Source: fallrecht.ch

3 I 601

Rubrum

98. Urtheil vom 16. November 1877 in Sachen Püntener.

Sachverhalt

A.

Rekïurrent wurde im Mai 1877 von der Bezirksverwaltung Uri auf Pfandbestellung für einen der Bezirlsverwaltung belangt und, da er die Pfandgabe verweigerte, auf den 14. Mai vor Bezirksgericht Uri geladen, , wo Pfand oder Zahlung oder dann der Schuldenruf rechtlich werde anbegehrt werden.“ Gemäss einer shon am 11. Mai dem engern Bezirksrathe Uri zugestellten Protestation bestritt Rekurrent auch vor Bezirksgericht Uri die Kompetenz der urnerischen Gerichte, indem er behauptete, dass gemäss Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung dieser Streit vor das Bundesgericht gehöre, Allein das Bezirksgericht Uri erklärte sich durch Exkenntniss vom 14. Mai 1877 für zuständig und verpflichtete den Franz Püntener, der Bezirksverwaltung sofort bedingtes oder unbedingtes Pfand für 13,535 Fr. 12 Cts. oder Zahlung zu leisten, ansonst gemäss Art, 148 des Landbuches der Schuldeuruf an ihm vollzogen werden möge, LTA) In der Begründung dieses Erkenntuisses ist gesagt, dass es sich in concreto um die Sicherstellung einer Forderung durch gesetzliches Pfand handle, welche F, Püntener auf amtliches Anfuchen verweigert habe, dass gemäss Art. 152 des Landbuches Jeder vslichtig sei, auf daheriges Verlangen bedingtes oder unbedingtes Pfand zu leisten, und dass dem F. Nüntener immerhin unbenommen bleibe, die Richtigkeit der Schuldforderung ganz oder theilweise zu bestreiten.

B.

Gegenüber diesem Erkenntnisse stellte F. Püntener auf den Wege des staaisrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte das Begehren: Es möchte formell das Bezirksgericht Uri als inkompetent in Sachen zu urtheilen erklären und materiell das Urtheil vom 14. Mai 1877 und den Ari. 148 des Landbuches als unvereinbar mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15- der Kantonsverfassung von Uri erklären und dieselben daher aufheben, Zur Begründung dieser Begehren führte Reïuxrent an :

1. Mit der Protestation und dem ausdrüüchen Begehren, dass die Angelegenheit nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung dem Bundesgerichte zur Entscheidung unterbreitet werde, habe er seiner Pflicht Genüge geleistet. Dieses Verlangen finde seine volle Begrünvung in der Verfassung von Uri, welche die Bezirksverwaltung zu einem integrirenden Bestandtheil der Kantonsregierung mache. Zudem sei die Kompetenz des Bundesgerichtes unwiderleglih dadurch festgestellt, als sich die Beschwerde zugleic) auf Verletzung der Bundesvexfassung und der urnerischen Kantonsverfassung beziehe und daher nah Art. 59 des Bundesgesesszes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bun- 2. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Uri stüsse sich in Hauptsachen einzig auf den Art, 148 des Landbuches. Dieser Artikel stehe aber im vollsten Widerspruche mit der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Uri und müsse daher sowohl dieser Artikel als das Urtheil vom 14. Mai 1877 aufgehobeæ werden. ° Das urnerische Gesez mache keinerlei Unterschied zwischen Anforderung und Schuld, Der Art. 152 des Landbuches sage einfah: „Jeder ist Pfand zu geben shuldig, das sich mit der Schuld „vergleicht, bis zur Tilgung.“ Und der Art. 148 ibidem, auf welchem das angefochtene Urtheil beruhe, laute: „Wenn ein Schuld- „nex nicht zu zahlen und kein Pfand mehr zu geben hat, oder „jolches verweigert, so solle der Kreditor solches einem w. w. „Rath anzeigen, der ihm noch einen Termin zur Bezahlung an- „segen, und so er dann nicht bezahlt, verrufen lassen wird. In „diesem Falle ist er dann ehrlos und seinem Worte nicht mehr „zu trauen.“ Ein solches Verfahren nun sei eine gesetzliche Bevortheilung des Reichen gegen den Armen und daher in Widerspruch mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 der urnerischen Kantonsverfassung, welche beide Bestimmungen die Rechtsgleichheit proflamiren. Wenn Jemand gax nichts schuldig, aber arm sei, so könne er nach jener Gesegesbestimmung von einem Reichen nach Belieben zum Falliten gemacht und um seine Ehre gebraht werden. Sei ex dann einmal zum Falliten gemacht, so set er nicht mehr eigenen Rechtens und habe kein Recht mehr für Vertheidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten. Er, Rekurrent, habe nun ein sehr bescheidenes Vermögen und sei daher nicht im Falle, für eine Forderung von mehr als 13,000 Fr. Pfand geben zu können. Indem er nun desswegen bestraft

und ihm jedes Mittel, zum Rechte zu gelangen, enizogen werde, trete au eine Verlegung des Art, 15 der urnerischen Kantonsverfassung ein, welcher laute: „Niemand, der eigenen Rechtens „ist, kann von irgend einer Behörde gehindert werden, für Ver- „theidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu: treten.“

C.

Der bezirksräthliche Ausshuss von Uri stellte in seiner Vernehmlassung folgende Anträge:

1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Anhandnahme und Beurtheilung des zwischen der Korporationsverwaltung des untern Bezirkes und F. Püntenex, als gewesenen Kassiers, schwebenden Forderungsstreites inkompetent erklären.

2. Der Rekurs sei auch insofern, als er sich auf angebliche Verkessgung des Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15 der Kantonsverfassung stütze, als unbegründet abzuweisen.

Ad 1 wurde bemerkt: Nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 beurtheile das Bundesgericht Civilstreitigkeiten zwischen ten Kantonen einerseits und Korporationen und Privaten- anderseits, wenn der Streitgegenstand einen gewissen Werth habe und eine Partei es verlange. Nun stebe aber die Kantonsverwaltung oder der Kanton Uri in keiner Weife im prozessualischen Nexus, sondern es stehen sich die Verwaltung der untern Korporation oder des untern Bezirkes, als Kläger , und der Rekurrent, als Beflagter, gegenüber. Die Bezirke oder Korporationen seien laut Verfassung in vermögensrechtlicher Beziehung gerade so selbständig, als die einzelnen Bürger, und es sei die Behauptung, dass Kanton und Bezirke tdentishe Begriffe seien, ganz falsch. Mit dem gleichen Rechte könnte behauptet werden, die Gemeinden bildeten einen integrirenden Bestandtheil des Kantons.

Ad 2. In thatsächlicher Hinsicht sei zu berichtigen, dass Re- 5 furrent auf das Pfandbot nicht erklärt habe, dass er ausser Stande L sei, Pfand zu bestellen, sondern derselbe die Pfandgabe verwei- 7 gert habe. In recchtlicher Beziehung sei es falsch, wenn Rekurrent behaupte, durch Art. 148 des Landbuches werde der Reiche 2 begünstigt, denn es wäre leiht, auch den reichsten Mann für eine Forderung zu belangen, für welche er kein Pfand gebeu h könnte. Das Gesess sei eins und dasfelbe für Jedermann. Ebenso unwahr sei, dass ein Reicher einen Armen beliebig in's Falliment bringen könne. Das Bezirksgericht, als erste Instanz in Schuldentriebsachen, erkenne jeweilen nur dann auf sofortigen Schuldenruf, wenn der Belangte sich geweigert habe, Pfand für eine Anforderung zu geben, also die Sicherstellung einer be-= haupteten Forderung nicht geschehen lassen wolle, während er hiezu vollständig befähigt gewesen wäre. In allen andern Fällen ertheile das Gericht dem Belangten angemessene Termine zur Klaglosftellung des Fordernden. Zudem seien die Schuldenrufserkenutnisse stets nur bedingte, welche exst rechtsfräftig und vollziehbar werden, wenn der Belangte uicht nah Ablauf des Termines resp. sofort durch Erlass einer Citation eine Bestreitung der gegen ihn gerichteten Anforderung einleite; im letztern Falle bleibe das Rufserkenntniss 1n suspenso, es finde zuerst im gewöhnlichen Prozesswege die gerichtliche Feststellung des Shuldverhältnisses statt, wobei der Forderer Kläger und beweispslichtig sei. Gelinge der Beweis der eingeklagten Forderung nicht, so erfolge die Anullation des frühern Rufsurtheils nnd fei der Belangke berechtigt, wegen Kreditshädigung Ersatz zu verlangen, Nach dem Angeführten sei es daher auch klar, dass die Anwendung des Art. 148 des Landbuches nicht zu einer Verlegung des Art. 15 der Kantonsverfassung führe, indem ein bedingtes Schuldenrufserkenntniss den Betreffenden im Mindesten nit abhalte oder verhindere, feine Rechte zu wahren und die gegen ihn geltend gemachte Anforderung zu bestreiten, Nur wenn der Beklagte es für angezeigt erate, von einer Bestreitung der Forderung abzusehen, erwerbe der Kreditor die Befugniss, die Vollziehung des Rufsurtheils zu verlangen. So heisse es auc in dem angefochtenen Urtheile ausdrüdlih, vass es dem Herrn Püntener unbenommen bleibe, die Richtigkeit der Schnldforderung zu bestreiten.

Y. Replifkando bemerkte Rekurrent behufs Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der Civilftreitigkeit noc:

1, Die sämmtlichen Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri seien ausftandspflichtig, weil ex mit der Bezirksverwaltung, die Namens des Bezirkes auftrete, im Streite sei und sämmtliche Bezirksrichter auch Bezirksgenossen von Uri, alfo zugleich auch feine Gegenpartei seien. Kein vernünftiger Mensch werde ihm zumuthen, sich vor einem solchen Gerichte, dessen Mitglieder am Ausgange des Prozesses betheiligt seien, zu stellen.

2. Die Bezirksbehörde von Uri fei eine fantonale Behörde, für die sich die Kantonsregierung anzunehmen habe. Die Bezirksbehörden seien in der Kantonsverfassung unter die Staatsbehörden eingetheilt und stehen unter der Aufsicht des Regierungsrathes, welcher ihnen Weisungen ertheilen könne. Die Bezirksammänner haben die Befehle der Regierung zu vollziehen. Allertung; allein die Rehnungs®differenzen, um die es sich im vorliegenden Falle handle, beziehen sich keineswegs nur auf das Korporationsgut, sondern rühren zum weitaus grössern Theil aus Posten von der Verwaltung des politischen Bezirkes Uri her, wie è. B. von der Erbauung und dem Unterhalt der Bezirksstrassen und Wuhren, daherigen Geldanlehen, Zinspslicht u. f. w. Auch übe der Regierungsrath nach der Kantonsverfassung die Oberaufsicht über die Bezirks- und Gemeindeverwaltungen und müsse daher ein Streit der gewesenen Bezirksverwaltung mit den Bezirksbehörden gerade so angesehen und behandelt werden, wie weun ein Streit zwischen der gewesenen Kantonsverwaltung und den Kantonsbehörden stattfände. Ohne Vollmacht der Regierung dürfe die Bezirksbehörde von Uri gar nicht prozessiren.

E.

In einem frühern Falle gab das Bezirksgericht Uri über die Auslegung und Tragweite der Art. 152 und 148 des Landbuches folgende Erklärung ab: Nach Art. 152 des Landbuches sei allerdings Jeder, der zur Pfandgabe aufgefordert werde, tross der Bestreitung der Forderung pflichtig, Pfand zu leisten. Gebe Jemand auf Recht hin Pfand, so könne er gleich naher auf Pfandaufhebung citiren. Könne Iemand aber kein Pfand geben, so bewillige das Gericht je nach der Grösse der Forderung eine Frist zu deren Sicherstellung, innert welcher er auch die Forderung bestreiten und auf deren Aufhebung citiren könne. Wolle aber Jemand kein Pfand geben, so werde ex unter Androhung des Schukdenruses im Weigerungsfalle dazu verhalten, Allein auch nach Erlass des Schuldenrufes stehen demselben noh Rechismittel zu, um die Exekution des Fallimentes zu verhindern, indem er jezt noch beim Bezirksgerichte auf Aufhebung des Schuldenrufurtheils und der klägerischen Forderung citiren könne, in welchem Falle ipso facto mit Erlass der Citation die Exekution des Schuldenrufes bis zur gäazlichen Austragung des Prozesses sistirt würde und die Rechte des Belangten nach allen Richtungen gewahrt blieben.

Erwägungen

1.

Was die Frage betrifst, ob das Bundesgericht als einzige Instanz zux Beurtheilung der zwischen dem Rekurrenten und dem Bezirke Uri bestehenden Civilsireitigkeit kompetent fei, fo sind für dieselbe die Art. 110 und 111 der Bundesverfassung und Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend. Danach “‘eurtheilt das Bundesgericht folgende Civilstreitigkeiten:

a. zivishen dem Bunde und den Kantonen ;

h. zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bunde als Beklagten, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat;

0.

zwischen Kantonen unter si;

d. zwischen Kantonen einerseits und Korporationen und Privaten anderfeits, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder die andere Nartei es verlangt;

e. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone ;

f. alle diejenigen Rechisfälle, welche die Bundesgesebgebung mittelst Spezialgesetzen der Beurtheilung des Bundesgerichtes unterstellt ;

1.

diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche durch die Verfassung oder Gesehgebung der Kantone mit Genehmigung der Bundesversammlung an das Bundesgericht gewiesen werden, und h. wenn das Bundesgericht von beiden Parteien angerufen ird und der Streitgegenstand einen Hauptwerth von mindesteus

2.

Von allen diesen Fällen liegt hier keiner vor, Wäre die Behauptung des Rekurrenten , dass die sämmtlichen Mitglieder des Bezixksgerichtes Uri als Bezirksgenossen in der benannten Streitsache zur Ausübung ihres Amtes unfähig seien, richtig, was hier nicht untersucht zu werden braut, so könnte dieser Umstand ohne die Zustimmung beider Parteien (Erw. 1, litt. hb) die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieses Prozesses nicht begründen, sondern nur dazu führen, dass nach Verfassung und Gesez des Kantons Uri dem Rekurrenten ein anderes, unbetheiligtes Gericht angewiesen werden müsste. Denn für die Frage, ob die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri im vorliegenden Falle sich in Ausstand zu begeben haben, auf welche Weise dieselben, resp. das Gericht, zu ersehen seien, ist einzig die Gesetzgebung des Kantons Uri massgebend; dem Bundesgerichte ftünde nur insofern die Befugniss zu, sich in die kantonale Gerihtsorganisation einzumischen, als dieselbe in einem Falle keine 608 A, Staatsrecht], Entscheidungen. I. Abechniff, BundesverfassungHülfe schaffen und daraus eine Rechtsverweigerung resultiren. sollte.

3.

, Im Widerspruche mit der Behauptung des Rekurrenten, dass die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri ausstandspflichtig seien, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Namens des Bezirfes auftrete, im Streite stehe, befindet sich die weitere Position desselben, dass es sich um eine Civilstreitigkeit zwischen ihm. und dem Kauton Uri handle, und in der That entbehrt denn auch diese Behauptung aller und jeder Begründung. Abgesehen davon, dass der $. 33 der urnerischen Verfassung die Staatsbehörden ausdrüdälich in Kantonsbehörden, Bezirksbehörden und Gemeindebehörden theilt und wohl nach den Übrigen Verfassungsbestimmungen (vergl. insbes. $. 86) von den Bezirksbehörden nur die Bezirksammänner neben ihren Funktionen als Bezirksbeamten auch noch Organe des Kantons, beziehungsweise der Kantonsbehörden sind, so kommt es im vorliegenden Falle überhaupt nicht darauf an, welche Obliegenheiten den urnerischen Bezirksbehörden nach Verfassung und Gese zukommen, sondern ist einzig entscheidend, ob der Bezirk oder der Kanton Uri als Kläger gegen den Rekurrenten auftrete und daher die Bezirksbehörden als Vertreter des Bezirkes oder des Kantons handeln. Zugegebenermassen wird nun Rekurrent aus seiner Amtsführung als Bezirk 8säckelmeister, als Verwalter des Bezirksvermögens belangt; die Forderung, die gegen ihn geltend gemacht wird, soll dem Bezirke als vermögensrechtliches Subjekt, als juristischer Person, welche ein eigenes Recht an ihrem Vermögen hat, und nicht dem Staate als Fisfus zustehen. Denn wenn es auch unzweifelhaft richtig ist, dass die Bezirke einen integrirenden Bestandtheil des Kantons, zu dem sie gehören, ausmachen, fo folgt daraus noch durchaus nicht, dass au das Bezirksvermögen einen integrirenden Bestandtheil des Kantons- oder Stagaisvermögens bilde. Es ift das vielmehr gerade so wenig der Fall, iwie beim Gemeindsvermögen; wie Lehteres der Gemeinde als Perfon gehört, steht das Bezirksvermögen dem Bezirke als Perfon zu und es ist dabei völlig unerheblich, dass die Verwaltung dieser Vermögen, als öffentlicher Güter, wie überall, so auch im Kanton Uri der Oberaufsicht des Staates unterliegt,

4.

, Anbelangend den zweiten Theil der Beschwerde, welcher gegen Art, 148 des urnerischen Landbuches und dessen Anwendung in dem Urtheile des Bezirksgerichtes Uri vom 14. Mai 1877 gerichtet ist, fo erscheint vorerst die Behauptung des Rekurrenten, dass iene Gesesszesbestimmung die Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung, welche den Grundsag der Gleichheit vor dem Gesetze ausstellen, unbegründet. Denn wie sowohl die beklagte Partei angeführt, als das Bezirksgericht Uri in einem frühern Falle ausdrüdlicch bestätigt hat, findet der Art, 148 des Landbuches gegen Arme und Reiche in dem Sinne gleiche Anwendung, dass nicht bloss derjenige, der Pfand gibt, beziehungsweise zu geben vermag, zur Bestreitung der gegen ihn erhobenen Ansprache berechtigt ift, sondern jeder Angesprochene dadurch, dass er den Kläger rechtzeitig auf Abweisung der geltend gemachten Forderung vor das Bezirksgericht ladet, die Exefution für dieselbe und das Falliment von |< abwenden kann. “In diefer amtlichen Erklärung des Bezirksgerichtes Uri, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliegt, findet denn auch die fernere Behauptung des Rekurrenten, dass Art. 148 des Landbuches und das angefochtene Erkenntniss mit der Bestimmung, des Art. 15 der urnerischen Verfassung unvereinbar seien, ihre Widerlegung. Es wird daher einfach Sache des Rekurrenten sein, nach Erhalt dieses Entscheides die Bezirksverwaltung Uri vor das dortige Bezirksgericht behufs Aufhebung der gegen ihn angehobenen Betreibung zu citiren, um vie Exekution des Schuldenrufes zu sistiren, beziehungsweise, fofern der Beweis für die Ansprache nicht erstelit werden kann, gänzlich zurückzuweisen. Dabei mag Rekurrent dann auch seine Ausstandsbegehren, sofern er dieselben im Gesegze begründet hält, vorbringen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erxktannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.