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35 II 42

35 II 42

Rubrum

42 Fntscheidungen des Bundesgerichts als oberster Ztvilgerichtsins(anz.

Sachverhalt

IV.

Obligationenrecht. — Droit des obligations.

Siehe hierüber, ausser den nachstehenden Urteilen, auch ‘no die Nr. 17 u. 19. — Voir, outre les arrêts ci-dessous, les n° 17 et 19, 6. Nrfeil vom 22. Januar 1909 in Sachen Eggstein, Kl. u. Ber.-KL., gegen Yächkold-Vorkmann, Bekl. u. Ber.-Bekl.

«Widerspruchsprozess gegan den Pfändungsschuldner. Art. 107 © SchKG: Streitwert (Art. 59 O6). Rechtswirkung des Urteils in digsem Prozesse. Ausschluss neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz (A416. 80 06), — Eigentumsvorbehalt : Rechtswirksamkeit desselben bei Vereinbarung erst nach Eintritt des Bigentumsübergangs (anWirt- © schaftsmobitiar): Art. 199 u. 200 Ziff. 2 OR. Aktenwidrigkeit des Uebergangs-Tatbestandes ? Besitzesconstitut : Art. 202 OR?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage: A. — Durch Urteil vom 30. Oktober 1908 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen, in Bestätigung des exstinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Schleitheim, erkannt :

a1. Der Kläger ist mit feiner Klage abgewiesen. a2 Er hat sämtliche über dem Prozess erwachsenen Kosten im („Betrage von 113 Fr. zu bezahlen und dem Beklagten eine Gesamtprozessentschädigung von 32 Fr. auszurichten. “ B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und auf Gutheissung der Klage, unter Folge aller Gerichtskosten zu Lasten des Beklagten nebst einer Prozessentschädigung von total 70 Fr. “an den Kläger, angetragen.

C. — Der Beklagte hat dieser Berufung gegenüber in erster Linie die Einrede des mangelnden Berufungs\treitwertes erhoben und eventuell materielle Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge, beantragt; —

Erwägungen

1.

Ju tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben : Durch Vertrag vom 19. November 41905 verkaufte der Kläger Eggstein dem Beklagten Bächtold-Portmann das Gasthaus zum „Hirschen“ in Schleitheim, samt dem vorhandenen Wiritschaftsund Gasthofsmobiliar gemäss besonderer Juventur, die am 20. November aufgenommen wurde, zum Preise von 45,000 Fr., wovon S000 Fr. für das inventierte Mobiliar, zahlbar auf den 1. April 4906. Weiterhin wurde in den Vertragsbedingungen bestimmt : „Die Liegenschaft geht mit allen darauf ruhenden Rechten und Lasten, mit Ausnahme des Wohnrecht der Schwiegereltern des zeVerkäufers, mit der gemeinderätlichen Fertigung in das Eigentum „des Käufers über ..…... Die Liegenschaft kann und muss #- - . vom Käufer mit 1. April 1906 angetreten werden und bleibt bis dahin in Gefahr des Verkäufers.“ Am 9. Dezember 1905 sodann vereinbarten die Parteien, um vro 1906 nur ein Wirtschaftspatent bezahlen zu müssen, dass der Käufer shon auf den 1. Januar 1906 das Patent für den „Hirschen“ erwerben und der Verkäufer die Wirtschaft bis zum 1. April 1906 als Gerant, auf Rechnung des Käufers, führen sollte. Gleichzeitig aber stellten sie durch „Geheim-Vertrag“ fest, dass „im wahren Sinn“ der VerLäufer die Wirtschaft bis zum 1. April, wie bisher, auf eigene Rechnung betreibe, Am 14. Dezember 1905 fand die Fertigung der Liegenschaft statt. Mit Brief vom 7. März 41906 teilte der Käufer Bächtold dem Verkäufer Eggstein mit, dass es ihm nicht möglich sei, die vereinbarte Mobiliarabzahlung von 5000 Fr. auf den 4. April zu leisten, und machte den Vorschlag, 3000 Fr. durch Abtretung einer Bankobligation und den Rest von 2000 Fr. dur Ausstellung eines Obligos, „in welchem das Mobiliar zum Pfand verschrieben werde“, zu tilgen. Diesen Vorschlag nahm der VerLäufer laut Antwortschreiben vom gleichen Tage an, und mit Datum vom 1. April 1906 wurde zwischen den Parteien folgende „Vereinbarung“, als Abänderung des Liegenschaftskgufvertrages vom 49. November 41905, abgeschlossen :

ul. Herr R. Eggstein gibt seine Zustimmung, dass auf heute „nur die Zahlung von 43,900 Fr. geleistet wird.

„IL. Die verbleibenden 2000 Fr. (zweitausend) sind zahlbar in „4 Jahresraten à 500 Fr., fällig je am 1. Juli 1907, 1908, 41909 und 1910.

„IIE Dieses Kapital von 2000 Fr., bezw. der jeweilige Resteebetrag ist à 4°/, zu verzinsen.

44 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

„TV. Bis zur gänzlichen Abzahlung der Schuld, nebft Zinsen „Und allfälligen Kosten, behält sich Herr Eggstein ausdrüklih das „Eigentumsreht an dem gesamten verkauften und im Juventar „vom 20. November 1905 aufgeführten Juventar (Mobiliar?) vor.“ Am 10. April 1906 ftellte Eggstein eine Quittung aus, worin er 43,000 Fr. „als Zahlung an den Kaufschilling für das Gast= „haus zum „Hirschen“ erhalten zu haben“ bescheinigte, mit dem Beifügen: „Der Restbetrag von 2000 Fr. ist durch Novation in „cine Konto-Korrent-Schuld auf Herrn Bächtold umgewandelt „worden, für welche ein besonderes Obligo aufgestellt worden ist. Jm weitern sind solgende Aktenstücke zu erwähnen : Mit Zuschrift vom 16. Mai 1906 ersuchte ein Alexander Heust in Schleitheim aus Auftrag Eggsteins den im „Hirschen“ eingezogenen Bächtold, „die Sache betreffend die Sicherstellung der rest. 2000 Fr. bald- „möglihst zu regeln“. Am 9. Juli 1906 gelangte Heusi neuerdings an Bächtold, mit der Aufforderung, „die Bürgschaft resp. „Sicherstellung der 2000 Fr, innert 8 Tagen in Ordnung zu „bringen“, ansonst Eggstein sich zur Betreibungsanhebung veran=- lasst sähe. Am 28. Oktober 1906 endlich stellte Bächtold tatsächlich folgenden „Schuldschein mit Faustpfandverschreibung“ aus:

„Der Unterzeichnete, Martin Bächtold-Portmann in Schleitheim, „erklärt hiermit, dem R. Eggstein-Peyer in Schleitheim 2000 Fr. „(Zweitausend Franken) als Restbetrag an die von ihm käuflich „erworbene Liegenschaft zum „Hirschen“ ssuldig zu sein. Er ver- „pflichtet sich, die Schuldsumme vom 4. April a. c. an à 4%/, per „Jahr zu verzinsen und in vier Jahresraten, à 500 Fr., welche „je am 1. Juli 1907, 1908, 41909 und 1910 fällig werden, zu= „rüdzuzahlen. Zur grösseren Sicherheit obigen Kapitals samt „Zinsen und allfälligen Kosten verschreibt Herr Bächtold dem aHerrn Eggstein seine bei der Schweiz. Lebensversicherungs- und „Rentenanstalt in Zürich abgeschlossene Lebensversicherungspolice D 20,817 über 5000 Fr. als Faustpfand im Sinne von Art. „240 ffff. des OR...“ Jm Januar und Februar 1908 wurde das Wirtschaftsmobiliar des „Hirschen“ für mehrere gegen Bächtold anhängige Betrei= bungen, worunter auch eine solche Eggsteins, gepfändet und auf 2428 Fr. gewertet. Hierauf sprach Eggstein die Pfandobjekte zu [V. Obligationenrecht .N° s. 45 Eigentum an und strengte, da diese Ansprache sowohl vom Pfandsculdner Bächtold, als auh von einem der mitbetreibenden Gläubiger (Gärtner Stamm) bestritten wurde, innert der ihm gemäss Art. 1407 SchKG ingefelinn Frist die vorliegende Klage an, mit welcher er Schuss seines vertraglichen Eigentumsvorbehaltes an jenen Objekten, in Verwerfung des von Bâächtold geltend gemachten Widerspruchs, verlangt. Ein entsprechendes Begehren setzte er auch gegen den opponierenden Pfändungsgläubiger Stamm ans Recht.

2.

Die vom Beklagten als Berufungsbeklagten erhobene Einrede des mangelnden Berufungsftreitwertes entbehrt der Begründung. Der Streitwert im vorliegenden Widerspruchsprozesse zwischen dem Pfändungs widersprecher und dem Pfändungsschuldner, wobei jener, wie hier, das Eigentum an den Pfändung82objekten geltend macht, entspriht dem Werte dieser Objekte. Denn bei dieser Besetzung der Parteirollen des Widerspruchsverfahrens — im Gegensass zum Widerspruchs prozesse zwischen dem Pfändungswidersprecher und dem bezw. einem der Pfändungs gläu biger — steht das den Widerspruch begründende Recht als solches in Frage, dessen Wert im gegebenen Falle des Eigentumsanspruchs dem vollen Sachwerte gleichkommt. Die Einwendung des Beklagten, dass die streitige Pfändung bereits nicht mehr im ganzen Umfange, sondern nur noch für die eigene Pfändungsforderung des Klägers von 500 Fr. und diejenige des ihm (neben dem Beklagten) opponierenden Gläubigers Stamm von 1000 Fr. zu Recht bestehe, da die übrigen beteiligten Gläubiger den Anspruch des Klägers nicht bestritien und demzufolge ihr Pfändungsrecht bereits verloren hätten, und dass danach das Juteresse des Klägers an seinem Auspruch den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche, verkennt die Tragweite des im fraglichen Widerspruchsverfahren getroffenen Entscheides. Diesem Entscheide kommt einerseits rechtlihe Bedeutung zu über den Rahmen des schwebenden Betreibungsverfahrens hinaus, indem er die gegenseitige Rechtssstellung der Parteien zu den streitigen Pfändungsobjekten definitiv, mit dauernder Rechtskraft unter den Parteien, regelt. Und ander= seils beschränkt sich seine Rechtswirkung in diesem Betreibungsverfahren selbst nicht notwendig auf die Parteien. Vielmehr kommt im Falle des Obsiegens des Pfändungsschuldners der Prozessausgang auh dem oder den Pfändungsgläubigern zugute, welche den 46 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Anspruch des Pfändungswidersprechers nicht bestritten haben, dæ dadurch eben die Pfändbarkeit der gepfändeten Objekte festgestellt wird. Aus diesen beiden Gründen aber umfassi das hier im Streite liegende Juteresse die gesamten Pfändung®objekte, und es ist somit, nah deren Schässung von 2428 Fr., dem Streitwerterfordernis des Art, 59 OG Genüge geleistet (vergl. hiezu Jäger, Komm. zum SchKG, Art. 107 Anm. 5 S. 189 suh: „Rechtskraft des Urteils“, sowie den entsprechenden Vorbehalt bezüglich der Widerspruchsflage „gegen den Gemeinschuldner selber“ in AS 31 IL Nr. 102 Erw. 1, eingangs, S. 785).

3.

, — Jn der Sache selbst erscheint der in der Berufungsantwort des Beklagten enthaltene Hinweis darauf, dass der Kläger die als Eigentum angesprochenen Objekte für seine eigene Forderung habe pfänden lassen, was mit seinem Klageanfpruch unvereinbar sei, alsprozessualisch unzulässig. Denn diese Tatsache, welche materiell nac der bestehenden Praxis (vergl. AS 32 II Nr. 20 Erw. 5 S. 435) allerdings die Annahme eines Verzichts des Klägers auf den eingetlagten Eigentumsanspruch und damit die Abweisung der Klage zu begründen geeignet wäre, ist vom Beklagten vor dem kantonalen Richter noch nicht geltend gemacht worden und kann deshalb, gemäss Art. 80 OG, in der Berufungsinstanz nicht berücfsichtigt werden.

4.

Die Rechtsgültigkeit des Eigentumsvorbehaltes des Klägers, auf dessen Anerkennung die Klage abzielt, setzt naturgemäss vor= aus, dass das seinen Gegenstand bildende Mobiliar, welches der Kläger mit der Liegenschaft zum „Hirschen“ in Schleitheim gemäss Vertrag vom 19. November 1905 an den Beklagten veräussert hat, im Zeitpunkte der Begründung des Vorbehaltes noch nicht ins Eigentum des Beklagten übergegangen war; denn ein Vorbehalt des Eigentums erst nah erfolgter Eigentumsentäusserung ist begrifflih undenkbar. Nun muss die Begründung des fraglichen Eigentumsvorbehaltes, welcher in der Vereinbarung der Parteien vom 1. April 1906 verurkundet ift, als an diesem Tage erfolgt angesehen werden. Zwar wendet der Kläger ein, der Vorbehalt fei son durc die Korrespondenz der Parteien vom 7. März 1906 begründet worden. Allein in dieser Korrespondenz ist lediglich allgemein vom einer Pfandverschreibung des Mobiliars für die Restanzforderung;

des Klägers die Rede, während der Wille der Parteien, das Mo= biliar speziell in der Form des Eigentumsvorbehaltes seitens desKlägers zu dessen Sicherstellung zu verwenden, erst in der Vereinbarung vom 1. April 1906 selbst zum Ausdruck gebracht wor= den ist. Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieses Eigentums=- vorbehaltes hängt somit ausschliesslich von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Zeitpunkte der Übergang des Eigentums an dem Mobiliar vom Kläger auf den Beklagten stattgefunden hat. Hiefür aber ist entscheidend die tatsächliche Feststellung der Vorin= stanz, dass der Beklagte die Liegenschaft zum „Hirschen“ schon vor dem 4. April 1906 angetreten habe, Diese Feststellung wird von Kläger mit Unrecht als aktenwidrig angefochten. Sie ist allerdingsdurch kein von den Parteien beigebrahhtes Aktenstück belegt, sondern süst sich auf die Angabe des erstinstanzlichen Urteils, es sei dem Gerichte bekannt, dass der Beklagte tatfäclih vor dem vertraglichen Termin des 4. April in das Haus eingezogen sei, worin sich das streitige Mobiliar befunden habe. Allein es steht ihr auch kein anderweitiges Moment der Akten entgegen, insbesondere enthalten diese kein ihr widersprechendes Anerkenntnis des Beklagten. Danach fann von einer Aktenwidrigkeit im Sinne des Art. 84 OG nicht die Rede sein (vergl. Th, Weiss, Berufung, S. 267). Mit denx so festgestellten Einzuge des Beklagten auf der käuflih erworbenen Liegenschaft aber war jedenfalls die BefitzÜübergabe an dem ihn mitveräusserten Mobiliar verbunden, an welche Art. 199 OR die Rechtswirkung der Eigentums übertragung knüpft. Der Einwand des Klägers, dass der Wille der Parteien nah dem Juhalte ihres Kaufvertrages dahin gegangen sei, den Beklagten nicht vor dem 1. April 1906, als dem Verfalltage feiner Zahlung, die dann erst am 10. April erfolgt sei, in Besiz und Betrieb der Liegenschaft eintreten zu lassen, erscheint als unbehelflih gegenüber dem Um= stande, dass der Beklagte auf Grund jenes Vertrages, d. h. in seiner Eigenschaft als Käufer, tatsächlih shon früher auf der: Liegenschaft eingezogen ist, was natürlih nur mit Einwilligung des den Play räâumenden Klägers möglich war. Denn mit dieser faftischen Überlassung der Liegenschaft wurden dem Beklagten unzweifelhaft solche Mittel übertragen, welche ihm die ausschliesslihe Verfügung über das auf der Liegenschaft befindliche Mobiliar ge=

45 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

währten und dadurch, gemäss Art. 200 Ziff. 2 OR, das Eigentum an diesem ihm veräusserten Mobiliar verschafften. Somit kann dahingestellt bleiben, ob nit, wie die Vorinstanz in erster Linie angenommen hat, dieser Eigentumsübergang des Mobiliars Üüberhaupt schon mit der Zufertigung und der darin liegenden rechtlichen Zueignung der Liegenschaft selbst an den Beklagten, am 44. Dezember 1905, eingetreten sei. Übrigens drängt die Tatsache, dass der Kläger si später, dur die Faustpfandverschreibung vom 28. Oktober 1906, vom Beklagten eine weitere Sicherheit hat geben lassen, die Vermutung auf, er habe selbst nicht an die Rechtsgültigkeit jenes Eigentumsvorbehaltes geglaubt, Denn dass er, nah seiner Behauptung im Prozesse, das Eigentum an dem im Kaufvertrag auf 5000 Fr. bewerteten Mobiliar als nicht genügende Sicherung für seine Forderungsrestanz von bloss noch 2000 Fr. angesehen und deshalb eine Verstärkung derfelben dur die Policeverschreibung verlangt habe, erscheint als wenig glaubwürdig.

D. — Der weitere Rechtsstandpunkt des Klägers, dass die Parteivereinbarung vom 4. April 1906 eventuell, falls sie als Eigeutumsvorbehalt nicht Bestand haben sollte, als ein constitutum possessorium aufzufassen sei, durch welches im Momente des Vereinbarungsabschlusses der Besiss und damit das Eigentum des Mobiliars vom Beklagten wiederum auf den Kläger übertragen worden sei, in der Meinung, dass nach erfolgter Abbezahlung des ganzen Kaufpreises die Rückübertragung an den Beklagten stattfinden solle, erweist sich als schlechterdings unhaltbar. Abgesehen davon, dass der Wortlaut jener Vereinbarung für eine dahingehende Willenseinigung der Parteien nicht den mindesten Anhaltspuukt bietet, liegen überhaupt die rechtlichen Voraussesszungen des BesisszesTonstituis, wie es Art. 202 OR vorsieht, hier nicht vor. Dieses besteht darin und bezweckt, ein nussloses Hin- und Hergeben heweglicher Sachen dadurch zu vermeiden, dass beim Zusammentreffen eines Veräusserungsgeschäftes mit einem anderweitigen Rechtsge- \chäsie der Parteien über die gleiche Sache — dem „besonderen Rechtsverhältnis“ im Sinne des Art. 202 Abs. 41 OR (vergl. Thur, in Zeitschrift für franz. Zivilreht 30 S. 532 f.) —, auf Grund dessen die Sache vom neuen Eigentümer (Erwerber) dem bisherigen Eigentümer (Veräusserer) wiederum in Gewahrsam gegeben werden muss, die dabei eigentlich notwendige zweimalige Gewahrsamsübertragung dur eine Vereinbarung erset wird, wonach der bisherige Eigentümer die Sache ohne weiteres als Vertreter des neuen Eigentümers in seinem Gewahrsam behält. Danach aber wäre vorliegend ein Befizeskonstitut nur in der Weise denkbar gewesen, dass der Kläger, als bisheriger Eigentümer des dem Beklagten verkauften Mobiliars, dieses auf Grund eines anderweitigen, vom Kausvertrage verschiedenen Rechtsgeschäftes mit dent Beklagten in seinem Gewahrsam behalten hätte. Tatsächlich ist jedoch, wie festgestellt, der Gewahrsam dieses Mobiliars shon vor der angeblichen Konstitutsbestellung auf den Beklagten als neuen Eigentümer übertragen worden. Auch ist gar kein weiteres Rechtsgeschäft zwischen den Parteien nachgewiesen, das den Beklagten zur Belassung des Gewahrsams des Mobiliars beim Kläger verpflichtet hätte. Das Rechtsgebilde, welches der Kläger hier aus der Parteivereinbarung

vom 1. April 1906 ableiten will, läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, cine Rückübertragung des bereits auf den Beklagten übergegangenen Eigentums auf den Kläger durc einfache Erklärung des Willens dieser Übertragung eintreten zu lassen. Einem solchen Rechtsakte aber steht die Vorschrift des Art. 199 OR entgegen. Die Klage kann somit auch aus diesem weiteren Gesichtspunkte nicht gutgeheissen werden; — i erkfanut:

. Die Berusung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.

AS 95 IL — +909 4

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.