Kulturlandplan Deponiezone Babilon

Plan d'affectation · Dietwil

Document

Numéro
2015-000434
Type
Plan d'affectation
Commune
Dietwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
29 avr. 2015
En vigueur depuis
29 avr. 2015

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 29. April 2015

Versand: 6. Mai 2015

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000434 Gemeinde Dietwil; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Deponiezone "Babilon"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. März 2014 12. Mai 2014 bis 10. Juni 2014 18. November 2014 17. Januar 2015 16. Februar 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Situationsplan 1:5'000 vom 12. Februar 2014 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 18. November 2014 (Datum Gemeindeversammlungsbeschluss) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde, revidiert 12. Februar 2014, erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Ausgangslage, Planungsziele und regionale Abstimmung Die Region Oberes Freiamt verfügt über keine Kiesgruben, die mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllt werden könnten. Der Regionalplanungsverband hat bereits in den 1990er-Jahren eine Standortevaluation für mögliche Deponiestandorte durchgeführt. Eine erste Deponie wurde in Beinwil (Freiamt) erstellt und in der Zwischenzeit mit einer zweiten Etappe erweitert. Die Deponie "Babilon" wurde im Rahmen der regionalen Standortevaluation als zweiter Standort im oberen Freiamt bestimmt. Die vorliegende Deponiezone soll vor allem für das anfallende Material des Tagbautunnels der Südwestumfahrung Sins, dessen Baubeginn für 2016 geplant ist, verwendet werden können. Die Deponie soll aber auch der Ablagerung von sauberem Aushub aus den umliegenden Gemeinden aus den Kantonen Zug und Luzern dienen. Eine diesbezügliche interkantonale Vereinbarung ist in Ausarbeitung. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 27. Februar 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Koordination der Verfahren 2.3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Deponie für unverschmutzten Aushub entspricht dem Anlagetyp 40.4 (Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³) aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Die Deponie umfasst ein Volumen von rund 1,4 Millionen m³. Es ist deshalb eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das Leitverfahren für die UVP Voruntersuchung ist die vorliegende Nutzungsplanteiländerung. Die UVP Hauptuntersuchung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 2.3.2 Rodungsbewilligung Das vorliegende Nutzungsplanverfahren und die Rodungsbewilligung wurden koordiniert. Die öffentliche Auflage erfolgte gemeinsam. Die Rodungsbewilligung bildet integrierender Bestandteil vorliegender Genehmigung. 2.3.3 Fischereirechtliche Bewilligung Für die Offenlegung des Knodenbachs (vgl. Kapitel 3.1.5) ist eine fischereirechtliche Bewilligung notwendig. Diese wird in einem separaten Verfahren im Rahmen des nachfolgenden Deponieprojekts (nach erfolgter Teilzonenplanänderung) erteilt. Dazu sind dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei), zu gegebener Zeit genügend detaillierte Gesuchsakten zuzustellen. 2.4 Kulturlandplan Die Deponiezone umfasst eine Fläche von rund 19,7 ha und wird der Landwirtschaftszone überlagert. Nach Abschluss der Deponie kommen die Bestimmungen zur Grundnutzung wieder zur Anwendung und die Deponiezone wird gemäss Planungsbericht wieder aufgehoben. Die bestehende Landschaftsschutzzone im Bereich des heutigen Verlaufs des Knodenbachs wird nach Deponieschluss neu festgelegt.

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2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird mit § 26 a "Deponiezone 'Babilon' für sauberes Aushubmaterial" ergänzt. Die Bestimmungen regeln insbesondere: • Zweckbestimmung. • Anordnung einer Gestaltungsplanpflicht. Deren Erfüllung ist Voraussetzung für die Erschliessung und die Auffüllung der Deponie. • Formulierung der Hauptzielsetzungen für den Gestaltungsplan. • Wiederherstellungspflicht für temporäre Flächen für Bodendepots. • Überlagerung der Deponiezone über die Landwirtschaftszone sowie Anwendbarkeit der Vorschriften der Landwirtschaftszone vor, während und nach dem Deponiebetrieb. • Pflicht zur Ausscheidung von Zonen zum Schutz der offenen Fliessgewässer nach Abschluss der Deponie. • Zeitpunkt der Prüfung einer Deponieerweiterung sowie einer Mehrauffüllung. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Der Grosse Rat hat die Festsetzung des regionalen Deponiestandorts "Babilon" für unverschmutztes Aushubmaterial am 25. März 2014 beschlossen. Damit sind die erforderlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausscheidung einer Deponiezone in der allgemeinen Nutzungsplanung geschaffen. Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF), ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplankapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF durch Bauten und Anlagen ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 ha dauernd reduziert (zum Beispiel durch Einzonung), ist der Richtplan anzupassen (Beschluss 1.4). Gemäss vorliegendem Projekt werden die FFF nicht dauerhaft reduziert; eine Anpassung des Richtplans ist nicht erforderlich. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Deponiezone umfasst den eigentlichen Auffüllstandort, Flächen für ökologische Massnahmen ausserhalb des Deponiekörpers, die möglichen Zwischendeponieflächen (Bodendepot) sowie weitere Flächen im Waldrandbereich. Es handelt sich um eine Spezialzone nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; Zone ausserhalb Baugebiet). Die für den vorgesehenen Zweck getroffene Lösung ist sachgerecht. Die Regelungen betreffend die Deponiezone "Babilon" in § 26a BNO sind zweckmässig und mit den Anforderungen des übergeordneten Rechts vereinbar.

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3.1.4 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft gemäss den §§ 39 und 40 BauG. 3.1.5 Wald Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Vorlage wurden die Anliegen der zuständigen Fachstelle hinsichtlich Wald (insbesondere die Rodung) berücksichtigt und die Vorlage wesentlich optimiert. Anstelle einer Rodung von ca. 1'000 m² ist neu eine kleinere Rodung von 300 m² vorgesehen. Dieser weitgehend temporäre Eingriff ins Waldareal ist notwendig, um den bisher eingedolten Knodenbach neu offen führen zu können. Die Abteilung Wald stimmt der Teilzonenplanänderung in vorliegender Form zu. Die Rodungsbewilligung wurde mit Datum vom 12. März 2015 erteilt. 3.1.6 Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Im Rahmen der Teiländerung der Nutzungsplanung hat die zuständige Fachstelle den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB; Voruntersuchung) geprüft und eine Stellungnahme über die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Voruntersuchungsberichts erstellt. Die zusammenfassende Beurteilung lautet: "Der Voruntersuchungsbericht wurde von den kantonalen Fachstellen geprüft. Die Abklärungen sind stufengerecht und reichen aus, um die Nutzungsplanung frei geben zu können. Damit die Umweltverträglichkeit der Deponie bestätigt werden kann, sind in verschiedenen Bereichen zusätzliche Angaben nötig. Die Ergänzungen sind in die Hauptuntersuchung zu integrieren und zusammen mit dem nachfolgenden Baugesuch einzureichen." 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Deponiezone "Babilon", der Gemeinde Dietwil vom 18. November 2014 wird genehmigt. 2. Die Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 12. März 2015 sowie die entsprechenden Auflagen bilden integrierenden Bestandteil der Genehmigung. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt und der Zustellung zusammen mit der Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 12. März 2015 beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber

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Verteiler • Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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