Commissione bernese degli avvocati
- Documenti
- 69
- Periodo
- 2014–2026
- 12 giu 2014–20 ott 2026
- Lingue
- 2
- Copertura
- 100%
- 69 su 69
- Ultima esecuzione
- 2 nov 2026
Attività
Documenti per anno
Lingue
Quota delle versioni disponibili
- tedesco88%
- francese12%
Documenti
69 documenti
Anwaltsaufsichtsbehörde
AA 2015 15330 ott 2014DE
des Obergerichts des Kantons Bern
AA 2013 4823 giu 2014DE
Berufsregelverletzung durch Übernahme eines anwaltlichen Mandats, nach Mitwirkung in derselben Angelegenheit als Protokollführer der Schlichtungsbehörde.
AA 2015 17912 giu 2014DE
Exercice de la profession avec soin et diligence (art. 12 let. a LLCA)
AA 2025 139FR
Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA)
AA 2021 222DE
Conflit d‘intérêts (art. 12 let. c LLCA)
AA 2017 62DE
Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA)
AA 2014 5DE
Die Disziplinarbeklagte vertritt in einer Trennungsangelegenheit den Ehemann. Dieser und seine Ehefrau wurden zuvor bereits durch seinen Bruder in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Der Anwalt (Bruder des Klienten der Disziplinarbeklagten) wechselte schliesslich in dieselbe Kanzlei wie die Disziplinarbeklagte. Später reichte er die Steuererklärung 2018 der Ehegatten ein und informierte die Steuerverwaltung, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder vertreten werde. Da das Verbot von Interessenkollisionen auch in einer Anwaltsgemeinschaft gilt und die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln sind, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, dass eine Interessenskollision in Form einer unzulässigen Doppelvertretung vorliegt.
AA 2020 93DE
Ausschlag für dieses Verfahren gab eine Meldung des Wirtschaftsstrafgerichts, welches dem Disziplinarbeklagten vorwarf, sein Klientengeldkonto zur Verfügung gestellt zu haben, um eine interne Vereinbarung zwischen verschiedenen Personen und Firmen abzuwickeln. So seien rund CHF 2'500'000.00 transferiert worden. Doch könne gestützt auf den Wortlaut der internen Vereinbarung nicht unbesehen von einem völlig rechtskonformen Darlehen ausgegangen werden, da zu viele Punkte auf ein nicht «legales» Geschäft hindeuteten.
AA 2017 63DE