Source: fallrecht.ch

5 I 33

5 I 33

Rubrum

10, Urtheil vom 15. Februar 1879 in Sachen Weidmann.

Sachverhalt

A.

Der Ehemann der Rekurrentin Jakob Weidmann von Stadel, erhob Scheidungsklage gegen seine Ehefrau und zwar in erster Linie wegen Ehebruch. Die Beklagte widersebsste sich der Scheidung. Das Bezirksgericht Winterthur sprach durch Urtheil vom 28. August 1878 gänzliche Scheidung der Eheleute Weidmann aus und zwar gestügt auf Art. 47 des Bundesgesehes betrefsend die Ehe, indem die Ehe als tief zerrüttet erscheine, während im Uebrigen der Beweis dafür, dass die Beklagte in schamloser Weise sich wiederholt des Ehebruchs ssuldig gemacht habe, erbracht sei, auf der “ andern Seite aber Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass auch der Ehemann Ehebruch begangen habe, somit derselbe als der ssuldlose Theil, wie dies Art. 46 lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Ehe erfordere, nicht angesehen werden könne.

B.

Gegen dieses Urtheil erflärte der Anwalt der Beklagten die Appellation. Der Präsident des Bezirksgerichtes Winterthur verfügte hierauf unterm 30. September 1878, es sei der Rekurrentin, da sie während des Prozesses aus dem Kanton weggezogen sei, in Anwendung des $. 265 £ und 668 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege eine Frist von 10 Tagen angefesst, um für die zweitinstanzlichen Kosien und Prozessentschädigung eine Kaution von 100 Fr. zu leisten, widrigenfalls die Appellation verweigert würde. Da diese Frist fruchtlos ablief, beschloss das Bezirksgericht Li D Winterthur am 30, Detobec 1878, es sei der Rekurrentin die Appellation verweigert.

C.

Hierüber beschwerte < Advocat Forrer Namens Frau Weidmann. Dieselbe sei nicht im Stande, die Kaution aufzubringen, und dem Anwalte sei deren Leistung au nicht zuzumuthen. Der Beschluss des Bezirksgerichtes stehe aber in Widerspruch mit Art. 54 der Bundesverfassung, indem dort das Recht zur Ehe, somit auch das Recht auf den Fortbestand der Ehe garantirt sei und laut dem besagten Artikel diefes Recht aus ökonomischen Rüclsichten nicht beschränkt werden dürfe. Hievon abgesehen habe die Rekurrentin gemäss Art, 43 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe das Recht, den Prozess vor Bundesgericht zu ziehen, und dürfe ihr dieses Recht durch Auslage einer Kaution nicht geschmälert werden. An das Bundesgericht könne si aber die Rekurrentin nur dann wenden, wenn ein Urtheil der kantonalen zweiten Instanz vo rliege.

Die Vppellationskammer des zürcherischen O bergerichtes wies jedoch durch Beschluss vom 30. November 1878 diese Beschwerde ab, und zwar unter folgender Begründung: Die angeordnete Kautionsleistung entspreche der strikten Vorschrift des § 266 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtsyflege und es enthalte weder die Bundesverfassung, noch das Bundesgeset betreffend die Ehe u. f. ., noch das Geset über die Organisation der Bundesrechtspflege eine Bestimmung, welche darauf hinweisen würde, dass in Scheidungsprozessen die Vorschriften kantonaler Gesche betref- . fend Kautions[leistung dahin fallen, Der Art. 54 der Bundesverfassung spreche lediglich von der Eingehung der Ehe und habe die Ehescheidung Überall nicht im Auge. Es erscheine eine Ausdehnung dieser Gesegesbestimmung auf die Fälle, wo ein Ehegatte sich der Scheidung widersete, in keiner Weise statthaft. — Daraus, dass nach Art, 43 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe in Verbindung mit Art. 29 des Bundesgesesskes über die Organisation der Bundesrechtspflege auh in Scheidungsprozessen. jeder Partei das Recht zustehe, bei dem Bundesgerichte die Abänderung des lesstinstanzlichen kantonalen Haupturthetils nachzusuchen, folge ganz und gar nicht, dass in derartigen Prozessen : die gewöhnlichen Regela betreffend Kaution und drgl. von den - j fantonalen Gerichten nicht zu handhaben seien. Ganz mii dem

gleichen Rechte könnte die Zuläsfigkeit einer Kautionsauflage in Scheidungsprozessen für Baarauslagen unter der Androhung, dass sonst die von der betreffenden Partei verlangte gerichtliche Verhandlung unterbleibe, bestritten und ebenso behauptet werden, es seien Kautionsauflagen durch die kantonalen Gerichte in allen den Prozessen ausgeschlossen, welche die Bundesgesetgebung an das Bundesgericht weiter zu ziehen gestatte.

D.

Gegen diefen Beschluss ergriff der. Anwalt der Frau Weidmann Namens derselben den Relurs an das Bundesgericht. Zur Begründung desselben verwies derselbe auf den Inhalt seiner Beschwerde an das zürcherishe Obergericht und fügte bei : Die Appellationskaution dürfe der Kaution für die Beweisahnahme nicht gleicsgestellt werden. Lettere solle verhüten, dass der Fisfus uicht in positiven Schaden komme, während bei der Appellationsfaution nicht die Baarauslagen, sondern die Gerichtsgebühren und eine allfällige Entschädigung an die Gegenpartei ficher gestellt werden solle. Das sei nun entschieden nicht nothwendig und da gehe das Recht des Schweizerbürgers, in seiner Eheangelegenheit den Entscheid des Bundesgerichtes anrufen zu fönnen, vor. Der Scheidungsprozess sei kein einfacher Civilhandel; er habe seine eminent öffentlich rechtliche Bedeutung und Wirkung; es drehe sich um eines der höchsten individuellen Rechte, das Jedem vom Bunde garantirt sei und das zu wahren dem nicht erschwert werden dürfe, welcher in der Schweiz, aber zufällig nicht im Kanton Zürich wohne und ein armer Teufel fei. Alles das treffe insbesondere für die beklagte Partei zu, welche ins Recht antworten müsse, ob sie arm sei oder reich.

E.

Die Appellationsfkammer des zürcherischen Obergerichtes bezog ſtch in ihrer Vernehmlassung lediglih auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen

1.

Vorerst steht ausser Zweifel, dass die zürcherischen Gerichte, indem sie die Bewilligung der Appellation gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Winterthur von der Leistung einer Kaution abhängig machten, nicht. willkürlich, sondern gemäss der Vorschrift einer Gesegesbestimmung gehandelt haben, welche für alle von zürcherischen Geri ten zu entscheidenden Civilprozesse gilt, Es fann sich demnach nur fragen, ob eine sole Gesesszesbestimmung allgemein oder doch hinsichtlih derjenigen Prozesse, welche an das Bunde®8gericht gezogen werden können, beziehung®8- weise speziell bezüglich der Ehescheidungsprozesse, mit Vorschriften der Bundesyversassung oder Bundesgesessgebung im Widerspruche stehe oder nicht.

2.

Was nun den Art. 43 des Bundesgesehsses über Civilstand und Ehe, resp. die Kompetenzen, welche vem Bundesgerichte als Civilgericht in Ehescheidungsprozessen zustehen, betrifft, so richten setzes über die Organisation der Bundesrechtspslege, wonach in Rechisstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entschelden sind, die Abänderung des lesstinstanzlichen kantonalen Haupt- : urtheils heim Bundesgerichte nachgesucht werden kann. Es ist 5 somit allerdings für Civilstreitigkeiten der bezeichneten Art ein neues Rechtsmittel geschaffen, welches nicht an ein kantonales Í sondern an das Bundess-Gericht geht. Allein daraus folgt durch- H aus nicht, dass die in den kantonalen Civilprozessgesetzen ent- : haltenen Bestimmungen, welche die Anhandnahme eines Prozesses durch die erste Instanz oder die Appellation an die zweite fantonale Jusianz von der Leistung einer Prozessfaution oder der Erlegung von AppellationEgebühren u. #. w. abhängig machen, in denjenigen Civilstreitigkeiten, welhe an das Bundesgericht gezogen werden können, nicht mehr angewendet werden dürfen. Vielmehr kann nach den Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere den Art. 3, 64 lemma 2 und Art. 114, von welchen die beiden letztern die verfassungsgemässe Grundlage der oben citirten bundesgesetzlichen Bestimmungen bilden, keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten in allen Prozessen einfach die kantonalen Geseze massgebend und die Kantone in ihrer Befugniss, dieses Verfahren nach ihrem Ermessen zu regeln, durchaus nicht beschränkt sind. Alle die Gründe, welGe Vekurrentin gegen die Zuläfsig- j keit folcher Kautionen angeführt hat, mögen de lege ferenda von

Bedeutung sein, dagegen sind sie durchaus nicht geeignet, eine Einmischung des BundeLgerichtes in die Rechtspslege der Kantone zu rechtfertigen. Uebrigens mag hier noch bemerkt werden, dass

1.

, Civilstand und Ebe. N° 10, ZT auch na der zürcherischen Civilprozessordnung Personen, welche nachweisen, dass sie zu arm seien, um die Prozesskosten zu bestreiten, das Armenrecht gestattet werden kann und dasselbe ohne Weiters die Befreiung von der Kautionsleistung zur Folge hat.

3.

Der Art. 54 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin durch den angefochtenen Beschluss ebenfalls für verlegt Hält, stellt das Recht zur Ehe unter den Schuss des Bundes, Inhalt und Entstehungsgefchichte dieser Verfassungsbestimmung beweisen nun sattsam, dass dieselbe die Beseitigung der in den kantonalen Gesebgebungen aus kirGlichen oder dfonomischen Rüclsichten, wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilihen Gründen aufgestellten Ehehindernisse bezweckt und das Necht der Eingehung der Ehe regelt. Dagegen enthält dieselbe eine . Garantie des Fortbestandes der Ehe, für welche ja nach dem bisherigen Rechtszustande, namentlich angesichts des in den fatholishen Kantonen anerkannten Dogmas der Unauslöslichkeit der Ehe, auh nicht das mindeste Bedürfniss vorhanden war, überall nicht. Im Gegentheil hat der Bund dann auch das Recht der Auflösung der Ehe, das Scheidungsrecht, in den Bereich seiner Gesekgebung gezogen, so dass die Ehescheidung nunmehr im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft, also auh in den Kantonen, welche früher nur die Trennung von Tisch und Bett fannten, zulässig ist und sonach die Bundesgesessgebung sowohl das Recht der Auflösung als dasjenige der Eingehung der Ehe normixt und garantirt. Für den Scheidungsprozess, soweit er vor den kantonalen Gerichten geführt wird, gelten aber, wie bereits oben ausgeführt worden, lediglich die Bestimmungen der fantonalen Civilprozessgeseze und erscheint daher die vorliegende Beschwerde auh vom Standpunkte des Art. 4 der Bunde$- verfassung aus unbegründet.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen,

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.