Überbauungsplan Oberhufen-Bühl

Plan d'affectation spécial · Nesslau

Document

Numéro
1997-6060
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Nesslau
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
11 août 1997
En vigueur depuis
11 août 1997

Carte

5 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

m ih Baudepartement des Kantons St.Gallen

11. August 1997

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03^Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9650 Nesslau

VII 60 Nesslau: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Oberhufen-Bühl - Überbauungsplan Oberhufen-Bühl Der Überbauungsplan ist vorgeprüft worden. Die beiden Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehm igt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T000— (Fr. 8 0 0 .- für den Überbauungsplan; Fr. 200— für den Teilzonenplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

stg. Dr. W. K*§i Dr. W. Kägi Regierungsrat B IH 0 I J9.Ì DOC

Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3)

Bl H 0 1093 DOC

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Plan

Legende Festlegungen

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Umgrenzung Plangebiet Baubereich

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Baulinie für Hauptbauten Baulinie für Nebenbauten und unterirdische Bauten Hauptfirstrichtung

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Sammelstelle Kehrichtbehälter

Hinweise

öffentliche Erschliessungsstrasse (bestehend)

bestehende Bauten

besondere Vorschriften

KANTON ST. GALLEN GEMEINDE NESSLAU

UBERBAUUNGSPLAN OBERHUFEN-BÜHL mit Besonderen Vorschriften Mst. 1:500

Vom G em einderat erlassen am: 29.04.1997

Der Gemeindammann:

Der Gemeinderatsschreiber:

S tellvertreter

Öffentlich aufgelegt vom: 06.05.1997

bis: 04.06.1997

Vom Baudepartem ent des Kantons St. G al len genehm igt am:

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1, Aug. 1997

Der V orsteher des Baudepartem en ms:

h DENETl/UPOBHUBU

TH E O S TIER LI + PARTNER AG RAU M - UND UM W ELTPLA NUNG Toggenburgerstr. 67 9 5 0 0 Wil Sachbearbeiter:

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Plandatum:

G ezeichnet

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Plangrösse:

G eprüft

0 3 .0 3 .9 7

Änderungen:

Tel. 071/913 90 40 Fax. 071/913'90'45 0 4 .0 4 .9 7

Auftrags Nr. AbgabeDatum:

7 .1 9 0 9

1 7. Juli 1997

Überbauungsplan „Oberhufen-Bühl“, Nesslau

BE97STR/NEU POBHU

Besondere Vorschriften

4 Aprii 1997

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Nesslau.

Art. 1 Geltungsbereich/Verbindlichkeit

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Die in der Legende als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie der Kurzbeschrieb vom 4. April 1997 gelten als wegleitend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt eine gute, der landschaftlichen und ortsgestalterischen Empfindlichkeit des Gebietes gerechtwerdende Überbauung.

Art. 3 Überbauungsbestimmungen

Abweichend resp. ergänzend zu den Regelbauvorschriften gilt: Zulässig sind max. 2 Vollgeschosse; der Ausbau von Dach- und Untergeschoss zusammen ist nur gestattet, wenn auf 1 Vollgeschoss verzichtet wird. In diesem Fall gelangt die Be­ schränkung der Freilegung des Untergeschosses nicht zur Anwendung, und die KniestockHöhe des Dachgeschosses wird auf max. 1,50 m festgelegt. Steht die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade schräg zur Grenze, kann der grosse Grenzabstand zur Mitte der Gebäudeseite gemessen werden, wenn der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten ist, die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird und • der Gebäudeabstand senkrecht zur Fassade nicht unterschritten ist. Garagen haben eine Vorplatztiefe von mind. 5,50 m aufzuweisen.

Art. 4 Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Proportionen der Bauten und die Gestaltung von Fassaden und Dach haben sich dem traditionellen Baustil anzupassen.

ÜP „Oberhufen-Bühl“

Gemeinde Nesslau

Die Gebäudekubaturen haben einfache Formen aufzuweisen. Haupt- und Nebenbauten sind mit einem Satteldach mit beidseitig gleicher Dachneigung zwischen 42° und 50° zu versehen. Grelle Farbtöne sind nicht zugelassen. Fenster sind einzeln hochrechteckig oder als Fensterwagen zu gestalten und mit Sprossen zu versehen. Dachaufbauten sind in der Farbe des Daches oder in Kupfer zu halten. Liegende Dachfenster sind möglichst klein zu halten. Sie dürfen gesamthaft pro Dachfläche nicht mehr als 1,0 m2 ausmachen.

Art. 5 Umgebungsgestaltung

Das Terrain und die Umgebung sind natürlich zu gestalten. Stützmauern sind nur für G ara­ gen- und Hauszugänge gestattet und dürfen 1,50 m Höhe nicht übersteigen.

Art. 6 Rechtsgültigkeit

Der Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.