Bauordnung 2007, Stand 2021

Ramsen

Documento

Numero
Ramsen
Comune
Ramsen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Adottato
19 lug 2007
In vigore dal
28 mag 2019

Carta

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Testo

Gemeinde Ramsen

BAUORDNUNG Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29.11.2018 Vom Regierungsrat bewilligt und in Kraft getreten am 28.05.2019

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen _________________________________________________________ 5

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Zweck ________________________________________________________________________________ 5 Rechtsquellen _________________________________________________________________________ 5 Geltungsbereich ________________________________________________________________________ 5 Baubewilligungspflicht und Verfahren ______________________________________________________ 5 Zuständige Behörde _____________________________________________________________________ 6 Rechtsschutz __________________________________________________________________________ 6 Baukontrollen _________________________________________________________________________ 6 Gebührenpflicht ________________________________________________________________________ 7

II. Planungsinstrumente _____________________________________________________________ 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Kommunale Planung ____________________________________________________________________ 8 Richtpläne ____________________________________________________________________________ 8 Zonenplan ____________________________________________________________________________ 8 Quartierpläne__________________________________________________________________________ 9

III. Allgemeine Bauvorschriften ______________________________________________________ 10

92 altri articoli

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Definitionen und Messweisen ____________________________________________________________ 10 Stand der Technik _____________________________________________________________________ 10 Einpassungsgebot und Unterhalt _________________________________________________________ 10 Flachdächer __________________________________________________________________________ 10 Aussenantennen ______________________________________________________________________ 10 Spiel- und Gemeinschaftsflächen _________________________________________________________ 11 Parkplätze ___________________________________________________________________________ 11 Altrechtliche Bauten ___________________________________________________________________ 11 Erschliessung und Beiträge ______________________________________________________________ 11

IV. Zonen- und Nutzungsvorschriften _________________________________________________ 12

Art. 22

Massvorschriften Regelbauweise inkl. Quartierplan __________________________________________ 12

1. Grundnutzungszonen des Baugebiets _____________________________________________ 13

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Dorfzone D ___________________________________________________________________________ 13 Wohnzone 2 W2 ______________________________________________________________________ 14 Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 und Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 _____________________________ 14 Arbeitszone 2 A2 ______________________________________________________________________ 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA ______________________________________________ 14 Strassenzone Str und Bahnzone Bahn ______________________________________________________ 15

2. Grundnutzungszonen des Nichtbaugebietes ________________________________________ 15

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Landwirtschaftszone LW ________________________________________________________________ 15 Rebbauzone R ________________________________________________________________________ 15 Materialabbauzone MA _________________________________________________________________ 15 Strassenareal StrA und Bahnareal BahnA ___________________________________________________ 16

3. Schutzzonen __________________________________________________________________ 16

Art. 33

Art. 34 2

Naturschutzzone/-objekte kommunal Nk/NOk und übergeordnet Nü/NOü ________________________ 16 Gewässer G und Gewässerräume _________________________________________________________ 16

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4. Überlagernde Zonen ___________________________________________________________ 17

Art. 35

Überlagernde Reservezone URes _________________________________________________________ 17

Art. 36

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN-Gebiet _____________________________ 17

Art. 37

Überlagernde Landschaftsschutzzone LS ___________________________________________________ 18

Art. 38

Überlagernde Naturschutzzone kommunal UNk und übergeordnet UNü __________________________ 18

Art. 39

Überlagernde Ortsbildschutzzone (Ensembleschutz) UOs ______________________________________ 19

Art. 40

Überlagernde archäologische Schutzzone AS ________________________________________________ 19

Art. 41

Quartierplanpflicht Qu und Quartierplan rechtsgültig Qur _____________________________________ 19

Art. 42

Naturgefahrenzone NGZ ________________________________________________________________ 19 Gefahrenzonen G1 - G4 (Anhang 6) ________________________________________________________________ 20

5. Objektbezogene Festlegungen ___________________________________________________ 20

Art. 43

Schützenswerte Bauten, Inventare ________________________________________________________ 20

6. Orientierungsinhalte ___________________________________________________________ 21

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Grundwasserschutzzone GWS ____________________________________________________________ 21 Wald W _____________________________________________________________________________ 21 Hecke und Feldgehölz HFg_______________________________________________________________ 21

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen ______________________________________________ 22

Art. 47

Vollzug ______________________________________________________________________________ 22

Art. 48

Widerrechtliche Ausführung, Wiederherstellung _____________________________________________ 22

Art. 49

Gesetzlichtes Grundpfandrecht___________________________________________________________ 22

Art. 50

Sanktionen ___________________________________________________________________________ 22

Art. 51

Übergangsbestimmung _________________________________________________________________ 22

Art. 52

Inkrafttreten _________________________________________________________________________ 23 Fussnoten ____________________________________________________________________________________ 23

Anhang 1: Baubegriffe und Messweisen _______________________________________________ 24 1. Terrain ______________________________________________________________________ 24 1.1 Massgebendes Terrain ______________________________________________________________________ 24

2. Gebäude _____________________________________________________________________ 24 2.1 Gebäude _________________________________________________________________________________ 24 2.2 Kleinbauten _______________________________________________________________________________ 24 2.3 Anbauten _________________________________________________________________________________ 24 2.4 Unterirdische Bauten________________________________________________________________________ 24 2.5 Unterniveaubauten _________________________________________________________________________ 25 2.6 Räume im Erdboden ________________________________________________________________________ 25

3. Gebäudeteile _________________________________________________________________ 25 3.1 Fassadenflucht _____________________________________________________________________________ 25 3.2 Fassadenlinie ______________________________________________________________________________ 25 3.3 Projizierte Fassadenlinie _____________________________________________________________________ 25 3.4 Vorspringende Gebäudeteile _________________________________________________________________ 25 3.5 Rückspringende Gebäudeteile ________________________________________________________________ 25

4. Längenbegriffe, Längenmasse____________________________________________________ 26 4.1 Gebäudelänge _____________________________________________________________________________ 26 4.2 Gebäudebreite _____________________________________________________________________________ 26 08/2021

3

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse ____________________________________________________ 26 5.1 Gesamthöhe ______________________________________________________________________________ 26 5.2 Fassadenhöhe _____________________________________________________________________________ 26 5.3 Kniestockhöhe _____________________________________________________________________________ 26 5.4 Lichte Höhe _______________________________________________________________________________ 26

6. Geschosse ___________________________________________________________________ 26 6.1 Vollgeschosse _____________________________________________________________________________ 26 6.2 Untergeschosse ____________________________________________________________________________ 27 6.3 Dachgeschosse_____________________________________________________________________________ 27 6.4 Attikageschosse ____________________________________________________________________________ 27

7. Abstände und Abstandsbereiche _________________________________________________ 27 7.1 Grenzabstand______________________________________________________________________________ 27 7.1a Mehrlängenzuschlag _______________________________________________________________________ 28 7.2 Gebäudeabstand ___________________________________________________________________________ 28 7.3 Baulinien _________________________________________________________________________________ 28 7.4 Baubereich ________________________________________________________________________________ 28

8. Nutzungsziffern _______________________________________________________________ 29 8.1 Grünflächenziffer ___________________________________________________________________________ 29 8.2 Anrechenbare Grünfläche (aGrF) ______________________________________________________________ 29 8.3 Anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF) ________________________________________________________ 29 8.4 Geschossfläche (alt: Bruttogeschossfläche) ______________________________________________________ 29

Anhang 2: Skizzen zum Anhang ______________________________________________________ 30 Zu Ziffer 2: Gebäude ____________________________________________________________________________ 30 Zu Ziffer 3: Gebäudeteile ________________________________________________________________________ 31 Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse ___________________________________________________________ 34 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse ____________________________________________________________ 35 Zu Ziffer 6: Geschosse___________________________________________________________________________ 38 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche _________________________________________________________ 43 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern ______________________________________________________________________ 45

Anhang 3: Liste Baulinienpläne ______________________________________________________ 48 Anhang 4: Liste Quartierpläne _______________________________________________________ 49 Anhang 5: Inventar der schützenswerten Bauten ________________________________________ 50 Anhang 6: Sonstige Beschlüsse, Reglemente und Dokumente zur Bauordnung ________________ 53 Anhang 7: Lesehilfe betreffend Terminologie im Zonenplan _______________________________ 54

4

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Bauordnung der Gemeinde Ramsen Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz, BauG) vom 1. Dezember 1997 erlässt die Gemeinde Ramsen die nachstehende Bauordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Bauordnung bezweckt insbesondere - die haushälterische und zweckmässige Nutzung des Bodens - die geordnete Besiedlung und eine ausgewogene bauliche Entwicklung - die optimale Erschliessung der Bauzonen - den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - die Erhaltung vielfältiger Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Art. 2 Rechtsquellen

Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Ramsen erlassenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Bauordnung findet Anwendung auf alle baubewilligungspflichtigen Bauwerke und Arbeitsvorgänge des Hoch- und Tiefbaus sowie auf Veränderungen der Landschaft.

Art. 4 Baubewilligungspflicht und Verfahren

1

Bauten, Anlagen und Geländeveränderungen sowie Nutzungsänderungen derselben bedürfen der behördlichen Bewilligung. 2

In der Ortsbildschutzzone und für schützenswerten Bauten gelten zusätzliche Auflagen, siehe Art. 39 und 40. 3

Die Baubewilligungspflicht und das Baubewilligungsverfahren richten sich nach Art. 54 ff. des kantonalen Baugesetzes.

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5

Art. 5 Zuständige Behörde

1

Baubewilligungsbehörde ist mit Ausnahme der in Art. 57 des kantonalen Baugesetzes aufgeführten Vorhaben der Gemeinderat. Die Zuständigkeit für Brandschutzanordnungen richtet sich nach der kantonalen Brandschutzverordnung. 2

Baugesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Umfang und Beilagen eines Baugesuches richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 58). 3

Die Prüfung der Baugesuche erfolgt durch das Baureferat.

Art. 6 Rechtsschutz

1

Gegen Entscheide des Gemeinderates in Bausachen kann gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich und begründet Rekurs erhoben werden. 2

Privatrechtlich begründete Einsprachen gegen ein Bauvorhaben sind innert 20 Tagen ab Erhalt des Baurechtsentscheides zur Erwirkung eines Bauverbotes schriftlich beim zuständigen Richter zu erheben.

Art. 7 Baukontrollen

1

Die Baupolizei ist zuständig für die Baukontrollen.

2

Die Bauherrschaft hat dem Baureferenten fristgerecht die wichtigen Etappen des Baufortschritts zu melden: 1.) Fertigstellung Schnurgerüst, Schnurgerüstprotokoll Meldefrist: vor Beginn der nächsten Etappe (Rohbau) 2.) Fertigstellung Rohbau Meldefrist: vor Beginn Innenausbau 3.) Fertigstellung der Wasser-/Abwasserleitungen Meldefrist: vor dem Eindecken der Leitungen 4.) Bauvollendung Meldefrist: vor Einzug/Nutzung Die entsprechenden Meldekarten 1 bis 4 liegen der Baubewilligung bei. 3

6

Vor Durchführung der Bauschlusskontrolle darf ein Gebäude nicht genutzt oder bezogen werden.

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Art. 8 Gebührenpflicht

1

Baurechtliche Entscheide sind gebührenpflichtig nach Massgabe der kommunalen Gebührenverordnung. 2

Wo die Prüfung von Baugesuchen den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Kosten aufzukommen.

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II. Planungsinstrumente

Art. 9 Kommunale Planung

1

lm Rahmen des übergeordneten Rechts und der Bauordnung erlässt die Gemeinde folgende Bauund Nutzungsvorschriften: -

die in der Bauordnung vorgesehen Verordnungen den Zonenplan die Grundlagenpläne Baulinienpläne (siehe Anhang 3) und Quartierpläne (siehe Anhang 4) sowie Landumlegungspläne

Das Verfahren und die Mitwirkungsrechte Dritter richten sich nach den Vorschriften des Kantonalen Baugesetzes (Art. 11 ff.). 2

Die Gemeinde erlässt kommunale Richtpläne. Diese dienen den Behörden als Planungs- und Entscheidungsgrundlagen.

Art. 10 Richtpläne

Der Gemeinderat erlässt einen kommunalen Strassenrichtplan (StrG Art. 27 ff) sowie nach Bedarf einen kommunalen Richtplan.

Art. 11 Zonenplan

1

Der Zonenplan legt in den einzelnen Gebieten der Gemeinde die zulässige Nutzung fest.

2

Den Nutzungszonen werden gemäss der Lärmschutz-Verordnung des Bundes Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet. 3

Der Zonenplan enthält Eintragungen zu den überlagernden Zonen, linienbezogene und objektbezogene Festlegungen sowie Orientierungsinhalte. 4

Der Zonenplan gibt Hinweise über Wald, Gewässer und Hecken.

5

Das Verfahren und die Mitwirkungsrechte Dritter richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 11). 6

Gestützt auf Art. 11 Abs. 4 BauG kann der Gemeinderat kleine Änderungen des Zonenplans nach schriftlicher Anzeige an die direkt betroffenen Anstösserinnen und Anstösser im vereinfachten

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Verfahren ohne Auflage und öffentliche Ausschreibung beschliessen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Die betroffene Fläche darf 300 m2 nicht übersteigen. - Die Grundeigentümer und die Anstösser müssen mit der Änderung einverstanden sein.

Art. 12 Quartierpläne

Für die Quartierpläne gelten die Vorschriften des Baugesetzes.

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III. Allgemeine Bauvorschriften

Art. 13 Definitionen und Messweisen

Die in dieser Bauordnung verwendeten Baubegriffe und Messweisen sind in Anhang 1 und Anhang 2 zusammengestellt.

Art. 14 Stand der Technik

1

Bauten und Anlagen sind nach dem Stand der Technik zu erstellen.

2

Für den Brandschutz gelten die Grundlagen im Anhang zur Brandschutzverordnung 550.101.

3

Für die Beurteilung des Standes der Technik im Sinne von Abs. 1 gelten die von öffentlichen und privaten Organisationen erlassenen Regelwerke.

Art. 15 Einpassungsgebot und Unterhalt

1

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2

Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen oder Sachen gefährden noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. 3

Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Objekte, für brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken, für Lagerplätze und dergleichen.

Art. 16 Flachdächer

Nicht genutzte neue oder umfassend sanierte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen hiervon sind Solarpanels sowie Dachflächen mit thermischer Nutzung. Leicht geneigte Dächer bis zu einer maximalen Neigung von 8° werden Flachdächern gleichgestellt.

Art. 17 Aussenantennen

In Gebieten mit überlagernder Ortsbildschutzzone kann der Gemeinderat in der Baubewilligung Auflagen bezüglich Standort, Abmessung und Farbgebung von Aussenantennen machen.

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Art. 18 Spiel- und Gemeinschaftsflächen

1

Beim Neubau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen sind auf privatem Grund besonnte und vom Verkehr geschützte Spiel- und Gemeinschaftsflächen zu erstellen, die Grösse muss mindestens 5 % der Grundstücksfläche betragen. 2

Wo das Anlegen von Spiel- oder Gemeinschaftsflächen unzumutbar ist, ist Ersatz zu schaffen durch Einkauf in öffentliche oder Beteiligung an privaten Anlagen.

Art. 19 Parkplätze

1

Bei Neubauten sowie Erweiterungen und Zweckänderungen, die zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten oder die erforderlichen Rechte für die dauernde Benutzung von Abstellplätzen auf fremdem Boden nachzuweisen. 2

Für die Berechnung der Anzahl Parkplätze für Fahrzeuge gelten folgende Richtgrössen: a) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: zwei Parkplätze pro Wohneinheit. b) Bei Mehrfamilienhäusern: 1.5 Parkplätze pro Wohneinheit. c) Bei Gewerbe- und Industriebauten gelten die jeweils aktuell gültigen Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 3

Bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sind 10 % der Pflichtparkplätze für Besucher zu reservieren.

4

Der Gemeinderat kann das Erstellen einer unterirdischen Parkierungsanlage verlangen.

5

Für Fahrräder und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen.

Art. 20 Altrechtliche Bauten

Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Bestand geschützt.

Art. 21 Erschliessung und Beiträge

1

Beiträge und Gebühren, welche Grundeigentümer an Erschliessungswerke zu leisten haben, sind im kommunalen Beitrags- und Gebührenreglement geregelt. 2

Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechts die vorzeitige Erschliessung durch Private bewilligen.

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IV. Zonen- und Nutzungsvorschriften

(zu beachten: Anh. 1, Art. 7.2)

Mehrlängenzuschlag

Grünflächenziffer

Zulässige Vollgeschosse

Gebäudegrundfläche

Empfindlichkeitsstufe

40 m

4m

4m

-

18 m

-

2

-

III

-

-

2.5 m

2.5 m

-

-

-

2

-

III

9m

-

40 m

10 m

5m

10 m

18 m

0.2

2

-

II

- QP

-

-

-

5m

5m

-

-

0.2

2

-

II

Wohn- und Arbeitszone 2 WA2

9m

-

40 m

5m

5m

10 m

18 m

0.1

2

-

III

- QP

-

-

-

5m

5m

-

-

0.1

2

-

III

12 m

-

50 m

8m

6m

12 m

18 m

0.1

3

-

III

-

-

-

6m

6m

-

-

0.1

3

-

III

16 m

-

-

4m

4m

8m

-

0.05

-

-

IV

-

-

-

4m

4m

-

-

0.05

-

-

IV

12 m

-

-

6m

6m

-

-

-

-

-

II

- QP

-

-

-

6m

6m

-

-

-

-

-

II

Landwirtschaftszone LW: Wohnbauten (wie W2)

9m

-

40 m

10 m

5m

-

18 m

- (1)

2

-

III

Landwirtschaftszone LW: Ökonomiebauten

12 m

-

100 m

4m

4m

-

-

-

-

-

-

Alle Zonen: An- und Kleinbauten

5m

3.5 m

-

2.5 m

2.5 m

-

-

-

-

50 m2

-

über Terrain

-

-

2.5 m

2.5 m

-

-

-

-

-

-

Fassadenhöhe

Max Gebäudelänge

Dorfzone D

-

-

- QP

-

Wohnzone 2 W2

QP = Quartierplan

Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 - QP Arbeitszone 2 A2 - QP Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA

Alle Zonen: Unterniveaubauten, Pools

Gebäudeabstand

klein

Höhenmasse

gross

Gesamthöhe

Zone

12

Grenzabstand Privatgrund

Art. 22 Massvorschriften Regelbauweise inkl. Quartierplan

0.5 m

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1. Grundnutzungszonen des Baugebiets

Art. 23 Dorfzone D

1

Die Dorfzone umfasst den historischen Kern der Gemeinde, der als Wohn-, Wirtschafts-, Arbeitssowie Kulturort gilt und erhalten werden soll. 2

Siedlungsstruktur und Bauweise sind zu erhalten und zu ergänzen. Wo Baulinien fehlen, sind bei Neubauten, Ersatz- und Umbauten die bestehenden Fassadenfluchten beizubehalten. Bei geschlossener Bauweise entlang von Strassen und Gassen richten sich die Längen- und Höhenmasse sowie die Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten nach den umliegenden Gebäuden und Strukturen. 3

Neu- und Ersatzbauten haben sich hinsichtlich Kubatur, Massstäblichkeit und Materialisierung sowie Farbgestaltung an die sie umgebenden Bauten anzupassen. 4

Bei offener Bauweise ist überdies ein Grenzabstand gemäss Art. 22 einzuhalten.

5

Zum Charakter der Dorfkernzone gehört neben den Bauten auch die Gestaltung der Umgebung, die den dörflichen Verhältnissen angepasst sein muss. 6

Projekte mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätvoll weiterentwickeln, sind zulässig. Für die Beurteilung sind Fachleute der Denkmalpflege und des Städtebaus beizuziehen. 7

Zulässige Dachformen: symmetrische Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer, Kreuzgiebel. Die Dächer sind mit Tonziegel oder Ziegelmaterial, welches in Farbe und Struktur dem vorherrschenden ortsüblichen Charakter entspricht, einzudecken. Flachdächer sind nur bei Klein- und Anbauten gestattet. 8

Dacheinschnitte sind nur möglich, wenn sie Bestandteil einer zulässigen Dachaufbaute sind. Zulässig sind die folgenden Dachaufbauten: Schleppgauben und Giebellukarnen. Dachaufbauten dürfen ein Drittel der Länge der darunterliegenden projizierten Fassadenlinie nicht überschreiten und in der Regel nicht zusammenhängen. Sie dürfen höchstens 60 cm unter die Firstlinie reichen und haben einen Abstand von 1.00 m zum seitlichen Dachrand einzuhalten. 9

Dachflächenfenster dürfen maximal 55 x 118 cm gross sein, bis 60 cm unter die Firstlinie reichen und haben einen Abstand von mindestens 1.00 m zum seitlichen Dachrand einzuhalten. 10

Beim Einbau von Solarpanel ist besondere Sorgfalt bezüglich Anordnung, Form und Struktur geboten. 11

Die Gesamthöhe von Silos darf in der Dorfzone höchstens 12 m betragen.

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13

Art. 24 Wohnzone 2 W2

1

Die Zahl (W2) bezieht sich auf die Anzahl zulässiger Vollgeschosse.

2

Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe wie Gewerbe, Dienstleistungen und Läden zugelassen, sofern sie das ruhige Wohnen nicht beeinträchtigen. 3

Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird definiert durch Grenzabstände, Mehrlängenzuschlag, Höhenmasse und Grünflächenziffer gem. Art. 22. 4

Die Mehrlängenzuschläge kommen bei Reihen-Einfamilienhäusern nicht zur Anwendung.

5

Die Dachform ist frei. 33 % der gesamten Dachfläche von Hauptbauten kann der Belichtung von Dachgeschossen sowie der unter der Dachfläche situierten Geschosse dienen. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen in der Gesamtlänge 40 % der Länge der darunterliegenden projizierten Fassadenlinie nicht überschreiten.

Art. 25 Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 und Wohn- und Arbeitszone 3 WA3

1

Die Zahlen WA2/WA3 beziehen sich auf die Anzahl zulässiger Vollgeschosse. In der Wohn- und Arbeitszone sind neben Wohnbauten mässig störende Betriebe sowie Mischbauten und reine Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2

Die Bebaubarkeit von Grundstücken richtet sich nach den Massvorschriften gem. Art. 22.

Art. 26 Arbeitszone 2 A2

1

In der Arbeitszone 2 sind Bauten und Anlagen für Arbeitstätigkeiten in den Sektoren Dienstleistung, Gewerbe und Industrie zulässig. 2

In der Arbeitszone 2 sind auch stark störende Nutzungen gemäss Empfindlichkeitsstufe IV zugelassen. 3

Wohnungen für Betriebsinhaber oder aus betrieblichen Gründen an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. Sie unterstehen den Zonenvorschriften der Wohnzone W2. Wohnungen haben in Bezug auf ihre Lage und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen. 4

Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird definiert durch Grenzabstände, Höhenmasse und Grünflächenziffer gem. Art. 22.

Art. 27 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA

1

14

Zonenzweck und Nutzung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes/Art. 9. 08/2021

2

Gegenüber anderen angrenzenden Zonen gelten die für die angrenzenden Zonen festgelegten Grenzabstände.

Art. 28 Strassenzone Str und Bahnzone Bahn

Verkehrsflächen umfassen insbesondere die Flächen für Bahnen, Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten und dienen der Erschliessung des Siedlungsgebietes.

2. Grundnutzungszonen des Nichtbaugebietes

Art. 29 Landwirtschaftszone LW

1

In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung. 2

Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone W2. Sie sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen.

3

Landwirtschaftliche Bauten sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen. Die zulässigen Masse richten sich nach den Massvorschriften in Art. 22. 4

Die Gesamthöhe von Silos darf in der Landwirtschaftszone höchstens 20 Meter betragen.

5

Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone, welche das baubewilligungspflichtige Ausmass (siehe Kant. Baugesetz Art. 54 g) nicht erreichen, müssen per Formular „Deklaration Aushub“ (siehe Anhang 6) vorgängig der Gemeinde Ramsen gemeldet werden.

Art. 30 Rebbauzone R

1

Die Rebbauzone ist eine spezielle Landwirtschaftszone.

2

Sie dient im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften dem Rebbau.

Art. 31 Materialabbauzone MA

1

Die Materialabbauzone ist für den Material- und insbesondere für den Kiesabbau bestimmt und umfasst die eigentlichen Abbaugebiete mitsamt den Wiederherstellungsflächen. 2

Der Abbau und die Wiederherstellung haben nach genehmigten Plänen und Konzepten zu erfolgen.

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3

Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Zonenzweck dienen. Nach Beendigung des Materialabbaus sind alle Bauten und Anlagen auf Kosten der Unternehmung zurückzubauen.

Art. 32 Strassenareal StrA und Bahnareal BahnA

1

Die Verkehrsflächen umfassen insbesondere die Flächen für Bahnen, Strassen und Plätzen mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten und dienen der Erschliessung ausserhalb des Baugebietes. 2

Sie unterstehen den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

3. Schutzzonen

Art. 33 Naturschutzzone/-objekte kommunal Nk/NOk und übergeordnet Nü/NOü

1

Die Naturschutzzone ist eine Nichtbauzone und umfasst Schutzgebiete und Schutzobjekte von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung. 2

Die jeweiligen Schutzziele und Pflegemassnahmen sind im Naturschutzinventar gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) enthalten. 3

Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und die Aufwertung der ausgeschiedenen Gebiete als wichtige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten und Geotope. 4

Sämtliche auch nicht baubewilligungspflichtige bauliche Veränderungen und Geländeveränderungen sind verboten, soweit diese nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 5

Die Bestimmungen gelten sowohl für übergeordnete Naturschutzzonen als auch für kommunale Naturschutzzonen. 6

Spezielle Schutz-, Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden in einem Bewirtschaftungsvertrag, mit einer Schutzverfügung oder einer Vereinbarung zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton geregelt.

Art. 34 Gewässer G und Gewässerräume

1

Gewässer und ihre Gewässerräume sind geschützt. Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.

16

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2 (3)

Die Gewässerabstandslinien legen die Mindestabstände für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern fest. Innerhalb dieser Linien gelten die entsprechenden Gestaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung.

3

Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. In einem 4 m breiten Korridor über eingedolten Bachleitungen gilt ein Bauverbot für Bauten und Anlagen (ausgenommen Haus-, Hofzufahrten und Fusswege).

4

Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in allen übrigen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer. 5 (3)

Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5‘000 m2, die keine Gewässerabstandslinien aufweisen, gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von mindestens 5 Metern ab Uferlinie. Die Vorschriften der eidg. Gewässerschutzgesetzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen. .

4. Überlagernde Zonen

Art. 35 Überlagernde Reservezone URes

Reservezonen sind für die langfristige Siedlungsentwicklung vorgesehen. Bis zur Einzonung in die entsprechende Bauzone ist nur die Grundnutzung (Landwirtschaftszone) zulässig. Bauten dürfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt werden.

Art. 36 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN-Gebiet

1

Die BLN-Gebiete umfassen die schutzwürdigen Landschaften von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar. 2

Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft und in die bestehende Siedlungsform einzupassen. Die Massstäblichkeit ist zu wahren. Für Gebiete ausserhalb der Bauzone gelten auch die Bestimmungen nach Art. 37.

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Art. 37 Überlagernde Landschaftsschutzzone LS

1

Die Überlagerung Landschaftsschutz bezweckt die dauernde Erhaltung der betreffenden Landschaften in ihrer natürlichen oder kulturhistorischen Schönheit und Eigenart oder der Freihaltung von Aussichtslagen im Nichtsiedlungsgebiet. Die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung wird dadurch nicht berührt. 2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie zur Pflege oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind und dem Zweck der Überlagerung nicht widersprechen. 3

Natürliche oder kulturhistorisch wichtige Geländestrukturen wie Erhebungen, Senken, Geländekanten und Terrassierungen sind zu erhalten. Wiesen dürfen nicht aufgeforstet, Waldränder nicht begradigt und Gehölze nicht gerodet werden.

Art. 38 Überlagernde Naturschutzzone kommunal UNk und übergeordnet UNü

1

Die überlagernde Naturschutzzone umfasst Schutzgebiete und Schutzobjekte von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung samt zugehöriger Umgebungsfläche (Pufferzone). 2

Die jeweiligen Schutzziele und Pflegemassnahmen sind im Naturschutzinventar gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) enthalten. 3

Die überlagernde Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und die Aufwertung der ausgeschiedenen Gebiete als wichtige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten und Geotope. Ausserdem dient sie der Wiederherstellung und Vernetzung naturnaher Lebensräume bedrohter Tiere und Pflanzen sowie dem Schutz naturnaher Landtschaftsteile. 4

Sämtliche auch nicht baubewilligungspflichtige bauliche Veränderungen und Geländeveränderungen sind verboten, soweit diese nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 5

Die Grundnutzung der überlagerten Naturschutzzone ist gewährleistet, soweit sie den jeweiligen Naturschutzzonen nicht widerspricht. 6

Die Bestimmungen gelten sowohl für übergeordnete Naturschutzüberlagerungen als auch für kommunale Naturschutzüberlagerungen. 7

Spezielle Schutz-, Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden in einem Bewirtschaftungsvertrag, mit einer Schutzverfügung oder einer Vereinbarung zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton geregelt.

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Art. 39 Überlagernde Ortsbildschutzzone (Ensembleschutz) UOs

1

Für das Ortsbild besonders bedeutsame Teile der Dorfzone gelten als Ortsbildschutzzone (Ensembleschutz gemäss Art. 7 NHG). 2

Bauten und deren Umgebung sind besonders sorgfältig zu gestalten.

3

In der Ortsbildschutzzone besteht für Bau- und Umbautätigkeiten eine Baubewilligungspflicht.

4

Vor der Erteilung einer Baubewilligung ist die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege gemäss den kantonalen Vorgaben einzuholen.

Art. 40 Überlagernde archäologische Schutzzone AS

1

Die archäologische Schutzzone hat den Zweck, erkannte oder vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung zu bewahren, beziehungsweise diese vor ihrer Zerstörung oder Veränderung der Dokumentation und wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. 2

Alle Erdarbeiten, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie durch den Gemeinderat frühzeitig zu melden. 3

Das Verfahren erfolgt nach Massgabe des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG).

Art. 41 Quartierplanpflicht Qu und Quartierplan rechtsgültig Qur

1

Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung, Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen nach Massgabe des Baugesetzes. 2

In quartierplanpflichtigen Gebieten ist ein rechtskräftiger Quartierplan Voraussetzung für die Baureife.

3

Beantragt ein von einer Quartierplanpflicht betroffener Grundeigentümer einen Quartierplan, hat der Gemeinderat innert nützlicher Frist einen solchen öffentlich aufzulegen.

Art. 42 Naturgefahrenzone NGZ

1

Die Naturgefahrenzone NGZ bezeichnet Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen. 2

Die Naturgefahrenzone umfasst die Zonen G1-G4 und wird nur als umhüllende Flächen dargestellt. Massgebend ist die Naturgefahrenkarte.

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Naturgefahrenzonen G1 - G4 (Anhang 6) (3) 1 Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen. Um- und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung dienen. Der Wiederaufbau von zerstörten Bauten und Anlagen kann nur in Ausnahmefällen und mit entsprechenden Schutzauflagen genehmigt werden. 2 Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen eines Objektschutznachweises zusammen mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Objektschutznachweis ist aufzuzeigen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle Schäden durch Naturgefahren angemessen vermieden werden können, und dass sich durch die Schutzmassnahmen nicht anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. 3 Die Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung G3) und weiss-gelb (Restgefährdung G4) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Die Gemeinde weist daraufhin, wenn ein Vorhaben in der Gefahrenzone gelb liegt. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken wie z. B. Schiessanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Trinkwasserfassungen etc. gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. 4 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art.48 f.). 5 Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrennachweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen werden die erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt.

5. Objektbezogene Festlegungen

Art. 43 Schützenswerte Bauten, Inventare

1

Schützenswerte Bauten sind klassifiziert und unterliegen zusätzlichen Vorschriften. Bauten mit der Einstufung A (sehr wertvoll/kantonale Bedeutung) und B (wertvoll/kommunale Bedeutung) sind im Zonenplan 1:2000 gekennzeichnet und in Inventaren festgehalten (Anhang 5). 2

Klassifizierte Bauten dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungsmerkmale sind zu erhalten.

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3

Unterhaltsarbeiten, die Veränderungen an der Gebäudehülle mit sich bringen, sowie bauliche Veränderungen im Innern sind bewilligungspflichtig. 4

Für schützenswerte Bauten besteht zusätzlich eine Bewilligungspflicht für die folgenden Arbeiten: - Fenstererneuerung, wenn die Fensterform, -aufteilung, -material oder -farbe geändert werden soll. - Fassadenanstriche, wenn die Farbe oder sonstige Erscheinungsform verändert werden soll. - Neueindeckung von Dächern, wenn Farbe, Form oder Material geändert werden soll.

5

Vor der Erteilung einer Baubewilligung ist die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege gemäss den kantonalen Vorgaben einzuholen.

6. Orientierungsinhalte

Art. 44 Grundwasserschutzzone GWS

Die Überlagerung Grundwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden und geplanten Wasserfassungen. Es gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton sowie der jeweiligen Schutzzonenreglemente und Pläne. (Grundwasserschutzzonen S1 - S3). (Anhang 6)

Art. 45 Wald W

1

Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig. 2

Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat nur informativen Charakter. (Anhang 6)

3

Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald wird durch das kantonale Recht geregelt.

Art. 46 Hecke und Feldgehölz HFg

Die Darstellung der Hecken im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Wildwachsende Hecken sind generell durch die Jagd- und Naturschutzgesetzgebung geschützt. Sie sind zu erhalten und sachgerecht zu pflegen.

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V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 47 Vollzug

Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.

Art. 48 Widerrechtliche Ausführung, Wiederherstellung

1

Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter Missachtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewilligung ausgeführt, verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten bzw. ein Benützungsverbot und setzt der Bauherrschaft unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2

Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht; die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Im baurechtlichen Entscheid ordnet die Bewilligungsbehörde auch an, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.

Art. 49 Gesetzlichtes Grundpfandrecht

Für Forderungen und Verzugszins aus Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen. (Art. 87 Abs. 3 BauG)

Art. 50 Sanktionen

Die Übertretung der Vorschriften dieser Bauordnung und der darauf gestützten Verfügungen wird nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes (Art. 85 ff.) bestraft.

Art. 51 Übergangsbestimmung

Diese Bauordnung findet Anwendung auf Bauvorhaben und Planungen, über die der Gemeinderat bei Inkrafttreten dieser Bauordnung noch nicht rechtskräftig entschieden hat.

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Art. 52 Inkrafttreten

1

Diese Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung vom 02.05.2017 werden aufgehoben.

Von der Gemeindeversammlung Ramsen beschlossen am 29. November 2018

Einwohnergemeinde Ramsen

Der Gemeindepräsident: Josef Würms

Die Schreiberin: Yvonne Leu

Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom: 28. Mai 2019 Fussnoten (1) gestrichen gemäss RRB vom 28. Mai 2019 (2) Absatz 'Anbauten' gestrichen gemäss RRB vom 28. Mai 2019 (3) Fassung vom 26. November 2020, genehmigt mit RRB vom 31. August 2021

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Anhang 1: Baubegriffe und Messweisen Die Baubegriffe und Messweisen in diesem Anhang sind teilweise dem 'Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen' (Baugesetz 700.100) entnommen. Diese unterliegen dem übergeordneten Recht. Zusätzlich enthält er kommunale Festlegungen. Zur Verdeutlichung sind kantonale, durch die Gemeinde nicht abänderbare Bestimmungen kursiv dargestellt.

1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die folgenden Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten: Gebäudegrundfläche 50 m2, Fassadenhöhe 3.50 m und Gesamthöhe 5 m. (siehe Art. 22) 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse gemäss Ziff. 2.2 nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der

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Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 0.50 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 2.6 Räume im Erdboden Wohnräume im Erdboden werden in § 19 BauV geregelt.

3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 1.50 m (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - 40 % (für die Breite) des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

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4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge gerechnet. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Anbauten werden nicht zur Gebäudebreite gerechnet.

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

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Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 0.50 m über die Fassadenlinie hinausragt. 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 0.80 m nicht überschreiten. 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um mindestens 3 m zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand 1

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 2

Der für einzelne Zonen vorgeschriebene grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten nach Süden gerichteten Fassade einzuhalten. Im Zweifelsfall bestimmt der Gemeinderat, gegenüber welcher Gebäudeseite der grosse Grenzabstand einzuhalten ist. Der kleine Grenzabstand gilt auf den übrigen Gebäudeseiten. 3

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden. 4 (1) 5

Das Zusammenbauen an die Grenze bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge ist gestattet.

6

Verminderte Grenzabstände von Kleinbauten(2) Für Kleinbauten, welche eine maximale Gebäudefläche von 50 m2, eine maximale Gesamthöhe von 5 Metern haben und die Fassadenhöhe 3.50 Meter nicht überschreitet, darf der Grenzabstand gegenüber Privatgrundstücken auf das Baugesetzliche Mindestmass von 2.50 Metern reduziert werden.

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7

Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald wird durch das kantonale Recht geregelt. 8

Gegenüber öffentlichen Gewässern wird der Abstand durch die Gewässerabstandslinien definiert.

9

Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang der Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. 7.1a Mehrlängenzuschlag Der Mehrlängenzuschlag bezeichnet - bei Gebäudelängen, welche das nachfolgende Mass überschreiten - den Zuschlag zum ordentlichen Grenzabstand. Misst eine Gebäudeseite mehr als 18 m, so ist der Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch um höchsten 6 m zu vergrössern. Anbauten werden gemäss projizierter Fassadenlinie angerechnet. 7.2 Gebäudeabstand 1

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

2

Der Gebäudeabstand richtet sich nach den kantonalen Brandschutzvorschriften. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für eine allfällig notwendige Notzufahrt (Ambulanz, Feuerwehr). 3

Es gilt die Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände, Brandabschnitte“ der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen. 4

Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach altem Recht näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Inhalt und Verfahren richten sich nach Massgabe des Baugesetzes. 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.

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8. Nutzungsziffern 8.1 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Grünflächenziffer (GZ) =

___anrechenbare Grünfläche (aGrF)___ anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)

8.2 Anrechenbare Grünfläche (aGrF) Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. 8.3 Anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF) Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die anrechenbare Grundstücksfläche kann für jeden Pflichtparkplatz gemäss Art. 19, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 10 m2 vergrössert werden. Innerhalb der Bauzonen gehört der Gewässerraum zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 8.4 Geschossfläche (alt: Bruttogeschossfläche) Die Definition der Geschossfläche, sowie die Gebühren und Beiträge, die sich aus der Geschossfläche errechnen, befinden sich im Beitrags- und Gebührenreglement der Gemeinde Ramsen.

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Anhang 2: Skizzen zum Anhang (Baubegriffe und Messweisen gem. Art. 27 BauG) Hinweis zu den Abbildungen: das zulässige Durchschnittsmass für das Hinausragen der UNB, das zulässige Durchschnittsmass für das Hinausragen der UG sowie die zulässigen Masse für unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind weder durch das Baugesetz noch die Bauordnung definiert und somit baurechtlich nicht relevant.

Zu Ziffer 2: Gebäude

Fig. 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten

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Fig. 2.4 – 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten

Zu Ziffer 3: Gebäudeteile

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Fig. 3.1 – 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie

Fig. 3.3 Projizierte Fassadenlinie

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Fig. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)

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Fig. 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile

Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse

Fig. 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite

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Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse

Fig. 5.1 Gesamthöhe

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Fig. 5.2 Fassadenhöhe

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Fig. 5.3 Kniestockhöhe

Fig. 5.4 Lichte Höhe

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Zu Ziffer 6: Geschosse

Fig. 6.1 Geschosse und Geschosszahl

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Fig. 6.2 Untergeschosse

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Fig. 6.3 Dachgeschosse

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Fig. 6.4 Attikageschosse

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Fig. 6.5 Beispiele für Dachaufbauten/Dachformen

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Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche

Fig. 7.1 - 7.3 Abstände und Abstandsbereiche

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Fig. 7.4 Bebaubarer Bereich und Baubereich

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Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern

* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.

Fig. 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

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Fig. 8.2 Geschossflächenziffer

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Fig. 8.3 Baumassenziffer

Fig. 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche

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Anhang 3: Liste Baulinienpläne • • •

Faselroo Moskau/Petersburg H332 Schnydersäcker

(Unverbindlicher Inhalt, Stand 31.05.2019)

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Anhang 4: Liste Quartierpläne • •

Überbauung Industriegebiet Schnydersäcker Überbauung Alemannenweg - Faselroo

(Unverbindlicher Inhalt, Stand 31.05.2019)

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Anhang 5: Inventar der schützenswerten Bauten Einstufung

A = kantonal B = kommunal

Pos. BK Nr. Nr.

GB Nr.

Einstufung Standort A/B

1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 12 13 14 15 16 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 32 33

160 142 124 115 119 121 122 135 113 130 128 129 102 103 313 307 308 294 299 299 301 304 305 269 267 318 227 228 222

B B B B B B B B B B A A A A A B B A A A A B B B A B B B B

50

83 84 87 91 92 94 95 99 104 108 110 110A 120 121 122 126 127 135 136 137 139 141 142 158 160 164 191 193 198

Objekt

Faselroo Wilerstrasse Hinterdorf Ledergasse Ledergasse Unterdorf Unterdorf Unterdorf Ledergasse Unterdorf

Bauernhaus barock Bauernhaus, barockes Fachwerk Bauernhaus kleinmassstäblicher Bau/Ledergasse biedermeierliches Bauernhaus Bauernhaus 17. Jh. /Unterdorf Bauernhaus Dekor. Fachwerk Bauernhaus Krüppelwalm/Unterdorf Bauernhaus dekoriertes Fachwerk Bauernhaus 17. Jh.

Unterdorf

Ökonomiebau dekoriertes Fachwerk

Hauptstrasse Hauptstrasse Unterdorf Unterdorf Unterdorf Brunnengasse Brunnengasse Brunnengasse Hauptstrasse Lindenplatz Lindenplatz Brunnengasse Brunnengasse Badischhof Oberdorf Oberdorf Fortenbach

Bauernhaus Rauten Bauernhaus Rauten Bauernhaus 16./17.Jh. Wohnbau 16.Jh. Bauerhaus Krüppelwalm Wohnhaus Ortseingang ehemaliger Kehlhof Ökonomiegebäude zum Kehlhof Krone Bauernhaus kleinmassstäblich Bauernhaus/Lindenplatz Wohnhaus Flugsparrendreiecke Wohnhaus Flugsparrendreiecke Bauernhaus barock Bauernhaus 1841 Wohnhaus Schwanen

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Pos. BK Nr. Nr.

GB Nr.

Einstufung Standort A/B

33 34

198 202

222 220

B B

Fortenbach Fortenbach

35

203

219

A

Fortenbach

36 37 38 39 40 41 42 44 45 47 48 49

204 205 206 223 232 233 236 241 241B 259 272 274B

218 217 216 55 64 63 1120 191 191 212 94 93

A A B B B B B A A A A A

Fortenbach Fortenbach Fortenbach Ankerstrasse Schulweg Buttelestrasse Fortenbach Hauptstrasse Schulweg Hauptstrasse Hauptstrasse Bahnhofstrasse

759 764 765 741 720 1154

B B A A B B

Wohnhaus massiv 17. Jh. ev. älter Bauerhaus Fachwerk Schloss Wiesholz Kapelle Bauernhaus 1872 zum neuen Bau Bauernhaus 18.Jh.

834

B

Mühle

304A 1466

B

Zollgebäude

A A

Spätgotischer Wohnbau, mit Treppengiebel und Obergeschoss in Fachwerk Gekehlter Haupteingang (1529)

Objekt

Schwanen verputztes Fachwerkhaus /vav. Bauernhaus, Rautenriegel, gut erh. Interieur Bauernhaus Rauten Bauernhaus Rauten Bauernhaus Biedermeier Anker Bauernhaus Anf. 19. Jh. Eh. Schulhaus Wohnhaus barock Kath. Kirche Kath. Pfarrhaus Gemeindehaus Freihof 1783 Ref. Kirche

Wiesholz 51 52 53 55 59 62

26 28 30 33 39 48

Wilen 64

19

Moskau 65

Bibermühle 66

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4 6

955 954

51

Pos. BK Nr. Nr.

GB Nr.

Einstufung Standort A/B

953 945

A A

Steinernes Ökonomiegebäude 17. Jh. Treppengiebliger, steinerner Rechteckbau mit barockem Mansardendach Bau, 1918 Sulzerscher Neubau

360

B

Kapelle 1967

Objekt

Bibermühle 67 68

5 1

Hofenacker 69

67C

Bedeutende Kulturgüter der Kath. Kirchgemeinde 438 485 652 800 812 431

52

B A B B B B

Am Kirchweg Wäsme Rychen Hohchrüz Puppeleroo Hüslerweg

Wegkreuz aus Sandstein von 1909 Wegkreuz aus Sandstein von 1848 Wegkreuz aus Kalkstein von 1975 Wegkreuz aus Kunststein Wegkreuz aus Holz Wegkreuz aus Sandstein von 1926

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Anhang 6: Sonstige Beschlüsse, Reglemente und Dokumente zur Bauordnung -

Gefahrenzonenkarte Hochwasserschutz Gemeinde Ramsen Zu 2.2 Kleinbauten: siehe Gemeinderatsbeschluss Nr. 64 vom 01.03.2010 "Ausnahme von Baubewilligungsverfahren für Kleinstbauten" Merkblatt zur Bauordnung (Version 1.11 v. 02/2018, wird laufend angepasst) Gebührenreglement im Baubewilligungsverfahren (v. 01.06.2015) Zonenplan 2006 Formular "Deklaration Aushub"

Diverse Reglemente und Beschlüsse: -

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Beitrags und Gebührenreglement, aktuelle Version Wasserreglement vom 25.05.2012 Abwasserreglement vom 03.05.2003 Schutzzonenreglement (für die Wasserentnahmestellen am Rugentenbuck Ramsen vom 26.05.2000) Schutzzonenreglement (für die für die Grundwasserfassung Ramsen-Wilen vom 26.05.2000) Grundwasserschutzzonen (Übersichtsplan S1-S3) Heckeninventar Strassenrichtplan Reglement für die Grundwasserschutzzone der Quellfassungen Bartellen (genehmigt vom Regierungsrat am 1. Dezember 1987)

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Anhang 7: Lesehilfe betreffend Terminologie im Zonenplan Bezeichnung neue Bauordnung

Abk.

Bezeichnung teilgenehmigte Bauordnung RRB 02.05.17

Abk. Bezeichnung rechtsgültiger Zonenplan RRB 19.06.07

Abk.

Grundnutzungszonen des Baugebiets Dorfzone Wohnzone 2

D W2

D W2

WA2 WA3 A2 ZöBA

D W2 W3 WA2 WA3 A ZöBA

Dorfzone Wohnzone zweigeschossig

Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone 3 Arbeitszone 2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Str Bahn

Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig Industriezone Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen Verkehrsfläche BZ Verkehrsfläche Bahnzone

WG2 WG3 I O

Strassenzone Bahnzone Grundnutzungszonen des Nichtbaugebietes Landwirtschaftszone Rebbauzone Materialabbauzone

Dorfzone Wohnzone zweigeschossig Wohnzone dreigeschossig Wohn- und Arbeitszone zweigeschossig Wohn- und Arbeitszone dreigeschossig Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen Strassenzone

L R M

Landwirtschaftszone Rebgebiet (Weitere Gebiete / Informationen) Materialabbauzone

L RB M

Strassenareal Bahnareal Schutzzonen Naturschutzzone/-objekte kommunal und übergeordnet

StrA BahnA

Landwirtschaftszone Rebbauzone Materialabbau- und Materialbewirtschaftungszone A und MAB Strassenareal

Str

Verkehrsfläche NBz Verkehrsfläche Bahnareal

VNBz VBahnA

Nk / NOk Nü / NOü G

Naturschutzzone Kantonales Naturschutzobjekt

N

Freihaltezone (Grundnutzung Nichtbaugebiet) Kantonales Naturschutzobjekt

F

Gewässer

G

Gewässer (Grundnutzung Nichtbaugebiet)

G

URes

Reservebauzone (Nichtbauzone)

Bauentwicklungszone I Bauentwicklungszone W2 Bauentwicklungszone W3 Bauentwicklungszone WG2

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN-Gebiet

BLN

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN-Gebiet

BLN

BE I BE W2 BE W3 BE WG2 BLN

Überlagernde Landschaftsschutzzone

LS

Überlagernde Landschaftsschutzzone

LS

Gewässer und Gewässerräume Überlagernde Zonen Überlagernde Reservezone

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LW R MA

StrBz

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN-Gebiet (Weitere Gebiete / Informationen) Landschaftsschutzzone

VBz VBahn

Ns

Ls 08/2021

Überlagernde Naturschutzzone kommunal und übergeordnet Überlagernde Ortsbildschutzzone (Ensembleschutz) Überlagernde archäologische Schutzzone Quartierplanpflicht Quartierplan rechtsgültig Naturgefahrenzone Objektbezogene Festlegungen Schützenswerte Bauten, Inventare Orientierungsinhalte Grundwasserschutzzone Wald Hecke und Feldgehölz

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UNk UNü UOS

Überlagernde Naturschutzzone

UN

Naturschutzzone

Ns

Überlagernde Ortsbildschutzzone

UOs

Ortsbildschutzzone

OBS

AS Qu Qur NGZ

Überlagernde archäologische Schutzzone Quartierplanpflicht

AS Qu

Archäologische Schutzzone

AS

GWS W HFg

Grundwasserschutzzone Wald Geschützte Hecke und Feldgehölz

GWS W HFg

Grundwasserschutzzone (überlagernde Zone) Wald (Grundnutzung Nichtbaugebiet) Geschützte Hecke und Feldgehölz

Gs W HFg

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