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25 II 533

25 II 533

Rubrum

63. Urteil vom 30. Juni 1899 in Sachen Kasino gesellshaft Baden und Möller gegen Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique in Paris.

Straf- und Civilklage wegen unerlaubter Aufführung muslkalizcher und musikatisch-dramatischer Werke. — Art. 56 ff. und Art. 160 ff. Org.-Ges.; Die Berufung kann nur gegen Civilurteile, nicht gegen Strafurteile stattfinden; gegen letztere is nur das Rechtemittel der Kassation nach Massgabe der Ari. 160 ff. leg. cit. zulässig, auch wenn Straf- und Civitpunkt in einem Verfahren erledigt werden. — Art. 11 Ziff. 10 Urheberrechtsgeselz : « Veranstlaltung ohne Gewinn. » — Schweres Verschulden der die Concerte veranstaltenden (eseltschaft s0- wie des Orechesterdirektors.

Sachverhalt

. Duri Urieil vom 16. Februar 1899 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt : ' Das untergerichtliche Urteil ist mit der einzigen Abänderung bestätigt, dass die in Dispositiv 3 zugesprochene Entschädigung von 500 Fr. auf 300 Fr. herabgesetzt wird, 934 Civilrechtepflege.

Das untergerichtliche Urteil vom 21. Juni 1898 Hatte gelautet ;

1. Die Beanzeigten haben sich der fahrlässigen Verlegung des Urheberrechtes im Sinne von Art. 13 B.-G. betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst schuldig gemacht.

2. Dieselben werden dafür je zu einer Busse von 30 Fr., der Beklagte Arthur Möller eventuell zu 6 Tagen Gefangenschaft verurteilt.

9, Die Beklagten haben im Solidarverbande an den Anzeiger eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.

B.

Gegen das obergerichtlihe Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen : Die klägerischen Begehren seien gemäss Art, 11 € Ziff, 10 des Bundesgeseges vom 23. April 1883, eventuell im Sinne von Art, 12 Abs. 3 €od. abzuweisen ; eventuell sei von einer Bestrafung der Beklagten abzusehen, und die Enischädigung auf höchstens 200 Fr. festzusetzen.

C.

Jn der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der Beklagten mündlich seine Berufung und trägt auf Abweisung der Schadenerfassforderungen eventuell auf Reduktion derselben an.

Der Vertreter der Klägerin beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, soweit sie sih auf den Strafpunkt beziehe, im übrigen sei dieselbe abzuweisen,

Erwägungen

1.

Auf die Berufung kana nur eingetreten werden, soweit sie sich auf die Civilansprüche der Klägerin bezieht ; denn gegen die Strafurteile kantonaler Gerichte, die in Anwendung eidgenöffischer “Gesetze erlassen werden, kennt das Organisationsgesez als eidge- E nôssisches Rechtsmittel einzig die Kassation nach Art. 160 ff. i; daselbst, wobei die Beschwerde sich auch auf den Civilpunkt erstrecken kann (Art, 161 Abjs. 2 leg. cit.); nicht kann dagegen auf dem Wege der Berufung ein Strafurteil an das Bundesgeriht weitergezogen werden, wenn in Verbindung mit dem 7 Strafpunkte auch der Civilpunkt vom kantonalen Richter entschieden worden ist, Hingegen ist die Berufung an das Bundesgericht nah dessen konstanter Praxis zulässig au gegen adhäsionsweise im Strafprozess erlassene Civilurteile, da eben auc in diesem Falle das Urteil über den Eivilpunkt sich als Haupturteil in einem Civilrechtsstreit darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes vom 21. Februar 1891 in Sachen Steussi gegen Martin und Gengel, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 158 Erw, 2, und vom 25. November 1893 in Sachen Ricordi & Cie. gegen Nicolini, Amtl, Samml., Bd. XIX, S. 953 Erw. 3).

2.

Jn thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten : Die im Jahre 1851 in Paris gegründete Klägerin, Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique, hat nah ihren revidierten Statuten vom 14. März 1889 (Art. 4) zum Zwe: den gegenseitigen Schuss der Autoren, Componisten, Verleger, sowie ihrer Nehtsnachfolger gegenüber allen denjenigen, welche ihre litterarishen oder musikalischen Werke öffentlih aufführen, sowie daran anschliessend den Bezug der Aufführungsgebühren. Gemäss Art. 17 der Statuten erteilt jeder Genossenschafter mit der Zustimmung zu den Statuten den Vorstandsmitgliedern die besondere Vollmacht, für seine Perfon und in seinem Namen, aber auf Kosten der Genossenschaft, Prozesse anzuheben. Die Eintragung der Genossenschaft im schweizerischen Handelsregister fand erst am 6. Dezember 1894 statt (Publikation im schweiz. Handelsamtsblatt vom 8. gl. Monats). Der Centralagent der Klägerin für die Schweiz, Knosp-Fischer in Bern, erliess im Juli 1892 ein Cirkularx an die Musikvereine, Kursaalgesellschaften, Theatervorstände 2e. der Schweiz, in welchem er darauf aufmerk sam machte, dass die in der Schweiz vielfach verbreitete Meinung, nach Aufhebung der Litterarkonvention zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 sei die Aufführung französisher dramatisch-musikalischer und musikalischer Werke frei, eine durchaus irrige fei; dem Cirkular wurde ein Gutachten von Prof. Reichel beigegeben. Am 15. April 1894 erliess KnospFischer für die Klägerin eine „Kundmachung und Verbot“ an die Kasinogesellschaft in Baden, die eine der heutigen Beklagten, worin der Notifikatin die Aufführung von Werken der Klägerin ohne vorher eingeholte Erlaubnis förmlich verboten wurde ; gleichzeitig teilte Knosp-Fischer mit, wo das Verzeichnis der Mitglieder der Klägerin eingesehen werden könne. Am 3. September 1894 stellte die Klägerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Untersuchungsbegehren gegen die Beklagte Kasinogesellschaft Baden, da letztere vom 22. April bis 29. August 1894 in 254 Aufführungen Werke ihrer Mitglieder unerlaubt aufgeführt habe ; am 1. November 1894 ergänzte sie ihre Angaben dahin, dass bis 13. Oktober weitere 39 Aufführungen stattgefunden haben. Mit Verfügung vom 30. November 1894 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Untersuchungsakten dem Bezirksgericht Baden, mit dem Anirage, Richard

Diebold als Prâjident der Kasinogesellschaft Baden und Arthur Möller, Kapellmeister, seien auf Grund des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht vom 23. April 1883 angemessen zu bestrafen und zum Schadenersass an die Anzeigepartei zu verurteilen. Jn der Verhandlung vor Bezirksgericht vom 90. April 1895 bemerkte der Vertreter der Klägerin, geklagt werde nur wegen unbefugter Aufführung , dagegen werde die Klage wegen unerlaubter Vervielfältigung vorbehalten. Als Schadenersass klagte er ein 1300 Fr., richterliches Ermessen vorbehalten. Der Vertreter der Beklagten erhob zunächst die Einrede der mangelnden Fähigkeit der Klägerin, Strafflage zu erheben und vor Gericht aufzutreten, da die Strafanzeige zu einer Zeit erstattet worden sei, wo die Klägerin noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei, ihr die Persönlichkeit also gemangelt habe; eventuell stüsste er sich auf Art. 11 Ziff. 10 des Urheberrehtsgesezes, indem die Aufführungen der Kafinegesellschast Baden ohne Absicht auf Gewinn veranstaltet werden, und ganz evenluell beantragte er, es sei nur Art, 12 Abf, 3 leg. cit. zur Anwendung zu bringen. Zu bemerken is über die Kasinogesellschaft Baden folgendes: Sie is eine Vereinigung von Hoteliers des Kurortes Baden zum Zwecke des Kurhausbetriebes, die das Kurhaus von der Ortsbürgergemeinde Baden durch Verirag vom 1. Februar 1893 auf 8 Jahre (bis 31. Dezember 1904) gepachtet hat. Jm Normalbudget für den Kurhausbetrieb von 1893 figurieren unter den Ausgaben 16,050 Fr. für die Kurkapelle ; die Einnahmen werden hauptsächlich (für 39,000 Fr.) dur die „Kurtaxe“ gedeckt ; dazu kommen für das übrige Publikum, das keine Kurtaxe bezahlt, Abonnements oder EintrittsgelVIL Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst. N° 83. SBT der. Ein allfälliger Gewinn is im Jnteresse des Kasinos oder der Bäder zu verwenden. Nah dem Vertrag des Kurkomites mit Kapellmeister Möller if diesem die Hastbarkeit für Ansprüche wegen Verlegung des Urheberrehties an musikalischen Werken überbunden. Das Bezirksgericht Baden sprach durch Urteil vom 11. Juni 1895 die Beklagten von Schuld und Strafe frei, unter Verweisung der Civilansprüche der Klägerin auf den Civilweg, und zwar mit der Motivierung, der Klägerin habe die Fähigkeit zur Anhebung einer Strafuntersuchung gemangelt, da sie im Zeitpunkte der Erhebung der Anzeige noch nicht im \sweiz.

HandelZregister eingetragen gewesen sei und demnach den Charakter einer juristishen Persönlichkeit noh nicht besessen habe ; demnach habe das zur Strafverfolgung erforderliche Erfordernis des Antrages einer bestimmten Perfon gemangelt, Abgesehen hievon fei aber auh zu verneinen, dass den Beklagten Vorsass oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Auf den von der Staatsanwaltschaft und von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegten Rekurs hin hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. April 1896 dasselbe auf und wies die Sache zur weitern Behandlung und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück; es ging davon aus, zur Erhebung einer Strafklage seien auh Verbindungen oder Gesellschaften, die aus einer Anzahl von physischen Personen bestehen, berechtigt ; zudem habe die Klägerin zur Zeit der Verhandlung vor Bezirksgericht das Recht der Persönlichkeit erlangt gehabt, Sodann verneinte es die Frage, ob Art. 11 Ziff. 10 des Urheberrechtsgesezes zur Anwendung komme, Das Eingangs sub A wiedergegebene zweite Urteil des Bezirksgerichtes, — das sich wesentlih auf eine Expertise stützt, — beruht in objektiver Hinsicht darauf, dass die Beklagten sich unberechtigte Auf- “ führungen von 47 Werken haben zu Schulden kommen lassen.

3.

(Jn dieser Erwägung wird die Legitimation der Klägerin zum Prozesse bejaht, im Anschlusse an das Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Juni 1896 in Sachen Huhn gegen die heutige Klägerin, Amtl. Samml., Bd. XXEU, S. 415 ff., spez. S. 426 Erw, 2, da die Klägerin — wie insbesondere aus § 17 ihrer Statuten hervorgehe — offenbar stillschweigend im Namen der Urheber oder deren Rechtsnachfolger auftrete, und nicht bestritten 988 Civilrechtspfiege.

sei, dass die Urheber der im vorliegenden Prozesse in Frage stehenden Werke oder deren Rechtsnachfolger Mitglieder der flägerischen Gesellschaft seien.)

4.

Jn der Hauptsache ist zu bemerken : Die Klage ift eine Schadenersassklage wegen vorsässlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Urheberrechtes, begangen durch unerlaubte Aufführungen gessügter Werke im Sinne des Art. 12 des Bundesgesehzes betreffend Urheberrecht. Dass nun die Werke, wegen deren unerlaubten Aufführung geklagt wird, sämtilich den Schut des Urheberrechtsgesetzes geniessen, ist im Grunde heute nicht mehr bestritten und jedenfalls dur die Akten erstellt. Von den ursprünglich eingeklagten 72 Werken hat die Vorinstanz 47 teils rein musitalische, teils dramatisch-musikalische, als geschützt erklärt, und da die Klägerin hiegegen keine Einwendungen erhebt, ist an dieser Zahl festzuhalten. Alle Urheber der betreffenden Werke gehören Staaten an, die der Berner Konvention zum Schusse des litterarischen und künstlerischen Eigentums beigetreten sind; ihre Werke geniessen daher den Schuss diefer Konvention und des Bundesgesebes, resp. sie sind nah Art, 2 der genannten Konvention den inländischen Urhebern oder deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt, und da die in Art. 11 daselbst aufgestellte Bedingung dafür, dass jemand als Urheber angesehen wird und als solcher vor Gericht austreten könne : die Angabe des Namens auf dem Werke, in casu Überall erfülst ist, haben die betreffenden Urheber bis zum Beweise des Gegenteils als solche zu gelten und sind ihre Werke als gesüsst zu betrachten, indem die betreffenden Urheberrechte noch nicht durch Zeitablauf erloschen sind. Rach dem Bundesgesess betreffend das Urheberreht nun ist der Schug der dramatishmusikalischen und musikalischen Werke ein verschiedener, je nachdem es sich um veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Werke handelt : währenddem der Berechtigte im lektern Falle die Aufführung nach seinem freien Belieben gestatten oder versagen und an Bedingungen irgend welcher Art knüpfen darf, kann die Aufführung schon veröffentlichter Werke nicht verweigert werden, wenn die Bezahlung der Tantieme geiichert ist, und bedarf es zudem eines speziellen Aufführungsvorbehaltes (vgl. Art. 7 B.-G. und dazu das Gutachten von Neichel, sowie Rüfenacht, Referat für den schweizerischen Juristentag von 1898, S. 29; a. A.

Dunant, ead., S. 120 f.) In casu fann hier dahingestellt bleiben, ob alle in Frage kommenden Werke schon veröffentlicht seien oder nicht; denn auh wenn das zu bejahen wäre, ist doch zu sagen, dass nach dem unangefochtenen Expertengulachten alle diese _ Werke den Aufführungsvorbehalt tragen ; ihre Urheber können daher alle die Aufführung ohne Abgabe einer Tantieme untersagen, und es liegt objektiv eine Verletzung ihrer Urheberrechte vor, falls nicht eine der in Art. 11 Ziff. 9—14 vorgesehenen Ausnahmen vom Urheberrechts\shussze zutrifft.

5.

Auf eine dieser Ausnahmebestimmungen nun berufen si die Beklagten gerade, nämlich auf Ziff. 10 eod., wonach eine Verlegung des Urheberrechtes nicht begangen wird „dur die „Aufsührung von dramatischen, musikalischen oder dramatisch- „musikalischen Werken, welhe ohne Absicht auf Gewinn veran- „staltet wird, wenn auch aus derselben eine Einnahme zum Zwecke „der Kostendeckung oder zu Gunsten eines wohlthätigen Zweckes „erzielt wird,“ Die Tragweite dieser Gesessesbestimmung is nicht klar und zweifellos, Sie könnte in einem engen Sinne dahin interpretiert werden, dass die Absicht auf Gewinn auh nicht auf Seite der Aufführenden, Ausübenden — nicht nur auf Seite der Organisierenden — vorhanden sein darf, dass also unter den „Kesten“ die Kosten bezahlter Musiker u. \. w. nicht zu verstehen seien, m. a. W. diese Bestimmung nie zur Anwendung fâme, wenn bezahlie Musiker mitwirken, auch wenn die Veranstalter der Aufführungen für sich keinen Gewinn beabsichtigen. Für diese enge Juterpretation spräche namentlich die Entstehungsgeschichte des Geseges ; denn der Entwurf des Nationalrates hatte qausdrücklich gesprochen von Aufführungen „durch Schulen, ErziehungZansftalten, Privatgesellshaften oder Liebhabertheatern “ - und die Kommission des Ständerates, von der die heutige Redaktion und besonders auh der mit „wenn auh“ eingeleitete Scchlusssass herrührt, hatte in ihrem Berichte bemerkt, es seien Zweifel darüber aufgetaucht, ob die Privatgesellschaften sür ihre Aufführungen genügend geschützt seien, wenn dieselben zum Zwecke Publikum ein Eintxittsgeld verlangen (f. v. Orelli, Komm., S. 89). Ferner könnte darauf hingewiesen werden, dass bei der gegenteiligen Jnterpretation in Anbetracht der fchweizerifchen Verhältnisse der Schuss dramatischer und. musikalischer Werke beinabe illusorisch wäre. Endlich spräche dafür wohl auh noch der allgemeine. Rechtsgrundfass, dass Ausnahmebestimmungen — und um eine solche handelt es sich hier — strikte zu interpretieren sind. Indessen ist es in casu nicht notwendig, die Frage, was unter „Kostendeckung“ zu verstehen sei, zu entscheiden. Denn nach den in Erwägung 2 angeführten thatsächlichen konkreten Verhältnissen fann feinem Zweifel unterliegen, dass die Konzerte der Kasinogesellschaft nicht „ohne Absicht auf Gewinn“ im Sinne des Gesees veranstaltet werden. Auch wenn angenommen wird, dass von der im Normalbudget vorgesehenen Kurtaxe nur die Hälfte,

17,900 Fr., für die Konzerte erhoben wird, so übersteigt das mit Hinzurechnung der Abonnements und Eintrittsgelder shon die für die Konzerte vorgesehenen Koften, wie denn auch in der j That nach Angabe der Beklagten die Einnahmen aus den Kon- 4 zerten vom 22. April bis 16. September 1894 — also nur für einen Teil der Saison — 417,809 Fr. 58 Cts. betragen haben. Werden nun auch diese Einnahmen nicht im eigenen direkten Juteresse der Kasinogesellschast verwendet, fo doh zu Gunsten des Kurhaus- und des Badebetriebes überhaupt, also jedenfalls in einem Gewinnzweck, und dies genügt, nach den vom Kassationshofe des Bundesgerichtes in seinem Urteil in Sachen Huhn gegen die heutige Klägerin, Amtl. Samml., Bd. XXkk, S. 429 ff.

Erw, 4, ausgesprochenen Grundsätzen, um die Anwendung des Art. 14 Ziff. 10 des Bundesgesetzes auszuschliessen. Dass sodann bei dem Beklagten Möller eine Gewinnabficht vorliegt, ist ohne weiteres klar.

6.

Jt sonach objektiv der Thatbestand der Verlessung der Urheberrehte der von der Klägerin vertretenen Autoren und deren Rechtsnachfolger hergestellt, so frägt es sich weiterhin, welches die an diese Verlegung geknüpften Civilfolgen seien. Nah Art. 12 des Bundesgesesszes betreffend das Urheberrecht sind dieselben verschieden je nah dem Grade 2es Verschuldens des Thäters : Bei Vorsass und grober Fahrlässigkeit hat der Thäter volle Entschädigung zu leisten, ohne ein solches Verschulden, d. h, also bei leichter Fahrlässigkeit, sowie wenn ihm gar kein Verschulden zur Last fällt, kann der Thäter nur auf Unterlassung weiterer Störungen und auf Herausgabe dêr Bereicherung belangt werden.

Die Klägerin hai nun ihre Klage gegen beide Beklagten auf den Thatbestand des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestüht, indessen keinen andern Schadenersaz geliend gemacht, als die ihr durch die unerlaubten Aufführungen entgangenen Tantiemen, also die Bereicherung der Kafinogesell[schaft. Da jedoch die Frage des Verschuldens unter allen Umftänden mit Bezug auf den Beklagten Möller geprüft werden muss — indem eine Bereicherungsklage gegen ihn keinen Erfolg haben könnte, da er aus den unerlaubten Aufführungen nicht bereichert ist, sondern ein Salär bezieht, gleichviel ob es sich um erlauble oder um unerlaubte Aufführungen handelt — und die Klägerin ausdrücklich auf jenes schwere Verschulden beider Beklagten abgestellt hat, rechtfertigt es sich, diese Frage des Verschuldens gegenüber beiden Beklagten zu prüfen. Wenn dabei die Kasinogesellschaft in erster Linie geltend macht, nach dem Jnhalt ihres Vertrages mit Möller fei diefer allein für unerlaubte Aufführungen verantwortlich, so ist dem enlgegenzuhalten, dass eine derartige Vertragsbestimmung Dritten gegenüber, in deren Rechte eingegriffen wird, keine Geltung hat, und die Haftung für eine Verantwortlichkeit, die das Gesess auferlegt, überhaupt nit in dieser Weise wegbedungen werden kann (vgl. das mehrfach citierte Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Huhn, Amtl. Samml., Bd. AXli, S. 433)z Sache der die Konzerte veranstaltenden Gesellschaft ist es aber in allererster Linie, dafür besorgt zu sein, dass durch die Aufführungen keine Verlezungen von Urheberreten begangen werden, Das scheint übrigens den verantwor1- lichen Organen der Kasinogesellschast auh völlig bewüsst gewesen zu fein, da sie selber sich um Ratschläge und Erstatten von Gutachten an verschiedene Seiten gewendet haben. Jm weitern berufen sich die Beklagten darauf, sie seien in dem entshuldbaren Rechtsirrtum befangen gewesen, durch die Aufhebung der Litterartonvention mit Frankreich sei der Schuss der französishen Werke aufgehoben worden. Diese Einrede fällt dahin, nachdem die Klägerin shon im Jahre 1892 ein Cirkular auh an die Kasinogesellschaft Baden, dem sie das Gutachten Reichel beilegte, gesandt hat, und die beklagte Kasinogesellshaft im April 1893 sson auf ihre Anfrage vom Präsidenten der Tonhallegesellschaft Zürich auf das genaueste über die rechtlichen Verhälilnisse unterrichtet worden ist; und wollte man auch annehmen, mit alledem könne

der Beklagten noch kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden, so änderte sich die Sachlage jedenfalls mit der Kundmachung der Klägerin vom April 1894, Darin, dass die Beklagten si über diese Kundmachung leichthin hinweggesetzt haben, liegt unter allen Umständen ein schweres Verschulden ihrerseits. Der Beklagte Mêller hat sodann noch speziell eingewendet, er sei in dem doppelten JFrrium befangen gewefen, die Vorschriften über Urheberrecht fänden gegenüber kleinen Orchestern keine Anwendung, und durch den Kauf der Musikalien erwerbe man auh das Aufführungsrecht an denselben. Zur Widerlegung der erstern Behauptung ist lediglich auf das Gesez zu verweisen, das für dieselbe auch nicht den geringsten Anhaltspunkt ‘bietet, Aber auch der zweite Nechtsirrtum war nach den erwähnten Vorgängen nicht mehr entschuldbar ; auch der Beklagte Möller hatte, wenn er seine Dirigententhätigkeit in der Schweiz ausüben wollte, diz Pflicht, sich um die zesetzlichen Borschriften in der Schweiz zu erkundigen, und das war ihm, obschon das Urheberrehtsgeses in vielen andern Punkten, wie zugegeben werden muss, zu manigfachen Kontroversen Raum bietet, in diesem Punkte nicht schwer gemacht ; und da mehrere der aufgeführten Werke festgestelltermassen den Aufführungsvorbehalt trugen, fällt ihm nach dem Gesagten zum mindesten grobe Fahrlässigkeit zur Last,

8.

, Das Mass des nach dem Gesagten der Klägerin zu ersezenden Schadens ist gemäss Art, 12 Abs. 2 Bundesgesess vom Richter nah freiem Ermessen festzusetzen. Die Akten bieten keine genügende Handhabe, um genau oder auch nur annähernd zu bestimmen, wie viele Tantiemen der Klägerin entzogen worden sind; allein von einer Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung (worum es sich heute einzig noch handelt) kann leine Nede sein (was näher ausgeführt wird).

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erfanut:

Auf die Berufung wird nict eingetreten, soweil sie sich auf den Strafpunkt bezieht ; im übrigen wird dieselbe abgewiesen, und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 16. Februar 1899 bestätigt.

VIIL. Organisation der Bundesrechtspflegse.

Organisation judiciaire fédérale.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.