37 II 336
37 II 336
Rubrum
336 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — IL Prozessreehtliche Entscheidungen.
[ï. Prozessrechtliche Entscheidungen. Arrêts en matière de procédure.
Sachverhalt
Berufungsverfahren. — Procédure de recours en réforme.
46. Nrfeis vom 7. Apris 1911 in Sachen Krower & Tyuberg, Bell. u. Ber.-Kl,, gegen Bicamificio Herrmann, A.-G., Kl. u. Ber.-Bekl.
Inhalt der Berufungserklärung (Art. 67 Abs. 2 06): Ein Begehren um materielle Aòänderung des angefochtenen Urteils als wesentliches Erfordernis ihrer Rechisgültigiceit.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:
A.
— Durch Urteil vom 10. Dezember 1940 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Forderungsbetrage von 2741 Fr. 95 Ets. nebst 5% Zins seit 7. März 19410 gutgeheissen.
B.
— Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :
1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, „è. Es fei die Sache zur Beweisabnahme im Sinne der nach- „folgenden Berufungsbegründung und zu neuer Beurteilung an „die Vorinstanz zurückzuweisen. “ (, — Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen ; —
Erwägungen
dass die Berufungserklärung der Beftagten der Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 OG, wonach in der Erklärung anzugeben ift, inwieweit das fantonale Urteil angefohten wird und welche Abänderungen beantragt werden, nicht entspricht, da sie kein materielles Abänderungsbegehren (um gänzliche Abweisung der Klage oder Herabsesszung des zugesprochenen Betrages) enthält, sondern bloss auf Aufhebung des kantonsgerihtlihen Urteils und Rüefweisung der Streitsache zu ergänzender Beweisabnahme gerichtet ist, dass dieser Mangel feststehender Praxis gemäss (vergl. z. B. AS samkeit der Berufungserklärung zur Folge hat ; — erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
47.
NArieil vom 5. Mai 1911 in Sachen Gantschi, Bekl., Widerkl. u. Ber.-Kl., gegen Maunrer- und Zimmeruieisterverband des Bezirks Zssoikeru, Kl. Widerbekl. u. Ber.-Bekl, Haupturteil (Art. 58 O6)? Unzulussigkeit der Berufung gegen blosse Teilurteilte, wie hier ein Urteil, das bloss über die Widerklage _ enágültig entsckieien hat.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage :
A. — Der Beklagte Gautschi, Baumeister in Affoltern a. A., war Mitglied des gegen ihn klagenden Maurer- und Zimmermeisterverbandes des Bezirks Affoltern, einer im Handelsregister eingetragenen Genossenschaft. Nah § 5 der Verbandsstatuten ist jedes Verbandsmitglied verpflichtet, die vom Verbande aufgestellten Einheitspreise für Taglohn- und Afkordarbeit inne zu halten, anfonst es in eine Konuventionalstrafe von 2000 Fr. zu Gunsten der Verbandskasse verfällt. Und § 6 der Statuten räumt den Mit=- gliedern das Recht ein, nah Ablauf von 2 Jahren seit der Verbandsgründung (1906) je „auf Jahresschluss“ nach vorausgegangener einmonatliher Kündigung aus dem Verbande auszutretexn.