41 III 160
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Rubrum
34. Urteil der II, Zivilabteilung vom 18. März 1916 i. S.
Leih- und Sparkasge Aadorf în Liquidation, als « Zessionarin » der Bürgergemeinde Aadorf, Klägerin, gegen Oswald, Beklagten.
Erw. 1 und 2: Statio fisci ais Prozesspartei. — Erw. 3: Prozessfähigkeit der « Liguidationsmasse » eines Schuldners, der seinen Gläubigern sein ganzes Vermögen zur Liquidierung überlassen hat, und dem in diesem Sinne ein « Nachlassvertrag » bewilligt wurde.
Sachverhalt
A.
— Die Bürgergemeinde Aadorf betrieb seit 1873, zuerst unter dem Namen « Leih-, Viehleih- und Sparkasse Aadorf », dann (seit 1906) unter dem Namen « Leibhund Sparkasse Aadorf », eine « Geldverkehrsanstalt » zum Zwecke der Gewährung von Anleihen an Handwerker, Gewerbetreibende und Landwirte. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks waren in den Statuten von 1873 genannt :
a) das Vermögen der bisherigen Viehleihkasse, b) das Vermögen der bisherigen Sparkasse, c) und @) aufzunehmende Anleihen.
In den Statuten von 1906 waren dagegen als solche Mittel aufgezählt :
a) die Kapitalien der Bürgergemeinde, b) der Reservefond, c)-g) Anleihen, Sparkassaeinlagen u. s. w.
Áls « Verwaltungsorgane » waren in den Statuten in erster Linie genannt :
a) die Bürgergemeinde, b) der Verwaltungsrai der Bürgergemeinde unter Beigabe von zwei Mitgliedern, c) der Kassaverwalter.
Über die Befugnisse des Kassaverwalters bestimmten die Statuten von 1906:
« § 22. Der Verwalter leitet den gesamten Kassaverè kehr und die Buchführung der Anstalt nach Statuten,