Baureglement

Egnach

Documento

Numero
DBU 63
Comune
Egnach
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Adottato
10 dic 2019
In vigore dal
1 gen 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Egnach con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

Egnach_BR_20200101.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

Stand 01. Januar 2020

Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

INHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3 1

1 1

Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

II. ZONENVORSCHRIFTEN

2

A

Allgemeines

2

Art. 4

Art. 5 Zoneneinteilung

Masstabelle

2 3

B

Bauzonen

4

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

97 altri articoli

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Wohnzonen W 1, W 2, W 3

Dorfzone D 2 Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Zentrumszonen Z 3, Z 4 Arbeitszonen AG, AI Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA Tourismus- und Freizeitzone TF Campingzone Cp Reitsportzonen RsBA, RsA Spezialbauzone Luxburg SL Freihaltezone Fh

4 4 4 4 5 5 5 6 6 6 6 6

C

Landwirtschaftszonen

6

Art. 18 Landwirtschaftszone Lw

Art. 19 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN Pf 1,

LwbN Pf 2, LwbN T,

6

D

Schutzzonen

7

Art. 20 Landschaftsschutzzone Ls

Art. 21 Seeuferschutzzone Se

Art. 22 Naturschutzzone Ns

7 7 8

E

8

Weitere Nichtbauzonen

7

Art. 23 Deponiezone De

8

F

Überlagernde Zonen

8

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Zone für archäologische Funde AF

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF

8 8 9 9

Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

III. BAUVORSCHRIFTEN A

Massvorschriften

9 9

Art. 28 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Art. 29 Mehrlängenzuschläge

Art. 30 Bauen an Hanglagen

9 10 10

B

Ausstattung

10

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37 Parkierung für Fahrzeuge

Reduktion der Pflichtparkfelder Anforderungen Grundstückzufahrten Parkierung für Zweiräder Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen Schneefänge

10 10 11 11 11 11 11

C

Weitere Bauvorschriften

11

Art. 38 Haushälterische Bodennutzung

Art. 39 Nebennutzflächen

11 11

IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

12

A

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 40 Gesamtwirkung

Art. 41 Dachgestaltung

B

12 12 12

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf-, Weilersowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

12

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46 Einpassung in Bestand

Dachgestaltung Fassadengestaltung Fenstergestaltung Abbruchbewilligung

12 12 13 13 13

C

Umgebungsgestaltung

13

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50 Terrainveränderungen

Bepflanzungen Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände

13 13 13 13

D

Weitere Gestaltungsvorschriften

14

Art. 51 Silobauten

V. WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 52 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

14

14 14

Politische Gemeinde Egnach

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 53 Inkrafttreten

Art. 54 Übergangsbestimmungen

VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

Baureglement 2020

14 14 14

16

Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

Die Politische Gemeinde Egnach erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) vom 08.04.1992 das nachfolgende

BAUREGLEMENT

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

2

Art. 2

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Egnach.

Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

1

Die Gemeindebehörde führt unter Vorbehalt von Abs. 2 das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

2

Die Baukommission ist eine Kommission mit selbständiger Entscheidungsbefugnis. Sie führt anstelle der Gemeindebehörde das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

1

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

II.

ZONENVORSCHRIFTEN

A

Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

Baureglement 2020

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen W 1, W 2, W 3 Dorfzone D Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Zentrumszonen Z 3, Z 4 Arbeitszonen AG, AI Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA Tourismus- und Freizeitzone TF Campingzone Cp Reitsportzonen RsBA, RsA Spezialbauzone Luxburg SL Freihaltezone Fh Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN Pf 1, LwbN Pf 2, LwbN T Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Seeuferschutzzone Se Naturschutzzonen Ns, NsW, NsGw Weitere Nichtbauzonen Deponiezone De Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF

2

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Art. 5 Baureglement 2020

Masstabelle

Zone

Geschoss-

Grenzabstand a)

Gebäude-

Fassaden-

Gesamt-

ES c)

Bauweise

flächenziffer GFZ

GA klein

GA gross

länge

höhe b)

höhe

[1]

[m]

[m]

[m]

[m]

[m]

max.

min.

min.

max.

max.

max.

W1

0.40

4.0

6.0

25.0

5.0

8.0

II

offen, halboffen

W2

0.80

4.0

6.0

40.0

8.0

11.5

II

offen, halboffen

W3

1.05

5.0

8.0

40.0

11.0

14.5

II

offen, halboffen

Dorfzone

D

--

4.0

4.0

40.0

8.5

13.0

III

offen, halboffen

Weilerzone

Wz

--

4.0

4.0

40.0

8.5

13.0

III

offen, halboffen

WA 2

0.85 1)

4.0

6.0

40.0

8.5

12.5

III

offen, halboffen

WA 3

1.05 1)

4.0

6.0

50.0

11.5

15.5

III

offen, halboffen

Z3

--

4.0

4.0

50.0

11.5

15.5

III

offen, halboffen

Z4

--

5.0

5.0

50.0

14.5

18.5

III

offen, halboffen

4.0 2)

Wohnzonen

Wohn- und Arbeitszonen

Zentrumszonen

Arbeitszone Gewerbe

AG

--

4.0 2)

70.0

12.0

16.0

III

offen, halboffen

Arbeitszone Industrie

AI

--

4.0 2)

4.0 2)

100.0

16.0

18.0

IV

offen, halboffen

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

--

4.0

4.0

60.0

12.0

16.0

III

offen, halboffen

Tourismus- und Freizeitzone

TF

--

4.0

4.0

40.0

8.5

12.5

III

offen, halboffen

Campingzone

Cp

--

4.0

4.0

15.0

4.0

6.0

III

offen

Reitsportzone Bauten und Anlagen

RsBA

--

4.0

4.0

60.0

8.5

12.5

III

offen, halboffen

Spezialbauzone Luxburg

SL

--

4.0

6.0

40.0

8.5

13.0

III

offen

Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone

Lw, Ls

--

4.0

4.0

--

10.0

15.0

III

offen, halboffen

LwbN Pflanzenbau

LwbN Pf 1

--

4.0

4.0

--

8.0

10.0

III

offen, halboffen

LwbN Pf 2

--

4.0

4.0

--

4.0

5.0

III

offen, halboffen

LwbN T

--

4.0

4.0

100.0

8.0

10.0

III

offen, halboffen

LwbN Tierhaltung

a) b)

c) 1) 2)

Grenzabstand gilt für Hauptbauten, Mehrlängenzuschlag vgl. Art. 29 BauR, übrige Grenzabstände vgl. Art. 28 BauR Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art. 9 BauR Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gemäss Art. 11 BauR

3

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

B

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W 1, W 2, W 3

1

2

3

4 5

Art. 7 Baureglement 2020

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Die Wohnzone W 1 dient einer Bebauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern. Die Wohnzone W 2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten. Die Wohnzone W 3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.

Dorfzone D 1

2 3

4

5

Art. 8 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen

und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.

Weilerzone Wz 1

2 3

Art. 9 Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen

und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 1

2

3

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil bei der Hauptnutzfläche von mindestens 20 % gilt eine Nutzungsdichte von 10 % höher als ohne entsprechenden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil. 4

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach 4

5

Art. 10 Baureglement 2020

In der Wohn- und Arbeitszone WA 2 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen. In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten mindestens 3 Vollgeschosse aufzuweisen.

Zentrumszonen Z 3, Z 4 1

2

3

4 5

Art. 11

Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Das Erdgeschoss muss einen Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil von mindestens 25 % bei den Hauptnutzflächen aufweisen. In der Zentrumszone Z 3 haben Hauptbauten 3 Vollgeschosse aufzuweisen. In der Zentrumszone Z 4 haben Hauptbauten 4 Vollgeschosse aufzuweisen.

Arbeitszonen AG, AI 1

2

3 4

5

6

Art. 12

Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 10 % einzuhalten. In der Arbeitszone Gewerbe AG gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4 m, in der Arbeitszone Industrie AI ein Zuschlag von 5 m.

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA 1

2

3

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Zonen für öffentliche Anlagen OeA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörigen Kleinbauten bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

5

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Art. 13 Baureglement 2020

Tourismus- und Freizeitzone TF 1

2

Art. 14

Tourismus- und Freizeitzonen umfassen Gebiete, die Erholungs- und Sportzwecken dienen. Zulässig sind Hotels, bewirtschaftete Parahotellerie- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Freizeit- und Parkanlagen.

Campingzone Cp 1

2

Art. 15

Campingzonen umfassen Gebiete, die dem Aufstellen von Wohnwagen und Zelten zum Campieren dienen. Zulässig sind lediglich Bauten und Anlagen, die der einfachen Beherbergung von Personen dienen oder die für den Betrieb dieser Bauten und Anlagen notwendig sind.

Reitsportzonen RsBA, RsA 1 2

3

Art. 16

Reitsportzonen RsBA und RsA umfassen Gebiete, die dem Reitsport dienen. In der Reitsportzone Bauten und Anlagen RsBA sind Reithallen und Reitanlagen zulässig. In der Reitsportzone Anlagen RsA sind Reitanlagen und Fahrnisbauten bis 3.0 m Höhe sowie Kleinbauten zulässig.

Spezialbauzone Luxburg SL 1

2

Art. 17 Die Spezialbauzone Luxburg SL dient dem Schutz und Erhalt des Schlosses

Luxburg und der Parklandschaft. Bestehende Bauten dürfen innerhalb ihres Volumens ausgebaut und umgenutzt werden.

Freihaltezone Fh 1

2

3

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C

Landwirtschaftszonen

Art. 18 Landwirtschaftszone Lw

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 6

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach 2

Art. 19 Baureglement 2020

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN Pf 1, LwbN Pf 2, LwbN T, 1

2

3

4

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf 1 und LwbN Pf 2 umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.

D

Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone Ls

1

2

3

Art. 21 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der

wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Seeuferschutzzone Se 1

2

3

4

Seeuferschutzzonen umfassen Gebiete, die der Erhaltung und Förderung der Schönheit, Biodiversität und Eigenart des Seeufers sowie der Erhaltung des naturnahen Erholungsraums dienen. Die Gebiete sind unter Berücksichtigung der

Art. 18 ff. NHG fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Der Schutz der

Ufervegetation richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 NHG. Bauten und Anlagen mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Fusswegen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Seeuferschutzzone nötig sind. Nicht licht- und luftdurchlässige tote Einfriedigungen sind nicht gestattet. Lichtund luftdurchlässige tote Einfriedungen entlang dem Seeweg dürfen eine Höhe von 1.10 m nicht übersteigen und müssen unten für Kleintiere wie Kleinsäuger und Amphibien durchgängig sein. Bepflanzungen entlang dem See sind so zu gestalten, dass zumindest teilweise freie Sicht zum See besteht. Zur Förderung der Biodiversität sind dabei vorwiegend einheimische Sträucher und Krautpflanzen zu verwenden und die Wiesen sind möglichst extensiv zu bewirtschaften. 7

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Art. 22 Baureglement 2020

Naturschutzzonen Ns, NsW, NsGw 1

2

3

4

Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzonen im Wald NsW und Naturschutzzonen im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. In der Naturschutzzone im Wald sowie der Naturschutzzone im Gewässer sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vorbehalten.

E

Weitere Nichtbauzonen

Art. 23 Deponiezone De

1

2

3

4

Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen des Typs A gemäss technischer Verordnung über Abfälle bestimmt sind. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren. Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

F

Überlagernde Zonen

Art. 24 Zone für archäologische Funde AF

1

2

Art. 25 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete

Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS 1

2

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

8

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Art. 26 Baureglement 2020

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP 1

2

3

Art. 27

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Gefahrenzone GF 1

2

3

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

III.

BAUVORSCHRIFTEN

A

Massvorschriften

Art. 28 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

1

2

3

4

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese sowie Fahrnisbauten dürfen bis 1.50 m an die Grenze gebaut werden. Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.

9

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach 5

6

Art. 29 Baureglement 2020

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten.

Mehrlängenzuschläge 1

2 3

Art. 30 Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohnzonen sowie der Wohn- und

Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge/breite 20.00 m übersteigt. Sie betragen ¼ der Mehrlänge, maximal 3.00 m. Bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen im Grundriss von über 3.00 m, wird die massgebende Länge für den Mehrlängenzuschlag für jeden Gebäudeteil einzeln bestimmt.

Bauen an Hanglagen 1

2

In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade, gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.

B

Ausstattung

Art. 31 Parkierung für Fahrzeuge

1

2

3

4 5

Art. 32 Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu

erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern c) Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern unterirdisch oder zumindest gedeckt (Garagen, Unterstände) zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu erstellen.

Reduktion der Pflichtparkfelder 1

Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖVGüteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse C: bis zu max. 30 % 10

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

2

3

Art. 33 Baureglement 2020

b) ÖV-Güteklasse D: bis zu max. 20 % Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.

Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm auszubilden.

Art. 34 Parkierung für Zweiräder

Bei Gebäuden ab 4 Wohnungen sowie Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Art. 35 Spielplätze und Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.

Art. 36 Kehrichtsammelstellen

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.

Art. 37 Schneefänge

Bei Dächern ab 20° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.

C

Weitere Bauvorschriften

Art. 38 Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 35 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 39 Nebennutzflächen

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren.

11

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

IV.

GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

A

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 40 Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.

Art. 41 Dachgestaltung

1

2

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

B

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

Art. 42 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

Art. 43 Dachgestaltung

1

2

3

4 5

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.60 m2 nicht übersteigen. 12

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Art. 44 Baureglement 2020

Fassadengestaltung 1 2

Art. 45

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlagoder Schiebeläden zu verwenden.

Fenstergestaltung Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

Art. 46 Abbruchbewilligung

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

C

Umgebungsgestaltung

Art. 47 Terrainveränderungen

1

2

3 4

Art. 48 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption,

Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Bepflanzungen Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 49 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.

Art. 50 Sicht- und Schallschutzwände

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. 13

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

D

Weitere Gestaltungsvorschriften

Art. 51 Silobauten

1

2

Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.

V.

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 52 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

1

2

3

4

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zu stellen.

VI.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 53 Inkrafttreten

1

2

Art. 54 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der

Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 12.05.2004 mit RRB Nr. 50 mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Übergangsbestimmungen Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.

14

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

Baureglement 2020

Öffentliche Auflage vom 22.06.2018 bis 11.07.2018

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 13.11.2018 Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

Stephan Tobler

Eveline Mezger

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 10.12.2019

mit Entscheid DBU Nr. 63

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.01.2020

15

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

Politische Gemeinde Egnach

VII. BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB

Baureglement 2020

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN Baureglement Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen Normen-Vereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907

16.12.2019/ani/1551.10/Baureglement 2020.docx

16

kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV