Bauordnung 1992, Stand 1992

Thayngen

Documento

Numero
Bibern (SH)
Comune
Thayngen
Cantone
Sciaffusa
Livello
Comune
Autorità
Gemeinde
Adottato
7 lug 1992
In vigore dal
7 lug 1992

Carta

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Testo

1

1 1. 1

-

KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE BIBERN

ORTSPLANUNG BAUOR DNUNG

Beschlossen durch Ge meindever am J.1.... kP.i??.ffl.�.(?f. 94

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Oeffentliche Auflag e vom .. lt :t!� 1-o.k� .. b is. c?(:.�&@.#1 ��.. �---r Genehmig t durch den Reg ierungsrat am ...l. .J�!i. �9�.2... ........ . Der Staatsschreiber .... r. . . ��...... .

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AENDERUNGEN

Beschluss Ge meinde:

INGENI EURBUERO BERNHARD HA U PTBUERO

1

BUERGI N

: SPI EGE LGUTSTRASSE 27

ZWEIGBUEROS : IM WEINGARTEN 8 RADACKER (AREA L IVF) Datum

Sept. 1991

Genehmigung Reg ierungsrat:

MITARBEITER

R. EGGLI UND F. WINZELER

8200 SCHAFFHAUSEN

(053) 33 4 5 71

825 9 KALTEN BACH

(054) 41 15 85

8212 N EUHAUSEN

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991 I N H A L T

Artikel 1

A. Geltungsbereich

2

B. Zoneneinteilung C. Erschliessung

3

Durchführung

4

Kosten

5

Allgemeine Vorschriften vorzeitige Erschliessung

6

a) Grundsatz

7

b) Kostenverteilung

8

Hinreichende Zufahrt D. Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften D.1 Hauptbauten

9

Grenzabstand

10

Gebäudeabstand

11

Ungleiche Grenzabstände

12

Waldabstand

13

Rebabstand

14

Grenzbau

15

Gebäude- und Firsthöhe

16

Geschosse

17

Gebäudelänge

18

Ortsbildschutz

GEMEINDE BIBERN SH

Artikel 19

Gestaltung

20

Dächer

21

Dachaufbauten

22

Dachvorsprünge

23

Erker, Balkone, Vortreppen

24

Antennen, Sonnenkollektoren

25

Ausfahrten

26

Zäune, Einfriedungen Abstellplätze

27

a) Grundsatz

28

b) Ersatzlösung

29

Garagenvorplätze

30

Abstell- und Kinderspielplätze D.2 An-, Neben- und Tiefbauten

31

Begriff D.3 Gesamtüberbauung

32

Grundsatz

33

Gebäudelänge, zusammenbauen D.4 Immissionen

34

Empfindlichkeitsstufen

35

Gutachten

BAUORDNUNG 19 9 1

GEMEINDE BIBERN SH

Artikel E. Zonenvorschriften E.1 Kernzone (K) 36

Zweck

37

Nutzung

38

Gestaltung

39

Dächer

40

Grenzabstand

41

Gebäudehöhe/Firsthöhe

42

Gebäudelänge E.2 Wohnzonen (WE/W2)

43

Zweck

44

Nutzung

45

Ueberbauungsmasse E.3 Gewerbezone (G)

46

Zweck

47

Nutzung

48

Gestaltung

49

Grenzabstand

50

Firsthöhe

51

Gebäudelänge

52

Ausnahmebewilligungen

BAUORDNUNG 1991

GEMEINDE BIBERN SH

Artikel E.4 Gewerbezone mit besonderen Auflagen {GA) 53

Allgemeine Vorschriften

54

Besondere Auflagen E.5 Industriezone (I)

55

Zweck

56

Nutzung

57

Grenzabstand

58

Firsthöhe

59

Gebäudelänge E.6 Materialabbauzone (M)

60

Zweck

61

Bauten

62

Nutzung, Rekultivierung E.7 Freihaltezone (F)

63

Zweck E.8 Landwirtschaftszone (L)

64

Landwirtschaftszone

65

Bauten E.9 Schutzzonen (S)

66

Schutzzonen

67

Zweck

68

Wasserfassungen

69

Gewässer

BAUORDNUNG 1991

GEMEINDE BIBERN SH

Artikel E.10 Reservebauzonen {R) 70

Reservebauzonen E.11 Wald {W)

71

Wald E.12 Verkehrsflächen {V)

72

Verkehrsflächen E.13 Landschaftsschutzzone

73

Landschaftsschutz F. Bewilligungspflichtige Massnahmen

74

Bewilligungspflicht

75

Baugesuch

76

G. Bewilligungsverfahren

77

H. Ausnahmebewilligung I. Schlussbestimmungen

78

Vollzug

79

Gebühren

80

Uebergangsbestimmungen

81

Inkrafttreten

BAUORDNUNG 1991

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

A N H A N G Technische Erläuterungen 1

- Messweise für Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 9, 10, 11, 31)

2

- Gebäude- und Firsthöhe (Art. 15)

3

- Gebäudelänge (Art. 17)

4

- Mehrlängenzuschlag (Art. 1 4 5 )

5

- Tabelle der Höchst- und Mindest­ masse bei Regelbauweise Zonenplan

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Gestützt auf das kantonale Baugesetz erlässt die Gemeinde Bibern die nachstehende Bauord­ nung.

A. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungs­

bereich

Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet und ist auf alle Bauten und Anlagen anzuwenden.

B. Zoneneinteilung

Art. 2 Zonen­

einteilung

Das Gebiet der Gemeinde Bibern ist in die nach­ stehenden Zonen und Gebiete eingeteilt: a) Grundnutzung K WE W2 G GA I M F L GR W

Kernzone Wohnzone Wohnzone Gewerbezone Gewerbezone mit besonderen Auflagen Industriezone Materialabbauzone Freihaltezone Landwirtschaftszone Gewässer Wald

b) Nutzungsüberlagerung R LS GWS AF MW

Reservebauzone Geologische Objekte Landschaftsschutzzone Grundwasserschutzzone Archäologische Funde Materialabbau im Waldgebiet

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

C. Erschliessung

Art. 3 Durchführung

Der Gemeinderat führt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und der baulichen Entwicklung der Gemeinde die etappenweise Erschliessung des Bau­ gebietes mit Strassen, Kanalisationen, Wasser-, Fernseh- und Energieleitungen durch. Er koordi­ niert diese Massnahmen mit den analogen Arbeiten des EKS und der PTT.

Art. 4 Kosten

Die Kosten der Erschliessung, des durch den Zonen­ plan festgelegten Baugebietes, werden durch die Gemeinde und die Grundeigentümer getragen. Für die Kostenverteilung ist die Beitragsverordnung der Gemeinde Bibern massgebend. Zusätzliche Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzone, resp. ab Anschlusspunkt, werden dem Nutz­ niesser weiterverrechnet.

Art. 5 Allgemeine

Vorschriften

Ein Grundstück darf nur überbaut werden, wenn es baureif ist.

Art. 6 vorzeitige

Erschliessung a) Grundsatz

Für Grundstücke, welche einer späteren Er­ schliessungsetappe zugewiesen sind, kann der Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümer, nach den Vorschriften des Gemeinderates, einer vorzeitigen Erschliessung zustimmen. Der Bauherr hat, nebst den Baukosten, auch die Kosten für die Schaffung der erforderlichen Er­ schliessungsvoraussetzungen, wie Quartier- und Baulinienplanung, Erwerb von Grund und Rechten usw. , zu tragen. In der Regel werden auch vorzeitige Erschliess­ ungen durch die Gemeinde erstellt und den Grundeigentümer verrechnet. Zur Sicherstellung können Vorauszahlungen verlangt werden. Bei privater Erschliessung liegt die Oberbauleitung immer bei der Gemeinde.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Art. 7 b) Kosten­

verteiler

Die gemäss Beitragsverordnung auf die Gemeinde entfallenden Kostenanteile gehen zu Lasten der vorzeitig erschliessenden Bauherrn. Beiträge von Eigentümern mit�erschlossene� Grundstücke� können erst dann verrechnet werden, wenn sie davon Nutzen ziehen oder min. 75% des Gebietes überbaut ist. Das Verfahren richtet sich nach der Beitragsver­ ordnung.

Art. 8 Hinreichende

Zufahrt

Soweit Güterwege oder Privatstrassen als Gebäude­ zufahrt Verwendung finden, hat sich der Bauherr vor Baubeginn über die nötigen Benützungsrechte dem Gemeinderat gegenüber auszuweisen.

D. Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften D.1 Hauptbauten

Art. 9 Grenzabstand

Der Grenzabstand wird von der Grundstückgrenze senkrecht auf den äussersten Teil der festen Fassade gemessen. Gegenüber öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Bau- und Strassen­ gesetz. Für den Mindestgrenzabstand gemäss kantonalem Baugesetz wird vom äussersten Bauteil senkrecht zur Grenze gemessen

Art. 10 Gebäude­

abstand

Der Gebäudeabstand ist die Summe der vorschrifts­ mässigen Grenzabstände unter Berücksichtigung der Mehrlängenzuschläge. Bei Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze vorhanden wäre.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Art. 11 Ungleiche

Grenzabstände

Der Grenzabstand darf mit schriftlicher Zu­ stimmung der Nachbarschaft und mit Einwilligung des Gemeinderates unterschritten werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten ist. Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach früherem Recht, näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand nicht einge­ halten werden, sofern die Feuerpolizeilichen Be­ dingungen eingehalten werden.

Art. 12 Waldbestand

Bauten und Anlagen in Waldnähe haben den forstge­ setzlichen Waldabstand einzuhalten.

67 altri articoli

Art. 13 Rebabstand

Bei Bauten und Anlagen in Rebnähe ist ein Abstand von 15 m von der Rebparzellengrenze einzuhalten.

Art. 14 Grenzbau

zusammengebaute Häuser gelten hinsichtlich Länge und Abstand als eine Gebäudeeinheit.

Art. 15 Gebäude- und

Firsthöhe

Als Gebäude- bzw. Firsthöhe gilt der in der Mitte der höchsten Fassade gemessene Abstand des Dachgesimses, bzw. des Firstes zum gewachsenen Terrain. Ist die Giebelseite die höchste Fassade, so gilt als obere Bezugslinie die Verbindungs­ linie zwischen den traufseitigen Dachgesimsen. Als Dachgesimse im Sinne des Abs. 1 gilt die Schnittlinie der Dachhaut mit der Fassade (Traufseite). Bei gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

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BAUORDNUNG 1991

Art. 16 Geschosse

Grundsatz

Die Geschosszahlen gemäss der Tabelle im Anhang für Höchst- und Mindestmasse sind als Gestaltungs­ hinweise aufzufassen.

Dachgeschosse

Dachgeschosse dürfen mit Wohnräumen belegt werden, sofern eine genügende natürliche Be­ lichtung möglich ist.

Untergeschosse

Räume im Untergeschoss dürfen nur dann als Wohnräume genutzt werden, wenn eine Seite voll­ ständig frei liegt und eine genügende natür­ liche Belichtung möglich ist.

Art. 17 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassaden­ abmessung. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der rechtwinkligen Projektion auf eine Gerade in der Hauptrichtung der Fassade.

Art. 18 Ortsbild­

schutz

Das Ortsbild soll erhalten und gefördert werden. Der Gemeinderat hat darüber zu wachen, dass sanfte Sanierungen vorgenommen werden und Neubauten sich in das Dorfbild einordnen. Schützenswerte Bauten müssen unbedingt erhalten und instandgehalten werden.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Art. 19 Gestaltung

Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und baulichen Einzelheiten zu gestalten, dass die Einheitlichkeit des Quartiers bzw. des Strassenbildes gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Farbgestaltung und Materialwahl der Gebäude und der Dächer ist im Einvernehmen mit dem Gemein­ derat festzulegen. Das gewachsene Terrain darf in der Regel nur gering­ fügig verändert werden. Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestal­ tung dienen. Die Terraingestaltung hat sich dem Ge­ ländeverlauf in der Umgebung anzupassen. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglichkeit besteht; sie sind be­ willigungspflichtig.

Art. 20 Dächer

Die Dachgestaltung ist den quartierüblichen Formen, Farben und Materialien anzugleichen. Flachdächer sind nur für An- und Nebenbauten ge­ stattet. Dacheinschnitte sind verboten.

Art. 21 Dachaufbauten

Dachaufbauten dürfen in der Regel zwei Fünftel, der einzelne Bauteil einen Fünftel, der Fassaden­ länge nicht überschreiten. Sie müssen sich gut in das Orts- und Strassenbild einfügen. Dachflächenfenster sind nur für Nebenräume wie Bad, Toilette, Treppenhaus und Estrich bis zu einer Fensterfläche von 0, 3 m2 zulässig.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Art. 22 Dachvorsprünge

Dachvorsprünge dürfen bis zu 1 m in die Minimalab­ stände hineinragen. Gegenüber öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 23 Erker

Balkone Vortreppen

Erker, offene Balkone und Vortreppen dürfen bis zu 1, 5 m in die in dieser Bauordnung festgelegten Minimalabstände hinein- bzw. über die Baulinie hin­ ausragen. In solchen Fällen dürfen Erker nicht länger als 1/5 und offene Balkone gesamthaft nicht länger als 1/3 der Fassadenlänge sein. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 24 Antennen

Sonnen­ kollektoren

Technische Einrichtungen wie Aussenantennen, Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie sind erwünscht, so zu integrieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Auf geschützte Objekte ist besonders Rücksicht zu nehmen. Aussenantennen, insbesondere Hochantennen, haben sich auf die für einen guten Empfang notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. TV- und UKW-Aussenantennen sind im Versorgungsbe­ reich der Gemeinschaftsantennenanlage verboten.

Art. 25 Ausfahrten

Ausfahrten und dergleichen sind entsprechend den Anforderungen des Bau- und Strassengesetzes anzu­ legen. Es darf von denselben kein Wasser direkt auf öffent­ lichen Grund abfliessen. Abweichungen können vom Ge­ meinderat bewilligt werden und sollen angemessen ab­ gegolten werden.

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BAUORDNUNG 1991

Art. 26 Zäune, Ein­

friedungen

Pflanzen, Zäune und Einfriedungen längs Strassen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. Stacheldrahtzäune entlang von Fusswegen und Strassen sind untersagt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Flurgesetzes und des Strassengesetzes, sowie der Strassenver­ ordnung.

Art. 2 7

Abstellplätze a) Grundsatz

Bei Neu- und Umbau sowie bei Zweckänderung baulicher Anlagen sind auf privatem Grund Autoabstellplätze bereitzustellen. Für jede Wohnung ist mindestens ein Abstellplatz (Garage oder offener Abstellplatz) anzulegen. Für Gebäude mit voraussichtlich erhöhtem Bedarf an Ab­ stellplätzen kann der Gemeinderat zusätzliche Ab­ stellplätze vorschreiben. Für gewerbliche, industrielle und öffentliche Bauten bestimmt der Gemeinderat die Zahl der Abstellplätze nach Massgabe des Bedürfnisses und gemäss den SNV­ Normen ( SNV = Schweiz. Normenvereinigung).

Art. 28 b) Ersatz­

lösung

Ist die Errichtung der vorgeschriebenen Abstell­ plätze auf dem Baugrundstück nicht möglich, so hat sich der Bauherr über die Benützungsrechte an einem privaten Abstellplatz in der Nähe seines Grund­ stückes auszuweisen.

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BAUORDNUNG 1991

Art. 29 Garagen­

vorplätze

Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 3 x 5 m so anzulegen, dass ein übliches Motorfahr­ zeug ohne Beanspruchung der öffentlichen Verkehrs­ anlage abgestellt werden kann. Wenn die baulichen Gegebenheiten es erfordern, kann der Gemeinderat , unter Berücksichtigung des über­ geordneten Rechtes, Abweichungen gestatten.

Art. 3 0

Abstell- und Kinderspiel­ plätze

Bei Gesamtüberbauungen ist für das Ein- und Ab­ stellen von Fahrzeugen eine gemeinsame Lösung zu treffen. Bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen kann der Gemeinderat einen gemeinsamen Kinderspielplatz vorschreiben.

D.2 An-, Neben- und Tiefbauten

Art. 3 1

Begriff

Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude, bzw. Gebäudeteile mit einer Gebäudehöhe von maximal 3 , 5 m und einer Firsthöhe von maximal 5, 0 m. Sie dürfen höchstens eine Gebäudefläche von 40 m2 einnehmen und keine Wohn-, Schlaf- und gewerblich genutzte Räume enthalten. Sie müssen sich durch ihre besondere Zweckbe­ stimmung vom Hauptgebäude unterscheiden. Tiefbauten sind Bauwerke, die das gewachsene Terrain um nicht mehr als 0, 5 m überragen. Für An-, Neben- und Tiefbauten gilt ein minimaler Grenz- und Gebäudeabstand von 2, 5 m. Wo der kantonale Mindestabstand gilt, wird ab äusserstem Bauteil gemessen.

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BAUORDNUNG 1991

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BAUORDNUNG 1991

D.3 Gesamtüberbauung

Art. Grundsatz

32

Im Rahmen einer Gesamtüberbauung, für welche ein zusammenhängendes Areal von mindestens 2000 m2 er­ forderlich ist, sind in den Zonen WE und W2 aufein­ ander abgestimmte Einzelbauten zulässig. Gesamtüberbauungen können jedoch nur auf Grund eines Gestaltungsrichtplanes bewilligt werden, wobei die Bewilligung mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen auf Anmeldung des Gemeinderates und auf Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch anzumerken ist.

Art. 33 Gebäudelänge

zusammenbauten

Der Gemeinderat kann ein Unterschreiten des zonenge­ mässen Grenzabstandes bewilligen, sofern der Gebäude abstand zwischen Einzelbauten eingehalten wird. Ge­ genüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb des Areals gelten jedoch die für Einzelbauten massgeben­ den Abstandsvorschriften.

D.4 Immissionen

Art. Empfindlich­ keitsstufen für Lärmschutz

34

Die Empfindlichkeitsstufe II gilt in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind. Zonen: WE, W2 Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Zonen: K, G, GA, L Die Empfindlichkeitsstufe IV gilt in der Industrie­ zone I.

Art. Gutachten

35

Bei Neu- und Umbauten sowie Renovationen und Nutz­ ungsänderungen kann der Gemeinderat auf Kosten des Bauwilligen ein Fachgutachten verlangen.

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BAUORDNUNG 1991

E. Zonenvorschriften E.1 Kernzone (K)

Art. 3 6

Zweck

Die Kernzone dient der Erhaltung und zweckdien­ liche Erneuerung des bestehenden Dorfkerns.

Art. 3 7

Nutzung

Erlaubt sind Wohnbauten, landwirtschaftliche Bauten, Werkstätten, Gaststätten und Ladengeschäfte. Im weiteren sind auch nur mässig störende Gewerbebe­ triebe zulässig. Offene und geschlossene Bauweise ist möglich.

Art. 3 8

Gestaltung

Neu- und Umbauten sowie Renovationen haben sich in der Kernzone in jeder Beziehung dem bestehenden Dorfbild anzupassen. Namentlich soll durch ihre kubische und architek­ tonische Gestaltung sowie durch ihre Stellung der Massstab und die Gliederung des bestehenden Dorf­ teils gewahrt bleiben. Bei Veränderungen an bestehenden Bauten, sowie bei Neubauten, holt der Gemeinderat die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein.

Art. 3 9

Dächer

Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Walmdächer gestattet. Diese sind mit ortsüblichen Ziegeln ein­ zudecken. Oekonomiegebäude können mit braunen Faser­ zementplatten eingedeckt werden, wenn sie frei­ stehend sind oder die Dachfläche abgesetzt wird.

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BAUORDNUNG 1991

Art. 40 Grenzabstand

Der Grenzabstand muss bei offener Bauweise min­ destens 5 m betragen. Wo zur Erhaltung des Orts­ bildes oder wegen Verhältnissen, die vor Inkraft­ treten dieser Bauordnung bestanden haben, Abweich­ ungen notwendig sind, kann der Gemeinderat die Minimalabstände reduzieren, soweit dies das Bauge­ setz zulässt.

Art. 41 Gebäudehöhe/

Firsthöhe

Ein Gebäude darf eine Gebäudehöhe von max. 8, 0 m aufweisen. Wo zur Erhaltung der Ortsbilder Ab­ weichungen gerechtfertigt sind, kann dies der Gemeinderat zulassen oder in dringenden Fällen anordnen. Die Dachneigung hat zwischen 35 - 42 ° zu betragen.

Art. 42 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist bei offener Bauweise auf 35 m beschränkt.

E.2 Wohnzonen WE/W2

Art. 43 Zweck

Die Wohnzonen sollen ruhige, gesunde und ästhetisch befriedigende Wohnverhältnisse gewährleisten.

Art. 44 Nutzung

Zugelassen sind Wohnbauten sowie einzelne Laden­ geschäfte und Kleingewerbe, sofern diese durch Bau und Betrieb den Zweck der Wohnzonen nicht be­ einträchtigen.

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BAUORDNUNG 1991

Art. 45 Ueberbauungs­

masse

Für die WE und W2 gelten die folgenden Ueber­ bauungsmasse: WE Einfamilienhäuser

W2 Zweifamilienhäuser

Grenzabstand min.

5, 0 m

5, 0 m

Gebäudehöhe max.

6, 5 m

7, 2 m

Firsthöhe = Gebäudehöhe plus max.

4, O m

4, 5 m

Geschosse, nur Gestaltungshinweise

2

2 - 3

Gebäudelänge max.

20, 0 m

25, 0 m

Mehrlängenzuschlag gegenüber privater Grundstücke

Bei Gebäudelängen von mehr als 12 m erhöht sich der Grenzabstand um ein Drittel der Mehrlänge bis auf maximal 9, 0m, wobei die Nebenbauten nur zur Hälfte mitberechnet werden.

E.3 Gewerbezone

Art. 46 Zweck

Die Gewerbezone dient der Erweiterung bestehender und der Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe, reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

Art. 47 Nutzung

Wohnungen dürfen nur für das betriebsnotwendige, an den Standort des Unternehmens gebundene Personal eingerichtet werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.

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BAUORDNUNG 1991

Art. 48 Gestaltung

Fassaden und Dächer sind baulich und farblich dem Dorfbild anzupassen, so dass eine gute Gesamt­ wirkung erzielt wird. Flachdächer sind nur für Nebenbauten und technisch bedingte Aufbauten gestattet.

Art. 49 Grenzabstand

Innerhalb der Gewerbezone sind mindestens 4 m, gegenüber angrenzenden Landwirtschafts- und Wohn­ zonen mindestens 6 m Grenzabstand einzuhalten.

Art. 50 Gebäude-/

Firsthöhe

Die Gebäudehöhe ist auf max. 10, 0 m, die Firsthöhe auf max. 12, 0 m beschränkt, sie wird bei gestaf­ felten Bauten für jeden Gebäudeteil einzeln ge­ messen, dabei darf die Dachneigung nicht weniger als 15 ° betragen.

Art. 51 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge darf höchstens 50 m betragen.

Art. 52 Ausnahme­

Bewilligung

Für Ausnahmen ist der Regierungsrat zuständig, wobei der Gemeinderat Antrag zu stellen hat.

E.4 Gewerbezone mit besonderen Auflagen (GA)

Art. 53 Allgemeine

Vorschriften

Es gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Gewerbezone G.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Art. 54 Besondere

Auflagen

Es gelten die Nutzungsbeschränkungen gemäss Schutz­ zonenreglement der Gemeinde Bibern, "Engere Schutz­ zone" ( Zone S 2) .

E. 5 Industriezone (I)

Art. 55 Zweck

Die Industriezone dient der Erweiterung bestehender und der Ansiedlung neuer Industriebetriebe.

Art. 56 Nutzung

Gewerbliche Bauten sind gestattet. Wohnungen dürfen nur für das betriebsnotwendige, an den Standort des Unternehmens gebundene Personal eingerichtet werden. Die Bautiefe ist unbeschränkt. Für den Gebäudeab­ stand gelten die feuerpolizeilichen Vorschriften.

Art. 57 Grenzabstand

Mindestens 6 m Grenzabstand sind einzuhalten.

Art. 58 Firsthöhe

Die Bauten dürfen eine Gesamthöhe von 2 4 m nicht übersteigen, sofern vom übergeordneten Recht zu­ gelassen.

Art. 59 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.

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BAUORDNUNG 1991

E.6 Materialabbauzone (M)

Art. 60 Zweck

Durch die Materialabbauzone werden Gebiete aus­ geschieden, die auf die Gewinnung von Bodenmate­ rialien, nach regionalem Bedarf und auf Wieder­ auffüllung mit umweltverträglichem Material be­ schränkt sind.

Art. 61 Bauten

In der Materialabbauzone sind nur Bauten und An­ lagen zulässig, die dazu dienen, Material zu ge­ winnen und für den Abtransport aufzubereiten. Sie sind nach beendetem Abbau durch den Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.

Art. 62 Nutzung

Rekultivierung

Materialabbau, Wiederauffüllung und Neugestaltung müssen im Sinne des übergeordneten Rechts erfolgen. Nach Beendigung der Nutzung sind Abbaubereiche der ursprünglichen Nutzung zurückzuführen oder es können Teile als Naturschutzgebiete ausgeschieden werden. Es gelten die Bestimmungen der Abbaubewilligung.

E.7 Freihaltezone (F)

Art. 63 Zweck

Die Freihaltezone bezweckt die Freihaltung von Arealen zum Schutz erhaltenswerter Orts- oder Landschaftsbilder. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind verboten.

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BAUORDNUNG 1991

E.8 Landwirtschaftszone (L)

Art. 6 4

Landwirt­ schaftszone

Die Landwirtschaftszone umfasst a) das als Fruchtfolgeflächen geeignete Land b) das übrige Landwirtschaftsland mit Ausnahme der Rebbauzone c) die Rebbauzone Die im Zonenplan bezeichneten Rebgebiete unter­ liegen den Bestimmungen des Rebbaugesetzes und der zugehörigen Vollziehungsordnung, sowie den Statuten der Rebbaugenossenschaft. Die Abgrenzung im Zonenplan ist nicht rechtsverbindlich.

Art. 65 Bauten

Die Landwirtschaftszone dient ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung. Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone W2. Für Oekonomiegebäude beträgt der Grenzabstand min. 5, 0 m. Alle Bauten müssen sich gut in das Orts-, Land­ schafts- und Strassenbild einfügen. Im Bereich der Kernzone kann der Gemeinderat die Stellungnahme des Denkmalpflegers einholen.

E.9 Schutzzonen (S)

Art. 6 6

Schutzzonen

Als Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG gelten: - die Naturschutzzonen - die Grundwasserschutzzonen - die Gewässer und ihre Ufer

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Art. 6 7

Zweck

Die Schutzzonen dienen der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt. In den Schutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele gefährden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der "Verord­ nung über den Naturschutz und Landschaftsschutz" der Gemeinde Bibern. Die auf die jeweilige Natur­ schutzzone abgestimmten Vorschriften (Schutzziele, Gefährdung, Pflege etc.) sind im Naturschutzin­ ventar enthalten.

Art. 6 8

Wasser­ fassungen

Die Grundwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden Wasserfassungen. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Reglemente über die Schutz­ zonen von Bibern und Opfertshofen. Die Quellen und deren Fassungen sind geschützt. Jegliches Verunreinigen derselben als auch Grab­ arbeiten im Bereich der Fassungen sind untersagt.

Art. 69 Gewässer

Als Gewässer gelten alle Flüsse, Bäche, Weiher und Versickerungen, offen oder eingedeckt, dauernd oder zeitweise wasserführend. Die Gewässer und ihre Ufer sind gemäss den Bestimmungen des Naturinventars ge­ schützt. Jegliche Bewirtschaftung oder Veränderung ist bewilligungspflichtig. Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Zur Pflege der Gewässer, ins­ besondere zum Mähen der Böschungen und zum perio­ dischen, massvollen Zurückschneiden der Gehölze ist die Gemeinde zuständig. Innerhalb und ausserhalb der Bauzone können die Abstände für Bauten und Anlagen mit Baulinien ge­ regelt werden. Wo keine Baulinien vorliegen, gilt das überge­ ordnete Recht.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

Feldmiststöcke haben von allen Gewässern einen Abstand von mindestens 15 m einzuhalten.

E.10 Reservebauzonen (R)

Art. 70 Reservebauzonen

In den Reservebauzonen, welche für eine spätere Um­ zonung vorgesehen sind, besteht ein Bauverbot. Die Flächen können landwirtschaftlich genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine definitive Um­ zonung, es wird nur aufgezeigt in welcher Richtung eine Entwicklung vorgesehen ist.

E.11 Wald (W)

Art. 71 Wald

Für den Wald gelten die Vorschriften des eidge­ nössischen und kantonalen Forstrechts. Die im Zonenplan eingezeichneten Waldgrenzen sind nicht rechtsverbindlich.

E.12 Verkehrsflächen (V)

Art. 72 Verkehrs­

flächen

Verkehrsflächen dienen dem stehenden und rollenden Verkehr. Verkehrsnotwendige Bauten und Anlagen sind gestattet.

GEMEINDE BIBERN SH

BAUORDNUNG 1991

E.13 Landschaftsschutzzone

Art. 73 Landschafts­

schutz

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrer natürlichen Schönheit. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie zur Bewirtschaftung des Gebietes zwingend notwendig sind Sie haben sich besonders gut in die Landschaft ein­ zufügen.

F. Bewilligungspflichtige Massnahmen

Art. 74 Bewilligungs­

pflicht

Der Baubewilligung bedürfen sämtliche baulichen oder andere Vorkehrungen, auf welche die in dieser Bauordnung enthaltenen Vorschriften Bezug nehmen. Darunter fallen insbesondere: a) die im Baugesetz aufgezählten Massnahmen: 1. neue Hoch- und Tiefbauten, sowie Um- und Anbauten an bestehende Bauten 2. die Aenderung der Zweckbestimmung einer Baute 3 . die Errichtung von Stützmauern, Jauche­ gruben, Mistdeponien usw. b) Abbruch von Bauten, Aussenrenovationen, Fassadenerneuerungen, Neueindeckung von Dächern, Farbänderungen an Fassaden, Ersatz von Fenstern, Türen, Toren und dergleichen c) Terrainveränderungen, wie z.B. Auffüllungen und Abgrabungen d) Errichtung und Erneuerung von Mauern und Ein­ friedungen e) Parzellierungen und Ausnützungsübertragungen f) Materialgewinnungsplätze, Materialaufstapel­ ungen, Lagerplätze und dergleichen

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g) Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen; Parkierungsanlagen h) Reklameeinrichtungen, Leuchtanlagen, Schau­ kästen und Selbstbedienungsautomaten i) Aussenantennen, Sonnenkollektoren usw. k) alle weiteren Vorkehren, die das Orts- oder Landschaftsbild in irgendeiner Weise beein­ flussen l) Erstellung oder Aenderung von Anlagen, welche Emissionen verursachen.

Art. 75 Baugesuch

Sämtliche Baugesuche sind dem Gemeinderat ein­ zureichen. Sie haben alle im Baugesetz vorge­ schriebenen Unterlagen zu enthalten, namentlich auch Pläne für die Umgebungsgestaltung.

G. Bewilligungsverfahren

Art. 76 Bewilligungs­

verfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

H. Ausnahmebewilligung

Art. 77 Ausnahme­

bewilligungen

Die Bewilligung von Ausnahmen der Bauvorschriften dieser Bauordnung richtet sich nach kantonalem Recht. Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind beim Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit seinem Antrag an die zuständige Behörde weiter.

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I. Schlussbestimmungen

Art. 78 Vollzug

Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und über­ wacht den Vollzug. Werden Bauten und Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, so hat der Gemeinderat die Ein­ stellung der Arbeiten anzuordnen. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, so entscheidet der Gemeinderat über die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes und setzt dem Grundeigen­ tümer oder Bauherr eine angemessene Frist zur Be­ seitigung oder Anpassung der widerrechtlich er­ stellten Baute oder Anlage. Nötigenfalls kann er die Arbeiten durch die Gemeinde auf Kosten des Verursachers ausführen lassen. Nicht vorschrifts­ gemäss durchgeführte Massnahmen sind auf Kosten des Pflichtigen beseitigen zu lassen. Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Kant. Natur­ und Heimatschutzgesetzes Einzelobjekte unter Schutz stellen.

Art. 79 Gebühren

Für die Behandlung von Baugesuchen, sowie für die Baukontrollen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat beschliesst deren Höhe unter Be­ rücksichtigung des Aufwandes von min. Fr. 50. -­ bis max. Fr. 2 '000. --. Für den Beizug zusätzlicher Unterlagen oder für Fachgutachten wird gesondert nach dem Aufwand der Gemeinde Rechnung gestellt.

Art. 80 Uebergangs­

bestimmungen

Diese Bauordnung ist auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht erledigten Baugesuche anwendbar.

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Art. 81 Inkrafttreten

Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Bauordnung wird die Bau­ ordnung der Gemeinde Bibern vom 0 9. Januar 1964 aufgehoben.

Genehmigt durch Gemeindeversammlungsbeschluss vorn Der Gemeindepräsident:

Genehmigt durch Regierungsratsbeschluss vom Der Staatsschreiber:

Der Gemeindeschreiber:

Kanton Schaffhausen

Gemeinde Bibern

5.) Tabelle der Höchst- und Mindestmasse bei Regelbauweise (Anhang zur Bauordnung) Zonenarten Bezeichnung

W2

WE

K

Art.

Art.

G/GA

I

Art.

Art.

Art.

Grenzabstand min.

5.0

40

5.0

45

5.0

45

4/6

49

6

57

Max.Gebäudehöhe

8.0

41

6.5

45

7.2

45

10.0

50

24

58

12.0

50

24

58

51

-

Max. Gebäudehöhe plus maximal

Max.Firsthöhe

41

4 .0

45

4 .5

45

---

---

Vollgeschosse (Gestaltungshinweise)

2

16

2

45

2-3

45

Gebäudelänge max.

35

42

20

45

25

45

50

Mehrlängenzuschlag

Nein

JA

45

JA

45

Nein

Gebäudeabstand

Min. Summe der jeweiligen Grenzabstände, Art. 10 und 11

Nebenbauten in allen Zonen:

Art. 34 2,5 m

- Grenzabstand 3,5 m - Gebäudehöhe 5,0 m - Firsthöhe - Gebäudefläche 40,0 m - Gebäudeabstand 2,5 m

Für die Messweise siehe Technische Erläuterungen in der Bauordnung.

Nein

-

3. Gebäudelänge

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, , , , ,, ,, J!& f m:11 ,ft1ifi fi1 i iiifü'' Hauptrichtung der Fassade n2e

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A

H

1

ANBAU

HAUPTBAU

--

· --

Gebäudelänge

.JP

4. Mehrlängenzuschlag

---· --·--·

--·---

e� c"-qr· ..1s,u--

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.

0

A

H

ANBAU

HAUPTBAU

. --

Gru�. ,2 ff\

a

Ordentlicher Grenzabstand (ohne Mehrlängenzuschlag)

l

Projizierte Länge des Anbaus. Für den Mehrlängenzuschlag wird nur die halbe Länge berechnet (1/2).

m

Mehrlänge über 12,0 m.

m/3

Mehrlängenzuschlag 1/3 der Mehrlänge, bis auf höchstens 9,0 m Grenzabstand.

2. Gebäudehöhe, Firsthöhe Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch den in der Fassadenmitte gemessenen Abstand des Dachgesimses vom gewachsenen Terrain. Bei abfallendem Terrain ist die Fas­ sade mit dem tiefsten Terrainanschnitt massgebend.

Als Dachgesims gilt die Schnittlinie der Dachhaut mit der Fassade (Traufseite)

First­ höhe __,..

Gebäude h öh e

,,,... ,,,...

.,...,.

.,...,.

.

-

�Dachgesims

,,,...

Technische Erläuterungen

1. Messweise für Grenz- und Gebäudeabstände

c,

c

b

b

d

�:�: ::;

a) Der Gebäudeabstand wird von der Grundstücksgrenze senkrecht auf den äussersten Teil der festen Fassade gemessen. Für den Mindestabstand gemäss Kant. Baugesetz wird vom äussersten Bauteil senkrecht zur Grenze gemessen. b) Der Gebäudeabstand ist die Summe der vorschriftsgemässen Grenzabstände. Für An­ und Nebenbauten gilt der einfache minimale Grenzabstand als minimaler Gebäude­ abstand. c) Minimaler Grenz- und Gebäudeabstand für An- und Nebenbauten. d) Die Grenzabstände können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Ein­ willigung des Gemeinderates, sowie beim Minimalabstand gemäss Baugesetz des Re­ gierungsrates, herabgesetzt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten ist.