Baureglement

Courlevon

Document

Numéro
2251
Commune
Courlevon
Canton
Fribourg
Niveau
Commune
En vigueur depuis
30 avr. 2025

Carte

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GEMEINDE MURTEN - SEKOR COURLEVON

REVISION DER ORTSPLANUNG

GEMEINDEBAUREGLEMENT (GBR)

JANUAR 2019

(GENEHMIGUNG)

Stadt Murten Ville de Morat

Gemeindebaureglement (GBR)

Sektor Courlevon

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Inhaltsverzeichnis

l. Allgemeine Bestimmungen.............umnsnssnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnonnnnnnennnnnnnnnennsnnannnen 3

Art. 1 Zweck Per]

Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3

Art. 3 Rechtsnatur .......... 3

Art. 4 Anwendungsbereic 3

Art. 5 Abweichungen 4

ll. Zonenplanvorschriften ......uuurenusesnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenannnnnnnne 5 A. Allgemeine Vorschriften ...

Art. 6

Zonenarten ....

Art. 7 Geschützte Naturobjekte un!

Art. 8

Geschützte Bauten ................

Art. 9

Archäologische Perimeter .

Art. 10

Historische Verkehrswege.

Art. Art. Art. Art. Art.

Art. .17 Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS II) Art. .19 Materialabbauzone (MAZ,) ..... . 15 .20 Schutzperimeter.............. .21 Schutzperimeter 4 (SP 4)... .22 _Schutzperimeter 10 (SP 10).. .23 Landwirtschaftszone (LWZ) .24 Waldareal (W)

.25 Gestaltung von Bauten .26 Dachlukarnen

.27 Aussenraumgestaltung .28 Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen. .29 Parkierung ..nenennenenenenennennnnnnnennen .30 Eingliederung von Solarenergieanlaygen ...

.32 Aufhebung .33 Inkrafttreten...................... ssssnennnssansinnnsissusuniuinia

11 Abstände zu Strassen, Wald, “ 12 _Raumbedarf der Gewässer (See und Fliessgewässer) 13 _ Grundwasserschutzzonen ..... .11 14 _Belastete Standorte 15 Naturgefahren Spezielle Zonenvorschriften.. 16 _Kernzone Il (KZ II)

18 Zone von allgemeinem Interesse | (ZA I) ...... 15

Baupolizeiliche und andere Vorschriften .............uu..200nna0nnnnannnnonennnnennen nen 19

Verfahren und Strafbestimmungen .......uuussenreonunnnonnnonnennnnnnnannnnnnnnnennnannnnnn 21 .31 Widerhandlungen.......uuerenreenersensranensnnsissnnenensnnnnnnenssssnernsssentsnnsannnssnnsnssestnnsnsssnssensesnennsne ren 21 Schlussbestimmungen.........sssssnssesnnsnnnnsnnnnenssnnnnnnnensnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnsnennn 21

Abkürzungsverzeichnis ....................... Liste der geschützten Kulturgüter....... Liste der einheimischen Heckenpflanzen.....

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR) l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gemeindebaureglement umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes, Sektor Courlevon, und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden, Anlagen und Landschaften fest. Es bezweckt eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde. Das Reglement bildet mit den Nutzungsplänen die bau- und planungsrechtliche Grundordnung.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

! Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden - das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG), - das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Dezember 2009 (RPBR), - das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7. November 1991 (KGSG), - das Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter vom 17. August 1993 (ARKGSG), - das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG), - das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 12. September 2012 (NatG), und alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.

2 Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: a) dem Gemeinderichtplan b) dem Zonennutzungsplan c) dem Gemeindebaureglement d) dem erläuternden Bericht

32 autres articles

Art. 3 Rechtsnatur

! Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 RPBG).

? Die Nutzungspläne und das vorliegende Gemeindebaureglement werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die

Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG). Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR. 2025

s,16 Die Vorschriften dieses Reglements haben für das Gemeindegebiet Murten, Sektor Courlevon Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Anlagen anwendbar.

Art. 4 Anwendungsbereich

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Art. 5 Abweichungen

Abweichungen können gemäss den Voraussetzungen von Art. 147 ff. RPBG

und Art. 101 ff. RPBR von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen werden.

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Siehe Genehmigungs-

beschluss der RIMU vom

30. APR. 2025

». 65,3

ll. Zonenplanvorschriften A. Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Zonenarten

1 Der Zonennutzungsplan umfasst folgende Zonenarten: a) Kernzone Il (KZ Il) b) Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS II) c) Zone von allgemeinem Interesse | (ZAI |) d) Materialabbauzone (MAZ) e) Schutzperimeter 4 + 10 (SP 4 + 10) f} Landwirtschaftszone (LWZ) 9) Waldareal (W)

2 Die speziellen Zonenvorschriften sind im zweiten Teil dieses Reglements aufgeführt.

Art. 7 Geschützte Naturobjekte und Gehölze ausserhalb

des Waldareals

1 Alle im Zonennutzungsplan eingetragenen Naturobjekte und Gehölze ausserhalb des Waldareals sind geschützt.

2 In Schutzperimetern (SP) sowie ausserhalb der Bauzonen sind ausserdem alle Gehölze (Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Hecken und Feldgehölze) ausserhalb des Waldareals, die standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen, geschützt (Art. 22 NatG).

3 Die Ufervegetation entlang von Fliessgewässern, namentlich Schilfröhricht, Seggen und Gehölze ausserhalb des Waldareals, ist auf dem gesamten Gemeindegebiet geschützt.

4 Die geschützten Naturobjekte dürfen weder entfernt noch beeinträchtigt werden. Sie sind fachgerecht zu pflegen. Bei geschützten Bäumen ist das Kappen der Kronen nicht erlaubt. Geschützte Hecken dürfen maximal zur Hälfte im gleichen Winterhalbjahr gepflegt werden. Das Ausbringen von Kunstund Hofdünger sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auf geschützten Feuchtwiesen und Trockenstandorten untersagt. Letztere Flächen können landwirtschaftlich genutzt werden, vorausgesetzt die Nutzung erfolgt nach den Kriterien der Biodiversitätsförderflächen gemäss Direktzahlungsverordnung (DVZ) vom 23. Oktober 2013.

5 Wo geschützte Naturobjekte wegen Schadhaftigkeit, aus Sicherheitsgründen oder wegen übergeordneten Interessen entfernt oder durch Naturereignisse zerstört werden, müssen an gleicher Stelle oder gleichwertigem Standort Ersatzmassnahmen getroffen werden. Die Ersatzelemente sind ebenfalls geschützt.

% Bei Ausnahmefällen in denen kein Realersatz geleistet werden kann, muss der Gesuchsteller der Gemeinde einen finanziellen Ersatz leisten (Art. 20 NatG). Gemäss Art. 49 NatG muss dieser finanzielle Ersatz für die Finanzie-

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Slehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR, 2025

>.1,1%

Definition

Allgemeiner Schutzumfang

Vorschriften der Kategorie 3

rung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft eingesetzt werden. Der Betrag muss für zusätzliche Massnahmen eingesetzt werden, die in Ergänzung zu den im Rahmen des ordentlichen Voranschlags beschlossenen Massnahmen durchgeführt werden.

” Das Erteilen einer Bewilligung zum Entfernen von geschützten Objekten, sowie die Bestimmung der Ersatzmassnahmen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates.

Art. 8 Geschützte Bauten

! Gebäude, die im Sinn von Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. Diese Gebäude sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Im Anhang ist die Liste der geschützten Kulturgüter mit ihrem Verzeichniswert und der Schutzkategorie aufgeführt.

2 Gemäss Art. 22 KGSG erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf die äusseren und inneren Strukturen, Elemente, gegebenenfalls die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und innere Elemente sind in drei Kategorien definiert. a) Schutzkategorie 3: Der Schutzumfang enthält " die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung), die innere Tragkonstruktion, die allgemeine Anordnung des Grundrisses.

b) Schutzkategorie 2: Der Schutzumfang enthält zusätzlich

" die Elemente des Fassadenschmucks, die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern.

c) Schutzkategorie 1: Der Schutzumfang enthält zusätzlich

“ einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer Kunsthandwerklichen oder Künstierischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor usw.).

3 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 3

a) Baukörper

* An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebäudes kann der Abbruch dieser Anbauten verlangt werden. Bestehende Bauten können nur unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:

- Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.

- Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden.

- Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. In Hanglage sind talseitig maximal zwei Geschosse möglich.

- Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter

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des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.

- In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Diese darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.

b) Fassaden

Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Durchbrüche in der Gesamtfläche. Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass auf neue Öffnungen verzichtet werden kann. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:

- Vorhandene, jedoch zugemauerte alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.

- Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.

- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen fügen sich zwar dem Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass der Eingriff als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt.

- Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.

Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:

- Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.

c) Dächer:

Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.

Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt.

Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden:

- Öffnungen sind bei bäuerlicher Architektur vorrangig im Giebel anzubringen, soweit die Bestimmungen von Abs. 3 Bst b) eingehalten sind.

- Falls die Öffnungen gemäss Abs. 3 Bst. b) nicht ausreichen, können Öffnungen im Dach bewilligt werden. Diese haben sich an den traditionellen Elementen aus der Entstehungszeit des entsprechenden Gebäudetypus' zu orientieren.

- Bei fehlenden historischen Referenzen können Öffnungen in der Dachhaut in Form von Dachflächenfenstern angebracht werden. Die Fläche der Verglasung ist mit der Dachhaut bündig.

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

- Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen - 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.

- Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.

- Das Anbringen von Dachflächenfenstern und von Lukarnen hat keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge.

d) Konstruktive Elemente: Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Zustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen.

e) Grundriss: In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.

f) Materialien: Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Daches ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.

u Genkaler 4 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 2:

a) Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3.

b) Elemente des Aussenschmucks: Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder. Innenausbau: Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubchalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

ee

rn gerBates 5 Spezielle Vorschriften für die Kategorie 1:

a) Es gelten die Vorschriften der Kategorien 2 und 3.

b) Verkleidung und Innendekoration: Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

Aussengestaltung 6 Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang - unabhängig der Schutzkategorie - gemäss Art. 22 KGSG ebenfalls auf

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die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Mauern, Einfriedungen, Baumbestand, Strassenraum usw.) aus.

Verfahren 7 Der Gesuchsteller kann bei der Gemeinde eine kommunale, informative Bauvoranfrage einreichen.

a) Für jedes Baugesuch muss der Gesuchsteller vorgängig mit der Gemeinde und dem Amt für Kulturgüter Kontakt aufnehmen.

b) Sondierungen und Dokumentation: Vor Ausführung der Arbeiten können das Amt für Kulturgüter und das Amt für Archäologie Sondierungen veranlassen. Gegebenenfalls werden die anfallenden Kosten von den Ämtern getragen. Falls nötig, verfassen sie eine historische Dokumentation.

c) Änderung der Schutzkategorie: Aufgrund der Ergebnisse, der durch das Amt für Kulturgüter erstellten Dokumentation und der durchgeführten Sondierungen kann die Schutzkategorie eines Gebäudes geändert werden. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt.

Abweichung 8 Abweichungen von den Spezialvorschriften können zugelassen werden, wenn sie der Bewahrung und Verbesserung des Gebäudes dienen.

Siehe Genehmigungs-

beschluss der RIMU vom Art.9 Archäologische Perimeter > ar 2025 Innerhalb der archäologischen Perimeter nehmen die Gesuchsteller für jeden

Neubau oder jede Änderung an bestehenden Gebäuden sowie am natürlichen Gelände zuvor mit dem Amt für Archäologie Kontakt auf.

Art. 10 Historische Verkehrswege

Schutzumfang 1 Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswege (IVS) aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecken.

2) Schutzkategorie 2 (historischer Verlauf mit Substanz): den historischen Verlauf, die wegsäumenden Baumreihen und Hecken, die Böschungen und die Gräben sowie das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.). b) Schutzkategorie 1 (historischer Verlauf mit viel Substanz): Zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2 ist geschützt: der Wegbelag.

Unterhalt 2 Der Unterhalt der historischen Verkehrswege muss nach fachmännischer Art ausgeübt werden, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewährleisten.

Verfahren 3 Für bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen muss vor Einreichen des Baugesuchs mit dem Amt für Kulturgüter und dem Amt für Archäologie Kontakt aufgenommen werden.

10

Siehe Genentagt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

beschluss der RIMU vom

30. APR, 2025

».W,IS Strassenabstände Waldabstand

Abstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals (Hecken, Linzelbäume und Baumgruppen)

Art. 11 Abstände zu Strassen, Wald, Hecken und Bäu-

men

! Für den Abstand zu Strassen gelten ohne spezielle Regelung gemäss

Art. 134

RPBG grundsätzlich die Baugrenzabstände gemäss Art. 115 ff. StrG.

? Der Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt min. 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand nach der Forstgesetzgebung bestimmt.

? Für die Abstände von Bauten und Anlagen zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals gelten je nach Zone die folgenden Werte:

Bauwerk Zone

Aufschüttung / Abtragung / Geländeanpassung

Ordentliche Hochbauten & Treibhäuser

Geringfügige Hochbauten mit Fundament

Geringfügige Hochbauten ohne Fundament

Versiegelte Wege und Plätze

Unversiegelte Wege und Plätze

Strassen

Kanalisationen und Leitungen

* Abweichungen der Mindestabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals benötigen entsprechend Art. 22 NatG vorgängig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldareals. Das «Sesueh zurAuismehme ist an die Gemeinde zu richten.

Art. 12 Raumbedarf der Gewässer (See und Fliessgewäs-

ser)

! Der Raumbedarf der Gewässer ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie die Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken notwendig.

2 Innerhalb des Raumbedarfs dürfen keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben (Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt für Materialdeponien. Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege erlaubt.

Ausuchnegesu

A

11

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR, 2025

®, lo

Untersuchungsbedürftige Standorte

Grundlagen

Allgemeine Massnahmen

Zone mit geringer Gefährdung

Zone mit mittlerer Gefährdung

3 Bauprojekte oder Anlagen müssen einen Mindestabstand von 4.00 m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs einhalten.

* Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers (offen oder eingedolt) nicht festgelegt, so beträgt er 20.00 m ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf Grund der Art des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist.

Art. 13 Grundwasserschutzzonen

In den Grundwasserschutzzonen werden der genehmigte Plan und das dazugehörige Reglement angewendet.

Art. 14 Belastete Standorte

1 Der Zonennutzungsplan bezeichnet Standorte, die im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Freiburg eingetragen sind.

2 Vor jeglichen Neu- und Umbauvorhaben ist eine Voruntersuchung gemäss

Art. 7

AltIV durchzuführen.

Art. 15 Naturgefahren

! Der Zonennutzungsplan und die Gefahrenkarte bezeichnen Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind. Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften geiter-urter-aller-Umstärdermume werden im vorliegenden Reglement zusammengefasst übernommen. Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen, a) in denen sich zahlreiche Personen aufhalten; b) die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können; c) die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.

? Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone a) muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RPBR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden und b) können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

? Die Zone mit geringer Gefährdung ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen zudem:

a) die Durchführung einer ergänzenden Studie und

b) besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

4 Die Zone mittlerer Gefährdung ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist das Bauen, mit Ausnahme von sensiblen Objekten, mit folgenden Auflagen erlaubt:

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Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR. 2025 ER;

—

Zone mit erheblicher Gefährdung

Gefahrenhinweiszone (Wasser und Bodeninstabilitäten)

a) Es sind Bau- und Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.

b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, welche die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

5 Die Zone mit erheblicher Gefährdung ist im Wesentlichen ein Bauverbotsbereich.

6 Die Gefahrenhinweiszone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.

13

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR) Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom B. Spezielle Zonenvorschriften 30. APR. 2035 >.3 ıS

Art. 16 Kernzone Il (KZ Il) —

Zweck

Nutzung

Bauvorschriften

Besondere Vorschriften

! Diese Zone soll in ihrer überwiegend landwirtschaftlichen Nutzungs- und Baustruktur erhalten bleiben. Bestehende Gebäude sollen in ihrem vorhandenen Volumen auch für nicht landwirtschaftliche Zwecke, vor allem für das Wohnen genutzt werden können. Industriebauten, emissionsbehaftete Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und Logistikbetriebe sind nicht zugelassen.

2 Zugelassen sind landwirtschaftliche Bauten, ihnen zugeordnete Gewerbebetriebe (Käserei, Schmiede, landwirtschaftliche Maschinen usw.), Dienstleistungsbetriebe (Ladengeschäfte, Büro, Gastgewerbe) und die dazugehörigen Wohnungen sowie freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 RPBR.

3 Folgende Bauvorschriften sind anwendbar:

a) Bauweise offen

b) Überbauungsziffer max. 0.30

c) Geschossflächenziffer max. 0.90 für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe max. 0.70 für freistehende Einzelwohnhäuser

d) Grenzabstand 5.00 m für nichtlandwirtschaftliche Neubauten, die Hälfte der Gesamthöhe (h) für landwirtschaftliche Neubauten mit h ) 10.00 m

e) Gesamthöhe h max. 10.00 m

Bei betriebsbedingten Mehrhöhen für landwirtschaftliche Bauten kann von der maximalen h laut Bst. e) abgewichen werden.

f) Geschossanzahl max. 2 Vollgeschosse und Dachgeschoss g) Empfindlichkeitsstufe u

* Dachgestaltung

- Die Hauptgebäude sind mit Sattel- oder Walmdächer zu versehen. Die Ziegelabdeckungen haben sich den umliegenden Dächern anzupassen und weisen eine Neigung von min. 25° und max. 60°.

- Füreingeschossige An- und Nebenbauten sind andere Dachmaterialien sowie Flach- und Pultdächer erlaubt, sofern sie sich farblich und architektonisch eingliedern.

- Dachaufbauten müssen sich in die örtliche Situation integrieren.

5 Quartier Jordil

- Das Quartier Jordil ist für das Wohnen und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

- Der Dachfirst ist entweder parallel oder rechtwinklig zur Gemeindestrasse zu erstellen. Die Abweichung darf max. 15° betragen.

- An der Westgrenze des Quartiers (Dorfeingang von Cressier) müssen die Einfriedungen einheitlich gestaltet werden. Es dürfen nur begrünte Abschlüsse bzw. Stützmauern erstellt werden.

- Die notwendigen Zivilschutzplätze sind in Form von Sammelschutzräume(n) innerhalb des Quartiers vorzusehen.

- Der Sammelplatz für die Entsorgung der Abfälle muss an die Gemeindestrasse angrenzen.

14 Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Siehe cHeHFHggOrtsbild 6 Das schützenswerte Ortsbild von Courlevon ist mit dem Schutzperimebeschluss der RIMU,yom _ ter 10 (SP 10) überlagert. 30. APR, 2025 . . s. DIS Art. 17 Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte Il (wS I) Zweck 1

Es handelt sich um Zonen mit älterer Bausubstanz und um Gebiete, in de-

nen Verdichtungsmassnahmen erwünscht sind. Nutzung 2 Überwiegend: freistehende Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 RPBR, zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 56 RPBR, Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 57 RPBR; zusätzlich: kleinere Betriebe für Handel oder Handwerk ohne übermässige Emissionen, welche sich in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen und dem Wohnen baulich und betrieblich zugeordnet sind.

Bauvorschriften % Folgende Bauvorschriften sind anwendbar: a) Bauweise offen b) Überbauungsziffer max. 0.30 für freistehende Einzelwohnhäuser und

Mehrfamilienhäuser max. 0.40 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser c) Geschossflächenziffer max. 0.80 für freistehende Einzelwohnhäuser

max. 1.00 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser, sowie max. 1.20 mit Einstellhalle gemäss Art. 29 Abs. 2 GBR

max. 1.20 für Mehrfamilienhäuser, sowie max. 1.40 mit Einstellhalle gemäss Art. 29 Abs. 2 GBR

d) Grenzabstand min. 5.00 m e) Gesamthöhe h max. 10.00 m f) Geschossanzahl frei innerhalb h

9) Empfindlichkeitsstufe I

en ® Vorschrif- 4 Die Hauptgebäude sind mit Sattel- oder Walmdächer zu versehen.

Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind andere Dachmaterialien sowie Flach- und Pultdächer erlaubt, sofern sie sich farblich und architektonisch eingliedern.

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Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Art. 18 Zone von allgemeinem Interesse I(ZAll) 30.APR. 2025

— AS Zweck ! Es handelt sich um Zonen, in denen Bauten und Anlagen von allgemeinem Interesse, sowie Gebäude, die für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse sind, vorgesehen sind und welche infolge ihrer Nutzung bedeutende Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur haben.

Nutzung 2 Öffentliche Gebäude und zugehörige Anlagen sowie private Gebäude und Anlagen, welche einem besonderen öffentlichen Interesse gemäss Art. 55 RPBG entsprechen (Schulen, Kirchen, Spitäler, Müs&en, öffentliche Verwaltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime, Parkhäuser und Parkplätze, Friedhöfe, Sportplätze und -hallen, Schwimmbäder usw.), sind zugelassen.

Bauvorschiren 3 Folgende Bauvorschriften sind anwendbar: a) Bauweise offen b) Überbauungsziffer max. 0.50 c) Grenzabstand h/2, min. 4.00 m d) Gesamthöhe h max. 9.00 m e) Geschossanzahl frei innerhalb h

f) Empfindlichkeitsstufe I

Besondere 'Yorzchnf * Freistehende Nebenbauten gemäss RPBR (Art. 85) und Anlagen, welche dem Zonenzweck dienen sind gestattet.

Art. 19 Materialabbauzone (MAZ)

Nutzung ! Diese Zone ist für den Materialabbau (Lehmgrube) und die Inertstoffdeponie bestimmt. Bauten und Anlagen, welche für den Abbau, den Umschlag, den Transport oder die Lagerung von Material notwendig sind, können bewilligt werden. Empfindlichkeitsstufe 2 .V

Art. 20 Schutzperimeter

Zweck ' Die Schutzperimeter (SP 4 + 10) haben den Zweck, die unmittelbare Umgebung des Dorfes vor störenden Eingriffen zu schützen. Es ist deshalb alles zu unterlassen, was diesem Zweck zuwiderläuft. Überlagerung von 20 R 3 Schutzperimeter und Überlagerung und gestalterische Grundsätze gestalterische Grunds- a) Die Schutzperimeter überlagern die Nutzungszonen vor allem dort, wo ätze Nutzungen zugelassen sind, welche den Schutzvorschriften widerspre-

chen.

b) In den Schutzperimetern zugelassene Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl. auch Art. 125 RPBG und Art. 64 RPBR). Sie haben sich als solche und im baulichen Kontext einzuordnen. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

16

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Verfahren Landschaftsschutz Ziel Ausnahmen

Siehe Genehmigungs-

beschluss der RIMU vom

30. APR. 2025

s. 1,1%

Tourlevon Ziel

Besondere Vorschrifvon bestehenden Bauten

©)

Durch die Baukörper von Neu-, An-, Um- und Kleinbauten sowie deren Platzierung muss sichergestellt werden, dass die natürliche Topographie sowie die Sicht von öffentlichen Bereichen auf geschützte Gebäude oder Ortsteile nicht beeinträchtigt werden. Platzierung, Gestaltung, Material und Farben müssen auf diese geschützten Kulturgüter abgestimmt sein, sie bedürfen einer Begutachtung durch die zuständigen Instanzen.

3 Fürjedes Baugesuch muss der Gesuchsteller vorgängig mit der Gemeinde Be dem Amt für Kulturgüter Kontakt aufnehmen. oder

Art. 21 Schutzperimeter 4 (SP 4)

tn

dieser Zone sind Bauten und Anlagen aller Art sowie Terrainveränderun-

gen untersagt.

2 Folgende Ausnahmen sind zugelassen:

An- und Nebenbauten im Sinne des RPBR (Art. 82), wenn sie sich gut in die Landschaft integrieren;

Unterirdische Infrastrukturanlagen, die keine Veränderung der Topographie bewirken;

Wander- und Flurwege sowie deren Ausstattung (Bänke 0.ä.).

Art. 22 Schutzperimeter 10 (SP 10)

' Der Schutzperimeter hat zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart der schützenswerten Ortsbilder zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmt durch Gebäude, Freiräume sowie die allgemeine Gliederung und Gestalt des Tcrrains. Die Eigenart dieser Elemente ist nach Möglichkeit zu erhalten.

2 Bestehende Gebäude können umgenutzt und innerhalb des bestehenden Bauvolumens umgebaut werden, soweit folgende Bestimmungen eingehalten

sind: a)

b)

Fassaden:

Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anord-

nung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den

Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche.

Neue Öffnungen:

Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen in den Fassa-

den bewilligt werden:

- Alte, geschlossene Öffnungen können wieder geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.

- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollten sich von den originalen Öffnungen unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff erkennbar bleiben.

Dächer:

Form und Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zu bewah-

ren.

- Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden.

- Auskragung und Form der Vordächer sind weitgehend zu erhalten.

17

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Erweiterungen

Neubauten

- Die Dächer müssen mit Tonziegeln von natürlicher Farbe gedeckt werden.

- Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen — #4#.der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. AAL

- Die Gesamtbreite der Aufbauten (Lukarnen im herkömmlichen Sinn) darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.

- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen und müssen mit dem Dach eine Ebene bilden.

d) Baumaterialien und Farben:

- Die Materialien für Fassaden und Dächer werden beibehalten, vorausgesetzt, dass sie dem Charakter des Gebäudes und des Ortsbilds entsprechen.

- Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals mit einem gleichwertigen Material auszuführen.

- Die Farben von Fassadenanstrichen und Bedachungen werden beibehalten.

- Bei Erneuerungen sind dem Gemeinderat Muster zur Bewilligung vorzulegen.

3 Bestehende Gebäude können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden:

a) Die Erweiterung hat auf bemerkenswerte Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Umgebung nicht beeinträchtigen.

b) In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein.

4 Neubauten können unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:

a) Stellung und Ausrichtung der Bauten: Stellung und Ausrichtung der Bauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden anzupassen, namentlich was die Ausrichtung auf die Strasse und die Stellung zum Hang betrifft.

b) Baukörper: Form und Proportionen der Baukörper haben sich in die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden einzuordnen, namentlich was die Dachform und das Verhältnis der Traufhöhe zur Firsthöhe betreffen.

c) Fassaden: Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäuden passen.

d) Baumaterialien und Farben: Die Materialien und Farben der Fassaden und der Bedachung müssen auf die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein.

e) Dächer: 2 Es gelten die Vorschriften von Absatz + Buchstabe c) (Umbau bestehender Gebäude).

f) Gebäudehöhe:

18

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Aussenräume

Bebauungsmöglichkeiten in Courlevon

Siehe Genethtigeiehungen

beschluss der RIMU vom

30. APR, 2025 s.%

Umfang

Bauten

Sonderbewilligung

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR. 2025

%, Io

Die Gesamthöhe sowie die Höhe der Fassade dürfen den Mittelwert der entsprechenden Masse der beiden nächst benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden nicht überschreiten.

5 Die Aussenraumgestaltung muss folgenden Vorschriften entsprechen: a) Mauern und Bepflanzungen bestimmen wesentlich Struktur und Eigenart des Ortsbildes und sind nach Möglichkeit zu erhalten. b) Bepflanzungen sind mit herkömmlichen einheimischen Gehölzen auszuführen.

6 Neubauten sind nur in den Freiräumen, die im Zonennutzungsplan bezeichnet sind, möglich.

7 Abweichungen von den Spezialvorschriften können zugelassen werden, wenn sie der Bewahrung und Verbesserung des Ortsbildes dienen.

Art. 23 Landwirtschaftszone (LWZ)

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.

3 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. Das Vorprüfungsverfahren wird empfohlen.

Art. 24 Waldareal (W)

Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.

Stadt Murten, Sektor

i

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR, 2025

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Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR, 2025

1

Nicht bebaute Flächen

Spiel- und Erholungsflächen

Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Il. _ Baupolizeiliche und andere Vorschriften

Art. 25 Gestaltung von Bauten

! Bauten und Anlagen im Sinn von Art. 84 und 85 RPBR sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl. auch Art. 125 RPBG und Art. 64 RPBR).

2 Rechtzeitig vor der Ausführung sind die Fassaden- und Dachmaterialien zu bemustern. Grelle Farben sind nicht zugelassen, Pastellfarbtöne und Erdfarben werden empfohlen.

? Der Gemeinderat kann bei Bedarf einen Ausschuss für Baugestaltung ernennen, welcher die Bauwilligen und/oder die Gemeindebehörden in Baugestaltungsfragen berät. Er besteht aus drei, nicht ortsansässigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten.

Art. 26 Dachlukarnen

' Als Dachlukarnen versteht man alle Öffnungen im Dach gemäss Art. 65 Abs. 1 RPBR. Dachlukarnen sind harmonisch in eine Dachfläche zu integrieren. Die Summe der Frontflächen darf 1/5 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachflächen nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss jeweils merklich unter dem First des Hauptdaches liegen.

? Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Zonen, die von diesem Artikel abweichende Bestimmungen für Dachlukarnen vorsehen.

Art. 27 Aussenraumgestaltung

' Zur Erhaltung und Förderung der Durchgrünung des Siedlungsbereiches sind die nicht bebauten Grundstücksflächen angemessen zu begrünen. Der bestehende Baum- oder Heckenbestand ist soweit als möglich zu erhalten o-

der durch Wiederanpflanzung zu ersetzen.

? Für die Errichtung von Spiel- und Erholungsplätzen ist Art. 63 RPBR anwendbar.

Art. 28 Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen

! Entlang der Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken

Art. 93

ff. StrG entsprechen.

2 Entlang von Fuss- und Velowegen beträgt die Distanz von Mauern und Einfriedungen mindestens 75 cm.

3 Jede Bauparzelle ist gegen Strassen, Wege und öffentliche Plätze mit einer Bordüre zu versehen.

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

Erforderliche Parkplätze

Einstellhallen

Lage der Abstellplätze

Gestaltung

Sicherstellung der Benutzbarkeit

Ersatzabgaben Parkplätze Personenwagen

Fahrräder

Ersatzabgaben Abstellplätze Fahrräder

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

30. APR. 2025 S. 14,15

Art. 29 Parkierung

1 Beijedem Neu-, Um- und Anbau sind für Personenwagen die erforderlichen Abstellplätze zu erstellen oder nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl ist nach der VSS-Norm SN 640 281 „Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu berechnen.

2 Für Bauvorhaben mit geschlosserien Einstellhallen als Unterniveaubauten (Art. 75 RPBR) für min. 2/3 der erforderlichen Parkplätze wird eine erhöhte Geschossflächenziffer festgelegt, welche im jeweiligen Zonenartikel definiert ist.

3 Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder einem Grundstück in nützlicher Distanz zu erstellen.

4 Parkplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Massgebend sind die Bestimmungen des Strassengesetzes StrG, Art. 61 f. RPBR und die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS. Parkplätze dürfen die übrigen baupolizeilichen und planungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften im Interesse des Schutzes der Wohnumgebung sowie des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzen.

5 Parkplätze dürfen nur gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden. Eine dauernde Zweckentfremdung der Parkplätze ist untersagt.

$ Kann ein Grundeigentümer die erforderlichen Parkplätze weder auf seinem Grundstück noch in nützlicher Distanz bauen und ist der Anschluss an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, wird oino Ersatzabgabe erhoben.

Höhe und Verwendung der Ersatzabgabe werden im Reglement betreffend „Ersatzabgabe und Beteiligung an Parkierungsanlagen" festgelegt.

7 Bei jedem Neu-, Um- und Anbau sind für Fahrräder die erforderlichen Abstellplätze zu erstellen oder nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl ist nach der VSS-Norm SN 640 065 „Parkieren, Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen“ der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS zu berechnen.

8 Kann ein Grundeigentümer die erforderlichen Veloabstellplätze weder auf seinem Grundstück noch in nützlicher Distanz bauen und ist der Anschluss an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, verfügt die Baubehörde die Bezahlung einer Ersatzabgabe.

Höhe und Verwendung der Ersatzabgabe werden im Reglement betreffend „Ersatzabgabe und Beteiligung an Parkierungsanlagen‘ festgelegt.

Art. 30 Eingliederung von Solarenergieanlagen

Das Verfahren für Solaranlagen ist ausschliesslich durch das Bundes- und Kantonsrecht geregelt. Zusätzlich ist ine Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.

21 Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

IV. Verfahren und Strafbestimmungen

Art. 31 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:

a) das Planungs- und Baureglement vom 16. August 1990 mit allen nachfolgenden Änderungen,

b) der zerenplen vom 16. August 1990 mit allen nachfolgenden Änderungen, Zouneunu mp ern

c) die folgenden Detailbebauungspläne und ihre Reglemente bzw. Bestimmungen: Jordil, genehmigt am 1. September 1998, Chanille, Parzellierungs- und Erschliessungsplan, genehmigt am 17. November 1981.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.

Öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 2018

Vom Gemeinderat der Stadt Murten angenommen am 14. Januar 2019

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22 Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

VI. Anhang

A1 Abkürzungsverzeichnis.....nsenensnennnennennnnnnnnnensnnannnnsnennnrnentannentnnnentnnanenar 23 A2 Liste der geschützten Kulturgüter .....rsrneorsennennonnnenennennnenennernennennernnane 25 A3 Liste der einheimischen Heckenpflanzen........uususunrrsnennsnnnennnnununnnnnnn nennen 26

23

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

A1 Abkürzungsverzeichnis

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DBP DVZ

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GEP GFZ

IVHB IVS KZ KGA KGSG LWZ NatG NISV QP Parz. RPBG RPBR

RPG RPV

Amt für Archäologie

Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Bund)

Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter vom 17. August 1993

Baumassenziffer Bau- und Raumplanungsamt Bauzone

Detailbebauungsplan Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013

Empfindlichkeitsstufe Freihaltezone

Grundbuch

Gemeindebaureglement

Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 Gewässerreglement vom 21. Juni 2011 Genereller Entwässerungsplan Geschossflächenziffer

Gesamthöhe

Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Kernzone Amt für Kulturgüter Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 7. November 1991

Landwirtschaftszone

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 12. September 2012 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999

Quartierplan, altrechtlicher Detailbebauungsplan

Parzelle

kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008

kantonales Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungsund Baugesetz

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

24

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR)

RUBD sp StrG StfV ÜZ VSS

\WF

ws

ZNP

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg Schutzperimeter

Strassengesetz vom 15. Dezember 1967

Eidgenössische Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991

Überbauungsziffer

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998

Waldareal Wohnzone schwacher Dichte

Zone von allgemeinem Interesse Zonennutzungsplan

Siehe Genehmlgungsbeschluss der RIMU vom

30. APR, 2025 u

Stadt Murten, Sektor Courlevon: Gemeindebaureglement (GBR) s. ®@

A2 Liste der geschützten Kulturgüter Sektor Courlevon

Strasse / Geb. Nr. Objekt Parz. | Wert/ Ver- |Schutzkategorie Ortsbezeichnung zeichnis

Dorfstrasse OBn Brunnen 124 B 3 Dorfstrasse 21 Bauernhaus 122 B 2 Dorfstrasse 42 Primarschulhaus 23 B 2 Hauptstrasse 17 Bauernhaus mit Postbüro 88 c 3 Hauptstrasse 17B Speicher 88 A 2 Coussiberlöstrasse 60 Bauernhaus der Brüder Auderset 143 A 1

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