Genehmigung Ortsplanung alt Niederurnen
Plan d'affectation · Glarus Nord
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Glarus Nord
- Canton
- Glaris
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- DBU
- Adopté
- 22 juin 1992
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Glaris
Carte
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Fichiers
NUP-1630-19920622-E-Ortsplanung+alt+Niederurnen.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES des
KANTONS GLARUS
B'dir.
Adj.
22. Juni 1992
Art. 511 Raumplanung. Revision der Nutzungsplanung
der Gern~inde Niederurnen. Genehmigungsverfahren, 1. Teilgenehmigung
) Die Baudirektion legt dem Regierungsrat am 12. Juni 1992 folgenden Antrag vor: (Siehe Beilage)
)
Beschluss: 1. Die Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde Niederurnen, exkl. Gebiet Planggli, wird mit folgenden Auflagen genehmigt: a. die Bauordnung und der Nutzungsplan sind gernäss den Ausführungen der Baudirektion zu ergänzen. Die Vorschriften des Gemeinderates (Art. 53 Abs. 4) bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates; b. die Neueinzonung von Waldareal bei der KVA wird von der Genehmigung ausgeschlossen; c. der generelle Entwässerungsplan Nutzungsplan (GEP) ist den neuen Bau~ zonengrenzen anzupassen. 2. Auf die Beschwerde der Mövenpick Raststätte Glarnerland AG vorn 14. Oktober 1991 kann im Rahmen dies€s Verfahrens nicht eingetreten werden. Schreiben an: Mövenpick Raststätte Glarnerland AG, Niederurnen Auszug an: Baudirektion; kant. Hoch- und Tiefbauamt, Abt. Hochbau; Forstamt; Amt für Umweltschutz; Meliorationsamt; Gew~sserschutzstelle; Gemeinderat Niederurnen.
Der-Ra ~ reiber
BAUDIREKTION DES KANTONS GLARUS Telefon 058 · 63 61 11
An den Regierungsrat des Kantons Glarus Glarus, 12. Juni 1992 - Je/bc
RBG Art. 16; Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde Niederurnen - Genehmigungsverfahren, 1. Teilgenehmigung
Mit Schreiben vom 10. September 1991 hat der Gemeinderat Niederurnen die Unterlagen-für die Genehmigung der Revision der Nutzungsplanung; l. Teilgenehmigung, eingereicht. Die Teilgenehmigung umfasst die Bauordnung und das gesamte Gemeindegebiet ohne das Gebiet "Planggli", welches anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 1991 zurückgestellt wurde. Das Gebiet "Planggli" umfasst die Parzellen Nr. 27 (Teil), 28 (Teil), 29, 30, 1136, 1315, 1316, 1318, 1319, 1320, 1375 und 1388 (Teil) gemäss Nutzungsplan 1:2000. Die Pl anaufl age Art. 54 RBG erfolgte vom 26. November 1990 bis 27. Dezember 1990. Für das Gebiet, welches diese Teilgenehmigung umfasst, sind vier Einsprachen eingegangen. Zwei Einsprachen wurden mit Beschwerde an den Regierungsrat wei tergezogen. Die Einsprache betreffend Parze 11 e Nr. 264 wurde rechtskräftig entschieden. Hängig ist noch der Beschwerdefall Mövenpick Raststätte Gl arnerl and AG gegen Gemeinderat Niederurnen betr. Zonenpl an im Bereich der Raststätte Glarnerland N3. Wir kommen auf diesen Punkt zurück. )
Die Gemeindeversammlung vom 21. Juni 1991 hat der revidierten Nutzungspl anung sowie der Bauordnung zugestimmt, wobei beim Nutzungsplan das Gebiet Planggli wfe bereits erwähnt ausgeklammert wurde. Die Genehmigu~gsakten - Nutzungsplan l :2000 - Nutzungsplan l: 10000 - Bauordnung mit Ergänzung wurden den interessierten Amtsstellen zur Stellungsnahme vorgelegt. Da die im Vorprüfungsv~rfahren gemachten· Anregungen zum allergrössten Teil berücksichtigt wurden, ergeben sich nur geringfügige Anpassungen im Genehmigungsverfahren.
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Bauordnung
Aenderungen und Ergänzungen
Art. 8
Ueberbauungsplan
Abs. 3
Sofern der Ueberbauungsplan in der Kernzone mindestens ein Gebiet von 2000 m2 umfasst, können bei besonderen ortsbaulichen Leistungen Ausnahmen von der Einhaltung der Gebäudeabstände, der Gebäudelänge sowie die Erhöhung der Gebäudehöhe für einzelne Bauten bis zu 3.0 m bewilligt werden. Bei Ueberbauungsplänen in der Dorfzone, die mindestens 2000 m2 umfassen und bei Ueberbauungsp l änen in den übrigen Bauzonen, die mindestens 4000 m2 umfassen, kann zudem die Ausnützungziffer um 0.15 heraufgesetzt werden, sofern besondere ortsbauliche Leistungen vorliegen.
Art. 53 Gewerbezone
)
Ergäzungen von Abs. 4 ....... mittels Baumbepflanzungen abzugrenzen. Der Gemeinderat erlässt spezielle Vorschriften.
Art. 60 Landwirtschaftszone
neuer Abs. 4 Die Landwirtschaftszonen für gartenbauliche Nutzung werden im Nutzungsplan speziell bezeichnet.
J
Zonenschema
Art. 65 11
Die 6. Spalte ist zu bezeichen mit Gebäudeabstände im Spaltentext ist Art. 24 RBG wegzulassen. 11
Vorentscheid
Art. 80 Der Begriff "Vor ent sche i d'' im Randtitel und im Text soll durch den Begriff
Vorbescheid ersetzt werden. 11
11
Anhang zur Bauordnung Skizze zu Art. 32 11
Die Situationsskizze "verme s sene s Waldareal muss weggelassen werden. Die Situationsskizze nicht vermessenes Waldareal heisst richtig: "Waldareal" 11
11
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Nutzungsplan l : l 0000 Es wird empfohlen, die alpwirtschaftlich genutzten Gebiete innerhalb der Landwirtschaftszone im Plan zu bezeichnen (bspw. schraffieren).
Nutzungsplan l :2000 Die Landwirtschaftszone ''untere Al lmei nd" ist als "Landwirtschaftszone für gartenbaulichen Nutzung" zu bezeichnen. (siehe Bauordnung Aenderung zu Art. 60) Die Neuei nzonung von Waldareal bei der KVA Li n thqebi et kann erst genehmigt werden, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung über die geplante Erweiterung der KVA Linthgebiet positiv ausfällt. Betreffend die raumplanerische Behandlung der Autobahnraststätte N3 im Stei nke 11 er ist darauf aufmerksam zu machen, dass Autobahnraststätten Nutzungsan lagen der Nationalstrassen sind. Für Planung und Bau von Autobahnraststätten bzw. für Erweiterungen von Autobahnraststätten ist das Bundesgesetz über die Nationalstrassen anzuwenden und nicht das Bundesgesetz über die Raumplanung. Es ist deshalb iichtig, den jetzigen Stand der Flächennutzung durch die Nationalstrasse im Nutzungsplan einzutragen. Die Einsprache der Mövenpick Raststätte Glarnerland AG c. Gemeinderat Niederurnen ist damit gegenstandslos.
Wir beantragen Ihnen,
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l. Die Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde Niederurnen, exkl. Gebiet Planggli, mit folgenden Auflagen zu genehmigen: a. Die Bauerdung und der Nutzungsplan sind gemäss der obenstehenden Ausführungen zu ergänzen. b. Die Neuei nzonung von Waldareal bei der KVA wird von der Genehmigung ausgeschlossen. c. Der generelle Entwässerungsplan Nutzungsplan Bauzonengrenzen anzupassen.
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(GEP)
ist
den
neuen
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2. Die Beschwerde der Mövenpi ck Raststätte Gl arner land AG vom 14. Oktober 1991 wird aufgrund der Rechtsverhältnisse als gegenstandslos abgeschrieben.
BAUDIREKTION DES KANTONS GLARUS
-Auszüge an: - Baudirektion Kant. Hoch- und Tiefbauamt, Abt. Hochbau Forstamt Amt für Umweltschutz Meliorationsamt Gewässerschutzstelle Gemeinderat Niederurnen
Schreiben an: - Mövenpick Raststätte Glarnerland AG
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Bases légales
GS VII B/1/1 · RBG · Canton
GS VII B/1/2 · Canton
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération