Baureglement

Niederhelfenschwil

Document

Number
2011-8601
Commune
Niederhelfenschwil
Canton
St. Gallen
Level
Communal
In force since
May 11, 2011

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Text

Gemeinde Niederhelfenschwil - Baureglement vom 22. Dezember 2006 - Ergänzung Baureglement Art. 24b (Grünzone Schutz Schloss Zuckenriet) vom 20. Oktober 2009 - Ergänzung Baureglement Teilzonenplan Rohracker III vom 11. Mai 2011

Baudepartement des Kantons St.Gallen

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

22. Dezember 200 Baudepenomont / R@chtR®bteüung

Eingang

Gemeinderat 9527 Niederhelfenschwil

2 7. Dez, 2006

Bsarb. Nr.

Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baureglement

Der Erlass wurde vorgeprüft, in der Folge sind auch verschiedene Anpassungen vorgenommen worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt noch Folgendes:

Art. 4 Überbauunqsplan

Mit E-Mail vom 29. August 2006 haben wir Sie speziell auf die Problematik in Art. 4 hingewie­ sen, wonach der Gemeinderat für die Erstellung von Anlagen einen Überbauungsplan erlassen kann. Die entsprechende Regelung in Abs. 1 lautet wie folgt: "Der Gemeinderat kann bei Arealen über 2 500 rr f und für Anlagen einen Überbauungsplan zur Koordination von Erschliessung, Überbauung und Aussenräumen erlassen, ...". Aus den Erläuterungen des Gemeinderats (Botschaft und Entwurf des Gemeinderates vom 31. August 2006) ergibt sich, dass mit der Ausdehnung des Überbauungsplans auf Anlagen haupt­ sächlich und massgeblich Einfluss genommen werden soll auf das Erstellen von Mobilfunk­ antennenanlagen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BauG kann der Überbauungsplan für ein engeres, bestimmt umgrenz­ tes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere Bauweise ordnen. Er besteht aus einer planlichen Darstellung und aus den dazugehörenden Bauvorschriften (Art. 22 Abs. 2 bzw. Art. 23 lit. b BauG). Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von den allgemeinen Zonen Vorschriften abgewichen werden. Diese Bestimmung unterscheidet innerhalb des bestimmt umgrenzten Gebiets nicht zwischen Bauten und Anlagen. Folglich ist der Zusatz in Art. 4, speziell für Anlagen einen Überbauungsplan zu erstellen, nicht gesetzes­ konform.

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Namentlich bei den Mobilfunkantennen handelt es sich um Anlagen. Es entspricht nicht dem Sinn des Baugesetzes, dass in einem Überbauungsplan besondere Vorschriften alleine für die Errichtung von solchen punktuellen, kleine Grundstückteile umfassende Anlagen erlassen werden. Die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen kann ausreichend im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden. Die allgemeinen Regelbauvorschriften (hin­ sichtlich Gestaltung, Einfügung in die Landschaft etc.) und der Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind direkt anwendbar und müssen deshalb nicht in einem Überbauungsplan konkretisiert werden. Im Sinn der Erwägungen ist somit in Art. 4 Abs. 1 des Baureglementes der Zusatz "...und für Anlagen..." ersatzlos zu streichen. Wir haben Ihnen die Nichtgenehmigung dieser Formulierung mit E-Mail vom 29. August 2006 angekündigt und Ihnen damit das rechtliche Gehör einge­ räumt.

Art. 40 Bewilliaungspflicht

Mit Beschluss vom 5. September 2006 hat der Gemeinderat dem Formulierungsvorschlag des ARE entsprochen und eine Anpassung des Absatzes 2 vorgenommen. Die Bestimmung lautet somit wie folgt: "Geländeveränderungen gelten dann als eingreifend und damit für sich selbst als bewilligungspflichtig, wenn der Verlauf über eine Fläche von 100m2 oder in der Höhe um mehr als 1m verändert wird." Wie Sie bestätigen, handelt es sich beim Einschub des Worts gleichzeitig ("... von 100m2 oder gleichzeitig in der Höhe ...") um ein redaktionelles Versehen. Die Bestimmung wird entspre­ chend angepasst. Die gewählte Formulierung entspricht der verbreiteten Praxis im Kanton St.Gallen. Zur Bewilli­ gungspflicht von Geländeveränderungen ist jedoch auch Folgendes zu beachten: Neben den eigentlichen baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewil­ ligungspflicht für blosse Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind. Eine Baubewil­ ligung ist daher in der Regel erforderlich für die Betreibung einer Kies- oder Lehmgrube, für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz (BGE 114 lb 313 f. Erw. 2 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des Terrains durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen ver­ bunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen sind beispielsweise Geländeveränderungen im Wald­ oder Gewässerabstandsbereich oder auch ausserhalb der Bauzone generell bewilligungs­ pflichtig.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Übrigen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. In Art. 4 Abs. 1 wird der Zusatz "...und für Anlagen..." im Sinn der Erwägungen nicht genehmigt und ersatzlos gestrichen. 2. Art. 40 Abs. 2 wird redaktionell angepasst. Das Wort "gleichzeitig" wird gestrichen. 3. Das Baureglement wird im Übrigen genehmigt. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung

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Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9527 Niederhelfenschwil

20. Oktober 2009

Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Schloss Zuckenriet

•

Ergänzung Baureglement (Art. 24b: Grünzone Schutz Schloss Zuckenriet GSZ)

Nach Art. 17 Abs. 1 BauG wird der Zweck der jeweiligen Grünzone im Zonenplan bezeichnet. Der Grünzone "Schutz Schloss Zuckenriet" bezweckt den Schutz, die Erhaltung und die zeitgemässe Erneuerung des Schlosses Zuckenriet (vgl. Zweckartikel Art. 24b BauG). Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Am t für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

09-5438 / 169706_59105

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP, AREG-BaB, AREG-DI

09-5438 / 169706_59105

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Gemeinderat Niederhelfenschwil Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil

11 ■Mai 2011

Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Rohracker III mit Ergänzung Baureglement Änderung Überbauungsplan Rohracker II

Um eine gute Gestaltung des dörflich geprägten Dorfeingangs von Niederhelfenschwil sicherzustellen, hat der Gemeinderat für die Erstellung eines Werkhofs mit integrierter Pferdehaltung am 7. August 1997 den Überbauungsplan W erkhof Rohracker erlassen (Grundstück 1558, Wohn- Gewerbezone WG2). Der Überbauungsplan Rohracker II vom 5. März 2007 regelte den Ausbau und das bauliche Erscheinungsbild des Betriebs, insbe­ sondere auch die Aussenraumnutzung (Aussenlager, Verlegung Reitplatz, etc.). Um den nach den gültigen Plänen erstellten Reitplatz überdachen zu können, sollen von der Grünzone GE, welche für die Aussenanlagen des Pferdehaltungsbetriebs ausgeschie­ den worden ist, rund 4'400 m2 in die Intensiverholungszone IE umgezont werden. Der Überbauungsplan wird dahingehend ergänzt, als dass anstelle des "Reitplatzbereichs" neu ein "Baubereich C" für die Reithalle festgelegt wird. Die Erlasse sind nicht vorgeprüft worden, das AREG hat indes das Vorgehen mit der Umzonung in eine Intensiverholungszone grundsätzlich gutgeheissen. Die Genehmigungs­ prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Folgendes ist zu beachten: 1. a) Gemäss dem Amt für Umweltschutz liegt das Plangebiet im Gewässerschutzbereich Au und damit nach Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) in einem besonders gefährdeten Bereich. Auf Grund unserer gegenwärtigen Kenntnisse sind keine im öffentlichen Interesse liegenden Quell- oder Grundwasserfas­ sungen betroffen. b) Nach Art. 32 Abs. 2 GSchV ist in den besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilli­ gung insbesondere erforderlich für: Untertagebauten - Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;

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Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); Dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; Freilegungen des Grundwasserspiegels; Bohrungen;

c) Die Zuständigkeiten für die Erteilung dieser Bewilligung sind in Art. 28 des Vollzugsge­ setzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2) geregelt. Es ist das Merkblatt AFU173 „Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten (Gewässerschutz­ bereich Au)" zu beachten. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfon

Benagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Merkblatt A F U 173 „Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten" Kopie BD-RA AFU-RU AREG-OP

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