RRB Baulinien Hätzingen Reimen Hoschet
Alignements routiers · Glaris
Document
- Type
- Alignements routiers
- Canton
- Glaris
- Niveau
- Canton
- Approuvé par
- SK
- Adopté
- 11 janv. 1977
- En vigueur depuis
- 11 janv. 1977
- Source
- ÖREBlex, canton Glaris
Carte
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Fichiers
BKS-1631-19770111-E-39-Haetzingen+Strassenkorrektion+Reimen-Hoschet.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES des
KANTONS GLARUS
§ 39 Strassenwesen. Genehmigung des Ausführungsprojektes für den Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Hätzingen yind Piesbach. Erledigung der Einsprachen.
Die Baudirektion unterbreitet dem Regierungsrat am 4. Januar 1977 folgenden Bericht und Antrag: (Siehe Beilage)
Beschluss: Antragsgemäss wird das Ausführungsprojekt für die Korrektion der Kantonsstrasse zwischen Hätzingen und Piesbach genehmigt. Die Einsprachen werden gemäss Antrag der Baudirektion erledigt.
Mitteilung an: die Einsprecher. Auszug an: Baudirektion; Kantonsingenieur; Präsident der landrätlichen Strassenbaukommission; ; Gemeinderat Piesbach, Piesbach; Gemeinderat Hätzingen, Hätzingen.
BAUDIREKTION DES KANTONS GLARUS
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Glarus, 4. Januar 11977 Bo/ge--------------
REGIERUNGSRAT
1 1. JAN. 1S77 No.
3*7
An den Regierungsrat des Kantons Glarus
Strassenwesen Genehmigung des Ausführungsprojektes für den Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Hätzingen und Diesbach Erledigung der Einsprachen
Am 7. Juni 1976 haben wir Ihnen das Projekt für den Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Diesbach und Hätzingen vorgelegt. Das Projekt sieht vor, die bestehende Strasse zu belassen und auf der rechten Seite ein 2 m breites Trottoir zu erstellen. In der Folge haben Sie uns ermächtigt, das Planauflageverfahren gemäss Art. 67 des Strassehgesetzes durchzuführen. Innert der Einsprachefrist sind beim Gemeinderat Diesbach drei und beim Gemeinderat Hätzingen vier Einsprachen eingegangen, wobei ein Rekurrent, der Boden in den Huben beider Gemeinden besitzt, Einsprache in Hätzingen und Diesbach einreichte. Am J. November 1976 wurden die Rekurrenten zu einer Besprechung mit der Baudirektion eingeladen, wobei ihnen Gelegenheit geboten wurde, die Einwände und Vorbehalte noch zu ergänzen und mündlich zu begründen. Wir haben die Einsprachen eingehend geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: 1. reichte Einsprache beim Gemeinderat Diesbach und Hätzingen ein, da sich seine Liegenschaft in beiden Gemeinden befindet. verlangt, dass entlang seiner Liegenschaft wieder eine Mauer erstellt wird. Eine Böschung 4:5 würde die Bewirtschaftung der Liegenschaft behindern,und auch beim Weidgang ist eine Böschung nicht ideal. Auch wird das zugekaufte Heu und Stroh auf die Mauer abgeladen, da zum Stall nicht mit dem Lastwagen gefahren werden kann. Er ist bereit, Boden abzutreten, verlangt aber, dass auf der neuen Grundstückgrenze wieder eine Friedmauer bis auf Terrainhöhe erstellt wird. Im weiteren möchte er ein Mitspracherecht bei der Neuanlage der Ausfahrt von seiner Liegenschaft auf die Strasse. Stellungnahme der Baudirektion Die Baudirektion möchte aus folgenden Gründen von der Erstellung einer Mauer absehen: Lichtraumprofil wird eingeengt, höhere Unfallgefahr, Landschaftsschutz, sehr hohe Kosten. Die bestehende Mauer ist ca. 90 cm hoch, nach der Korrektion wäre eine Mauer von ca. 100 cm Höhe notwendig.
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Mit einer relativ flachen Böschung, wie sie in Betschwanden auch erstellt wurde, könnte eine gute Lösung getroffen werden. Mit den Maschinen, die die Landwirtschaft in dieser Gegend benützt, könnte der Boden bis zur Grenze bewirtschaftet werden. Die Liegenschaft müsste ein Stück weit hinauf angepasst werden, wobei befürchtet, dass dort nicht allzuviel Humus vorhanden sei. Der Kanton würde wieder eine Wiese abgeben. und für den Ertragsausfall entschädigen. Von einer steilen Böschung, wie im Auflageprojekt vorgesehen, möchte man absehen, da kein Interesse daran hat, noch mehr Boden abzutreten. Sofern eine flache Böschung erstellt wird, möchte , dass ihm als Kompensation ein Loch oberhalb des Stalles mit Material aufgefüllt wird; diese Angelegenheit wie auch bezüglich Mitspracherecht bei der Neuanlage der Ausfahrt sollen im Zusammenhang mit dem Landerwerb erledigt werden. Antrag der Baudirektion Längs der Liegenschaft in Hätzingen/Diesbach ist vorgesehen, eine flache Böschung zu erstellen, der Rekurs ist daher abzulehnen. Baudirektion und Landerwerbskommission sind zu beauftragen, die anderen vorgebrachten Begehren im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen abzuklären.
2. In seiner Einsprache verlangt , dass längs seiner Liegenschaft wie bisher eine Mauer erstellt werden muss, anstelle der im Projekt vorgesehenen steilen Böschung. Er führt u.a. aus, dass er sich nicht bereit erklären könne, diese unnötige Erschwerung der Landwirtschaftung hinzunehmen, und werde daher den nötigen Boden für die Strassenkorrektion nur unter der Bedingung abtreten, dass vom Kanton auf der Grundstückgrenze wieder eine solide Friedmauer bis auf Terrainhöhe erstellt wird. Stellungnahme der Baudirektion Wie in der Stellungnahme zum Rekurs erwähnt, möchte die Baudirektion wenn möglich keine Mauern erstellen. Sie macht den Vorschlag, eine flache Böschung, die mit den in dieser Gegend gebräuchlichen Maschinen bis zum Zaun bewirtschaftet werden kann und auch durch den Weidgang keinen Beschädigungen ausgesetzt ist, zu erstellen. Ein Augenschein an Ort und Stelle zeigt, dass eine Böschung im Bereiche des Stalles viel zu steil würde. Die Baudirektion möchte daher im Bereiche des Stalles von der Einfahrt bis ca. 50 m gegen Hätzingen eine Mauer und anschliessend eine flache Böschung erstellen.
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Antrag der Baudirektion Der Rekurs ist teilweise abzulehnen, indem die verlangte Mauer nur im Bereiche des Stalles von der Einfahrt bis ca. 50 m gegen Hätzingen und anschliessend eine relativ flache Böschung erstellt wird.
3. Auch erhebt Einsprache, da er längs seiner Liegenschaft keine Böschung, sondern wieder eine Mauer verlangt. Im weiteren führt er aus, dass er in absehbarer Zeit auf seiner Liegenschaft bei der Kantonsstrasse eine Garage bauen möchte, und verlangt ein Näherbaurecht an die Kantonsstrasse. Bezüglich des Platzes, wo früher ein Stall stand, der durch den Kanton erworben und abgebrochen wurde, soll geprüft werden, ob durch Tausch oder Kauf eine den Verhältnissen entsprechende Einfahrt in die Kantonsstrasse erstellt werden könnte. Stellungnahme der Baudirektion Ein Augenschein an Ort und Stelle zeigt, dass bei dieser Liegenschaft teilweise eine Mauer zweckmässiger ist. Ein Näherbaurecht für die Garage kann nicht erteilt werden, da dafür die Baupläne vorhanden sein müssen. Bei der Detailprojektierung wird darauf Rücksicht genommen, dass eine Garage erstellt wird. Betreffend Stallplatz ist Gegenstand der Landerwerbsverhandlungen. Antrag der Baudirektion Längs der Liegenschaft soll ab Restaurant Frohe Aussicht eine ca. 8 m lange Mauer erstellt werden. Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen. Die andern Anliegen sind Gegenstand der Landerwerbsverhandlungen. Die Baudirektion soll bei der Detailprojektierung darauf achten, dass auf der Liegenschaft eine Garage erstellt werden kann. Baudirektion und Landerwerbskommission sind zu beauftragen, die Angelegenheit betreffend Stallplatz im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen abzuklären.
4. Die Einsprache von bezieht sich ebenfalls auf die Böschung, die anstelle der bestehenden Mauer auf seiner Liegenschaft südlich des Wohnhauses erstellt werden soll. Die Liegenschaft hat er zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet, er findet deshalb eine Böschung nicht zweckmässig. Stellungnahme der Baudirektion Aus den bekannten Gründen soll auf die Erstellung einer Mauer verzichtet werden. Es bietet absolut keine Schwierigkeit, im vorhandenen Gelände eine flache, zweckmässige Böschung zu er-
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stellen. Antrag der Baudirektion Entlang der Liegenschaft soll eine flache Böschung erstellt werden, der Rekurs ist daher abzulehnen.
5. vertreten durch Auch aus dieser Einsprache geht hervor, dass die statt der geplanten Böschung wieder eine Mauer wünscht. Dies umsomehr, da diese Parzelle noch als Holzablagerungsplatz dient, was bei der vorgeschlagenen Ausführung für den Auflad zusätzliche Erschwerungen bringen würde. Stellungnahme der Baudirektion Aus den bekannten Gründen will die Baudirektion von der Erstellung einer Mauer absehen. Normalerweise wird heute das Holz nicht mehr von Hand aufgeladen, sondern mit Kran, so dass der Auflad durch eine Böschung nicht beeinträchtigt wird. Die Baudirektion schlägt daher die Erstellung einer flachen Böschung vor. Antrag der Baudirektion Entlang der Liegenschaft soll eine flache Böschung erstellt werden, der Rekurs ist daher abzulehnen.
6.
. vertreten durch In seiner Einsprache führt der aus, dass er statt der geplanten Böschung wieder eine Mauer wünsche, dies in Anbetracht der landwirtschaftlichen Nutzung und auch im Hinblick auf eine einheitliche Lösung, da alle an die Kantonsstrasse angrenzenden Liegenschaftsbesitzer die gleiche Forderung stellen. Gleichzeitig ersucht , die Errichtung einer Einfahrt in die gemeindeeigene Liegenschaft Fürigen (auf der Höhe der Grenze zur Parzelle von ) vorzumerken, da sich die bestehende Einfahrt an einer sehr unübersichtlichen Stelle am Ende des Gartens von befindet. Stellungnahme der Baudirektion Die Parzelle der Gemeinde schliesst an die Liegenschaft von an, es soll daher auch hier auf die Erstellung einer Mauer verzichtet werden. Statt dessen -wird eine flache Böschung erstellt, die mit den hier gebräulichen Maschinen bewirtschaftet werden kann. Die Errichtung der gewünschten Einfahrt ist möglich, wird jedoch im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen geregelt.
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Antrag der B a u d i r e k t i o n E n t l a n g der Liegenschaft soll eine flache B ö s c h u n g erstellt w e r d e n , der Rekurs ist daher abzulehnen. B a u d i r e k t i o n und Landerwerbskommission sind zu b e a u f t r a g e n , die Angelegenheit b e t r e f f e n d Einfahrt im Zusammenhang. mit den Landerwerbsverhandlungen ab z u k l ä r e n.
ZUSAMMENFASSUNG 1.
Wir b e a n t r a g e n I h n e n , die e i n g e r e i c h t e n R e k u r s e im Sinne u n s e r e r A n t r ä g e zu e r l e d i g e n ;
2.
der E n t s c h e i d des Regierungsrates den E i n s p r e c h e r n s c h r i f t l i c h mitzuteilen;
3.
das Ausführungsprojekt für die K o r r e k t i o n der Kantonsstrasse z w i s c h e n H ä t z i n g e n und D i e s b a c h mit der E r s t e l l u n g eines eins e i t i g e n T r o t t o i r s gemäss den Plänen Nr. 1 4 5 ' 0 1 , 1 4 5 ' 0 2 , 1 4 5 7 0 3 und 145’04 zu g e n e h m i g e n .
BAUDIREKTION DES K A N T O N S GLARUS
A u s z ü g e an: Baudirektion K a n t o n sI n g e n i e u r P r ä s i d e n t der l a n d r ä t l i c h e n Strassenbaukommission -
Gemeinderat D i e s b a c h , 8777 D i e s b a c h Gemeinderat H ä t z i n g e n , 8776 H ä t z i n g e n