Source: fallrecht.ch

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Rubrum

7. Urtheil vom 19. Juni 1875 in Sachen des Kantons Thurgau.

Sachverhalt

A.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat durch Entscheid vom 4. Dezember 1874 die in Elgg, Kanton Zürich, wohnhaften HH. Heinrich Sulzer-Steiner, H. Sulzer-Rieter, Ed. Sulzer-Ziegler, Sulzer-Ernst und Karl Sulzer pflichtig erklärt, ihr aus dem Etablissement in Aadorf, Kanton Thurgau, stammendes refy. mit demselben zusammenhängendes Einkommen, soweit es die Zinsen des in dem Etablissement arbeitenden Kavitals zu 5 Puozent übersteigt, dem Kanton Zürich zu versteuern. In der Begriindung dieses Entscheides wird anerkannt, dass nit nur der Kanton Zürich, sondern auch der Kanton Thurgau einen auf sein Gesez gegründeten Anspruch auf die Besteuerung dieser Einkommensquote habe und daher, da durch das Bundesrecht die Doppelbesteuerung ein und desselben Einkommens ausgeschlossen sei, der Spezialfall durch die Frage beherrscht werde, welcher der beiden Kantone das bessere Recht auf die Besteuerung des Einkommens habe, resp. ob sich das bessere Recht an die Person des Erwerbenden, resp. an seinen Wohnsitz knüpfe, oder an die Instrumente, durch welche das Einkommen erarbeitet werde. Diese Frage wird nun im erstern Sinne entschieden, da dem zweiten Prinzipe sich schwere sachliche Bedenken entgegenstellen. Bei konsequenter Durchführung desselben würden nämlich die in Industrie und Handel thätigen Kantone eines ausserordentlich grossen Theiles ihrer Staats- und Gemeindeeinkünfte beraubt und jede feste Norm für die Erhebung und Zutheilung der Steuer zerfliessen, indem sich z. B. der Geschäftsgewinn auf der in einer Fabrik verarbeiteten Baumwolle aus dem Spekulationsgewinn im Ankauf des Rohstoffes und Verkauf ver fertigen Waare und aus dem Gewinne der in der Fabrik sich vollziehenden Arbeit komponire und nur für diefen Theil des Gewinnes die Fabrik den Ort desselben bestimme. Dazu komme, dass das Bundesrecht in Steuersachen bis jezt immer den thatsächlichen Wohnsiss zum Entscheidungsgrunde für die Frage gemacht habe, ob und in welchem Masse mehrere Kantone si in die Steuern, welche einem Bewohner des Landes aufgelegt werden, zu theilen haben.

B.

Dieser Entscheid der Finanzdirektion wurde unterm 16. Januar 1875 vom zürcherischen Regierungsrathe einfach bestätigt.

CG. Hierüber beschwert sich die Regierung des Kantons Thurgau beim Bundesgerichte und stellt das Gesuch, dass ihr das Recht, die Fabrik als solche im Kanton Thurgau zu besteueri, gewahrt werde. Zur Begründung dieses Gesuches führt die thurgauische Regierung an: Die Firma laute Sulzer in Aadorf und fet einzig im Ragionenbuch des Kantons Thurgau eingetragen. Dieselbe sei jederzeit für das Einkommen, soweit dafselbe aus der eigentlichen Fabrik sich ergeben, im Kanton Thurgau besteuert worden, auch nac Inkrafttreten des neuen zürcherischen Steuergesetzes vom Jahre 1869, bis in die neueste Zeit die zürcherische Steuerkommission sich veranlasst gesehen habe, die Mitglieder der Gesellschaftsfirma für ihr Einkommen aus der Fabrik im Kanton Zürich zu besteuern.

Bei der Frage nun, auf welcher Seite bei der vorliegenden Doppelbesteuerung die bessern Rechte zu finden seien, komme in Betracht, dass es sich um die Besteuerung einer Gesellschaft handle, Eine solche sei als Ganzes zu besteuern und könne nicht in ihre einzelne Glieder aufgelöst werden, die in dem Ganzen aufgehen und nur als Glieder des Ganzen an dem Einkommen partizipiren, welches die Gesellschaft als solche erwerbe. Ebenso falle in Betracht, dass ein Fabrikgeschäft in Frage stehe, das an einem bestimmten Orte fest etablirt sei und zwar domi- 832 41. Ahschnitt. Bundesverfassung.

zilire die Firma im Kanton Thurgau. Die Fabrik selbst liege auf thurgauischem Gebiete und bilde die einzige Quelle der Firma. Dazu komme, dass die Gesellschafter auch im Kanton Thuxgau die Niederlassung besisszen, indem nach thurgauischen Gesetzen doxt Niemand Grundeigenthum erwerben könne, ohne vorher die Niederlassung erworben zu haben.

Nieht unerheblich sei endlich auch der Standpunkt der Billig-- feit, In der Regel bringen nämlich industrielle Etablissements der betreffenden Gegend nicht nur Vortheile, sondern auch gewisse Lasten, bezüglich neuer Strassenanlagen, Schulhausbauten 2e, welche durch die Ansammlung einer Fabrikbevölkerung nothwendig werden. Es erscheine daher nur als billig, dass auh von den Einnahmen da etwas an das Allgemeine abgegeben werde, wo sie aus einem regelmässigen Geschäftsbetriebe gewonnen werden.

D.

Die Regierung von Zürich verweist in ihrer Antwort im Wesentlichen auf die Begründung der Entscheidung vom 4. Dezember v. JF. und fügt bei :

1. Der Umstand, dass die Firma Sulzer in Elgg im zürcherischen Ragionenbuch nicht figurire, sei vollständig irrelevant, seitdem der Kanton Zürich die frühere Handelsklassensteuer in allgemeine persönliche Steuer umgewandelt habe.

2. Die Besteuerung zürcherischer Einwohner von auswärts etablirten Geschäften für ihr aus diesen Geschäften gezogenes Einkommen sei weder etwas Neues noch Unerhörtes, sondern tfomme seit Jahren sowohl in Zürich, als in andern Kantonen, z. B. Baselstadt, vor.

3. Endlich sei nit zu übersehen, dass der Kanton Zürich gemäss seiner eigenen Gesetzgebung nur das Einkommen, soweit es 5 Prozent des in der Fabrik angelegten und arbeitenden Kapitals übersteige, in seine Besteuerung hineinziehe und dass das thurgauische Besteuerungsrecht also von der Gesetzgebung des Kantons Zürich nicht in seinem ganzen Umfange in Frage gestellt werde. Es lasse sich sogar mit einer fast an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkteit sagen, dass wenn die Herren Sulzer im Kanton Thurgau mit einèr Einkommenssteuer von 30,000 Franken wegkommen, wie nach dem Zeugnisse des Gemeindeammannamtes Aadorf anzunehmen sei, dieselben damit noc lange nicht obige 5 Prozent thatsächlich versteuern und daher in Wirklichkeit von einer Doppelbesteuerung gar keine Rede sei.

Erwägungen

1.

Da die Kantone Thurgau und Zürich gestüsst auf ihre Gesessgebungen für das Einkommen der Fabrik in Aadorf gleichzeitig von deren Inhabern Steuern erheben wollen, so liegt ein Fall von Doppelbesteuerung vor, welche in Art. 46, Lemma 2 der Bundesverfassung grundfässlich als unstatthaft erklärt ist. Obgleich nun das in Ausficht genommene Bundesgesess, welches die erforderlichen Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung treffen soll, noch nicht erlassen ist, so kann doch angesichts der bisherigen bundesrechtlichen Praxis keinem Zweifel unterliegen, dass das Bundesgericht, welches bezüglich solcher Beschwerden an die Stelle der bisher kompetenten politishen Bundesbehörden getreten ist, das Recht und die Pflicht hat, gegen Doppelbesteuerung Schuss zu gewähren, indem unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung ein Zurückgehen hinter bisheriges Bundesrecht unmöglich ist. Das Bundesgericht hat diess auch schon wiedexholt in Entscheiden betreffend Doppelbesteuerung ausgesprochen und ist dessen Kompetenz im vorliegenden Falle von beiden Parteien anerkannt.

2.

Wie die Regierung des Kantons Zürich beziehungsweise deren Finanzdirektion in ihrem Entscheide richtig bemerkt hat, fann es sich materiell nur um die Frage handeln, ob für die Steuerpflicht des Einkommens aus einem Fabriketablissement dev Ort, wo die Fabrik liegt, oder der Wohnsiss des Inhabers derselben massgebend sei. Es handelt sich somit um einen grundsässlichen Entscheid zwischen dem Domizil der Fabrik und demjenigen des Fabrikinhabers, beziehungsweise darum, ob der Niederlassungsfkanton der Geschäftsinhaber als solcher, oder derjenige Kanton, in welchem dieselben ihr allgemeines persönliches Domizil haben, das bessere Recht auf Besteuerung von Kapital und Einkommen der Fabrik besige.

3.

Diese Frage muss unbedingt zu Gunsten desjenigen Kan- 34 I, Abschnitt. Bundesverfassung, tons entschieden werden, in welchem die Geschäftsinhaber ihr Spezialdomizil für das Geschäft nehmen mussten, wo also das Geschäft sein Domizil und seine Wirksamkeit hat und das Kapital arbeitet und den Schuss des Staates geniesst. Diesem gegenüber kann der mehr zufällige Umstand, dass der Inhaber persbnlich an einem andern Orte wohnt, set es näher oder entfernter von der Fabrik, nicht in solche Berücksichtigung fallen, dass dadurch das Steuerrecht des Kantons, welches dieser gegenüber allen in seinem Gebiet bestehenden Fabriketablissements ausübt, beeinträchtigt werden könnte.

4.

Der Kanton Zürich hat auch selbst bisher die in feinem Gebiete befindlichen Handelsniederlassungen, deren Besizer auswärts wohnten, besteuert. Es existirt sogar ein spezieller Beschluss des zürcherischen Regierungsrathes vom 27. Mat 1871, in welchem grundsässlih die Steuerpflicht einer Anzahl auswärtiger Handelsfirmen, welche in Zürich Geschäftsniederlassungen hielten, ausgesprochen wurde und es ist dieses Besteuerungsrecht des Kantons Zürich auh vom Bundesrathe mit Schlussnahme vom 7. Juli 1873 gegenüber dem Hause F. L. Lambelet in Neuenburg, welches in Zürich eine Handelsniederlassung hatte, anerkannt worden. Wenn daher im vorliegenden Falle das Besteuerungsrecht des Kantons Thurgau geschützt wird, so findet nur der gleiche Grundsay seine Anwendung, den der Kanton Zürich selbst gegen auswärts wohnende Geschäftsinhaber befolgt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Der Kanton Zürich ist nicht berechtigt, das aus dem Etahlissement der Firma Sulzer in Aadorf stammende resp. mit demselben zusammenhängende Einkommen zu besteuern.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.