Rekingen Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Zurzach

Document

Numéro
2021-000255
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Zurzach
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
13 févr. 2019
En vigueur depuis
20 oct. 2021

Carte

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Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 20. Oktober 2021

Versand: 26. Oktober 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001228 Gemeinde Rekingen; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Nutzungsplanung "Festlegung der Gewässerräume"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. Juli 2020 27. Juli 2020 bis 25. August 2020 26. Oktober 2020 bis 24. November 2020 2. Juni 2021 4. August 2021 2. September 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Rekingen am 2. Juni 2021 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonen (BZP)- und Kulturlandplan (KLP); Teiländerung "Gewässerräume" vom 22. Juli 2021 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Teiländerung Festlegung der Gewässerräume vom 22. Juli 2021 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Juli 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der Regierungsrat hat am 13. Februar 2019 den BZP, den KLP sowie die BNO genehmigt. Bezüglich der Gewässerräume wurde dabei auf das eidgenössische und kantonale Recht (§ 127 BauG) verwiesen. Dies ist gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Aargau nicht ausreichend grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden. Mit der vorliegenden Teiländerung sollen die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich umgesetzt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Planungsvorlage wurde ohne Vorbehalte abschliessend vorgeprüft. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 3.1.1 Umsetzung Gewässerraum Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat unlängst einen Entscheid zur korrekten Publikation von Baugesuchen bei Vorhaben im Gewässerraum und zur diesbezüglichen Beschwerdelegitimation von Verbänden gefällt. In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht auch zum Verfahren der Festlegung der Gewässerräume im Kanton Aargau geäussert. Es erachtet die Festlegung der Gewässerräume mit der am 1. Mai 2017 in Kraft gesetzten Änderung des BauG als nicht ausreichend umgesetzt. § 127 BauG kann demgemäss nicht direkt angewendet werden. Deshalb müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum in den Plänen rechtlich klar erkennbar sein. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. In der Gemeinde Rekingen ist neben dem Rhein der Chrüzlibach das prägende Fliessgewässer. Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung werden die Gewässerräume mittels der Festlegung einer die Grundnutzungszone überlagerten Gewässerraumzone innerhalb des Gemeindegebiets von Rekingen sachgerecht umgesetzt. Gleichzeitig werden in der BNO die notwendigen Bestimmungen zur Gewässerraumzone festgelegt. 3.1.2 Rhein Entlang des Rheins ist für die Umsetzung des Gewässerraums die Festlegung eines Uferstreifens von 15 m erforderlich. Bis auf wenige Ausnahmen liegt dieser Uferstreifen innerhalb des Waldareals oder innerhalb der Uferschutzzone. Das Waldareal sowie die Uferschutzzone liegen innerhalb des Rheinuferschutzdekrets. Sehr kleine Bereiche dieses Ufersteifens reichen über das Waldareal hinaus und kommen innerhalb der Bauzone in den Bereich der Erschliessungsstrasse zu liegen. Die Festlegung der Gewässerraumzone für diese kleinen Bereiche ist sachgerecht. Die Festlegung der Gewässerraumzone innerhalb der Uferschutzzone ist sachgerecht. Die Uferschutzzone unterliegt gemäss § 17 Abs. 6 BNO den Vorschriften des Rheinuferschutzdekrets (Sperrzone). Da das Rheinuferschutzdekret das Bauen, nicht aber die Nutzung regelt, ist die Festlegung der Gewässerraumzone im Bereich der Uferschutzzone sachgerecht.

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3.1.3 Chrüzlibach und Zuflüsse Abschnitt ausserhalb Bauzonen Entlang der offenen Bachabschnitte des Chrüzlibachs im Kulturland erfolgt die Umsetzung des Gewässerraums mittels eines je 10 m breiten Uferstreifens (Gewässerraumzone). Auf bestimmten Abschnitten reicht die Gewässerraumzone nur wenige Meter über den Flurweg hinaus. Auf die Möglichkeit der asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums (siehe Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung) wird verzichtet. Die Gewässerraumbreite für die verschiedenen Zuflüsse richtet sich nach der Fachkarte "Gewässerraum". Die Festlegungen zum Chrüzlibach und den Zuflüssen sind sachgerecht. Hinweis zur Ausnahmebewilligung betreffend Bewirtschaftungseinschränkungen Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können (Art. 41c Abs. 4bis Gewässerschutzverordnung, GSchV). Eine mögliche Ausnahmebewilligung kann damit begründet werden, dass die beschriebene Verkehrsanlage eine ausreichende Barrierewirkung hat und eine Beeinträchtigung des Gewässers durch Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgeschlossen werden kann. Ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann nach erfolgter Genehmigung der Nutzungsplanung beim Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Ressourcenschutz, Tellistrasse 67, 5001 Aarau eingereicht werden. Abschnitt innerhalb Bauzonen Gemäss Fachkarte Gewässerraum ist auf dem Abschnitt innerhalb der Bauzonen ein Gewässerraum von 32 m erforderlich. Die Planungsvorlage sieht auf diesem Abschnitt einen Gewässerraum mit je 10 m breiten Uferstreifen vor und weicht damit von der behördenverbindlichen Grundlage ab. Die Festlegung der erforderlichen einseitigen Gewässerraumbreite beruht aus fachlicher Sicht auf einer korrekten Auslegeordnung und Ermittlung der tatsächlichen natürlichen Gerinnesohlenbreite und der daraus resultierenden Breite des Gewässerraums. Die entsprechenden Darlegungen im Planungsbericht sind korrekt und nachvollziehbar. 3.1.4 Musitalbach Entlang des Musitalbachs wird mit einer Ausnahme auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet. Der Gewässerraum kommt innerhalb des Waldareals oder innerhalb der Spezialzone "Alter Steinbruch Musital" / Nutzungszone "Pionierstandort" zu liegen (Zone Art. 18 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Die Nutzungszone "Pionierstandort" ist hinsichtlich zulässiger Bauten und Anlagen sowie Nutzung mit den Anforderungen von Art. 41c GSchV aus fachlicher Sicht vereinbar, das heisst die Vorschriften der Spezialzone "Alter Steinbruch Musital" sind strenger. Auf die Festlegung des Gewässerraums kann aus fachlicher Sicht verzichtet werden. Der Verzicht auf die Umsetzung des Gewässerraums geht ausreichend klar aus den Darlegungen im Planungsbericht hervor. Innerhalb der Spezialzone "Alter Steinbruch Musital" / Nutzungszone "Bereich Werkgebäude Musital" wird die Gewässerraumzone korrekt festgelegt.

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3.1.5 Mülibach und Zuleitung Diese Gewässerabschnitte verlaufen hauptsächlich im Wald, wo auf eine Darstellung/Umsetzung der Gewässerräume verzichtet wird. Auf den Abschnitten ausserhalb Wald wird eine neue Signatur für einen ausdrücklichen Verzicht eines Gewässerraums aufgenommen. Dieser Verzicht wird im Planungsbericht mit der Entstehung dieser Gewässer, deren Zustand (Dolung, künstliches Gerinne) sowie dem fehlenden besonderen ökologischen Wert und der fehlenden Hochwassergefährdung, begründet. Aus fachlicher Sicht sind die Begründungen nachvollziehbar. Die Festlegungen sind sachgerecht. 3.1.6 Grüt Beim eingedolten Gerinne Grüt wird auf die Festlegung einer Gewässerraumzone verzichtet, da es sich um ein sehr kleines Gewässer handelt und an der Bauzonengrenze endet. Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums ist gestützt auf § 127 Abs. 1bis lit. b BauG zulässig. Der Verzicht auf die Umsetzung des Gewässerraums geht ausreichend klar aus den Darlegungen im Planungsbericht hervor. Der erforderliche Abstand für Bauten und Anlagen wird in der BNO festgelegt. 3.2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Festlegungen zur Gewässerraumzone sind sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Nutzungsplanung "Festlegung der Gewässerräume", beschlossen von der Gemeindeversammlung Rekingen am 2. Juni 2021, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt)

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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