Baureglement; Genehmigung vom 16. März 2004

Plan d'affectation · Steinen

Document

Numéro
377/2004
Type
Plan d'affectation
Commune
Steinen
Canton
Schwyz
Niveau
Commune
Autorité
Gemeinde
Approuvé par
Regierungsrat
En vigueur depuis
16 mars 2004

Carte

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Fichiers

1373_NP_2004-0377_V_Baureglement.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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1

AUF[AGEHXEhfiPIAR

l \!öt v-9/ Gerneinde Steinen SZ

4.10 1. Nachtrag 31.12.2000

BAUREGLEMENT (vom 20. April

1990)

Geneindeversantnlung rrcm 12. Dezember 2003

Änderungen Gemeinderat am 19,5.2003

Die Gemeindeversam mlung Steinen erlässt, gestützt auf das kantonale planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, nachfolgendes Baureglement: Baureglement und kantonares pranungs- und Baugesetz (pBG, 4oo.1oo) ergänzen sich, das heissf, öerde sind zur Beufteitung beizuziehent.

lnhaltsverzeichnis Seite

l. Zweck und Geltungsbereich ll. Planungsmittel

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' lll. Allgemeine Bauvorschriften

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A' Erschliessung, Gestartung, schutz des orts- und Landschaftsbirdes

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B. Konstruktions- und Hygienevorschriften

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lV. Zonenvorschriften

12

V, Gestaltungspläne

17

Vl. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle

19

Vll. Schlussbestimmungen

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D. Stellung und Dimension der Bauten

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C. Verkehrssicherheit

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Anhang: Abbildungen 1 - 8, Zonenplan

23-28

Kursiv gesch rieben e Texte SI nd ne u Gros smehrheitli ch WI rd das Wort uG emet nderat" durch

Bewil rg u ng s be h örd gt' a rsetzt. D te Hau ptänd eru n gen erfolg en tn Artikel 4 7 (Zuständig keiten): Welche Bewil gu ng en erte ilt d er Gem einderat ! - Welche Bewilligungen erteilt die Baukommission ! ln folgenden Artikeln

Baureglementes wurden

Anderungen vorgenommen: {es Seite6/7 Artiket 17tAbsatz1 (Absteilftächen) Seite I

Art. 2l (offentliche Einiichtungen auf privatboden)

seite 8/9/10 Artiket 22 I Absatz 6 + T (Ausnutzungiiireo Seite 19

Art. 44 t Absatz2

(Metdepfticit) Seite 20

Art. 45 / Absatz 1 + 3

(Baugesuch;' Seite 21

Art. 46 / Absatz 1

(Bau[ontroilä) seite 21122 Artiket 4T I Absatz 1t 2 t 3 I 4 (Zustandigkeiten) Seite 22

Art. 48 I Absatz 1 + 2

(OeUunrei; Seite 22

Art. 49 / Absatz I

(Vorentschäide und Ausnahmebewilligungen) Ande

n vom Gemeinderat

1

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\rö9/ \J.t_/ Gemeinde Steinen SZ

4 -'10 1. Nachtrag 31.12.2000

I. Zweck und Geltunqsbereich

Art. 1

Zweck

Das Baureglement bezweckt:

a) die zweckmässige Nutzung des Bodens, b) die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die wahrung und Förderung der Eigenart des orts- und Landschaftsbildes, d) sowie die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

Att.2

Geltungsbereich

Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.

ll. Planunqsmittel

Art. 3 -)

Planungsmiftel

Dem Gemeinderat stehen für die ortsplanung folgende planungsmittel zur Verfügung: a) b) c) d) e) D

s)

Baureglement Zonenplan Erschliessungsplan Gestaltungsplan Planungszone Richtpläne

Schutzzonenplan und Schutzverordnung .

Art. 4 Zonenplan

'1. Durch den Zonenplan wird das Gemeindegebiet rechtsverbindlich in Zonen verschiedener Nutzung und Ueberbauung eingeteilt.

2, Die Zonen sind im Zonenplan 'l : 5000 sowie im Schutzzonenplan verbindlich dargestellt. 3

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3

1. Nachtrag

12.2000

Art. 5 Richtplan

1. Der Richtplan bezeichnet die in der Gemeinde anzustrebende bauliche und landwirtschaftliche Entwicklung innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes. Der Richtplan kann durch Teilrichtpläne ergänzt werden.

2. Er enthält Angaben über die Bodennutzung, die wichtigen Verkehrswege und Verkehrsanlagen, die Grundlagen für die Versorgüng. Er bezeichnet die zu schüLenden oder zu gestaltenden Landschaftsteile.

3. Der Richtplan wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtskräftig und für die Behörden verbindlich.3

4. Die Richtplanentwürfe.sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst.

5. während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen,

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lll. Allqemeine Bauvorschriften

A. Erschliessuno. Gestaltunq. schutz des orts- und Landschaftsbildes

Art. 6a Erschliessung

3

Die Erschliessung der Bauzonen richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

ArL6b Gestaltungsgrundsatz 1. !3ute1 und Anlagen sind in ihrer Gesamterscheinung und ihren

Einzelheiten so zu gestarten, dass zusammen mit dei bestehenden ueberbauung eine gute Gesamtwirkung ezielt und die schönheit und Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleiben.

4

W Gemeinde Steinen SZ

4.10 .1.

Nachtrag 31. 12.2000

2. Der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig. Er ist zulässig, wenn ein Neubau bewilligt ist oder die Freihaltung der betreffenden pazölle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

3. Grössere Flachdächer müssen umweltfreundlich, nach Möglichkeit für den Wasser- oder Energiehaushalt nutzbringend gestaltet werden.

Art. 7 Dachaufbauten und Dacheinschnitte (Abbildung 3)

1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ansprechend zu gestalten.

sie sind bei schrägdächern höchstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlänge gestattet.

2. Technisch notwendige Bauteile (wie Treppenhaus-, Liftaufbauten und

dergleichen) sind klein zu halten. Treppenhaus und Liftanlagen dürfen bis an die Fassade reichen.

3. Attikageschosse über Flachdächern sind vom Schnittpunkt der

Fassadenflucht mit der Dachhaut allseitig gegenüber dem obersten Vollgeschoss um 45 Grad zurückzuversetzen.

Art. I

Hausantennen

1. Antennen jeglicher Art sind bewilligungspflichtig.

2, Anlagen für den Signalempfang (Radio, TV, Funk usw.) dtirfen an den

Aussenseiten von Gebäuden installiert bzw. im Freien aufgestellt werden, soweit es nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht iulässig ist. Der Standort, die technische Ausführung und die Farbgebung zulässi-ger Aussenantennenanlagen und parabolspiegel sind so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. 3

Art. 9 Terraingestaltung

1. Terrainveränderungen sind ansprechend zu gestalten und dem natürlichen Gelände anzupassen.

2. Die Höhe von Terrainaufschlittungen darf nicht mehr als 2.50 Meter ab gewachsenem Terrain betragen.

Ä

4.1 1. Nachtrag 31.1

B. Konstruktions- und Hvoienevorschriften

33 autres articles

Art. 10 Sicherheit

Gebiete, die durch Rutschungen, überschwemmungen, Steinschlag usw. gefährdet sind, düffen nicht überbaut werden.

Art. 1l Besonnung und Belichtung

1. Bei der stellung der wohnbauten ist auf die Besonnung und Belichtung Rücksicht zu nehmen.

2.

Bewohnte Räume haben eine Fensterfläche von mindestens 10 %, bewohnter Dachraum von mindestens 6 % der Bodenfläche aufzuweisen

Att.12 Raumgrösse,Abstellmöglichkeiten Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestbodenfläche von 10 m2

aufirueisen. Pro Wohneinheit darf ein Schlafraum mit einer Mindestbodenfläche von 8 m2 vorhanden sein. Die lichte Raumhöhe beträgt wenigstens 2.20 m. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der Raumhöhe tlber mindestens 6 m2 der Bodenfläche einzuhalten.

2. Bei Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum (mind. 5 m2) vorzusehen.

3. Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend

grosse Einstellräume für Kindenruagen, Fahrräder, Spielgeäte, Jowie Abstellflächen für Kehrichtbehälter zu erstellen.

Art. 13 lsolation

Neubauten sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem stand der Technik gegen schall, wärme und Feuchtigkeit ausreichend gemäss den slAVorschriften zu isolieren.

6 1 1. Nachtrag 31.1

Art. 14 Kinderspielplätze

Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern und von anderen wohnbauten mit mehr als 5 Wohneinheiten sind auf privatem Grund Kinderspielflächen anzulegen. Die Kinderspielflächen müssen mindestens 15d/o der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche gemäss Artikel 22 betragen. Kinderspielfl ächen dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 15 lmmissionen

1. Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet.

2. Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.

3. Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in wohnquartiere

passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

4. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen

herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stärk störend.

ArL16 Bauarbeiten Bauarbeiten sind ohne übermässige Lärm- und staubentwicklung auszufi.ihren.

C. Verkehrssicherheit

Arl.17 AbstellflächenfürFahrzeuge 1. Bei Neu- und wesentlichen Enryeiterungsbauten sowie bei erheblichen

Aenderungen in der Zweckbestimmung einer Baute sind auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu erstellen. Der Gemeinderat setzt die zahl der Ein- und Abstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien und des voraussichilichen Bedarfs fest:

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inde Steinen SZ

4.10 1. Nachrrag 31.12.2000

1. Bei Neu'und wesentlichen Ervveiterungsbauten sowie bei erheblichen Aenderungen in der Zweckbestimmung einer Baute sind auf pivatem

Grund Abstellflächen für Motoffahzeuge zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde setzt die zahl der Ein- und Abstettptätze unter Berücksichtigung folgender Richilinien und des voraussichilichen Bedaffs fest; a) bei Wohnbauten - pro Einfamilienhaus 2 Abstell- oder Einstellplätze - bei Mehrfamilienhäusern 1,b Abstell- oder Einstellplätze pro Wohneinheit b) bei Geschäfts- und Venrvaltungsbauten - 1 Ein- oder Absteilpratz pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche c) bei Hotels - 1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Hotelbetten d) bei Restaurationsbetrieben, Versammlungslokalen und dergleichen - 1 Ein- oder Abstetlptatz pro 4 Sitzplätze e) bei Gewerbe- und lndustriebetrieben - 1 Ein- oder Abstellplatz pro 4 Beschäftigte.

2. Plätze vor Garagetoren und auf Ein- sowie Ausfahrten werden nicht als )

Abstellplätze angerechnet.

3. lst die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem

Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr äine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für Bereitstellung und Betrieb öffentlicher parkierungsanlägen zu venruenden ist.

4. Die Ersatzabgabe je Absteltplatz beträgt Fr. 6 000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

5. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Luzerner Baukostenindex vom 1 .1 0.1

988 (1 08.4 Punkte) und wird jeweits auf den 1 . Januar jeden Jahres

angepasst.

Art. 18 Strassenein- und Ausfahrten (Abbildung 8)

1. Strassenausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den

Verkehrsverhältnissen angemessene sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, Pflanzen oder andere Anlagen behindert werden

I 6 31.12.2000

2. Garagenausfahrten dürfen höchstens eine Neigung von 15 % aufweisen, welche 3 m vor der Strassenlinie auf 3 % herabzusetzen ist.

3. Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.

Art. 19 Strassenabstände

Gegenüber strassen sind, soweit keine anderen Abstandsbestimmungen (wie z. B. Baulinien, kant. Strassenbauverordnung) gelten, folgende Gebäudeabstände ab Strassen bzw. Trottoirrand einzuhalten:

a) bei Gemeinde- und Bezirkstrassen 5 m b) bei öffentlichen Strassen mit privater Unterhaltspflicht und bei Privatstrassen 4 m

Art. 20 Dachrinnen, Schneefänger, Ablaufvorrichtungen

Bauten im Bereiche von strassen, Trottoirs und wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufvorrichtungen zu versehen, auf schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen.

Att.21 öffentliche Einrichtungen auf Privatboden Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, Die Bewilligungsbehörde kann auf privatem Grund vetuehrszeichen, schilder, Ein ichtungen für die Sfrass enbeleuchtung, Hyd ranten u sw. anbingen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeitiu berücksichtigen.

D. Stelluno und Dimension der Bauten

Att.22 Ausnützungsziffer (Abbildung 1) 1. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller

anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

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einde Steinen SZ

4_10 1. Nachkag 3i.12.2000

2. Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenmauenrverk (Mauer- und Wandquerschnitte).

3. Das Dach- und Attikageschoss zählt nicht zur Ausnützungsziffer, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche weniger als z5 dei entsprechenden Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 3 o/o

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Ferner werden nicht angerechnet: alle dem wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht venruendbaren Flächen: a) Keller-, Estrich- und rrockenräume sowie waschküchen; Heiz-, Kohlenund Tankräume; Maschinenräume für Lift-, Ventilations_ und Klimaanlagen b) Kamine, Lüftungs- und Versorgungsschächte c) die Fläche in Räumen mit Dachschräge, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.50 m beträgt d) Wintergarten (ohne Heizung) als Energiegewinnungsanlage e) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern f) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen g) offene Erdgeschosshallen h) überdeckte offene Dachterrassen i) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen. k) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kindenrrlagen usw. l) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen beregt sind; gewerbliche mindeitens dreiseitig, offene, einstöckige Einstellräume.

4. Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste

Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, sowei-t diese Fläche nicht bereits ausgenützt worden ist.

5. Die für die öffentliche Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche sowie Wald und Gewässer zählen nicht zur anrechenbaren Landfläche.

6. Bei nachträglicher unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke oarf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen und neuen pazelle nicht überschritten werden.

10

ERI \!ös/

Gem einde Steinen S7

4.10 '1. Nachkag 31.12.2000

Bei Reihenbauten darf das Mittel der Summe der grundstückweisen

6.

Ausnützung die höchstzulässige Ausni.rtzung nicht übersteigen. Diese Beschränkungen kann der Gemeinderat im Grundbuch anmerken lassen Bei nachträglicher u nterteilung oder vefuleinerung ernes Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige

Ausnützungsziffer der ursprünglichen und neuen panette nicht überschiften werden, Bei Reihenbauten darf das Mittel der Summe der grundstückweisen Ausnützung die höchstzulässige Ausnützung nicht übersteigen. Diese Beschränkungen kann die Bewitligungsbehörde im Grundbüch anmerken /assen.

7. Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zone kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung vdn den

7. j

Parzellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden. Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen zone kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den P a zel le ng re nze n ve rl a g e ft we rde n.

Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehöde getöscht werden.

Art. 23 Geschosszaht (Abbitdung 2)

1. Der Berechnung der Geschosszahl wird die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2. Es werden unterschieden: a) Vollgeschosse b) Untergeschosse

c) Dachgeschosse und Attikageschosse

3. Als vollgeschoss zählt jedes stockwerk, das ganz über dem gewachsenen Terrain und unter dem Dachraum liegt.

4. Das untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Fassadenfläche aus dem gewachsenen Terrain (bei Aufschüttungen) oder aus dem gestalteten Terrain (bei Abgrabungen) herausragt.

11

HR]

\rt'll / Gemeinde Steinen SZ

4.10 1. Nachtrag 31.12.2000

5. Das Dach- und Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die

anrechenbare Bruttogeschossfläche mehr als ZS oÄ der entsprechenden Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

Art. 24 Firsthöhe (Abbildung 4)

Die Firsthöhe entspricht dem Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum obersten Punkt des Daches.

Art. 25 Grenzabstand (Abbildung 5)

Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Der Grenzabstand beträgt 60 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m. 3

Art. 26 Gewässerabstand

Der Abstand von der steineraa beträgt 4.0 m ab vermarkter Grenze. Bei einer allfälligen Grenzverlegung ist die kantonale Messweise massgebend. Von allen übrigen fliessenden Gewässern ist ein Abstand voiwenigstens g m ab Bachmitte einzuhalten. 3

)

Art. 27 Mehrlängenzuschlag,Flächenausgleich (AbbildungT)

1. Misst eine Gebäudeseite mehr als 20 m, so vergrössert sich der

Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch um höchstens 6 m.

2. Unbewohnte Kleinbauten im Sinne von g 61 pBG werden für den Mehrlängenzuschlag nicht angerechnet. 3. ln der Kern- und Gewerbezone ist der Mehrlängenzuschlag nur gegenüber den angrenzenden wohn- sowie wohn- und Gewerbezonön einiuFalten.

4. Mehrlängenzuschläge bei hintereinanderstehenden Bauten einer

Gesamtüberbauung werden nur für die Länge der gegenseitigen senkrecht gemessenen Ueberlappungen berechnet.

5. Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstücksfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

12

31_12.2000

Art. 28 Reihenbauten

1. Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur zonengemässen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grenzoder Überbauungsrecht durch Grundbuchelntrag sicherlestellt ist.

2. Bei zeitlich getrennter Ausführung der Bauten ist die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend zu gestalten.

lV. Zonenvorschriften

Art. 29 Zoneneinteilung

1. Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt: a) Bauzone Kernzone Wohnzone

K

Wohn- und Gewerbezone

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Gewerbezone ntensiverholun gszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen I

W2, W3 WG2 WG3 G1, G2, " G3

c, Bo, s

öBA

b) Nichtbauzone Landwirtschaftszone

Naturschutzzone lntensiverholungszone Badeplatz 3

LW NS

BA

c) [ibriqe Gebiete übriges Gemeindegebiet Reservegebiet

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UeG

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13

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\rör / Gemeinde Steinen SZ

4.10 1. Nachtrag 31.12.2000

2. Für die Bauten und Anlagen gelten je nach Zone die Vorschriften der nachstehenden Tabelle über die Grundmasse: .

BR/ PBG 15

23 22

25

27 27 24 60

Empfi ndlichkeitsstufe' Vollgeschosse max.

Ausnützungsziffer - Einzelüberbauung - Gestaltunqsplan Grenzabstand - allseitig (50 % G H) - allseitiq (60 % G H) Gebäudelänge Mehrlängenzuschlaq Firsthöhe Gebäudehöhe (GH)'

W3 WG2

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m nd. m m nd. m m m max. m max. m

3. Weitere Empfindlichkeitsstufen: öBA/C/BA/Bo

G1

w2t

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WG3 G2 G3

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lt/il1

ll

2

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3

0.4 0.5

0.6 0.7

0.6 0.7

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ÖBA (Zeughaus / SBB-Untenrrerk 3; S I tW I = Zusätzliche von der Lärmschutzverordnung abweichende Empfindlichkeitsstufen in den Wohnzonen wrerden im Zonenplan bezeichnet. (Aufstufung von ES il in ES lll). I Empfindlichkeitsstufe (gemäss Lärmschutzverordnung): ll nicht störend lll mässig störend lV stark störend

'?Gebäudehöhe wird gemäss kantonalem pBG ermittett (S 60/2).

lil

14

EKI \rö9/ \ctl

Gemeinde Steinen S7

4.10 1. Nachtrag 31.12.2000

Art. 30 Kernzone

1. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung des Dorfgebietes 2. Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

3. Beim Neu- und Wiederaufbau von Gebäuden ist die Massstäblichkeit der bestehenden Bauten zu beachten und eine ansprechende Gesamtwirkung anzustreben; es besteht kein Anspruch auf Ausnützung der maximalen Gebäude und/oder Firsthöhe.

Art. 31 Wohnzonen

'l

. ln den Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden.

2. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen

Art. 32 Wohngewerbezone

1. ln der Wohngewerbezone sind neben Wohnungen auch mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen.

2. ln der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnritzung zwei Drittel der Gesamtausnützung nicht übersteigen.

3. Bauten und Anlagen sind in Bezug auf Gliederung der Fassaden, Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung so zu gestalten, dass der Charakter des Wohnquartiers erhalten bleibt.

Art. 33 Gewerbezone

1. Die Gewerbezonen sind für Gewerbe- und kleinere lndustriebetriebe bestimmt.

15

1.

31 .1 2.2000

2. Betriebsbedingte Wohnungen sind gestattet, ebenso der Ausbau bestehender Wohnungen,

3. ln der Gewerbezone 1 sind Betriebe mit mässig störenden, in der Gewerbezone 2 mit stark störenden lmmissionen zulässig.

4. ln der Gewerbezone G3 sind sowohl bodenabhängige als auch bodenunabhängige Produktionsstätten zulässig, sofern dadurch keine zusätzlichen Erschliessungen notwendig sind. .

Art. 34 lntensiverholungszonen

1. Die lntensiverholungszone "BA" ist unter Vorbehalt der Vorschriften der Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16.12.1986 als Badeplatz bestimmt. 2.

ln der lntensiverholungszone "BO" sind nur die notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit einer Bootsanlage gestattet.

3

)

Die lntensiverholungszone "C" bezweckt den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen. Gestattet sind das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Errichtung der notwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen für den Campingbetrieb. Kantonale und kommunale Vorschriften, insbesondere die Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauezersees vom 16.12.1986', die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 10. Dezember 1959, sowie gestiltzt darauf erteilte Betriebsbewilligungen des Polizeidepartementes bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4. Die lntensiverholungszone "S" ist für Sportanlagen bestimmt. Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt sind gestattet.

Art, 35 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

16

HR] \röl/

Geme ndp Steinen 37

^'to

1. Nachtrag 31.12.2000

2. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten deren Abstandsbestimmungen.

Art. 36 Landwirtschaftszone

L Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtschaft lich genutzt werden soll.

2. ln der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. Zur Sicherung der Zweckbestimmung kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, die als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken sind.

3. lmmissionen aus der ilblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

4. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ltt.

Art. 37 Naturschutzzonen

1. Die Naturschutzzonen umfassen Gebiete zur Erhaltung von pflanzen und Tiergemeinschafien samt ihren Lebensgrundlagen. Für diese Zonen werden besondere Vorschriften erlassen.

2. Nutzung und Unterhalt sind in der Schutzverordnung (Art. 7) näher geregelt. s

Art. 38 ÜbrigesGemeindegebiet

1. Das übrige Gemeindegebiet umfasst das nicht eingezonte Gebiet. 2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe llt.

17

Bre] \rfis/ \ex-l Gemeinde Steinen SZ

4.10 1

. Nachlrag 31 .'12.2000

Art. 39 Reservegebiete

1. Die Bezeichnung Reservegebiete hat Richtplancharakter. Sie bedeutet, dass der Gemeinderat bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung (S 15 PBG) der Gemeindeversammlung eine Bauzonen- oder andere Nutzungserweiterung primär in Reservegebieten vorschlagen soll.

2. Die im Zonenplan bezeichneten Reservegebiete stellen rechflich tibriges Gemeindegebiet im Sinne von Art. 38 des Baureglementes dar. Die umwandlung in eine Nutzungszone hat nach dem im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren für den Erlass von Zonenplänen zu erfolgen. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

3. Für grosse Reservegebiete, ab 3000 m2 Fläche bedarf es vor der Umwandlung in eine Nutzungszone nachstehender Unterlagen, die dem Gemeinderat vorgängig einzureichen sind: .

a) Erschliessungskonzept (Strasse, Wasser, Abwasser, Elektrisch) b) Pazellierung c) Etappierung mit Terminangaben

V. Gestaltunqspläne

Art. 40 Voraussetzungen

In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden, sofern die gemäss $ 24 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes erforderlichen Mindestflächen (Kernzone 1500 m2, übrige Bauzonen 3000 m2)

vorhanden sind.

18

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Gemeindp

inen SZ

4.10 1. Nachlrag 31.12.2000

2. Bei Gestaltungsplänen, die eine wesentlich bessere Ueberbauung als die Einzelbauweise gewährleisten, ist Aft.42 anwendbar. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den kantonalen Vorschriften (g 2a PBG): a) Kinderspielflächen von mindestens 20 o/o der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfl äche vorgesehen werden; b) der Fussgänger und Fahrverkehr getrennt werden; c) 60 % der Parkflächen Einstellplätze sind; d) die Wohnbauten erhöhten Anforderungen der Wohnhygiene entsprechen; e) eine gute architektonische Gestaltung der Bauten und eine gute Einordnung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild erreicht werden; f) Massnahmen zur Abfal lbewirtschaft ung getroffen werden.

3. Für grössere, nicht überbaute Gebiete ab 3000 m2 Fläche, welche nicht zwingend einen Gestaltungsplan erfordern, ist vor Einreichung der Baugesuche ein Erschliessungskonzept mit Parzellierung vorzulegen. 3

Art. 41 lnhalt

1. Die Gestaltungspläne haben zu enthalten: i

a) Situationsplan im Massstab von mindestens 1 : S00, auf Grundbuchplan mit 1 m Höhenkurven; b) Strassenführung mit allfälligen Baulinien; c) Lage, Grösse und Stellung der Bauten; d) Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe; e) Anlage der Motorfahrzeugabstellplätze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplätze); f) Fusswege und Hauszugänge; g) Terraingestaltung; h) Kinderspielplätze; i) Grünflächen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung); k) Anlagen zur Abfallbewirtschaftung; l) Vorschriften mit den Sonderbestimmungen; m) Etappierung mit terminlichen Angaben. 3

19

w

Gemeinde Steinen S7

4.10 1. Nachlrag 31.12.2000

2. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen sowie ein Modell verlangen.

Att.42 Ausnahme von den Zonenvorschriften Erfüllt der Gestaltungsplan die Voraussetzungen des Art. 40 so können folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften bewilligt werden:

a) Erhöhung derAusnützung um 0,10. b) Erhöhung der Gebäudelänge, der Gebäude- und Firsthöhe und der Geschosszahl um ein Geschoss. c) Unterschreitung der internen Gebäudeabstände, sofern die Wohnhygiene gewährleistet ist.

Art. 43 Terrassenhäuser

Terrassenhäuser von mehr als 3 stufen und zusätzlich ein Garagengeschoss sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. Entsprechente besondere Bauvorschriften haben für eine ansprechende Bauweise zu sorgen.

Vl. Ba u bewillio u nqsverfahren und Bau kontrolle

Art. 44 Meldepflicht

1. Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Aenderungen bereits bewilligter projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten lnteressen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. 2.

Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die pflichi zur öffenflichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

2

Der Meldung an die Bewilligungsbehörde sind atte zur Beurteilung I Bauvorhabens nötigen llntertagen beizufügen; die pflicht zur affinttichen I Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfäilt. I Bewilligungsbehörde prüft die lJnterlagen auf vottständigkeit und ordnet I nötigenfalls deren Ergänzung

des

Die

an.

I

20 e Stei 31 .1 2.2000

Art. 45 Baugesuch

1. Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung beim Gemeinderat einzureichen: 1. Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung der Bauverwaltung einzureichen:

a) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Höhenfixpunkt; Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie alle zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben (inkl. Fassadenmauerstärke); Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1 : 100, mit den massgebenden Gebäudehöhen, sowie den weiteren notwendigen, auf den Höhenfixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau; Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angaben der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder, Erholungsflächen und Kinderspielflächen, Umgebungsplan mit bestehenden und neuen Terrainlinien, sowie Standort von Kehrichtcontainer und Kompostbehälter; detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist; schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze; S) die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und

b)

c)

d) e) f)

Luft reinhalteverordnung;

h) besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen; i) wärmetechnischerNachweis. 2. Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehende Bauteile sind in grauer, neue in roter und abzubrechende in gelber Farbe darzustellen).

3. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, 3.

namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen weitere U ntedagen, n amentlich ein geologisches oder sfafrs ches G utachten, Ve rkeh rsgutachten, Schaftenwurfdarstellungen, Angaben über Ansch/usspa rtien benachbafter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint.

21

Gemeinde Steinen SZ

4.10 1. Nachlrag 31.12.2000

4. Das Baugesuch ist vom Bauherrn sowie dem Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.

Art. 46 Baukontrolle

1. Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Er lässt insbesondere kontrollieren:

1. Die Baukommission überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Sle /ässt rnsbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüsts b) die notwendigen Höhenfixpunkte c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken d) die Enichtung des Rohbaus e) die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug

2. Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan (mittels Meldekarte) anzuzeigen.

. 3. Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und I sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen. Atl.47 Zuständigkeiten 1. Der Gemeinderat ist zuständig für alle Baubewilligungen. Er kann eine Baukommission von höchstens 7 Mitgliedern mit Stimme zur Vorbereitung der Gemeinderatsbeschlüsse ernennen.

1. Für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone ist der Gemeinderat Bewill ig u ngsbehörde, wen n :

a) kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen ertorderlich sind b) ein Einsprache- oder Beschwerdeveiahren anhängig ist.

2.

In allen übrigen Fällen ist in der Regeldie Baukommission Bewilligungsbehörde. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde, wenn ein Einsprache- oder Beschwerdevertahren anhängig ist. ln allen übrigen Fällen ist in der Regeldie Baukommission Bewilligungsbehörde.

22

BKl \rör/

Gemei nd e Steinen SZ

4_10 1. Nachtrag

3. Die Baukommlssion besfeht aus höchsfens 7 Mitgliedem mit Stimme und

wird jeweils vom Gemeinderat gewählt. Präsidiert wird die Baukommission durch ein Mitglied des Gemeinderafes.

4. Für wichtige Planungsmassnahmen kann der Gemeinderat eine Planungskommission von höchstens 1s Mitgliedern mit stimme ernennen. Diese beschafft die Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat.

Art. 48 Gebühren

1. Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. 1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren.

2. Er erlässt hiefür eine Gebührenordnung. 2. Der Gemeinderat erlässt hiefür eine Gäbtihrenordnung,

Art. 49 VorentscheideundAusnahmebewilligungen

| 1. Zur Abklärung wichtiger Baugesuchsfragen können beim Gemeinderat Vorentscheide eingeholt werden. 1. Zur Abklärung wichtiger Baugesuchsfragen können bei der Bewil I ig u n gsbe hörd e V orent sch ei de ei n g eholt we rden.

2. Der Gemeinderat erteilt Ausnahmebewilligungen zu diesem Baureglement im Rahmen des kantonalen Rechts.

Vll. Schlussb estimmunoen

Art. 50 lnkrafttreten

1. Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. ,

2. Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hängigen Baubewilligungsgesuche sind -nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.

I

23

ERl

\W Gemeinde Steinen SZ

re

4.10

3. Mit lnkrafttreten dieser Anpassungen werden die widersprtichlichen Bestimmungen vom 14.8.1990 (RRB Nr. 1410) aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wird der Landwirtschaftszonenplan 1 : b000 vom 14.8.1990.3

4, Die Gestaltungspläne bleiben unverändert in Kraft.

t Angenommen an der Volksabstimmung vom s. 1

2 3

.)

J

Mai 1 990, mit 51 7 Ja gegen 1 6Z Nein

Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 1410 vom 14.8.1990 Anderung angenommen an der volksabstimmung vom 12. Mätz2ooo mit 664 Ja gegen 1 s9 Nein, genehmlgt vom Regierungsral des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 942 vom 20.6.2000 und RRB Nr. 1411 vom 19.9.2000

24

1. Nachlrao 31.1

Abbildung 1

Ausnützu n gsziffer (AZ) BauR. Art. 22

a) Anrechenbare Geschossfläche ohne Fassadenmauerwerk Dachg6schoss 6nr€chenbar

- slnd Flächon üb€r 1.50 m Raumhöh. a

' w€nn Flächen lotll

a

gröss$ als 75% de3 doruntarllsOsndBn

i.m'

Vollgeschosse6 sind

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Vollgeschoes

a oa rWo$rf,rm

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a 6rragm' a

Oarsgr

Untergeschoss

a a a g0roa

a

K€llor

Bauparzelle

O

b) Berechnungsbeisoiel einer Ausnützungsziffer (AZ) a

Anrechenbare Geschossfläche:

a

80 m2

Dachgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss

40 m2

Total

ttu mz

00 m2

Anrechenbare Parzellenf läche:

550 m2

-

Ausnützungsziffer: anrechenbare Geschossf läche

22O m2

anrechenbare Parzellenf läche

550 mz

0.4

25

EreI

\w Gemeinde Steinen 57

4-'lo 1. Nachtrag 31.12.2000

Abbilduns z

Geschosszahl BauR. Art. 23

UNTERGESCHOSS:

Dachgtschoss au mal Vollgeschoss

Ausbau IOO% Vollgeschoss

gewachsenes gest a ltetes

* bei Uberschreitung Vollgeschoss

Terrain

sicht bare

flTril]]nnn

Fassadenlläche max. ?.

Abbilduns 3

Dachaufbauten und Dacheinschnitte BauR. Art. 7

Treppenhaus

Arrikä

obcrtlcs Vollgaschoss

Llftbaute

26

EK] \röi/ Gemeinde Steinen 37

4.10 1. Nachtrag 31j2.2000

Abbilduns 4

Gebäudehöhe / Firsthöhe BauR. Arl.24

F

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FMi FMt

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FMr FM6

FM2

FM2

GH

Gebäudehöhe

FH

Fi rst hö he

FM

Fassadenmitte (ausgemittelt aul gewachsenem Boden) gewachsener Boden

27

1. Nachtrag 31

Abbildung 5

Grenzabst and I Gebäudeabstand BauR. Art. 25

a a

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aaaaa aaaaaa aaaaaa

GAI

a a a a

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a

r

J

a

Balkon.

Erker

max. 1.5m

Dachvorsprung max.1.5m

G

theoretischer Gtenzabstand Grenzabstand

GA

Gebäudeabstand

o

a

a

a

a

a

a

o

a

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a

a

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aa aa aa aa aa aa aa

28

I'KI \ r+is /

G emetn de

teinen SZ

4.,1o '1. Nachtrag

31.12.2000

Abbildung 6

Geb,äudelänge BauR. Art.27

Hauptlassade

-=/- -i;T-

--/--

I I I

Gebäudelänge

I

-r4--

Abbilduns 7

Mehrlängenzuschlag I Fl ächenausgleich BauR. Arl.27 lg

MZ G

G

MZ t

M

L

G

Grenzabstand

M

Mehrläng e

Gebäudelänge > 2Q m L MZ Mehrlängenzuschlag; M4

FLACHENAUSGLETcH F1 -F2

29

1.

Abbildung e

Ein - und Ausfahrten BauR. Art. 18

min.

r 3.Om'

I-I ma

Garage

$at

3%

15%

man,5.Om

.l R = Radius S = Slchtlinien G = Gefälle

.:o o

F

R1= min. 1.5 m

R2 = min. 3.o m

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