38 II 163
38 II 163
Rubrum
162 &. Obecrste Zivilgerichisinstanz. — I. Materiellrechiliche Entscheidungen.
gelangt sind, und derjenigen, die überhaupt noch nicht ausgegeben wurden, auch deshalb nicht rechtfertigen, weil einerseits dem Papier in der Regel nicht anzusehen ist, ob es son zirkuliert hat oder nicht, und weil anderseits, wenn es wirkli darauf ankäme, dass der Titel schon zirkuliert habe, eine solche Zirkulation jederzeit rash, bloss zum Zwecke der Vorbereitung der Verpfändung, bewerkstelligt werden könnte, wogegen der Beweis der Simulation ebenso schwierig wäre, wie umgekehrt in Nichtsimulationsfällen der: Beweis, dass das Papier früher cinmal in Zirkulation gewesen fei.
Sachverhalt
Gegen das Argument, dass die Verpfändung eigener Jnhaberobligationen deshalb nicht möglich sei, weil die zu verpfändendeForderung noh gar nicht existiere, bezw. durch Konfusion unter-- gegangen sei, spricht endlich auch die Erwägung, dass alsdann im: Falle der Weiterbegebung des Titels der durch Art. 205 und 243 OR (714 Abs. 2, §§4 Abs. 2, 933 und 935 ZGB) verfolgie Zweck (Schuss des" gutgläubigen Erwerbers) völlig vereitelt: würde, da das Papier, an welchem er gestüsst auf die zitierten Gesessesbestimmungen Eigentum bezw. Pfandrecht erwirbt, infolge Nichtexistenz der verbrieften Forderung werilos wäre. Es ist mit den Grundsässen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht. vereinbar, dass demjenigen, der ein vom Titelschuldner selbst in Verkehr gesetztes Jnhaberpapier in gutem Glauben und auf Grund eines gültigen Rechtstitels aus Drittmanshand erworben hat undalso Eigentümer des Papieres ist, vom Sgczuldner die Einrede entgegengehalten werden Enne, die verurfundete Forderung. bestehe in Wirklichkeit nicht, weil \. Zt. kein eigentlicher „Bege-- bungs-“, sondern nur ein „BVerpfändungsakt“ ftattgefunden habe, oder weil seit dem ursprünglichen Begebungsakt das Papier vorübergehend wieder in den Händen des Schuldners gewesen und der: „Begebungsakt“ dann nicht wiederholt worden sei.
1. Eine andere Frage ist es, ob nicht die Verpfändung. eigener Kassa-Obligationen, die doch selber nur eine Chirographar= forderung darstellen, als ein unrechtmässiges Mittel zur Schaffung eines Konkursprivilegs zu betrachten und daher gemäss Art, 288- SchKG anfechtbar sei, da ja eine solche Verpfändung nur den. Zweckk haben könne, “ dem „Pfandgläubiger“ im, Konkurse des „Pfandschuldners* eine höhere Dividende zu verschaffen, als ihm sonst zukommen würde. Allein, da im vorliegenden Falle die Verpfändung der Obligationen an den Kläger Zug um Zug mit der Gewährung eines Darlehens ‘seitens des Klägers an die Kridarin siattgefunden hat — und zwar eines Darlehens, das den wirklichen Wert jener Obligationen bedeutend überstieg, — so ist klar, dass die Konkursgläubiger dur die in Frage stehende Operation, die als Ganzes zu betraten ift, nicht geschädigt worden sind, und dass somit der Anfechtungsgrund des Art. 288 SchKG hier nicht zutriffi. Dass aber die Voraussetzungen des Art. 287 Ziff. 14 erfüllt seien, hat die Beklagte mit Recht selber nicht behauptet, da es fsich ja im vorliegenden Fall nicht um die Sicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit handelte. Demnach hat das Bundesgericht ertannt :
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichis des Kantons Zürich vom 29. Dezember 41911 in allen Teilen bestätigt.
27. Arlkeil der N. Zivilabteilung vom 6. Inni 1912 in Sachen Christen, Kl. u. Ber.-KL, gegen Skeinacher & Nuefsf, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Spedition. Eigentumserwerb des Empfängers am rollenden Frachigute tritt erst ein, wenn der Spediteur Besiizvertireter des Empfängers ist ; während des Transportes besitzt der Frachtführer mangels anderer Abrede für den Versender, Der Frachivertrag gilt im Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Empfängers, wobei regelmässig als Parteiwilien im Sinne von Art. 128 Abs. 2 aOR anzusehen ist, dass der Empfänger selbständig die Erfüllung fordern kann, jedoch erst, nachdem das Gut am Bestimmungsort angelangt ist.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:
A.
— Mit Urteil vom 4. November 1944 hat das Zivilgeriht des Kantons Basel-Stadt über die Rechisbegehren + 4. Es sei festzustellen, dass der Beklagten an den in der Klage näher bezeichneten 25 Fass Schinken des Klägers kein Retentions recht zusteht.
2. Kläger sei berechtigt zu erklären, den bei Notar Dx. Jsaak Zselin dahier von ihm deponierten Betrag von 1741 Fr. 75 Cis, zu beziehen, falls diefer nicht als Depositum für Rechnung der Firma Tietgens & Robertson in Hamburg bezogen werden darf.
Z. Beklagte sei zur Bezahlung der bei Notar Dr. Jsaak Jselin erwachsenen Depesitions\pesen und der Zinsen zu 5 4 von 4741 Fr. 75 Cis. vom 2. Zuni 1941 an zu verfällen.
erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
B.
— Das Appellationsgeriht des Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil am 2. Januar 1912 auf Appellation des Klägers hin bestätigt.
C.
— Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an vas Bundesgericht ergriffen, unter Wiederholung der Klageanträge und mit dem Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung der in der Klage angetragenen, von den kantonalen Gerichten nicht angenommenen Beweise.
D.
— Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des appellkationsgerichtlichen Urteils beantragt ; —
Erwägungen
1.
Die Beklagte wurde am 15. April 19114 von der Lehensmittelfirma ZJ. C. Meyers Witwe & Cie. in Basel beauftragt, 25 Fass Schinken, die diese an den Kläger verkauft hatte, von Antwerpen nach Pratteln an die Adresse der Auftraggeberin zu spedieren. Die Beklagte sandte die Ware zunächst an ihre eigene Adresse nach Basel, wo sie von der Lebensmittelpolizei untersucht und am 25,/26. April 1914 verzollt wurde. Bevor sie von der Beklagten nach Pratteln weitergesandt wurde, ftellte die Auftraggeberin ihre Zahlungen ein, worauf die Beklagte die Ware zur Deckung ihrer Forderungen an die Auftraggeberin im Gesamtbetrag von 7101 Fr. 50 Cts. zurühielt. Die Beklagte beansprucht für diese Forderungen in gleicher Weife ein Retentionsrecht an einem Wagen Schmalz, dessen Transport sie ebenfalls für J. C. Meyers Witwe & Cie. besorgt hatie und der von der Firma Tietgens & Robertson in Hamburg vindiziert wurde: Der Kläger bezahlte nun der Beklagten die Transporikosten für die 25 Fass Schinken mit 1089 Fr. 75 Cis. ; ebenso bezahlten ihr Tieigens & Robertson die Speditionskosten für den Wagen Schmalz mit 1270 Fr. Es blieb also noch eine Forderung der Beklagten au die Auftraggeberin im Betrage von 4744 Fr. 75 Cts. übrig. Diesen Betrag deponierte der Kläger gemeinsam mit Tietgens & Robertson. Dabei wurde vereinbart, dass 1744 Fr. 75 Cis. vom Kläger und 3000 Fr. von Tietgens & Robertson bezogen werden dürfen, falls das von den Beklagten beanspruchte Netentionsrecht sich als unbegründet herausftelle. Jufolge dieser Deposition gab die Beklagte die Ware frei, Hierauf strengte der Kläger die vorliegende Klage an. Zur Begründung macht er geltend, es sei der Beklagten von J. C. Meyers Witwe & Cie, shon bei der Erteilung des Austrages telephonish mitgeteilt worden, das Frachtgut sei für den Kläger bestimmt, es werde nur pro forma an die Adresse des Auftraggebers gesandt, weil der Kläger nicht Kunde der Beklagten sei und diese nah dem Kundenschussvertrag Transporte für Kunden ihres Konkurrenten nicht annehmen dürfe. Am 22. April 1914 sodann habe die Auftraggeberin die Beklagte telephonisch aufgeforderi, dem Kläger den „Bezugsschein“ vorzulegen, d. h. die Ankunft der Ware ‘zu avisieren und nach den Bezugsweisungen des Klägers zu verfahren. Jufolge stillschweigender Annahme dieses Auftrages durch die Beklagte - seien Besip und Eigentum am Frachtgut auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte habe
denn auch am 24. April dem Kläger den „Depositionsschein“ vorgelegt und die Weisung erhalten, die Ware zu verzollen und ihm den Bezugschein zuzustellen. Ferner berief sich der Kläger darauf, dass das Internationale Übereinkommen über den Eisen: bahnfrachiverkehr, das in casu allein massgebend sei, der Bahn bezw. dem Spediteur nur ein gesegliches Pfandrecht für die aus dem konkreten Frachtverirag herrührenden Forderungen gebe, Für ein allgemeines Retentionsrecht sei daneben kein Raum. Die Beklagte bestreitet die Darstellung des Klägers.“ Jnsbesondere 166 4, Oberste Zivilgerichtsinstans. — I. Materiellrechtliéhs Entscheidungen, stelli sie in Abrede, vor der Zahlungseinstellung der - Auftrag-- géberin etwas davon erfahren zu haben, dass die Ware dem Ke ger gehöre oder für ihn bestimmt sei. Es stehe ihr daher, neben : dem gesesslihen Pfandrecht für die Frachtausklagen, ein allgemeines : Retentionsrecht nah aOR 224 ff. zu. Beide kantonalen: Justanzen - haben die Klage abgewiesen, ohne über die bestrittenen. MP tungen des Klägers Beweis zu erheben.
2.
(Bestimmung des Streitwertes).
3.
Da die Sache, an welcher das Retentionsrecht geltend gemacht wird, in der Schweiz liegt, ift nach bekannten Grundsägen des internationalen Privatrehis das schweizerische Recht anwendbar (vergl. BGE 36 Il S. 6 f., Entw. Anw. u. -Einfbest. z. ZGB vom 3. März 1905 Art. 1768). Ob ssweiz. Recht auch dann zur Anwendung käme, wenn das Retentionsrecht bereits im Ausland entstanden wäre oder ob nicht das im Moment des Rechtserwerbss geltende Sachstatul massgebend wäre, kann dahingestellt bleiben, weil nah den Akten nicht fesisteht, dass das Retentionsreczt tatsächlich shon im Ausland entstanden ist.
Jn intertempora]er Beziehung genügt es, festzustellen, dass das “alte und das neue Recht in den streitigen Fragen materiell nicht von einander abweichen.
4.
Der Kläger stüsst seine Klagelegitimation auf sein angebliches Eigentum an dem von der Bellagten retinierten Frachigut, bezw. am Depositum, das an defsen Stelle getreten ist. Die Beklagte bestreitet aber das Eigentum des Klägers, wie denn auch in der Vereinbarung über den Ersass der retinierten Ware durch das Depositum qusdrücklich bestimmt ift, dass die Beklagte damit das Eigentum des Klägers am Frachtgut nicht anerkenne. Und es ergibi sich dieses Eigerttum nicht aus den vom Kläger behaupteten Tatsachen. Auch wenn J. C. Meyers Witwe & Cie. der Beklagten tatisächlich- den Auftrag erteill haben, -die Weisungen des Klägers für den Bezug des Frachtgutes am Empfangsorte zu befolgen, was bestritten ist, so ging damit der Besiy am Frachtgut nict shon auf den Kläger über. Durch -diese Weisung des Frachtkommittenten an seinen Spediteur wurde der: Kläger höchstens als Empfänger an Stelle des Kommittenten bezeichnet. Er wurde also, will man im Fracht- oder Speditionsverirag einen Vertrag zu Gunsten Dritter erblicken, Destinatär oder Driitbegünstigter, Ein Besizübergang wäre aber nur dann anzunehmen; wénn die Beklagte das Frachtgut von da an als Besizvertreterin des Klägers besessen hätte, wenn z. B. ein Verwahrungs- und Einlagerungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Dafür liegt ins dessen kein Anhaltspunkt vor. Der Frachtführer und auch der Spediteur besizt im Zweifel während des Transportes für seinen Auftraggeber, den Versender, hier für die Firma J. C. Meyers Witwe & Cie., die der Beklagten gegenüber als Versenderin erscheint (vergl. Art. 961 Abs, 2 des bdesrätl, Entw. z. ZEB: „Der Frachtführer und der Bote sind mangels anderer Abrede als Vertreter desjenigen anzusehen, der ihnen den Auftrag gegeben hat“). Selbst wenn der Frachtführer dem Adressaten den Frachtbrief schon abgegeben hat, detiniert er noch nicht für den Empfänger (RG 27 S. 85 ff.; Staub, Komm. z. HGB, Exk. zu § 382 Anm. 87), geschweige denn hier, wo die Kommittentin die Weisung jederzeit widerrufen kounte, da ja die Ware noch nicht am Bestimmungsort (Praiteln) angelangt war, eine Anzeige von der Ankunft des Gutes im Sinn von Art. 453 Zisf. 3 aOR also rehtsgültig noch nicht erfolgt sein konnte, Wenn daher der Kläger geltend macht, es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Beklagte ihre Mitwirkung zum
Eigentiumsübergang an ihn rücgängig machen wollte, fo ist zu sagen, dass ein solcher Eigentumsübergang gar nicht vorliegt.
Es könnte sich nur noc fragen, ob der Kläger nicht als Destinatär aus dem Speditonsvertrag klageberechtigt wäre, Der Frachtvertrag gilt im Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Empfängers. Und zwar ift es nach Handelsgebrauch regelmässig als Parteiwillen im Sinn von Art. 128 Abs. 2 aOR anzusehen, dass der Empfänger selbständig die Erfüllung fordern kann (Hafner, Komm. Art. 453 Anm. 9 und dortige Zitate). Wenn man nun auch den Kläger als selbständig berechtigten Empfänger behandeln wollte, obschon er nicht shon beim Abschluss “ des Speditionsvertrages als Empfänger bezeichnet wurde, sondern die Beklagte erst während des Transportes die Weisung erhalten haben soll, ihm die Ware auszuliefern, so könnte ihm doch erst mit der Ankunft der Ware am Bestimmungsort ein Anspruch auf Auslieferung ‘des Frachtgutes zuerkannt werden. Die Willensmeinung der Kontrahenten des Frachtvertrages kann hüchstens dahin gehen, dass dem. Empfänger ein solcher Anspruch erwasse, nachdem. das Gut am Beftimmung®sort angelaugt ist 5 während des Transportes bleibt der Versender der einzige aus. dem Vertrag Berechtigte. Das. ergibt sich aus aOR 453 Ziff. 4 in Verbindung mit Abs. 2. Darnach ist der Frachiführer erst dann den Weisungen des Empfängers unterworfen, wenn das Frachtgut am Bestimmung®sort angekommen is und der Empfänger feine Ablieferung. verlangt hat. Die anderen in Art. 453 Ziff. 4—3- aufgeführten Fälle, in denen der Frachtführer dem Empfänger gegenüber verpslichtet wird, treffen hier nicht zu, da dem Kläger weder der Frachtbrief, noch ein Empyfangsschein übergeben, noch die Aukuuft der Ware in Pratteln avisieri worden ist. Wenn die Beklagte es vertragswidrig versäumte, die Ware an den Bestimmungsort weiter zu spedieren, so stand es allein ihrer Kommittentin, J. C. Meyers Witwe & Cie, zu, sie zur Vertragsersülung. anzuhalten (vergl. Staub, op. cit. § 435 Anm. 4; Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte, S. 481). Hieraus folgt, dass der Kläger nichi legitimiert ist, das Frachtgut bezw. das Depofitum. für sich zu beanspruchen. Er hat sich an die Verkäuferin, J+ C. Meyers Witwe & Cie., zu halten und nicht an die Befagte; — y erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 4942 bestätigt.
28.
, Arteis der I. Zivisabfeisung vom 6. Iuni 1912 in Sachen Tiefgens & Boberfson, Kl. u. Ber.-Kl., . gegen Sfeinaher & Nuess, Bekl, u. Ber.-Bekl.
Spedition. Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Transportes der Eisenbahn bedient, unterliegt dem Eisenbahnfracktrecht nur mit Bezug auf den Eisenbahntransport selber, nicht aber hinsichtlick der Behandlung des Frachtgutes vor und nach dem Transport. Wird das Frachtgut nach Beendigung des Eisenbahntransportes vom Spediteur verwahrt, s0 beurteilt sich dessen Retentionsrecht am Frachtgut beim Konkurs des Auftraggebers nach zivilem Frachtrecht.
Für den Erwerb des Retenlionsreahtes ist massgebend der gute Giaube 2ur Zeit des Erwerbes, nicht zur Zeit der Geltendmachung. Art. 227 aOR istí eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsaizes des gutgläubigen Erwerbes dinglicker Rechte an Fakhrnis, der überall mit dem Besiizerwerb eintritt.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage :
A. — Mit Urteil vom 4. November 1914 hat das Zivil= gericht des Kantons Basel-Stadt über die Rechtsbegehren :
4.
Es sei festzustellen, dass an den in Waggon SBB 36,002 „von Rotterdam nach Morges transportierten, der Klägerin ge- „bôrenden 12,784 kg Schmalz der Beklagten ein Retentions- „recht nichi zusteht, und es sei Klägerin zu ermächtigen, den zur „Liberierung der retinierten Ware deponierten Betrag von 3000 Fr. eu beziehen, falls derselbe nicht als Depositum für Rechnung des „Herra E. Christen von der Beklagten bezogen werden darf.
a2. Beklagte sei zur Zahlung der erwachsenen Depositionsospesen und der Zinsen zu 5 °/% von 3000 Fr. ab 2. Zuni 1914 ent verurteilen.“ erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
B, — Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dieses Urteil am 2. Januar 1912 auf Appellation der Klägerin hin bestätigt.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rehtzeitig die Berufung au das Bundesgericht ergriffen, mit deu Anträgen, es sei