebenden Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung. Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen bestimmten Flächen.

31

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

3

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Die Lager-, Deponie- und Abbauflächen sind nach Abschluss der Abla-

gerung, der Deponie und des Materialabbaues oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten.

Art. 60 Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:

a)

sich für die landwirtschaftliche Nutzung, die Alpwirtschaft oder den Gartenbau eignet oder

b)

im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.

2

Neu- und Umbauten dürfen nur bewilligt werden, soweit sie der land-

wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. 3

Die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht

standortgebundener Bauten sind im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestattet. 4

Die Landwirtschaftszonen für gartenbauliche Nutzung werden im Nut-

zungsplan speziell bezeichnet

Art. 61 Zone übriges Gemeindegebiet

1

Die Zone übriges Gemeindegebiet umfasst nur unproduktives Land

oder Flächen, die keiner andern Zone zugeordnet werden können, wie Fels, Geröllhalden und dergleichen. 2

Es sind standortgebundene Bauten und Anlagen im Rahmen des

übergeordneten Rechts zulässig. Für die Erneuerung, teilweise Änderung und den Wiederaufbau gelten die Bestimmungen von Art. 60 Abs. 3.

32

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Art. 62 Naturschutzzone

1

Die Naturschutzzone schützt Biotope, wie Uferbereiche, Weiher, Tüm-

pel, Riedgebiete und Moore, sowie Trockenstandorte und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten auszeichnen, vor der Zerstörung. 2

In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainver-

änderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Schutzverordnung weitere Schutzbestimmungen erlassen sowie die notwendigen Massnahmen zur Pflege und zur Kennzeichnung der Gebiete anordnen. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen gestattet, sofern sie die langfristige Erhaltung der Schutzobjekte nicht gefährdet.

Art. 63 Landschaftsschutzzone

1

Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile

von besonderer Schönheit und Eigenart vor Verbauung und Zerstörung. 2

Die Erstellung von Bauten und Anlagen, wesentliche Terrainverände-

rungen, Deponien und andere Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der betreffenden Gebiete unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Sie sind in Linienführung und Ausbildung schonungsvoll der Landschaft anzupassen.

33

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 64 Grundwasser- und

Quellschutzzone

1

Die Grundwasser- und Quellschutzzone schützt bestehende und vor-

gesehene Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung. 2

Der Gemeinderat erlässt für die Grundwasserfassungen und bei Bedarf

auch für die Quellwasserfassungen einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen Sl (Fassungsbereich), S2 (engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone) samt dem zugehörenden Schutzzonenreglement.

2.

Zonenschema, Massvorschriften und Messweise

Art. 65 Zonenschema

Zone

Ausnüzungsziffer (AZ)

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Gebäudelänge (m)

Gebäudeabstände

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES)

Emissionen

Art. 42 gem. Lärmschutz6)

verordnung (LSV)

Kernzone K

-

10.0

13.5

40

III

bis mässig störend

III

bis mässig störend

Art. 27 52 RBG

4)

Dorfzone D 1)

0.6 8)

8.0

11.5

Wohnzonen W2 Planggli 1), 5), 7)

0.25

7.5

11.0

-

II

nicht störend

W2 1)

0.5

7.5

11.0

30

II

nicht störend

1)

W3

30

0.65

9.5

13.0

40

II

nicht störend

W3A 2)

1.0

7.5

13.0

40

II

nicht störend

W4 1)

0.75

11.0

15.0

50

II

nicht störend

3)

8.0

13.0

-

III

bis mässig störend

Wohn- Gewerbezone WGB

-

8.0

13.0

-

III

bis mässig störend

Wohn- Gewerbezone WGC9)

-10)

-

-

-

III

bis mässig störend

Gewerbezone G

-

10.0

14.0

-

III

bis mässig störend

Industriezone I

-

12.0

16.0

-

IV

bis stark störend

Wohn- Gewerbezone WGA

0.6

Art. 27 52 RBG

1)

Im Rahmen eines Überbauungsplanes können Abweichungen von der AZ, der Gebäudelänge, der Gebäude- und Firsthöhe sowie den Grenz- und Gebäudeabständen bewilligt werden (Art. 8).

2)

Im Rahmen eines Überbauungsplanes können Abweichungen von der Gebäudelänge, der Gebäudeund Firsthöhe sowie den Grenz- und Gebäudeabständen bewilligt werden (Art. 8).

3)

Für Bauten, bei denen mehr als 50% der Bruttogeschossflächen gewerblichen Zwecken dienen, kann die AZ um 0.15 erhöht werden.

4)

Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den einzuhaltenden Gebäudeabständen bewilligen.

5)

Pflicht zur Erstellung eines Überbauungsplanes mit Nutzungskonzentration.

6)

Die Gebiete mit abweichenden Lärmempfindlichkeitsstufen sind im Nutzungsplan festgelegt.

7)

Beschwerdeverfahren noch hängig.

8)

Vorbehalten Art. 49 Abs. 3

9)

Bebauungs-, Gestaltungs- und Erschliessungskonzept für die Gesamtnutzung des Areals (Parz. 1707, 1708T, 308 und 1915)

10)

Art. 52 , Abs. 3

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01.07.2011

Art. 66 Ausnützungsziffer

1

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anre-

chenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: BGF AZ = ________ LF 2

Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale

AZ darf bei Neubauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Wird bei Neubauten die zulässige AZ um mehr als 10 % unterschritten, muss mit dem Baugesuch der Nachweis erbracht werden, wie die zulässige Nutzung auf der Parzelle erreicht werden kann. 3

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdi-

schen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschosse mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm. Nicht mehr als oberirdisch gelten jene Geschossflächen, deren Fussboden im Mittel aller Fassaden gemessen mindestens 1.6 m unter dem gewachsenen Terrain liegt. 4

Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile an-

zurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.60 m überschreitet. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.30 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt. 5

Nicht angerechnet werden:

a)

Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.

b)

Tank-, Wasch-, Trocken- und Kellerräume, soweit diese ohne äusserliche Veränderung nicht als Wohn- und gewerbliche Arbeitsräume verwendbar sind.

c)

Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Kleintierställe und dgl.

d)

Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen.

e)

Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.

35

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

6

01.07.2011

Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der

von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenutzten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie die im Erschliessungsplan oder in einem Überbauungsplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen der Grund- und Groberschliessung.

Art. 67 Gebäude- und

Firsthöhe

1

Als Gebäudehöhe gilt das Mittel des Masses aller Hauptgebäudeecken

vom gewachsenen Boden bis zum Schnitt mit der Dachfläche. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximalen Gebäudehöhen nicht umgangen werden. 2

Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Die

Niveaupunkthöhe ergibt sich aus dem Mittel der Schnittpunkte aller Hauptgebäudeecken mit dem gewachsenen Boden. 3

Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden

Baukörper ermittelt.

Art. 68 Gebäudelänge

1

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei

abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten Grenzlinie entspricht.

Art. 69 Gebäudeabstand

1

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen zwei ge-

genüberliegenden Gebäudefassaden und wird von den Umfassungswänden an gerechnet. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er ebenfalls einzuhalten. 2

Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, dür-

fen bis zu 1.5 m in den Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf, ausgenommen Vordächer, 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.

36

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

3

01.07.2011

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung des

Gemeinderates können die Gebäudeabstände in der Kern- und Dorfzone sowie im Rahmen von Überbauungsplänen unterschritten werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die vom Gemeinderat genehmigte Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. 1

3.

Besondere Bauvorschriften

Art. 70 Nutzungsübertragung

1

Der Gemeinderat kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzen-

den oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Der Vertrag ist im Grundbuch auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzumerken. 1 2

Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein

zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen höchstens soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.

Art. 71 Nutzungskonzentration

1

Nutzungskonzentrationen sollen eine verdichtete Bauweise ermögli-

chen. Sie dienen der Schaffung zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen. Die überbaubaren Flächen (Baustandorte) und die freizuhaltenden Flächen werden im Überbauungsplan bezeichnet. 2

Flächen ausserhalb der bezeichneten Baustandorte dürfen nicht über-

baut werden, sind jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anzurechnen.

1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.

37

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

3

01.07.2011

Die Durchführung der Nutzungskonzentration erfolgt im Überbauungs-

planverfahren. Erweist sich zur Durchführung eine Baulandumlegung als erforderlich, sind u.a. der zu überbauende Boden und die Freiflächen im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Grundeigentümer aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die überbaubaren und die freizuhaltenden Flächen je in einer Parzelle zusammenzufassen. Die Ausführung der Landumlegung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Landumlegung.

Art. 72 Geschlossene

Bauweise

1

Wo im Rahmen eines Überbauungsplans geschlossene Bauweise vor-

gesehen oder vorgeschrieben wird, sind die Bauten seitlich bis an die Grenze zu stellen und mit Brandmauern zu versehen. Freistehende Brandmauern sind bis zum Weiterbau gestalterisch befriedigend zu behandeln.

Art. 73 Bau- und Gestaltungsbaulinie

1

Die Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Ver-

kehrsanlagen. Baulinien können ferner entlang Ufern, Waldrändern, zur Sicherung von Aussichtslagen und Trennung von Bauzonen gezogen werden. Die Gestaltungsbaulinie bestimmt die Lage einer oder mehrerer Seiten eines Gebäudes. 2

Baulinienpläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während

der Auflage kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und gibt seinen Entscheid dem Einsprecher schriftlich und begründet bekannt. Vorbehalten bleibt die anfällig erforderliche Genehmigung durch den Regierungsrat. 3

Wo das öffentliche Interesse eine besondere Überbauung verlangt

oder rechtfertigt, können im Rahmen von Überbauungsplänen Bau- und Gestaltungsbaulinien gezogen werden. Für deren Festlegung gilt dasselbe Verfahren wie für die Erstellung und Genehmigung von Überbauungsplänen.

Art. 24

– 29 RBG sind unmittelbar anwendbar.

38

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

VI.

01.07.2011

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 74 Baugesuch

1

Für alle der Bewilligungspflicht gemäss Art. 21 unterliegenden Bauten

und Anlagen ist beim Gemeinderat ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. 2

Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen:

a)

Situationsplan (vom Grundbuchgeometer unterzeichnete Grundbuchplankopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Hauptgebäudemasse, Grenz- und Gebäudeabstände;

b)

Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon;

c)

Grundrisse und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Wandstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Stockwerk- und Gebäudehöhen, alten und neuen Geländeverlauf mit Aufschüttungen und Abgrabungen;

d)

in den Grundrissen sind ausserdem Innenmasse und Zweckbestimmung der einzelnen Räume, die Boden- und Fensterflächen sowie die Treppen- und Gangbreiten anzugeben;

e)

Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Meereshöhe des Erdgeschossbodens, des bestehenden und des neuen Terrainverlaufs;

f)

Baubeschrieb mit Angaben über die Art der Fundierung, der Konstruktionsteile, der Baumaterialien, Farbgebung, im weiteren Angaben über technische Anlagen wie Heizungen, sanitäre Einrichtungen, Antennen usw.;

g)

Berechnung der Ausnützungsziffer und der Baukubatur;

h)

alle gemäss den geltenden Vorschriften betreffend Feuerpolizei, Gewässerschutz, Zivilschutz, Fabrikpolizei, Strassenwesen usw. erforderlichen Unterlagen;

i)

bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen sowie bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;

k)

Energienachweis gemäss kantonalen Vorschriften;

l)

allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen;

39

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

m) Begründung der Gesuche für Ausnahmebewilligungen gemäss den Bestimmungen des RBG (Art. 11, 34f 35 und 36).

3

Der Gemeinderat kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunter-

lagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist und das übergeordnete Recht zulässt oder verlangt. Bei besonderen Bauvorhaben kann er ein Modell verlangen. 4

Alle Unterlagen sind mit den Adressen von Bauherrn und Projektver-

fasser zu versehen und von diesen zu unterzeichnen, zu datieren, mit der Art des Projektes zu bezeichnen und auf A4-Format zu falten. 5

Bei Umbauten oder Änderungen bewilligter Pläne muss auf den Plänen

der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau oder schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).

Art. 70

RBG ist unmittelbar anwendbar.

Art. 75 Profile

1

Mit der Einreichung des Baugesuches sind die Profile zu erstellen.

Diese müssen die künftige Gestaltung der Baute erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. 2

Die Koten des Erdgeschossbodens sind an den Profilen zu markieren

und die Grenzsteine freizulegen. 3

Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches

nicht beseitigt werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides sind die Profile umgehend zu entfernen.

Art. 70

RBG und Art. 76 BauV sind unmittelbar anwendbar.

40

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 76 Vorprüfung,

Bauberatung

1

Der Gemeinderat prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt fest,

ob die Bauprofile ordnungsgemäss erstellt sind und diese mit den Plänen übereinstimmen. 2

Bei mangelhafter Baueingabe oder Profilierung ist dem Gesuchsteller

Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Vor der Weiterleitung an die Baudirektion zur Vorprüfung durch die kantonalen Amtsstellen prüft der Gemeinderat das Baugesuch, ob es auch in materieller Hinsicht den gestellten Anforderungen genügt. 3

Der Gemeinderat kann zur Prüfung besonderer Baugesuche einen

Bauberater zuziehen. Dieser darf nicht in der Gemeinde wohnhaft und daselbst keine privaten Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen. Der Bauberater orientiert und berät die Baukommission und den Gemeinderat.

Art. 78

BauV ist unmittelbar anwendbar.

Art. 77 Publikation und

Einsprachen

1

Liegen die Stellungnahmen der zuständigen Amtsstellen vor und be-

stehen auch keine materiellen Einwände des Gemeinderates, ist das Baugesuch im Amtsblatt auszuschreiben und von da an während 14 Tagen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. 2

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann binnen 14 Tagen seit der

Veröffentlichung im Amtsblatt beim Gemeinderat schriftlich Einsprache wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Die Einsprache ist zu begründen. 3

Die Einsprache ist dem Gesuchsteller unverzüglich mitzuteilen und ihm

eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Gemeinderates anzusetzen. 4

Wer die Verletzung privater Rechte geltend macht, kann binnen 14 Ta-

gen seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen Sache einleiten.

Art. 71

und 72 RBG sind unmittelbar anwendbar.

41

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 78 Bauentscheid

1

Der Gemeinderat entscheidet beförderlich über das Baugesuch und

gleichzeitig über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. 2

Wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften

nicht entspricht, ist die Baubewilligung zu verweigern, sofern die Mängel nicht durch Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung behoben werden können. 3

Der Bauentscheid und die allfälligen Entscheide über die öffentlich-

rechtlichen Einsprachen sind dem Gesuchsteller und den Einsprechern sofort nach Abschluss des Verfahrens schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Bauentscheide, die Entscheide über Einsprachen sowie die Anordnung von Auflagen und Bedingungen sind zu begründen.

Art. 2

und 79 BauV sind unmittelbar anwendbar.

Art. 79 Bedingungen und

Auflagen, Revers

1

Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft

werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. 2

Dauernde Auflagen sind auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch an-

merken zu lassen. 1

Art. 76

RBG ist unmittelbar anwendbar.

Art. 80 Vorbescheid

1

Der Gemeinderat kann vor Einreichung eines Baugesuchs vom Bau-

herrn um seine grundsätzliche Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des Bauvorhabens ersucht werden. 2

Der Vorbescheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung

der Baubewilligung noch bindet er den Gemeinderat bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen. Der Vorbescheid kann nicht angefochten werden.

Art. 69

RBG ist unmittelbar anwendbar.

1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.

42

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 81 Baubeginn und

Baufristen

1

Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch- und Erdarbeiten darf erst

begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist und privatrechtliche Klagen erledigt sind. 2

Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt

der Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Der Gemeinderat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern, sofern besondere Gründe vorliegen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

Ein angefangener Bau ist ohne erhebliche Unterbrechung binnen 2

Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Der Gemeinderat kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. 4

Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile

auf Geheiss des Gemeinderates innert der von ihm angesetzten Frist zu entfernen, die Baugrube ist auszufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

Art. 77

, 78 und 82 RBG sind unmittelbar anwendbar.

Art. 82 Bauausführung,

Änderung

1

Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.

2

Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen müssen vom Gemein-

derat vor der Ausführung genehmigt werden. Auf eine neue Publikation kann verzichtet werden, wenn Gewähr besteht, dass weder öffentliche noch private Interessen durch die Projektänderung berührt werden können.

Art. 80

BauV ist unmittelbar anwendbar.

Art. 83 Baukontrollen,

Bauabnahme

1

Die Baukommission übt die Kontrolle über die Ausführung der Bauten

und Anlagen aus. Sie prüft ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, der Baubewilligung, der Einhaltung der allenfalls gestellten Bedingungen und Auflagen und der Schutzbestimmungen. 2

Den zuständigen Behörden und ihren Kontrollorganen ist der Zutritt zu

den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten.

43

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

3

01.07.2011

Die durchzuführenden obligatorischen Baukontrollen werden der Bau-

herrschaft mit der Baubewilligung mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden, spätestens 3 Tage zum voraus.

Art. 80

und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar.

Art. 84 Prüfungs- und Behandlungsgebühren

1

Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren

kostendeckende Gebühren. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Reglement. 2

Auslagen für allfällige Vorentscheide, Fachgutachten und für Baubera-

tungen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baukontrollen werden der Bauherrschaft zusätzlich belastet.

VII.

VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 85 Verantwortlichkeit

1

Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen

der zuständigen Organe, die Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sind Bauherrschaft, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.

Art. 86 Strafbestimmungen

1

Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung oder der darauf be-

ruhenden Erlasse und Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes geahndet.

44

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 87 Einstellung der

1

Verfügungen und Verfahren betreffend Einstellung der Bauarbeiten

Bauarbeiten, Wie-

sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich

derherstellung des

nach Art. 45 und 46 81 und 82 RBG.

gesetzmässigen Zustandes

Art. 88 Rechtsmittel

1

Gegen Entscheide des Gemeinderates in Anwendung dieser Bauord-

nung kann binnen 14 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Dessen Beschwerdeentscheide können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 79

RBG ist unmittelbar anwendbar.

Art. 89 Inkrafttreten

1

Die vorliegende Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Re-

gierungsrat in Kraft. 2

Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch anhängigen,

aber noch nicht rechtskräftig erledigten Planungen und Baugesuche sind nach bisherigem Recht zu beurteilen. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Bauordnung werden alle damit im Wider-

spruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Bauordnung vom 2. März 1975/2.Mai 1978.

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01.07.2011

ANHANG Sachregister Bauordnung

Raumplanungsund Baugesetz

A

Artikel

Abbauzone

59

Abbruch, -bewilligung

21

Abbruchverfügung

Artikel

32 46

Abfallplätze

21, 31

Abgrabungen

28

Ablagerungsplätze

31

Abparzellierung Abstände

70 s. Gebäude-, Gewässer-, Grenz-, Strassen-, Waldabstand

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

35, 36

Abstellflächen für Kinderwagen u. Fahrräder

38

Abwasser

43, 44

Alleen

27

Anlagen

32

Antennen

21, 30

Anzeigepflicht (Baukontrolle)

83

Architektonische Gestaltung

24

Auflage von Baugesuchen

77

Aufschüttungen

28

Ausfahrten

34

Ausnahmebewilligung

4

Ausnützungsziffer,

Definition

66

Erhöhung

8, 65

Mass

65

Unterschreitung

66

48 38

11, 34-36

13

Aussenwände

39

Autoabstellplatz

s. Abstellplätze für Motorfahrzeuge

B Bäche Balkone

11 44, 66, 69

46

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Bauabfälle

44

Bauarbeiten

44

Baubeginn

81

Bauberatung

76

Baubewilligung

21

32

Baubewilligung, Geltungsdauer

81

47

Baubewilligung, Voraussetzung

23

33

Baueinstellung

87

45

Bauentscheid

78, 79

40

Baufrist

81

47

Baugespann

75

32

Baugesuch

74

32

Baukommission

3

32

Baukontrolle

83

48

Baulinie

73

13, 28

Baumaterial

43

30

Baumgruppen, Bäume

27

Bauordnung

9

Bauprofile

75

Baureife

23

32

Baute

32

Bauten ausserhalb der Bauzone

35, 36

Bauten innerhalb der Bauzone

34

Bauten, schützenswerte

25

Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse

51

Bauten, unterirdisch

24

Bauvoraussetzung

23

33

Bauweise

8, 65

13, 14, 24, 27, 29

Bauweise, geschlossen

72

Bauzonen

48-54

8, 49

Behinderte, Rücksicht auf

38

30

Belichtung und Belüftung

38

Beschwerde

9, 11, 88

Bestandesgarantie

54-56 26

Bewilligungspflicht

21

32

Bewilligungspflicht, Befreiung

22

32

Bezug der Bauten

31

Brandmauern

72

Bruttogeschossfläche

66

47

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01.07.2011

Bussen

57

C Campingplatz

21

32

D Dachgestaltung

25, 49

Denkmäler (Erhaltung)

11

Deponie

21, 31

Deponiezone

59

Dorfzone

49, 65

Duldung öffentlicher Einrichtungen

47

Durchleitungsrecht

37

E Einfahrten

34

Einfriedungen

21, 22, 28

Einkaufszentren

30

Einsprache

9-11, 73, 77

39, 54

Einstellung von Bauarbeiten

87

45

Elementarereignisse

45

12

Emissionen

42,44

Empfindlichkeitsstufen

65

Energiehaushalt

40

Entschädigung

37

25

Entscheid (Baugesuch)

78,79

40

Erhaltung schützenswerter Bauten

25

Erker

46, 69

Erneuerung von Bauten

32, 34, 36

Ersatzabgabe (Parkplätze)

21, 31

Ersatzvornahme

45

Erschliessung

14-20

19-22

Erschliessungsbeiträge

18

20, 22

Erschliessungsetappen

14, 15

Erschliessungsplan

7

Erstwohnungsanteil

13

Erweiterung von Bauten

32, 34, 36

48

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01.07.2011

F Fahrnisbaute

21

Farbgebung

25

Fassaden

25

Feinerschliessung

17, 19

Feldgehölz

27

Fenster, -flächen

32

30

Fertigstellung einer Baute

81

Feuerpolizeiliche Bestimmungen

38

Firmenschilder

29

Firsthöhe

65, 67

Flüsse

47, 48

13 11

Förderung der Erschliessung

14

Forstwirtschaftszone

6

Freihaltezone

56

Freizeitraum

38

G Garagen

35

Garagenzufahrt, -ausfahrt

34

Gartenbauliche Nutzung

57, 60

9

Gebäudeabstand

65, 69

27

Gebäudehöhe

65, 67

13

Gebäudelänge

65, 68

Gebäudeunterhalt

45

Gebühren (Baubewilligungsverfahren)

84

Gefahrengebiet

31 12

Geltungsbereich

1

2

Geltungsdauer der Baubewilligung

81

47

Gemeingebrauch, gesteigerter

46

Gemeinschaftsantenne

21, 30

Geschlossene Bauweise

72

Geschosshöhe

30

Geschosszahl

48

Gesundheitspolizeiliche Bestimmungen

38

Gestaltung der Bauten

24

Gestaltungsbaulinie

73

29

49

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Gewässerabstand

32

Gewerbezone

53, 65

Grenzabstände

11 24

Grenzbauten

72

Groberschliessung

14-16, 18

Grundbuchanmerkung

11, 69, 70, 79

Grunderschliessung

14-16, 18

Grundwasser- und Quellschutzzone

64

24

H Haft

57

Hecken

27

Hinweistafeln

21, 29

Hochbauverbot

25, 26

Hygiene

39

I Immissionen

42

Industriezone

54, 65

Inkrafttreten

89

Isolation

40

58, 59

K Kantonale Planung

3-6

Kantonsbeitrag (Nutzungsplanung, Regionalplanung)

18

Kehrichtbeseitigung

16

Kernzone

48, 65

Kiesgrube

31, 59

Kinderspielplätze

38

14, 29

Klage, privatrechtliche

77

41

Kleinbauten

21

Konstruktion, Sicherheit

30

Kulturobjekte

11

L Lagerplätze

21, 31

Lagerzone

59

50

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Landfläche, anrechenbare

66

Landschaftsbild, -schutz

24, 28, 29

11, 30

Landschaftsschutzzone

63

11

Landumlegung

12, 71

23

Landwirtschaftszone

60

9, 50

Lärm

41, 42, 44, 65

Lichtentzug

25

Lichtreklamen

29

Liftanlage, -schächte Linthkanal

30 32

Löschwasser

11 30

M Materialabbau

21, 31

Mauern

21, 22, 28

Mehrausnützung

8, 65

Mindestmasse (Geschosshöhe)

32 30

Modell

74

Motorfahrzeugabstellplätze

35, 36

N Naturobjekte

45

11

Naturschutzzone

62

11

Nebenbaute

24

Niveaulinie

13

Niveaupunkt

13

Nutzungskonzentration

71

Nutzungsplan

6

7

9

15, 16, 54

Nutzungsplan, Nutzungsplanung,

Verfahren Wirkung (Verbindlichkeit)

15

Anpassung

51

Kantonsbeitrag

18

Nutzungsübertragung

70

Nutzungszone

6

7

O Öffentliche Gebäude Öffentliche Gewässer (Nutzung)

30 46

51

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Öffentlicher Grund (Nutzung)

46

Öffentlicher Luftraum (Nutzung)

46

Öffentliche Werkleitungen

37

Ortsbild, -bildschutz (Gebiete)

25, 28, 29

11, 30

P Parkplätze

35, 36

Pflanzenschutz Planungsmittel

11 s. Bauordnung, Erschliessungsplan, Nutzungsplan, Richtplan, Überbauungsplan

Planungszone

13

17

Privateigentum, Nutzung f. öffent. Zwecke

47

Private Werkleitungen

37

Profile

75

32

Publikation (Baugesuch)

77

38

R Raumgrösse

30

Rechtsschutz, -mittel

9-11, 73, 77, 88

Reklamen

21, 22, 29

Revers

79

Richtplan der Gemeinde

5

Richtplan, kantonaler

39, 54-56

3, 5, 6

S Schadenersatzansprüche Schallschutz

42 41

Schattenwurf

25, 29

Schnurgerüst

48

Schrebergartenzone

57

Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

44

Schützenswerte Bauten

25

Schutzzonen

56, 62-64

Seen

11 11

Sicherheit, baupolizeiliche

45

Sicherheit im Verkehr

33

Sondernutzung (öff. Grund od. Gewässer)

46

31

52

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Sonnenentzug

25

Spielplätze

38

Steinbrüche

59

Strafbestimmungen

86

Strassenabstand

32

Stützmauern

21, 22, 28

57

T Teilung eines überbauten Grundstücks

70

Terraingestaltung, -veränderung

21, 24, 28

Treppen, -häuser

32 30

U Überbauungsplan

8, 71, 73

Überbauungsplan, Kosten

12

Überbauungsplan, Verfahren

8, 10, 11

14

Überbauungsvorschriften

65

13

Übergangsbestimmungen, -regelung Überlagerte Zone

14, 29

49-52 6

Ufer

11

Ufergehölz

27

Umgebungsgestaltung

24, 25

Unterhalt baulicher Anlagen

45

Untergeschoss

39

31

V Verantwortlichkeit

85

Verfahren, Baubewilligung

74-77

Verkehrsanlagen

34-36

Verkehrssicherheit

29, 33

Versorgungsanlagen

37

32, 37, 38

Verwirkung (Baubewilligung)

47

Vollgeschoss

29

Vollzug

3

Vorbauten

46

Vorbescheid (Bauvorhaben)

80

Vorplatz

34

Vorprüfung, Baugesuch

76

53

37

53

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

W Waldabstand

32

Wärmedämmung

38, 40

Werkleitungen

37

11

Widerhandlungen

45

Widerrechtliche Bauten

46

Wiederaufbau

26

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustan-

87

46

des Wohn- Gewerbezonen

52, 65

Wohnhygiene

39

30

Wohnwagen

21

32

Wohnzonen

50, 65

Z Zäune

21, 22, 28

Zeltplatz

32

Zimmerhöhe

30

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

51

Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung

55

10

Zonenarten

6, 48-64

7-11

Zonenfremde Bauten

34, 36

Zonenschema

65

Zone übriges Gemeindegebiet

61

Zonenvorschriften

65

Zufahrten

34

Zusammenbau von Gebäuden (Grenzbau)

72

Zuständigkeit

3

Zweck

2

Zweckänderung von Bauten

13

1 32, 34, 36

54

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Anhang Bilder

Art. 32 Strassen-, Wald- und Gewässerabstand

55

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 34 Zu- und Ausfahrten

56

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 66 Ausnützungsziffer

57

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe

58

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Niederurnen

01.07.2011

Art. 68 Gebäudelänge

Art. 72 Geschlossene Bauweise

59