Waldreservat Auwald, Glarus Süd

Réserves forestières · Glaris

Document

Type
Réserves forestières
Canton
Glaris
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Adopté
18 sept. 2018
En vigueur depuis
18 sept. 2018

Carte

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Fichiers

WAR-1631-20180918-E-N25+Auwald+bei+Linthal.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

VEREINBARUNG zwischen dem

KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus und der

WALDEIGENTÜMER/IN Gemeinde Glarus Süd Gemeinderat Glarus Süd Postfach 9 8756 Mitlödi betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Auwald bei Linthal (Teile der Parzellen Nr. 802, 806, 807 und 808 GB Linthal, Gemeinde Glarus Süd)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1.

Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Wald im Gebiet Auwald (Nr. 53 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt.

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2.

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Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die sich im beiliegenden Plan 1 :5'000 innerhalb der Perimeter befindenden Waldflächen (Teile der Parzellen 802, 806, 807 und 808, GB Linthal, Gemeinde Glarus Süd). Das Waldreservat umfasst eine Fläche von 53.69 ha.

3.

Schutzziele

Angestrebt wird ein Naturwald ohne forstwirtschaftliche Nutzung und mit geringer alpwirtschaftlicher Nutzung des Waldes im Sinne eines Totalreservats. Die möglichst ungestörte natürliche Entwicklung des Waldes muss gewährleistet sein. Die Schutzziele sind: • • • • • •

Schutz von seltenen Waldgesellschaften (Blockschutt-Fichtenwald); Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume; Zulassen von Wildnis und einer natürlichen Waldentwicklung; Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft; Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe; Die Beweidung von Wald zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird weder ausgedehnt noch intensiviert.

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4.

Massnahmen

folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und bei Bedarf nach Anzeichnung durch den Revierförster erlaubt: Fällen und Entfernen von stehenden oder liegenden Bäumen/Stammstücken entlang des Fätschbaches, die zu Verklausungen führen können; Beweidung von Wald mit Rindvieh im bisherigen Gebietsumfang. Die Beweidung von Wald mit Geissen ist ausgeschlossen; -••11 ~ ~ ~ ,., .. • 7 . . r-auen uno1 cntrernen von stet....,enuen ouar ,;agsn rl.... en's::::l"" ... aumen in Zusarnrnenhanq mit. bew,!l!gten Grabungen oder Bohrungen für die Kraftwerksanlagen der KLL. folgende Massnahmen sind nach Anzeichnung durch den Revierförster erlaubt: Fällen und liegenlassen von Bäumen, die eine Gefahr für Gebäude, Strassen oder Wanderwege darstellen (Gefahrenträger). Falls notwendig, können die Bäume entfernt werden; - Absägen und entfernen von Bäumen, die aus dem Waldreservat auf Weideflächen fallen; Fällen und Aufrüsten von Bäumen für den Eigengebrauch der das Gebiet bewirtschaftenden Alp (Brenn- und Pfahlholz) sowie der sich im Waldreservat befindenden Jagdhütten (Brennholz). Weitere erlaubte Massnahmen: lnstandstellungsarbeiten an Strassen, Wegen und Wasserleitungen, die durch den Wald führen; - Aufstellen und Unterhalt von Beschriftungen und Informationstafeln. 5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse a) Die Gemeinde Glarus Süd begründet das Waldreservat als Rodungsersatz zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG. Eine Ertragsausfall-Entschädigung entfällt. b) Die Herstellung und der Ersatz von Beschriftungen und Informationstafeln erfolgt durch den Kanton, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren. c) Das Aufstellen und der Unterhalt von Beschriftungen und Informationstafeln erfolgt durch die Gemeinde Glarus Süd. 6. Weitere Verpflichtungen Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die für die Schutzziele förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesen Zielen abträglich sind, abzuwenden. Das Waldreservat wird im kantonalen Waldplan aufgeführt. 7. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2067 (50 Jahre). Die Vertragsparteien verhandeln vor Ablauf der Vereinbarung über deren Verlängerung und die zugehörigen Bedingungen und Abgeltung der Leistungen. 8. Rechtsnachfolge Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.

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9. Beilagen - Der beiliegende Plan 1 :5'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. - Übersichtskarte 1 :5'000 mit Waldgesellschaften

Glarus, den

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Mitlödi, Glarus Süd, den

f '.8. SEP. 2018

E GLARUS SÜD

Vögeli, Gemeindepräsident

Andre Pichon, Gemeindeschreiber

) Diese Vereinbarung wird in 3 Exemplaren ausgefertigt:

Exemplar:

(Ein Exemplar geht an den zuständigen Revierförster)

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Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreservat zwischen der Gemeinde Glarus Süd und dem Kanton Glarus Kanton Glarus. Departement Bau und Umwek

Waldreservat Auwald, Linthal

M~löi di• / t 8. ,tP 2018 Gemei

Glarus, den

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e d1arns Süd

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Andre Pichon. Gemeindeschreiber

Legende

[".J Perimeter vereinbartes Totalwaldreservat D Wald (Queue: Amtiche Vermessung)

D Liegenschaftsgrenzen

Plan: Abteilung Wald und Naturgefahren frm, 1.06.2018

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"---' ''· ,_, ~-------------------------------" Planbeilage zur Vereinbarung Ober ein Waldreservat ZWischen der Gemeinde Glarus Süd und dem Kanton Glarus Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt

Waldreservat Auwald, Linthal

Legende

C"J Pefimeter vereinbartes Totalwaldreservat Waldgesellschaften (Waldtyp mit Nr. nach Ellenberg & Klötzli) - C-montaner Buchenwald auf kalkreichem Boden

D E-obermontaner Tannen-Buchenwald D F-EdeHaubwald auf Kalkschutt-Boden - G-Edellaubwald auf feuchtnassem Boden 1-hochmontaner Tannen-Fichtenwald J-subalpiner Fichtenwald

D N-Gebüschwald Plan: Abteilung Wald und Naturgefahren frm, 1.06.2018

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