Baureglement
Homburg
Documento
- Numero
- DBU 27
- Comune
- Homburg
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 20 mar 2024
- In vigore dal
- 1 lug 2024
Carta
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Testo
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Homburg
Baureglement in Kraft gesetzt per 1. Juli 2024
Baureglement Homburg
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten
2.
5 5 5
NUTZUNGSZONEN
6
Zoneneinteilung Masstabelle
6 7
Bauzonen
8
2.1.
Wohnzonen Wohn- und Arbeitszonen
Art. 7 a Wohn- und Arbeitszone Bulgen *
Dorfzone Weilerzone Arbeitszone a, Kleingewerbe und Dienstleistung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pflegeheimzone Pf Parkplatzzone P Sonderbauzone Lagerung Freihaltezone Fh
8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 9
2.2. 2.3. 2.4.
2.5.
3.
5
Landwirtschaftszonen
9
Landwirtschaftszone
9
Schutzzonen
9
…* Naturschutzzone / Naturschutzzone im Wald *
9 9
Weitere Zonen
9
a Abbauzone b Aushubdeponiezone Bulgen c Inertstoffdeponie Aspi
9 9 9
Überlagernde Zonen
9
Zone für archäologische Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone
9 9 10 10
BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN 3.1. Nachhaltiges Bauen
10 10
Haushälterische Bodennutzung Ökologischer Ausgleich Künstliche Beleuchtung
10 10 10
3.2. 3.3. 3.4.
3.5.
3.6.
Besondere Abstände
11
Grenzabstand Gebäudeabstand
11 11
Bauen an Hanglagen
12
Bauen an Hanglagen
12
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
12
Gebäude, Bauten und Anlagen Dachlandschaft Aussenraum Terrainveränderung
12 12 13 13
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
13
Allgemein Dächer Fassaden
13 13 14
Ausstattung
14
Parkierung für Fahrzeuge Nebennutzflächen
14 14
Stand 01.07.2024
Baureglement Homburg
4. 5.
Seite 3
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
14
Ausnahmebewilligung
14
SCHLUSSBESTIMMUNGEN …* Anwendung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
15 15 15 15 15
GENEHMIGUNGSVERMERK
16
ÄNDERUNGSTABELLE – NACH ARTIKEL
17
Anhang 1. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien 2. Abkürzungsverzeichnis
Stand 01.07.2024
Baureglement Homburg
Stand 01.07.2024
Seite 4
Baureglement Homburg
Seite 5
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich 1
Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2
RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement TG NHG § 10, geschützte Objekte
Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Homburg Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Zuständigkeiten 1
Der Vollzug dieses Reglementes sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet. 2
Die Baukommission führt das Baubewilligungsverfahren durch, handhabt die Baupolizei und ist Auskunfststelle in Bau- und Planungsfragen.
Stand 01.07.2024
PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung TG NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht
PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde
Baureglement Homburg
Seite 6
2. NUTZUNGSZONEN Zoneneinteilung
PBG § 17, Zonenplan
In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde Homburg vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Abk.
ES
A. Bauzonen Wohnzone 2b Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone Bulgen * Dorfzone 2 Weilerzone Arbeitszone a, Kleingewerbe und Dienstleistung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pflegeheimzone Parkplatzzone Sonderbauzone Lagerung Freihaltezone
W2b WA2 WAB D2 We Aa Oe Pf P SL Fh
II III III III III III III II III III III
B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
L
III
C. Schutzzonen …* Naturschutzzone Naturschutzzone im Wald *
Ns NsW
III III
D. Weitere Zonen Abbauzone Aushubdeponiezone Bulgen Inertstoffdeponiezone Aspi
Ab DB DA
IV IV IV
E. Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone
Ar Os Gp Ng
-
Stand 01.07.2024
LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen
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Seite 7
Masstabelle Zone
Ab-kürzung
Geschossflächenziffer (GFZ)
Dachform
Fassadenhöhe (FH)
traufseitige Fassadenhöhe (FHtr)
giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi)
max. Gebäudelänge
Grenzabstand klein / gross
3), 4), 5)
Wohnzone W
W2b 11)
0.70 1)
SD
-
8.0
12.5
35
4.0 / 6.0
Wohn- und Arbeitszone WA
WA2 11)
0.75 2)
SD
-
9.0
13.5
40
4.0 / 6.0
Wohn- und Arbeitszone Bulgen *
WAB 11)
0.75 2)
SD
-
9.0
13.5
40
4.0 / 6.0
D2
-
SD
-
8.0 9)
12.5 9)
35
4.0 / 4.0
12.5 9)
30
4.0 / 4.0
60
5.0 / 5.0 6)
Dorfzone Weilerzone
We
SD
-
8.0 9)
FD/PD
16.0
-
-
SD
-
13.5
18
-
Arbeitszone a, Kleingewerbe und Dienstleistung
Aa
-
Zone für öff. Bauten und Anlagen
Oe 11)
-
SD
-
11.0
15.5
45
5.0 / 5.0 8)
Pflegeheimzone
Pf 11)
0.70
SD
-
8.0
12.5
60
4.0 / 6.0
Parkplatzzone
P
-
-
3.0 / 3.0
FD/PD
5.5
-
-
SD
-
3.0
4.0
10
3.0 / 3.0
-
-
PD
10.50
-
-
SD
-
8.0 9)
12.5 9)
40 10)
4.0 / 4.0 7)
-
-
-
-
-
-
Sonderbauzone Lagerung
SL
-
Freihaltezone
Fh
-
-
-
Landwirtschaftszone
L 12)
-
…*
-
-
Naturschutzzone
Ns
-
-
-
-
Abbauzone
Ab
-
-
-
-
Aushubdeponiezone Bulgen
DB
-
-
-
-
Inertstoffdeponiezone Aspi
DA
-
-
-
-
FD = Flachdach
PD = Pultdach
SD = Schrägdach
- = keine Festlegung
1) Neubauten mindestens 0.5 2) kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen)
Wohn- und Arbeitszone Bulgen (WAB): Gewerbeanteil min. 2/3 der Geschossflächen (vgl. Art. 7a) * 3) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attika-
geschosses gem. § 29 PBV bebaubar. 4) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 5) Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. 6) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m 7) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m 8) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m 9) Für Landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil + 3.0 m. 10) Landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil max. 80 m 11) Gebäude sind mit symmetrischen Giebeldächern mit Dachneigungen von 25-45° zu versehen. Dies gilt nicht für An- und Kleinbauten. 12) Wohnbauten sind mit symmetrischen Giebeldächern mit Dachneigungen von 25-45° zu versehen.
(PD)
Stand 01.07.2024
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2.1.
Seite 8
Bauzonen Wohnzonen
PBV § 5, Wohnzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV. Wohn- und Arbeitszonen
PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen
Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.
Art. 7 1
a Wohn- und Arbeitszone Bulgen *
Die Wohn- und Arbeitszone Bulgen dient der gemischten baulichen Nutzung.
2
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3
Unzulässig sind Bauten und Anlagen zur Haltung und Nutzung von Pferden.
4
Der Gewerbeanteil hat min. 2/3 der Geschossflächen zu umfassen. Dorfzone
1
PBV § 6, Dorfzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV
2
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. Weilerzone 1
PBV § 56a, Weilerzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
2
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Arbeitszone a, Kleingewerbe und Dienstleistung
PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c
Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV. Pflegeheimzone Pf Die Pflegeheimzone Pf dient dem Bau und Erweiterung der medizinischen und heilpädagogischen Therapiestation mit Wohnheim. Es sind nicht störende Nutzungen zulässig Parkplatzzone P 1 Die Parkplatzzone P dient der Schaffung von Parkplätzen in der Umgebung des
Schlosses Klingenberg. 2 Parkplatzflächen und Anlagen dürfen das Erscheinungsbild des Schlosses Klingenberg nicht beeinträchtigen. Sonderbauzone Lagerung 1
Die Sonderbauzone Lagerung dient als Zwischenlager- und Aufbereitungsplatz für Kies-, Stein- und mineralischen Recyclingmaterialen gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen VVEA. 2
Es sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, die dem Zonenzweck dienen.
Stand 01.07.2024
PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
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Seite 9
Freihaltezone Fh Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.
2.2.
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
1
PBV § 11, Landwirtschaftszonen
Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.
2
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
2.3.
Schutzzonen …* Naturschutzzone / Naturschutzzone im Wald *
1
Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV.
PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte
2
Im Wald richten sich die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Eingriffe nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
2.4.
Weitere Zonen a Abbauzone
1
PBV § 16 Abbauzonen
Die Ausbeutung von Bodenmaterialien aller Art ist nur in der Abbauzone Ab zulässig.
2
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des an Ort und Stelle gewonnenen Materials notwendig sind. Sie sind nach beendeter Ausbeutung durch den Eigentümer oder Halter auf eigene Kosten zu entfernen. 3
Die Baukommission kann Anordnungen treffen zur Aufwertung und zum Schutz des Landschaftsbildes. b Aushubdeponiezone Bulgen
PBV § 17, Deponiezonen
Die Aushubdeponie Bulgen DB dient der Errichtung und des Betriebs einer Deponie des Typs A gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600). c Inertstoffdeponie Aspi
PBV § 17, Deponiezonen
Die Inertstoffdeponie Aspi DA dient der Errichtung und des Betriebs einer Deponie des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600).
2.5.
Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde
Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 1
Es gelten die Bestimmungen von § 19 PBV.
2
Die Nutzungsart sowie die zulässigen Höchst- und Mindestmasse richten sich nach der jeweiligen Nutzungszone. Stand 01.07.2024
PBV § 18, Zonen für archäologische Funde TG NHV §§ 46-50 PBV § 19, Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
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Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Seite 10
PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV. Gefahrenzone
PBG § 20 Gefahrenzonen PBV § 21, Gefahrenzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV
3. BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN 3.1.
Nachhaltiges Bauen Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann. Ökologischer Ausgleich Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich: - nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden. - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen. - Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen.
RPG Art. 3, Planungsgrundsätze TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)
- Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
Stand 01.07.2024
USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum
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Seite 11
PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände gegenüber Strassen FlGG § 4, Einzäunungen Grenzabstand FlGG § 5, Pflanzungen 1 In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der PBV § 23, Unterniveaubauten kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt die Baukommission die massgebende PBV § 27, Untergeschosse
3.2.
Besondere Abstände
Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2
An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.
3
Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
4
Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. 5
Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. Gebäudeabstand 1
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
2
Wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine ortsbaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann die Baukommission den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten werden. 3 Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind.
Stand 01.07.2024
PBV § 30, Gebäudeabstand Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht
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3.3.
Seite 12
Bauen an Hanglagen Bauen an Hanglagen
1
Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m.
PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife
2
Attikageschosse gemäss § 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.
3.4.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gebäude, Bauten und Anlagen
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung. Dachlandschaft 1
Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2
Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge nicht überschreiten. 3
Bauten in der Wohnzone W2b, Wohn- und Arbeitszone WA2, Wohn- und Arbeitszone Bulgen WAB *, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe sowie der Pflegeheimzone Pf sind mit symmetrischen Giebeldächern mit Dachneigungen von 2545° zu versehen. Dies gilt nicht für An- und Kleinbauten. 4
Wohnbauten in der Landwirtschaftszone und der Landschaftsschutzzone sind mit symmetrischen Giebeldächern mit Dachneigungen von 25-45° zu versehen.
Stand 01.07.2024
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung
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Seite 13
Aussenraum 1
Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2
Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist möglichst zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3
Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden.
StrWV. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten
Terrainveränderung 1
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen
2
Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 3
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen.
3.5.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone Allgemein
1
Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. 2
Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann die Baukommission ein Fachgremium beiziehen. Dächer 1
Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2
Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft ⅓ der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3
Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 4
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5
Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
Stand 01.07.2024
1.5 m
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Fassaden 1
Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2
Balkone sind bei Ersatzbauten zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung gut einordnen. 3
Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 4
Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.
3.6.
Ausstattung Parkierung für Fahrzeuge
1
Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.
2
Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten. 3
Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird von der Baukommission unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge SN 640 281, Parkieren
Nebennutzflächen 1
In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird von der Baukommission unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
SN 640 065/066, Veloparkierung Veloparkierung, Handbuch (ASTRA 2008)
2
In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.
4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Ausnahmebewilligung Die Baukommission kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.
Stand 01.07.2024
PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren PBG § 92, Ausnahmen
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5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN …* Anwendung bisherigen Rechts
PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes
1
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Baukommission bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. Aufhebung bisherigen Rechts Folgender Erlass wird aufgehoben: - Baureglement vom 5. August 2003, Entscheid Nr. 74 - und alle weiteren Baureglementsänderungen Inkrafttreten Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.
Stand 01.07.2024
PBG § 6, Inkraftsetzung
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GENEHMIGUNGSVERMERK Erstfassung Von der Gemeindeversammlung erlassen am:
13.09.2017
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am:
03.04.2019 (Entscheid Nr. 21)
Vom Gemeinderat in Kraft gesetz per:
01.05.2019
Gesamtrevision der Kommunalplanung 2020 Von der Gemeindeversammlung erlassen am:
26.11.2020
Vom Departement für Bau und Umwelt teilweise genehmigt am:
31.03.2022 (Entscheid Nr. 19)
Partielle Wiederholung der Gesamtrevision der Kommunalplanung 2020 Von der Gemeindeversammlung erlassen am:
19.04.2023
Vom Departement für Bau und Umwelt teilweise genehmigt am:
20.03.2024 (Entscheid Nr. 27)
Hinweis zur partiellen Wiederholung der Gesamtrevision der Kommunalplanung 2020 Die Gemeinde hat an der Gemeindeversammlung vom 19. April 2023 über Folgendes abgestimmt bzw. die Abstimmung betreffend (die bereits genehmigte) Kommunalplanungsrevision vom 26. November 2020 bezüglich folgender Gebiete wiederholt: Neu:
Aufhebung bzw. Nichtfestsetzung der im Zuge der Rahmennutzungsplanrevision von der Gemeindeversammlung am 26. November 2020 erlassenen «Zone mit Gestaltungsplanpflicht» auf Parzelle Nr. 2230, Hörhausen.
Unverändert:
Wiederholung der am 26. November 2020 von der Gemeindeversammlung erlassenen Rahmennutzungsplanrevision betreffend die Gebiete Bulgen, Tägermoos, «Im Weingarten Ost», Homburg (konkret Parzellen Nrn. 88 [teilweise], 879, 880 und 914 [teilweise]) sowie Parzelle Nr. 100, Homburg.
Die Gemeindeversammlung hat die Vorlage am 19. April 2023 angenommen. Das DBU hat die Vorlage am 20. März 2024 mit Entscheid Nr. 27 teilweise genehmigt. Nicht genehmigt wurde die Weilerzone Tägermoos. Betreffend das Baureglement wurden die Bestimmungen zur Wohn- und Arbeitszone Bulgen in Art. 4, Art. 5, Art. 7a und Art. 31 Abs. 3 bestätigt. Inkraftsetzung der Gesamtrevision der Kommunalplanung 2020 Vom Gemeinderat in Kraft gesetz per:
Stand 01.07.2024
01.07.2024
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ÄNDERUNGSTABELLE – NACH ARTIKEL [Die geänderten Bestimmungen sind mit einem * gekennzeichnet] Element
Änderung
Erlass Gemeinde
Genehmigung DBU
Inkrafttreten
Erstfassung
-
13.09.2017
Nr. 21 vom 03.04.2019
01.05.2019
Art. 4
Wohn- und Arbeitszone Bulgen eingefügt
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
01.07.2024
Landschaftsschutzzone aufgehoben
Wiederholung betr. Wohn-/Arbeitszone Bulgen: 19.04.2023
Wiederholung betr. Wohn/Arbeitszone Bulgen: Nr. 27 vom 20.03.2024
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
Landschaftsschutzzone aufgehoben
Wiederholung betr. Wohn-/Arbeitszone Bulgen: 19.04.2023
Wiederholung betr. Wohn/Arbeitszone Bulgen: 19.04.2023
eingefügt
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
Wiederholung betr. Wohn-/Arbeitszone Bulgen: 19.04.2023
Wiederholung betr. Wohn/Arbeitszone Bulgen: Nr. 27 vom 20.03.2024
Naturschutzzone im Wald eingefügt
Art. 5
Art. 7a Wohn- und Arbeitszone Bulgen eingefügt
und Fussnote 2 geändert
01.07.2024
01.07.2024
Art. 17 Landschaftsschutzzone aufgehoben
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
01.07.2024
Art. 18 Titel geändert und Abs. 2 eingefügt
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
01.07.2024
Art. 31 Abs. 3
Wohn- und Arbeitszone Bulgen WAB eingefügt
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
01.07.2024
Wiederholung betr. Wohn-/Arbeitszone Bulgen: 19.04.2023
Wiederholung betr. Wohn/Arbeitszone Bulgen: Nr. 27 vom 20.03.2024
Zonenbezeichnung aufgehoben
26.11.2020
Nr. 19 vom 31.03.2022
Art. 40 Stand 01.07.2024
01.07.2024
Baureglement Homburg
Seite 18
Anhang: 1. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung
Kantonales Recht GemG Gesetz über die Gemeinden VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege NHG / NHV Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung PBG / PBV Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung StrWG / StrWV Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung ENG / ENV Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung FlGG Gesetz über Flur und Garten WaldG / WaldV Waldgesetz mit Verordnung
Kommunales Recht GO Gemeindeordnung
Stand 01.07.2024
210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01
131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11
Baureglement Homburg
Seite 19
Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050
Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)
SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1
Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden
VKF
Brandschutznorm
bfu / Suva
Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva
EKAS
Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Anhang: 2. Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS
Stand 01.07.2024
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute