Source: fallrecht.ch

2 I 184

Rubrum

47. Urtheil vom 3.Juni1876 inSachenTeyber.

Sachverhalt

A.

Rekurrent übernahm im Jahr 1873 gemeinsam mit einem Heinrich Cless den Bau eines Looses der Nationalbahn und liess sich zu diesem Behufe in Klein-Andelfingen, Kanton Zürich, nieder, woselbst von der Steuerbehörde sein Vermögen auf 150,000 Fr. und sein Einkommen auf 10,900 Fr. festgesetzt wurde. Anfangs des Jahres 1875 sbernahm derselbe sodann gemeinsam mit einem Hrn. Münz ein Loos der Nationalbahn im Kanton Aargau unter der Firma „Teyber und Münz“, welche sich in Köllikon niederliess und dort von der Steuerbehörde mit 100,000 Fr. Vermögen eingeschässt wurde.

B.

Da Rekurrent seine Familie erst Ende Dezember 1875 von Klein-Andelfingen wegzog, erhielt er eine Aufforderung zue Bezahlung der zürcherishen Staatssteuer pro 1875. Hierüber beshwerte sich derselbe bei der zürcherischen Finanzdirektion, gestüsst darauf, dass er feit April 1875 im Kanton Zürich kein Vermögen besessen habe und in Köllikon 100,000 Fr. versteuern müsse. Allein seine Beschwerde wurde unterm 18. Februar

D.

JF, abgewiesen, mit Hinsicht darauf, dass er im Jahre 1875 mit Familie im Kanton Zürich gewohnt habe und daher auch in diesem Kantone steuerpflichtig sei.

C.

Teyber ergriff desshalb den Rekurs an das Bunbelgericht und verlangte, dass dasselbe na freiem Ermessen entscheide, ob und was er pro 1875 im Kanton Zürich zu versteuern hahe. Zur Begründung dieses Begehrens führte er an: Nach seiner Ansicht liege ihm lediglich ob, nachzuweisen, dass er das nämliche der Besteuerung unterliegende Objekt an zwei Orten versteuern müsse. Jn dieser Beziehung stehe fesi, dass er bis zum April 1875 in Andelfingen 150,000 Fr. Vermögen versteuert und sonst kein anderes Vermögen besessen, dass er von diesem Vermögen 100,0C0 Fr. ins Geschäft in Köllikon eingeworfen und dort versieuert habe, also diese 100,000 Fx, von jenen 150,000 Franken genommen seien und an zwei Orten versteuert werden, indem Cless kein Vermögen eingelegt habe.

D.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich trug in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, eventuell darauf an, dass die Ausscheidung®sfrage an die betheiligten Kantone zum Austrage überwiesen werde, — indem sie bemerkte: Rekurrent habe, als er nach seiner eigenen Angabe bereits im Kanton Aargau eingeshähsst gewesen, im Frühjahr 1875 in Zürich feinerlei Schritte gethan, um gestüsst auf wirkliche Veränderungen seines dortigen Vermögens guf dem geseklichen, Jedermann offen stehenden, Wege eine Reduktion seines steuerpflichtigen Vermögens anzustreben, Die ökonomischen Verhältnisse des Rekurrenten seien ihr nicht bekannt, sie halte sich an die Daten des fortgesetzten Domizils und der dur Nichtgebrauch gesetzlich offen sichender Rechtsmittel stillschweigend anerkannten Höhe der Steuersumme. Dem gegenüber vermöge die Thatsache der Begründung eines zweiten Domizils im Kanton Aargau und dort erfolgter Steuereinschätung eine Doppelbesteuerung noch nicht zu erweisen, namentlich mit Rüdksicht darauf, dass im Kanton Aargau eine Societät „Teyber und Münz“, nicht Refurrent persönlich, als DNeREtiE erscheine,

E.

Die Direktion des Innern des Kantons Aargau, welcher die Beschwerde ebenfalls zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, beantragte in erster Linie, dass dieselbe als formell unstatthaft von der Instanz abgewiesen werde, weil Rekurrent gegen seine Einfchähung bei den aargauischen Behörden niemals Beschwerde erhoben habe. Eventuell verlangte sie, dass erkannt werde, Rekurrent habe sein Vermögen da zu versteuern, wo er wohne, also zur Heit an seinem Wohnorte Köllikon.

Erwägungen

1.

Wie das Bundesgericht schon in frühern Entscheiden ausgesprochen hat, kann eine Doppelbesteuerung nur dann als vorhanden erachtet werden, wenn die nämliche Person für die gleichen Vermögensobjekte gestüsst auf die Steuergesetze zweier Kantone der nämlichen Steuer unterworfen werden will. Diese Vorauss\essungen treffen im vorliegenden Falle uicht zu. Denn einerseits wird im Kanton Zürich Rekurrent persönlich besteuert, während im Kanton Aargau als Steuerobjekt die Firma „Teyber und Münz" erscheint und anderseits mangelt jeglicher Beweis - dafür, dass Rekurrent dasjenige Vermögen, welches er im Kanton Zürich versteuern muss, in die Gesellschaft „Teyber und Münz“ eingeworfen habe, beziehungsweise dass seine diesfällige Einlage nicht vou anderweitigem Vermögen herrühre.

2.

Dazu kommt, dass Rekurrent es versäumt hat, rechtzeitig den ihm gesetzlich im Kanton Zürich behufs Reduktion seines dort steuerpflichtigen Vermögens offen stehenden Weg zu betreten und daher die Doppelbesteuerung, wenn eine folche wirklich vorliegen sollte, lediglich eine Folge dieser Nachlässigkeit ist. Gegen solche, durch Nichtergreifung der gesetzlichen Rechtsmittel selbst verschuldete Nachtheile kann das Bundesgericht nicht

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.