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38 II 717

38 II 717

Rubrum

TIG A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.

Verkehr standen und vom Publikum benugt wurden, d. h. einer- - seits mit dem von den Klägern eingelegten ordinären Papiersackk mit seitlicher Öffnung und ohne jegliche dekorative Wirkung, sowie mil der ebenso unschönen, beidseitig offenen Hülle aus steifem Karton, anderseits mit den aus Textilstoffen verfertigten Servietten= taschen, die shon seit Jahren wenigstens im privaten Gebrauche stehen. Gegenüber jenen erscheint der ästhetishe Effekt der vorliegenden Tasche als ein origineller. Das genügt , insbesondere bedarf es zur Neuheit im Sinne des reviv. MMG keiner söpferischen Tätigkeit (BGE 31 IL S. 752), Danas$ ist auch die von den Klägern verlangte Aktenvervollständigung abzulehnen. Übrigens hat die Vorinstanz gestügt auf kantonales Prozessrecht, somit für das Bundesgericht verbindlich, festgestellt, dass die Kläger unterlassen haben, ihre Behauptungen im richtigen Zeitpunkt zu subftantiieren.

Sachverhalt

1. Was schliesszlich den Einwand betrifft, der Beklagte bringe seine Serviettentaschen in der Schweiz nicht in angemessenem Umfange zur Ausführung (Art. 11 Ziff. 2 MMG), so ist er mit der Vorinstanz schon deshalb abzuweisen, weil die Kläger nicht einmal behauptet haben, dass der Beklagte im Auskande hergestellte Gegenstände desselben Modelles in die Schweiz einführe, was doch zu den Vorausfezungen des Verfalles der Hinterlegung gehört ; — erktanut:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirkss= gerichts Zürich Y. Abteilung vom 5. Juni 1912 bestätigt.

9, Schuldbetreibung und Konkurs, N° 110. TLT 9. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes ot faillite.

440. Arleil der I. Zivis-Abtkeilsung vom 19. September 1912 in Sachen Morgera, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Cylinder, Kl. u. Ber.-Bekl, Art. 57 06 : Die Frage.„ob ein im Ausland abgeschlossener gerichtlicher Nacktassvertrag in der Schweiz anzuerkennen sei, ist eine solche des eidganössisohen Rechtes. — Staatsverträge vorbehalten, isé ein im Ausland abgeschlossener gerichtlicher Nachlassvertrag vom schweizerischen Richter, auck soweit er einer Forderung entgegengehalten wird, deren Entstehungs- oder Erfüllungsort im Ausland liegt, auf alle Fälle dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläudiger den Nachlassvertrag weder ausdrücklich noch stilltschweigend anerkannt hat und ihm die Anerkennung auch sonst nicht zugemutet werden kann.

A.

— Cesare Morgera, der Vater und Rechtsvorgänger des Beklagten, war in Neapel domiziliert, betrieb aber während der Sommermonate in Juterlaken ein Korallengeschäft, für welches er von der Klägerin Waren bezog. Der Saldo aus diesem Warenbezug belief sich auf zirka 7000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, als am 22. Dezember 1906 in Neapel der Konkurs über Mor= gera eröffnet wurde. Es kam darauf, ebenfalls in Neapel, ein ge= ritlicher Nachlassverirag zu Stande, gemäss welchem der Gemein=- \suldner sich verpflichtete, feinen sämtlichen Chirographargläubigern in 10 Raten 30 %% ihrer Forderungen abzubezahlen, in der Meis nung, dass diese Forderungen darüber hinaus nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Zum Zweeke der Ausführung dieses Nach= lassvertrages, der am 6. März 1907 gerichtlich bestätigt wurde, bei dessen Zustandekommen die Klägerin jedoch in keiner Weise mit= gewirkt hatte, zahlte Morgera der Klägerin in den Jahren 1907 und 4908 in 9 Raten insgesamt zirka 1600 Fr. Die Klägerin erklärte indessen wiederholt, sie anerkenne den Nachlassvertrag nicht und nehme die Zahlungen nur a conto ihrer Gesamtforderung, an. So insbesondere:

T18 A. Oberste Zivilgerichtginstanz. — I. Materiellrechtlicha Entscheidungsn.

am 25. August 1907 dadurch, dass sie das ihr von Morgera mit der ersten Abschlagszahlung übersandte Quittungsformular, das die Anerkennung des Nachlassvertrages enthielt, nicht unterzeichnete ; am 20. Oktober 41907 durch folgenden Brief an der Vertreter Morgeras: „Jh bestätige den Empfang des mir mit Schreiben „vom 18. ds. M. übersandten Cheques auf Thos Cook & Co. „per 203 Kr., welche ich nach Eingang auf meiner Forderung an Herrn Cesare Morgera per 7284 Fr. 51 Cts. ebenso wie die «Zahlung vom 23. VIIL per 207 Fr. 85 Cts. in Abrechnung „bringen werde, indem ich bemerke, dass Herr Cesare Morgera „wohl mehrfach einen Ausgleih von mir zu verlangen suchte, dass „jedoch eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen uns nie zustande „tam, da ih die Vorschläge Morgeras stets ablehnte und diese „Ablehnung anlässlich der Zahlung vom 23. VIIL. d, J, bei „meiner legten Anwesenheit in Juterlaken noch insbesondere her- „Es interessiert mich wirklich, wie lange Herr Cesare Morgera „auf seinem ganz unmöglichen Standpunkt verharren wird;“ “ am 23. Januar 1908 durc folgenden Brief an den Vertreter - Morgeras: „Jh bestätige den Empfang des mir mit Schreiben «vom 48, ds, übersandten Cheques auf Thos Cook & Son, Wien „Nr. 279,847 im Betrage von 199 Kr. 30, -welche ih auf meine Forderung an Herrn Cesare Morgera von 7284 Fr. 54 Cis, ein Abrehchnung bringen werde, indem ih ausdrückklich bemerke, dass „Herr Cesare Morgera wohl einen Ausgleih mit mir zu erlangen „juchte, dass jedoch Vereinbarungen zwischen uns nie zustande- „tamen; “ ' am 22. April 1908 durc folgenden Brief an Morgera: JG „bestätige den Erhalt von 197 Kr., welche ih wie die vorausgegangenen Zahlungen a conto meiner mir wider Sie zustehen- „den Gesamtforderung gutbringe. Es wundert mi, dass Sie „JFhren Ausgleich noch immer für mi bindend erachten, da doh „troy Jhrer vergeblichen Versuche eine Einigung zwischen uns auf ader von Jhunen vorgeschlagenen Basis nie zustande kommt. «Jh glaube es wäre in Jhrem Juteresse gelegen von Jhrem «unhaltbaren Standpunkt abzugehen und in angemessener Weise „an mich heranzutreten,

9, Schuldbetreibung und Konkurs. N° 110.

B.

— Auf Grund eines am 5./6. September 1907 in Juterlaken erwirkten Arrestes und nach Abweisung einer von Morgerà dagegen angestrengten Arrestaufhebungsfklage hat die Firma Marx Cylinder am 12. Juni 1909 beim Amtsgericht Interlaken die vorliegende Klage gegen den Sohn und einzigen Erben des inè zwischen" verstorbenen Cesare M. angestrengt, mit folgendem Rechts- . Es sei gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe anzuereh die Erbschaft des Cesare Morgera, gewesener Schildkrot- „waren- und Korallenhändler in Neapel \sulde der klägerischen _ „Firma Max Cylinder in Wien die beiden bestrittenen, von gez „machten Warenlieferungen herrührenden Forderungsbeträge von „#604 Fr. und 2881 Fr. 99 Cis., zusammen also die Summe „von 7485 Fr. 99 Cis. nebst Zins à 6 9%, seit 23. August 1907 — abzüglih die erfolgten Teilzahlungen von zusammen „4662 Fr. 80 Cts. — sowie 22 Fr. 60 Cts, Arrest- und Be- „treibungskosten.

2. Der Beklagte als Erbe und Rechtsnachfolger seines Vaters „Cesare Morgera sei gerihtlich zu verurteilen, der klägerischen Firma die hievor genannte Schuld nebst Zins und Folgen zu Der Beklagte anerkannte einen Betrag von 463 Fr. 65 Cis., den er noch an die Nachlassquote schulde, und beantragte im übrigen, gestüsst auf den Nachlassvertrag, Abmeisuy der Klage.

C.

— Durch Urteil vom 26. Zuni 1912 hat der Appellatizi@a hof des Kantons Bern erkannt:

4. És wird davon Akt gegeben, dass der Beklagte anerkennt, „der Klägerin einen Hauptbetrag von 463 Fr. 65 Cts. zu ssulden.

2. Es werden der Klägerin ihre beiden Begehren gutgeheissen und soweit nicht bereits anerkannt, in ihrem vollen Umfange eFugesprochen, “ :

Dieses Urteil beruht einerseits auf der Erwägung, dass der iu Neapel abgeschlossene Nachlassvertrag vom fchweizerischen Richter nih zu berücksichtigen sei, anderseits auf einer genauen Berechnung der sich bei Nichtberücksichtigung des Nachlassvertrages ergebenden Sehuldsumme, die nach der Annahme des Appellationshofes sogar noch etwas mehr als den eingeklagten- Betrag ausmachen würde.

D.

— Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und 720 À. Oberste Zivilgerichteinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

E.

— Jn der heutigen Verhandlung hat der Beklagie auf Guts heissung, die Klägerin auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen. Der Beklagte hat für den Fall der grundsäglichen Gutheissung der Klage die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Schuldsumme nicht bemängelt.

Erwägungen

1.

Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus der Erwägung, dass die Frage, ob und inwieweit ein im Ausland abgeschlossener Nachlassvertrag in der Schweiz anzuerkennen sei, eine sole des schweis zerischen, und zwar des eidgenöfsischen Rechtes ist. Bei der Beantwortung dieser Frage hat denn auc die Vorinstanz nicht etwa das italienische Zivilrecht, sondern die in der Schweiz gels tenden Grundsätze des internationalen Konkursrechts zur Anwendung gebracht.

2.

Ju der Sache felbst ist vor allem mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass im Verhältnis zwischen der Schweiz und Jtalien keine staatsvertragliche Bestimmung existiert, gemäss welcher ein in Jtalien zu Stande gekommener gerichtlicher Nachlassvertrag auch in der Schweiz anzuerkennen wäre. Art. 8 des italienish-schweizerischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868 hezieht sich sim Gegensass zu Art. 8 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich) bloss auf die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten hinsichtlich eines und desselben Zwangsvollstreckungsaktes, keineswegs aber auf die Gleichstellung der im einen oder andern Staate vorgenommenen Vollstreckungsakte als solcher.

3.

Ebenfalls mit der Vorinstanz ist fodann an der bisherigen bundesgerichtlihen Praxis festzuhalten, wonach beim Fehlen einer staatsvertraglichen Regelung dem gerichtlichen Nachlassvertrag, gleich wie dem Konkurs, grundsässlich keine internationale Wirkung zukommt, da es si dabei nicht um ein privatrechtliches, sondern um ein exekutionsrechtliches Justitui handelt, dessen Zwangswirkungen naturgemäss nicht weiter reichen, als die Befehlsgewalt desseuigen Staates, der dem betreffenden Nachlassvertrag Feine Genehmigung erteilt hat. Vergl. betr. den Konkurs: Kohler, droit commercial, Nr. 1527; Jaeger, Kommentar zum SchKG, Anm. 5 zu Art. 4197; BGE 37 11 S. 596 E. 4 *; betr. den Nachlassvertrag : Kohler, a. a. O., § 115; Seuffert, Konkursprozessrecht, § 9 S. 33; Meili, Juternak. Konkursreht, S. 246 ff.; Jaeger, Anm. 3 D zu Art. 344; Blumenstein, Handbuch, S. 948.

Von diesem, in Doktrin und Praxis fast aller Staaten anerkannten Grundsatze ist der rihtigen Ansicht nah (vergk. Kohler, Lehrbuch, § 115, speziell S. 640, Leitfaden S. 314; Meiki, a. a. O. § 61 sub IV; Reichsger. 21 S. 41; a. M.: von Bar, Lehrbuch des intern. Priv. und Strafrechts, S. 204) auh dann nicht abzuweichen, wenn es sih um eine Forderung handelt, die „materiell dem Gesetze des Konkurs- (oder Nachlass-)gerichts unterworfen“ ist, bezw. deren Entstehungs- oder Erfüllungsort in dem betreffenden ausländischen Staate liegt; dies wiederum deshalb, weil der gerichtliche Nachlassvertrag kein privatrechtliches, sondern ein exelutionsrechtliches Jnstitut ist, dessen Wirksamkeit sich somit nicht nach dem gleihen Nehte zu beurteilen braucht, wie Entfiehung und Untergang der in Betracht kommenden Forderungen als solcher. Diese werden durch den Nachlassvertrag in ihrem Bestande nicht berührt, sondern sie verlieren bloss ihre KlagbarFeit („Reaktionsmacht“ im Sinne der Ausführungen Kohlers, Lehrbuch § 145). Die Klagbarkeit einer Forderung aber beurteilt si grundsässlich weder nah dem Rechte ihres EntstehungZortes, noch nach demjenigen des Erfüllungsortes, sondern nach dem Rechte desjenigen Staates, in welchem die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird.

4.

Eine andere Frage ist es, ob nicht nah den Grundsässen Über Treu und Glauben im Rechtsverkehr eine Ausnahme von vem Prinzip der Territorialität des gerichtlichen Nachlassvertrags wenigstens zu Ungunsten derjenigen Gläubiger zu machen sei, die den im Auslande abgeschlossenen Nachlassverirag ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt haben, over denen dessen Anerken- * Sep.-Áusg. 14 Nr. 95.

T22 A. Oderste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen. - nung sonstwie wohl zugemutet werden könnte. Von diesem Ge= sichtspunkte aus haben einzelne Autoren die Verbindlichkeit des aus=- ländischen Nachlassvertrages in folgenden Fällen postuliert :

wenn der betreffende inländische Gläubiger sich selber am aus=- indischen Konkurs- oder Nachlassverfahren beteiligt hat (so von Bar, Lehrbuch des intern. Privat- und Strafrechts, S. 204 ; Petersen-Kleinfeller, Anm. 3 zu § 193 KO, speziell S. 193; dagegen : Kohler, Lehrbuch, S. 638, Leitfaden S. 314; Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe, S. 230; vergl. Kohler, Lehrbuh, S. 640 Anm. 2, sowie E. Jaeger, Anm. 19 zu 8 193 KO);

wenn er dem Nachlassvertrag zugestimmt hat (so: Petersen= Kleinfeller, Anm. 3 zu § 193 KO, speziell S. 594; LxoxCAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, 2. Auflage, VIII, Nr. 1262 Abf. 3; dagegen: Kohler, a. a. O.; Seu f= fert, Konkursprozessreht, § 9 Anm. 9; vergl. E. Jaeger, a. a. O.);

wenn er die Nachlassdividende oder einen Teil davon in Emp=- fang genommen hat (so: von Bar, Theorie und Praxis des internat. Privatrehts Il. § 492; Oetker, a. a. O. ; dagegen Kohler, a. a. O.; vergl. E. Jaeger, a. a. O.);

wenn er dies vorbehaltlos getan hat (dagegen: Reichsger. 52 S. 157);

wenn er selber in dem Staate, dessen Organe den Nachlassvertrag genehmigt haben, wohnt oder zur Zeit der Genehmigung des Nachlassvertrages wohnte (dagegen Kohler, LehrbuchS. 640, Leitfaden S. 314 f.);

wenn er Bürger jenes Staates ist, bezw. war (dagegen Oetker, a. a. O., Kohler, Lehrbuch S. 637);

wenn bei der Festsesszung der Nachlassquote auSnahmsweise auch das auswärtige Vermögen berücksichtigt worden ist (was entgegen Kohler, Lehrbuch S. 637 oben, immerhin vorkommen kann). Jndessen braucht zu der Frage, ob mit Rüksicht auf einzelne dieser Fakioren u. U. eine Ausnahme von dem Grundsaze der Territorialität des Nachlassvertrages zu machen sei, anlässlich des vorliegenden Falles veshalb nicht Stellung genommen zu werden, weil hier feines der erwähnten Tatbeftandsmerkmale zutrifft. Weder hat die klägerische Firma je ihren Si oder eine Zweigniederlassung in Jtalien gehabt, noh hat sie dem Nachlassvertrag ausprücklih oder stillshweigend zugestimmt, noch hat sie sich in irgend einer Weise an dessen Zustandekommen beteiligt, no hat sie -vorbehaltlos eine Abschlagszahlung an die Nachlassdividende angenoms men. Allerdings hat sie in Kenntnis des Natsslassvertrages mehrere Zahlungen entgegengenommen, die der Rechisvorgänger des Be= flagten als Abschlagszahlungen an die Nachlassdividende bezeichnete ; allein sie hat dies ausdrücklich unter Protest gegen den Nachlassverirag getan und bei der Entgegennahme einer jeden Rate stets nur a conto der Gesamtforderung quittiert (vergl. oben Fakt. A). Und endlich ergibt sich aus den Akten, dass anlässlich der Genehmigung des Nachlassvertrages dur den italienischen Richter keine JZuventarisierung des in der Schweiz befindlichen Vermögens des Nachlassschuldners stattgefunden hat, ebenso wie es ausdrüdlih abgelehnt wurde, die klägerische Firma als „anerkaunten und ge= prüften“ Gläubiger zu behandeln. . Selbst von demjenigen Standpunkte aus, nah welchem auh der im Ausland zu Stande gekommene gerichtliche Naclassvertrag unter Umständen zu berücksichtigen ist, müsste also im vorliegenden Falle die Anerkennung verweigert werden. :

5.

, — Aus der Unbegründetheit der vom Beklagten und Berufungsfkläger erhobenen Einrede des Nachlassvertrages ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefohtenen Urteils; denn die in diesem Urteil enthaltene zi ffermässige Berechnung des geschuldeten Restbetrages ist als solche, übrigens mit Recht, uicht angefochten worden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Juni 1942 in allen Teilen bestätigt.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.