Bauordnung 1992, Stand 1992
Thayngen
Documento
- Numero
- Bibern (SH)
- Comune
- Thayngen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Adottato
- 7 lug 1992
- In vigore dal
- 7 lug 1992
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Thayngen con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
1
1 1. 1
-
KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE BIBERN
ORTSPLANUNG BAUOR DNUNG
Beschlossen durch Ge meindever am J.1.... kP.i??.ffl.�.(?f. 94
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Oeffentliche Auflag e vom .. lt :t!� 1-o.k� .. b is. c?(:.�&@.#1 ��.. �---r Genehmig t durch den Reg ierungsrat am ...l. .J�!i. �9�.2... ........ . Der Staatsschreiber .... r. . . ��...... .
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11 1
AENDERUNGEN
Beschluss Ge meinde:
INGENI EURBUERO BERNHARD HA U PTBUERO
1
BUERGI N
: SPI EGE LGUTSTRASSE 27
ZWEIGBUEROS : IM WEINGARTEN 8 RADACKER (AREA L IVF) Datum
Sept. 1991
Genehmigung Reg ierungsrat:
MITARBEITER
R. EGGLI UND F. WINZELER
8200 SCHAFFHAUSEN
(053) 33 4 5 71
825 9 KALTEN BACH
(054) 41 15 85
8212 N EUHAUSEN
GEMEINDE BIBERN SH
BAUORDNUNG 1991 I N H A L T
Artikel 1
A. Geltungsbereich
2
B. Zoneneinteilung C. Erschliessung
3
Durchführung
4
Kosten
5
Allgemeine Vorschriften vorzeitige Erschliessung
6
a) Grundsatz
7
b) Kostenverteilung
8
Hinreichende Zufahrt D. Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften D.1 Hauptbauten
9
Grenzabstand
10
Gebäudeabstand
11
Ungleiche Grenzabstände
12
Waldabstand
13
Rebabstand
14
Grenzbau
15
Gebäude- und Firsthöhe
16
Geschosse
17
Gebäudelänge
18
Ortsbildschutz
GEMEINDE BIBERN SH
Artikel 19
Gestaltung
20
Dächer
21
Dachaufbauten
22
Dachvorsprünge
23
Erker, Balkone, Vortreppen
24
Antennen, Sonnenkollektoren
25
Ausfahrten
26
Zäune, Einfriedungen Abstellplätze
27
a) Grundsatz
28
b) Ersatzlösung
29
Garagenvorplätze
30
Abstell- und Kinderspielplätze D.2 An-, Neben- und Tiefbauten
31
Begriff D.3 Gesamtüberbauung
32
Grundsatz
33
Gebäudelänge, zusammenbauen D.4 Immissionen
34
Empfindlichkeitsstufen
35
Gutachten
BAUORDNUNG 19 9 1
GEMEINDE BIBERN SH
Artikel E. Zonenvorschriften E.1 Kernzone (K) 36
Zweck
37
Nutzung
38
Gestaltung
39
Dächer
40
Grenzabstand
41
Gebäudehöhe/Firsthöhe
42
Gebäudelänge E.2 Wohnzonen (WE/W2)
43
Zweck
44
Nutzung
45
Ueberbauungsmasse E.3 Gewerbezone (G)
46
Zweck
47
Nutzung
48
Gestaltung
49
Grenzabstand
50
Firsthöhe
51
Gebäudelänge
52
Ausnahmebewilligungen
BAUORDNUNG 1991
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Artikel E.4 Gewerbezone mit besonderen Auflagen {GA) 53
Allgemeine Vorschriften
54
Besondere Auflagen E.5 Industriezone (I)
55
Zweck
56
Nutzung
57
Grenzabstand
58
Firsthöhe
59
Gebäudelänge E.6 Materialabbauzone (M)
60
Zweck
61
Bauten
62
Nutzung, Rekultivierung E.7 Freihaltezone (F)
63
Zweck E.8 Landwirtschaftszone (L)
64
Landwirtschaftszone
65
Bauten E.9 Schutzzonen (S)
66
Schutzzonen
67
Zweck
68
Wasserfassungen
69
Gewässer
BAUORDNUNG 1991
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Artikel E.10 Reservebauzonen {R) 70
Reservebauzonen E.11 Wald {W)
71
Wald E.12 Verkehrsflächen {V)
72
Verkehrsflächen E.13 Landschaftsschutzzone
73
Landschaftsschutz F. Bewilligungspflichtige Massnahmen
74
Bewilligungspflicht
75
Baugesuch
76
G. Bewilligungsverfahren
77
H. Ausnahmebewilligung I. Schlussbestimmungen
78
Vollzug
79
Gebühren
80
Uebergangsbestimmungen
81
Inkrafttreten
BAUORDNUNG 1991
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BAUORDNUNG 1991
A N H A N G Technische Erläuterungen 1
- Messweise für Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 9, 10, 11, 31)
2
- Gebäude- und Firsthöhe (Art. 15)
3
- Gebäudelänge (Art. 17)
4
- Mehrlängenzuschlag (Art. 1 4 5 )
5
- Tabelle der Höchst- und Mindest masse bei Regelbauweise Zonenplan
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BAUORDNUNG 1991
Gestützt auf das kantonale Baugesetz erlässt die Gemeinde Bibern die nachstehende Bauord nung.
A. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungs
bereich
Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet und ist auf alle Bauten und Anlagen anzuwenden.
B. Zoneneinteilung
Art. 2 Zonen
einteilung
Das Gebiet der Gemeinde Bibern ist in die nach stehenden Zonen und Gebiete eingeteilt: a) Grundnutzung K WE W2 G GA I M F L GR W
Kernzone Wohnzone Wohnzone Gewerbezone Gewerbezone mit besonderen Auflagen Industriezone Materialabbauzone Freihaltezone Landwirtschaftszone Gewässer Wald
b) Nutzungsüberlagerung R LS GWS AF MW
Reservebauzone Geologische Objekte Landschaftsschutzzone Grundwasserschutzzone Archäologische Funde Materialabbau im Waldgebiet
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BAUORDNUNG 1991
C. Erschliessung
Art. 3 Durchführung
Der Gemeinderat führt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und der baulichen Entwicklung der Gemeinde die etappenweise Erschliessung des Bau gebietes mit Strassen, Kanalisationen, Wasser-, Fernseh- und Energieleitungen durch. Er koordi niert diese Massnahmen mit den analogen Arbeiten des EKS und der PTT.
Art. 4 Kosten
Die Kosten der Erschliessung, des durch den Zonen plan festgelegten Baugebietes, werden durch die Gemeinde und die Grundeigentümer getragen. Für die Kostenverteilung ist die Beitragsverordnung der Gemeinde Bibern massgebend. Zusätzliche Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzone, resp. ab Anschlusspunkt, werden dem Nutz niesser weiterverrechnet.
Art. 5 Allgemeine
Vorschriften
Ein Grundstück darf nur überbaut werden, wenn es baureif ist.
Art. 6 vorzeitige
Erschliessung a) Grundsatz
Für Grundstücke, welche einer späteren Er schliessungsetappe zugewiesen sind, kann der Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümer, nach den Vorschriften des Gemeinderates, einer vorzeitigen Erschliessung zustimmen. Der Bauherr hat, nebst den Baukosten, auch die Kosten für die Schaffung der erforderlichen Er schliessungsvoraussetzungen, wie Quartier- und Baulinienplanung, Erwerb von Grund und Rechten usw. , zu tragen. In der Regel werden auch vorzeitige Erschliess ungen durch die Gemeinde erstellt und den Grundeigentümer verrechnet. Zur Sicherstellung können Vorauszahlungen verlangt werden. Bei privater Erschliessung liegt die Oberbauleitung immer bei der Gemeinde.
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Art. 7 b) Kosten
verteiler
Die gemäss Beitragsverordnung auf die Gemeinde entfallenden Kostenanteile gehen zu Lasten der vorzeitig erschliessenden Bauherrn. Beiträge von Eigentümern mit�erschlossene� Grundstücke� können erst dann verrechnet werden, wenn sie davon Nutzen ziehen oder min. 75% des Gebietes überbaut ist. Das Verfahren richtet sich nach der Beitragsver ordnung.
Art. 8 Hinreichende
Zufahrt
Soweit Güterwege oder Privatstrassen als Gebäude zufahrt Verwendung finden, hat sich der Bauherr vor Baubeginn über die nötigen Benützungsrechte dem Gemeinderat gegenüber auszuweisen.
D. Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften D.1 Hauptbauten
Art. 9 Grenzabstand
Der Grenzabstand wird von der Grundstückgrenze senkrecht auf den äussersten Teil der festen Fassade gemessen. Gegenüber öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Bau- und Strassen gesetz. Für den Mindestgrenzabstand gemäss kantonalem Baugesetz wird vom äussersten Bauteil senkrecht zur Grenze gemessen
Art. 10 Gebäude
abstand
Der Gebäudeabstand ist die Summe der vorschrifts mässigen Grenzabstände unter Berücksichtigung der Mehrlängenzuschläge. Bei Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze vorhanden wäre.
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BAUORDNUNG 1991
Art. 11 Ungleiche
Grenzabstände
Der Grenzabstand darf mit schriftlicher Zu stimmung der Nachbarschaft und mit Einwilligung des Gemeinderates unterschritten werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten ist. Steht auf dem Nachbargrundstück eine Baute nach früherem Recht, näher an der Grenze als zulässig wäre, so muss der Gebäudeabstand nicht einge halten werden, sofern die Feuerpolizeilichen Be dingungen eingehalten werden.
Art. 12 Waldbestand
Bauten und Anlagen in Waldnähe haben den forstge setzlichen Waldabstand einzuhalten.
67 altri articoli
Art. 13 Rebabstand
Bei Bauten und Anlagen in Rebnähe ist ein Abstand von 15 m von der Rebparzellengrenze einzuhalten.
Art. 14 Grenzbau
zusammengebaute Häuser gelten hinsichtlich Länge und Abstand als eine Gebäudeeinheit.
Art. 15 Gebäude- und
Firsthöhe
Als Gebäude- bzw. Firsthöhe gilt der in der Mitte der höchsten Fassade gemessene Abstand des Dachgesimses, bzw. des Firstes zum gewachsenen Terrain. Ist die Giebelseite die höchste Fassade, so gilt als obere Bezugslinie die Verbindungs linie zwischen den traufseitigen Dachgesimsen. Als Dachgesimse im Sinne des Abs. 1 gilt die Schnittlinie der Dachhaut mit der Fassade (Traufseite). Bei gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.
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Art. 16 Geschosse
Grundsatz
Die Geschosszahlen gemäss der Tabelle im Anhang für Höchst- und Mindestmasse sind als Gestaltungs hinweise aufzufassen.
Dachgeschosse
Dachgeschosse dürfen mit Wohnräumen belegt werden, sofern eine genügende natürliche Be lichtung möglich ist.
Untergeschosse
Räume im Untergeschoss dürfen nur dann als Wohnräume genutzt werden, wenn eine Seite voll ständig frei liegt und eine genügende natür liche Belichtung möglich ist.
Art. 17 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassaden abmessung. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der rechtwinkligen Projektion auf eine Gerade in der Hauptrichtung der Fassade.
Art. 18 Ortsbild
schutz
Das Ortsbild soll erhalten und gefördert werden. Der Gemeinderat hat darüber zu wachen, dass sanfte Sanierungen vorgenommen werden und Neubauten sich in das Dorfbild einordnen. Schützenswerte Bauten müssen unbedingt erhalten und instandgehalten werden.
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Art. 19 Gestaltung
Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und baulichen Einzelheiten zu gestalten, dass die Einheitlichkeit des Quartiers bzw. des Strassenbildes gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Farbgestaltung und Materialwahl der Gebäude und der Dächer ist im Einvernehmen mit dem Gemein derat festzulegen. Das gewachsene Terrain darf in der Regel nur gering fügig verändert werden. Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestal tung dienen. Die Terraingestaltung hat sich dem Ge ländeverlauf in der Umgebung anzupassen. Stützmauern dürfen nur da erstellt werden, wo keine andere Möglichkeit besteht; sie sind be willigungspflichtig.
Art. 20 Dächer
Die Dachgestaltung ist den quartierüblichen Formen, Farben und Materialien anzugleichen. Flachdächer sind nur für An- und Nebenbauten ge stattet. Dacheinschnitte sind verboten.
Art. 21 Dachaufbauten
Dachaufbauten dürfen in der Regel zwei Fünftel, der einzelne Bauteil einen Fünftel, der Fassaden länge nicht überschreiten. Sie müssen sich gut in das Orts- und Strassenbild einfügen. Dachflächenfenster sind nur für Nebenräume wie Bad, Toilette, Treppenhaus und Estrich bis zu einer Fensterfläche von 0, 3 m2 zulässig.
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Art. 22 Dachvorsprünge
Dachvorsprünge dürfen bis zu 1 m in die Minimalab stände hineinragen. Gegenüber öffentlichem Grund gelten die Bestimmungen des Baugesetzes.
Art. 23 Erker
Balkone Vortreppen
Erker, offene Balkone und Vortreppen dürfen bis zu 1, 5 m in die in dieser Bauordnung festgelegten Minimalabstände hinein- bzw. über die Baulinie hin ausragen. In solchen Fällen dürfen Erker nicht länger als 1/5 und offene Balkone gesamthaft nicht länger als 1/3 der Fassadenlänge sein. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes.
Art. 24 Antennen
Sonnen kollektoren
Technische Einrichtungen wie Aussenantennen, Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie sind erwünscht, so zu integrieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Auf geschützte Objekte ist besonders Rücksicht zu nehmen. Aussenantennen, insbesondere Hochantennen, haben sich auf die für einen guten Empfang notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. TV- und UKW-Aussenantennen sind im Versorgungsbe reich der Gemeinschaftsantennenanlage verboten.
Art. 25 Ausfahrten
Ausfahrten und dergleichen sind entsprechend den Anforderungen des Bau- und Strassengesetzes anzu legen. Es darf von denselben kein Wasser direkt auf öffent lichen Grund abfliessen. Abweichungen können vom Ge meinderat bewilligt werden und sollen angemessen ab gegolten werden.
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Art. 26 Zäune, Ein
friedungen
Pflanzen, Zäune und Einfriedungen längs Strassen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. Stacheldrahtzäune entlang von Fusswegen und Strassen sind untersagt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Flurgesetzes und des Strassengesetzes, sowie der Strassenver ordnung.
Art. 2 7
Abstellplätze a) Grundsatz
Bei Neu- und Umbau sowie bei Zweckänderung baulicher Anlagen sind auf privatem Grund Autoabstellplätze bereitzustellen. Für jede Wohnung ist mindestens ein Abstellplatz (Garage oder offener Abstellplatz) anzulegen. Für Gebäude mit voraussichtlich erhöhtem Bedarf an Ab stellplätzen kann der Gemeinderat zusätzliche Ab stellplätze vorschreiben. Für gewerbliche, industrielle und öffentliche Bauten bestimmt der Gemeinderat die Zahl der Abstellplätze nach Massgabe des Bedürfnisses und gemäss den SNV Normen ( SNV = Schweiz. Normenvereinigung).
Art. 28 b) Ersatz
lösung
Ist die Errichtung der vorgeschriebenen Abstell plätze auf dem Baugrundstück nicht möglich, so hat sich der Bauherr über die Benützungsrechte an einem privaten Abstellplatz in der Nähe seines Grund stückes auszuweisen.
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Art. 29 Garagen
vorplätze
Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 3 x 5 m so anzulegen, dass ein übliches Motorfahr zeug ohne Beanspruchung der öffentlichen Verkehrs anlage abgestellt werden kann. Wenn die baulichen Gegebenheiten es erfordern, kann der Gemeinderat , unter Berücksichtigung des über geordneten Rechtes, Abweichungen gestatten.
Art. 3 0
Abstell- und Kinderspiel plätze
Bei Gesamtüberbauungen ist für das Ein- und Ab stellen von Fahrzeugen eine gemeinsame Lösung zu treffen. Bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen kann der Gemeinderat einen gemeinsamen Kinderspielplatz vorschreiben.
D.2 An-, Neben- und Tiefbauten
Art. 3 1
Begriff
Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude, bzw. Gebäudeteile mit einer Gebäudehöhe von maximal 3 , 5 m und einer Firsthöhe von maximal 5, 0 m. Sie dürfen höchstens eine Gebäudefläche von 40 m2 einnehmen und keine Wohn-, Schlaf- und gewerblich genutzte Räume enthalten. Sie müssen sich durch ihre besondere Zweckbe stimmung vom Hauptgebäude unterscheiden. Tiefbauten sind Bauwerke, die das gewachsene Terrain um nicht mehr als 0, 5 m überragen. Für An-, Neben- und Tiefbauten gilt ein minimaler Grenz- und Gebäudeabstand von 2, 5 m. Wo der kantonale Mindestabstand gilt, wird ab äusserstem Bauteil gemessen.
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BAUORDNUNG 1991
D.3 Gesamtüberbauung
Art. Grundsatz
32
Im Rahmen einer Gesamtüberbauung, für welche ein zusammenhängendes Areal von mindestens 2000 m2 er forderlich ist, sind in den Zonen WE und W2 aufein ander abgestimmte Einzelbauten zulässig. Gesamtüberbauungen können jedoch nur auf Grund eines Gestaltungsrichtplanes bewilligt werden, wobei die Bewilligung mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen auf Anmeldung des Gemeinderates und auf Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch anzumerken ist.
Art. 33 Gebäudelänge
zusammenbauten
Der Gemeinderat kann ein Unterschreiten des zonenge mässen Grenzabstandes bewilligen, sofern der Gebäude abstand zwischen Einzelbauten eingehalten wird. Ge genüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb des Areals gelten jedoch die für Einzelbauten massgeben den Abstandsvorschriften.
D.4 Immissionen
Art. Empfindlich keitsstufen für Lärmschutz
34
Die Empfindlichkeitsstufe II gilt in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind. Zonen: WE, W2 Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Zonen: K, G, GA, L Die Empfindlichkeitsstufe IV gilt in der Industrie zone I.
Art. Gutachten
35
Bei Neu- und Umbauten sowie Renovationen und Nutz ungsänderungen kann der Gemeinderat auf Kosten des Bauwilligen ein Fachgutachten verlangen.
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E. Zonenvorschriften E.1 Kernzone (K)
Art. 3 6
Zweck
Die Kernzone dient der Erhaltung und zweckdien liche Erneuerung des bestehenden Dorfkerns.
Art. 3 7
Nutzung
Erlaubt sind Wohnbauten, landwirtschaftliche Bauten, Werkstätten, Gaststätten und Ladengeschäfte. Im weiteren sind auch nur mässig störende Gewerbebe triebe zulässig. Offene und geschlossene Bauweise ist möglich.
Art. 3 8
Gestaltung
Neu- und Umbauten sowie Renovationen haben sich in der Kernzone in jeder Beziehung dem bestehenden Dorfbild anzupassen. Namentlich soll durch ihre kubische und architek tonische Gestaltung sowie durch ihre Stellung der Massstab und die Gliederung des bestehenden Dorf teils gewahrt bleiben. Bei Veränderungen an bestehenden Bauten, sowie bei Neubauten, holt der Gemeinderat die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein.
Art. 3 9
Dächer
Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Walmdächer gestattet. Diese sind mit ortsüblichen Ziegeln ein zudecken. Oekonomiegebäude können mit braunen Faser zementplatten eingedeckt werden, wenn sie frei stehend sind oder die Dachfläche abgesetzt wird.
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Art. 40 Grenzabstand
Der Grenzabstand muss bei offener Bauweise min destens 5 m betragen. Wo zur Erhaltung des Orts bildes oder wegen Verhältnissen, die vor Inkraft treten dieser Bauordnung bestanden haben, Abweich ungen notwendig sind, kann der Gemeinderat die Minimalabstände reduzieren, soweit dies das Bauge setz zulässt.
Art. 41 Gebäudehöhe/
Firsthöhe
Ein Gebäude darf eine Gebäudehöhe von max. 8, 0 m aufweisen. Wo zur Erhaltung der Ortsbilder Ab weichungen gerechtfertigt sind, kann dies der Gemeinderat zulassen oder in dringenden Fällen anordnen. Die Dachneigung hat zwischen 35 - 42 ° zu betragen.
Art. 42 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist bei offener Bauweise auf 35 m beschränkt.
E.2 Wohnzonen WE/W2
Art. 43 Zweck
Die Wohnzonen sollen ruhige, gesunde und ästhetisch befriedigende Wohnverhältnisse gewährleisten.
Art. 44 Nutzung
Zugelassen sind Wohnbauten sowie einzelne Laden geschäfte und Kleingewerbe, sofern diese durch Bau und Betrieb den Zweck der Wohnzonen nicht be einträchtigen.
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Art. 45 Ueberbauungs
masse
Für die WE und W2 gelten die folgenden Ueber bauungsmasse: WE Einfamilienhäuser
W2 Zweifamilienhäuser
Grenzabstand min.
5, 0 m
5, 0 m
Gebäudehöhe max.
6, 5 m
7, 2 m
Firsthöhe = Gebäudehöhe plus max.
4, O m
4, 5 m
Geschosse, nur Gestaltungshinweise
2
2 - 3
Gebäudelänge max.
20, 0 m
25, 0 m
Mehrlängenzuschlag gegenüber privater Grundstücke
Bei Gebäudelängen von mehr als 12 m erhöht sich der Grenzabstand um ein Drittel der Mehrlänge bis auf maximal 9, 0m, wobei die Nebenbauten nur zur Hälfte mitberechnet werden.
E.3 Gewerbezone
Art. 46 Zweck
Die Gewerbezone dient der Erweiterung bestehender und der Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe, reine Wohnbauten sind nicht zulässig.
Art. 47 Nutzung
Wohnungen dürfen nur für das betriebsnotwendige, an den Standort des Unternehmens gebundene Personal eingerichtet werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.
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Art. 48 Gestaltung
Fassaden und Dächer sind baulich und farblich dem Dorfbild anzupassen, so dass eine gute Gesamt wirkung erzielt wird. Flachdächer sind nur für Nebenbauten und technisch bedingte Aufbauten gestattet.
Art. 49 Grenzabstand
Innerhalb der Gewerbezone sind mindestens 4 m, gegenüber angrenzenden Landwirtschafts- und Wohn zonen mindestens 6 m Grenzabstand einzuhalten.
Art. 50 Gebäude-/
Firsthöhe
Die Gebäudehöhe ist auf max. 10, 0 m, die Firsthöhe auf max. 12, 0 m beschränkt, sie wird bei gestaf felten Bauten für jeden Gebäudeteil einzeln ge messen, dabei darf die Dachneigung nicht weniger als 15 ° betragen.
Art. 51 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge darf höchstens 50 m betragen.
Art. 52 Ausnahme
Bewilligung
Für Ausnahmen ist der Regierungsrat zuständig, wobei der Gemeinderat Antrag zu stellen hat.
E.4 Gewerbezone mit besonderen Auflagen (GA)
Art. 53 Allgemeine
Vorschriften
Es gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Gewerbezone G.
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Art. 54 Besondere
Auflagen
Es gelten die Nutzungsbeschränkungen gemäss Schutz zonenreglement der Gemeinde Bibern, "Engere Schutz zone" ( Zone S 2) .
E. 5 Industriezone (I)
Art. 55 Zweck
Die Industriezone dient der Erweiterung bestehender und der Ansiedlung neuer Industriebetriebe.
Art. 56 Nutzung
Gewerbliche Bauten sind gestattet. Wohnungen dürfen nur für das betriebsnotwendige, an den Standort des Unternehmens gebundene Personal eingerichtet werden. Die Bautiefe ist unbeschränkt. Für den Gebäudeab stand gelten die feuerpolizeilichen Vorschriften.
Art. 57 Grenzabstand
Mindestens 6 m Grenzabstand sind einzuhalten.
Art. 58 Firsthöhe
Die Bauten dürfen eine Gesamthöhe von 2 4 m nicht übersteigen, sofern vom übergeordneten Recht zu gelassen.
Art. 59 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.
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E.6 Materialabbauzone (M)
Art. 60 Zweck
Durch die Materialabbauzone werden Gebiete aus geschieden, die auf die Gewinnung von Bodenmate rialien, nach regionalem Bedarf und auf Wieder auffüllung mit umweltverträglichem Material be schränkt sind.
Art. 61 Bauten
In der Materialabbauzone sind nur Bauten und An lagen zulässig, die dazu dienen, Material zu ge winnen und für den Abtransport aufzubereiten. Sie sind nach beendetem Abbau durch den Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.
Art. 62 Nutzung
Rekultivierung
Materialabbau, Wiederauffüllung und Neugestaltung müssen im Sinne des übergeordneten Rechts erfolgen. Nach Beendigung der Nutzung sind Abbaubereiche der ursprünglichen Nutzung zurückzuführen oder es können Teile als Naturschutzgebiete ausgeschieden werden. Es gelten die Bestimmungen der Abbaubewilligung.
E.7 Freihaltezone (F)
Art. 63 Zweck
Die Freihaltezone bezweckt die Freihaltung von Arealen zum Schutz erhaltenswerter Orts- oder Landschaftsbilder. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind verboten.
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E.8 Landwirtschaftszone (L)
Art. 6 4
Landwirt schaftszone
Die Landwirtschaftszone umfasst a) das als Fruchtfolgeflächen geeignete Land b) das übrige Landwirtschaftsland mit Ausnahme der Rebbauzone c) die Rebbauzone Die im Zonenplan bezeichneten Rebgebiete unter liegen den Bestimmungen des Rebbaugesetzes und der zugehörigen Vollziehungsordnung, sowie den Statuten der Rebbaugenossenschaft. Die Abgrenzung im Zonenplan ist nicht rechtsverbindlich.
Art. 65 Bauten
Die Landwirtschaftszone dient ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung. Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone W2. Für Oekonomiegebäude beträgt der Grenzabstand min. 5, 0 m. Alle Bauten müssen sich gut in das Orts-, Land schafts- und Strassenbild einfügen. Im Bereich der Kernzone kann der Gemeinderat die Stellungnahme des Denkmalpflegers einholen.
E.9 Schutzzonen (S)
Art. 6 6
Schutzzonen
Als Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG gelten: - die Naturschutzzonen - die Grundwasserschutzzonen - die Gewässer und ihre Ufer
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Art. 6 7
Zweck
Die Schutzzonen dienen der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt. In den Schutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele gefährden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der "Verord nung über den Naturschutz und Landschaftsschutz" der Gemeinde Bibern. Die auf die jeweilige Natur schutzzone abgestimmten Vorschriften (Schutzziele, Gefährdung, Pflege etc.) sind im Naturschutzin ventar enthalten.
Art. 6 8
Wasser fassungen
Die Grundwasserschutzzone bezweckt den Schutz der bestehenden Wasserfassungen. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Reglemente über die Schutz zonen von Bibern und Opfertshofen. Die Quellen und deren Fassungen sind geschützt. Jegliches Verunreinigen derselben als auch Grab arbeiten im Bereich der Fassungen sind untersagt.
Art. 69 Gewässer
Als Gewässer gelten alle Flüsse, Bäche, Weiher und Versickerungen, offen oder eingedeckt, dauernd oder zeitweise wasserführend. Die Gewässer und ihre Ufer sind gemäss den Bestimmungen des Naturinventars ge schützt. Jegliche Bewirtschaftung oder Veränderung ist bewilligungspflichtig. Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Zur Pflege der Gewässer, ins besondere zum Mähen der Böschungen und zum perio dischen, massvollen Zurückschneiden der Gehölze ist die Gemeinde zuständig. Innerhalb und ausserhalb der Bauzone können die Abstände für Bauten und Anlagen mit Baulinien ge regelt werden. Wo keine Baulinien vorliegen, gilt das überge ordnete Recht.
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Feldmiststöcke haben von allen Gewässern einen Abstand von mindestens 15 m einzuhalten.
E.10 Reservebauzonen (R)
Art. 70 Reservebauzonen
In den Reservebauzonen, welche für eine spätere Um zonung vorgesehen sind, besteht ein Bauverbot. Die Flächen können landwirtschaftlich genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine definitive Um zonung, es wird nur aufgezeigt in welcher Richtung eine Entwicklung vorgesehen ist.
E.11 Wald (W)
Art. 71 Wald
Für den Wald gelten die Vorschriften des eidge nössischen und kantonalen Forstrechts. Die im Zonenplan eingezeichneten Waldgrenzen sind nicht rechtsverbindlich.
E.12 Verkehrsflächen (V)
Art. 72 Verkehrs
flächen
Verkehrsflächen dienen dem stehenden und rollenden Verkehr. Verkehrsnotwendige Bauten und Anlagen sind gestattet.
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E.13 Landschaftsschutzzone
Art. 73 Landschafts
schutz
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrer natürlichen Schönheit. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie zur Bewirtschaftung des Gebietes zwingend notwendig sind Sie haben sich besonders gut in die Landschaft ein zufügen.
F. Bewilligungspflichtige Massnahmen
Art. 74 Bewilligungs
pflicht
Der Baubewilligung bedürfen sämtliche baulichen oder andere Vorkehrungen, auf welche die in dieser Bauordnung enthaltenen Vorschriften Bezug nehmen. Darunter fallen insbesondere: a) die im Baugesetz aufgezählten Massnahmen: 1. neue Hoch- und Tiefbauten, sowie Um- und Anbauten an bestehende Bauten 2. die Aenderung der Zweckbestimmung einer Baute 3 . die Errichtung von Stützmauern, Jauche gruben, Mistdeponien usw. b) Abbruch von Bauten, Aussenrenovationen, Fassadenerneuerungen, Neueindeckung von Dächern, Farbänderungen an Fassaden, Ersatz von Fenstern, Türen, Toren und dergleichen c) Terrainveränderungen, wie z.B. Auffüllungen und Abgrabungen d) Errichtung und Erneuerung von Mauern und Ein friedungen e) Parzellierungen und Ausnützungsübertragungen f) Materialgewinnungsplätze, Materialaufstapel ungen, Lagerplätze und dergleichen
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BAUORDNUNG 1991
g) Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen; Parkierungsanlagen h) Reklameeinrichtungen, Leuchtanlagen, Schau kästen und Selbstbedienungsautomaten i) Aussenantennen, Sonnenkollektoren usw. k) alle weiteren Vorkehren, die das Orts- oder Landschaftsbild in irgendeiner Weise beein flussen l) Erstellung oder Aenderung von Anlagen, welche Emissionen verursachen.
Art. 75 Baugesuch
Sämtliche Baugesuche sind dem Gemeinderat ein zureichen. Sie haben alle im Baugesetz vorge schriebenen Unterlagen zu enthalten, namentlich auch Pläne für die Umgebungsgestaltung.
G. Bewilligungsverfahren
Art. 76 Bewilligungs
verfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
H. Ausnahmebewilligung
Art. 77 Ausnahme
bewilligungen
Die Bewilligung von Ausnahmen der Bauvorschriften dieser Bauordnung richtet sich nach kantonalem Recht. Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind beim Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit seinem Antrag an die zuständige Behörde weiter.
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I. Schlussbestimmungen
Art. 78 Vollzug
Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und über wacht den Vollzug. Werden Bauten und Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, so hat der Gemeinderat die Ein stellung der Arbeiten anzuordnen. Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, so entscheidet der Gemeinderat über die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes und setzt dem Grundeigen tümer oder Bauherr eine angemessene Frist zur Be seitigung oder Anpassung der widerrechtlich er stellten Baute oder Anlage. Nötigenfalls kann er die Arbeiten durch die Gemeinde auf Kosten des Verursachers ausführen lassen. Nicht vorschrifts gemäss durchgeführte Massnahmen sind auf Kosten des Pflichtigen beseitigen zu lassen. Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Kant. Natur und Heimatschutzgesetzes Einzelobjekte unter Schutz stellen.
Art. 79 Gebühren
Für die Behandlung von Baugesuchen, sowie für die Baukontrollen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat beschliesst deren Höhe unter Be rücksichtigung des Aufwandes von min. Fr. 50. - bis max. Fr. 2 '000. --. Für den Beizug zusätzlicher Unterlagen oder für Fachgutachten wird gesondert nach dem Aufwand der Gemeinde Rechnung gestellt.
Art. 80 Uebergangs
bestimmungen
Diese Bauordnung ist auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht erledigten Baugesuche anwendbar.
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Art. 81 Inkrafttreten
Diese Bauordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Bauordnung wird die Bau ordnung der Gemeinde Bibern vom 0 9. Januar 1964 aufgehoben.
Genehmigt durch Gemeindeversammlungsbeschluss vorn Der Gemeindepräsident:
Genehmigt durch Regierungsratsbeschluss vom Der Staatsschreiber:
Der Gemeindeschreiber:
Kanton Schaffhausen
Gemeinde Bibern
5.) Tabelle der Höchst- und Mindestmasse bei Regelbauweise (Anhang zur Bauordnung) Zonenarten Bezeichnung
W2
WE
K
Art.
Art.
G/GA
I
Art.
Art.
Art.
Grenzabstand min.
5.0
40
5.0
45
5.0
45
4/6
49
6
57
Max.Gebäudehöhe
8.0
41
6.5
45
7.2
45
10.0
50
24
58
12.0
50
24
58
51
-
Max. Gebäudehöhe plus maximal
Max.Firsthöhe
41
4 .0
45
4 .5
45
---
---
Vollgeschosse (Gestaltungshinweise)
2
16
2
45
2-3
45
Gebäudelänge max.
35
42
20
45
25
45
50
Mehrlängenzuschlag
Nein
JA
45
JA
45
Nein
Gebäudeabstand
Min. Summe der jeweiligen Grenzabstände, Art. 10 und 11
Nebenbauten in allen Zonen:
Art. 34 2,5 m
- Grenzabstand 3,5 m - Gebäudehöhe 5,0 m - Firsthöhe - Gebäudefläche 40,0 m - Gebäudeabstand 2,5 m
Für die Messweise siehe Technische Erläuterungen in der Bauordnung.
Nein
-
3. Gebäudelänge
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, , , , ,, ,, J!& f m:11 ,ft1ifi fi1 i iiifü'' Hauptrichtung der Fassade n2e
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A
H
1
ANBAU
HAUPTBAU
--
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Gebäudelänge
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4. Mehrlängenzuschlag
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0
A
H
ANBAU
HAUPTBAU
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Gru�. ,2 ff\
a
Ordentlicher Grenzabstand (ohne Mehrlängenzuschlag)
l
Projizierte Länge des Anbaus. Für den Mehrlängenzuschlag wird nur die halbe Länge berechnet (1/2).
m
Mehrlänge über 12,0 m.
m/3
Mehrlängenzuschlag 1/3 der Mehrlänge, bis auf höchstens 9,0 m Grenzabstand.
2. Gebäudehöhe, Firsthöhe Die Gebäudehöhe wird bestimmt durch den in der Fassadenmitte gemessenen Abstand des Dachgesimses vom gewachsenen Terrain. Bei abfallendem Terrain ist die Fas sade mit dem tiefsten Terrainanschnitt massgebend.
Als Dachgesims gilt die Schnittlinie der Dachhaut mit der Fassade (Traufseite)
First höhe __,..
Gebäude h öh e
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.
-
�Dachgesims
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Technische Erläuterungen
1. Messweise für Grenz- und Gebäudeabstände
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b
b
d
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a) Der Gebäudeabstand wird von der Grundstücksgrenze senkrecht auf den äussersten Teil der festen Fassade gemessen. Für den Mindestabstand gemäss Kant. Baugesetz wird vom äussersten Bauteil senkrecht zur Grenze gemessen. b) Der Gebäudeabstand ist die Summe der vorschriftsgemässen Grenzabstände. Für An und Nebenbauten gilt der einfache minimale Grenzabstand als minimaler Gebäude abstand. c) Minimaler Grenz- und Gebäudeabstand für An- und Nebenbauten. d) Die Grenzabstände können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Ein willigung des Gemeinderates, sowie beim Minimalabstand gemäss Baugesetz des Re gierungsrates, herabgesetzt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten ist.