4 I 31
4 I 31
Rubrum
10. Urtheil vom 29. März 1878 in Sachen Lenz.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 17. Juli 1877 wurde dem alt Vorsteher Lenz in einem Civilprozesse gegen Jakob und Barbara Wägelin von Buch der Schiedseid für eine in dem Urtheil näher bezeichnete Thatsache überbunden.
Gegen dieses Urtheil ergriff Lenz- die Berufung an das thur- 32 A. StaatsrechiL Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassunggauische Obergericht, indem er namentlih geltend mate , dass er nac Art. 49 der Bundesverfassung zur Ableistung eines Eides nicht gezwungen werden fönne. Das Obergericht bestätigte jedoch den erstiustanzlichen Entscheid in der Hauptsache und beschloss lediglich, es sei der religiöse Beisass aus der Cidesformel zu eliminiren , so dass im Eingange die Worte „bei Gott dem Allwissenden“ und der Schlusssass „so wahr ich bitte, dass mir Gott helfe“ wegzufallen haben, im Uebrigen aber das Beiweismittel in der Form: „Ich schwöre, dass 2c.“ bleibe.
In der Begründung des obergerichtlichen Urtheils ist diesfalls bemerkt: Allerdings derogire Art. 49 der Bundesverfassung den fantonalen Gesetzen und es müsse anerkannt werden, dass in der Anrufung Gottes als Zeugen ein religiöser Aft liege, so dass $, 221 der blirg, K. O., welcher den Schiedseid formulire, insofern im Widerspruch mit Art 49 der Bundesverfassung stehe. Neben dieser religiöfen Seite habe der Schiedseid aber auch eine rein bitrgecliche Seite, nämlich eine Bestätigung oder Verneinung einer vom Gericht gestellten Frage, diesem gegenüber mit der Bedeutung, dass die abgegebene Erklärung, wenn sie sich als unwahr herausstelle, unter den Begriff des $. 182 des St. G.-B. falle. In dieser letztern Beziehung sei der Eid durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben. -
B.
Veber dieses Urtheil beschwerte sich Lenz beim Bundesge- . richte. Er stellte das Begehren , dass dasselbe, sowie implicile au das erstinstanzliche Urtheil des Beztrksgerichtes Frauenfeld aufgehoben werde, und führte zur Begründung an:
1. Der Eid sei seinem Wesen und seiner historischen Entwicklung nach lediglich eine religiöse Handlung und auf diesem Boden stehe auch $. 212 der thurg. P. D. Die Ausfcheidung einer religiösen und einer bürgerlichen Seite fei mit dem Wesent des Eides ganz unverträglich und verlesse daher das angefochtene 9, Die Trennung des Eides in ein religioses und ein wesltliches Element verstosse aber auch gegen die verfassungsmässigen Kompetenzen des Obergerichtes. Die Bestimmungen der tburg. Prozessordnung kennen den Eid nur als religióse Handlung und als solche bilden sie den Bestandtheil eines Gesetzes. Die Buny. Kompetenz der Bundesbebörden. — Des Bundesrathes. N° 10. 33 desverfassung habe nun den Eid nicht überhaupt aufgehoben, sondern nur die Erzwingbarkeit desfelben. Wer schwören wolle, könne jezt noch shwören. Indem das Obergericht eine Trennung des Eides einführe, hebe es faktish und rechtlich zwei wichtige Bestandtheile des Prozessgesetzes auf und sehe an die Stelle des Eides, wie der Gesebgeber denselben gewollt, eine von ihm selbst erfundene Formel. Diese Operation sei aber entschieden gesessgeberischer, nicht richterlicher Natur ($. 36 der thurg. Verfassung) und enthalte daher das Verfahren des thurgauischen Obergerichtes einen Eingriff in die gesezgebende Gewalt.
(2. Barbara und Jakob Wägelin trugen auf Abweisung des Rekurses an. Sie machten in erster Linie geltend, dass der Eid nicht im Widerspruche stehe mit dem Sinne der Bundesverfassung, und erklärten sich, von dieser Ansicht ausgehend, mit dem Rekurrenten einverstanden, dass das thurg. Obergericht zu einer Abänderung der Eidesformel weder gezwungen noch berechtigt gewesen sei. Eventuell beriefen fih die Rekursheklagten auf die Begründung des angefochtenen Urtheils.
Erwägungen
1.
Nach der Begründung der Beschwerde scheint Rekurrent in erster Linie die Behauptung aufzustellen, dass tross des Wegfalles des religiösen Zusatzes der Eid auh in der durch das angefochtene obergerichtliche Urtheil festgesetzten Form dennoch seinen religiósen Charakter nicht abgestreift habe und daher er, Rekurrent, zur Ableistung dieses Eides, gestüsst auf Art. 49 der Bundesverfassung, nicht gezwungen werden könne.
2.
Nun gehören aber Streitigkeiten, welche sich auf Ari. 49 der Bundesverfassung betreffend Glaubens- und Gewissensfreiheit beziehen, mit einziger Ausnahme der Steueranstände, gemäss Art. 59 lemma 2 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesdrechtspflege zu den Streitigkeiten, deren Erledigung dem Bundesrathe, beziehungsweise der Bundesversammlung zusteht. Rekurrent hat sich daher mit seiner Beschwerde zunächst an den Bundesrath zu wenden.
3.
Dagegen fällt die Beurtheilung des eventuellen Beschwerdegrundes, dass das Obergericht in die gesessgebende Gewalt eingegriffen habe, in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Zur BeIV 3 handlung deLselben ist aber so lange keine Veranlassung vorhan=- den, als nicht über die prinzipale Beschwerde vor den nach Erwägung 2 zuständigen Behörden entschieden ist, indem je na dem Ausfalle dieses Entscheides die eventuelle Beschwerde unter Umständen gegenstandslos werden kann. Es ist daher, bevor. hierorts auf den Rekurs eingetreten wird, jener Entscheid abzuwar= ten, wobei fih das Bundesgericht für den Fall, als die Beschwerde nit dahinfallen sollte, vorbehält, f. Z. noch den thurgauischen Grossen Rath zur Aeusserung feiner Ansicht zu veranlassen. y Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Auf die vorliegende Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten, sondern dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den Bundesrath und beziehungsweise an die Bundesversammlung zw wenden.
VI. Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen.
Différends de droit public entre cantons, Kompetenzzstreitigkeiten. Conflits de compétence.