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RPW 2022/2 S. 437

BWK AG/UMB IT AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 3. Februar 2022

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 3. Februar 2022

Erwägungen

1. Am 10. Januar 2022 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die BKW AG die UMB AG, die UMB Cloud Native AG und die UMB Services AG zu erwerben.

2. Die BKW AG (nachfolgend: BKW), mit Sitz in Bern, ist eine an der SIX Swiss Exchange kotierte Aktiengesellschaft. Sie ist die Konzernmuttergesellschaft der BKW Gruppe.

3. Die Unternehmen der BKW Gruppe sind international tätige Energie- und Infrastrukturunternehmen. Das Dienstleistungsportfolio der BKW Gruppe reicht von der Planung und Beratung im Engineering für Energie-, Infrastruktur- und Umweltprojekte über integrierte Angebote im Bereich der Gebäudetechnik bis zum Bau, Service und Unterhalt von Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Wassernetzen. Ihr Tätigkeitsgebiet lässt sich

in die drei Geschäftsfelder Energie, Dienstleistungen und Netze einteilen.

4. Die UMB AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham. Die UMB AG erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere in der Beratung im Bereich Technologie, und handelt mit Software- und Hardware-Produkten.

5. Die UMB Cloud Native AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham. Die UMB Cloud Native AG erbringt Beratungs- und Supportleistungen in den Bereichen IT Services und Software, […]

6. Die UMB Services AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham und betreibt Unternehmensberatung, insbesondere die EDV-, SAP- und Linux-Beratung.

7. […].

8. Die BKW beabsichtigt, die UMB AG, die UMB Cloud Native AG und die UMB Services AG zu erwerben. […]. Die BKW wird UMB nach dem Vollzug der Transaktion kontrollieren. Die geplante Transaktion stellt einen Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG1 i.V.m. Art. 1 Bst. b VKU2 dar.

9. Gemäss Meldung handle es sich beim Markt für IT-Dienstleistungen um einen wichtigen Wachstumsmarkt. [...].

10. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b KG in casu überschritten sind und das Zusammenschlussvorhaben somit meldepflichtig ist.

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2020

Unternehmen Weltweiter Umsatz in Mio.

CHF

Schweizweiter Umsatz in Mio.

CHF

BKW-Gruppe […] […]

UMB-Gruppe […] […]

Total […] […]

Quelle: Angaben der Parteien.

11. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

12. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind

zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

13. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf die Bereiche, in welchen UMB tätig ist und sich die Wettbewerbssituation durch den Zusammenschluss verändern könnte.

14. UMB ist in den folgenden Bereichen tätig:

- Vertrieb von IT-Produkten;

- IT-Dienstleistungen;

- Unified Communications & Collaboration (UCC);

- Personalverleih (von Informatikfachkräften).

Vertrieb von IT-Produkten

15. Die WEKO unterschied in der Vergangenheit zwischen dem Markt für den Vertrieb von IT-Produkten und dem Markt für IT-Dienstleistungen.

16. Beim Vertrieb von IT-Produkten wird grundsätzlich zwischen direktem Vertrieb und indirektem Vertrieb unterschieden. Gemäss Praxis der WEKO umfasst der sachlich relevante Markt bezüglich des Vertriebs von IT-Produkten zumindest alle Formen des indirekten Vertriebs von IT-Produkten. Eine engere sachliche Abgrenzung, welche ausschliesslich den zweistufigen indirekten Vertrieb via Grosshändler umfasst, erachtete die WEKO als zu eng. Sie zog als Alternative auch einen Markt für den Gesamtvertrieb (direkter und indirekter Vertrieb) in Erwägung, liess diese Frage letztlich jedoch offen. Als nicht sachgerecht erschien der WEKO, den Markt nach verschiedenen IT Produkten aufzuteilen.3

17. Die EU-Kommission grenzt praxisgemäss einen Markt für den Grosshandel mit IT-Produkten ab, wobei damit verbundene Dienstleistungen wie Kundendienst, Schulungen und Finanzdienstleistungen für Kunden als Teil dieses Marktes angesehen werden. Offen liess die EU-Kommission, ob der Markt für den Grosshandel mit IT-Produkten weiter nach Produktkategorien zu unterteilen ist und ob der Direktvertrieb zu diesem sachlichen Markt gehört oder nicht.4

18. Die exakte sachliche Marktabgrenzung kann vorliegend offengelassen werden, da wie nachfolgend aufgezeigt wird kein betroffener Markt vorliegt.

19. In geographischer Hinsicht hat die WEKO bisher keine definitive räumliche Marktabgrenzung vorgenommen, hielt jedoch fest, dass die sachlich relevanten Märkte im Bereich des Vertriebs von IT-Produkten räumlich zumindest national abzugrenzen seien.5

20. Die EU-Kommission fand im Entscheid Tech Data Corporation/Azlan Group Anhaltspunkte für eine EUweite oder EWR-weite Abgrenzung des Marktes bezüglich des Grosshandels mit IT-Produkten, wies aber auch auf die Wichtigkeit lokaler Präsenz hin, um Kunden zu erreichen und zu unterstützen. Eine definitive räumliche Marktabgrenzung liess die EU-Kommission in jenem Entscheid jedoch offen.6

21. Auch im vorliegenden Zusammenschlussverfahren kann die räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden, da wie nachfolgend gezeigt wird, selbst bei einer nationalen Marktabgrenzung kein betroffener Markt vorliegt.

IT-Dienstleistungen

22. In ihrer bisherigen Praxis erwog die WEKO in Übereinstimmung mit der EU-Praxis den IT-Sektor in Teilmärkte nach der Funktionalität der IT-Dienstleistungen sowie der Branche der Kunden zu unterteilen. Von einer definitiven Marktabgrenzung wurde jedoch abgesehen.7

23. Betreffend die Unterteilung von IT-Dienstleistungen nach der Funktionalität hat die WEKO in Übereinstimmung mit der EU-Kommission folgende Segmente identifiziert: (i) Beratung; (ii) Umsetzung inkl. Softwareentwicklung; (iii) IT-Outsourcing; (iv) Business-Process-Outsourcing; (v) Software-Support; (vi) Hardware-Support und (vii) Ausbildung und Schulung.8

24. Betreffend die Segmentierung von IT-Dienstleistungen nach Branchen unterteilte die WEKO folgende Branchen: (i) Bankwesen und Wertpapiere; (ii) Kommunikation; (iii) Medien und Dienstleistungen; (iv) Ausbildung; (v) Behörden; (vi) Gesundheitsdienstleister; (vii) Versicherung; (viii) Herstellung und Bodenschätze; (ix) Einzelhandel; (x) Transport; (xi) Energie und (xii) Grosshandel. Letztlich hat die WEKO die sachliche Marktabgrenzung offen gelassen.9

25. Gemäss Meldung liegen die gemeinsamen Marktanteile im Bereich IT-Dienstleistungen sowohl unterteilt nach der Funktionalität als auch unterteilt nach Branchen […] 0-10 %, so dass die exakte sachliche Marktabgrenzung offengelassen werden kann.

26. In räumlicher Hinsicht ging die WEKO in früheren Entscheiden von nationalen Märkten im Bereich IT-Dienstleistungen aus.10 In späteren Entscheiden hielt sie fest, dass der räumlich relevante Markt im Bereich IT-

3 RPW 2020/2, 641 Rz. 10, Apollo/Tech Data, mit weiteren Verweisen. 4 KOMM, COMP/M.7708 vom 21.10.2015, Rz 10 ff., ALSO/PCF; KOMM, COMP/M.7189 vom 21.5.2014, Rz 12 ff., ALSO/ALPHA IN-TERNATIONAL; KOMM, COMP/M.3107 vom 24.3.2003, Rz 9, Tech Data/Corporation Azlan. 5 RPW 2020/2, 641 Rz 11, Apollo/Tech Data; RPW 2017/1, 112 Rz 39 ff., Tech Data/Avnet TS; RPW 2007/3, 457 Rz 27, Tech Data/Actebis. 6 KOMM, COMP/M.3107 vom 24.3.2003, Rz 14, Tech Data Corporation/Azlan Group. 7 RPW 2021/1, 285 Rz 24 ff., MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH; RPW 2020/2, 641 f Rz. 12. Apollo/Tech Data; RPW 2018/3, 685 Rz 10 und Rz 13, Partners Group AG/Canada Pension Plan Investment Board/GlobalLogic Holdings Limited; RPW 2017/1, 121 Rz 31 ff., Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services; KOMM, COMP/M.7458 vom 15.12.2014, Rz 15 IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa. 8 RPW 2021/1, 285 Rz 25, MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH; RPW 2020/2, 641 Fn 18, Apollo/Tech Data; RPW 2018/3, 685 Rz 10, Partners Group/Canada Pension Plan Investment Board/GlobalLogic Holdings Limited; KOMM, COMP/ M.7458 vom 15.12.2014, Rz 16 IBM / INF Business of Deutsche Lufthansa. 9 RPW 2021/1, 285 Rz 26, MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH; RPW 2020/2, 642 Fn 19, Apollo/Tech Data; RPW 2017/1, 121 Rz 33, Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services. 10 RPW 2021/1, 285 Rz 27, MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH; RPW 2002/4, 633 Rz 22, IBM Deutschland GmbH, Berlin, et PwC Consulting AG, Zürich; RPW 2001/4, 757 Rz 25, Swisscom AG und AGI IT Services AG.

Dienstleistungen aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens unter Umständen räumlich auch weiter abgegrenzt werden könnte. Allerdings grenzte die WEKO den räumlichen Markt in jenen Entscheiden jeweils nicht definitiv ab.11

27. Da selbst bei der engsten räumlichen Marktabgrenzung kein betroffener Markt vorliegt, kann auch hier die räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

Unified Communications & Collaboration (UCC)

28. Sprachkommunikation kann mittels Voice over IP (VoIP)-Technologie zunehmend in bestehende Datennetze integriert werden. Dadurch wird es möglich, die verschiedenen Medien Telefon, Fax, E-Mail, Instant Messaging, Collaboration und Internet einheitlich zu gestalten und integriert an einem Zugangspunkt anzubieten. Solche integrierte Lösungen zur Kommunikation und Zusammenarbeit werden von den Kunden als Unified Communications and

Collaboration (UCC)-Lösung nachgefragt und genutzt.

29. Im UCC-Markt fragen Endkunden Gesamtlösungen für Kommunikation und Zusammenarbeit nach. Hierbei steht die Erreichbarkeit der Endkunden (z.B. Mitarbeiter in einem Unternehmen) im Vordergrund. Durch eine UCC-Lösung kann ein Mitarbeiter zu jedem Zeitpunkt an einem Zugangspunkt (z.B. Anwendung am Arbeitsplatz) über verschiedene Kanäle (Telefon, Messenger, E-Mail etc.) erreichbar sein und auf die für ihn wichtigen Arbeitsinhalte zugreifen. UCC-Lösungen integrieren diese verschiedenen Kommunikationskanäle in einer Anwendung, so dass der Anwender zum Teil nicht einmal mehr merkt, über welchen Kanal (z.B. Telefon [durch Wahl der Direktnummer des Anwenders], VoIP [durch das Anwählen seines Skype-Nutzernamens] etc.) er kontaktiert wurde.

30. Die angebotenen UCC-Dienstleistungen bestehen hierbei aus Software- und allenfalls Hardware-Komponenten und umfassen in der Regel insbesondere die ins System integrierte Nutzung von VoIP-Diensten. Neben den klassischen Anwendungen, welche auf einem Server innerhalb eines Unternehmens oder am Arbeitsplatz des Anwenders laufen, können UCC-Anwendungen ebenfalls auf einem Cloud-Computing-Ansatz basieren.

31. UCC-Anwendungen umfassen in der Regel mehrere Komponenten. Eine erste Komponente von UCC-Lösungen ist die Medienintegration, mit der Text, Video und Audio von verschiedenen Endgeräten in einer Anwendung integriert werden. Damit kann der Anwender unabhängig vom Standort jederzeit Zugriff auf seine derzeitige Kommunikationsumgebung, die in unterschiedlichen Formaten bestehen kann, nehmen. Eine logische Steuerungsschicht kann dafür sorgen, dass eingehende Kommunikationsvorgänge automatisch auch die vom Benutzer situativ bevorzugten oder verfügbaren Endgeräte (Desktop-Computer am Arbeitsplatz, Notebook zu Hause, Smart-Phone für unterwegs etc.) bzw. Arbeitsumgebungen weitergeleitet werden. Als zweite Komponente umfasst UCC die Präsenzinformation des Anwenders, wodurch sich beispielsweise vergebliche Kontaktversuche reduzieren. Die dritte Komponente von

UCC besteht aus der Kontextintegration. Durch sie wird die (IP-basierte) Kommunikation direkt in die vertraute Benutzeroberfläche gängiger Anwendungen eingefügt, wie beispielsweise in Microsoft Office. Auf diese Weise konvergiert die Arbeit am Computer mit der Kommunikation über die verschiedenen Kanäle. Hierbei kann sich die Kommunikation sowohl auf Audio- und Video-Kommunikation als auch auf Text-Kommunikation (indem gechattet, aber auch am selben Dokument gearbeitet wird oder Textbausteine und Grafiken während der Arbeit ausgetauscht werden können) beziehen. Als vierte Komponente ist die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Personen zu erwähnen, durch welche beispielsweise gemeinsam ein Dokument geprüft oder bearbeitet werden kann. Da sich die Technologien für UCC-Anwendungen noch in einem Entwicklungsstadium befinden, können die Eigenschaften von UCC aber noch nicht abschliessend aufgezählt werden.12

32. In räumlicher Hinsicht ging die WEKO im Entscheid Swisscom (Schweiz) AG/DL – Groupe GMG SA davon aus, dass UCC-Lösungen meist Kombinationen von Software- und Hardwarelösungen sind, welche international von grossen Softwareunternehmen angeboten werden. Grosse oder grösste Geschäftskunden können in diesem Bereich international einkaufen. Durch deren Nachfrage nach international verfügbaren Lösungen und der Verfügbarkeit von breitbandigem Internet spielt es oft keine Rolle, ob ein Angebot in der Schweiz oder in einem anderen Land bezogen wird.

33. Oft werden Dienstleistungen zum Einrichten und Einführen von UCC-Lösungen in Unternehmen jedoch national nachgefragt, da die räumliche Nähe zum beratenden und die Anwendungen installierenden IT-Unternehmen Vorteile haben kann. Vor diesem Hintergrund würde sich auch eine nationale Marktabgrenzung rechtfertigen. Die WEKO liess die räumliche Marktabgrenzung jedoch offen.13

34. In casu kann die räumliche Marktabgrenzung offenbleiben, da wie nachfolgend gezeigt wird selbst bei einer nationalen Marktabgrenzung kein betroffener Markt vorliegt.

Personalverleih (von Informatikfachkräften)

35. Gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih unterscheidet der Gesetzgeber zwischen privater Arbeitsvermittlung (Art. 2 ff. AVG)14 und dem Personalverleih (Art. 12 ff. AVG). Beim Personalverleih schliesst der Verleiher mit dem Einsatzbetrieb einen schriftlichen Vertrag ab, der den Einsatz eines oder mehrerer bei ihm angestellter Mitarbeiter im Einsatzbetrieb zum Gegenstand hat. Die Tätigkeit des

11 RPW 2021/1, 283 ff. Rz 27, MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH, RPW 2020/2, 642 Rz 13, Apollo/Tech Data; RPW 2017/1, 122 Rz 39 und Rz 40, Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services. 12 RPW 2013/4, 659 Rz 36 ff., Swisscom (Schweiz) AG/DL – Groupe GMG SA. 13 RPW 2013/4, 660 Rz 40 f., Swisscom (Schweiz) AG/DL – Groupe GMG SA. 14 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11).

Personalverleihs ist bewilligungspflichtig, wobei die Bewilligung von den kantonalen Arbeitsämtern ausgestellt wird (Art. 12 Abs. 1 AVG) und grundsätzlich für die ganze Schweiz bzw. auch fürs Ausland gilt, wenn eine zusätzliche Betriebsbewilligung durch das SECO vorliegt (Art. 12 Abs. 2 AVG).

36. Auf dem Markt für Personalverleih stehen sich daher verschiedene Leiharbeitsfirmen auf der Angebotsseite und Unternehmen, die eine meist temporäre Arbeitskraft nachfragen, ohne diese allerdings direkt anstellen zu wollen, auf der Nachfrageseite gegenüber. Die WEKO erwog den Markt im Hinblick auf die Spezialisierung der Leiharbeitsfirmen weiter zu unterteilen, liess die genaue Marktabgrenzung letztlich offen.15

37. Da wie nachfolgend aufgezeigt wird kein betroffener Markt vorliegt, kann die sachliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

38. In räumlicher Hinsicht ist die WEKO von einem nationalen Markt ausgegangen.16

Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

39. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

40. Gemäss Meldung liege der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei einer Betrachtung sämtlicher zuvor genannter denkbarer sachlicher und räumlicher Märkte, mit Ausnahme von UCC, […] 0-10 %. Im Bereich UCC liege gemäss Meldung der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei Betrachtung eines möglichen nationalen Marktes für UCC-Lösungen bei 0-10 %. Damit liegen keine vom Zusammenschluss betroffenen Märkte vor.

41. Überdies liegen keine Gründe vor, welche trotz Nichterreichens der Schwelle von 20 % zu kartellrechtlichen Bedenken führen würden, weshalb auf eine weiterführende Prüfung dieser Märkte verzichtet wird.

42. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

15 RPW 2013/4, 660, Rz 42 f., Swisscom (Schweiz) AG/DL – Groupe GMG SA. 16 RPW 2013/4, 660, Rz 44, Swisscom (Schweiz) AG/DL – Groupe GMG SA.