Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 78 I 124

124 Staatsrecht. Staatsverträge. N0 17. 125

les dettes. C'est a bon droit que la Cour de justice ne Application de la convention par rapport a la Republique fooerale d'Allemagne (Allemagne de rOuest) (consid. 4). s'est pas arreree a ces arguments, etant donne que la Ricorso di diritto pubblico : Inizio deI termine di ricorso in caso Sociere faisait Q.es pertes. Le recourant ne le conteste di notifica postale della decisione impugnata (consid. 1). pas et le savait du reste des le mois d'octobre 1949, son Oonvenzione dell'Aia, del 17 luglio 1905, in materia di procedum civile. Competenza deI giudice ad esaminare se la convenzione comptable Ie Iui ayant dito Il n'etait donc pas arbitraire sia applicabile nei confronti di uno Stato estero (consid. 3). d'admettre qu'il devait compter avec des reclamations Applicazione delIa convenzione nei riguardi delle Repubblica federale tedesca (Germania occidentale) (consid. 4). pour les dettes sociales. L'intention de Cottet da frauder ses creanciers est rendue A. - Die Firma W. H. Joens & Co. in Düsseldorf suffisamment vraisemblable par la maniere dont il a erhob im Mai 1951 gegen die Firma Landis & Gyr A.G. realise aperte ses seuls biens disponibles et en particulier in Zug, die heutige Beschwerdeführerin, eine Zivilklage par la donation faite a sa propre fille. Il n'etait nullement wegen unlauteren Wettbewerbs beim Kantonsgericht Zug. arbitraire de soutenir que de tels actes n'etaient pas Die Beschwerdeführerin stellte darauf das Begehren, der suffisamment justifies par la maladie du recourant. Ils Klägerin, die in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, sei portaient manifestement atteinte a sa solvabilire et cela gemäss § 43 ZPO zur Sicherstellung der Gerichtskosten d'nne maniere immediate et definitive. Enfin, la surve- und einer allfälligen Parteientschädigung eine Kaution nance de l'insolvabilire apparaissait possible, vu la dimi- von Fr. 10,000.- aufzuerlegen. Die Klägerin könne sich nution de la fortune qui resultait des actes de disposition nicht auf Art. 17 der Haager Zivilprozessübereinkunft et les pertes qui pouvaient survenir dans la liquidation berufen. Das deutsche Reich, das Mitglied der Konvention de la Sociere. gewesen, sei zwar nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht untergegangen, habe sich dann aber im Jahre

Dispositiv

Par ces motifs, le Tribunal jederal 1949 in zwei neue Staaten mit eigener Verfassung, die Rejette le recours. « Bundesrepublik Deutschland » und die « Deutsche demo- kratische Republik» aufgeteilt. Von diesen Staaten sei keiner Rechtsnachfolger des alten deutschen Reiches noch habe einer den Beitritt zur Konvention erklärt, wie es

17. Urteil vom 4. Juni 1952 i. S. Landis & 6yr A.-6. gegen Westdeutschland z.B. für die Staatsverträge auf dem Ge- \V. H. Joens & Co. und Justizkommission des Kantons Zug. biete des gewerblichen Rechtsschutzes getan habe. Die Konvention sei übrigens auch deshalb nicht anwendbar, Staatsrechtliche Beschwerde: Beginn d~r Beschwerdefrist bei Zu- stellung der angefochtenen VeIfUgung durch die Post (Erw. 1). weil die den Mitgliedstaaten nach Art. 18 obliegende Voll- Haager Obereinkunjt betr. Zivüprozessrecht vom 17. JUli 1905: streckung ausländischer Kostenentscheide in Westdeutsch- Überprüfungsbefugnis des Richters in Bezug auf die Frage, ob die Übereinkunft im Verhältnis zu einem fremden Staate land zur Zeit wegen der von den Besatzungsmächten erlas- anwendbar ist (Erw. 3). senen Devisenvorschriften nicht möglich sei, womit die Anwendbarkeit der Übereinkunft im Verhältnis zur (westdeut- schen) Bundesrepublik Deutschland (Erw. 4). Konvention de facto ausser Kraft gesetzt sei. Auf Antrag beider Parteien ersuchte das Kantonsgericht Recours de droit public : Point de depart du delai de rec0?I"s en cas de notification postale de la decision attaquoo (consld. 1). Zug das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, sich zu den Oonvention de La Haye, du 17 juillet 1905, relative cl. "!1' p!ocedure aufgeworfenen Fragen zu äussern. Der Chef der Justiz- civile. Pouvoir d'examen du juge s'agissant de saVOIT SI la con- vention est applicable par rapport a un Etat etranger (consid. 3). abteilung antwortete, dass die Haager Zivilprozessüber-

126 Staatsrecht. Staatsverträge. No 17. 127 einkunft im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland hältnisse nicht mehr vollstreckt werden könnten. Wenn weitergelte, da diese Bestandteil eines Vertragsstaates sei; auch nach der Lehre des Völkerrechts die Möglichkeit zur Frage der .Vollstreckung von Kostenentscheiden in bestehe, sich von einem Staatsvertrag wegen wesentlich Deutschland werde auf BGE 61 I 358 ff. verwiesen. veränderter Verhältnisse loszusagen, so könne doch nicht Das Kantonsgericht Zug wies hierauf das Kautionsge- von einem ipso iure eintretenden Erlöschen gesprochen such der Beschwerdeführerin ab. Diese führte hiegegen bei werden, ohne dass nicht dem Vertragspartner der dahin- der Justizkommission des Kantons Zug Beschwerde, wurde gehende Wille in den Formen des Völkerrechts bekannt aber durch Entscheid vom 12. November 1951 mit im werde (vgl. BGE 49 I 196). Eine solche Rücktritts-Kündi- wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: gungserklärung könne aber nur durch einen Akt jenes a) Es frage sich in erster Linie, ob die Haager Zivil- Organes geschehen, das dem Vertrag seinerzeit durch die prozessübereinkunft im Verhältnis zum heutigen, in die Ratifikation die verbindliche Kraft verliehen habe. Nicht {( Bundesrepublik » und in die « Deutsche demokratische anders verhalte es sich für die daneben allenfalls in Be- Republik» aufgeteilten Deutschland noch anwendbar sei. tracht fallende Einstellung des Vollzugs zum Zwecke der Der Entscheid darüber, ob ein Staatsvertrag noch bestehe, Retorsion. Auch diese könne nur von der Gewalt ausgehen, liege nicht beim Richter, sondern beim Bundesrat, der nach die· über die Gestaltung der internationalen Beziehungen Art. 102 Ziff. 8 BV die völkerrechtlichen Beziehungen der der Schweiz zu entscheiden habe. Es stehe nun aber fest Eidgenossenschaft wahre. Durch den beim eidg. Justiz- dass weder eine Rücktrittserklärung noch eine Retorsions~ und Polizeidepartement eingeholten Bericht sei daher die anordnung durch· die zuständige Bundesbehörde erfolgt Frage nach der heutigen Geltung der Konvention gegen- sei, weshalb der Vertrag gegenüber den Angehörigen des über Deutschland für den Richter in verbindlicher Weise jetzigen Deutschland anzuwenden sei (BGE 49 I 197 f., gelöst. Es erübrige sich damit auch, auf den Einwand der 58 I 307 ff., 61 I 358 ff.).

Beschwerdeführerin, das alte deutsche Reich sei als Ein- B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde heitsstaat untergegangen, näher einzutreten. Es genüge, beantragt die Firma Landis & Gyr A.G., diesen Entscheid diesbezüglich auf den BGE 49 I 188 zu verweisen, der den der Justizkommission des Kantons Zug aufzuheben. Zur anerkannten Grundsatz des internationalen Rechtes an- Begründung wird vorgebracht : führe, dass Veränderungen in der Regierungsform und a) Die Justizkommission nehme zu Unrecht an, die inneren Organisation eines Staats grundsätzlich auf seine Bundesrepublik Deutschland sei als Bestandteil des alten völkerrechtlichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss deutschen Reiches Vertragspartner der Haager Zivilpro- ausüben und insbesondere die Rechte und Pflichten aus zessübereinkunft. Diese Frage habe der Richter abzuklären den von ihm abgeschlossenen Staatsverträgen nicht aufhe- und nicht eine politische Behörde, weshalb de:.: vom Kan- ben. Inwieweit dieser Grundsatz auf das heutige Deutsch- tonsgericht Zug eingeholte Bericht der eidg. Justizabtei- land anzuwenden sei, habe die Vorinstanz in zutreffender lung über die Anwendbarkeit der Konvention so frei zu Weise ausgeführt. werten sei wie die theoretischen Abhandlungen darüber, b) Zu Unrecht mache die Beschwerdeführerin weiter ob das alte deutsche Reich untergegangen sei oder nicht. geltend, die Konvention sei für die Schweiz im Verhältnis Eine richterliche Entscheidung darüber, ob die Bundes- zu Deutschland nicht mehr verbindlich, weil schweizerische republik Deutschland Rechtsnachfolgerin des alten deut- Kostenentscheide in Deutschland wegen der Devisenver- schen Reiches und daher Vertragspartner der Konvention

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sei, liege bisher nicht vor; selbst die politischen Behörden hätten diese Frage offen gelassen (BBI 1950 III 460). Die Das Bundesgericht zieht in Erwägung; Anwendung des Grundsatzes, dass Veränderungen in der 1. - Der angefochtene Entscheid, der dem Vertreter Regierungsform und innern Organisation eines Staates die der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walther Müller Rechte und Pflichten aus von ihm abgeschlossenen Staats- in Zürich, durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, verträgen nicht aufheben (BGE 49 I 188), setze voraus, traf Samstag den 29. Dezember 1951 um 16 Uhr in Zürich dass der alte Staat fortbestehe. Es könne aber. nicht zwei- ein, konnte aber dem Adressaten erst Donnerstag den felhaft sein, dass das alte deutsche Reich als Einheitsstaat 3. Januar 1952 übergeben werden, da sein Bureau am untergegangen sei und dass aus den Trümmern zwei neue Montag den 31. Dezember 1951, an Neujahr und am Mitt- selbständige Staaten entstanden seien, von denen keiner woch den 2. Januar 1952 geschlossen war. Die am 1. Fe- berechtigt sei, für das ehemalige Reich zu handeln. Jeder bruar 1952 der Post übergebene Beschwerde ist gleichwohl dieser beiden Staaten schliesse sich streng vom andern ab rechtzeitig. Massgebend für den Beginn der 30-tägigen und betrachte die Angehörigen des andern als Ausländer. Beschwerdefrist ist die tatsächliche Zustellung des ange- Jeder habe die Möglichkeit, durch Beitritt zur Konvention fochtenen Entscheids, nicht der Tag, an dem die Zustellung Vertragspartner zu werden. Dass diese Überlegung richtig erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an des- sei, ergebe sich auch daraus, dass es die Bundesrepublik sen Domizil getroffen hätte. Dies gilt nicht nur, wenn die Deutschland für nötig befunden habe, zu verschiedenen Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Staatsverträgen als eigene Bundesrepublik den Beitritt zu Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch dann, erklären, so u.a. auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- wenn eine geringfügige Verzögerung in der Zustellung ein- schutzes (GRUR 1950 S. 411 ff.). Es sei nicht einzusehen, tritt, weil der Adressat seine Wohnung oder sein Bureau weshalb die Sachlage gerade bei der Haager Zivilprozess- wegen eines Todesfalles, einer Reise oder aus aIidern Grün- übereinkunft anders sein sollte. den für einige wenige Tage geschlossen hat. Hierin kann

b) Die Bundesrepublik Deutschland komme der sich keine Annahmeverweigerung, durch die der Fristbeginn aus der Konvention ergebenden Pflicht zur Vollstreckung allerdings nicht hinausgeschoben wird (BGE 50 II 66), von Kostenentscheiden nicht nach, weil sie als Nichtver- erblickt werden; eine solche kommt nur in Betracht, wenn tragsstaat nicht dazu verpflichtet sei. (( Soweit sie dennoch der Adressat ohne Adressangabe längere Zeit oder mit der in den Vertrag eintreten wollte, wurde sie durch die Be- Absicht, Zustellungen an ihn zu verhindern, abwesend ist, satzungsmacht daran gehindert.» Die Anwendung der wovon hier nicht die Rede sein kann. Konvention sei in Deutschland unmöglich. Ein Entscheid 2. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Justiz- des Landsgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 stelle aus- kommission nehme zu Unrecht an, dass die Beschwerde- drücklich fest, dass die Konvention wegen des Besatzungs- gegnerin gemäss Art. 17 der Haager Zivilprozessüberein- rechtes keine Gültigkeit haben könne und dass ihrer An- kunft Anspruch auf Befreiung von der Sicherheitsleistung wendbarkeit auch die allierten Devisenvorschriften ent- für die Prozesskosten habe. Damit wird eine mit staats- gegenstünden. rechtlicher Beschwerde anfechtbare Verletzung des Ab- G. - Die Justizkommission des Kantons Zug und die kommens gerügt, denn eine solche Verletzung ist nicht nur. beschwerdebeklagte Firma W. H. Joens & Co. haben auf anzunehmen, wenn der Richter einem Ausländer im Wider- Vernehmlassung verzichtet. spruch zur Konvention eine Kaution auferlegt, sondern 9 AS 78 I - 1952

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auch, wenn er es unter Berufung auf die Konvention zu den, ob die Konvention im Verhältnis zur Bundesrepublik Unrecht ablehnt, einem Ausländer eine Kaution aufzu-- Deutschland, in der sich der Sitz der beschwerdebeklagten erlegen (nicht. veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts Firma befindet, Geltung hat. vom 26. Oktober 1942 LS. Pentmann, vom 15. April 1946 4. - Diese Frage wäre zu verneinen, wenn Deutsch- i.S. «Helvetia» und vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli). land, wie es bis 1945 bestand, als Staat untergegangen

3. - Ob die Beschwerdegegnerin von der Kautions- wäre und auf seinem Gebiete, wie die Beschwerdeführerin pflicht befreit sei, hängt davon ab, ob die Konvention im behauptet, zwei neue selbständige Staaten sich gebildet Verhältnis zu Deutschland noch besteht und Geltung hat. hätten, denn staatsvertragliche Verpflichtungen wie die Die Justizkommission ist davon ausgegangen, dass der hier in Frage stehenden erlöschen mit dem Untergang des Entscheid hierüber nicht beim Richter, sondern beim Staates und gehen nicht auf den Gebietsnachfolger über Bundesrat liege. Diese Auffassung, zu der die Justizkom- (für die Staatennachfolge im allgemeinen: VERDROSS, mission offenbar auf Grund von BGE 49 I 194 Erw. 3 Völkerrecht H. Auflage 1950 S. 193, für den Fall der Zer- gelangt ist, beruht auf einer zu engen Auslegung dieses gliederung oder Zerstückelung eines Staates insbesondere: Entscheids. Den politischen Behörden allein steht es zwar MAx HUBER, Staatensukzession S. 174/75, STIER-SOMLO, zu, den Rücktritt von der Konvention zu erklären oder zum Handbuch des Völkerrechts IH. S. 117 in Verbindung mit Zwecke der Vergeltung für deren Verletzung durch einen S. 72). fremden Staat anzuordnen, dass sie im Verhältnis zu die- a) Wie die Völkerrechtslehre mehrheitlich annimmt und sem einstweilen nicht mehr anwendbar sei (BGE 49 I 194 auch die Beschwerdeführerin gelten lässt, ist Deutschland Erw. 3 Abs. 3). Wird dagegen im Hinblick auf die Frage nach der Kriegsniederlage von 1945 als Staat nicht unter- der Kautionspflicht einer Prozesspartei streitig, ob ein gegangen, sondern hat lediglich seine völkerrechtliche fremder Staat Mitglied der Konvention sei, so hat hier- Handlungsfähigkeit eingebüsst (BINDSCHEDLER, Die völ- über vorfrageweise der über die Kautionspflicht entschei- kerrechtliche Stellung Deutschlands, Schweiz. Jahrbuch dende Richter zu befinden. So hat das Bundesgericht in für internat. Recht 1949 S. 37 ff. und dort angeführte BGE 49 I 194 Erw. 3 Abs. 2 angenommen, dass Russland weitere Literatur; VERDROSS, Die völkerrechtliche Stel- trotz Änderung der Regierungsform und tiefgreifender lung Deutschlands von 1945 bis zur Bildung der west- Umgestaltung der innern Rechtsordnung als Staat nicht deutschen Regierung, Archiv für Völkerrecht Bd. 3, 1951, untergegangen und daher Mitglied der Konvention geblie- S. 129 ff.). Die von Deutschland abgeschlossenen Staats-

ben sei. Ferner hat es im nicht veröffentlichten Urteil vom verträge sind daher mit der Kriegsniederlage nicht erlo- 26. Oktober 1942 LS. Pentmann festgestellt, dass das im schen (BINDSCHEDLER a.a.O. S. 59 ff.). Der Bundesrat hat letzten Weltkrieg durch Losreissung von Jugoslavien ent- bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 1945 über die standene Königreich Kroatien nicht Rechtsnachfolger Nichtanerkennung einer offiziellen deutschen Regierung Jugoslaviens und daher auch nicht Mitgliedstaat der Kon- festgestellt, dass die schweizerisch-deutschen Verträge vention sei, wogegen es im nicht veröffentlichten Urteil weiterbestehen, und hat dies in einem Beschluss vom vom 10. Juli 1947 LS. Rümbeli entschieden hat, dass das 24. Oktober 1947 inbezug auf das schweizerisch-deutsche nach Kriegsende wiederhergestellte selbständige Österreich Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 aus- als Vertragsstaat zu gelten habe. Es ist somit auch im drücklich bestätigt. Ebenso haben die schweizerischen Ge- vorliegenden Falle vom Richter vorfrageweise zu entschei- richte Deutschland weiterhin als Vertragsstaat der Haager

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Zivilprozessübereinkunft betrachtet (Urteil des Ober- Dass in Verhandlungen der Schweiz mit der Bundesrepu- gerichts Zürich vom 1. Dezember 1945, SJZ 1946 S. 89; blik die Frage, ob nach wie vor « Deutschland » oder nun nicht veröffe~tlichtes Urteil des Bundesgerichts vom an Stelle des Dritten Reiches die « Bundesrepublik Deutsch- 15. April 1946 i.S. « Helvetia »). land» Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutze des b) An den für die Frage der Weitergeltung der Staats- gewerblichen Eigentums sei, offen gelassen wurde und man verträge massgeblichen Verhältnisse hat die Gründung der sich mit der Feststellung begnügte, dass dieser Staatsver- westdeutschen « Bundesrepublik Deutschland» nichts ge- trag im Gebiete der Bundesrepublik wieder in vollem Um- ändert. Deren Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai fange angewandt werden könne (BBI 1950 III 458 ff.), 1949 (Deutsches Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 ff.) ist nach spricht nicht gegen die Weitergeltung der mit Deutschland seinem Wortlaut nur eine übergangsordnung und soll nach abgeschlossenen Staatsverträge. Durch Briefwechsel der der Absicht des Gesetzgebers keinen neuen westdeutschen beidseitigen Delegationschefs vom 2. November 1950 wurde Staat schaffen, sondern vielmehr den bisherigen, rechtlich übrigens festgestellt, dass im Verhältnis der beiden Staaten fortbestehenden deutschen Staat in dem Umfange reorga- das bisherige Übereinkommen von 1892/1902 über den nisieren, der durch die Besetzungsstaaten ermöglicht ist gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz « nach (SIMSON, Die staatsrechtlichen Grundlagen der west- wie vor Geltung habe» (BBI 1950 III 468). Bei den die deutschen Bundesrepublik, ZSR 69 S. 67 ff. ; BINDSCHED- Staatsverträge auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- LER a.a.O.· S. 41 ff., VERDROSS a.a.O., Archiv für Völker- schutzes betreffenden Erklärungen der westdeutschen Re- recht Bd. 3 S. 136). Infolgedessen ist anzunehmen, dass die gierung schliesslich, auf die sich die Beschwerdeführerin früheren, mit Deutschland abgeschlossenen Staatsverträge beruft (GRUR 1950 S. 411 ff.), handelt es sich nicht um im Verhältnis zur Bundesrepublik weitergelten (BIND- neue Beitrittserklärungen, sondern um an die übrigen Mit- SCHEDLER a.a.O. S. 60 unter Hinweis auf Art. 123 Abs. 2 gliedstaaten gerichtete Mitteilungen, es seien die Voraus-

des Grundgesetzes, der lediglich für die Staatsverträge setzungen dafür geschaffen, dass diese Verträge im Gebiete über in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallende der Bundesrepublik wieder in vollem Umfange anwendbar Gegenstände einen Vorbehalt macht, woraus zu schliessen seien. Dass deutsche Gerichte den Standpunkt eingenom- sei, dass die in die Kompetenz der früheren Reichsgewalt men hätten, die Haager Zivilprozessübereinkunft habe für fallenden Staatsverträge ohne Vorbehalt weiter gelten). die Bundesrepublik keine Geltung mehr, ist nicht darge- Das Bundesgericht hat denn auch bereits die Weitergeltung tan; das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Urteil des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 1951 geht davon 24. Juni 1874 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch- aus, dass die übereinkunft zwar an sich anwendbar, dass land angenommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom aber deren Art. 18 wegen der von den Besatzungsmächten 27. September 1950 i.S. Wolfbauer). Es ist nicht einzusehen, erlassenen Devisenvorschriften nur beschränkt durchführ- weshalb für andere Verträge und insbesondere für die bar sei. Haager Zivilprozessübereinkunft etwas anderes gelten Dass trotz derartiger Beschränkungen oder sonstiger sollte. Aus dem Verhalten der schweizerischen oder deut- mangelhafter Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten schen politischen Behörden lässt sich nichts gegen die Wei- durch einen andern Staat der schweizerische Richter Art. 17 tergeltung der mit Deutschland vor 1945 abgeschlossenen der Haager übereinkunft anzuwenden habe, solange keine Staatsverträge im Verhältnis zur Bundesrepublik ableiten. Rücktrittserklärung oder Retorsionsanordnung der hiezu

134 Staatsrecht. Internationales Auslieferungsrecht. N0 18. 135

zuständigen politischen Behörden gegenüber dem betref- 61 500 lire di multa e all'interdizione perpetua dei pubblici fenden Staate erfolgt sei, hat das Bundesgericht wiederholt uffici. mit eingehend~r Begründung entschieden (BGE 49 I 198, Questo giudizio accerto in sostanza i fatti seguenti: 58 I 312, 61 I 360, nicht veröffentlichtes Urteil vom Oscar Nappi, come pure Francesco Primicino, Salva- 15. April 1946 i.S. ({ Helvetia)) ; vgl. auch BGE 77 I 50}. tore di Salvo, Aldo Cosimo e Alberto Bassi facevano parte Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser d'un gruppo politico neofascista denominato ({ gruppo R ). ständigen Rechtsprechung abzugehen. Per finanziare questo movimento, essi attaccarono a mano armata, il 28 giugno 1948, l'agenzia deI Banco di Napoli Demnach erkennt das Bundesgericht: a Caivano, ove s'impossessarono di denaro e titoli. Die Beschwerde wird abgewiesen. Su domanda delle autoriUt italiane, Oscar Nappi fu arrestato a Ginevra nel marzo 1951. Interrogato dalla polizia ginevrina, egli si oppose alla sua estradizione, invocando il delitto politico. Ulteriormente questa oppo- sizione venne motivata in due memorie 10 agosto e 28 IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT agosto 1951. In sostanza Oscar Nappi fa valere che : EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS a) la rapina aggravata e un reato politico (art. 10 LF Estr.) ;

18. Sentenza 23 gennaio neUa causa Nappi. b) il porto d'armi senza licenza non e un reato soggetto all'estradizione (art. 3 LF Estr.) ; Art. 10 della legge federale BUU'estradizione ; art. 3 del trattato di e8tradizione italo-BVizzero. c) Ia condanna e stata pronunciata, a quanto pare, Nozione di reato politico in senso relativo. Affinehe il carattere da un tribunale d'eccezione (art. 9 LF Estr.) ; politico sm predominante, occorre che il reato si trovi in istretta relazione con 10 ~copo politico perseguito. d) egli sarebbe stato privato deI beneficio dell'indulto per l' Anno Santo, di cui hanno fruito gli altri condannati Art. 10 des eidg. Auslieferungsgesetzes ; Art: 3 des schweizerisch- italienischen A uslielerungBVertrages. ehe hanno partecipato al suddetto delitto. Begriff des sog. relativ-politischen Deliktes. Ein Delikt hat nur B. - Giusta I'art. 23 LF Estr., il Tribunale federale dann überwiegend politischen Charakter, wenn es in engem Zusammenhang mit dem verfolgten politischen Zwecke steht. e stato chiamato a pronunciarsi. Art. 10 de la loi lMirate BUr l'extradition ; art. 3 de la Oonvention Nel suo preavviso il Ministero pubblico della Confede- entre la SUMse et l'Italie sur l'extradition rkiproque de malfaiteuTs razione ha concluso nel senso che I'estradizione sia accor- et de prevenus. Delit politique relatif; not ion. Pour que le caract6re politique data per la rapina aggravata, ma non pel porto d'armi d'nn delit soit pr9dominant, il faut qu'il y ait rapport etroit senza licenza : il primo non e un reato di carattere preva- entre le delit et le but politique vise. lentemente politico ; il secondo non e un reato che possa A. - Oscar Nappi, suddito italiano, nato il 9 dicembre dar luogo all'estradizione. 1923, fu giudicato in contumacia dalla Corte d'assise di Napoli, quarta sezione, che con sentenza 12 febbraio 1949 Oonsiderando in diritto : 10 condannava, per rapina aggravata e porto di armi 1. - a) L'art. 9 LF Estr. prescrive: (( L'estradizione comuni senza licenza, a 6 anni e 3 mesi di reclusione, a e subordinata alla condizione che la persona consegnata

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 102 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 43 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

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