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784.101.2

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
(FAV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 31 Absatz 1, 33 Absatz 2,62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG) und auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom21. Juni 19912 über Radio und Fernsehen, in Anwendung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. das beim Anbieten, Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen geltende Verfahren;

  2. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;

  3. die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.

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Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet:

  1. 4 Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zur Frequenznutzung oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind;

  2. 5 leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bauteile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt werden;

AS 1997 2853

  1. 6 Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Module), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;

  2. 7 Schnittstelle: 1. ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d.h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder 2. eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;

  3. Anbieten: jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;

  4. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Fernmeldeanlagen;

  5. 8 Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können;

  6. Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen, insbesondere sie reparieren;

  7. Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können.

Die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe f erfolgt ist.

Art. 2a9 Anlagenklassen

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste10.

Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse44, Postfach,

Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören.

...11

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Art. 312 Grundlegende Anforderungen

Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

  1. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG vom19. Februar 197313 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Richtlinie 73/23/EWG), aber ohne Spannungsuntergrenze;

  2. die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit gemäss Artikel 4 und Anhang 3 der Richtlinie 89/336/ EWG vom3. Mai 198914 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 89/336/ EWG).15 1bis Von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen ausgenommen sind Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich.16 2 Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten.

Das Bundesamt bestimmt die anwendbaren zusätzlichen Anforderungen sowie die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der internationalen Praxis. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden:

a. die Anlagen müssen über Netze mit anderen Anlagen zusammenwirken und in der ganzen Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom5. April 2000 (AS 2000 1058).

  1. sie dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

  2. sie müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;

  3. sie müssen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

  4. sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

  5. sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzerinnen und Benutzern leichter genutzt werden können.

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2. Kapitel Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen17

1. Abschnitt Konformität18

Art. 3a19 Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen 1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 bezeichnet sind, und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen. 2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter Vorbehalt von Artikel 20 anhand der in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen. 3 Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom9. April 199720 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom9. April 199721 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 27 - 30 dieser Verordnung.22

Art. 3b23 Meldung der Funkanlagen 1 Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbändern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist, und die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen

17 Titel ursprünglich vor Art. 3. 18 Titel ursprünglich vor Art. 3.

hat, muss das Bundesamt von dieser Absicht unterrichten. Das Bundesamt führt die Liste der Funkanlagen, für die keine Meldung erforderlich ist24. 2 Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlage zu erfolgen; sie muss Angaben namentlich über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 26 enthalten. 3 Falls das Bundesamt auf der Grundlage der nach Absatz 2 gemachten Angaben feststellt, dass die Funkanlage den Vorschriften nicht entspricht, kann es die in Artikel 33 Absatz 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen. 4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.

Art. 425 Technische Normen

Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftragen, technische Normen auszuarbeiten.

Die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen werden im Bundesblatt mit Titel und Referenzen publiziert26.

Art. 4a27 Schnittstellen

Das Bundesamt bestimmt die für Schnittstellen geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Form einer Verordnung.

Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der Schnittstellen.

Art. 5 Konformitätserklärung

Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen hat, muss ihr eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen.28

Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt.29

Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung.

Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:

Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse44, Postfach,

Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse54, 8008 Zürich, oder bei ProTelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

  1. 30 Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten;

  2. eine Beschreibung der Fernmeldeanlage;

  3. die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen;

  4. 31 die Identität der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten unterzeichnet.

Sie muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.32 Art. 5a33 Benutzerinformationen

Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss dieser Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung und eventuelle Verwendungseinschränkungen beilegen.

Artikel 5 Absatz 5 gilt sinngemäss.

Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.

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Art. 6 Erfüllung der Anforderungen

Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des FMG hergestellten Fernmeldeanlagen die grundlegenden Anforderungen für die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.

Personen, die Fernmeldeanlagen anbieten oder in Verkehr bringen, welche die technischen Normen in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des FMG nur teilweise oder überhaupt nicht erfüllen, müssen nachweisen können, dass sie die grundlegenden Anforderungen für ihre unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Aspekte auf andere Weise erfüllen. 3-4 ...34

Art. 735 Technische Unterlagen

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren (Anhänge II–V) muss die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen, die ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren als die Zulassung durchlaufen haben, verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.

Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die, vorzugsweise mit Hilfe von Fotografien, zu ihrer Identifizierung ausreichend ist;

  2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;

  3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise der Fernmeldeanlage notwendig sind;

  4. eine Liste der nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen, die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten, sowie eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 gewählten Lösungen, wenn die technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht zur Anwendung gelangten oder nicht existieren;

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen usw.;

  6. die Prüfberichte.

Sie müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein; andernfalls müssen die für ihre Bewertung vorgelegten Ausführungen in einer dieser Sprachen geschrieben sein.

Artikel 5 Absatz 5 gilt sinngemäss.

Cited in

2. Abschnitt Anwendbare Bewertungsverfahren

Art. 8 - 936

Art. 1037 Funkanlagen

Empfangsanlagen unterliegen einem der folgenden Verfahren:

a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II);

Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren:

a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III);

Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur teilweise entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren:

  1. dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV);

  2. dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V);

  3. der Zulassung.

In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).38

In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom9. April 199739 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.40

Art. 1141 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen

Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen unterliegen einem der folgenden Verfahren:

a. dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II);

In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).42

In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom

9. April 199743 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt

Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.44

3. Abschnitt Zulassungsverfahren45

Art. 12 Zulassungsgesuch

Wer die Zulassung für eine Fernmeldeanlage erhalten will, muss diese beim Bundesamt mittels des dafür bestimmten Formulars46 unter Beilage aller notwendigen Dokumente beantragen.

Art. 13 Zulassungsbedingungen

Das Bundesamt erteilt die Zulassung für eine Fernmeldeanlage, wenn das Gesuch durch folgende Dokumente nachweisen kann, dass die Anlage den Vorschriften dieser Verordnung entspricht:

  1. Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 19;

  2. eine im Ausland erteilte und nach Artikel 14 anerkannte Zulassung, der ein entsprechender Prüfbericht beiliegt.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen wollen, müssen nachweisen, dass die Fernmeldeanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen in allen Punkten übereinstimmt.

Art. 14 Anerkennung von im Ausland erteilten Zulassungen

Das Bundesamt kann ausländische Zulassungen anerkennen, wenn sie aufgrund von Prüfberichten erteilt worden sind, die alle für eine Wiederholung der Prüfung notwendigen Angaben enthalten.

Art. 15 Zulassung

Mit der Zulassung wird festgestellt, dass die Fernmeldeanlage:

  1. den Bestimmungen dieser Verordnung und den technischen und administrativen Normen des Bundesamtes entspricht;

  2. unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 5 des FMG angeboten, in Verkehr gebracht und betrieben werden darf;

Dieses Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse44, Postfach,

c. den Bestimmungen der Verordnung vom6. Oktober 199747 über Fernmeldedienste sowie der Verordnung vom6. Oktober 199748 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen entspricht.

Erfordern es besondere Umstände, so kann die Zulassung mit Auflagen für den Inhaber oder die Inhaberin verbunden werden, insbesondere:

  1. bei der Erteilung der Zulassung auf der Grundlage einstweiliger technischer Anforderungen;

  2. bei hohem Störungsrisiko;

  3. wenn die Erstellung und der Betrieb der zugelassenen Anlage die vorherige Einwilligung der Anbieterin von öffentlichen Diensten erfordert.49 2 Ist die zugelassene Fernmeldeanlage das Muster einer Serie, gilt die Zulassung für weitere Anlagen des Zulassungsinhabers, die mit der zugelassenen in allen Teilen übereinstimmen.

Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.

Art. 16 Meldepflicht

Zulassungsinhaberinnen und –inhaber müssen dem Bundesamt im voraus melden, wenn sie die Kennzeichnung (Art. 26), die Firma oder die Adresse ändern wollen.

Sie müssen dem Bundesamt auf dem entsprechenden Formular50 alle technischen Änderungen mitteilen, die sie an der Anlage ausführen möchten. Das Bundesamt entscheidet so rasch als möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.

Art. 17 Dauer der Zulassung

Die Zulassung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

Sie erlischt:

  1. mit dem Widerruf durch das Bundesamt;

  2. nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist;

  3. mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.

Das Bundesamt bestimmt, wie sich das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 Buchstaben a und b auf Fernmeldeanlagen auswirkt, die bereits angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden.

Dieses Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse44, Postfach, In den in Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Fällen kann das Bundesamt gestützt auf die ursprünglichen Unterlagen eine neue Zulassung erteilen. Es bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine solche Zulassung möglich ist.

Art. 18 Widerruf der Zulassung

Das Bundesamt kann die Zulassung aus berechtigten Gründen widerrufen, insbesondere:

  1. bei Änderungen dieser Verordnung oder der technischen und administrativen Vorschriften des Bundesamtes;

  2. wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber diese Verordnung oder mit der Zulassung verbundene Auflagen missachtet hat.

4. Abschnitt Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Art. 19

Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

  1. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199651 akkreditiert sein; oder

  2. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder

  3. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.

Wer sich auf Dokumente einer andern Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art.

Abs. 2 THG).

Cited in

5. Abschnitt Von der Bewertung und der Kennzeichnung ausgenommene

Fernmeldeanlagen

Art. 20 Ausnahmen

Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:

a. 52 Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden;

  1. Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden;

  2. Funkanlagen, die im Rahmen einer ausschliesslich zu Vorführzwecken erteilten, befristeten Funkkonzession vorgeführt werden;

  3. Funkanlagen, die auf Frequenzen unter9 kHz und über 3000 GHz erstellt und betrieben werden;

  4. 53 Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die im Bereich unter 30 MHz erstellt und betrieben werden, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich;

  5. 54 Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk im Bereich über 30 MHz, die ausschliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks erstellt und betrieben werden können, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich;

  6. Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:

1. ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und 2. ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das Bundesamt festgelegten Normen entsprechen;

h. Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich in Luftfahrzeugen fest installiert, erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind. Letzteres informiert das Bundesamt über die anerkannten Anlagen;

  1. 55 Anlagen, die ausschliesslich zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen dienen;

  2. 56 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung erstellt und betrieben werden;

  3. 57 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die an Fachmessen vorgeführt werden, sofern die Fernmeldedienstanbieterin ihre Einwilligung für den Anschluss dieser Anlagen an ihr Fernmeldenetz gegeben hat und die Fachmesse dem Bundesamt gemeldet wurde (Art. 23);

  4. 58 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen, konsularischen Posten und gouvernementalen internationalen Organisationen innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden;

n. 59 leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit.

...60

Art. 21 Handel

Fernmeldeanlagen nach Artikel 20 Buchstaben b, c, g, k, l und m dürfen weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.

Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom6. Oktober 199761 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.62 Art. 21a63 Fachmesse

Wer eine Fachmesse organisiert, an der den Vorschriften nicht entsprechende Fernmeldeanlagen ausgestellt werden, muss dies dem Bundesamt vorher melden.

Wer Fernmeldeanlagen nach Absatz 1 ausstellt, muss deutlich darauf hinweisen, dass sie den Vorschriften nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Vorbehalten bleiben die Artikel 21 und 23 dieser Verordnung sowie Artikel 35 der Verordnung vom6. Oktober 199764 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.

Art. 22 Technische Versuche leitungsgebundener Fernmeldeendeinrichtun-

Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung zu technischen Versuchszwecken nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe k durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin und eine Bewilligung des Bundesamtes erlangen.66

Gestützt auf die Einwilligung der Fernmeldedienstanbieterin erteilt das Bundesamt eine Bewilligung, wenn angenommen werden kann, dass die Bestimmungen von

Cited in

Artikel 3 eingehalten werden. Es begrenzt die Versuchsdauer auf höchstens 18

Monate und legt die Anzahl Anlagen fest.67

Müssen die Anlagen bei Dritten erstellt und betrieben werden, haben Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Auftrag dieser Dritten zu handeln.

Die Anlagen müssen nach Ablauf der Bewilligung abgetrennt werden, wenn sie in der Zwischenzeit nicht zugelassen worden sind oder ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.68

Art. 2369 Vorführungen von leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an Fachmessen

Wer eine Fachmesse organisieren will, an der leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe l Gegenstand von Vorführungen sind, muss:

  1. von den Fernmeldedienstanbieterinnen die Einwilligung erlangen, damit die Ausstellenden ihre leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an deren Fernmeldenetze anschliessen können; und

  2. dies dem Bundesamt mit Kopie der unter Buchstabe a genannten Einwilligungen vorher melden.

6. Abschnitt Fernmeldeanlagen, die Gegenstand eines internationalen

Abkommens sind

Art. 24

Das Bundesamt führt die Liste mit den Fernmeldeanlagen, die Gegenstand internationaler Abkommen sind und angeboten und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die Anerkennung einer Zulassung nach Artikel 14 und jene von Prüfberichten oder Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 19 bleiben vorbehalten.

3. Kapitel Anbieten, Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben

von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Art. 25

Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt, an dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr gebracht wurden, den damals geltenden Bestimmungen entsprechen. Artikel 31 bleibt vorbehalten.

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Anlagen.

4. Kapitel Kennzeichnung (Beschriftung)

Art. 26

Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

  1. 70 Typ;

  2. 71 Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

  3. Los- oder Seriennummer;

  4. 72 gegebenenfalls die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 2a).

Die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung oder Zulassung verantwortlichen Stelle tragen müssen zudem Fernmeldeanlagen, die keines der folgenden Verfahren durchlaufen haben:

  1. Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); oder

  2. Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), sofern die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen technischen Normen die wesentlichen Funktestreihen definieren.73 3 Die Identifikationsnummer befindet sich auf der Fernmeldeanlage selbst. Die Beschriftung hat gut sichtbar und leicht lesbar zu sein und darf sich nicht entfernen lassen.

Das Bundesamt kann ausländische Identifikationsnummern oder andere Angaben betreffend die für die Konformitätsbewertung oder Zulassung verantwortliche Stelle anerkennen. Diese Identifikationsnummern ersetzen die in Absatz 2 aufgeführten Identifikationsnummern.

Die in den Absätzen1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden:

a. für die Zulassung durch den Inhaber der Zulassung oder, wenn dieser den Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, durch die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person;

b.74 für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person.75 6 Die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Fernmeldeanlagen sind in Übereinstimmung mit entsprechenden internationalen Abkommen oder, wenn keine solchen Abkommen vorhanden sind, entsprechend dieser Verordnung zu kennzeichnen.

In Ausnahmefällen kann das Bundesamt die Identifizierbarkeit der Fernmeldeanlage auf andere Weise sicherstellen.

Es kann die notwendigen administrativen Vorschriften erlassen.

Cited in ·

5. Kapitel Kontrolle

Art. 27 Grundsätze

Das Bundesamt kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Für die Kontrolle der Aspekte der elektrischen Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) zieht es das Eidgenössische Starkstrominspektorat bei.76

Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und jenen des Bundesamtes entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage um dieselbe Person handelt.77

Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm Auskünfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum erteilt.

Die Anlageschutzverordnung vom2. Mai 199078 bleibt für die militärischen Fernmeldeanlagen vorbehalten.

Art. 28 Kontrollmittel

Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zur Prüfung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgelt- liche Übergabe von Fernmeldeanlagen zu verlangen und sie durch eine in Artikel 19 bezeichnete Prüfstelle prüfen zu lassen.79

Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen oder Benutzer die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente betreffend die Fernmeldeanlage sowie die Informationen zur Bestimmung der für das Anbieten und Inverkehrbringen verantwortlichen Person herausgeben.80

Wenn die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die verlangten Auskünfte nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt festgelegten Frist liefern kann oder Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmeldeanlagen den Vorschriften nicht entsprechen, kann das Bundesamt Prüfungen anordnen.

Es kann ebenfalls Prüfungen anordnen, wenn:

  1. Grund zur Annahme besteht, dass eine Zulassung, eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen der Anlage nicht entsprechen;

  2. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmeldeanlage die verlangten Anforderungen erfüllt.

Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Anbieten oder das Inverkehrbringen verantwortliche Person, wenn:

  1. sie die verlangten Auskünfte nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt festgelegten Frist geliefert hat; oder

  2. die Prüfungen ergeben, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.

Vor der Anordnung von Prüfungen hört das Bundesamt die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person an.

Art. 29 Massnahmen

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann dieses nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG anordnen.81

Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 30 Störungen

Das Bundesamt hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 des FMG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.

Im übrigen gelten die Artikel 27 und 28 sinngemäss.

6. Kapitel Übergangsbestimmungen

Art. 31 Fernmeldeanlagen

Folgende Anlagen erfüllen die Bestimmungen dieser Verordnung:

  1. die nach der Verordnung vom25. März 199282 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;

  2. die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom16. März 199283 von den PTT-Betrieben bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen.

Fernmeldeanlagen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie:

  1. nicht der Verordnung vom25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt waren;

  2. ab dem1. Januar 1998 Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein müssten;

  3. vor dem1. Januar 1998 erstellt und betrieben wurden oder in allen Punkten dem Baumuster einer Serie entsprechen, das vor dem1. Januar 1998 erstellt und betrieben wurde.

Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Konformitätsbewertung angeboten und in Verkehr gebracht werden.

Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, so kann das Bundesamt die Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 3 durch identische Anlagen zu ersetzen.

Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie EG 98/13 vom12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie EG 98/1384) entsprechen und vor dem1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen:

  1. weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen;

  2. angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen.85

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241]

[AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I67, 1997 152 2903 Art. 57]

Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen.86

Ab dem1. Mai 2001 können Anlagen nach Absatz 5, ausgenommen zugelassene Anlagen, nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Konformitätserklärung (Art. 5) versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie EG 98/13 erfüllen.87

Ab dem1. Mai 2001 können Anlagen nach Absatz 5 nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Benutzerinformation im Sinne von Artikel 5a versehen sind.88

Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die seit dem1. Mai 2000 einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen, dürfen:

  1. weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen;

  2. bis zum1. Mai 2001 angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen. 89 Art. 31a90 Zusätzliche grundlegende Anforderungen Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen kann das Bundesamt in Absprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bis zum 1. November 2002 verlangen, dass die Fernmeldeanlagen keine unannehmbare Beeinträchtigung eines im Rahmen der Grundversorgung erbrachten Sprachtelefoniedienstes hervorrufen dürfen.

Art. 3291 Konformitätsbewertung durch das Bundesamt

Fehlt die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Konformitätsbewertungsstelle, so ist das Bundesamt ermächtigt, die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle in den Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), Konstruktionsunterlagen (Anhang IV) und umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) zu übernehmen. Das Bundesamt regelt die Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem seco.

Das Bundesamt stellt ein Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung aus (Anhang V), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass sie:

a. ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen;

b. die Bedingungen des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) erfüllen.

Cited in

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen.

Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom25. März 199292 über Teilnehmeranlagen wird aufgehoben.

Die Binnenschiffahrtsverordnung vom8. November 197893 wird wie folgt geändert:

Art. 133 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Die Verordnung vom9. April 199794 über die elektromagnetische Verträglichkeit wird wie folgt geändert:95

Art. 4 Abs. 2

Aufgehoben

Die Verordnung vom7. Dezember 199296 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird wie folgt geändert:97

Art. 2 Abs. 1 Bst. k

...

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241] Anhang I98 Liste der Verfahren Anhang II Verfahren interne Fertigungskontrolle Anhang III Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen Anhang IV Verfahren Konstruktionsunterlagen Anhang V Verfahren umfassende Qualitätssicherung Anhang II99 (Art. 10, 11 und 26) Verfahren interne Fertigungskontrolle

Die interne Fertigungskontrolle ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter, der die Verpflichtung nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

Der Hersteller erstellt die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung beschriebenen technischen Unterlagen.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Fernmeldeanlage mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Fernmeldeanlage abdecken.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den unter Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

Anhang III100 (Art. 10, 26 und 32) Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen

Das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen entspricht dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften.

Jede Anlage ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und die Fernmeldeanlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses an.

Anhang IV101 (Art. 10, 11 und 32) Verfahren Konstruktionsunterlagen

Das Verfahren Konstruktionsunterlagen entspricht dem in Anhang III beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften.

Die technischen Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung und die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III Ziffer 3 bilden die Konstruktionsunterlagen.

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren Konformitätsbewertungsstellen vor; jede dieser Konformitätsbewertungsstellen ist über die anderen Konformitätsbewertungsstellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

Die Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäss nachgewiesen worden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, so kann die Konformitätsbewertungsstelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen Konformitätsbewertungsstellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Konformitätsbewertungsstelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf die Fernmeldeanlage vorbehaltlich Artikel 33 Absatz 3 FMG in Verkehr gebracht werden.

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage endet, für die zuständigen nationalen Behörden zu Kontrollzwecken auf.

Anhang V102 (Art. 10, 11 und 32) Verfahren umfassende Qualitätssicherung

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme der Fernmeldeanlagen und Testen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

Qualitätssicherungssystem Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält: – alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen (technische Unterlagen gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung), – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer3.2). Das Qualitätssicherungssystem muss die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Qualität der Entwicklung und der Fernmeldeanlagen, – Vorschriften, technische Normen oder andere zur Anwendung gelangende Spezifikationen, und – wenn die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG genannten Normen nicht vollständig angewendet werden – eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, – Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Fernmeldeanlagen angewandt werden, – entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Massnahmen, – Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen, – Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die Test- und Prüfanlagen die relevanten Anforderungen für die Durchführung der erforderlichen Prüfung erfüllen, – Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., – Mittel, mit denen die

Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende Norm103 erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäss Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Anforderungen der Verordnung gewährleistet. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Fernmeldeanlagentechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entscheidung. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter halten die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen dieses Systems auf dem Laufenden. Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter 103 Diese Norm (EN ISO 9001) wird vervollständigt werden, um die spezifischen Merkmale der Fernmeldeanlagen zu berücksichtigen.

Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entscheidung.

Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle 4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. 4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, – die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw., – die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. 4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter hält während mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit: – die Dokumentation nach Ziffer 3.2, – die Dokumentation bezüglich der Aktualisierungen nach Ziffer 3.4 zweites Alinéa, – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.3 letztes Alinéa, Ziffer 3.4 letztes Alinéa sowie Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage in der Schweiz verantwortlichen Person zu.

Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschliesslich Hinweisen auf die betreffenden Anlagen mit.

Die Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.