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37 II 407

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Rubrum

406 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechiliche Entscheidungen.

derten Charakters seiner Handlungsweise bewusst gewesen, wie aus seiner im Prozesse gemahten Erklärung hervorgeht, er habe sich uur durch seine finanzielle Bedrängnis zur Übernahme der ernie drigenden Rolle herbeigelassen, die er nah dem Verirage habe spielen müssen und durch die er die Achtung feiner Berufskollegen eingebüsst habe. Dass im Kanton Glarus die Ausübung des ärztlichen Berufes freigegeben ist, alfo nicht nur diplomierte Ärzte praktizieren Éönneu, ändert selbstyerständlich an dem Gesagten nichts.

Sachverhalt

Der Vertrag hält auch insofern vor dem Art. 17 nicht stand als er die sogen. Fernbehandlung — also das „Hauptgeschäft“ und damit den wichtigsten Teil der im Vertrage normierten Beziehungen — regelt. Der Kläger wird ganz allgemein verpflichtet, auf die brieflichen Mitteilungen der Patienten hin seine Diagnose zu stellea, seine ärztlichen Anordnungen zu treffen und die Rezepte zu verschreiben, ohne dass ihm die Möglichkeit gewahrt bliebe, dies nah Gutfinden abzulehnen und eine persönliche Untersuchung des Patienten zu verlangen, wenn er eine solche — und es muss dies doh sicherlich bei einem fachmännisch gebildeten Arzte vielfah der Fall sein — nah seiner Überzeugung für geboten erachtet. Jn dieser weitgehenden Einschränkung seiner Selbständigkeit und eigenen ; Entschliessung bei der Berufsausübung, die den Verpflichteten häufig ; in Gewissensonflikte führen muss, liegt ein eutwürdigender Eingriff in die persönliche Freiheit, dessen Duldung nicht Gegenstand einer gültigen Vertragsleistung bilden kann.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufungen beider Parteien sind abgewiesen, und damit wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8./27. März 1911 in allen Teilen bestätigt.

60, Arfeis vom 18. Jusi 1911 in Sachen D.-G. Vorklaud-Zementwerk Diedesheim-Neckarelz, Kl. u. Ber.-Kl,, gegen Iura-Zementsabrikeu Z.-G., Bekl. u, Ber. -Bekl.

Handelsusance im Gebiete eines Kantons (hinsichtlich der Mängelrüge ._ beim Verkaufe gebrauchter Maschinen). Ikr Bestand beurteilt sich nack dem betreffenden kant. Recht; ihre Bedeutung dagegen nach Bundesrechi (OR), und zwar kann sie danach nicht ein dem Geselze derogierendes Gewohnkheitsrecht, sondern lediglich ein Mittel der Vertragsauslegung biden. Verneinung ihrer Aufname ais Bestandteil des kier streitigen Vertrages.

A.

— Durch Urteil vom 6. April 19441 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau in vorliegender Nechtsftreitsache erkannt :

„Die Klage ist abgewiesen.“

B.

— Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt und begründet : Es fei in Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klägerin das gestellte Klagebegehren zuzusprechen oder eventuell die Streitsache zur erforderlichen Beweiserhebung und Aktenergänzung an das Handelsgericht des Kantons Aargau zurüczuweisen.

C.

— Die Beklagte hat in ihrer Berufungsantwort den Anirag auf Abweisung der Berufung gestellt und begründet :

Erwägungen

1.

, — Die Beklagte, Jura- Zementfabrikeu A.-G., in Aarau, hatte eine bisher von ihr verwendete Dorstener-Prefse zum Verkauf ausgeschrieben und erteilte der Klägerin, der A.-G, Portland-Zementwerk Diedesheim-Neckarelz, auf ihre Anfrage am 7. Juli 1909 briefliGe Auskunft über die Beschaffenheit und Funktion dieser Presse, wobei sie erklärte: Die Maschine habe fechs Jahre gear=- beitet und sei in vollständig gebrauhsfähigem Zustande ; vorhaudene Neserveteile, wie ein Tisch und ein Vär, würden mitgegeben ; der Preis werde auf 2500 Mk., Waggon verladen Aarau, gestellt, zahlbar daselbst bei Abnahme, wie es bei gebrauchten Maschinen 408 4, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — 1. Materiellrechtliche Entscheidungen, üblich sei, An: 24. August 1909 kam dann die Beklagte, einen früuhern von der Klägerin nicht beantworteten Brief bestätigend, auf ihre Offerte zurück, wobei sie schrieb: Wie bei gebrauchten Maschinen üblich, müsste die Presse in Aarau kontrolliert, abgenommen und bezahlt werden. Mit Postkarte vom 23. Oktober fragte die Klägerin wiederum au, ob die Presse noch abzugeben sei, was die Beklagie durch Zuschrift vom 25. Oktober befahte mit der Erklärung : Sie offeriere sie, solange frei, komplett nebst dem dazu verwendeten, speziell erstellten Dampfkessel „zu äussersi 2500 Mk. verzollt und franko auf Jhre Bahnstation, zahlbar vor Abfuhr, wie bei gebrauchten Maschinen üblich“. Die Klägerin telegraphierte darauf am 4. November : „Übernehmen angebotene Presse. Brief unterwegs.“ Ju dem vom gleichen Tage datierten Bestätigungsbrief erklärt die Klägerin: Sie übernehme die angebotene Presse zum offerierten Preise von 2500 Mk., verzollt und \ranko Station Necéarelz, und bitte, sie baldmöglichst mit dem dazu verwendeten, speziell erstellten Dampfkessel sowie den „dort habenden Reserveteileu, wie ein Tisch und ein Bär“, gemäss Schreiben der Beklagten vom 7. Juli, an die klägerishe Adresse abgehen zu lassen; sie sehe dem Versandtavis entgegen und werde obigen Betrag sofort überfenden lassen. Am 414. November bestätigte die Beklagte den Empfang des Kaufpreises und machte Mitteilung von der erfolgten Versendung der Maschine. Am 20. November beschwerte sich die Klägerin wegen mangelnder Gebrauchsfähigkeit der Presse und stellte sie zur Verfügung ; auch seien die iweiter

mitiverkauften Reserveteile, wie ein Tisch und ein Bär, der Maschine nicht beigegeben gewesen, Die Beklagte antwortete am

23.

Novenber, dass die Maschine freilich gebrauchsfähig fei und dass sie ihr statt des sehr abgenussten Tisches und Bärs eine Reservewelle und eine neue, einfachere Vorschubvorrichtung als Ersatzstücke beigelegt habe.

Im darauffolgenden Prozesse hat die Klägerin folgende Klagebegehren gestellt :

1.

, Der Kaufvertrag sei als aufgehoben zu erklären.

2.

Die Beklagte habe der Klägerin zu bezahlen:

a) 2500 Mk, nebst Zins zu 5 °/, seit dem 11. November 1909 oder den entsprechenden Betrag in Schweizerwährung ;

b) 83 Mk. nebst Zins seit der Zustellung der Klage oder den entsprechenden Betrag in Schweizerwährung. Mit dieser Forderung wird Vergütung der Unkosten verlangt, die der Klägerin durch die von einem Jugenieur vorgenommene Untersuchung der Maschine entstanden seien.

9.

, Die Beklagte habe die Maschine nebst Zugehör zurückzunehmen. Die Klägerin, wird hiezu erklärt, sei nah der rechtskräftigen Erledigung des Streites zur sofortigen Herausgabe bereit.

— Die Vorinstanz hat, entsprechend dem Antrage der Bein auf Abweisung der Klage erkannt. Sie geht davon aus, es bestehe im Kanton Aargau beim Handel mit gebrauchten Maschinen die Übung, dass, wenn die Parteien nicht ausdrücklih etwas gegenteiliges vereinbaren, ohue Mängelrügerecht gehandelt werde, oder dass doh — wie diese Übung an anderer Stelle in weitiger weit gehendem Sinne umschrieben wird — ein Mängelrügerecht Über die Versendung des Kaufgegenstandes und die Bezahlung des Kaufpreises hinaus nicht bestehe. Hier nun hätten die Parteien die fragliche Übung vertraglih nicht wegbedungen, sie vielmehr dem Vertragsverhältnis deutlih zu Grunde gelegt, und die Klage müsse daher shon von diesem Gesichtspunkte aus, und ohne dass auf die Bemängelung der Kaufsache einzutreten wäre, abgewiesen werden. Dass, wie die Klägerin noch geltend mache, versprochene Ersassteile nicht geliefert wordeu seien, könne nicht zur Grundlage der Vertragsaufhebung gemacht werden, da es sich hier um blosse Zubehörden der Maschine handle. Und ebenso könne die Beklagte nicht zur nachträglichen Lieferung dieser Teile verhalten werden, indem ein Klagebegehren auf Nachlieferung fehle und die Klägerin durch die Unterlassung rechtzeitiger Prüfung der Lieferung darauf verzichtet habe, die gelieferten Ersatzteile als nicht identisch mit den versprochenen zu bemängeln.

10.

Den Bestand der erwähnten Übung hat das Bundesgeriht nicht zu untersuchen, sondern sich in dieser Beziehung ohne weiteres an die Auffaf fung, der Borinstanz zu halten, da es sich bei der Feststellung, ob eine derartige Übung innerhalb eines KantonSgebietes im Verkehr tatsächlih gelte, nicht um die Anwendung objeftiver Normen des Bundesrechtes handelt. Wohl aber kommt Bundesrecht in Betracht, soweit es si frägt, welche rechtkiche Be=- 410 À, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechiliche Entscheidungen.

deutung den Handelsusancen im Verhältnis zu den den nämlichen Gegenstand regelnden Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes beizulegen fei. Ju dieser Hinsicht ift mit der bundesgericht= lichen Rechtsfprehung anzunehmen, dass solche Usancen niemals die Natur eines den Vorschriften des geschriebenen Rechts derogierenden Gewohunheiisrechtes zu erlangen vermögen, sondern vom Richter stets 1ux als Mittel für die Auslegung des Parteiwillenss beigezogen werden Eönnen (vergl. AS 14 S. 475, 23 1 S, 770, 24 IT S. 640). Juwieweit es nun angehe, aus der Tatsache der allgemeinen Beobachtung einer solchen Übung im betreffenden Geltuugsgebiete eine Vermutung dafür herzuleiten, dass in diesem Gebiete wohnende Parteien beim Vertragssslusse willens seien, ihr Veriragsverhältuis im Sinne diefer Übung zu ordnen, ist hier nicht zu prüfen. Denn die eine Partei wohnt hier ausserhalb des fantonalen Geltungsbereihs der Übung, ja sogar ausserhalb der Schweiz, und es fehlt auch sonst jeder Anhaltspunkt für die Aunahme, dass sie shon vor und unabhängig von dem streitigen Geschäfte aus besonderem Grunde (etwa infolge früherer Geschäfte dieser Axt mit Kantonseinwohnern) vom Bestande der Übung Kenntnis gehabt hätte, und dass ihr also der Wille zugemutet werden könne, sich derselben beim jessigen Vertragsabschlusse stillschweigend zu unterziehen. Somit kann die Übung hier uur auf dem Wege Vertragsinhalt geworden sein, dass die Klägerin sie der Beklagten vor der Eingehung des Vertrages bekannt gegeben und diese sie als Bestandteil des Vertrages angenommen hat. Solches ist aber, entgegen der Behauptung der Beklagten und der Auffassung der Vorinstanz, nicht geschehen: Zunächst ergibt es si nicht aus den beiden Briefen der Beklagten vom 7. Juli und 29. Oktober 1909, worin diese sich ausbedungen hat, dass die Maschine an ihrem Wohnort Aarau und vor der Abfuhr bezahlt werde, „wie bei gebrauhten Maschinen üblich“, Daraus ist für eine vertragliche Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Nügerecht nichis zu entnehmen. Es wird uicht gesagt, dass ein allfälliger Mangel vor der Verseudung in Aarau zu rügen sei, noch viel weniger, dass die Unterlassung, dies zu tun, zur Verwirfung des Nügerechts führe. Eher lässt sich auf den noch angeführten Brief der Beklagten vom 25. August hinweisen, worin

gefordert wird, dass die Maschine in Aarau „kontrolliert, abgenoinmen und bezahlt“ werden müsse. Hiemit mag eine Verpflichtung der Klägerin ausbedungen worden sein, die Maschine in Aarau zu untersuchen und allfällige Mängel vor der Versendung zu rügen, woran die Beklagte in der Tat, wie die Vorinstanz hervorhedt, ein gewichtiges Juteresse haben konnte angesichts der vertraglih zu ihren Lasten fallenden, grossen Transportkosten, die sie im Falle berechtigter Nichtabnahme der Maschine nuglos auszugeben hätte. Dagegen konnte die Beklagte nicht vorausseven, ihrer Erklärung vom 25. August müsse auch noch entnommen werden, dass die Klägerin, wenn sie die von ihr geforderte Untersuchung und Nüge unterlasse, damit uicht allein der Beklagten für den ihr hieraus erwachsenden Schaden einzustehen habe, sondern ein Rügerecht überhaupt nicht mehr ausüben könne. Wollte die Beklagte wirkli eineu so weitgehenden Nachteil androhen, so hätte sie sich darüber ausdrüdcklich und klar aussprechen sollen.

11.

Nach dem Gesagten is somit die vorinstanzliche Auffassung, die Klägerin habe ihr Rügerecht wegen Nichtuntersuchung der Maschine am Verseudungsort untergehen lassen, rechtsirrtümlih, und da ferner die Beanstandung der Maschine, die am 20. November 1909, alfo etwa 40 Tage nach der Versendung, erfolgte, den gesesslihen Anforderungen (Art. 246 und 248 OR) genügt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zu neuer Behandlung zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der erforderlichen Beweiserhebung sachlich über den Wandelungs- und allfälligen Preisminderungsanspruch der Klägerin eattscheide. Welche Bedeutung für die Erledigung der Streitsache der Anstand wegen Nichtlieferung von Zubehörden zu der verkauften Maschine hat, braucht nach dem Gesagten derzeit vom Bundesgericht nicht geprüft zu werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 6. April 1911 aufgehohen und die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.