Sonderbauvorschriften für den Überbauungsplan "Lunde"
Glarus
Document
- Numéro
- SBV-GLM017
- Commune
- Glarus
- Canton
- Glaris
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 4 juil. 2023
- En vigueur depuis
- 6 sept. 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Glaris
Carte
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Fichiers
SNP-1632-20230704-V-UeP+Lunde.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
ger-neinde glarLJs nr einzigartig vielseiEig,
Glarus, 11.A2.2022
Uberbauungsplan "Lunde" Parz. L49 (Teilfläche) , 205 Son d erba uvo rsch riften
öffentliche Planauflage:14. AprI2A22 bis 13. Mai2022
vom Gemeinderat erlassen am: 30. Juni 2422
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Peter Aebli
Markus Rhyner
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Referendumsfrist: 1 0. August 2022 bis 24. August 2022
Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt am
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di caudo archítektur ag, Hauptstrasse 18, 8750 Glarus
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nn lnhaltsverzeichnis
L AllgemeineBestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich .... Att.2 Zweck.......
Art. 3
Bestandteile des Überbauungsplans.......
3 3 3 3
ll. Bebauungsbestimmungen ......
Art. 4
Baubereiche A - D, Hauptbauten..............
Art. 5
Baubereiche E, "Lunde"...............
Art. 6
Baubereich An- und Nebenbauten....
Art. 7
Höhen, Geschossigkeit. Art. I Gestaltung allgemein.. Art. I Dachgestaltung
4 4 4
lll. Erschliessung, Parkierung, Ver- und Entsorgung
6
Art. 10 Erschliessung
Art. 11 Oberirdische Parkierung motorisierter Fahrzeuge
Art. 12 Tiefgarage
Art. 1
3 Velo- / Kinderwagenabstellplät2e.........
Art. 14 Energie
Art. 1 5 Kehrrichtentsorgung
lV. Umgebung...
5 5
6
6 6 6 7 7 7
20 autres articles
Art. 1
6 Umgebungsgestaltung...
Art. 17
Spielplatz..
Art. 18
Dorfbach...
7
V. Schlussbestimmungen
Art. 1
I Schlussbestimmungen .......
't1.02.2022
4 4
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I I I I
di caudo architektur ag
ûrt Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 27 Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) des Kantons Glarus sowie gemäss Art.48 ff der Bauordnung (BO) der Gemeinde Glarus die nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV) als Bestandteil des Überbauungsplanes nach Art. 23 RBG.
l.
Allgemeine Bestimmungen
Art. I
Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten für das im Situationsplan festgelegte Gebiet der Grundstücke Nrn. 205 und 149 (Teilfläche)des Grundbuches Netstal.
2 Soweit die vorliegenden Sonderbauvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der massgebenden Reglemente der Gemeinde Glarus sowie der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan "Lunde" bezweckt eine besonders gute und Überbauung, Gestaltung und Erschliessung des Planungsgebiets. lnsbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden:
- alters- und generationengerechter Wohnraum von hoher Qualität - den Erhalt und die Umnutzung des historischen Gebäudes "Lunde" - eine ortsbaulich vorzügliche und über¿eugende Überbauung des Planungsareals - die optimale Einfügung in das Ortsbild und die Stärkung des Dorfzentrums - einehochwertige Umgebungsgestaltung - eine zweckmässige Erschliessung des motorisierten sowie des Fuss- / Veloverkehrs
Art. 3 Bestandteile des Überbauungsplans
1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschriften, dem Richtprojekt Bebauung (dat. 11. Februar 2022), dem Richtkonzept Freiraum (dat. 15. Februar 2022) sowie dem Planungsbericht.
2
Verbindlich sind die Festlegungen des Uberbauungsplan 1:500 sowie die Sonderbau-
vorschriften.
3
Das Richtprojekt Bebauung (dat. 1 1. Februar 2022) und das Richtkonzept Freiraum
(dat. 15. Februar 2022) sind richtungsweisend.
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ûtt ll.
Bebauungsbestimmungen
Art. 4 BaubereicheA-D, Hauptbauten
1 Die Baubereiche bestimmen die Ausdehnung der zulässigen Hochbauten. Hauptbauten sind nur innerhalb der festgelegten Baubereiche zulässig.
2 Die Hochbaute A ist zwingend an die als "Pflichtbaulínie Hauptbauten" festgelegte Baulinie zu stellen.
3 Die maximale Gebäudelänge bestimmt sich durch die Baubereiche.
Art. 5 Baubereiche E, "Lunde"
1 lm Baubereichen E gilt die Bestandesgarantie nach Art. 61 RBG. Das historische Gebäude "Lunde" ist in seinem Bestand zu erhalten und zu unterhalten. Eingriffe in die bestehende Bausubstanz im Rahmen der Sanierung und des Umbaus der "Lunde" sind mit Rücksicht auf die historische Substanz möglichst gering zu halten.
2 Zur Vermeidung der Beeinträchtigung der wertvollen historischen Gebäudesubstanz kann auf einen behindertengerechten Umbau des Gebäudes sowie eine lnnenwärmedämmung verzichtet werden.
3 Die Uberschreitung des Baubereichs E zur Realisierung der Aussendämmung ist bis max.20 cm zulässig.
Art. 6 Baubereich An- und Nebenbauten
lnnerhalb des Baubereichs "An- und Nebenbauten" der "Lunde" sind nur eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Gesamthöhe von max. 5.00 m zulåssig" Diese haben sich gestalterisch gut ein- und dem Hauptgebäude unterzuordnen.
Art. 7 Höhen,Geschossigkeit
1 ln den Baubereichen für Hochbauten gelten nachfolgend festgelegte Bestimmungen Baubereiche A
B
c
D
E "Lunde"
max. Vollgeschosse
4VG
3VG
3VG
3VG
Bestand
max. Gesamthöhe
15.5m
13.5 m
13.5 m
13.5 m
Bestand
max. Fassadenhöhe traufseitig I ohne Attika
13.0 m
10.5 m
10.5 m
10.5 m
Bestand
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ûtt 2 Technisch notwendige Anlagen und Aufbauten dürfen die max. zulässige Gesamthöhe der Bauten um max. 1.00 m überschreiten.
Art. 8 Gestaltung allgemein
1 Die Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung zusammen mit dem historischen Gebäude "Lunde" eine gute Gesamtwirkung erzielen und sich gut ins bestehende Ortsbild einfügen.
2 Die Hauptbauten der Baubereiche A, B (Zwischenbau) und C sind so zu gliedern und zu gestalten, dass die einzelnen Gebäudeteile klar ablesbar und erkennbar sind.
4 Die Fassaden haben gestalterisch als massive Bauteile in Erscheinung zu treten. Lamellenstoren sind nicht zulässig.
5 Die Hauptbaute im Baubereich A ist mit einem gut erkennbaren, von der Fassade gestalterisch abgesetzten Gebäudesockel auszubilden.
6
Elemente zur Beschattung, dem Windschutz, dem Aufbewahrung von Gartenmöbel,
etc. sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten.
7 Bei besonders guter Gestaltung und Einfügung in das Gebäude sind in den Baubereichen B und C an den Südostfassaden, sowie an der Südwestfassade des Baubereichs D Fotovoltai k-Anlagen zulässig.
Art. 9 Dachgestaltung
1 Die Dächer der Hauptbauten der Baubereiche A, C, D und E sind als Satteldächer auszubilden. lm Baubereich B ist die Ausbildung des Daches als Dachterrasse zulässig
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind mit Ausnahme technisch notwendiger Bauteilen auf bzw. in Schrägdächer der Hauptbauten in allen Baubereichen nicht zulässig.
3 Der Einbau von Dachflächenfenster ist in allen Baubereichen zulässig 4 Anlagen auf den Dächern der Hauptbauten zur Nutzung von erneuerbaren Energien sind sorgfältig zu gestalten und haben sich als lndachanlage gut in die Dachflächen einzufügen.
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rttr lll.
Erschliessung, Parkierung, Ver- und Entsorgung
Art. l0 Erschliessung
1 Die Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage für Motorfahrzeuge hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
2 Der Bereich "Feuerwehrstellplatz" sowie der Zufahrtsbereich ist für Lösch- und Rettungsfahrzeuge gemäss der Richtlinie für Feuen¡vehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuenvehr Koordination Schweiz (FKS) zu erstellen.
3 Zwischen den im Plan eingetragenen Richtungspunkten Wegverbindung sind öffentliche Wegverbindungen zu erstellen. Sie haben eíne Mindestbreite von 2.0 m aufzuweisen.
Art. 1l Oberirdische Parkierung motorisieÉer Fahrzeuge
1 Oberirdisch sind maximal 3 Parkplätze (Besucher, Dienste, Kunden, usw.) ausschliesslich an den im Plan festgelegten Stellen zulässig. Alle weiteren Parkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen.
2 Oberirdisch angeordnete Parkplätze sind qualitativ hochwertig zu gestalten und mit der U mgebungsgestaltung
abzustim men.
Att.12 Tiefgarage
1
Unterirdische Bauteile der Tiefgarage sind innerhalb des "Baubereichs unterirdisch"
zulässig.
2 Die Tiefgarage ist im bepflanzbaren Bereich gemäss Richtkonzept Freiraum (Dat. 15. Februar 2022) mit mindestens 0.4 m durchwurzelbarem Substrat zu überdecken.
3 lm für Lösch- und Rettungsfahrzeuge festgelegten Zufahrtsbereich ist die Deckenstärke der Tiefgarage sCI zu dimensionieren, dass sie von Fahrzeugen mit 18 t bzw. 6 t
Raddruck befahrbar ist.
4 Die Tiefgarage ist mit baulichen Vorkehrungen zur Realisierung von Anschlüssen für individuell abrechenbaren Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen auszurüsten.
Art. 13 Velo- I Kinden¡vagenabstellplätze
1 Für Wohnnutzungen sind pro Zimmer mindestens 0.7 Veloabstellplätze zu erstellen. 2 Rund 70% der Abstellplätze sind stufenlos zugänglich und sicher, abschliessbar und gedeckt als Langzeitparkplätze auszugestalten. Die restlichen ca.30o/o der Abstellplätze sind als Kurzzeitabstellplätze oberirdisch, nahe bei den Hauseingängen anzuordnen.
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ûrt 3
lm Bereich des Quartier-Treffpunkts "Lunde" sind mindestens 15 Abstellplätze für Ve-
los zur Verfügung vorzusehen.
4 ln den Eingangsbereichen der Baubereiche A und D sind jeweils 2-3 gedeckte Kinderwagenabstellplätze vozusehen.
Art. 14 Energie
1 lm Baubewilligungsverfahren ist ein verbindliches Energiekonzept zur Energieversorgung einzureichen.
2 Neubauten haben die Anforderung "Minergie" zu erfüllen. Auf eine Zefütizierung kann verzichtet werden. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderung ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
3 Alle Neubauten sind mit einer gemeinsamen Heizzentrale (Nahwärmeverbund) auszurüsten. Keine gemeinsame Heizzentrale muss realisiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dezentrale Lösung zweckmässiger ist und nachweislich ökologische Vorteile aufweist. lm Baubewilligungsverfahren ist ein Variantenvergleich mit Nachweis der Wirkung auf den Primärenergiebedarf und auf die ïreibhausgasemissionen zur Prüfung und Freigabe einzureichen.
Art. 15 Kehrrichtentsorgung
An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine öffentliche Kehrichtsammelstelle als Unterfluranlagen nach Weisung der Gemeinde (Typ und Zugänglichkeit) anzuordnen. Eine Abweichung vom im Plan bezeichneten Standort ist zu begründen.
lV.
Umgebung
Art. 16 Umgebungsgestaltung
1 Die Gestaltung der Umgebung hat erhöhten Anforderungen zu genügen 2 Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche (Zu- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Fusswege, Tiefgaragen, usw.) sind hochwertig zu gestalten und ausreichend zu beleuchten.
3 Die als "öffentlich zugänglicher Bereich" im Plan ausgewiesene Fläche ist auf die Bedürfnisse der Öffentlichkeit auszurichten, vielfältig nutzbar zu gestalten. Die öffentliche Zugänglichkeit des Bereichs muss gut erkennbar sein.
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rtr 4 Die Bepflanzung hat mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten zu erfolgen. Auf giftige Pflanzenarten ist zu verzichten.
5 Die bestehenden Mauer im Umgebungsbereich südlich der "Lunde" ist zu erhalten und wo nötig in hoher Qualität baugleich zu sanieren oder zu ersetzen.
Art. 17 Spielplatz
lm Plan bezeichneten Bereich "Spielplatz" ist ein hochwertiger, der Öffentlichkeit zugänglicher Spielplatz zu erstellen.
Art. 18 Dorfbach
Zum Unterhalt des Dorfbachkanals ist dem zum Unterhalt verpflichteten Grundeigentümerin (derzeit Technische Betriebe Glarus) jederzeit der Zugang für die Unterhalts-, Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten zu gewährleisten.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 19 Schlussbestimmungen
Der Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons Glarus in Kraft.
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