Baureglement

Ulmiz

Document

Numéro
2278
Commune
Ulmiz
Canton
Fribourg
Niveau
Commune
En vigueur depuis
19 nov. 2008

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GEMEINDE ULMIZ Telefon 031 / 751 14 61

FAX 031/751 16 30 [email protected]

Reglementsänderung

Planungs- und Baureglement vom 24. November 1992

Art. 14 Abs. 2

Dachgestaltung Die Dachneigung in der Dorfzone darf 30° nicht unterschreiten.

Die Dachneigung darf bei gleich geneigten Dächern 20° nicht unterschreiten und 50° nicht übersteigen. Ungleich geneigte Dächer sind nur in der Wohnzone, in der Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone zugelassen.

Andere Dachformen können bewilligt werden, wenn sie ortsüblich historischen Formen entsprechen und sich gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.

1. Abschnitt: Bauzonen

Art. 18 Abs.5 +6

Dorfzone (DZ)

3 Bei Dachausbauten bestehender Gebäude darf die Lage und Grundform des Daches nicht verändert werden. Ansprüche in der Dachhaut sollen von kleiner Dimension sein und sollen sich harmonisch in die bestehende Dachlandschaft einfügen.

6 Die Summe der Frontflächen der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 1/10 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachfläche nicht übersteigen. Für die Berechnung der Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten sollen die Aufbauten % der Fassadenbreite nicht übersteigen.

Art. 22 Abs. 2

Zone von allgemeinem Interesse (ZAI) Die Bauten und Anlagen haben sich in Bauart, Volumen, Dachform und Gliederung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung dem bestehenden Dorfbild anzupassen.

Seite 1

Reglementsänderung

Planungs- und Baureglement der Gemeinde Ulmiz vom 24. November 1992

Öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 35 vom 29. August 2008

Vom Gemeinderat Ulmiz genehmigt, am 6. Oktober 2008 Die Gemeindeschreiberin:

Priska Aerni

Der Ammann:

DB LET

Beat Aeberhard

Durch die Raumplanungs- Umwelt- und Baudirektion genehmigt 19. NOV. 2008

Freiburg, ......senssssereeesenn Der rn

Seite 2

Gemeinde Ulmiz Kanton Freiburg

Planungs- und Baureglement

Genehmigungsexemplar

September 1991 2 sigmaplan

INHALT

Erster Teil: GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Zweck

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen: Unterlagen der Kantonal-,

Regional- und Ortsplanung

Art. 3 Rechtsnatur

Art. 4 Anwendungsbereich

Art. 5 Abweichungen

Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 6 Etappierung der Bauzonen

Art. 7 Bauweise

Art. 8 Gebiete mit besonderen Bestimmungen (Schutzzonen)

Art. 9

Abstände zu Strässen, zum Wald, zu Naturhecken und zu Baumreihen; zu Wasserläufen sowie zu Hochspannungs- und zu Rohrleitungen

Art. 10 Zufahrt, Parkierung (Garagen: Parkplätze, Einstellhallen)

53 autres articles

Art. 11 Bepflanzung

Art. 12 Geländeänderung

Art. 13 Mauern, Einfriedungen

Art. 14 Dachgestaltung

Art. 15 Gebäudestellung

Art. 16 Lärm-Empfindlichkeitsstufen

Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 17 Baupolizeiliche Vorschriften (Zonenschema)

1. Abschnitt: Bauzonen

Art. 18 Dorfzone (DZ)

Art. 19 Wohnzone (WZ)

Art. 20 Wohn- und Gewerbezone (WGZ)

Art. 21 Gewerbezone (GZ)

Art. 22 Zone von allgemeinem Interesse (ZAl)

Art. 23 Sonderzone für Papageienzucht

2. Abschnitt: Nicht-Bauzonen

Art. 24 Landwirtschäftszone (LZ)

3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte

Art. 25 Landschaftsschutzzone (LSZ)

Art. 26 Archäologische Gebiete

Ar. 27 Schützenswerte Gebäude

Art. 28 Schützenswerte Naturobjekte

BDaonıo

Dnmnm

UTBRP2PODN

ONNSNNO oO

oovovo ©

4; Abschnitt: Weitere Zone

Art. 29 Materialabbauzöne (MZ)

Vierter Teil: VORSCHRIFTEN ÜBER DETAILBEBAUUNGSPLÄNE

Art. 30 Gebiete mit Detailbebauungsplanpflicht

Fünfter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Übertretüngen

Art. 32 Aufhebung

Art. 33 Inkrafttreten

ANHANG

Anhang 1 Inventar der schützenswerten Gebäude der Gemeinde Ulmiz

Anhang 2 Baurechtliche Grundlagen

Anhang 3 Grundformen von Dächern und Dachaufbauten

Anhang 4 Verzeichnis der kantonalen Gesetzesvorschriften

Anhang 5 Liste der häufig vorkommenden einheimischen Pflanzen

ABKÜRZUNGEN

ARzZRPBG Ausführüngsreglement vom 18. Dezember 1984 zum RPBG

BGF Bruttogeschossfläche j

LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

RPBG Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 "RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

SG Strassengesetz vom 15. Dezember 1967

10

10

11

11

Erster Teil: GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Art.,2

Art. 3

Art. 4 Zweck

Das vorliegende Planungs-. und Baureglement legt ‘die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und die Baupolizei fest. Um eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen, bestimmt dieses ebenfalls für jede Zonenart Plariungsziele. Sie stellen materielrechtliche Grundsätze dar, welche als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie «7 Überprüfung von Baugesuchen dienen soll.

Gesetzliche Grundlagen: Unterlagen der Kantonal-, Regional- und Ortsplanung :

1 Das Raumplanungs: und,Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG), das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz (ARzRPBG), das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SG), alle übrigen einschlägigen ‚kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in ealuus stehen, bilden die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglementes.

2 Die ortsplanerischen Utenagen setzen sich zusammen aus:

a) den Richtplänen: i - - Bodennutzungs- und Landschaftsrichtplan (Nurtäüngerichthlei;) - dem Erschliessungsrichtplan ° - dem Verkehrsrichtplan

b) dem Zonennutzungsplan

c) dem Planungs: und-Baureglement mit den Vorschriften über den Zonennutzungsplan und ‚die Baupolizei

d) den Detailbebauungsplänen

e) dem erläuternden Planungsbericht mit einer Aaya der Grundlagen und den Planungsaistan.

Rechtsnatur

1 Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind für Behörden und Private verbindlich.

2 Die Gemeinderichtpläne sind fur die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 76 RPBG).

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Reglementes haben für das gesamte Gemeindegebiet von Ulmiz Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten im Sinne von Art. 146 RPBG und für alle mans aelzstıngn von Gebäuden und des Bodens anwendbar.

Art. 5 Abweichungen

Abweichungen von den Plänen und den dazugehörigen Gemeindevorschriften können vom Gemeinderat nur mit dem vorherigen Einverständnis der Baudirektion und nach den Bedingungen des Art. 55 RPBG bewilligt werden, Das in den Artikeln 90 ff. ARZRPBG dargelegte Verfahren ist vorbehalten. :

Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Ar. 6

An. 7

Art. 8

Art. 9 - Etappierung der Bauzonen

1 als Bauzonen erster Etappe sind im Zonennutzungsplan Gebiete bezeichnet, welche gemäss Art. 20 ARZRPBG genügend erschlossen sind oder in welchen die Groberschliessung zu vervollstän-

digen ist.

2 Als Bauzonen zweiter Etappe werden Gebiete bezeichnet, in welchen die Erstellung der Groberschliessung in den kommenden 15 Jahren erfolgen soll. Der Entscheid der Klassierung dieser Gebiete in Bauzonen erster Etappe liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderates.

3ın Bauzonen zweiter Etappe darf gebaut werden, wenn die Bauinteressenten neben ihren eigenen Beiträgen der Gemeinde vorschussweise auch die restlichen Kosten der Erschliessungsanlagen bezahlen. Ohne andere Vereinbarung ist der Vorschuss nach der-Umklas- ' sierung des Landes in die Bauzone erster Etappe, frühestens aber nach 15 Jahren, ohne Zins zurückzuerstatten.

Bauweise , Im ganzen Gemeindegebiet gilt die offene Bauweise gemäss Art.51 ARzRPBG. Die Bauten ha-

ben die in den einzelnen Zonen vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Andere Bauformen sind im Rahmen eines Detailbebauungsplanes (Art.67ff. RPBG) möglich.

Gebiete mit besonderen Bestimmungen (Schutzzonen)

Im Zonennutzungsplan werden innerhalb der Bau- und Landwirtschaftsszonen sowie des Waldes (unter Vorbehalt der Forstgesetzgebung) Schutzzonen bezeichnet. Diese Schutzzonen überlagern die genannten Zonen und enthalten ergänzende Bestimmungen zu den übrigen baupolizeilichen Vorschriften.

* Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken und Baumreihen, zu Wasserläufen sowie

zu Hochspannungsleitungen,

T Die minimalen Bauabstände zu den Strassen werden in den Baulinienplänen, resp: in

Art. 116 SG festgelegt (vgl. Anhang 2/9). Im Rahmen .eines Deal sen Ngspanss können

die Baulinien zur besseren Gestaltung verändert werden.

Art. 10 2 Der: minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 30 m, sofern der

Zonennützungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand nach der Forstgesetzgebung bestimmt und der Waldeigentümer dazu sein schriftliches Einverständnis erteilt hat.

3 Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer durch den Zonennutzungsplan geschützten Hecke, Baumreihe oder Baumgruppe beträgt 20 m, sofern im Zonennutzungsplan oder

Detailbebauungsplan nichts anderes festgelegt ist.

-* Ohne vorherige Bewilligung der Baudirektion beträgt der Abstand einer Baute oder einer

Anlage zur Grenze der öffentlichen Sachen der Wasserläufe mindestens 20 m; dies gilt ebenfalls für jede Materlallagerung, jeden Bau sowie jede Aenderung des natürlichen Geländes.

5 Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannungsleitung richtet sich nach Artikel 110 der Eidgenössischen Starkstromverordnung.

6 Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer Rohrleitung richtet sich nach Art. 66 der Eidgenössischen Rohrleitungsverördnung.

Zufahrt, Parkierung (Garagen, Parkplätze, Einstellhallen)

1 Die Zufahrt zur öffentlichen oder privaten Strasse darf für den Verkehr keine Behinderung darstellen. Die Zufahrtsrampen dürfen auf einer Entfernung von 5 m ab Rand der Fahrbahn oder des Trottoirs ein Gefälle von höchstens 7% aufweisen.

2 Bedarf an Parkfeldern:

Bei Nutzungsänderungen, Neubauten oder Umbauten gelten die Bestimmungen gemäss den . nachstehenden Absätzen a), b), c), d), e) und f}:

a) Wohnen Einzelwohnhäuser: j Anwohner: 1 Parkfeld pro 80 m? BGF, wobei mindestens

2 Parkfelder pro Haus; der Garagevorplatz kann als Parkfeld angerechnet werden.

Mehrfamilienhäuser: j

Anwohner: 1 Parkfeld pro 90 m? BGF, wobei mindestens \ 1,5 Parkfelder pro Wohnung.

Besucher: 0,25 Parkfeld pro Wohnung

b) Gewerbe j Personal: 0,8 Parkfeld pro Arbeitsplatz. Besucher: 0,13 Parkfeld pro Arbeitsplatz.

c) Dienstleistung ' Personal: 0,8 . Parkfeld pro Arbeitsplatz Besucher: 0,4. Parkfeld pro Arbeitsplatz

d) Restaurant . Gäste: 1 Parkfeld pro 3 Sitzplätze.

e) Verkaufsgeschäfte ö ne ' ‚Kunden: 1 ‚Parkfeld pro 25 m? Verkaufsfläche

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

‘N Inallen übrigen Fällen, welche von den Absätzen a), b), c), d) und e) nicht betroffen sind, . entscheidet der Gemeinderat. Als Richtlinien gilt die VSS-Norm Nr. 640'601 a der Vereinigung Schweizerischer Strässenfachleute.

Bruchteile von Parkplatzeinheiten sind aufzurunden.

3 Bei Nutzungsänderungen oder Nichtgenügen der vorhandenen Parkplätze eines Gebäudes bzw. einer Anlage kann der Gemeinderat jederzeit eine Anpassung der Anzahl Parkplätze an die Anforderungen von Absatz 2 verlangen. 8

4 Der Vorplatz vor Einstellgaragen muss bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse - von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes gemessen - wenigstens 6,00 m betragen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine-andere gleichwertige Lösung ermöglichen.

Bepflanzung

1 Bei jedem Neubau sind für die Gegend typische Sträucher und Bäume zu.pflanzen (vgl. Anhang), welche das Gebäude gut in seine landschaftliche Umgebung eingliedern. Bei Gesamtüberbauungen ist ein Bepflanzungsplan vorzulegen. Ä

2 Für Sichtschutzbepflanzungen sind einheimische Büsche und Sträucher zu verwenden.

3 Der Gemeinderat kann Standortvorschriften aufgrund des Nutzungsrichtplanes erlassen

“ und zusätzliche Bepflanzungen entweder bei Baugesuchen oder zur Verbesserung der bestehenden Situation, zum bessereri Schutz der Bevölkerung und aus ästhetischen Gründen fordern (vgl. Art. 27 ARZRPBG).

Geländeänderung

Das natürliche Gelände ist'wenn möglich beizubehalten. Grundsätzlich darf die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Terrains und dem natürlichen Gelände 1,50 m ‚nicht übersteigen (Art. 22 ARZRPBG). Ausnahmen können bewilligt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, namentlich für-Gelände mit starker Neigung.

Mauern, Einfriedungen

; 1 ‚Längs Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken den Artikeln 93 bis 97

des $G entsprechen.

2 Hecken und Zäune zwischen Grundstücken müssen den Anforderungen gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 265ff.). genügen.. Der Gemeinderat kann über die Gestaltung von Einfriedungen (Art, Material, Bepflanzung) von Fall zu Fall Vorschriften erlassen (vgl. Art. 24 ARZRPBG). -

Dachgestaltung

P m ganzen Gemeindegebiet sind alle Hauptgebäude und freistehenden Nebengebäude mit Schrägdächern zu versehen. Diese haben die Fassaden in den Dorfzonen um mindestens 1 m, in den übrigen Zonen um mindestens 0,60 m zu überragen. Bei Nebengebäuden können diese Werte reduziert werden. -

Art. 15 . Art. 16

5

2 res ve he En Vsche b o/ vorn? 13. HOF.

2 Die Dachneigung darf bei glejefigeneigten Dächern 30° nicht/unterschreiten und 50° nicht übersteigen. Bei ungleich geneigten Dächern muss der Firstwinkel 90° betragen,‘ ‘wobei die Dachneigung 60° nicht überschritten und 30° nicht untefschritten werden darf/Ungleich geneigte.Dächer sind nur‘ Än der Wohnzone, in der Dar und Gewerbezone söwie in der Gewerbezone zugelassen. /

Andere Dachformen können bewilligt werden‘ wenn sie ortsüblich fstorischen Formen entsprechen, ‚ünd sich gut in das Landschafts-, nd Ortsbild einfügen.

3.Für Anbauten und freistehende ‚Nebengebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 2,50 m und mit ‚einer Grundrissfläche bis zu Ya der Grundfläche des Hauptgebäudes ‘sind Flachdächer wie folgt zugelassen:

‘- für Garagebauten an ein-.oder mehrgeschossigen Hauptgebäuden;

- für andere mehrgeschossige TEUEIDEL FIRE im Baugebiet.

An ein Hauptgebäude, das nicht zu einem aktiven Landwirtschäftsbetrieb gehört, darf jedoch nicht mehr als ein Anbau mit Flachdach gebaut werden.

4 Das Bedachungsmaterial hat in Farbe und optischer Wirkung derjenigen eines traditionellen Ziegeldaches zu entsprechen. ö

9 Sofern ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich und zumutbar ist, sind keine

neuen Dachantennen mehr erlaubt. Der. Gemeinderat kann r veranlassen, bestehende Dach-

„antennen zu entfernen.

6 Flachkollektoren und Solarzellen zur‘Sonnenenergienutzung sind auf allen Gebäuden möglich und sind in der Dachschräge anzuordnen. In den Dorfzonen ist der unauffälligen Einpassung in die Dachfläche besondere Beachtung’ beizumessen, eine Bewilligung wird nur aufgrund eines Fachgutachtens erteilt.

7 Störende Dachaufbauten wie Sendeantenen, Parabolantennen, konzentrierende Sonnenkollektoren und ähnliches sind nicht zugelassen.

Sebäudestellung

Gebäudestellung und Firstrichtung Hals sich dem Landschafts-, Orts- und Strassenbild anzupassen. Falls nötig, kann der Gemeinderat für ein Bauvorhaben Gebäudestellung und Firstrichtung vorschreiben, indem er den Hang, die Strasse oder die Gebäudefront bezeichnet, zu welcher parallel bzw. rechtwinklig gebaut werden muss.-

Lärm-Empfindlichkeitsstufen

In den re ichen. Vorschriften der einzelnen NutZungszonen werden Empfindlich-

keitsstufen bezüglich Lärmimmissionen gemäss.Art. 43 der Lärmschütz-Verordnung (LSV)

festgelegt, BR

Umzonung und Neueinzonung "Steinern" 5

Planungs- und Baureglement (Ergänzung)

Art. 16 Lärm-Empfindlichkeitsstufen

' In den baupolizeilichen Vorschriften der einzelnen Nutzungszonen werden Empfindlichkeitsstufen bezüglich Lärmimmissionen gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.

neu: * Zur Sicherstellung der Einhaltung der Lärmgrenzwerte bei Nutzungen mit schwer abschätzbaren Emissionen bzw. Immissionen kann der Gemeinderat vor Erteilung der Baubewilligung vorsorgliche Massnahmen schriftlich vereinbaren und ein Lärmgutachten verlangen.

Genehmigungsvermerke

Vorprüfung vom: 26. Juni 2000

Publikationen vom: 22. Dezember 2000 Öffentliche Auflage vom: 22. Dez. 2000 - 20. Jan. 2001 Erledigte Einsprachen: 1

Unerledigte Einsprachen: 0

Beschlossen durch den Gemeinderat am: 23. August 2001 Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: . N Er, N Ulmiz, den 22. Oktober 20014, Ve Der Gemeindeammann /©® [ : Prpenteneten

Eur, \— v.&dası BEN AEETENNSCHRSTRHENR ADS USERN: Ge CE © ven hn = ">> 17 ARRRRRREn

Genehmigt durch die Baudirektion: Freiburg, den ....0.6..März.-29%......

Sigmaplan, Oktober 2001

Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 17 Baupolizeiliche Vorschriften (Zonenschema)

oe |o EINE je} ° SIN o |o® 2 2 s|8 | 9 10

Dorfzone Zone von allg. Interesse schaftszone

Baupolizeiliche Masse

R Landwirt-

Ausnützungsziffer Y > (Art. 54 ff ARZRPBG) ) . SRB vom = 24. 11. 1992 Überbauungsziffer -

(An. 59 ff. ARZRPBG)

Grenzabstand (in m) (Art. 62 ff. ARZRPBG)

Gebäudelänge (in m) (Art. 51/63 ARZRPBG)

Fassadenhöhe (in m) (Art. 69 ARZRPBG)

Gesamthöhe (In m) (Art. 62/68 ff. ARZRPBG)

Lärm-Empfindlichkeits-

stufe (Art. 43 LSV)

Yaur für Neubauten Mür freistehende Einzelwohnhäuser

Mür Wohnbauten Mir zusammengebaute Einzetwohnhäuser 3) ür landwirtschaftliche Bauten ur Gewerbebauten

1. Abschnitt: Bauzonen

Art. 18 Dorfzone (DZ)

1 Die Dorfzone ist für eine gemischte Nutzung von landwirtschaftlichen Bauten, diesen zugeordneten Gewerbebetrieben (Käserei, Schmiede, landwirtschaftliche Maschinen usw.), Dienstleistungsbetrieben und Wohnungen vorgesehen.

: Esssind nur Bauten mit geringen Immissionen zugelassen Nicht nn sind Spscnan: Betriebe oder Lagergebäude mit einer Nutzfläche von mehr a8 300 m

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Ar. 22

Net

2 Die Bauten und Anlagen haben sich in Bauart, Volumen, Dachform und Gliederung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung dem bestehenden Dorfbild einzupassen.

S Nutzungsänderungen von ehemaligen laridwirtschaftlichen Gebäuden können bewilligt werden, auch wenn die baupolizeilichen Masse, wie sie für Neubauten in dieser Zone gelten, nicht erfüllt sind. E "

4 Für Neubauten beträgt die Ausnützungsziffer maximal 0,5. Für den Ausbau bestehender Bauten ist die Ausnützungsziffer nicht anzuwenden.

5 Das Dachgeschoss darf nur- Er einer Etage ausgebaut werden. Bei ‚Dachausbauten bestehender Gebäude darf, ‚die Lage und Grundform des Daches nich Xerändert werden. Ausbrüche in der Dachhaüt sollen von kleiner Dimension sein und sollen sich: harmonisch in die Bestehende Dachländschaft einfügen.

2 siehe Frhscherd vom 13.:1,08

Wohnzone (WZ)

Gestättet sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 53 ARZRPBG sowie Reihenhäuser. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können als Ausnahmen gestattet werden, sofern sie die Nachbarschaft nicht mit Immissionen belästigen und

sich die Bauten und deren Umgebung dem Quartiercharakter unterordnen.

Wohn- und Gewerbezone (WGZ)

Die Wohn- und Gewerbezone ist reserviert für Wohnbauten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit geringen Immissionen, die in der Wohnzone nicht zugelassen sind. Wo Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe an Wohnzonen grenzen, sind diese vor übermässigen und nachteiligen Immissionen zu schützen..

Gewerbezone (GZ)

! Gestattet sind ausschliesslich Gewerbebetriebe. Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal und den Betriebsinhaber sind zugelassen, sofern durch geeignetet Massnahmen für wöhnhygienisch tragbare Verhältnisse (z.B. Schallschutz) gesorgt wird.

Zone von allgemeinem Interesse (ZAI

T Diese Zone ist bestimmt für öffentliche Bauten und Anlagen, wie Schulen, KELLER tung, Kirche, Heime, Friedhof, Sportplätze, usw.

Erlaubt sind nur Bauten, die der Zonen entsprechen. Gewerbe.- und Dienstlelstungsbetriebe ie: zulässig, sofern die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.

2 Grösse, alumen und Gliegen, ung der Baye haben sich dem _dörflichen Charakter einzuordrie NE age {

3 Für die zwischen den beiden Landschaftsschützzonen ausgeschiedene Fläche ist zu gewährleisten, dass sich Bauten, Ausbauten ‘und Anlagen hinsichtlich Bauart, Volumen,’ Dachform, Farbgebung und Umgebungegestatung vollständig in. das bestehende Lanschaftsbild einordnen.

reis Fre be Eotreber fl vom SE OP

y

Art. 23 Sonderzone für Papageienzucht j Pr

F 1 Diese Zone ist bestimmt für einen Papageienzuchtbetrieb und die hiefür notwendigen Bauten und Anlagen.

2 Neubauten zu Wohnzwecken sind nicht gestattet. 3 Der Einpassung von Bauten und Anlagen in ihre Umgeb! ist besondere Beachtung zu

schenken. Dem Baugesuch Ist ein Umgebungsplan beizulegen, welcher die Art und die Lage der Bepflanzung verbindlich festhält. Im übrigen geltgNlie Bestimmungen gemäss Art. 11 bis 15.

4 Für Lärmemissionen gilt die Lärmempfiny a Mil der LSV. Geruchsemissionen und

zu einer objektiv feststellbaren Belästigy, “hbarten Wohnungen führen 5 In der im Zonennutzungsplan bey “ne dürfen Bauten und Anlagen nur bis zu einer Gesamthöhe von 3,50 m (Fassad) &/. 2,50 m) erstellt werden. Diese Werte gelten auch

6 Falls innert einer Frist vo‘ vorgelegt wurde, soll die Flä zugeführt werden.

Mit dem ersten Baug Bepflanzung) einzureii

hach Genehmigung dieses Reglementes kein Konzept Aer ohne jegliche Entschädigung der Landwirtschäftszone

ch ist eine Gesamtplanung der Fläche (Bauten, Anlagen, und en.

7 Die Sonderzönefür Papageienzucht ist nach einer allfälligen Aufgabe dieser Tätigkeit wieder

entschädigungslos der Landwirtschaftszone zuzuführen.

2. Abschnitt: Nicht - Bauzonen

Art. 24 wirt: ftszon

1 Die Landwirtschaftszone umfasst:

a) die Grundstücke, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung und den Gartenbau eignen; & >

b) die Grundstücke, die im allgemeinen Interesse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.

gestattet, welche für den land- 4 notwendig sind sowie. stand-

2 in der Landwirtschaftszone sind Bauten. und / wirtschaftlichen Betrieb, den Gartenbau und 9 ortgebundene Bauten und Anlagen.

Als zum Betrieb gehörend werden die Woh> @wirtschafters und diejenige der Perso- | 4 %° ‚Andwirtschaftlichen Betriebs abhängig ist, soweit die Art und der Umfang dies f ihren Standort in der Landwirtschaftszone

rechtfertigen.

“er Etage ausgebaut werden. Bei Dachausbauten Aad Grundform des Daches nicht verändert werden.

3 Das Dachgeschoss darf. ı\ bestehender Gebäude darf die LA\

4 ‚Die teilweise Nutzungsänderung, der Teilumbau, die Renovierung und der. Wiederaufbau von Bauten und Anlagen werden nach Art. 58 Abs. 2 bis 4 RPBG bewilligt.

5 Der Gemeinde dürfen ‘durch die Erstellung von Bauten und Anlagen mit rein Paketen Charakter keine Erschliessungskosten erwachsen. Ö /

LANDWIRTSCHAFTSZONE — MUSTERARTIKEL FÜR DAS PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT DER GEMEINDE (PBR)

Art. 24 Landwirtschaftszone (LZ)

« Gegenstand

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:

- sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird,

- im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

. Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

In der Landwirtschaftszone sind gemäss den Art. 16a RPG und 34 ff. RPV zonenkonform:

- Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen,

- Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen,

- Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen,

- Bauten für den unentbehrlichen Wohnbedarf, der für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.

. Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

In der Landwirtschaftszone können unter den Bedingungen der Artikel 24 ff RPG und 40 ff

RPV als nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden:

- Bauten und Anlagen, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert,

- Umbauarbeiten für die Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen,

- die Erneuerung, die teilweise Änderung, die massvolle Erweiterung oder der Wiederaufbau von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen,

- die Änderung von schützenswerten Bauten und Anlagen, nach den durch den kantonalen Richtplan definierten Kriterien.

Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen sind ebenfalls einer Bewilligung unterworfen. . Verfahren

Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Baudirektion (Art. 59 RPBG).

Das Vorprüfungsgesuch im Sinne von Art. 184 RPBG ist obligatorisch, ausser für geringfügige Bauten.

. Empfindlichkeitsstufe

Gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

6 Für Bauges! he ist eine Vorprüfung obligatorisch, ausser für solche von landwirtschaftlichen Betrieb$anlagen wie Silos, Jauchegruben usw. Ay 84 RPBG).

3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Landschaftsschutzzone (LSZ) :

! Die Landschaftsschutzzone dient zur Erhaltung der besönderen Schönheit und Eigenart des ausgeschiedenen Gebietes im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung).

2 Bauliche Veränderungen sowie Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, sind nicht zugelassen. Ausnahmen bilden nur Bauten und Umbauten für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sowie standortgebundene Bauten und Anlagen (Art. 58 RPBG).

9 Gesuche über bauliche Veränderungen sind im Rahmen’ des kantonalen Bewilligungsverfahrens der Kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz (KKNH) zur Prüfung zu unterbreiten.

Archäologische Gebiete

Im Zonennutzungsplan sind archäologisch interessante Gebiete bezeichnet, welche im Verzeichnis des kantonalen archäologischen Dienstes enthalten sind. Für Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, in diesem Gebiet ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 184 RPBG einzureichen.

2 Die Entdeckung von archäologischen oder historischen Kulturgütern muss vom Eigentümer

:oder vom Entdecker sofort den Gemeindebehörden mitgeteilt werden; ae 65 RPBG ist an-

wendbar.

Schützenswerte Gebäude

Die schützenswerten Gebäude, die im Zonennuützungsplan eingetragen und .auf der Liste im Anhang zu diesem Regelement aufgeführt sind, müssen in ihrer Substanz ‚und in ihren Hauptkomponerlten erhälten werden (Art 195 Abs.2 RPBG). Veränderungen an einem solchen Gebäude oder an seiner Umgebung müssen der Kantonalen Kommission für Denkmalpflege (KKD) zur Begutachtung unterbreitet werden. Dem Paubevillaungsverfähren?: muss ein Vorgesuch vorausgehen.

Schützenswerte Naturobjekte

Die bestehenden Bachläufe sowie alle im Zonennutzungsplan als schützenswert eingetragenen Naturobjekte (Bäume, Feldgehölze und Hecken) sollen in ihreri charakteristischen Eigenschaften erhalten bleiben. Für alle Änderungen, mit Ausnahme der fachgerechten Pflege, ist die schriftliche Einwilligung des Gemeinderates erforderlich. Muss ein als schützenswert Zeichnetes Naturobjekt.entfernt werden, soll an der gleichen oder an anderer: Stelle eine Neupflanzung vorgenommen werden. j

10

4. Abschnitt: Weitere Zone

Art. 29 Materialabbauzone (MZ)

1 Die Materialabbauzone ist für die Gewinnung von Sand und Kies vorgesehen.

2 Für Bauten und Anlagen sind die Bestimmungen für Bauten ausserhalb der Bauzone anwendbar (Art 24 RPG sowie Art. 58 und 59 RPBG).

Vierter Teil: VORSCHRIFTEN ÜBER DETAILBEBAUUNGSPLÄNE

Art. 30 Gebiete mit Detailbebauungsplanpflicht

\ Gebiete mit Detailbebauungsplanpflicht. sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Baubewilligungen dürfen erst nach Vorliegen eines vom Staatsrat genehmigten Detailbebauungsplanes erteilt werden.

2 Üjmbauten und kleinerer Anbauten, die eine nachfolgende Arbeit am Detailbebauungsplan in keiner Weise präjudizieren, können vorgängig bewilligt werden.

3 Der Gemeinderat kann weitere Gebiete der Detailbebauungsplanpflicht unterstellen, wenn

‚ dies Schutzmassnahmen, Parzellenform, Erschliessungsschwierigkeiten, öffentliches Inter-

esse usw. erfordern. Die Kosten der Erstellung von Detailbebauungsplänen und ihre Ausführung gehen zu Lasten der 'Grurideigentümer. .,

4 Detailbebauungspläne dienen dazu, die Veberbauung und deren Erschliessung für in sich

‚geschlossene Teile des Gemeindegebietse näher zu ordnen. Sie erlauben von der Grundord-

nung abweichende baurechtlich.Bestimmungen gemäss Art. 68 Abs.2 RPBG.

5 in den Detailbebauungsplänen sind mindestens die Erschliessung (in Ergänzung der Erschliessungspläne), die Bauweise und die Aussenraumgestaltung zu regeln. Als Grundanforderung für alle Detailbebauungspläne gilt die hauhälterische Nutzung des Bodens. i

6 Grundsätze für Gebiete.mit Detailbebauungsplanpflicht:

Detailbebauungsplanpflicht "Wohnzone Grossacker":

- Es ist eine zweckmässige Verkehrserschliessung aufzuzeigen.

- Die Gestaltung des Siedlungsrandes hat auf das Lanschaftsbild Rücksicht zu nehmen. wobei dies namentlich durch Bepflanzung mit standortheimischen : Bäumen und Sträuchern zu geschehen hat.

- Als Abgrenzung zur Gewerbezone sind Sichtschutzpflanzungen vorzunehmen.

- Die Wohngebiete sind durch geeignete Massnahmen vor Immissionen aus der benachbarten Gewerbezone zu schützen.

- Die Veberbauungsetappierung ist aufzuzeigen.

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Detailbebauungsplanpflicht "Wohn- und Gewerbezone":

- Für das Gebiet ist eine zweckmässige Erschliessung aufzuzeigen. .

- Die Gestaltung des Siedlungsrandes hat auf das Landschaftsbild Rücksicht zu Bahnen] wobei dies namentlich durch Bepflanzung mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu geschehen hat. Insbesondere ist‘ der angrenzenden Landschaftschutzzone Rechnung zu tragen. ;

- Wo, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe an die Wohngebiete grenzen, sind diese durch geeigente Massnahmen vor Immissionen zu schützen.

- Die Überbauungsetaßplerung ist aufuzeigen.

Detailbebauungsplanpflicht "Dorfzone Kernzone 1":

- Es Ist eine zweckmässige Erschliessung aufzuzeigen.

- Die Gestaltung des Siedlungsrandes hat auf das Ortsbild, auf das Landschaftsbild und auf die angrenzenede Landschaftschutzzone Rücksicht zu nehmen. Bepflanzungen

' erfolgen mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern.

- Beim Dorfbrunnen soll ein Teil der Wiese als Grünzone für einene Dorfplatz ausgeschieden werden.

- Die Überbauungsetappierung ist aufzuzeigen.:

Detailbebauungsplanpflicht "Dorfzone Kernzone 2"

- Eine zweckmässige Erschliessung ist aufzuzeigen.

- Die Gestaltung des Siedlungsrandes hat auf das Ortsbild, ‚auf das Landschaftsbild und auf die Lanschaftsschutzzone Rücksicht zu nehmen. Bepflanzurigen erfolgen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen.

- Die Gestaltung der Parzelle vis-a-vis des Dorfbrunnens hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen, so dass keine störende Wirkung auf den gegenüberliegenden Dorfplatz entsteht.

- Die Überbauungsetappierung ist aufzuzeigen.

Fünfter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31

Art. 32

Art. 33 Übertretungen

Übertretungen dieses Reglementes werden nach den Bestimmungen von Art. 199 RPBG geahndet.

Aufhebung des alten Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden aufgehoben:

- alle Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und dies) Reglement entgegenstehen, \

- das alte'Planungs- und Baureglement.

Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

* * * * *

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Öffentliche Auflage

Dieses Reglement wurde zusammen mit ‚gem Zönemnutzungsplan vom 8; März bis 8; ‚April del vom 1. Jul bis 30. Juli.1991 öffentlich aufgelegt. . ö

Beschluss des Gemeinderates

Beschlossen vom Gemeinderat Ulmiz, am .2&..9..91

Daran OR ERR, f

Genehmigung durch den Staatsrat Freiburg, am - 24. Nov. 1992

. Nr:des Staatsratsbeschlusses .............

Der Präsident : Der Kanzler: