Murten: Schutzzone der Quellfassung "Murtenholz"

Zones de protection des eaux souterraines · Fribourg

Document

Type
Zones de protection des eaux souterraines
Canton
Fribourg
Niveau
Canton
Autorité
Staatskanzlei
Approuvé par
RIMU
En vigueur depuis
13 déc. 1994

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

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13

STAATSRAT DES KANTONS FREIBURG

(AUSZUG AUS DEM SITZUNGSPROTOKOLL)

Murten, Gemeinde. - Schutzzone der Quellfassung "Murtenholz" Genehmigung des Plans und des Reglements

gestützt

auf den Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6);

auf die Artikel 13 ff. der eidgenössischen Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VNF);

auf den Artikel 22 des Ausführungsgesetzes, vom 22. Mai 1974, zum erwähnten Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (AGSch6),

in Erwägung

Die Gemeinde Murten hat den. Plan und das Reglement der Schutzzonen für die Quellfassung "Murtenholz" vom 13. Mai bis 11. Juni 1991 öffentlich aufgelegt. Diese Dokumente sind, gemäss Artikel 22 der AGSchG, in Übereinstimmung mit dem Amt für Umweltschutz, Abteilung Geologie-Grundwasser, erstellt worden.

Zum Schutz der Fassung wurden die betroffenen Parzellen in Zone "S" eingeteilt, gemäss der Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28. September 1981.

was die Schutzzonenbestimmung betrifft, hat die öffentliche Auflage zu keinen Einsprachen geführt.

Gegen die Nutzungsbeschränkungen der Grundstücke sind jedoch einige Einsprachen eingegangen, welche durch die Gemeindebehörde in Rahmen des Gesamtme]iorationsprojektes erledigt worden sind.

Auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst

Art. 1 - Der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement der Quellfassung

"Murtenholz", angenommen durch den Gemeinderat von Murten am 29. November 1991, sind genehmigt.

Art. 2

- Der Plan und das Reglement treten mit der Genehmigung in Kraft.

Art. 3

- Mitteilung :

a) Dane krion für sich selbst und für das Amt für Umweltschutz (mit den Akten) 4 Ex.);

b) Kantonslabor (1 Ex.); c) Oberamt des Seebezirkes, für sich selbst und für die Gemeinde Murten (4 Ex.);

d) Staatskanzlei (2 Ex.).

Auszug aus dem Staatsratsprotc.:c.} vom 13. DEZ. 1334

GEMEINDE MURTEN

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLWASSERFASSUNG MURTENHOLZ DER WASSERVERSORGUNG MURTEN

MIT ZUGEHÖRIGEM SCHUTZZONEN-PLAN 1:2000

GENEHMIGUNGSVERMERKE

ANGENOMMEN VOM GEMEINDERAT MURTEN

MURTEN, DEN 28, nov. 1991

DER STADTSCHREIBER: DIE\STADTPRÄSIDENTIN: ) \ |

GENEHMIGT VOM STAATSRAT

DER SEKRETÄR: DER PRÄSIDENT:

FREIBURG, DEN 1 3 DEC. 1994

DER KANZLER: DER PRÄSIDENT:

[ VERTEILER EXEMPLARE

STADT MURTEN WASSERVERSORGUNG MURTEN PRAFEKTUR DES SEEBEZIRKS AMT FÜR UMWELTSCHUTZ

ren

PUBLIKATION AM UND AM

AMTSBLATT "MURTENBIETER"

Seite 1

SCHUTZZONENREGLEMENT ZUM SCHUTZZONENPLAN FÜR DIE QUELLWASSERFASSUNG MURTENHOLZ DER WASSERVERSORGUNG MURTEN

Art. 1_ GELTUNGSBEREICH

Die Schutzzone besteht aus den Zonen SI (Fassungsbereich), S Il (engere Schutzzone) und S Ill (weitere Schutzzone) gemäss Schutzzonenplan und Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971.

Art. 2 NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Innerhalb der Schutzzone gelten die nachfolgenden Nutzungsvorschriften.

Es bedeuten:

+ zugelassen

- verboten

b im allgemeinen können die Tätigkeiten oder Anlagen zugelassen werden. Besondere Auflagen

und Bedingungen der Gewässerschutzbehörden sind aber einzuhalten; in einzelnen Fällen müssen Verbote erlassen werden.

Die Anmerkungen bilden einen Bestandteil der Nutzungsvorschriften.

+ zugelassen / - verboten / b bewilligungspflichtig

Seite 2

A. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG

a. Bodennutzung Grasbau Weidegang Ackerbau

Landwirtschaftliche Intensivkulturen wie Garten-. Obst-, Wein- und Gemüsekulturen

Containerpflanzenschulen und ähnliches Wald b. Düngung

Ausbringen von Hofdünger und Kehrichtreifkompost

Anwendung von Handelsdünger

Ausbringen von Klärschlamm, Kehrichtkompost und -frischkompost

Ausbringen von Hof- und Handelsdünger, Klärschlamm und Bodenzusätzen im Wald

EEE in forstlichen Pflanzgärten Lanzendüngung

c. Pflanzenschutz (Pflanzenschutzmittel, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Forstwirtschaft Behandlung von gelagertem Nutzholz mit Pflanzenschutzmitteln Anwendung von Pflanzenschutz- und

Unkrautvertilgungsmitteln in forstlichen Pflanzgärten

+12

+2

+2

+2

+2

+2

+2

+2

+2

+2

+2

Seite 3

+ zugelassen / - verboten / b bewilligungspflichtig

Zone

— SI si si

Übrige Mittel - - -

Zubereiten der Brühen von Pflanzenbehandlungs-

mitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen sowie Besei-

tigen von Brühresten und Reinigen von Geräten - - +2 d. Holzschutzmittel - - +2 e. Bewässerung

Oberflächenwasser - + +

Häusliches, gewerbliches, industrielles Abwasser - - -

t. Übriges

Befristete Mistlagerung auf Naturboden - 2 s

B. SPORT- UND AUFENTHALTSANLAGEN Grün- und Hartanlagen - + + Zeltplätze - . - Plätze für Wohnwagen und Mobilheime - - - Anwendung von chemischen Pflanzen-

behandlungsmitteln - b3 b3

C. _HOCH- UND TIEFBAUTEN (soweit nicht in Spezialgruppen erwähnt)

Generell - - -

D. ABWASSERANLAGEN

Generell - - -

Seite 4

+ zugelassen / - verboten / b bewilligungspflichtig

Zone ) si si si VERKEHRSANLAGEN Generell - - -

zugelassen sind:

- Strassen . 4569 | +46 - Land- und forstwirtschaftliche Strassen und Wege- +79 +

- Bahnlinien - „5 +

- Tunnels, Unterführungen, Einschnitte - - +

- Anwendung von Herbiziden - - =

AUTOABSTELLPLÄTZE

Generell = = -

ANLAGEN MIT WASSERGEFÄHRDENDEN FLÜSSIGKEITEN

Generell - - -

UMSCHLAGPLÄTZE UND ROHRLEITUNGEN FÜR FLÜSSIGE UND GASFÖRMIGE BRENN- UND TREIBSTOFFE

Generell - - -

MATERIALLAGER, DEPONIEN, WASENPLÄTZE, FRIEDHÖFE

Generell = @ - Zugelassen sind:

- Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen z - b

MATERIALENTNAHMESTELLEN (Kies-, Sand- und Lehmgruben, Steinbrüche)

Generell - - -

Ausnahmen: beim Vorliegen zwingender Gründe - - bs —

Seite 5

Anmerkungen

1.41

1.2

1.3

1.4

Es dürfen im Jahr max. 120 m? Gülle ca. 1:2 verdünnt oder max. 90 m3 Gülle ca. 1:1 verdünnt pro ha ausgebracht werden. Die einzelne Güllegabe darf aber nicht mehr als 30 m3 Flüssigkeit pro ha betragen. Mist dürfen maximal 40 Tonnen pro Gabe auf die ha Land ausgebracht werden.

Gülle und der Mist sind gleichmässig zu verteilen. Beim verschlauchten Güllen ist besondere Vorsicht geboten. Ansammlungen von Gülle in Geländevertiefungen sind zu vermeiden.

Der Boden darf während des Ausbringens weder gefroren, mit Schnee bedeckt noch wassergesättigt sein. Deshalb ist das Ausbringen bei oder unmittelbar nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze untersagt.

Brachliegende Äcker, d.h. Äcker ohne Gründecke dürfen nicht, oder nur dann gedüngt werden, wenn sie unmittelbar danach bepflanzt oder angesät werden.

Die Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet jedermann, alle den Umständen ent- sprechende Sorgfalt anzuwenden, um die Verunreinigung ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden.

Sie untersagt, feste, flüssige oder gasförmige Stoffe jeder Art, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer einzubringen, abzulagern oder in den Untergrund versickern zu lassen (Art. 13 und 14 des eidg. Gewässerschutzgesetzes).

Deshalb sind die zugelassenen Mittel und Stoffe bei der Bewirtschaftung sorgfältig und massvoll anzuwenden. Die für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen sind einzuhalten.

PFLANZENBEHANDLUNGSMITTEL, die als Wirkstoffe

- ALDICARB

- DAZOMET (DMTT) ,

- TRICHLORESSIGSÄURE (TCA) - METAZACHLOR

- TRICLOPYR

- SETHOXYDIML

enthalten, dürfen in Schutzzonen nicht verwendet werden (vgl. Liste auf der folgenden Seite).

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Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln in der ganzen Schutzzone S von Quell- und

Grundwasserfassungen WIRKSTOFF HANDELSNAMEN ANWENDUNGSBEREICH Dazomet Basamid Granulat Bodendesinfizierung (Fungizid und (BASF, Maag, Sandoz) in Gewächshäusern Nematizid) Fangosan (Plüss- und Saatbeeten, Staufer Hausgarten; Dazomet (Leu + Gygax) Desinfizierungsbad für Setzlinge; Vermehrungsfelder für Erdbeersetzlinge gegen Nematoden. Aldicarb Temik 10 G Zucker- und Futterrüben (Insektizid und (Union Carbide) Nematizid)

DD (gaserzeugendes Nematizid)

TCA (Mittel gegen Ungräser)

Napropamid + Metazachlor

Metazachlor

Sethoxydim

Triclopyr

DD-Shell (Agro-Plant)

verschiedene Firmen

Devrinol Plus

(Siegfried)

Talis (Siegfried) Butisan S (BASF)

Grasidim (Siegfried)

Garlon 3 A (Maag)

Kantonaler Pflanzenschutzdienst

Gangeneuve - 1725 Posieux

(Übersetzung) April 1987 MV/LP

vor Erdbeer- und Rebenneuanlagen

Raps, Rüben, Brache

Raps, gepflanzte Kohl-

gewächse, Erdbeerkulturen

Kartoffeln

sämtliche Ackerkulturen ausser Getreide und Mais

Wiesen und Weiden, gegen Sträucher und Brennesseln

Seite 7

Das Verzeichnis der verbotenen Pflanzenbehandlungsmittel bildet einen Bestandteil dieses Reglementes. Es wird bei jeder Neuausgabe des Eidgenössischen Pflanzenschutzmittel- Verzeichnisses wenn nötig nachgeführt. Die Ergänzungen werden den betroffenen Landwirten mitgeteilt. Auskunft erteilt der Kantonale Pflanzendienst, Grangeneuve, 1725 Posieux.

Auf Bundesebene sind im Frühjahr 1987 für die Verwendung von Atrazin- und Simazin-Präparaten folgende Weisungen erlassen worden:

Landwirtschaft: Atrazin, das bisher im Maisanbau zur Queckenbekämpfung in Mengen von bis zu 5 kg Aktivsubstanz pro ha (Frühjahrsanwendung), respektive 7 kg/ha (fraktionierte Frühjahrs- und Herbstanwendung) eingesetzt wurde, darf neu nur noch einmal jährlich, vor dem 30. Juni und nur noch in Mengen von 1-1.5 kg/ha ausgebracht werden. Die bisher bewilligten Anwendungen im Weinbau (2-5 kg/ha) und im Anbau von Spargel (1-2 kg/ha) sind gestrichen worden.

Die Mengen für Simazin wurden im Obst- und Weinbau von max. 5 kg/ha auf 1.5-2.5 kg/ha, bei Spargel von max. 5 kg/ha auf 1-2.5 kg/ha und bei Mais von max. 5 kg/ha auf 1-1.5 kg/ha gesenkt; auch diese Anwendungen sind jeweils nur im Frühjahr, spätestens bis zum 30. Juni bewilligt.

Bahnanlagen: Das Bundesamt für Verkehr ordnete im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umweltschutz als Sofortmassnahme eine Senkung der bisherigen Aufwandmengen für Atrazin auf maximal 4.5 kg Aktivsubtanz/ha an. In den Grundwässerschutzzonen S Ibis S Ill dürfen Herbizide vorsorglich nicht mehr eingesetzt werden.

Weitere Anwendungen: Seit Inkrafttreten der Stoffverordnung am 1. September 1986 gelten überdies verschiedene allgemeine Anwendungsverbote für Pflanzenbehandlungsmittel, z.B. im Fassungsbereich von Gewässerschutzzonen, im Wald und am Waldrand, auf und an Gemeindestrassen, in und an Oberflächengewässern, auf Böschungen von Strassen und Geleisen, auf Dächern, Terrassen und Lagerplätzen. INTENSIVKULTUREN können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden. Sind solche vorhanden oder vorgesehen, müssen die Auswahl der Kulturen, sowie Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel-Fragen mit dem Betriebsberater der zuständigen landwirtschaftlichen Schule, der Wasserversorgung und dem Amt für Umweltschutz besprochen werden.

Wer HOLZ, das in der Zone S Ill gelagert ist, mit Holzschutzmitteln behandeln will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen treffen.

Ferner sind die Richtlinien und Empfehlungen der eidgenössischen Fachinstanzen zu beachten (vgl. Liste S. 10).

Für das Anwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln gilt Anmerkung 2 sinngemäss. Totalherbizide, d.h. Wirkstoffe mit sehr breitem Wirkungsspektrum, sind in jedem Falle sehr zurückhaltend anzuwenden.

Es müssen Massnahmen getroffen werden, die das Versickern von Strassenabwasser verhindern.

Ausnahmen können von der zuständigen Gewässerschutzbehörde bewilligt werden, wenn aus technischen Gründen eine Umgehung der engeren Schutzzone nicht oder nur mit unverhältnismässigen Mehrkosten möglich ist. Als besondere Schutzmassnahme müssen doppelwandige Rohre verwendet werden.

Seite 8

Einzuhalten sind die Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau.

Zugelassen ist nur der Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie für die Wasserversorgung.

Gemäss Art. 32 des eidg. Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben und aus oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons.

Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auszusprechen (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse SDR).

Die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen auf Strassen, landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, welche durch die engere Schutzzone führen, werden aufgrund von Art. 3 SVG (eidg. Strassenverkehrsgesetz) und von Art. 24 SDR erlassen.

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Art. 3 BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Für bestehende Bauten und Anlagen gilt:

3.1 Abwasseranlagen (Gruben, Hauskläranlagen, Leitungen)

Zur Verhinderung des Austrittes von Abwasser sind die Anlagen auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Sie sind wenn nötig auf Kosten des Eigentümers abzudichten oder zu ersetzen. In der Zone S II sind die Anlagen ohne Ersatz aufzuheben, wenn es zum Schutz der Wasserfassung notwendig ist.

Die Prüfung der Anlagen hat innert zwei Jahren, die Anpassung, der Ersatz oder

die Aufhebung von Anlagen spätestens sieben Jahren nach Inkrafttreten des Schutz zonenreglements zu erfolgen. Bei Dringlichkeit sind die Massnahmen unverzüglich durchzuführen.

Seite 10

Anhang

Richtlinien gemäss Anmerkung 2:

Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 2, Jahrgang 20, 1972.

Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln, herausgegeben von den Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, der eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) und dem eidg. Amt für Umweltschutz, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 8, Jahrgang 22, 1974.

Richtlinien für die Anwendung von Klärschlamm als Düngemittel in der Landwirtschaft, herausgegeben von obengenannten Stellen, publiziert als Separatdruck aus den "Mitteilungen für die Schweizerische Landwirtschaft", Nr. 7, Jahrgang 20, 1972.

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft; herausgegeben von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Umweltschutz, dem eidg. Meliorationsamt, den eidg. Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, Dezember 1979.

Umweltprobleme auf dem Lande; Wie lassen sich Schäden in der ländlichen Umwelt vermeiden ? - Empfehlungen; herausgegeben vom Bundesamt für Umweltschutz, Bundesamt für Gesundheitswesen und vom Bundesamt für Landwirtschaft, Nr. 319.400d, 1981, (Vertrieb EDMZ).

Empfehlungen für die Verwendung von Kehricht-Kompost im Pflanzenbau, herausgegeben von der Zentralstelle für die Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen im Pflanzenbau an der EAWAG, Dübendorf, April 1972.

Merkblatt über den Schutz des Wassers vor Schädlingsbekämpfungsmitteln vom August 1972, herausgegeben von den eidg. Anstalten für das forstliche Versuchswesen, für Obst-, Wein- und Gartenbau, der EAWAG und der eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau.

Pflanzenschutzmittelverzeichnis herausgegeben von: - Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil - Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz - Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld-Bern - Station federale de recherches agronomiques de Changins, Nyon - Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern (Vertrieb EDMZ).

- Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen; Forstkalender 1980, Anhang S. 62 ff.

Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) vom 9. Juni 1986

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X, Gemeinde Murten I

LEGENDE: ee En Fee o) Brunnstube: ° : I: t i ar Schutzzonenplan der Quellfassung Koordinaten :578'958/ 199126 N a Quellerguss : 40 bis 120 Z/min, „09 a : Area u u Mittelwert ca97 &/min „NY or Ben N e /* [’Murtenholz "| MUÜRTENHOLF Z n Si en Fassung: . mLeR 7 n

Stollen im Fels, Verlauf und Länge Eigentümer : Wasserversorgung der Stadt Murten T el

Massstab I: 2'000

|

N Eingang : Koord.578'965/199'105

Schutzzone S

S I Fassungsbereich

Planauflage vom 13.Maı ıası _bIs_11. Jun 191

SIl Engere Schutzzone

E27

— 199 000 S II Weitere Schutzzone Angenommen vom Gemeinderat Murten » Parzelleneigentümer Murten, den _ 2a. nv. ne Be \ nn Zone ö na ‘ ‘ Gemeinde) Parzelle Eigentümer Ss = der Stadtaghreiber: die Stadtpräsidentin: m "| m 565 -) | (Eo 8 875 x | KR 872 Kak 874 x & Murt Murten, die Gemeinde x Genehmigt vom Staatsrat a 883 en : E 884 x Freiburg,den fc 885 | x der Kanzler: der Präsident: 1: 2'000 & {6} 50 100 m . DD —— | — N Be a . Obenetent” N

037.741772

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PlanNr. 86 702 Datum April 1989 |gez. Ra |[kontr. Is Format 84 / 45cm

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