Source: fallrecht.ch

26 II 64

26 II 64

Rubrum

9, Urteil vom 3. Februar 1900 in Sachen Haas gegen Haas.

Abtretung grundversicherter Forderungen auf Grund eines Vergleiches; Anfechtung dieses Vergleiches und der Abtretung wegen Furchterregung. Kompetenz des Bundesgerichies, Ari. 198 O0.-BR. und Art. 56 Org .-Ges. Art. 26 und 27 Abs. 1 O0.-R. — Kiage aus ungerechtfertigter Bereicherung, Art. 70 eod.

Sachverhalt

A.

Durch Urteil vom 214, November 1899 hat das Obergerit des Kantons Luzern erkannt : Kläger sei mit seinem Klagebegehren des gänzlichen abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urieil hat der Kläger rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. y C cau na

D.

Jn der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der Vertreter des Klägers seinen Berufungsantrag.

Hierauf beantragt der Vertreter der Beklagten, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen.

Erwägungen

1.

Folgende Vorgänge haben zum vorliegenden Prozesse geführt : Der* heutige Kläger Jost Haas, geb. 1831, ift der Ehemann der heutigen Beklagten Frau Haas ; doh leben die beiden seit Jahren getrennt von einander, ohne dass eine Scheidung stattgefunden hätte, Der Kläger war mehrfach in Amerika, von wo er im Jahre 1885 definitiv zurückgekehrt ist. Am 14. Mai 1897 erhoden die Beklagte und der Sohn der Parteien, Jost Haas, gegen den Kläger Strafklage wegen Diebstahls und Chebruchs, die sie damit begründeten: Der Kläger habe fih rechtswidriger Weise sämtliche Guthaben der Beklagten und des Sohnes angeeignet, speziell den Kassaschein Nr. 42,209 der Ersparniskasse Luzern im Gesamtbetrage von 1206 Fr. 80 Cts. zu Gunsten seines Sohnes, auf den er unter der Vorgabe, er sei der Bezugs=- berechtigte, das Geld bezogen habe. Ferner habe er der Beklagten Beitgewänder enlwendet. Sodann stehe er seit Jahren mit einer Frau Süss in sehr zweifelhaften Beziehungen. Auf diese StrafÉlage hin wurde der Kläger am 15. Mai 1897 verhaftet, indessen am 17, gl. Mts. gegen Kaution einer Gült von 2000 Fr. wieder entlassen. Jn der Strafuntersuchung sagten die Zeugen Pfyffer und Frau, sowie Striebig und Frau aus, der Kläger habe ihnen erzählt, er habe einen Kassaschein, der auf den Namen jeines Sohnes gelautet, genommen und das Geld auf der Stadtersparniskasse Luzern bezogen ; Frau Pfyffer und Frau Striebig bezeugten überdies, er habe gesagt, er habe eine Kommode gauf= gebrochen ; ferner sagten Striebig und Frau aus, er habe gesagt, er habe der Beklagten Bettgewand genommen. Aus den von der Stadtersparniskasse Luzern edierten Originalquiitungen auf dem Kassaschein Nr. 42,209 ergab sich, dass am 8. Januar 1884 1200 Fr. eingelegt wurden ; schon am 29. Juli gleichen Jahres wurden davon 600 Fr. zurückgezogen, und zwar von der Beflagten ; ferner erfolgten Rüzüge: am 30. September 1884 100 Fr. vom Sohne Haas ; sodann iu den Jahren 1886—1888. Von den legtern behauptete der Sohn Haas: Der Kläger habe sie bezogen, er habe das Büchlein shon im Sommer 1885 ge- \tohlen ; die Beklagte sagte dagegen aus: Der Kläger habe das Kassabüchlein und die andern Wertschriften im Jahre 1886 entwendet, Am 31. Mai 1897 stellte die Beklagte dem Kläger zwei Urkunden aus: zunächst eine Quittung, worin sie bescheinigte, von ihm zufolge Abtretung folgende Gülten erhalten zu haben :

1.

, Gült auf Bründlenheimwesen in Root, ang. 45. Januar 1482... Fr. 1000 — Marchzins pro 136 Tage à 41h A zg Li 16 76

2.

Gült auf obiger gana ang. $, Januar 1855 . : e 1000 — Marchzins pro 145 ‘Tage i à 41, è we 17 T1

3.

, Gült auf Riedmatt bei Wier Kriens, ang. 1. Dezember 1876 . . y, 2000 — Marchzins pro 181 Tage à 41/2 AN , n 44 25 4. Gült auf Unierneusage Horw, ang. ‘1. November 4895 . 2000 — Übertrag, Fr. 6078 72 66 Civilrechispfege. Überirag, Fr. 6078 72 Maärchzins pro 214 Tage à 4M y 46 69

5.

Gült auf Haus Nr. 526, Bireggstrasse, Luzern, ang. 1. April 1891. . y 2000 — Marchzins pro 60 Tage à 4!/z /, 15 —

6.

Gült auf Haus Nr. 484, Quartier Oberz grutid, Luzern, ang. 16. März (Y = „+ «4 2000 — Marchzins pro 76 Tage à 1/1 y 18 T4 Total, Fr. 10159 15 sodann eine „Erklärung“ folgenden Jnhalts : „Bezugnehmend auf „die von Jost Haas in Horw an seine unterzeichnete Ehefrau „Magdalena Haas geb. Bösch in Kriens erfolgte Abtretung von „5 (sic) Gülten in Kapital und Zinsbetrag von 10,159 Fr. „15 Cis, laut spezifizierter Abtretung von heutigem Datum, er- „Élärt die Unterzeichnete, die gegen ihren obgenannten Ehemann „Jost Haas wegen Vermögensentwendung beim Statthalteramt „Luzern anhängig gemachte Straffklage sofort zurückzuziehen und „als erloschen zu betrachten unb die in dieser Angelegenheit „erlaufenen Kosten zu bezahlen.“ (Datum und Unterschrift.) Am darauf folgenden Tage (1. Juni 1897) gab dann die Beklagte beim Statthalteramt Luzern einen schristlihen Klagerückzug ab, und die Untersuchung wurde „reponiert,“ da es sich um ein Antragsdelift handelte.

2.

Im März 1898 erhob- nun der Kläger gegen die Beklagte die vorliegende Klage, die auf Nichtigerklärung der Gültabtretung vom 34. Mai 1897 und Rückerstattung der abgetretenen Gülten nebst Marchzinsen, eventuell auf Bezahlung von 10,159 Fr. 15 Cts. nebst Verzugszins vom 10. März 1898 an geht. Bez gründet wird die Klage damit, der Kläger sei dur widerrechtliche Drohung, insbesondere durch Erhebung der Strafklage, die eine wissentlihe Falschklage gewesen sei, zum Vergleiche und zur Abtretung bestimmt worden (Art. 26 f. O.-R.); ferner sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert (Art. 70 O.-R.). Die Beklagie trug auf Abweisung der Klage an. Die nähere Begründung der Parteianträge sowie des Urteiles der ersten Juftanz (dem sich die Vorinstanz in der Hauptsache lediglich angeschlossen hat) ift, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. .

3.

Seinen heutigen Hauptantirag : das Bundesgericht möge sic inkompetent erklären, begründet der Vertreter der Beklagten damit, in der vorliegenden Sache komme nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht zur Anwendung, da es sich um die Abtretung grundversicherter Forderungen handle, welche gemäss Art. 198 O.-R. dem kantonalen Rechte vorbehalten fei. Nun untersteht aber die Abtretung grundversicherter Forderungen, tross des allgemeinen Wortlautes des Art. 198 O.-N., nur insoweit dem kantonalen Recht, als die Abtretung selber, der Übereignungsakt, in Frage kommt, nicht aber bezüglich des zu Grunde liegenden Rechts- “ geschäftes (sofern dieses nicht schon anderweitig vom kantonalen Rechte beherrscht ist); denn der Vorbehalt des Art. 198 O.-R. erflârt sich einzig aus dem engen Zusammenhange, in welchem die Abtretung grundversicherter Forderungen mit dem vom kantonalen Rechte geregelten Jmmobiliarsachenrechte steht ; dieser Zusammenhang aber is nur vorhanden bezüglich des Übereignungsaftes als solchen, nicht bezüglih des der Abtretung zu Grunde liegenden Nechtsgeschäftes (f. Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Februar 1898 in Sachen Frey-Wahli gegen Kratzer, Amtl. Samml., XXIV, 2. Teil, S. 117 f, Erw. 2). Der vom Kläger erhobene Anspruch aus Furchterregung (actio quod metus causa) bezieht sich nun nicht auf die Abtretung der Gülten als folche, auf den der Tradition zur Seite zu stellenden Übereignungsakt, sondern auf das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (die causa cessionis); nicht die Abtretung als solche wird angefochten, sondern der Vergleich, der den Rechtsgrund der Abtretung gebildet hat. Dieser Vergleich aber, gegen welchen allein die Anfechtung sich richtet, ist offenbar ein Rechtsgeschäft obligationenrehtliher Natur und daher, da das eidgenössische Obligationenrecht diesbezüglic keinen Vorbehalt zu Gunsten des fantonalen Rechtes enthält, vom eidgenössischen Rechte geregelt, so dass also für die Beurteilung der Klage eidgenössisches Rechtzur Anwendung kommt. Dass jener Vergleich etwa nach luzernischem ehelichem Güterrechte ungültig wäre, wird vom Kläger gar nicht geltend gemacht, und es ist dies offenbar auh nicht der Fall, da 68 Civiülrechtspflege.

die kantonalen Jnstanzen den Vergleich (und die Abtretung) andernfalls gar nicht hätten ssüsszen können. Auf die Berufung ist sonach einzutreten.

4.

Der Kläger stügt seine Anfehtung des Vergleiches vont 34. Mai 1897 auch heute noch in erster Linie auf Art. 26 und 27 Abs. 4 O.-R., d. h. darauf, er sei durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung des genannten Rechtsgeschäftes bestimmt worden, Und zwar soll die Furchterregung in zwei Thatsachen bestanden haben : in der Erhebung der Strafklage, die eine wissentliche Falschklage gewesen sei, und nach der Erhebung dieser Strafklage in der Bearbeitung des Klägers durch die Beklagte und ihre Helfershelfer, insbesondere durch Drohungen wegen der Fortsetzung des Strafverfahrens. Nun wird allerdings richtig fein, dass der Kläger durch jene Strafflage in Furcht versetzt worden ist, und zwar in gegründete Furcht, da er annehmen konnte, eine grössere Strafe, vielleicht sogar Zuchthausstrafe, erleiden zu müssen, zumal — wie sofort zu erörtern sein wird — die Strafflage feineswegs von vornherein ganz unbegründet erscheinen musste. Zum Thatbestande des Art. 26 O.-R. gehört aber weiterhin, dass die gegründete Furcht Hervorgerufen sei durch eine widerrechtliche Drohung. Eine solche läge nun allerdings zunächst ohne weiteres in der Erhebung einer wissentlich falschen Strafklage. Allein dass die gegen den Kläger erhobene Stxafklage wegen Diebstahls und wegen Ehebruches eine wissentlich falsche oder auh nur eine von vornherein und bei auch nur einiger Prüfung des Thatbestandes unbegründete gewesen sei, kann nah dem Resultate des Zeugenbeweises in der Strafuntersuchung, sowie im gegenwärtigen Prozesse nicht gesagt werden. Aus diesem Zeugenbeweise geht vielmehr hervor, dass der Kläger sich einèr ganzen Anzahl Personen gegenüber (Striebig und Frau, Pfyffer und Frau Pfuffer, Frau Luternauer) dahin geäussert hat, er habe der Beklagten eine Kommode erbrohen und Wertschristen daraus entnommen, auh einen Kassaschein des Sohnes genommen und sich nussbar gemacht, ferner der Beklagten Bettgewänder genommen; auch ein anstössiges Verhältnis mit Frau Süss wird von einigen Zeugen (Kausmann und Frau Luternaguer) bezeugt. Danach waren jedenfalls Momente vorhanden, die eine Straffklage gegen den Klüger als gerec!fertigt erscheinen liessen, und war die Strafklage nicht widerrechtlich ; alsdann konnte aber auch nicht von einem widerrechtlichen Zwang des Klägers durch dieselbe die Rede jein, da sich der Kläger eben selber in die Notlage versegzi hatte

(vgl. Kohler in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. 25, S. 31). Und was sodann die angeblichen Drohungen und Massregeln gegen den Kläger nach Einleitung der Strasklage betrifft, so fällt vorab in Betracht, dass die Verhaftung wohl kaum von entscheidendem Einfluss auf den Willen des Klägers zum Abshlusse des Vergleiches sein konnte, da ja dieser Abschluss erst circa 14 Tage nah der Haftentlassung stattfand. Im übrigen aber ist von den Vorinstanzen an Hand des Zeugenbeweises in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass nicht die Beklagte den Kläger zum Abschlusse des Vergleiches bejtimmt hat, ihm wegen desselben nachgegangen ist, soudern dass gegenteils er den Vergleich gesucht, auch den Zeugen Grüter mehrfach zur Vermitilung desfelben aufgesucht (das letzte mal eines Morgens um 3/2 Uhr), und ihm nah dem Abfschlusse eine Provision von 300 Fr. bezahlt hat. Diesen Thatsachen gegenüber fällt die Aussage des Zeugen Kaufmann, der die Urkunden vom 31. Mai 1897 niedergeschrieben, der Kläger sei ganz „niedergedrückt“ gewesen, nicht in Betracht, denn sie beweist nichts dafür, dass der Kläger wirklih durch widerrechtliche Drohungen zum Abschlusse des Vergleiches bestimmt worden sei. Auch is mit der ersten Instanz zu sagen, dass eine besondere Gebrechlichkeit des Klägers nicht erwiesen ist, und dass fein Alter allein noch nicht einen Schluss darauf ziehen lässt, dass er besonders leicht der Furcht zugänglich gewesen fei.

9.

Sonach kann nur noch in Frage kommen, ob der Klageanspruch, soweit er auf Furchterregung gegründet, nach Art. 27 Abs. 2 O.-R. zu süssen sei, was der Kläger in zweiter Linie behauptet. Dazu wäre notwendig, dass die Beklagte durch die Erhebung der Strafklage den Kläger bestimmt hätte, ihr übermässige Vorteile einzuräumen. Die Beweislast hiefür, und speziel auch für die Übermässigkeit der eingeräumten Vorteile, liegt dem Kläger ob, da jene Thatsachen zum Klagefundamente gehbren. Er hbehauptet in dieser Richtung, die Gülten, die er der Beklagten ab-

10.

Civilrechíspflege.

getreten, seien sein Eigenthum und nicht das ihre gewesen, und aus seinem Gelde, speziell dem Gelde, das er aus Amerika gescickt, angeschafft worden. Die kantonalen Jnstanzen haben diese Frage nicht erörtert, und es könnte sich daher fragen, od nicht die Akten zur Ergänzung dieses Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Allein abgesehen davon, dass keine Partei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, kann von einer Rücfweisung shon deshalb nicht die Rede sein, weil die Vorinstanzen nicht etwa Beweise, die anerboten worden sind, nicht abgenommen haben ; gegentieils sind alle anerbotenen Beweise abgenommen worden, und ist der Thatbestand vollständig, so dass Art. 82 OD.-G., nicht zur Anwendung gebracht werden kann. Die Aktenlage ergibt nun, dass der dem Kläger obliegende Beweis in keiner Weise geleistet ist. Allerdings muss zugegeben werden, dass einige Momente in der Aktenlage zu Gunsten des Klägers sprechen. Auffallend ist zunächst das lange Zuwarten der Beklagten und ihres Sohnes mit der Strafklage. Lässt sich dieses immerhin aus den nahen persönlichen Beziehungen, in denen die Parteien ftehen, einigermassen erklären, so ist schwerwiegender die weitere Thatsache, dass der Kläger erwiesenermassen der Beklagten aus Amerika Geld heimgesandt hat ; es geht dies aus den ganz positiv lautenden Aussagen der Zeugen Mattmann, Striebig, Frau Striebig und insbesondere des Pfyffer auf die Gegenanfinnen des klägerischen Anwaltes hervor; der letztgenannte sagt aus, die Beklagte habe ihm gegenüber zugestanden, vom Kläger circa 410,000 Fr. zugesandt erhalten zu haben, und auch Mattmann beruft sich auf ein diesbezügliches Zugeständnis der Beklagten, ohne freilich einen Betrag nennen zu können. Es erscheint daher nicht als ausgeschlossen, dass die Beklagte die ihr vom Kläger gemäss dem angefochtenen Vergleih vom 31. Mai 1897 abgetretenen Gülten aus dem Gelde des Klägers angeschafft hat. Anderseits aber ist nach der Aktenlage ebensowenig ausgeschlossen, dass die Beklagte anderweitiges, eigenes Vermögen besessen habe. Zunächst bezeugen Frau Süiriebig, Frau Pfyffer und Pfyffer, der Kläger habe gesagt, er habe die Beklagte auf Wunsch seiner Eltern heiraten müssen, da sie viel Gelo gehabt habe. Sodann sagen einige Zeugen (Frau Striebig, Psyffer und IV, Obligatioenenrecht. No 9. ' TI

Frau Luternauer) aus, der Sohn Haas habe die Beklagte während der Abwesenheit des Klägers unterstüzt. Endlich wird bezeugt (von Mattmann, Striebig, Frau Striebig und Frau Dula), dass die Beklagte früher eine Rosshaarferggerei betrieben und dass der Kläger gesagt habe, sie habe damit viel Geld verdient, Allerdings sind diese Zeugenaussagen gewiss mit Vorsicht aufzunehmen, teils, weil namentlich Striebig und Frau, sowie Pfyffer Und Frau betreffend Unterstüzung der Beklagten durch den Kläger auf die Gegenanfinnen andere Antworten gegeben haben als auf die Ansinnen, teils, weil jene Aussagen sich auf angebliche Äusserungen des Klägers stügen, die wohl auc als Grossthuereien aufgefasst werden können. Auch der Umstand, dass die Beklagte “fi über den Erwerb folgender Gülten vor 1886 ausgewiesen hat : einer solhen von 1000 Fr. auf die Else-Allmend, einer solchen im gleichen Betrage auf das Brändliheimwesen, einer eben solchen von Hochstrasser im Jahre 1884, einer solchen von 428 Fr. 12 Cts. auf Stalden von Schiffmann, und einer folchen von 371 Fr. 43 Cis. auf Mooshüsli von demselben — kann kaum entscheidend für sie ins Gewicht fallen, da auch hier nicht erhellt, aus wessen Gelde der Erwerb erfolgt ist. Wenn daher die Beweislast der Beklagten obläge, müsste die Klage vielleicht gutgeheissen werden. Allein die Beweislast ruht, wie bemerkt, auf dem Kläger, und nach dem Ausgeführten kann der ihm obliegende Beweis für die Einräumung übermässiger Vorteile nicht als erbracht angesehen werden, so dass die Klage, soweit sie auf Furcssterregung gegründet wird, abgewiesen werden muss.

6.

Damit fällt aber auch der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dahin, da alsdann feststeht, dass nicht erwiesen ist, dass die Beklagte aus dem Vermögen des Klägers und ohne Grund bereichert wäre.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, so dass es in allen Teilen beim Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 21. November 1899 fein Bewenden hat.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

Cité dans