Bau- und Nutzungsordnung

Villmergen

Dokument

Nummer
4080
Gemeinde
Villmergen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
28.09.2022
In Kraft seit
13.05.2026

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Text

2

Gemeinde Villmergen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2022

Änderungen/Ergänzungen gegenüber der BNO beschlossen am 28. September 2021 sind rot gefärbt (rot = neu / Genehmigungsinhalt) Teilrevision BNO 2022 beschlossen am 22. November 2024/12. Juni 2025

BNO beschlossen am 28. September 2021

3.5

Überlagerte Schutzzonen

3.5

Überlagerte Schutzzonen

Art. 27 Landschaftsschutzzone

Art. 27 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Natur-schutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und natur­ nahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Land­ schaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Werten, der vor­ handenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Sied­ lungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll durch fachgerechte Pflege und Unterhalt erhalten und frühzeitig erneuert oder ersetzt werden. 2 Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biolo­ gischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege. 3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschrän­ kungen nach § 23 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutz­ zone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ab­ lagerungen) Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten._________________________________________________________ '* Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitge­ mäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäus­ chen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige In­ stallationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, so­ wie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasser­ schutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort ange­ wiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ® Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder an­ dere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. f:\daten\m4\10-070-00\04_ber\11_rueckweisungen\01_bno\05_genehmigung\bno_rueckweisungen_250925.docx

3 Gemeinde Villmergen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2022

Teilrevision BNO 2022 beschlossen am 22. November 2024/12. Juni 2025

BNO beschlossen am 28. September 2021

® In der Landschaftsschutzzone II gelten unter Vorbehalt folgender Abwei­ chungen die Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 4: In der Landschaftsschutz­ zone II sind Baumschulen sowie Schutzabdeckungen für Obst-, Gemüse- und Beerenkulturen erlaubt, sofern keine Riegelwirkung für Wildtiere entsteht. Ge­ wächshäuser sind nicht erlaubt.

4.3

Arealüberbauungen

4.3

Arealüberbauungen

Art. 37 Arealüberbauungen

Art. 37 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in sämtlichen Bauzonen nicht zulässig.

8.1

Übergangsbestimmungen

8.1

Übergangsbestimmungen

Art. 57 Übergangsbestimmungen

Art. 57 Übergangsbestimmungen

2 Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HlK907r+41K908-iund HIK909 gekenn­ zeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hil­ fikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach § 30 dieser BNO geändert oder aufgehoben wurde.

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HIK907 und HIK909 gekennzeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Er­ suchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach § 30 dieser BNO geän­ dert oder aufgehoben wurde.

Art. 58

Art. 58 Aufhebung bisheriges Recht

Aufhebung bisheriges Recht

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Ortsteil Villmergen

Ortsteil Villmergen

* Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2025

4

Gemeinde Villmergen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung 2022

Teilrevision BNO 2022 beschlossen am 22. November 2024/12. Juni 2025

BNO beschlossen am 28. September 2021

q. die Teiländerung Bauzonenplan «Bally Areal» vom 25.4.1995 r. die Teiländerung Himmelrych vom 5.6.2013 9 Anhang

o. die Teiländerung BZP "Schützenhausstrasse" vom 28.3.2007 p. die Teiländerung BZP "Eichmatt" vom 16.6.2010... Anhang 9

C

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 57 Abs. 2 BNO

C

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 57 Abs. 2 BNO

Bestimmungen gemäss § 21 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 für die Gebäude unter Substanzschutz: § 21 Gebäude mit Substanzschutz 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kul­ turgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des be­ stehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.___________________________________

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 Abs. 1 BNO Hilfikon

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 Abs. 1 BNO Hilfikon

Nr. im Plan Objekt (Inventar Nr.) HIK 901 Wohnhaus (1838) HIK 902 Wasch- und Brenn­ haus (um 1850) HIK905

HIK 906 HIK 907 HIK-9082 HIK 909

Strasse/Nr.

Geb.Nr.

Schulstrasse 1 Bei Schulstrasse 1

Wohnhaus (um Alte Landstrasse 12 1800)____________ Wohnhaus (1901) Weingasse 49 Kleinbauernhaus Sandbüelstrasse 40 "Klösterli" (1779; mit älteren Teilen)_____ Bauemhaus-Lindeo- Im Lindenhof 38 hof (2. Hälfte 18. Jh.) T ransformatoren-sta- Alte Landstrasse tion (um 1905)

2 Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2025

Parz.Nr.

Nr. im Plan Objekt (Inventar Nr.) HIK 901 Wohnhaus (1838) HIK 902 Wasch- und Brenn­ haus (um 1850)

1 1

5339 5183

12

5187

HIK 905

49 40

5398 5256

HIK 906 HIK 907

3S

5262

HIK 909

59

5351

Strasse/Nr.

Schulstrasse 1 Bei Schulstrasse 1

Alte Landstrasse 12 Wohnhaus (um 1800)____________ Wohnhaus (1901) Weingasse 49 Kleinbauernhaus Sandbüelstrasse 40 "Klösterli" (1779; mit älteren Teilen) Transformatoren­ Alte Landstrasse station (um 1905)

Parz.Nr.

Geb.Nr.

1 1

5339 5183

12

5187

49 40

5398 5256

59

5351

Gemeinde Villmerge•

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

08. Dezember 2014- 19. Januar 2015

Vorprüfungsbericht vom:

11. Mai 2017 / 27. Januar 2021

Erste öffentliche Auflage vom:

18. September 2017- 17. Oktober 2017

Zweite öffentliche Auflage vom:

08. März 2021 - 06. April 2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

28. September 2021

Der Gemeindeammann

Der Gdmeindes

reiber:

Genehmigung:

metrort-

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg

9.cF12- 00.X2cc 30 November 2021 BGL/MIVV

Tel. 056 462. 11

x 05 460 91 0

Info@metroile

DATEN1M4 \ 10470-00 \04_BER\2_1350111_GENEHMIGUNG EINO_GV_211130 DOCX

`2•‘. \33L1Qc\\\zes 443v12 AbteunaRaurnentwickiLin

VU

BNO Gemeinde Villmergen

Seite

Inhalt 1.

2.

Geltungsbereich §1

Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Raumplanung

2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 2.2

2.3

3.

Planungsgrundsätze

5 5 5 6 6 6

Erschliessungs- und Gestaltungspläne

6

Art. 4 6

7

Sondernutzungsplanung

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

125 weitere Artikel

Art. 6 Mehrwertausgleich

Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

Art. 7

Art. 8

Art. 9 3.2

1

7 8 9 9

Bauzonen

9

Dorfzone

10

Zentrumszone

11

Art. 10 VVohnzone VV I, VV II

12

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

13

Art. 12 Arbeitszone 1

13

Art. 13 Arbeitszone II

14

Art. 14 Spezialzone Dambach

15

Art. 15 Spezialzone Bally-Areal

15

Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16

Art. 17 Grünzone

16

Art. 18 Schlosszone

16

Art. 19 Uferschutzzone

17

Art. 20 Hochwassergefahrenzone

17

Art. 21 Oberflächenwasserschutz

18

Landwirtschaftszonen

19

Art. 22 Landwirtschaftszone

19

Art. 23 Bauten in der Landwirtschaftszone

19

3.3

Speziallandwirtschaftszone

20

Art. 24 20

3.4

Schutzzonen

Art. 25 Speziallandwirtschaftszone Rigacher/Unterzelg

Naturschutzzone im Kulturland

20 20

BNO Gemeinde Villmergen

Art. 26 3.5

3.6

3.7 4.

Naturschutzzone Wald

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone

22

Freihaltegebiet Hochwasser

24

Schutzobjekte

25

Art. 29 Naturobjekte

25

Art. 30 Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung

26

Art. 31 Kulturobjekte

28

Art. 32 Wiederherstellungspflicht

28

Weitere Zonen gemäss Art 18 RPG Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft

Art. 33 28

Baubegriffe und Messweisen

30 30

4.5

28

Nutzungsdichte

30 30

Art. 35 Ausnutzung von Dach- und Untergeschossen

30

Art. 36 Nutzungsbonus

30

Grenzabstand an Privatstrassen

Arealüberbauung

30

Arealüberbauung

30

Störmass von Betrieben

31

Art. 38 31

Art. 37 4.4

22

Art. 28

Art. 34 4.3

22

Art. 27 4.1 Abstände

4.2

2

Nicht mässig, stark störende Betriebe

Verkaufsfläche

Art. 39 Verkaufsfläche

31 31

5.

Bauvorschriften

32

5.1

Baureife und Erschliessung

32

Art. 40 5.2

5.3

5.4

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

32

Technische Bauvorschriften

32

Art. 41 Energieeffizienz

32

Art. 42 Baulücken, Bau- und Brandruinen

32

Dachgestaltung und Wohnhygiene

32

Art. 43 Dachgestaltung

Art. 44 Ausrichtung der Wohnungen

32 33

Art. 45 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

33

Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

33

Ausstattung

34

Art. 47 Auto- Abstellplätze Anzahl, Gestaltung

34

Art. 48 Velos, Kinderwagen

34

BNO Gemeinde Villmergen

6.

Art. 49 Spielplätze

34

Art. 50 Öffentlich zugänglicher Raum

34

Schutzvorschriften

6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 51 6.2

Allgemeine Anforderungen

Umgebungsgestaltung

Art. 52 Umgebungsgestaltung

6.3 Umweltschutz

7.

Art. 53 Einwirkungen

Art. 54 Materialablagerungen

Vollzug und Verfahren

7.1 Zuständigkeit

Art. 55 7.2

8.

Zuständigkeiten

36 36 36 36 37 37 37 38 38 38 38

Art. 56 38

Gebühren Schluss und Übergangsbestimmungen

39 39

Übergangsbestimmung

39

Aufhebung bisherigen Rechts

39

Art. 57

Art. 58

9.

36

Gebühren

8.1 Übergangsbestimmungen 8.2

3

Anhang

Aufhebung bisherigen Rechts

39 41

BNO Gemeinde Villmergen

5

1. Geltungsbereich

Art. 1 1

Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-

Geltungsbereich

nungs-, Umwelt- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts

sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

BNO Gemeinde Villmergen

6

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

1

Planungsgrundsätze

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge-

ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: Erhalt und Förderung von genügend qualitativ hochwertigen Freiräumen im Siedlungsgebiet, attraktiven Wegen für den Langsamverkehr sowie prägenden Naturobjekten zur Sicherung und Weiterentwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität. Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Be-

-

rücksichtigung der Förderung der Siedlungsqualität. Qualitätsvolle Förderung des Zentrums von Villmergen hinsichtlich Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten im Zusammenhang mit der Siedlungsverdichtung und Förderung der Siedlungsqualität. Grössere Parkierungsanlagen sollen ausser für Besucher und Kunden grundsätzlich unterirdisch angelegt werden. 2

Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu

sind die besonders wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen.

2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Art. 4 Sondemutzungsplanung

1

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-

sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Für die Gestaltungsplangebiete in der Zentrumszone gelten folgende Ziel-

setzungen: Hohe städtebauliche Qualität zur Aufwertung des Zentrums. Entlang der wichtigen Strassenzüge sind im Erdgeschoss vorzugsweise publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen.

BNO Gemeinde Villmergen

7

Es sind attraktiv gestaltete Aussenräume nach Möglichkeit öffentliche Räume vorzusehen, die auf die Nutzung der Bauten, Strassenraumgestaltung sowie auf die angrenzenden Gebiete abgestimmt sind. Das städtebaulich verträgliche Verdichtungspotenzial ist unter Berücksichtigung einer hohen Siedlungsqualität auszuschöpfen. Die Fuss- und Velowegverbindungen sind wo zweckmässig zu ergänzen und sinnvoll an das bestehende Netz anzubinden. Die Parkierungsangebote sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen. Die Sicherstellung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten. 3

Die Schutzwürdigkeit des Gasthofs Rössli ist zu überprüfen.

Für das Gestaltungsplangebiet Oberwinkel gelten folgende Zielsetzungen: -

Eine gut ins Ortsbild eingepasste Bebauung und Freiraumgestaltung sowie eine angemessene Nutzungsdichte im Übergangsbereich zwischen den Einfamilienhausquartieren und der angrenzenden Arbeitszone I. Entlang der Schützenhausstrasse sind 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss zulässig.

-

Es sind attraktiv gestaltete Aussenräume vorzusehen, die auf die Nutzung der Bauten, Strassenraumgestaltung sowie auf die angrenzenden Gebiete abgestimmt sind.

-

Die Fuss- und Velowegverbindungen sind wo zweckmässig zu ergänzen und sinnvoll an das bestehende Netz anzubinden.

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 1

Weitere Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-

hende Verhältnisse. 2

Das räumliche Gesamtkonzept, der kommunale Gesamtplanverkehr, die

Freiraumplanung und weitere Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.

Weitere Planungsinstrumente

8

BNO Gemeinde Villmergen

3

Die zusätzlichen Planungsinstrumente sind in die Beurteilung von Bauvor-

haben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen.

Art. 6 Mehrwertausgleich

1

Mehrwertausgleich

Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer, deren Grundstücke in eine

Bauzone eingezont werden, leisten eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. 2

Der Gemeinderat ist berechtigt, für Um- und Aufzonungen, die den Wert

des Grundstücks um wenigstens 30% steigern, eine Mehrwertabgabe von 20% des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen.

9

BNO Gemeinde Villmergen

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzone

Signaflur

max. Ausnutziffer

max. Fassadenhöhe traufseitig / Seitenfassade* (m)

max. Gesamthöhe** (m)

Bauzonen

Zonen-

mind. Grenzab-

Empfindlichkeits-

vorschrif-

stand (m)

stufe

ten

Dorfzone

D

o

o

o

5 00 "

111

Art. 8 Zentrumszone

Z

o

12.00"

15.00"

5.00'

III

Art. 9 Wohnzone I

WI

0 45

8.50

11.50

4.00

II

Art. 10 Wohnzone II

W11

0.65

11.50

1450

5.00

II

Art. 10 Wohn- / Arbeitszone WA 1

WA 1

05

8.50

11.50

4.00

III

Art. 11 Wohn- / Arbeitszone WA II

WA II

0.8

11.50

1450

5.00

III

Art. 11 Arbeitszone I

AI

o

o

o

o

111

Art. 12 Arbeitszone II

A II

o

o

o

o

IV

Art. 13 Spezialzone Dambach

SD

Gemäss Gestaltungsplan mit Sondemutzungsvorschriften

Art. 14 Spezialzone

Ballyareal

SB

Gemäss Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

Art. 15

Zone für Öffentl. Bauten + Anlagen

ZOBA

o

11/111

Art. 16 Grünzone

GR

II

Art. 17 S

II

Art. 18 U

II

Art. 19 Schlosszone

Uferschutzzone

o

o

o

* Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächer und Flachdächer talseitig einzuhalten. Für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss erhöht sich die Fassadenhöhe um 3 m, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.

"" Gesamthöhe - Grundstücke mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5m - Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0m

2

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen basierend auf einer einzugebenden soliden Planungsgrundlage im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann

10

BNO Gemeinde Villmergen

Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in

den ZöBA-Zonen der Sportarealen (Schwimmbad, Fussball, Tennis) und in den Arealen Feuerwehr, Gemeindewerke, Bauamt gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Mischzonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mal statt 3.2 m aufweisen. Die definierten Fassaden oder

4.5 m erhö-

hen sich um das Mehrmass.

Art. 8 Dorfzone

1

Dorfzone

Die Dorfzone D dient der Erhaltung der historisch wertvollen Ortsteile. Sie

ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 sowie Landwirtschaft. Nicht zulässig sind Drive-in Restaurants. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2

Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen

zu erhalten und sollen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3

Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der

Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien-

tiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung) der bestehenden Überbauung und Umgebung, so dass dabei eine gleichwertige oder bessere ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht.

BNO Gemeinde Villmergen

5

11

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-

weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten 7

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung insbesondere bei

geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Art. 9 Zentrumszone

Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe

1

und Die s

.st ngsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 1500 m2 . icht zulässig sind Drive-in Restaurants. Zulässig sind

•

nicht störende und mässig störende Betriebe. 2

Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Sied-

lungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig. 3

Anlagen zur Anlieferung und/oder Parkierung haben gemeinschaftlich zu

erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten. 4

Überlagerte Bestimmungen Bereich Dorfplatz:

Angrenzend an den Dorfplatz (im Zonenplan mit Raster gekennzeichnet) gilt die geschlossene, in den rückwärtigen Gebieten in der Regel die offene Bauweise. Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen. Sofern nicht gleichzeitig gebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet werden. Bei Bauten, die an den Dorfplatz angrenzen, darf das Erdgeschoss auf der Dorfplatzfront keine Wohnungen enthalten.

Zentrumszone

BNO Gemeinde Villmergen

12

Art. 10 Wohnzone W I, VV II

Wohnzone W W ii

1 Die Wohnzonen W I und W II dienen dem Wohnen. Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2

Die Zone W II ist für Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser bestimmt. Der

Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt. 3

Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs

"Wohnzone I Nachverdichtung" ist die Bebauung nach den Vorschriften der \A/II zulässig, wenn: a) Die zusammenhängende Grundstücksfläche von einer oder mehreren Parzellen insgesamt mindestens 1500 m2 beträgt und die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d nachfolgend gewährleistet sind. b) Integration der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung mit guter architektonischer und gestalterischer Qualität. c) Hohe Wohn- und Siedlungsqualität, durch gut gestaltete gemeinschaftliche Freiräume, etwa durch Spielplätze, Aussen- und Grünanlagen. d) Gemeinsame Parkierungslösung, möglichst unter Terrain. Bei einer Bebauung nach den Vorschriften der Wohnzone VVII ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern untersagt. Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d eine gesamthaft bessere Lösung als die Bauweise gemäss der Wohnzone WI ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 4

Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs

"Wohnzone I Unterzelg" ist hinsichtlich der Unterzelgstrasse eine Mindestdämpfung von -17 dBA und der Unterdorfstrasse eine Mindestdämpfung von -19 dBA einzuhalten. Die Dämpfungen sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Nutzungen einzuhalten. Im Weiteren ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Gestaltung des Siedlungsrandes besondere Beachtung zu schenken

13

BNO Gemeinde Villmergen

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

Die Wohn- und Arbeitszone WA I und WA II sind für Wohnen, Gewerbe, Dienstleistu sbeebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 250 m2 - et. una Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Entlang der Kan1

r ten Bautiefe können Verkaufsgeschäfte bis

tonsstrasse innerhalb d max. 500 m2

Wohn- und Arbeitszone

•

realisiert werden. Arbeitsplatzextensive Be-

triebe wie reine Lagerbetriebe und Drive-in Restaurants sind nicht zulässig. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 2

In der Zone WA II ist der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäu-

sern nicht zulässig nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt

N czseAl

3

Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen kann die max. w t

\te_ rj

für Verkaufsgeschäfte bis auf max. 1'500 m2 angehoben werden.

Art. 12 Arbeitszone I

In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende 1

oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt. Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Erweiterungen für

2

bestehend ansässige Betriebe in ihrer angestammten Branche/Nutzung. 3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zonen als Richtlinie. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, gemäss

4

SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Anre-

Arbeitszone I

BNO Gemeinde Villmergen

14

chenbar sind einheimische, standortgerechte Pflanzen, Ruderalflächen, Versickerungsanlagen, Teiche usw. 5

Der Verkauf von Lebensmitteln in der Al ist nicht zulässig, ausgenommen

sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis max. 250 m2. 6

Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit

der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 3'000 m2 erhöht werden.

Art. 13 Arbeitszone II

Arbeitszone II

' In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt. 2

Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe sind nicht zu-

lässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Erweiterungen für bestehend ansässige Betriebe in ihrer angestammten Branche/Nutzung. 3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zonen als Richtlinie. 4

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken.

Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Anrechenbar sind einheimische, standortgerechte Pflanzen, Ruderalflächen, Versickerungsanlagen, Teiche usw.

BNO Gemeinde Villmergen

5

15

Der Verkauf von Lebensmitteln in der All ist nicht zulässig, ausgenommen

sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis max. 250 m2. 6

Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit

der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 3'000 m2 erhöht werden. 7

Auf der speziell bezeichneten Fläche an der Anglikerstrasse sind Fach-

märkte (Güter des aperiodischen Bedarfs wie rvöej, Do-it-yourself-, Gartenfhovon 5000 m2 zuläsBauartikel und Ähnliches) bis zu einer sig.

Art. 14 Spezialzone Dambach

Die Spezialzone Dambach dient der für das Ortsbild verträglichen baulichen Entwicklung des Mühlenbetriebes hinsichtlich Bauvolumen, Fassadengestal1

Spezialzone Dambach

tung, Umgebungsgestaltung und Erschliessung. 2

Zulässig sind mässig störende gewerbliche Nutzungen (insb. Mühlenbe-

trieb). Andere gewerbliche Nutzungen in untergeordnetem Ausmass sind ebenfalls zulässig. In Teilbereichen sind Wohnungen gestattet.

Art. 15 1

Spezialzone Bally-Areal

Die Spezialzone Bally-Areal dient der Entwicklung des Gebietes der alten

Bally-Fabrik. 2

Zulässige Nutzungen sind Industrie, Gewerbe und Wohnnutzungen mit fol-

genden Zielsetzungen: - Erhaltung des bestehenden Fabrik-Gebäudes. - Umgebungsschutz des Fabrik-Gebäudes. - eine auf die bestehende Fabrikanlage rücksichtnehmende Bebauung - Integrierung des Lärmschutzes entlang der SBB-Linie HendschikenDottikon. - Ermöglichung von Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen inklusive Dienstleistungen.

Spezialzone Bally-Areal

16

BNO Gemeinde Villmergen

Art. 16 Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen

1

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA ist für Bauten und Anla-

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. 3

Der im Zonenplan mit "Pflanzland" bezeichnete Teil der Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen umfasst das Gebiet, das von der Gemeinde als Pflanzpachtland ausgeschieden ist. Für das Areal gilt das Reglement über die Nutzung von Pflanz-Pachtland der Gemeinde Villmergen.

Art. 17 Grünzone

1

Grünzone

Die Grünzone Gr dient der Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten in-

nerhalb des Baugebietes und der Gliederung des Baugebietes sowie als Siedlungsdurchgrünung, Erholungsraum und/oder ökologischer Korridor. 2

Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen

Bauten freizuhalten und mit einheimischer, standortgerechter Vegetation naturnah zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3

In der Grünzone können nicht versiegelte öffentliche Spazierwege, Erho-

lungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

Art. 18 Schlosszone

1

Schlosszone

Die Schlosszone dient der Freihaltung des Schlosses Hilfikon und des zu-

gehörigen Areals, sowie der Erhaltung des Schlossparkes. 2

Veränderungen und geringfügige Ergänzungen der bestehenden Bauten

sind im Rahmen der Denkmalschutzbestimmungen möglich. 3

Baugesuche unterbreitet der Gemeinderat dem Erziehungsdepartement,

Abteilung Kulturpflege, zur Stellungnahme und Bewilligung.

BNO Gemeinde Villmergen

4

17

Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der

Landwirtschaftszone.

Art. 19 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Besto-

1

Uferschutzzone

ckung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2

In der Uferschutzzone ist das Erstellen von Bauten sowie andere das Ufer-

bild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz. Die Bachuferstreifen von je 6 m Breite ab Gewässerparzelle sind naturnah zu belassen oder im Rahmen von baulichen Veränderungen in einen solchen 3

Zustand zurückzuführen. Ausserhalb des 6 m breiten Bachuferstreifens ab Gewässerparzelle sind Hausgärten mit folgenden Gestaltungselementen zulässig: Einfriedungen bis 1.2 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminäes, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken. Vorbehalten bleiben die Abstände und zulässigen Nutzungen gemäss kantonaler und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 20 Hochwassergefahrenzone

Die Hochwassergefahrenzonen (HVVZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor 1

Schädigungen durch Hochwasserereignisse. In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, 2

Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge-

Hochwassergefahrenzone

BNO Gemeinde Villmergen

18

fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen

wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-

sen, dess-ef-dem-Pfeiekt-efitspfesnes

assnahmen-sjaVoffen--izat.

dcr Rcgcl sind die Massnahmen auf das schadenfreie ÜbAretehen eint= -11unziertjichren-kl.achwasser (HQ 100) auszurichten. Im--Fa1449-ei.neg-F-liesstiefe-ves-Fse4F.e4s-54)-9111-isq-14Q.34-A-aeg-elas-elf-ei-hemeleftjahfliehe--kee144ves ser

ck,u ,- Zez,

1C0

"ba ,-k\i

5 In Ccbictcn mit Ccfahrcnctufcn gemäss Ccfahrcnkarte-end ohne ausgc

wicc,•cncs Schutzdcfizit (Rcstgefäla-r-dung)-iia1919-efie--Batitäewnisjefeebele Schutz vorgccchcn cind. 6 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-

mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 21 Oberflächenwasserschutz

Oberflächenwasserschutz

-1-Ii9-1-ieieg—tHeei-Mb1den-iagee-ist-sler--Gefa4Feleksg-sler-sh-Qae4lasheisabfkiss -angernesse-R-Reokeung-24-tragela

BNO Gemeinde Villmergen

19

-2-GebätieleeffnefieefH9vie-Hau-szugänge,-F-enster4ffizfflgelh-Abtabita4:1-und -L--iehtsskräsi4te-sifiegaesreishend erhöht oder wasserdicht au711.ü.. g f hrpri 3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 22 1

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art.

Landwirtschaftszone

16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 23 1

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener

Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden

Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauten in der Landwirtschaftszone

20

BNO Gemeinde Villmergen

3.3 Speziallandwirtschaftszone

Art. 24 1

Speziallandwirtschaftszone Rigacher/Unterzelg

Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die

der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2

In der Speziallandwirtschaftszone Rigacher/Unterzelg sind Bauten und An-

lagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. 3

Die Bauvorschriften richten sich nach § 23 Bauten in der Landwirtschafszo-

ne 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.4 Schutzzonen

Art. 25 Naturschutzzone

im Kulturland

Naturschutzzone im Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvollen Objekten. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Dünnung, Beweidung, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der markierten Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der dafür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Aktivitäten und das Laufenlassen von Hunden, ebenso das Pflücken, Ausgraben oder

21

BNO Gemeinde Villmergen

Zerstören wildwachsender Pflanzen, das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren. 4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung

der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Ausnahmen davon sind:

Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen Für c) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Plan

Schutzziel (erhalten/fördem)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese

Gelb

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager-

Heuwiese, keine Düngung, keine Weidung und keine Mähgutaufbereiter. Bei fehlendem Be-

keitszeiger)

wirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Das Schnittgut ist zu entfernen.

Riedwiese/Flachmoor

Keine Düngung, Bevveidung und Pflanzenbe-

Feuchtgebiete: Streuwiese

Türkis

handlungsmittel Streuschnitt max. lx jährlich, mindestens lx pro 3 Jahre. Frühester Termin 1. Schnitt: 1. September Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungsoder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte. Das Schnittgut ist abzuführen. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen).

Waldwiese

Schraffur Hellgrün (breit)

Artenreiche Waldwiese

Keine Düngung Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Abführen des Schnittgutes ist obligatorisch Bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide nutzbar; frühestens ab 1. September bis

BNO Gemeinde Villmergen

22

spätestens 30. November, sofern nicht etwas anderes vereinbart Förderung der Orchideen Kerne Wiederaufforstung möglich

Art. 26 Naturschutzzone

Wald

Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind

die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum, das heisst kleiner als 20 ha (betrifft vor allem Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen.

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Zone

Plan

Schutzziel

Naturwaldreservat

Schraffur Gelb

Naturwaldreservat (52

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

ha)

(Holznutzungsverzicht)

Orange

Altholzinsel "Hirzel", "Weidhölzli" und "Ba-

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung (Holznutzungsverzicht)

Naturschutzzone im

Schraffur

Naturwaldgemässe

Erhalt und Förderung der standortheimischen

Wald

Hellgrün

Bestockung

Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne. Föhre und Eibe) mit einem Anteil von mindes-

Altholzinsel

Schraffur

renmoos" (Nordzipfel)

(Grundlage: "Umsetzung des naturnahen Waldbaus im Kanton Aargau, Haltung des kantonalen Forstdienstes' 38.2012)

tens 80 % und einem maximalen Anteil an Exoten (zum Beispiel Douglasie und Roteiche) von 5%. In seltenen Waldgesellschaften gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kapitel 5. 2 werden nur standortsheimische Baumarten gefördert.

3.5 Überlagerte Schutzzonen

Art. 27 Landschaftsschutzzone

Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der Natur-

schutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen

BNO Gemeinde Villmergen

Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll durch fachgerechte Pflege und Unterhalt erhalten und frühzeitig erneuert oder ersetzt werden. 2

Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und

biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege. 3

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 23 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutzzone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 4

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5

Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder

andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung von Absatz 6

23

BNO Gemeinde Vilimergen

24

§-28- --F_Teihaltegebiet Hochwasser

eg Hoohwaoaor

' Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den 41eshwasser-Fijekhe4t. 2 Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, HrpfasQt dPs FGH innerhain ri.s Untcrsuchungsgcbicts dcr Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen

der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungegebiets umfasst das FCH das-6efat4r-en-h-ir4weiegeb-iet-gerflase-Gefah-FeRh-inweiekefte-aern-filiere-24302÷ 2-gie—zulassige-Nutztme-richtet--sish-unter--Varbellalt-riabhsteheudez-Eirw ssWenkungep nach der Grundnutzungszone Von den in Absätzen 4, 5 und 6--genafflteri-8,6184ahmer4-ebgeseherh-sind-Bagten-14421-44agen-sew4e-Ter-raizver-aridezuzgen-verbQtezi, Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Ronaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz i if-HAn SfndrrLngewie.. hnliches sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenetohon. •5-Reeh.tgiässkj-,ar-stetlte-ffld-bestirrwnupgsgemäss-nutzbaua-Bauter4--UPä-Anlage42-41;44:fen--inz-Rahrilez-des-Besitzstandsschutzes-er-neuept,-teilweise-geän dert, massvo11 erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem -Heehwassefeehutz-gen-ügenel-Rechneng-tragen-und-den-natür-l4s1e4-4414se nicht beeinträchtigen. Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser im Freihaltegebiet aus nahmcweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasgerschutzmassnahmen umgesetzt und \tOn.d.r eremeincle-eid-ettlen-Landeentüffter-n-fineezieFt-weFelee-liefflen, keine anderen Standortmöglichkeiten-bestehe4-ader-9esshaffer4-werstem 4e19-lie-197 -

der Hochwasscrabfluss und-die-Höhe des Wasecrotands nicht nachteilig beeinflusst werden,

4eöfflen-auf dem-Geoportal des Kantons Aarga (www Ag rhigAnpnrtal) nriAr ei if dnr ne-411441elevewaitureekeeserheR-,..defdeia.

BNO Gemeinde Villmergen

25

--die-lice.hwasserrückhaltung-nicht-beeintreehtiewcifel-u-nelkeine-nachteiligen Auswirkungen-auf Ober- und Unterliefger-zu-e.nNaiten -74n-dcr Regel sind

snahmen-naeh

den Absätzen 6 und 6-auf die Schutzzi Seehwefte-be4f-effen74et das Schutzziel-ina-E-tnzelfail-zu-beetimhaen-4144d-gegebenenfalls zu erhöhen.

3.6 Schutzobjekte

Art. 29 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang E aufgelis-

teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten und frühzeitig zu erneuern oder zu ersetzen. Sie sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Hecken, Feldgehölz und

hellgrüne Signatur

Gebüschgruppen mit Pufferstreifen

- Brut- und Nahrungsbiotop

Pufferstreifen 3m breit um die

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten und fördern

Hecken

- Gliederung der Landschaft

- Artenzusammensetzung verbessern - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - Schnittgut zu Asthaufen und

- Trittstein, Vemetzungs-

anderen Kleinstrukturen aufschichten

element

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

- Windschutz - vielfältiger

Geschützter Waldrand

schraffiert

- keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens

übergangsbereich WaldKulturland

- keine Siloballen entlang der Hecke lagern

- Artenreichtum

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerte Aufforstung - einen vorgelagerten artenreichen Krautsaum von 5 bis

Naturobjekte

BNO Gerne inde Villmergen

26

10m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Einzelbäume

grüner Punkt

- siedlungs-/

- fachkundige Pflege auf

landschaftsprä-

lange Lebensdauer

gendes Naturelement

- freistehender Baum: bei

- Kulturrelikt

oder (ruhzeitig Ersatz pflanzen

natürlichem Abgang ersetzen

Weiher

blaue Fläche

Aussichtspunkt

Art. 30 Baudenkmäler

von kommunaler Bedeutung

Symbol

- Laichgebiet,

kein Einfangen und Aussetzen

Brutbiotop

von Tieren und Pflanzen

- Aussicht auf

keine aussichtsbehindernde

Dorfkern freihat-

Bauten und bleibende Pflan-

ten

zungen

Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung

Es besteht ein Bauinventar (die Objekte sind im Anhang B zur BNO sowie im Bauzonen- und Kulturlandplan als Orientierungsinhalt aufgeführt bzw. ge1

kennzeichnet), in dem aufgrund einer ersten, rein fachlichen Prüfung die kommunal schutzwürdigen Bauten und die jeweiligen Schutzziele aufgeführt sind. Der Gemeinderat kann das Inventar durch Fachleute periodisch oder bei Bedarf ergänzen lassen. Das Inventar ist nicht grundeigentümerverbindlich. 2

Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Ei-

gentümerschaft, ob eine Baute, welche im Bauinventar aufgeführt ist, grundeigentümerverbindlich unter Schutz zu stellen ist und bestimmt den Schutzumfang, der auch den Umgebungsschutz umfassen kann, sowie Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen. 3

Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass die Erhaltung der Baute als her-

ausragende oder einzigartiges Zeugnisse ihrer Zeit im Interesse der Öffentlichkeit liegt und von kommunaler Bedeutung ist sowie der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Vor seinem Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunter-

schutzstellung oder dem Abschluss einer Schutzvereinbarung mit der Eigentümerschaft lässt der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten zur Schutzwürdigkeit, dem Schutzumfang sowie Schutzvorkehren und allfälligen Nut-

BNO Gemeinde Villmergen

zungsbeschränkungen erstellen. Der Gemeinderat kann auf ein Fachgutachten verzichten, wenn offensichtlich ist, dass ein Vorhaben die Schutzziele gemäss Inventar nicht beeinträchtigt. Der Gemeinderat kann die Kosten des Fachgutachtens der Eigentümerschaft auferlegen. VVill der Gemeinderat von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme auf. 5

6

Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind

im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen. 7

Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstel-

lung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen. 8

Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausgeschlos-

sen werden kann, dass die Schutzziele gemäss Inventar tangiert werden, das Unterschutzstellungsverfahren aus, entscheidet der Gemeinderat über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid. 9

Der Gemeinderat kann zum vorläufigen Schutz vorsorgliche Massnahmen,

insbesondere ein Veränderungsverbot, verfügen, wenn durch Handlungen oder Vorhaben die Schutzziele gemäss Inventar beeinträchtigt werden oder werden könnten. Die Anordnungen fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 10 Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen im Grundbuch anmerken lassen.

27

BNO Gemeinde Villmergen

28

Art. 31 Kulturobjekte

Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge-

schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 32 Wiederherstellungspflicht

Wiederherstellungspflicht

1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch-

tigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

3.7 Weitere Zonen gemäss Art 18 RPG Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft

Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft 1 Die Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft ist für den Be-

Art. 33 trieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Pensionshaltung und Reitunterricht)

sowie für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und basiert auf dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. Publikumswirksame Grossveranstaltungen sind nicht zulässig. 2

Die Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft ist in zwei Be-

reiche eingeteilt: Im Bereich für Hochbauten sind Stallungen mit Remise, Reithalle, Sattelkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum und sanitäre Anlagen zulässig. Die Reithalle darf eine Gesamthöhe von 10 m nicht überschreiten. Weiter gelten die Bestimmungen für Hochbauten gemäss § 23 Bauten in der Landwirtschaftszone. Die approximative Lage dieser Hochbauten richten sich nach dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. Ausserhalb des schraffierten Bereichs sind nur Anlagen wie z.B. Allwetterplatz, Round-Pen, Führanlage, Erschliessungs- und Parkierungsflächen sowie Weideflächen zulässig. Die approximative Lage dieser Flächen richten sich nach dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. 3

Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Umgebung (Volumen, Ma-

terialisierung) einpassen. Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimischer Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.

BNO Gemeinde Villmergen

4

Die Reithalle kann nur bewilligt werden, wenn anderen Pferdehaltern deren

Mitbenützung zu marktüblichen Konditionen gewährt wird. Die Regelungen dazu sind in einem Betriebs- und Nutzungsreglement definiert, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. 5

Sofern der Pferdebetrieb eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5

Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, sind sämtliche Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Nutzungsplanung nicht bewilligt waren. Des Weiteren gelten für die gesamte Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen. 6

Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseiti-

gungsrevers anzumerken. 7

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

29

BNO Gemeinde Villmergen

30

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände

Art. 34 Grenzabstand an

Privatstrassen

1

Grenzabstand an Privatstrassen

Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. Für

Klein- und Anbauten gilt § 19 BauV.

4.2 Nutzungsdichte

Art. 35 Ausnutzung von

Dach- und Untergeschossen

1

schossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

Art. 36 Nutzungsbonus

Ausnutzung von Dach- und Untergeschossen

Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge-

1

Nutzungsbonus

Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird

ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 5% der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter. 2

Die unterirdischen Garagen sind so anzuordnen, dass im Bereich der ge-

meinschaftlichen Freiräumen auch Baumpflanzungen möglich sind.

4.3 Arealüberbauung

Art. 37 Arealüberbauung

Arealüberbauung

Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung von § 37 Arealüberbauung

31

BNO Gemeinde Villmergen

4.4 Störmass von Betrieben

Art. 38

-N-idilt-sitark-storeade-Betr.iebe. 444-1444-stören4-geiten-i-n-Wolznquagtiere-passiuule-Kleinbetziebe_rnitga.rjegern2ubringermerkehrr_die keine_erhealich grösseren AucwirkunoPn entfalAus_de.miNdJapep-e4teteJaee-.tAn,

eliehteaässig, stark-störP-ada -Betriebe-

2 Als mässig störend gelten--Betfiebe-m44-Ausveir-kengeRr -diefflefi-teer

.leemi4ist4eF-klarzidwarks—Gewer-be.Dierlstleistungs—upel RAssalirationQbg‘gezeitep-beed#4414t4ebe-bleiben-und auf die üblieheri-A4eitssied. Betriebe-, die ein-hohee-Mass-veR-aeaft4eFere4elieheie-Ver-kell-F-veFufsachcn, gelten lelit Ausnahme von Rcataurants als stark störend.

4.5 Verkaufsfläche 4-39-----Verk2ufg4asi4e1-Bie-13efeelffluRg-der--Vefleae4f4aelishtet-sic.11-44ac-h-der-USS-iltörb2-S111. ' C40 201. 1<undeft für Gestelle,_Auslageg-t.ssaLraber-ohne-flär-bez-tür-dia.-11-eacehrsex.. scbliessung

44arkaufsfläsi+e

BNO Gemeinde Villmergen

32

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 40 het-öfferfflehen

Ifter-esee4iegeede-Einfiektmegee

1

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-

rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats.

'1:2.regetaz% 2

hffpntlirhp Rri innen Kahplvprtpilkactpn, PPrcrInpniireprctänrip hLPShItIlen und andere im öffentlichen interesse-liegende-Ejagishtunen--G144en

a41-44a-GPanze-Gler-P-Pivatemndst0öke-gestent-wer-€41. C\Ixe\eeo.x4..n -Auf-die..-Interressep-cler-betraffeneleige

3

türoer ist

biiad-Ceigen

Rcksicht zu

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 41 Energieeffizienz

Energieeffizienz

Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie 1

die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten oder die Nutzungsziffern überschritten werden. 2

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-

gung, ist ein Anschluss anzustreben.

Art. 42 Baulücken, Bauund Brandruinen

1

Baulücken, Bau- und Brandruinen

Baulücken, Bau- und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Ab-

bruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene

Art. 43 Dachgestaltung

1

Dachgestaltung

In allen Bauzonen sind Mansardendächer zulässig. Qie3-14njeastoelen443*-lae-

trägt 1.20.

33

BNO Gemeinde Villmergen

Art. 44 Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 45 Ausrichtung der

Wohnungen

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

'Für Neubauten gelten fo gcndc M033C: a) Wohn , Schlaf und Arbeitsräume: k 2,10 m.

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

--Lichte Höhe Vollgeschciss,:

Lichte Höhe Dachgesehow:

:2 2.30 m auf mind. 5-Fie2. -F-14she

.F-eeetepReekee.-------44Q-eier--gedenf.läske-(4214-F-eAstep-m4ssen eifelet ins Frcic führen) Dachflächenfenster

gei Dachflächenfenctern kann dic Fenster fläche (Lüftengsoffneeg-Haie-auf-14-1-5-der-ahrechenbaren BoriQnfläche rd' [ziert werciAri

1$44ebearai.ime4h-Mehilanziliephäweer-P-(Aner44444443441-19.em-ipRe.FIRe4e-ffl4 atieser-ha-kla-der-Welentreg-feekehie AbstelTraum-fü-r-3-Ziffl:1444WG144:14144S,—Pai.nd--5-PA2 -füf-jedes-weitere-Z-41:44:114r-44:42-2..isätzlicla. 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Si-

1

cherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

34

BNO Gemeinde Villmergen

5.4 Ausstattung

Art. 47 Auto- Abstellplätze Anzahl, Gestaltung

1

Auto- Abstellplätze Anzahl, Gestaltung

Es gilt für die Umschreibung der Begriffe und die Bemessung der Anzahl

die Norm mit Beilage der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute als Richtlinie.

Mehrfamilienhäuser

2

Bei Mehrfamilienhäusern sind die Pflichtparkplätze mit Ausnahme der Be-

sucherparkplätze unterirdisch anzuordnen soweit die wirtschaftlichen und die hydrogeologischen Verhältnisse zumutbar sind.

Garagenvorplatz

3

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-

sen eine Tiefe von mindestens 6 m aufweisen. Für offene Unterstände ist ein Abstand von 4 m zulässig.

Art. 48 Velos, Kinderwagen

1

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und

abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

Art. 49 Spielplätze

Velos, Kinderwagen

1

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern, Reihenhaus- und Arealüberbauungen sind auf

privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Die Grösse der Spielplätze und allgemein zugänglichen Freiflächen haben gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese

Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Teile der Spielplätze sind als gedeckte Anlagen oder mindestens eine Teilfläche ist als beschattete Fläche auszugestalten.

Art. 50 Öffentlich zugänglicher Raum

1

Öffentlich zugänglicher Raum

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplät-

ze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.

BNO Gemeinde Villmergen

2

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge-

ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-

gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 4 0er Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um

die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

35

BNO Gemeinde Vilimergen

36

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 51 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach fcakgencle.

clos‘ 44ei\ex‘o.%\ tre -2e § K-S Q-

-4---Stedlung-(-z-11-str4G146144g-)— b.)--Grösse-cler--Baukubeia• r) Wirkung im Str2csenrzip, 4).-F-eA:rh-S4affialeag-,-G4iedemme-der-gatoszesse e.,1__Dachistual,Dacluzeigupg 4--F-assaderekefilefeRee

e)-144ate÷ieleekiir r-efbe.1:4--Ter.gain--upd-UzIgebt,iggsgestattugg2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

6.2 Umgebungsgestaltung

Art. 52 Umgebungsgestaltung

Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor-

phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

BNO Gemeinde Villmergen

2

37

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bei Mehrfamilienhäusern bil-

det Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Freiraumplanung der Gemeinde ist entsprechend zu berücksichtigen.

6.3 Umweltschutz

Art. 53 1

Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na-

Einwirkungen

mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-

schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwir-

kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 54 1

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann

in der Arbeitszone II bewilligt werden. 2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie

die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Materialablagerungen

13NO Gemeinde Vilimergen

38

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 55 Zuständigkeiten

Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu CHF 250000.-

wird an die Bauverwaltung übertragen. Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 3

Die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Aus-

nahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 4

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten im Delegationsreglement.

7.2 Gebühren

Art. 56 Gebühren

Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich 1

nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

BNO Gemeinde Villmergen

39

8. Schluss und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 57 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän-

gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Übergangsbestimmung

2 Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit

HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HIK907 und HIK909 gekennzeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach

Art. 30

dieser BNO geändert oder aufgehoben wurde. Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung der Unterschutzstellung des Gebäudes HIK 908

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

'Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Ortsteil Villmergen a der Bauzonenplan "Dorf" und "Ballygebiet" sowie der Kulturlandplan mit-cler .Spezialterzeigaiam-1-6-3.1.93. b die Teiländerung "Kreisel" vom 21.5.1996 c die Bau- und Nutzungsordnung vom 17.6.1997 mit Ausnahme von § 31 d die Teiländerung BZP und KLP "Dorf' und "Ballygebiet" vom 17.6.1997 e die Teiländerung "Fachmärkte" vom 15.9.1999 f. die Ergänzung § 19 BNO vom 15.9.1999 g die Teiländerung BZP "Wintri" vom 3.9.2003 h die Teiländerung BZP "Geissmatt" vom 3.9.2003 i. die Teiländerung BZP "Seniorenzentrum Obere Mühle" vom 3.9.2003 j. die Ergänzung §§ 17, 20, 21 BNO vom 3.9.2003 k die Teiländerung BZP "Bally Areal" vom 3.3.2004

Aufhebung bisherigen Rechts

40

BNO Gemeinde Villmergen

I.

die Teiländerung BZP und BNO "Winteri" vom 3.3.2004

m die Teiländerung BZP "EMS-Dottikon AG" vom 31.3.2004 n. die Teiländerung BZP "Dambach" vom 30.3.2005 o. die Teiländerung BZP "Schützenhausstrasse" vom 28.3.2007 p. die Teiländerung BZP "Eichmatt" vom 16.6.2010 Ortsteil Hilfikon q. der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung vom 5.3.2002 mit Ausnahme von § 21 Abs. 1 r. die Teiländerung BZP / KLP und BNO vom 8.4.2009

sowie Geb. Nr. 38 in Tabelle gemäss 9. Anhang Gebäude mit Substanzschutz (§ ... 21 Abs. 1)

41

BNO Gemeinde Villmergen

9. Anhang A

Kantonale Denkmalschutzobjekte

Nr. Im Plan (Inventar Nr.) H1

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

Schloss Hilfikon

Schlosshügel

21,23

5312

Schlosshügel

24

5312

(1656 mit älterem Kern) H2

Schlosskapelle (um 1750)

H3

Gasthaus zum Elefant (1725)

Schlossstrasse

19

5351

H4

Speicher(1773)

Alte Landstrasse

18

5428

H5

Speicher (1762)

Lindenhof

111

5352

V1

Röm.-kath. Pfarrkirche (1863-

Kirchgasse

92

2360

Felsenaustrasse 2

237

2105

66) V2

Kaplanei Unserer Lieben Frau (1551, 17.Jh.)

V3

Nothelferkapelle (1697)

Kirchgasse

95

2360

V4

Haus zur Arche (ehem. Vogts-

Himmelrych 28

17

2231

haus) (1693) V6

Bauernhaus(1763)

Halde 2

306

2005

V7

Wappenrelief (1685)

Schulhausstrasse 8

238

2089

V8

Kochhaus (1629)

Halde 4 Halde 4 A

V9

Schuhfabhk Bally, Hauptgebäude (1909-10)

Bahnhofstrasse 66

308

2008

1586

4203

419

2553

BNO Gemeinde Villmergen

42

B

Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung gemäss § 30 BNO

Nr. Im Plan (Inventar Nr.) VIM904

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

Gasthaus zum Rössli

Schulhausstrasse 8

238

2089

93

2360

(frühes 19 Jh.) VIM905

Röm -kath. Pfarrhaus, (1896)

Kirchgasse 5

VIM906

Bauernhaus (17./18.Jh.)

Chaibengasse 5

83 A

2327

Chaibengasse 7

83 B

2328

Chaibengasse 9

83 C

2329

VIM907

Wohnhaus (kurz nach 1850)

Mitteldorfstrasse 35

177

2056

VIM908

Wohnhaus (kurz nach 1850)

Kirchmattweg 8

173

2949

VIM909

Restaurant Landhaus (1824)

VVohlerstrasse 1

101

2942

VIM910

Wohnhaus (um 1830/50)

Mitteldorfstrasse 12, 14

98

2278

VIM911

Geschäftshaus, Fabrikgebäude

Löwenplatz 12

76

2520

12

2430

(1872) VIM919

Bauernhaus (18. Jh.)

Büttikerstrasse 7

VIM921

Wohnhaus Farngut, mit

Bodenackerweg 14

157, 156

3006

160

3006

Scheune (um 1830) VIM922

Wohnhaus (um 1800)

Bodenackerweg 18

VIM924

Wohnhaus (um 1830/40)

Unterdorfstrasse 29

346

1925

VIM925

Wohnhaus, ehem. Speicher

Offiziersgasse 2

284

1947

Schwarzhaldenstrasse 4

322 A

1990

Geislerain 6

322B

1989

Mehrfachbauernhaus

Geislerain 5

305C

2383

(17./18. Jh.)

Geislerain 7

305B

2382

Geislerain 9

305A

2381

(1556, 1803) VIM926

VIM927

Doppelwohnhaus, (1791)

VIM935

Wohnhaus (19. Jh.)

Weingasse 101

33

2628

VIM936

Wohnhaus (um 1850)

Unterdorfstrasse 17

267

3025

VIM937

Wohnhaus, ehem. Fabrikge-

Mitteldorfstrasse 10

2278

bäude (spätes 19. Jh.) Kirchmattweg 2,4

172

2950

Wohnhaus (1909)

Ballyweg 1

426

2556

VIM940

Wohnhaus, Villa (1922)

Hembrunnstrasse 20

515

VIM941

Bogenbrücke

bei Büttikerstrasse 7

HIK903

Stallscheune (19 Jh.)

Dorfstrasse

VIM938

Wohn- und Geschäftshaus (1898)

VIM939

3208 2430

8

188

43

BNO Gemeinde Villmergen

C

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 57 Abs. 2 BNO

Bestimmungen gemäss § 21 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 für die Gebäude unter Substanzschutz:

Art. 21 Gebäude mit Substanzschutz

1

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von

kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 21 Abs. 1 BNO Hilfikon Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

Schulstrasse 1

1

5339

bei Schulstrasse 1

3

5183

Nr. im Plan (Inventar Nr.)

Objekt

Strasse/Nr.

HIK901

Wohnhaus (1838) Wasch- und Brennhaus

HIK902

(um 1850) HIK905

Wohnhaus (um 1800)

Alte Landstrasse 12

12

5187

HIK906

Wohnhaus (1901)

Weingasse 49

49

5398

HIK907

Kleinbauernhaus "Klösterli"

Sandbüelstrasse 40

40

5256

Alte Landstrstrasse

59

5351

(1779; mit älteren Teilen) HIK909

Transformatoren-station (um 1905)

Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung der Unterschutzstellung des Gebäudes HIK 908

BNO Gemeinde Villmergen

44

D

Kulturobjekte gemäss § 31 BNO

Nr. im Plan (Inventar Nr.)

Objekt

Strasse/Nr.

Parz.-Nr.

VIM929

Inschrifttafel der Kaplanei

Kirchgasse 3

2106

Mitteldorfstrasse

2502

St. Michael, (1666) VIM930

Pranger, Schandpfahl (17./18. Jh.)

VIM931 B

Wegkreuz mit Brunnen

bei Unterdorfstrasse 29

1930

VIM931 C

Wegkreuz (1692)

Oberdorfstrasse / Büttikerstrasse

2888

VIM931 D

Wegkreuz (1758)

VVohlerstrasse

3006

VIM931 E

Wegkreuz (1710)

Oberzelgstrasse / Klappergasse

2376

VIM931 F

Wegkreuz (1756)

Alte Landstrasse

2629

VIM931G

Wegkreuz (18. Jh.)

Hembrunnstrasse

3213

VIM932 A

Bildstock (1599)

bei Unterzelgstrasse 21

3432

VIM932B

Bildstock (1618)

Chaibengasse

2332

VIM933

Brunnen (1776)

Klappergasse

1940

VIM934 A

Grenzstein (1596)

Hendschikerfeld

VIM934 B

Grenzstein (1598)

Langelenstrasse

3185

VIM934 D

Grenzstein (1598)

Oberzelg, Radweg

520

VIM934 E

Grenzstein (1596)

Chächbe

542 2428

VIM934F

Grenzstein (1598)

Schleupfi am Triebach

2422

VIM934 G

Grenzstein (1598)

Seengerhau, Wurzelweg

2427

VIM934 H

Grenzstein (1598)

Tannwald, östlich Tanzplatz

2427

VIM934 I

Grenzstein (1598)

Leilöcher

2427

VIM934 J

Grenzstein (1598)

östlich Leilöcher

2515

VIM934 K

Grenzstein

Auhöhe "VVide"

2427

VIM934 L

Grenzstein (1868)

Widen

2515

Brunnen (1758)

bei Schulstrasse 1

339

HIK910 B

Brunnen

bei Poststrasse 133

310

HIK910 C

Sodbrunnen

bei Weingasse 49

398

HIK911 A

Wegkreuz (1792)

bei Poststrasse 28

179

HIK913 A

Grenzstein (1598)

Oberberg

5270

HIK913 B

Grenzstein (1598)

Berghölzli, Seemlenwald

5289

HIK913 C

Grenzstein (1598)

Seemlen

5218

HIK913 D

Grenzstein (1599)

Hasel, Ey

5018

HIK910 A

45

BNO Gemeinde Villmergen

E

Naturobjekte gemäss § 29 BNO

Nr. im Inventar

Objekt

3.01

Einzelbaum

Bauzonen- / Kulturlandplan KLP

3.02

Einzelbaum

KLP

3.03

Einzelbaum

KLP

3.04

Einzelbaum

KLP

3.05

Einzelbaum

KLP

3.06

Einzelbaum

KLP

3.07

Einzelbaum

KLP

3.08

Einzelbaum

BZP

3.09

Einzelbaum

BZP

3.10

Einzelbaum

BZP

3.11

Einzelbaum

BZP

3.12

Einzelbaum

BZP

3.13

Einzelbaum

KLP

3.14

Einzelbaum

KLP

3.15

Einzelbaum

BZP

3.16

Einzelbaum

KLP

3.17

Einzelbaum

KLP

3.19

Einzelbaum

KLP

3.20

Einzelbaum

KLP

3.21

Einzelbaum

BZP

3.22

Einzelbaum

KLP

3.23

Hecke

KLP

3.24

Hecke

KLP

3.25

Hecke

KLP

3.26

Hecke

KLP

3.27

Hecke

KLP

3.28

Hecke

KLP

3.29

Hecke

KLP

3.30

Hecke

KLP

3.31

Hecke

KLP

3.32

Hecke

BZP/KLP

3.33

Hecke

BZP

3.34

Hecke

KLP

3.35

Hecke

BZP

3.36

Hecke

KLP

3.37

Hecke

KLP

3 38

Hecke

BZP

3.39

Hecke

BZP

3.41

Hecke

KLP

3.42

Hecke

BZP

3.44

Hecke

BZP/KLP

3.45

Hecke

KLP

3.46

Hecke

BZP

3.47

Hecke

KLP

3.48

Hecke

KLP

3.49

Hecke

BZP/KLP

46

BNO Gemeinde Villmergen

Nr. im Inventar

Objekt

Bauzonen- I Kulturlandplan

3 50

Hecke

BZP

3.51

Hecke

BZP

3 52

Hecke

KLP

3.53

Hecke

BZP

3.54

Hecke

KLP

3.55

Hecke

BZP

3.56

Hecke

KLP

3.57

Hecke

KLP

3.58

Hecke

KLP

3.59

Hecke

KLP

3.60

Hecke

KLP

3.61

Hecke

KLP

3.62

Hecke

KLP

3.63

Hecke

KLP

3.64

Hecke

KLP

3.65

Hecke

KLP

3.66

Hecke

KLP

3.67

Hecke

KLP

3.68

Hecke

KLP

3.69

Hecke

KLP

3.70

Hecke

KLP

3.71

Hecke

BZP

3.72

Hecke

KLP

3.73

Hecke

KLP

3.74

Hecke

KLP

3.75

Hecke

BZP/KLP

3.76

Hecke

KLP

3.77

Hecke

KLP

3.78

Hecke

KLP

3.80

Hecke

KLP

Gemeinde Hilfikon

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Genehmigungsexemplar

AENDERUNG Nr.

_A

vom

Öffentliche Auflage vom: 18. Dezember 2000 Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

bis:

Der Gemeindeammann:

18. Januar 2001 15. Juni 2001

Die Gemeindeschreiberin:

Wacriil Lütolf Ulrich

Wagner Franziska Genehmigung durch den Grossen Rat

Genehmigung:

Aarau, den S. 114tz 2a02. Im Auftrage des Grossen Ratet ner, Staatsschreiber:

//'

August 2001

§... 21 Gebäude mit Substanzschutz

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

-18-

9. Anhang Gebäude mit Substanzschutz (§ ...21 Abs. 1) Geb. Nr. Parz. Nr.

38

262

Adresse

Eigentümer

Gebäudeart

Sandbüelstr. 38

Iris SchultheissSchellenberg

Bauernhaus

H:\Office \690_Hilfikon\BNO Gemeindeversammlung.doc