Baugesetz
Cazis
Document
- Numer
- 3661.(1)
- Vischnanca
- Cazis
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 08-04-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Kanton Graubünden
Gemeinde Cazis
Baugesetz Gemeinde Cazis
Beschlossen an der Gemeindeversammlung Genehmigt von der Regierung mit
vom 13. Dezember 2012 Beschluss Nr. 247 vom 18. März 2014
Letzte Änderung Beschlossen an der Gemeindeversammlung Genehmigt von der Regierung mit
vom 12. September 2024 Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
Inhaltsverzeichnis Anhang I
IV
Allgemeines
1
Einleitung Geltungsbereich und Zweck Boden- und Baulandpolitik
Art. (1) Art. (2)
Behördenorganisation 1. Baubehörde * 2. Baukommission * 3. Bauamt 4. Fachberatung II Grundordnung 1. 2.
A. B. a)
b)
c)
C.
Art. (3) Art. (4) Art. (4a) Art. (4b)
1 1 1 1 1 2 2 2 3
Allgemeines Zuständigkeit *
Art. (5)
3 3
Allgemeines Festlegungen *
Art. (6)
3 3
Art. (7) Art. (8) Art. (9)
5 5 5 6
Zonenplan
Bauzonen
Regelbauweise Grundsatz Hofstattrecht * Zonenschema *
Begriffe und Messweisen Nutzungsübertragung * Fassadenhöhe und Gesamthöhe * Gebäudelänge Grenz- und Gebäudeabstand Masse gemäss IVHB
Art. (10) Art. (11) Art. (12) Art. (13) Art. (14)
Zonenvorschriften Dorfzonen Wohnzonen Wohnmischzone Industriezone Zone Bündner Arena Lagerzone Zone Gianal Zone für Energie-Verteilanlagen Zone für Kleinbauten und Anbauten *
Art. (15) Art. (16) Art. (17) Art. (18) Art. (19) Art. (20) Art. (21) Art. (22)
Art. 22 bis Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone 2
Art. (23) II
3
5
6 6 6 7 7 8
9 9 9 9 9 10 10 10 11 11 11 11
Gemeinde Cazis
D.
E.
3.
A. B. 4.
A. B.
5.
Schutzzonen Wald- und Wildschonzone * Trockenstandortszone Gewässerraumzone *
Art. (24) Art. (25)
Art. 25 bis Weitere Zonen
13 Materialabbauzone, Abbau- und Deponiezone, Materialablagerungszone Art. (26) 13 Zwischenlagerzone Schlackendeponie Art. (26bis) 13 Kiesaufbereitungs- und Recyclingszone Art. (27) 14 Genereller Gestaltungsplan
15
Allgemeines Festlegungen
Gestaltungsbereiche Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen (NIS) * Bereich für Schlackendeponie Unterrealta Genereller Erschliessungsplan
Allgemeines Festlegungen
Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen 1. Allgemeines * 2. Sammel- und Quartierstrassen 3. Wege für den Langsamverkehr 4. Wirtschaftswege Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Zufahrt Nord und Kehrplatz
Folgeplanungen Folgeplanung * III. Kommunale Bauvorschriften 1.
11 11 12 12
Art. (28) Art. (29) Art. (29bis)
15 15 15
Art. (30)
17 17
17 Art. (31) Art. (32) Art. (33) Art. (34) Art. (35) Art. (35bis)
17 17 18 18 18 18
Art. (36)
Bauvoraussetzungen 1. Anzeigepflicht * 2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und Verfahren * 3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens * Baugesuch * Revers 2. Wohnförderung Kinderspielplätze, Nebenräume 3. Sicherheit und Gesundheit Vorkehren bei Bauarbeiten 4. Gestaltung Dächer Einfriedungen und Pflanzen * III
15 15
Art. (37) Art. (38) Art. (39) Art. (40) Art. (41) Art. (42) Art. (43) Art. (44) Art. (45)
17
17
19 19 20
20 20 20 20 21 23 24 24 24 24 24 24 25
Gemeinde Cazis
Reklamen und Hinweistafeln Verkehr Verkehrssicherheit * Zu- und Ausfahrten * Pflicht-Abstellplätze für Fahrzeuge 2. Ersatzabgabe für Autoabstellplätze 6. Versorgung und Entsorgung Werkleitungen Abwässer 7. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums * Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke * IV. Erschliessungsordnung 5.
1.
V
Allgemeines Erschliessungsgesetze und –reglemente Erschliessungsprogramm * Strassennamen 2. Projektierung und Bewilligung Generelle Projekte und Bauprojekte 3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. Ausführung * 2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung * 3. Schneeräumung * Private Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines 2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung 3. Übernahme durch die Gemeinde Sanierungsplanungen Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug * Rechtsmittel * Inkrafttreten
Art. (46) Art. (47) Art. (48) Art. (49) Art. (50) Art. (51) Art. (52) Art. (53) Art. (54) Art. (55) Art. (56) Art. (57) Art. (58) 30 Art. (59) Art. (60) Art. (61) 31 Art. (62) Art. (63) Art. (64) Art. (65) Art. (66) Art. (67) Art. (68)
25 25 25 26 26 26 27 27 27 28 28 28 28 28 28 29 29 30 30 30 30 30 31 31 31 31 32 32 32 32 32
Anhang
0
Abkürzungsverzeichnis
Beilage (liegt separat vor)
I
II
III
IV
Skizzen aus dem Anhang zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Auszüge Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen IV
Gemeinde Cazis
I
Allgemeines
Einleitung Geltungsbereich und Zweck
Art. (1)
1
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der qualitätsvollen, zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Im Vordergrund stehen dabei Erhalt und Förderung der Kernentwicklung, die Siedlungsentwicklung nach Innen sowie ein haushälterischer Umgang mit dem unvermehrbaren Gut Boden.
2
Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
3
Personen-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.
Boden- und Baulandpolitik 1
Art. (2)
Die Verfügbarkeit von Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt.
Behördenorganisation 1.
Baubehörde *
Art. (3)1
1
Baubehörde ist – vorbehaltlich Absatz 3 – der Gemeindevorstand und die Baukommission gemäss Art. 4.
2
Der Baubehörde obliegt im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinde der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften.
3
Zuständig für Mitteilungen und Verfügungen im Rahmen von Art. 40a und Art. 40b KRVO sind alternativ das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstands oder der zuständige Leiter Bauamt.
1 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
1
Gemeinde Cazis
2.
Baukommission *
1
Die Baukommission besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstands gehört ihr von Amtes wegen an. Der Leiter Bauamt gehört der Baukommission grundsätzlich ebenfalls mit Stimmrecht an. Ein weiteres Mitglied der Baukommission wird durch den Gemeindevorstand für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 3
1
Art. (4)2
Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstands präsidiert die Baukommission. Im Übrigen konstituiert sich die Baukommission selbst.
Die Baukommission entscheidet über bewilligungspflichtige Bauvorhaben, gegen welche keine Einsprache erhoben wurde. In den übrigen Fällen prüft die Baukommission die bewilligungspflichtigen Baugesuche auf ihre Rechtmässigkeit und hält das Resultat ihrer Prüfung in einer verwaltungsinternen Stellungnahme zuhanden des Gemeindevorstandes fest und stellt Antrag.
Das Bauamt führt die Baukontrollen und Bauabnahmen durch. Es kann im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Fachleute beiziehen.
3.
Bauamt
1
Die Gemeinde betreibt ein Bauamt mit Fachleuten und geeigneter technischer Infrastruktur.
2
Art. (4a)3
Das Bauamt ist für die sach- und fristgerechte Erfüllung aller ihm übertragenen Bau- und Planungsaufgaben verantwortlich. Der Gemeindevorstand regelt dies in einem Pflichtenheft. Aufgaben, die nicht in eigener Kompetenz bearbeitet werden können, sind externen Fachleuten zu übergeben.
4.
Fachberatung
1
Die Baubehörde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
2
Art. (4b)4
Die Kosten der Fachberatung gehen grundsätzlich zulasten der Bauherrschaft.
2 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025 3 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025 4 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
2
Gemeinde Cazis
II
Grundordnung
1.
Allgemeines
Zuständigkeit *
Art. (5)
1
Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.
2
Zuständig für den Erlass von Arealplänen ist der Gemeindevorstand.
3
Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
2.
Zonenplan
A.
Allgemeines
Festlegungen * 1
Art. (6)
Der Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen:
a) Bauzonen
- Dorfzonen - Wohnzonen - Wohnmischzone - Industriezone - Zone Bündner Arena - Lagerzone - Zone Gianal Art. 21 BauG - Zone für Energie-Verteilanlagen - Zone für Kleinbauten und Anbauten BauG - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ES II/III) - Zone für öffentliche Anlagen - Zone für touristische Einrichtungen - Zone für Grünflächen b) Landwirtschaftszonen - Landwirtschaftszone 1 (ES III) - Landwirtschaftszone 2 c) Schutzzonen - Naturschutzzone Art. 33 KRG 3
Art. 15 BauG
Art. 16 BauG
Art. 17 BauG
Art. 18 BauG
Art. 19 BauG
Art. 20 BauG
Art. 22 BauG
Art. 22 bis
Art. 28 KRG
Art. 28 KRG
Art. 29 KRG
35 weitere Artikel
Art. 30 KRG
Art. 32 KRG
Art. 23 BauG
Gemeinde Cazis
- Landschaftsschutzzone - Freihaltezone
Art. 35 KRG
- Archäologiezone Art. 36 KRG - Archäologische Schutzzone - Grundwasser- und Quellschutzzone - Gefahrenzone 1 Art. 38 KRG - Gefahrenzone 2 Art. 38 KRG - Wald- und Wildschonzone - Trockenstandortszone - Gewässerraumzone
Art. 34 KRG
Art. 36 KRG
Art. 37 KRG
Art. 24 BauG
Art. 25 BauG
Art. 25 bis BauG
d) Weitere Zonen - Abbau- und Deponiezone, Materialablagerungszone - Zwischenlagerzone Schlackendeponie - Kiesaufbereitungs- und Recyclingszone - Wintersportzone Art. 39 KRG - Zone für künftige bauliche Nutzung - Zone übriges Gemeindegebiet (ES III), Gewässer e) Folgeplanung - Arealplanpflicht - Quartierplanpflicht
Art. 26 BauG
Art. 26bis BauG
Art. 27 BauG
Art. 40 KRG
Art. 41 KRG
Art. 36 BauG
Art. 46 KRG
Art. 51 KRG
f) Weitere Festlegungen - Statische Waldgrenzen - Gewässerabstandslinie
Art. 13 WaG
Art. 55 und Art. 78 KRG
2
Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bilden Teil der Bauzone. Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung überbaut resp. genutzt werden.
3
Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.
4
Gemeinde Cazis
B.
Bauzonen
a)
Regelbauweise
Grundsatz
Art. (7)
1
Die Bauweise und das Mass der Nutzung für Gebäude (2) in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den Massvorgaben gemäss KRVO und Baugesetz. Begriffsdefinitionen und Messweisen sind der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) mit den zugehörigen Erläuterungen im Anhang I zu entnehmen.
2
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern (8) und Grenzabstände (7.1) in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.
3
Im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicher Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Areal- oder Quartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise.
Hofstattrecht *
Art. (8)
1
Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Keine Anwendung findet das Hofstattrecht auf An- und Kleinbauten (z. B. Kleintierstall, Holzschopf, Gartenhäuschen, etc.).
2
Werden rechtmässig erstellte Gebäude innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende oder beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung beziehungsweise zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. Dem Abbruchgesuch sind Aufnahmepläne des Bestands beizulegen. Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Erweiterungen sind zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften der Regelbauweise entsprechen.
3
Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.
5
Gemeinde Cazis
Zonenschema * Art.
Art. (9)
Zone
Abkürzung
AZ
Art. 37a KRVO
BauG
15
Dorfzone 1
D1
-
16
Wohnzone 1
W1
0.60
Wohnmischzone
WM
0.70
Zone Gianal 4)
GIA
0.90
Zone Bündner Arena
ZBA
-
15
16
17
18
21
22
19
27
Dorfzone 2
D2
Wohnzone 2
W2
Industriezone
I
Zone für Energie-Verteilanlagen Kiesaufbereitungs- und Recyclingzone
28 KRG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
E
1)
28 KRG Zone für öffentliche Anlagen
KR
ZöBA ZöA
Fassadenhöhe traufseitig
Gesamthöhe
Gebäudelänge
Art. 11
Art. 11 10.00 m
Grenzabstand
ES
Art. 12 gross
3)
14.00 m
25.00 m
2.50 m 2.50 m
III
11.00 m
20.00 m
4.00 m 2.50 m
II
-
8.00 m *
11.00 m *
0.70
10.00 m
12.50 m
-
20.00 m
-
7.00 m
10.00 m
12.00 m
14.00 m
nach Bedarf 15.50 m
nach Bedarf
20.00 m
25.00 m
35.00 m
nach Bedarf 25.00 m
nach Bedarf
-
-
14.00 m
-
2)
nach Bedarf
nach Bedarf
nach Bedarf
klein
2.50 m 2.50 m
4.00 m 2.50 m
II
4.00 m 2.50 m
III
2.50 m 2.50 m
III
2.50 m 2.50 m
2.50 m 2.50 m
2.50 m 2.50 m
nach Bedarf
III
2.50 m 2.50 m
IV IV III
IV
2.50 m 2.50 m II/III
2.50 m 2.50 m II/III
* Genehmigungsverfahren sistiert gemäss RB 639 vom 5. Juli 2016 deshalb gelten die Werte 8m und 11m gemäss Vorgängerplanung
1) Die Höhenmasse gelten für Neubauten 2) In der ZöBA JVA ist die Fassadenhöhe für Neubauten frei. 3) gemäss Umweltschutzgesetzgebung und Zuweisung im Zonenplan; Aufstufungen siehe Zonenplan 4) Zone Gianal: Genehmigungsverfahren sistiert gemäss RB Nr. 247 vom 18. März 2014
b)
Begriffe und Messweisen
Nutzungsübertragung *
Art. (10)
1
Der Gemeindevorstand kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans.
2
Der Gemeindevorstand führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzungsziffer auf den Grundstücken. Er lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.
Fassadenhöhe und Gesamthöhe * 1 2
Art. (11)
Die Gesamthöhe (5.1) und die traufseitige Fassadenhöhe (5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten.
Die Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen gemäss Zonenschema dürfen im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Der Zuschlag z ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Meereshöhen des massgeben Terrains in den tal- und bergseitigen
6
Gemeinde Cazis
Gebäudeecken (projizierte Fassadenlinie) abzüglich der Meereshöhe des tiefsten Punktes und darf maximal 3.0m betragen. Er berechnet sich wie folgt: (h1+h2+h3+h4) 4
-h1 = z; z maximal = 3m
h1= geringste Meereshöhe bei gegliederten Gebäudegrundrissen: (h1+h2+h3+h4+h...+hn) n
-h1 = z, z maximal = 3m
3
Ein Attikageschoss (6.4) ist auf 50% der Dachfläche des obersten Vollgeschosses zulässig. Die Position ist frei wählbar. Die Gesamthöhe (inkl. Attikageschoss) darf die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema um 2.00m überragen. Bei Flachdachbauten ohne Attikageschoss entspricht die zulässige Gesamthöhe der traufseitigen Fassadenhöhe gemäss Zonenschema.
4
Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation durchgehend um mindestens 3 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen und traufseitigen Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
Gebäudelänge
Art. (12)
1
Gebäude die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten. Anbauten (2.3) zählen nicht zur Gebäudelänge.
2
Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser) darf von der Gebäudelänge gemäss Festlegung im Zonenschema abgewichen werden.
3
Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei.
Grenz- und Gebäudeabstand 1
Art. (13)
Die Grenzabstände (7.1) von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG. Der grosse Grenzabstand (7.1) ist gegenüber der Hauptfassade einzuhalten (Figur 7.1-7.3). Der kleine Grenzabstand gilt für alle übrigen Gebäudeteile.
7
Gemeinde Cazis
2
Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände (7.2, Fig. 7.1) und kann gemäss KRG unterschritten werden. Unterschreitet ein bestehendes Gebäude den minimalen Grenzabstand, so ist auf der Nachbarparzelle für den Neubau lediglich der Grenzabstand einzuhalten.
3
Wo zur Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen grössere Abstände erforderlich sind, ist der halbe maximale Gebäudeabstand in jedem Fall auf der eigenen Parzelle einzuhalten, sodass der später Bauende keine Benachteiligung erfährt und frei ist in der Materialwahl seines Hauses.
4
Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Gebäude einen minimalen Abstand von 2.5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten sind Baulinien (7.3).
5
Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) immer den minimalen Abstand von 1.5 m einzuhalten.
6
Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.
7
Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für An- und Kleinbauten (2.2, 2.3), gelten die minimalen, kantonalen Abstandsvorschriften (=2.50m).
Masse gemäss IVHB 1
Art. (14)
Bei Definitionen gemäss IVHB gelten die folgenden Masse für 1. Kleinbauten (2.2) - maximal zulässige Gesamthöhe (5.1): 5.0 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 40 m2 - bei Flachdachbauten: maximal zulässige Fassadenhöhe: 4.0 m 2. Anbauten (2.3) - maximal zulässige Gesamthöhe: 5.0 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche: 40 m2 - bei Flachdachbauten: maximal zulässige Fassadenhöhe: 4.0 m 3. Unterniveaubauten (2.5) - maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 1.0 m - maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 3.0 m 4. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 2.0 m - maximal zulässiges Mass b für die Breite: 5.0 m - maximale zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/2 5. Technisch bedingte Dachaufbauten (5.1) - maximal zulässiges Mass: 1.5 m
8
Gemeinde Cazis
6. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten (5.2) - minimal notwendiger Versatz: 2m. Ohne Versatz wird die Fassadenhöhe bis Oberkant Brüstung gemessen. Durchbrochene Abschlüsse wie Geländerkonstruktionen gelten nicht als Brüstungen.
c)
Zonenvorschriften
Wohnbauzonen Dorfzonen
Art. (15)
1
Die Dorfzonen sind für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe und bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig.
2
Siedlungsstruktur und Bauweise sind zu erhalten und zu ergänzen. Neue Gebäude, Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude haben sich bezüglich Stellung, Höhe, Volumen, Proportionen, Material und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Bei geschlossenen Gebäudezeilen entlang von Strassen und Gassen richten sich die Längen- und Höhenmasse (4, 5) sowie die Dachform nach den umliegenden Gebäuden und Strukturen.
Wohnzonen 1
Art. (16)
Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen.
Wohnmischzone 1
Art. (17)
Die Wohnmischzone ist für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden.
Gewerbe- und Industriezonen Industriezone
Art. (18)
1
Die Industriezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Abfallanlagen bestimmt.
2
Es ist nur Wohnraum für Betriebsinhaber oder Personal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.
9
Gemeinde Cazis
Zone Bündner Arena
Art. (19)
1
Die Zone Bündner Arena ist für die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Ausstellungen und Veranstaltungen sowie für Dienstleistungs- und Gastgewerbebetriebe bestimmt.
2
Es sind nur Wohnungen für Abwartspersonal oder Personal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Areal unerlässlich ist.
3
Zulässig sind die Erstellung und der temporäre Betrieb eines Schwerverkehrsabstellplatzes durch den Bund. Es ist ein Benützungsreglement zu erlassen.
Lagerzone
Art. (20)
1
In der Lagerzone sind die vorübergehende und dauernde Lagerung von Materialien und Gütern gestattet. Nicht zulässig ist das Lagern von umweltgefährdenden Stoffen, das Deponieren oder Zwischenlagern von Abfällen sowie von Recyclingbaustoffen aus aufbereiteten Bauabfällen.
2
Anlagen und Vorkehren wie Schutzdächer oder Einfriedungen sind zulässig, wenn sie unmittelbar dem Schutz von Materialien und Gütern dienen.
Zonen für besondere bauliche Nutzungen Zone Gianal 5
Art. (21)
1
Die Zone Gianal ist für die Erstellung von Hotels und Betrieben mit bewirtschafteten Betten bestimmt. Wohnnutzungen sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig. Die Wohnnutzungen gliedern sich in unbewirtschaftete sowie touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen. Die Erstellung von unbewirtschafteten Zweitwohnungen ist bis zu einem Flächenanteil von 30 % der in der Zone Gianal möglichen Geschossfläche zulässig.
2
Wird das Projekt innert zehn Jahren seit Genehmigung der Zone Gianal durch die Regierung nicht oder nur teilweise realisiert, so kann die Gemeinde das nicht beanspruchte Areal entschädigungslos in eine andere Zone umzonen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Umzonung durch die Regierung.
5
Genehmigungsverfahren Zone Gianal sistiert gemäss RB Nr. 247 vom 18. März 2014 Sistierung bestätigt mit RB Nr. 210 vom 8. März 2016
10
Gemeinde Cazis
Zone für Energie-Verteilanlagen
Art. (22)
1
Die Zone für Energie-Verteilanlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die in Zusammenhang mit der elektrischen Energieerzeugung und –verteilung stehen. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.
2
Bauten und Anlagen, die nicht unter die Spezialgesetzgebung fallen, sind im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.
Zone für Kleinbauten und Anbauten * 1
2
C.
Art. 22 bis
Die Zone für Kleinbauten (2.2) und Anbauten (2.3) ist für die Erstellung von Kleinbauten (2.2) und Anbauten (2.3) wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen oder Gartenlauben bestimmt. Unterirdische Bauten (2.4), offene Autoabstellplätze und Zufahrten sind zulässig. Bestehende Gebäude dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder für zulässige Zwecke nach Absatz 1 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone 2
Art. (23)
1
Die Landwirtschaftszone 2 (Intensivlandwirtschaftszone) umfasst Flächen für die überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung im Bereich des Pflanzenanbaus und der Tierhaltung.
2
Zonenkonforme Gebäude und Anlagen sind zulässig.
D.
Schutzzonen
Wald- und Wildschonzone * 1 2
Art. (24)
Die Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete.
Das Betreten der Wald- und Wildschonzonen sowie die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen, Winterwanderwegen, Schneeschuhrouten und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Freizeit- und Sportausübung sind in der Zeit vom 20. Dezember bis 31. März nicht gestattet. Erlaubt ist das Begehen und Befahren der bestehenden Strassen und markierten Wanderwege, die im Zonenplan von der 11
Gemeinde Cazis
3 4
Wald- und Wildschonzone ausgenommenen sind. Der Gemeindevorstand kann nach Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst weitere Betretungs- und Fahrverbote erlassen oder Ausnahmen gewähren.
Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflegeund Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümern zu dulden.
Trockenstandortszone 1 2
Art. (25)
Die Trockenstandortszone umfasst Trockenwiesen und Trockenweiden basierend auf der Kartierung des Vernetzungskonzeptes 2010. Innerhalb der Trockenstandortszone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung.
Gewässerraumzone *
Art. 25 bis 1
Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts.
3
Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2
Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts zu bewirtschaften.
12
Gemeinde Cazis
E.
Weitere Zonen
Abbau, Deponie, Materialverwertung und –bewirtschaftung Abbau- und Deponiezone, Materialablagerungszone
Art. (26)
1
Die Abbau- und Deponiezone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe bestimmt sind. Die Abbau- und Deponiezone umfasst Flächen, die für die Wiederherstellung mit Aushubmaterial, ausgesuchten Bauabfällen und aufbereiteter Kehrichtschlacke aus Siedlungsabfällen bestimmt sind. Die Abbau- und Deponiezone Typ D umfasst Flächen, die für den Betrieb einer Deponie des Typ D gemäss VVEA (Deponie für aufbereitete Kehrichschlacke aus Siedlungsabfällen) bestimmt sind. Die Materialablagerungszone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial bestimmt.
2
Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Betrieb dienen, können für die Dauer des Abbau- und Deponiebetriebs bewilligt werden.
3
Die Gestaltung des Geländes nach Abschluss der Materialentnahme und der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Gestaltungsmassnahmen im Gelände und Massnahmen zum Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan oder in einem Arealplan festgelegt. Die Baubehörde kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss der Arbeiten notwendig sind.
4
Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt.
Zwischenlagerzone Schlackendeponie
Art. 26bis 1
Die Zwischenlagerzone Schlackendeponie ist bestimmt für Bauten, Anlagen und Zwischenlager im Zusammenhang mit der Gewinnung, Sortierung und Aufbereitung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischen Rohstoffen, welche durch den Aushub für den Bau der Schlackendeponie Unterrealta anfallen.
2
Die beanspruchten Flächen sind innert Jahresfrist nach Einstellung der Materialbewirtschaftung, spätestens aber fünf Jahre nach der Genehmigung der vorliegenden Baugesetzbestimmung durch die Regierung, im Sinne der künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind.
3
Aufgrund der Überschwemmungsgefährdung sind angemessene Erosionsschutzmassnahmen zu treffen. 13
Gemeinde Cazis
4
Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans Unterrealta, Schlackendeponie.
Kiesaufbereitungs- und Recyclingszone 1 2
Art. (27)
Die Kiesaufbereitungs- und Recyclingzone ist bestimmt für die Aufbereitung von Kiesund Ausbruchmaterial, als Zwischenlager, zur Sortierung und Verwertung von Ab- und Ausbruchmaterial sowie für die Aufbereitung und den Umschlag von Bauabfällen. Zulässig sind nur Aufbereitungs- und Recyclinganlagen sowie Verlade- und Abtransporteinrichtungen. Die Erstellung von Wohnräumen ist nicht zulässig.
14
Gemeinde Cazis
3.
Genereller Gestaltungsplan
A.
Allgemeines
Festlegungen
Art. (28)
Der Generelle Gestaltungsplan der Gemeinde enthält folgende Festlegungen: Gestaltungsobjekte - Gewässer aufzuheben - Gewässer geplant (ungefährer Verlauf) - Generell geschützte Einzelbaute - Geschützte Kulturobjekte - Geschützte Naturobjekte - Hecken, Feldgehölze
Art. 41 KRG
Art. 41 KRG
Art. 43 KRG
Art. 44 KRG
Art. 44 KRG
Art. 44 KRG
Gestaltungsbereiche - Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen (NIS) * - Bereich für Justizvollzugsanstalt JVA - Bereich für Schlackendeponie Unterrealta
Art. (29 BauG Legende GGP
Art. 29bis BauG
B.
Gestaltungsbereiche
Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen (NIS) * 1 2
In Bereichen mit Nutzungsbeschränkungen (NIS) werden im Generellen Gestaltungsplan Einschränkungen der zonengemässen Nutzung festgelegt, in welchen keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zulässig sind.
Für die Erstellung von Allzweckgebäuden (keine OMEN) innerhalb des Bereichs mit Nutzungsbeschränkung sind die Abstandsvorschriften gemäss Leitungsverordnung (LeV) zu beachten. Baugesuche innerhalb des Direktabstands sind dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zu unterbreiten.
Bereich für Schlackendeponie Unterrealta 1
2
Art. (29)
Art. (29bis)
Der Bereich für Schlackendeponie Unterrealta bezeichnet das für den Betrieb einer Deponie des Typs D (Schlackendeponie) vorgesehene Gebiet. Die Gestaltung der Deponie orientiert sich an den Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan Unterrealta, Schlackendeponie, 1:1000/1:500. Die Ablagerung von Schlacke ist nur innerhalb des Bereichs Schlackenkörper zulässig. 15
Gemeinde Cazis
3
Die Deponieabdichtung und Rekultivierung sind nach dem Betrieb der Deponie auf den bezeichneten Flächen umzusetzen. Die Rekultivierung kann auch Ersatzmassnahmen für Rodungen und wertvolle Naturobjekte umfassen. Bei einer direkt an den Schlackenkörperanschliessenden und zeitlich unmittelbar folgenden zukünftigen Ausbauetappe kann im Anschlussbereich unter Nachweis der Einhaltung aller umweltrechtlichen Bestimmungen auf die Rekultivierung und/oder Abdichtung verzichtet werden.
16
Gemeinde Cazis
4.
Genereller Erschliessungsplan
A.
Allgemeines
Festlegungen
Art. (30)
Der Generelle Erschliessungsplan der Gemeinde enthält folgende Festlegungen: a) Erschliessungsanlagen - Verkehrsanlagen - Versorgungs- und Entsorgungsanlagen - Versorgungs- und Entsorgungsanlagen B.
Art. 31 – 34 BauG
Art. (35 BauG Art. (35bis BauG
Erschliessungsanlagen
Verkehrsanlagen 1. Allgemeines *
Art. (31)
1
Der Generelle Erschliessungsplan bestimmt die Sammel- und Quartierstrassen, die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Schlittelwege, Rad- und Mountainbikewege sowie die Land- und Forstwirtschaftswege, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Bushaltestellen, Bahnhof) fest.
2
Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird. Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt der Gemeindevorstand für einen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb.
3
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehranlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2. Sammel- und Quartierstrassen 1 2
Art. (32)
Sammel- und Quartierstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können. 17
Gemeinde Cazis
3
Die Sammel- und Quartierstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden.
3. Wege für den Langsamverkehr
Art. (33)
1
Wege für den Langsamverkehr sind wenn immer möglich vom rollenden Verkehr getrennt anzulegen. Sie sind attraktiv zu gestalten und werden in der Regel beleuchtet.
2
Wanderwege ausserhalb der Siedlungen sind zu kennzeichnen.
3
Die Wege für den Langsamverkehr sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung von jedermann begangen werden.
4. Wirtschaftswege
Art. (34)
1
Land- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des angeschlossenen Gebietes.
2
Die Benutzung der Land- und Forstwirtschaftswege richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. (35)
1
Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abfallbewirtschaftung und - nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans - Anlagen der Abwasserbeseitigung.
2
Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Entsorgung von Abfällen richten sich nach den Erschliessungsreglementen.
3
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Zufahrt Nord und Kehrplatz 1
Art. (35bis)
Die Zufahrt Nord bezeichnet die Zufahrt für Baufahrzeuge zur Schlackendeponie Nord. Die Zufahrt darf für die Bauarbeiten lediglich während der Bauphase und der Abschluss-
18
Gemeinde Cazis
phase (Abdichtung, Rekultivierung) der Schlackendeponie benutzt werden. Die Nutzung der Zufahrt Nord während der Betriebsphase (Auffüllen der Schlacke) ist untersagt. 2
5.
Der Kehrplatz bezeichnet den Wendeplatz für Baufahrzeuge der Schlackendeponie Nord. Der Kehrplatz darf für die Bauarbeiten lediglich während der Bauphase und der Abschlussphase (Abdichtung, Rekultivierung) der Schlackendeponie benutzt werden. Die Nutzung des Kehrplatzes während der Betriebsphase (Auffüllen der Schlacke) ist untersagt. Folgeplanungen
Folgeplanung *
Art. (36)
1
In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.
2
Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Der Gemeindevorstand kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3
Folgeplanungen können vom Gemeindevorstand auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.
19
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III.
Kommunale Bauvorschriften
1.
Bauvoraussetzungen
1. Anzeigepflicht * 1
2
Art. (37)6
Bauvorhaben (Gebäude und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind), sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen. Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.
2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und Verfahren *
Art. (38)7
1
Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen erachtet.
2
Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach vorangehendem Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung.
3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens * 1
2 3
Art. (39)8
Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft den Entscheid gemäss Art. 38 innert 20 Tagen seit der Anzeige mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl Baugesuche, die erforderlichen Baugesuchsunterlagen sowie allfällige nötige Gesuche für Zusatzbewilligungen bekannt.
Bei den nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben orientiert die Baubehörde die Bauherrschaft ebenfalls über allfällige nötige andere Bewilligungen. Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorha-
6 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025 7 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
8 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
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ben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher. Baugesuch *
Art. (40)
1
Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in sechs Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1.
Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie (3.3)., Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;
2.
bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei schützenswerten und erhaltenswerten Gebäuden und Anlagen;
3.
Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, Meteorwasser, elektrischen Strom und Telefon;
4.
Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB; projizierte Fassadenlinie (3.3) im Grundriss des 1. Vollgeschosses (6.1); Zweckbestimmung der Räume;
5.
Fassadenfluchten (Ansichten) (3.1) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden und neuen Terrains bis zur Grenze, sowie Strassenhöhen; (Weicht das massgebende Terrain ausnahmsweise vom natürlichen, resp. bestehenden Verlauf ab, bedingt dies die vorgängige Zustimmung der Baubehörde.);
6.
detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer (8) mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA 416 und den für die Ausnützungsziffer massgeblichen Elementen gemäss Figur 8.2, 8.3 oder 8.4 und der Abstellplätze;
7.
Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.;
8.
Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.;
9.
Angabe der approximativen Baukosten; kubische Berechnung nach SIA-Norm 416;
10. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 11. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen;
21
Gemeinde Cazis
12. Bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften; 13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; Für historisch wertvolle Gebäude gelten bezüglich Energienachweis besondere Bestimmungen; 14. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Gebäuden in der Gefahrenzone; 15. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 16. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT9-Bericht 476 und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 17. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung (NIS) verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 18. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 19. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasseroder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz; 20. Bestätigung, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werden auf besonderem Formular (Cazis: gemäss BAG10 mittleres Radonrisiko); 21. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen.
Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 3
Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen, ist das Baugesuch zweifach in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. 11
4
Die Baugesuchsunterlagen sind vom Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällen ersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unterschrift des Grundeigentümers. Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften (Stweg) ist das Protokoll der beschlussfassenden Stweg-Versammlung beizulegen.
5
Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).
FAT: Forschungsanstalt Tänikon (heute: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) BAG: Bundesamt für Gesundheit 11 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025 9
10
22
Gemeinde Cazis
6
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BABBewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.
Revers
Art. (41)
1
Werden Gebäude und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).
2
Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.
23
Gemeinde Cazis
2.
Wohnförderung
Kinderspielplätze, Nebenräume 1
Art. (42)
Werden Wohnsiedlungen oder Mehrfamilienhäuser mit mehr als sechs Wohnungen erstellt, wesentlich umgebaut oder erweitert, sind auf privatem Grund besonnte und vor dem Verkehr geschützte Kinderspielplätze von ausreichender Grösse [in der Regel 10% der gesamten Nettogeschossfläche (Anhang IVHB)] zu erstellen. Ferienlagerhäuser und Kinderheime müssen mindestens 20 m2 Spielfläche pro Kind, maximal 800 m2 aufweisen. Ist die Realisierung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, so ist die Spielfläche in unmittelbarer Nähe mittels Servituts-Eintrag im Grundbuch sicher zu stellen.
3.
Sicherheit und Gesundheit
Vorkehren bei Bauarbeiten
Art. (43)
1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2
Nach Beendigung des Rohbaus und nach Eindeckung des Daches sind Baukrane zu entfernen.
4.
Gestaltung
Dächer 1
Art. (44)
Die Dachform ist im ganzen Gemeindegebiet frei.
24
Gemeinde Cazis
Einfriedungen und Pflanzen *
Art. (45)12
1
Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.0m ab gewachsenem Boden dürfen an die Grenze gestellt werden. Vom Strassenrand ist ein minimaler Abstand von 0.5m einzuhalten, welcher im Bereich von Einmündungen auf 1.0m zu erhöhen ist. Bezüglich Lebhäge gilt die Bestimmung in Art. 76 Abs. 5 KRG nur bis zu einer Höhe von 1.0m.
2
Die Grenzabstände von Pflanzen richten sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB).
3
Über Ausnahmen bezüglich der Abstandsvorschriften entscheidet die Baubehörde.
4
Mobile Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen. Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.
5
Die Baubehörde kann Pläne für die Umgebungsgestaltung verlangen. Bepflanzungen sind mit ortstypischen Pflanzen und derart auszuführen, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden.
6
Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.
Reklamen und Hinweistafeln
Art. (46)
Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Dabei sind entlang den öffentlichen Strassen die offiziellen Schilder und Wegweiser zu verwenden. 5.
Verkehr
Verkehrssicherheit *
Art. (47)13
1
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten des Eigentümers der Anlage verfügen.
2
Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben die Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen
12 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025 13 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
25
Gemeinde Cazis
zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen. Zu- und Ausfahrten *
Art. (48)
1
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen.
2
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in Kerngebieten, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.14
Pflicht-Abstellplätze für Fahrzeuge
Art. (49)
1
Bei neuen Gebäuden sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf der Bauparzelle während des ganzen Jahrs zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten oder die erforderlichen Rechte für die dauernde Benützung von Abstellplätzen auf fremdem Boden in unmittelbarer Nachbarschaft der Bauparzelle nachzuweisen.
2
Grundsätzlich sind bereitzustellen bei
-
Wohngebäude
2 Plätze pro Wohnung
Für weitere Gebäude bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze gemäss den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen). Sie kann in besonderen Fällen, insbesondere in den Dorfzonen, die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 3
Eigentümer bestehender Gebäude und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern.
4
Das regelmässige Parkieren auf öffentlichem Grund richtet sich nach der Parkplatzverordnung der Gemeinde Cazis.
2. Ersatzabgabe für Autoabstellplätze 1
Art. (50)
Ist ausnahmsweise die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
14 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
26
Gemeinde Cazis
2
3
6.
Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz Fr. 10‘000.-. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Baukostenindex am 1. April 2010 von 112.2 Punkten (Basis 1. April 2005 = 100 Punkte). Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %. Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze oder die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu verwenden. Versorgung und Entsorgung
Werkleitungen
Art. (51)
1
Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden zu dulden.
2
Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten des Werkeigentümers zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.
Abwässer
Art. (52)
1
Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2
Einzelheiten bestimmt die Verordnung über die Abwasserbeseitigung (Kanalisationsverordnung).
27
Gemeinde Cazis
7.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums *
Art. (53)15
1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig.
2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
3
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bestehende vorspringende Gebäudeteile wie Vorsprünge, Sockel, Erker, Vordächer dürfen nachisoliert werden.
4
Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke *
Art. (54)
Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Unterflurcontainer, Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten anzubringen. Grundeigentümer sind vorgängig zu informieren und ihren berechtigten Wünschen ist Rechnung zu tragen.
IV.
Erschliessungsordnung
1.
Allgemeines
Erschliessungsgesetze und –reglemente 1
Art. (55)
Die Erschliessungsgesetze und –reglemente regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen Strassenbau und –unterhalt, der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung und der Abfallbewirtschaftung, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften, Kooperationen oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.
15 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
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Gemeinde Cazis
2
Die Erschliessungsgesetze und –reglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.
3
Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsgesetze und –reglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip zu beachten. Die Zuständigkeit für den Erlass der Erschliessungsgesetze und –reglemente richtet sich nach der Gemeindeverfassung.
4
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.
Erschliessungsprogramm *
Art. (56)16
1
Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird durch das zuständige Departement unter Mitwirkung von Fachleuten erarbeitet.
2
Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen in das jährliche Budget der Gemeinde aufgenommen werden.
Strassennamen 1
Art. (57)
Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze auf Gemeindegebiet. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Strassennamen.
16 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
29
Gemeinde Cazis
2.
Projektierung und Bewilligung
Generelle Projekte und Bauprojekte
Art. (58)
1
Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung.
2
Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.
3
Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
3.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. Ausführung *
Art. (59)
1
Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen für die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.
2
Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3
Lehnt der Gemeindevorstand Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt er die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung *
Art. (60)
1
Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2
Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3
Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.17
17 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
30
Gemeinde Cazis
3. Schneeräumung *
Art. (61)
1
Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze. 18
2
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet.
Private Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines
Art. (62)
1
Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer.
2
Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
Art. (63)
2
Eigentümer privater Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen können vom Gemeindevorstand verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3
Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen werden vom Gemeindevorstand gemäss kommunalem Erschliessungsgesetz und –reglement festgesetzt.
3. Übernahme durch die Gemeinde 1
Art. (64)
Der Gemeindevorstand kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.
18 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
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Gemeinde Cazis
Sanierungsplanungen
Art. (65)
1
Die Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.
2
Sie stellt Optimierungen und umfassende Erneuerungen durch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.
3
Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungen bezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzter privater Erschliessungsanlagen, führt der Gemeindevorstand eine Sanierungsquartierplanung durch.
V
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Vollzug *
Art. (66)19
1
Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien
Rechtsmittel *
Art. (67)
1
Verfügungen und Anordnungen der Baukommission, des Bauamtes oder einzelner Gemeindefunktionäre in Anwendung dieses Gesetzes können mit Einsprache innert 20 Tagen seit Mitteilung an den Gemeindevorstand weitergezogen werden. Sie sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 20
2
Gegen Entscheide des Gemeindevorstandes kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht werden
3
Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Inkrafttreten 1
Art. (68)
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
19 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025 20 Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. 226 vom 8. April 2025
32
Gemeinde Cazis
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde als aufgehoben, insbesondere sind dies die folgenden Baugesetze mit den seither erfolgten Teilrevisionen: Präz: Gemeindebeschluss vom 12. November 2009, RB Nr. 775 vom 24. August 2010 Cazis: Gemeindebeschluss vom 15. Dezember 2001, RB Nr. 772 vom 24. August 2010 Sarn: Gemeindebeschluss vom 3. Mai 2000, RB Nr. 575 vom 10. April 2001 Tartar: Gemeindebeschluss vom 20. Juni 1986, RB Nr. 115 vom 19. Januar 1987 Portein. Gemeindebeschluss vom 12. April 2000, RB Nr. 159 vom 6. Februar 2001
* Änderungstabelle: Beschluss Gemeinde 13. Dezember 2012 2. November 2015
2. November 2015 13. Dezember 2020 12. September 2024
Genehmigung Regierung RB Nr. 247 vom 18. März 2014 RB Nr. 210 vom 8. März 2016
Änderung Totalrevision Art. 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 22bis, 24, 25bis, 29, 31, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 47, 48, 53, 54, 56, 59, 60, 61, 66 und 67 RB Nr. 639 vom 5. Juli 2016
Art. 9 RB Nr. 873 vom 12. Dezem- Art. 26, 26bis, 28, 29bis, 30, 35bis
ber2021 RB Nr. 226 vom 8. April 2025
Art. 3 , 4, 4a, 4b, 37, 38, 39, 40,
45, 47, 48, 53, 56, 60, 61 und 66, 67
33
Gemeinde Cazis
Abkürzungsverzeichnis a.T. aGF aGSF ART Art. AZ BAG BauG ES etc. FAT
HNZ IVHB KF KRG KRVO m MBauG NIS NISV Nr. OMEN RB RhB RPG RPV SIA Stweg VF
Anhang 0
alte Teilung (basierend auf 360°) anrechenbare Geschossfläche anrechenbare Grundstücksfläche Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon Artikel Ausnützungsziffer Bundesamt für Gesundheit Baugesetz Lärmempfindlichkeitsstufe et cetera Forschungsanstalt Tänikon (heute: Forschungsanstalt Agroscope ReckenholzTänikon ART) Hauptnutzfläche Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Konstruktionsfläche Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Meter Musterbaugesetz Nichtionisierende Strahlung Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Nummer Orte mit empfindlicher Nutzung Regierungsbeschluss Rhätische Bahn Bundesgesetz über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz Raumplanungsverordnung des Bundes Schweizer Ingenieur- und Architektenverein Stockwerkeigentümergemeinschaften Verkehrsfläche
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Gemeinde Cazis
Kanton Graubünden
Gemeinde Cazis
Gemeinde Cazis Beilage zum Baugesetz
Inhaltsverzeichnis I
Skizzen aus dem Anhang zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) mit Beiblatt (ARE)
II
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
III
Auszüge Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
IV
Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen - Liste - Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Kantonale Waldverordnung (KWaV)
2. September 2011
Gemeinde Cazis
I
Beilage zum Baugesetz
Skizzen aus dem Anhang zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
MBauG 07 Anhang I Definitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen 1. 1.1
TERRAIN Massgebendes Terrain
.4/#44)'$'0&'4'33#+0)+.5&'30#5>3.+%*)'8#%*4'0''.<0&'7'3.#6(#00&+'4'3+0(1.)'(3>*'3'3 $)3#$60)'060& 6(4%*>5560)'0 0+%*5 /'*3 ('45)'45'..5 8'3&'0 +45 71/ 0#5>3.+%*'0 '.<0&'7'3.#6( &'3 /)'$60) #64:6)'*'0 64 2.#0'3+4%*'0 1&'3 '34%*.+'4460)45'%*0+4%*'0 3>0&'0 -#00  /#44)'$'0&' '33#+0 +0 '+0'/ .#060)4 1&'3 +/ #6$'8+..+)60)47'3(#*3'0#$8'+%*'0&('45)'.')58'3&'0 +''4545'..60)&'4/#44)'$'0&'0'33#+04-#00)'.')'05.+%*4%*8+'3+)4'+0060-.#3'0+56#5+10'0$3#6%*5'4605'3 /45<0&'0'+0'0'4545'..60)4'054%*'+& &+':645<0&+)''*=3&'8+3&+0&'3')'.'+0'0#6(./)'$'0&'0#5>3.+ %*''33#+0#$)'45+//5'0'.<0&'7'3.#6('3/+55'.060&('45.')'0 +0' 71/ 0#5>3.+%* )'8#%*4'0'0 '.<0&'7'3.#6( #$8'+%*'0&' '45.')60) &'4 /#44)'$'0&'0 '33#+04 -#00 +04$' 410&'3'8')'0&'31%*8#44'3)'(#*3'+0'3'(<*3&60)&'4360&8#44'341&'3#643>0&'0&'3+'&.60)4'058<4 4'360):8'%-/<44+)4'+0
2.
GEBÄUDE
2.1
Gebäude
'$<6&'4+0&1354('45'#65'0&+':6/%*65:710'04%*'0+'3'01&'3#%*'0'+0'('45';$'3&#%*60)60&+0&'3 ')'.8'+5'3' $4%*.>44'#6(8'+4'0 +''$<6&'8'+4'0'+0'('45)'.')5'+0&'45)3=44'#6(&+'/+5=*'0/#44'0<0)'0/#44'060&'$<6&'(.<%*'0 /#44'06/4%*3+'$'08'3&'0-#00
2.2
Kleinbauten
.'+0$#65'0 4+0&(3'+45'*'0&''$<6&'&+'+0+*3'0+/'04+10'0&+':6.<44+)'0#44'0+%*5>$'34%*3'+5'060&&+'063 '$'0065:(.<%*'0'05*#.5'0 .'+0$#65'04+0&$'+42+'.48'+4'#3#)'0'3<5'4%*622'0#35'060&'8<%*4*<64'3#7+..104 4+'&>3('0&+':6 .<44+)'0#44'$'+42+'.48'+4'$':>).+%*#44#&'0*=*'60&'$<6&'.<0)'0+%*5>$'34%*3'+5'0 '$'0065:(.<%*'04+0&+0&'313/ &'(+0+'357). 0*#0)
2.3
Anbauten
0$#65'04+0&/+5'+0'/#0&'3'0'$<6&':64#//'0)'$#65>$'34%*3'+5'0+0+*3'0+/'04+10'0&+':6.<44+)'0#4 4'0+%*560&'05*#.5'0063'$'0065:(.<%*'0 0$#65'0>$'34%*3'+5'0/+0&'45'04'+0'4&'3:6.<44+)'0#44'(>3713423+0)'0&''$<6&'5'+.' Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
2.4
Unterirdische Bauten
05'3+3&+4%*' #65'0 4+0& '$<6&' &+' /+5 640#*/' &'3 34%*.+'4460) 418+' &'3 '.<0&'3 60& 3>4560)'0 71.. 45<0&+)605'3&'//#44)'$'0&'03'42'-5+7'605'3&'/5+'('3)'.')5'0'33#+0.+')'0 05'3'.<0&'360&3>4560)'08'3&'0104536-5+10'07'345#0&'08'.%*'&'/%*65:&'3"6)<0)'&+'0'0
2.5
Unterniveaubauten
05'30+7'#6$#65'04+0&'$<6&'&+'*=%*45'04$+4:6/:6.<44+)'0#44>$'3/#44)'$'0&'3'42'-5+7'>$'3 5+'('3)'.')5''33#+0*+0#643#)'0 #4*=%*45:6.<44+)'#44-#00(>3&'0#44#&'05'+.&'3#//'+45'0>$'3'33#+0*+0#643#)5('45)'.')58'3&'0 1&'3(>3Ǐ%*4%*0+554/#44 +5&'0605'34%*+'&.+%*'0'(+0+5+10'0(>3605'3+3&+4%*'#65'060&05'30+7'#6$#65'08+3&'3/=).+%*5$'+'(60 5'34%*+'&.+%*'3'0:#$45#0&47134%*3+(5'0:6'3.#44'0 #4/#44)'$'0&''33#+08+3&$'+605'3+3&+4%*'0#65'060&05'30+7'#6$#65'0063+0&'0#44#&'0(.6%*5'0$'53#%* 5'5
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
3.
GEBÄUDETEILE
3.1
Fassadenflucht
+'#44#&'0(.6%*5+45&+'#05'.(.<%*')'$+.&'5#64&'0.153'%*5'0'3#&'0&63%*&+'<644'345'060-5'&'4#6-=3 2'34>$'3&'//#44)'$'0&'0'33#+0 13423+0)'0&'60&60$'&'65'0&3>%-423+0)'0&''$<6&'5'+.'8'3&'00+%*5$' 3>%-4+%*5+)5 +' #44#&'0(.6%*5 45'..5 :6/ '+42+'. $'+ 60$'&'65'0& :63>%-7'34'5:5'0 '$<6&'5'+.'0 &+' +/#)+0<3'!'+5'3(>*360) &'3#44#&' +'#44#&'0(.6%*5&+'05:63'45+//60)&'3#44#&'0.+0+'418+':63'(+0+5+10&'4 55+-#)'4%*144'4
3.2
Fassadenlinie
+'#44#&'0.+0+'+45&+'%*0+55.+0+'710#44#&'0(.6%*560&/#44)'$'0&'/'33#+0 +'#44#&'0.+0+'&+'05#.4+.(4)3=44':63'45+//60)&'3=*'0/#44'710'$<6&'060&&'305'3)'4%*144'41 8+':63'(+0+5+10&'3;$'3$#660)4:+(('3 +'#44#&'0.+0+'$'45'*5#64#44#&'0#$4%*0+55'0+04$'410&'3'#64'3#&'03'+4$1)'0648
3.3
Projizierte Fassadenlinie
+'231,+:+'35'#44#&'0.+0+'+45&+'31,'-5+10&'3#44#&'0.+0+'#6(&+'$'0'&'3#/5.+%*'0 '3/'4460) +'231,+:+'35'#44#&'0.+0+'&+'05#.4+.(4)3=44':63'45+//60)&'3 $45<0&'3'0:60&'$<6&'#$45#0&418+' &'3'$<6&'.<0)'60&'$<6&'$3'+5'
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
3.4
Vorspringende Gebäudeteile
13423+0)'0&''$<6&'5'+.'3#)'0*=%*45'04$+4:6/:6.<44+)'0#44(>3&+'+'('>$'3&+'#44#&'0(.6%*5*+0#64 60&&>3('0/+5 640#*/'&'3#%*713423>0)':6.<44+)'#44(>3&+'3'+5'$':+'*60)48'+4'&'0:6.<44+)'0 05'+.$':>).+%*&'4:6)'*=3+)'0#44#&'0#$4%*0+5540+%*5>$'34%*3'+5'0 13423+0)'0&''$<6&'5'+.'4+0&$'+42+'.48'+4'3-'3 13&<%*'3 644'053'22'0#.-10' #)'04+'>$'3:6.<44+)'#44*+0#641&'3>$'34%*3'+5'04+'#6(&'0:6)'*=3+)'0#44#&'0#$4%*0+55$':1)' 0' #44 � )'.5'0 4+' #.4 '+.' &'4 '$<6&'4 : 713423+0)'0&'4 )'4%*.144'0'4 3'22'0*#64 !+05'3)#35'0 )3=44'3'33-'3#.-101&'3#.4 0$#65':'3<5'4%*12(
ȱ
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
3.5
Rückspringende Gebäudeteile
>%-423+0)'0&''$<6&'5'+.'4+0&)')'0>$'3&'3#625(#44#&':63>%-7'34'5:5 >%-423+0)'0&''$<6&'5'+.'4+0&$'+42+'.48'+4'+00'0.+')'0&'#.-10' 3-#&'0:63>%-7'34'5:5'+0)<0)' >%-423+0)'0&''$<6&'5'+.')'.5'0#.460$'&'65'0&8'004+'063$+4:6/:6.<44+)'0#44(>3&+'+'(')')'0>$'3 &'3#44#&'0(.6%*5:63>%-7'34'5:54+0&60&:6.<44+)'#44(>3&+'3'+5'$':+'*60)48'+4'&'0:6.<44+)'0 05'+. $':>).+%*&'4:6)'*=3+)'0#44#&'0#$4%*0+5540+%*5>$'34%*3'+5'0
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
4. 4.1
LÄNGENBEGRIFFE, LÄNGENMASSE Gebäudelänge
+''$<6&'.<0)'+45&+'.<0)'3''+5'&'4(.<%*'0-.'+045'0'%*5'%-48'.%*'4&+'231,+:+'35'#44#&'0.+0+'6/(#445
4.2
Gebäudebreite
+''$<6&'$3'+5'+45&+'->3:'3''+5'&'4(.<%*'0-.'+045'0'%*5'%-48'.%*'4&+'231,+:+'35'#44#&'0.+0+'6/(#445 +''$<6&'.<0)'60&'$<6&'$3'+5'&+'0'0&'3+/'04+10+'360)710'$<6&'060&8'3&'0(>3,'&'4'$<6&'4' 2#3#5$'45+//5+04$'410&'3'#6%*(>3 0$#65'0
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
5.
HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE
+'')3+(('$'53'(('0&&'3=*'71060-5'0+0+'060A'0&+'0'0&'3+/'04+10+'360)&'3#65'0+0+*3'3&3+55'0 +/'04+10$:8#.4+.(4)3=44':63'45.')60)710+7'#64$'45+//5'3'$<6&'260-5'60&'4%*144'0
5.1
Gesamthöhe
+' '4#/5*=*' +45 &'3 )3=445' =*'0605'34%*+'& :8+4%*'0 &'/ *=%*45'0 60-5 &'3 #%*-104536-5+10 60& &'0 .15 3'%*5ต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
Figur 5.1 Gesamthöhe
5.2
Fassadenhöhe
+' #44#&'0*=*' +45 &'3 )3=445' =*'0605'34%*+'& :8+4%*'0 &'3 %*0+55.+0+' &'3 #44#&'0(.6%*5/+5 &'3 $'3-#05' &'3#%*-104536-5+1060&&'3&#:6)'*=3+)'0#44#&'0.+0+' '+.#%*&#%*$#65'08+3&&+'#44#&'0*=*'$+4:63$'3-#05'&'33>4560))'/'44'0'44'+&'00&+'3>4560)+45 6/ '+0 ('45)'.')5'4 #44 )')'0>$'3 &'3 #44#&'0(.6%*5 :63>%-7'34'5:5 .4 3>4560)'0 )'.5'0 #6%* &63%*$31%*'0' $4%*.>44'8+''.<0&'3-104536-5+10'0 #4:6.<44+)'#44&'3#44#&'0*=*'-#00(>353#6(4'+5+)'60&)+'$'.4'+5+)'#44#&'0418+'(>3$'3)60&5#.4'+5+)' #44#&'0605'34%*+'&.+%*('45)'.')58'3&'0 +'#44#&'0*=*'&+'05&'3')3'0:60)&'4#44'4+0&'/#44#&'01*0' $)3#$60)'0+034%*'+060)53'5'0&>3 ('060&*#5713#..'/+045#3-)'0'+)5'/'.<0&'+*3''&'6560)!'00&+'5#.4'+5+)'#44#&'$':>).+%*&'3=*'/+5 &'34+'+034%*'+060)53+55#6%*/+5'3>%-4+%*5+)60)710 $)3#$60)'0$')3'0:58'3&'041..'3(13&'35&+'4'+0':6 4<5:.+%*'')'.60)"63'(+0+5+10&'3=*''+0'4'$<6&'4'+)0'54+%*&+'#44#&'0*=*'+07+'.'0<..'08'0+)'3)65 #.4&+''4#/5*=*'
Figur 5.2 Fassadenhöhe
+'#44#&'0*=*'8+3&$'/'44'0$+4:63$'3-#05'&'3#%*-104536-5+101*0'#%**#6560&(&'4*#.$0+%*57'3 8'%*4'.58'3&'0/+5&'331(+.+'360)4*=*'8'.%*'+0&'3')'.&+'$'3-#05'&'3#%*(.<%*'/#3-+'35 #%*#6($#65'04+0A'+.'8'.%*'&+'#%*(.<%*'*=%*45'046/('45)'.')5'#44)')'0#644'0&63%*$3'%*'0 ;$'34%*3'+5'0 4+' &+'4'4 #44 41 *#0&'.5 '4 4+%* $'+42+'.48'+4' 6/ +'$'.(#44#&'0 3105(#44#&'0 $'+ 100'0&< %*'301&'3>$'3$3'+5'#%*&63%*$3>%*'&+'$'+&'3'/'4460)&'3#44#&'0*=*'/+5'+0$':1)'08'3&'0/>44'0
5.3
Kniestockhöhe
+' 0+'451%-*=*' +45 &'3 =*'0605'34%*+'& :8+4%*'0 &'3 $'3-#05' &'4 #%*)'4%*144$1&'04 +/ 1*$#6 60& &'3 %*0+55.+0+'&'3#44#&'0(.6%*5/+5&'3$'3-#05'&'3#%*-104536-5+10 +'0+'451%-*=*'&+'05#.4+.(4)3=44':63'(+0+5+10&'4#%*)'4%*144'4
Figur 5.3 Kniestockhöhe
5.4
Lichte Höhe
+'.+%*5'=*'+45&'3=*'0605'34%*+'&:8+4%*'0&'3$'3-#05'&'4('35+)'01&'0460&&'305'3-#05'&'3('35+)'0 '%-'$:8#.-'0.#)'8'00&+'65:$#3-'+5'+0'4'4%*144'4&63%*&+'#.-'0.#)'$'45+//58+3& +'.+%*5'=*'&+'05#.4+.(4)3=44':63'(+0+5+1071081*0*9)+'0+4%*'060$'+542*94+1.1)+4%*'0+0&'45#0(13&' 360)'0 +0:'.0'4+%*5$#3'#.-'0/+0&'30$'+42+'.48'+4'&+'65:$#3-'+5&'3#6/*=*'01%*0+%*5
Figur 5.4 Lichte Höhe
6.
GESCHOSSE
')3+((' 60& '45.')60)'0 $'53'(('0& '4%*144' &+'0'0 &'3 +(('3'0:+'360) 7'34%*+'&'0'3 #6:10'0 60& &'3 ')' .60)'0+010&'3065:60)42.<0'0
6.1
Vollgeschosse
1..)'4%*144'4+0&#..''4%*144'710'$<6&'0#644'305'3#%*60& 55+-#)'4%*144' '+ :64#//'0)'$#65'0 '$<6&'0 60& $'+ '$<6&'0 &+' +0 &'3 =*' 1&'3 +0 &'3 +56#5+10 )'45#(('.5 4+0& 8+3& &+' 1..)'4%*144:#*.(>3,'&'0'$<6&'5'+.$:8(>3,'&'4'$<6&'4'2#3#5'3/+55'.5
ȱ
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
6.2
Untergeschosse
05'3)'4%*144'4+0&'4%*144'$'+&'0'0&+'$'3-#05'&'4('35+)'01&'04)'/'44'0+0&'3#44#&'0(.6%*5+/ +55'.*=%*45'04$+4:6/:6.<44+)'0#44>$'3&+'#44#&'0.+0+'*+0#643#)5 05'3)'4%*144' -=00'0 *=%*45'04 $+4 :6/ :6.<44+)'0 #44 (>3 713423+0)'0&' '$<6&'5'+.' >$'3 &+' #44#&'0.+0+' *+0#643#)'0#)'04+'>$'3*+0#64�*#0&'.5'44+%*6/05'30+7'#6$#65'01&'36/605'3+3&+4%*'#65'0
Figur 6.2 Untergeschosse
6.3
Dachgeschosse
#%*)'4%*144'4+0&'4%*144'&'3'00+'451%-*=*'0:6.<44+)'#440+%*5>$'34%*3'+5'0 !1#49/'53+4%*'+'$'.&<%*'31&'36.5&<%*'3:6.<44+)4+0&-=00'0(>3&+''(+0+5+10&'4#%*)'4%*144'4-.'+0'60& )3144'0+'451%-*=*'0$':'+%*0'58'3&'0 +'#%*(.<%*'(063$+4:6/:6.<44+)'0#44(>3&+'3'+5'&63%*#%*#6($#65'0&63%*$31%*'08'3&'0!+3&&+' 4'4#44>$'34%*3+55'0:<*.5'4%*144#.4 1..)'4%*144
Figur 6.3 Dachgeschosse
6.4
Attikageschosse
55+-#)'4%*144'4+0(.#%*&<%*'30#6()'4'5:5':64<5:.+%*''4%*144'#4 55+-#)'4%*144/644$'+/+0&'45'04 '+0'3)#0:'0#44#&')')'0>$'3&'/ต'3.+')'0&'0'4%*1446/'+0('45)'.')5'4#44:63>%-7'34'5:54'+0 55+-#)'4%*144'-=00'0�-&+'4'3'(+0+5+10+04$'410&'3'+0#0).#)'0#6(&'3'3)4'+5'60(8'+5'3'0'+5'0 #6%*&+3'-5#6(&+'#44#&'0(.6%*5'0&'4ต'3.+')'0&'0'4%*144'4)'$#658'3&'0 +'4''(+0+5+10'3/=).+%*5,+0$'45+//5'0')+10'0'/'+0&'0'$+'5'01&'3"10'0('45)'.')58'3&'0-#00 , 55+-#)'4%*144,'8'+.4#6(&'35#.4'+5+)'0#6(&'3.<0)'3'01&'3$':1)'0#6(/'*3'3'#44#&'0(.6%*5'0)' )'0>$'3&'/ต'3.+')'0&'0'4%*144:63>%-7'34'5:54'+0/644
Figur 6.4 Attikageschosse
7.
ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE
+' $45<0&'&+'0'0+04$'410&'3'&'3)')'04'+5+)'0 013&060)710#65'060& 0.#)'0&'3!1*060& 3$'+54*9 )+'0'418+'&'/%*65:0#5>3.+%*'3.'/'05'60&')'$'0*'+5'0('3!#.&3<0&'3
7.1
Grenzabstand
'33'0:#$45#0&+45&+'05('3060):8+4%*'0&'3231,+:+'35'0#44#&'0.+0+'60&&'3#3:'..'0)3'0:' !1)3144'60&-.'+0'3'0:#$45<0&'$'45'*'01&'3'*3.<0)'0:64%*.<)')'.5'08+3&&'3)3144'3'0:#$45#0&4'0- 3'%*5:63#44#&')'/'44'0')'0>$'3'$<6&''%-'0)+.5#6(,'&'0#..&'3-.'+0'3'0:#$45#0& '33'0:#$45#0&710 0$#65'08+3&4'2#3#5)'/'44'0
7.2
Gebäudeabstand
'3'$<6&'#$45#0&+45&+'05('3060):8+4%*'0&'0231,+:+'35'0#44#&'0.+0+'0:8'+'3'$<6&'
7.3
Baulinien
#6.+0+'0$')3'0:'0&+''$#660)60&&+'0'0+04$'410&'3'&'3+%*'360)$'45'*'0&'360&)'2.#05'3 0.#)'060& .<%*'0418+'&'3$#6.+%*'0'45#.560) +'#6.+0+'053'5'0#05'..'&'3)'0'3'..'0 $45#0&47134%*3+(5'0 +'#6.+0+'0$':+'*'04+%*#6(&+'231,+:+'35'0#44#&'0.+0+'0 #6.+0+'08'3&'0+0&'3')'.+/=(('05.+%*'005'3'44'('45)'.')5+'4' $)3'0:60)'0-=00'04+%*,'0#%*"8'%-&'3 #6.+0+'0#6(#..'#65'060& 0.#)'01&'3.'&+).+%*#6('$<6&'1&'3'$<6&'5'+.'/+5$'45+//5'065:60)'01&'3 #6($'45+//5''4%*144'$':+'*'0
Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche
7.4
Baubereich
'3 #6$'3'+%* 6/(#445 &'0 $'$#6$#3'0 '3'+%* &'3 #$8'+%*'0& 710 $45#0&47134%*3+(5'0 60& #6.+0+'0 +0 '+0'/ 65:60)42.#0('45)'.')58+3& '3$'$#6$#3''3'+%*6/(#445,'0'0'+.&'3360&45>%-4(.<%*'#6(8'.%*'/'$<6&''345'..58'3&'0&>3('03'3 )+$54+%*#64 $45#0&47134%*3+(5'060.+0+'0
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
8. 8.1
NUTZUNGSZIFFERN Anrechenbare Grundstücksfläche
"63#03'%*'0$#3'0360&45>%-4(.<%*'#)'*=3'0&+'+0&'3'05423'%*'0&'0#6:10'.+')'0&'0360&45>%-4(.< %*'0$:8360&45>%-45'+.' +'.<%*'0&'3#64:6(#*35'08'3&'0#0)'3'%*0'5 +%*5#0)'3'%*0'58'3&'0&+'.<%*'0&'3360&31$60&'+0'34%*.+'4460)
*
3'+*#.5'(.<%*'060&3>0(.<%*'0418'+54+''45#0&5'+.&'3#6:10'060&/+5'+0'3'05423'%*'0&'065:60)4:+( ('3$'.')54+0&
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
8.2
Geschossflächenziffer
+''4%*144(.<%*'0:+(('3"+45 '3*<.50+4&'36//'#..'3'4%*144(.<%*'0:63#03'%*'0$#3'0360& 45>%-4(.<%*' +'6//'#..'3'4%*144(.<%*'0$'45'*5#64(1.)'0&'01/210'05'0 #625065:(.<%*'0 '$'0065:(.<%*'0 '3-'*34(.<%*'0 104536-5+104(.<%*'0 60-5+104(.<%*'0 +%*5#0)'3'%*0'58'3&'0.<%*'0&'3'0.+%*5'=*'605'3'+0'/71/'4'5:)'$'3713)')'$'0'0+0&'45/#44.+')5
6//'#..'3'4%*144(.<%*'0 '4%*144(.<%*'0:+(('3 #03'%*'0$#3'360&45>%-4(.<%*'
" #
+''4%*144(.<%*'0:+(('3'34'5:5&+' 640>5:60)4:+(('3 +''4%*144(.<%*'0-1/210'05'04+0&+013/ &'(+0+'357). 0*#0)
Figur 8.2 Geschossflächenziffer
8.3
Baumassenziffer
+'#6/#44'0:+(('3"+45 '3*<.50+4&'4#671.6/'04>$'3&'//#44)'$'0&'0'33#+0 /:63#03'%*'0 $#3'0360&45>%-4(.<%*'
.4#671.6/'0>$'3&'//#44)'$'0&'0'33#+0)+.5 1.6/'0&'4#6-=32'34+04'+0'0 644'0/#44'0 +' 1.6/'01(('0'3'$<6&'5'+.'&+'8'0+)'3#.4:63<.(5'&63%* $4%*.>44'$'+42+'.48'+4'!<0&'6/)3'0:54+0& 8'3&'0:6'+0'/('45)'.')5'0 05'+.#0)'3'%*0'5
ȱȱȱ #6/#44'0:+(('3
#671.6/'0>$'3/#44)'$'0&'/'33#+0
"
#03'%*'0$#3'360&45>%-4(.<%*'
/ #
+'#6/#44'0:+(('3"8+3&#.4#44(>3&+' 1.6/'0&+%*5'7'38'0&'560&&+'05#.4.'/'05:63'45.')60)&'3:1 0'0%*#3#-5'3+45+4%*'0#68'+4' +' " 8+3& 23+/<3 (>3 0&6453+' 60& '8'3$' $:8 3$'+54:10'0 7'38'0&'5 -#00 #$'3 #6%* (>3 )'/+4%*5' 60& !1*0:10'0'+0)'4'5:58'3&'0
Figur 8.3 Baumassenziffer
8.4
Überbauungsziffer
+' ;$'3$#660)4:+(('3 ;" +45  '3*<.50+4 &'3 #03'%*'0$#3'0 '$<6&'(.<%*' #$ :63 #03'%*'0$#3'0 360& 45>%-4(.<%*'
ȱȱ ;$'3$#660)4:+(('3
#03'%*'0$#3''$<6&'(.<%*' #03'%*'0$#3'360&45>%-4(.<%*'
;"
#$ #
.4#03'%*'0$#3''$<6&'(.<%*')+.5&+'.<%*'+00'3*#.$&'3231,+:+'35'0#44#&'0.+0+'
+';$'3$#660)4:+(('3;"+45'+0'.<%*'0#05'+.4:+(('38'.%*'&'0&63%*&+''$<6&'$'#04236%*5'0'+.'+0'4360& 45>%-4$'4%*3'+$5 '+&'3'0'45.')60)42+'.'07+46'..'60&&#/+5)'45#.5'3+4%*'"+'.4'5:60)'0/+5*+0'+0 "63 #03'%*'0$#3'0 '$<6&'(.<%*' :<*.'0 &+' .<%*'0 710'$<6&'0 .'+0$#65'0 0$#65'0 418+' &+' .<%*'0 &'3 '+.'71005'30+7'#6$#65'0&+'/#44)'$'0&''33#+0>$'33#)'0
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche 10 13&<%*'30&+'>$'3:6.<44+)'#44*+0#643#)'08+3&&+')'4#/5'.<%*':63#03'%*'0$#3'0'$<6&'(.<%*' )':<*.5 +'#03'%*'0$#3''$<6&'(.<%*'(0+%*57'38'%*4'.58'3&'0/+5&'3'$<6&')360&(.<%*')'/<4413/ 8'.%*','0'.<%*'&'4360&45>%-46/(#445&+'A710'$<6&'01&'3'$<6&'5'+.'0&63%*&360)'08+3&@+''(+0+5+ 10&'3'$<6&')360&(.<%*''+)0'54+%*8'0+)(>3&+'$#660&2.#060)43'%*5.+%*'0')'.60)'0 '4+45&'4*#.$0158'0 &+)+/05'34%*+'&&#:6&+'')3+(('&'3#03'%*'0$#3'0'$<6&'(.<%*'&'3#44#&'0(.6%*5$':+'*60)48'+4'&'3231 ,+:+'3'0#44#&'0.+0+''+0:6(>*3'0
ȱ
Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416 '4%*144(.<%*' Surface de plancher SP
+''4%*144(.<%*'+45&+'#..4'+5+)6/4%*.144'0'60&>$'3&'%-5'360& 3+44(.<%*'&'3:6)<0).+%*'0'4%*144''+04%*.+'44.+%*&'3104536-5+104(.< %*'0 +%*5#.4'4%*144(.<%*'0)'3'%*0'58'3&'0.<%*'07101*.3<6/'0605'3 &'/605'345'0:6)<0).+%*'0'4%*144 +''4%*144(.<%*').+'&'354+%*+0 - '551)'4%*144(.<%*'60& - 104536-5+104(.<%*'
'551)'4%*144(.<%*' Surface de plancher nette SPN
+''551)'4%*144(.<%*'+45&'3'+.&'3'4%*144(.<%*':8+4%*'0 &'06/4%*.+'44'0&'01&'3+00'0.+')'0&'0104536-5+104$#65'+.'0 +''551)'4%*144(.<%*').+'&'354+%*+0 - 65:(.<%*' - '3-'*34(.<%*' 60& - 60-5+104(.<%*'
65:(.<%*' Surface utile SU
+'65:(.<%*'+45&'3'+.&'3'551)'4%*144(.<%*'8'.%*'3&'3 "8'%-$'45+//60)60&65:60)&'4'$<6&'4+/8'+5'3'0+00'&+'05 +'65:(.<%*').+'&'354+%*+0 - #625065:(.<%*'60& - '$'0065:(.<%*'
#625065:(.<%*' Surface utile principale SUP
+'#625065:(.<%*'+45&'3'+.&'365:(.<%*'8'.%*'3&'3"8'%- $'45+//60)60&65:60)&'4'$<6&'4+/'0)'3'0+00&+'05
'$'0065:(.<%*' Surface utile secondaire SUS
+''$'0065:(.<%*'+45&'3'+.&'365:(.<%*'8'.%*'3&+'#625 065:(.<%*':6365:(.<%*''3)<0:5+'+45,'0#%*"8'%-$'45+//60) 60&65:60)&'4'$<6&'4:6&'(+0+'3'0 "6&'0'$'0065:(.<%*'0)'*=3'0:+/!1*060)4$#6 - !#4%*->%*'0 - 453+%*60&'..'33<6/' - $45'..3<6/' - #*3:'6)'+045'..3<6/' - %*65:3<6/'60& - '*3+%*53<6/'
'3-'*34(.<%*' Surface de dégagement SD
+' '3-'*34(.<%*' +45,'0'3'+.&'3'551)'4%*144(.<%*'8'.%*'3 #644%*.+'44.+%*&'3'034%*.+'4460)&+'05 "63 '3-'*34(.<%*')'*=3'0:+/!1*060)4$#6&+'.<%*'0710#644'3 *#.$&'3!1*060).+')'0&'0133+&13'0+0)#0)4*#..'03'22'0#/2'0 60& 6(:6)44%*<%*5'0
60-5+104(.<%*' Surface des installations SI
+'60-5+104(.<%*'+45,'0'3'+.&'3'551)'4%*144(.<%*'&'3(>3 *#645'%*0+4%*' 0.#)'0:63 '3(>)60)45'*5 "6360-5+104(.<%*')'*=3'0.<%*'08+' -<6/'(>3#645'%*0+-#0.#)'0 -1513'03<6/'710 6(:6)460&=3&'3#0.#)'0 - '360&05413)60)44%*<%*5'045#..#5+104)'4%*144'418+' '360&05 413)60)4-#0<.'60& -#0-3<6/'
104536-5+104(.<%*' Surface de construction SC
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360&45>%-4(.<%*' Surface de terrain ST
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Gemeinde Cazis Beiblatt zur IVHB (ARE)
Beilage zum Baugesetz
pflichtet werden, ihre kommunalen Baugesetze bis ca. im Jahre 2020 an die IVHB anzupassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von unnötigen und teuren Doppelspurigkeiten wird den Gemeinden empfohlen, ihre gegenwärtigen Bemühungen zur Anpassung ihres Baugesetzes an das neue KRG gerade auch dazu zu verwenden, die Begriffe und Messweisen der IVHB zu übernehmen. Eine entsprechende Vollzugshilfe liegt zwischenzeitlich in Form des unter der Federführung der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR) erarbeiteten neuen Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden 2007 (MBauG 2007) vor (vgl. das entsprechende Dokument unter www. bvr.ch). Die IVHB verbietet es den Kantonen resp. Gemeinden indirekt, das bekannte und altbewährte Instrument der Ausnützungsziffer (AZ) beizubehalten, zumal sie für die Definition der Nutzungsdichte andere Ziffern (Geschossflächenziffer, Baumassen-ziffer etc.) vorschreibt. Dies empfinden viele Kantone und Gemeinden als ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale resp. kommunale „Instrumentenauswahlhoheit“, dies umso mehr, als parallel zur IVHB seitens des SIA eine neue Norm 423 mit einer schweizweit vereinheitlichten AZ-Definition erarbeitet wurde. Es ist jedenfalls festzustellen, dass sich wegen des in der IVHB vorgesehenen faktischen Verbotes zur Beibehaltung des Instrumentes der AZ viele Gemeinden mit der Anpassung ihres Bau-
Stand am 16. Februar 2007 Amt für Raumentwicklung Graubünden Cla Semadeni, Amtsleiter
anrechenbaren Geschossflächen Ausnutzungsziffer = ---------------------------------------------anrechenbare Grundstücksfläche
∑ GF AZ = ---------aGSF
Ausnutzungsziffer AZ Die Ausnutzungsziffer AZ ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt sowie die Nebennutzflächen NNF und die Funktionsflächen FF gemäss Norm SIA 416. Die anrechenbare Geschossfläche aGF besteht aus folgenden Komponenten: Hauptnutzflächen HNZ, Verkehrsflächen VF und Konstruktionsflächen KF.
Ein wichtiger Schwerpunkt bei der am 6. Dezember 2004 vom Grossen Rat verabschiedeten und am 1. November 2005 in Kraft getretenen Totalrevision der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG/KRVO) bildeten nebst anderem die Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften, Definitionen und Messweisen im Bereiche des Bauwesens, dies mit dem Ziel, das Baurecht insgesamt zu vereinfachen und ein kostengünstigeres Bauen zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit diesem Schwerpunkt wurde die Regierung in Art. 25 Abs. 5 des neuen KRG beauftragt, in der Raumplanungsverordnung Vorschriften über Begriffe und Messweisen der Regelbauweise zu erlassen. In Ausführung dieser Kompetenz beschloss die Regierung mit RB Nr. 593 vom 23. Mai 2006 den Beitritt des Kantons Graubünden zur „Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung von Baubegriffen“ (IVHB), welche am 22. September 2005 von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren - Konferenz (BPUK) verabschiedet worden war und in Kraft tritt, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind (vgl. Art. 8 IVHB). Die Regierung sieht aus verschiedenen Überlegungen vor, dass die Umsetzung der IVHB im Kanton Graubünden über Anpassungen der einzelnen kommunalen Baugesetze bewerkstelligt werden soll. Es ist in diesem Sinne nächstens eine Teilrevision der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) geplant, mit welcher die Gemeinden ver-
interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Beiblatt betreffend die
gesetzes an die IVHB äusserst schwer tun. Wir empfehlen den betreffenden Gemeinden, ihre Baugesetze trotz der erwähnten Bedenken an die IVHB anzupassen, notfalls eben unter Beibehaltung des Instrumentes der AZ. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass das Instrument der AZ über kurz oder lang ebenfalls als zulässiges Instrument zur Definition der Nutzungsdichte in die IVHB einfliessen wird, nachdem das Fehlen dieses Instru-ments in der jetzigen IVHB-Fassung auch von zahlreichen anderen Kantonen sehr bedauert wird. So oder anders lässt sich eine Beibehaltung des Instrumentes der AZ trotz ansonsten grundsätzlicher Übernahme der IVHB zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb noch verantworten, weil die Frist zur Anpassung der Baugesetze an die IVHB ja ohnehin erst im Jahre 2020 definitiv abläuft; selbst wenn also die Bestrebungen zur Ergänzung der IVHB mit dem Instrument der AZ scheitern sollten, bliebe noch genügend Zeit, um die AZ zu gegebener Zeit durch eine andere Nutzungsziffer zu ersetzen. Unabdingbare Voraussetzung für die Beibehaltung des Instrumentes der AZ ist aber auf jeden Fall, dass dabei die schweizweit vereinheitlichte und verbindliche Definition gemäss neuer SIA-Norm 421 unverändert übernommen würde.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Gemeinde Cazis
II
Beilage zum Baugesetz
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
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Gemeinde Cazis
III
Beilage zum Baugesetz
Auszüge Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
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Gemeinde Cazis
IV
Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen - Liste
Beilage zum Baugesetz
Anhang IV Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen Bund: − Amphibienlaichgebiete-Verordnung − Anschlussgleisgesetz (AnG) − Anschlussgleisverordnung (AnV) − Auenverordnung − Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten der Richtpläne − Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) − Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) − Bundesgesetz über den Wald (WaG) − Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) − Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren − Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) − Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) − Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) − Bundesgesetz über Regionalpolitik − Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) − Bundesgesetz über Investitionshilfe im Berggebiet (IHG) − Eisenbahngesetz − Elektrizitätsgesetz (EleG) − Energiegesetz (EnG) − Energieverordnung (EnV) − Flachmoorverordnung − Gewässerschutzgesetz (GSchG) − Gewässerschutzverordnung (GSchV) − Hochmoorverordnung − Jagdgesetz (JSG) − Jagdverordnung (JSV) − Lärmschutz-Verordnung (LSV) − Luftreinhalte-Verordnung (LRV) − Luftseilbahnkonzessionsverordnung (LKV) − Moorlandschaftenverordnung − Raumplanungsverordnung (RPV) − Schall- und Laserverordnung − Seilbahnverordnung − Sesselbahnverordnung − Strahlenschutzgesetz (StSG) und Strahlenschutzverordnung (StSV) − Strukturverbesserungsverordnung (SVV) − Technische Verordnung über Abfälle (TVA) − Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) − Verordnung über Regionalpolitik (VRP) 1
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orte der Schweiz (VISOS) Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) Waldverordnung (WaV) Wasserrechtsgesetz (WRG) Verordnung zur Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung zur Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen
Kanton: − Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) − Energiegesetz des Kantons Graubünden (KEG) − Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden − Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV) − Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden und Verordnung über den Natur- und Heimatschutz − Jagdgesetz − Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) − Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) − Kantonale Waldverordnung (KWaV) − Kantonales Energiegesetz − Kantonales Fischereigesetz (KFG) und kantonale Fischereiverordnung (KFV) − Kantonales Gewässerschutzgesetz − Kantonales Umweltschutzgesetz (USG) − Kantonales Waldgesetz (KWaG) − Kulturförderungsgesetz (KFG) − Landwirtschaftsgesetz und Landwirtschaftsverordnung − Meliorationsgesetz des Kantons Graubündens − Perimetergesetz des Kantons Graubünden − Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden − Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden − Strassengesetz des Kantons Graubünden − Verordnung über die Strassenreklamen − Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (UVO) − Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE), Wirtschaftsentwicklungsgesetz − Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (Wirtschaftsentwicklungsverordnung)
2
Gemeinde Cazis
IV
Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen - Kantonales Waldgesetz (KWaG)
Beilage zum Baugesetz
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Gemeinde Cazis
IV
Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen - Kantonale Waldverordnung (KWaV)
Beilage zum Baugesetz
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