Waldreservat Gandwald, Glarus Süd

Réserves forestières · Glaris

Document

Type
Réserves forestières
Canton
Glaris
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Adopté
17 nov. 1995
En vigueur depuis
17 nov. 1995

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Glaris avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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VEREINBARUNG zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

und dem/der

WALDEIGENTÜMER/IN

Name : Tagwen Elm, vertreten durch den Gemeinderat Elm Adresse :8767 Elm

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gandwald bei Elm (Parz.Nr. 106 und 157, GB Elm)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

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1. Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Gandwaldes gemäss beiliegendem Plan 1:5000 und den Zielen des ebenfalls beigelegten Inventarblattes Nr. 008 Gandwald unter Schutz gestellt werden.

2. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot eingezeichneten Waldparzellen Nr. 106 und 157 von GB Elm mit einer Fläche von insgesamt ca. 19.75 ha.

3. Schutzziel und Massnahmen

Schutzziele und notwendige Massnahmen zur Erhaltung des Waldreservats Gandwald ergeben sich aus dem beigelegten Inventarblatt Nr. 008. Vorgesehene Massnahmen sind in Absprache mit dem Kantonsforstamt festzulegen. Bei besonderen Ereignissen, wie Sturmschäden und Borkenkäferschäden, ist das Kantonsforstamt umgehend zu orientieren.

Die bestehenden Infrastrukturen können im Rahmen der üblichen Verfahren unterhalten, erneuert und allenfalls ausgebaut werden.

2

Abaaltind trial im öffentlichen I

a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht im Wirtschaftswald eine einmalige Ertragsausfall- Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt FED. wird im Jahr nach der Vertragsunterzeichnung fällig. Voraussetzung dafür ist die Genehmigung des kantonalen Waldreservatskonzeptes durch den Regierungsrat.

b) Besondere waldbauliche Eingriffe oder weitere notwendige Massnahmen gemäss den Zielen des beigelegten Inventarblattes werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Ein allfälliger marktgerechter Holzerlös oder andere Leistungen Dritter müssen in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.

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Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien nach der Genehmigung des kantonalen Waldreservatskonzeptes durch den Regierungsrat in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.

6. Beilagen Der beiliegende Plan 1:5000 vom 9. Mai 1995 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand

gemäss Ziffer 2 und das beigelegte Inventarblatt 008 Gandwald werden von den Parteien unterzeichnet und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ort, Datum Glarus, 17. November 1995 Für den KANTON GLARUS:

Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt NE

Für den Tagwen Elm als Waldeigentümer:

Der Gemeindepräsident: fr PIRRRER,

Der Gemeindeschreiber: 7 se

Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Kantonsforstamf

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Beilage zur Vereinbarung Waldreservat ‚08 Gandwald/Elm 1:5000 a | Perimeter Waldreservat

[1 segenstand der Vereinbarung: Waldparzelle mit Grundbuch-Nr. 106, 157 | ;

9. Mai 1995

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