Teilzonenplan Schuelwisen - Genehmigung

Plan de zones · Zuzwil (SG) · Abrogé le 1 juil. 2026

Document

Numéro
1999-8311
Type
Plan de zones
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
9 juin 1999
En vigueur depuis
9 juin 1999
Abrogé
1 juil. 2026

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zuzwil (SG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

BD /P?ch^bteilung 9. Juni 1999

1 0. Juni 1999

Gemeinderat 9524 Zuzwil

Nr.

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VII 83 Zuzwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Schuelwisen; Der Erlass sieht u.a. vor, eine Fläche von rund 2,5ha neu der Bauzone zuzuscheiden. Bei der fraglichen Fläche handelt es sich um Fruchtfolgeflächen. Gute landwirtschaftlich nutzbare Bö­ den sind nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG der Landwirtschaftszone zuzuscheiden, wenn nicht übergeordnete Interessen eine andere Nutzung erfordern. Der Kanton St. Gallen ist ge­ mäss bundesrechtlichen Vorgaben (Sachplan FFF vom 8. April 1992) zudem verpflichtet, 12‘500ha FFF langfristig zu sichern. Diese Aufgabe konnte der Kanton nur mit grosser Mühe erfüllen. Ein erheblicher Teil der Flächen liegt nach den rechtsgültigen Zonenplänen zudem noch im übrigen Gemeindegebiet statt in der Landwirtschaftszone. Aufgrund dieser Ausgangs­ lage besteht für den Kanton St. Gallen insgesamt nur ein kleiner Spielraum, Fruchtfolgeflächen neu der Bauzone zuzuscheiden. Für den Nachweis der übergeordneten Interessen gilt ein strenger Massstab. Im vorliegenden Fall ist der Erlass das Ergebnis einer langjährigen politischen und konzeptio­ nellen Planung. In Züberwangen soll eine neue Schul- und Sportanlage entstehen. Die kombi­ nierte Anlage würde eine bessere Nutzung der Infrastrukturanlagen ermöglichen. Das fragliche Gebiet liegt vergleichsweise zentral. Hinzu kommt, dass das Siedlungsgebiet praktisch gänzlich von Fruchtfolgeflächen umgeben ist, weshalb sich auch an Alternativstandorten der gleiche Interessenkonflikt stellen würde. Unter diesen Umständen können die übergeordneten Interessen im Sinn von Art 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG grundsätzlich anerkannt werden. Im Sinn der haushälterischen Bodennut­ zung ist die Genehmigung für den nördliche Teil der fraglichen Fläche (vorgesehene Nutzung: Fussballfeld) unter der Auflage zu erteilen, dass keine Drainagen erstellt werden, damit die Fläche im Falle von Versorgungsschwierigkeiten als Anbaufläche genutzt werden kann. Sie haben mit Schreiben vom 17. Mai 1999 einer derartigen Auflage zugestimmt

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter; des Planungsamtes C

Dr. P/Flaad Beilagen: • Genehmigter Erlass • Einzahlungsschein Kopie: • Rechtsabteilung • Planungsamt

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