Source: fallrecht.ch

5 I 451

5 I 451

Rubrum

99. Urtheil vom 31. Oktober 1879 in Sachen Märklin gegen Basel.

Sachverhalt

A.

Gestügt auf Art. 53 des Polizeistrafgesetes für den Kanton Baselstadt vom 23. September 1872, welcher lautet : „Wer „sch dem Müssiggang oder Trunk in einer Weise ergiebt, dass „für ihn oder die Seinigen die öffentliche Wohlthätigkeit oder „Privatwohlthätigkeit auf ungebührliche Art muss in Anspruch genommen werden, oder überhaupt der ihm obliegenden Pflicht „zum Unierhalt seiner Famikie sich entzieht, wird mit Haft, „womit Schärfung kann verbunden werden, bestraft, falls nicht - „Versorgung in eine Zwangsarbeitsanstalt eintritt," wurde Rekurrent nach durchgeführter Untersuchung und stattgehabter mündA452 A, Staatsrechtl Entscheidnngen. I. Ábechnitt. Bundesverfassung,.

licher Verhandlung, durch Urtheil des Polizeigerihtes von Baselstadt vom 16. Juni 1879, bestätigt vom dortigen Aypellationsgerichte unterm 10. Juli d. J., zu drei Wochen Haft verurtheilt, je den dritten Tag zu Wasser und Brod, weil er die ihm laut Ehescheidungsurthetl vom Jahre 1872 zu Gunsten seiner Frau und seines Kindes auferlegte Alimentation nit leistete. - B, Hierüber beschwerte sich Märklin beim Bundesgerichte, indem ex behauptete, die Voraussssesszungen des Art. 53 des baselschen Polizeistrafgesezes treffen im vorliegenden Falle nicht zu und enthalten daher die angefochtenen Strafurtheile einfa einen Schuldverhaft, welcher nach Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung abgeschafft sei.

C.

Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkte : Rekurrent sei bestraft worden, weil er sich böswilliger Weise der ihm obliegenden Pflicht zum Unterhalt seiner Familie entzogen habe. Darüber, dass es sich um eine eigentliche Böswilligkeit und nicht etwa um ein unverschuldetes Unvermögen handle, haben die Akten der beiden Instanzen nicht den mindesten Zweifel gelafsen. Von einem Schuldverhaste könne also keine Rede fein, sondern es handle sich um ein Strafsurtheil auf Grund der citirten Bestimmung des Polizeistrafgesezbuches, dessen Thatbestand die Basler Gerichte als vorhanden angenommen haben.

Erwägungen

1.

Rekurrent behauptet selbst nicht, dass diejenige Bestimmung des baslerischen Polizeistrafgesetzes, auf welcher das angefochtene Urtheil beruht, mit Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung unvereinbar sei, und in der That kann na dèr vom Bunde®gerichte in Sachen Sollberger (Amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IS, 257 ff.) jener Verfassungshbestimmung gegebenen Interpretation, auf welche hier lediglich zu verweisen ist, ein begründeter Zweifel darüber nicht bestehen, dass die Bestrafung der böswilligen Nichterfüllung der Elternvflichten keinen durch die Bundesverfassung verbotenen Schuldverhaft enthält.

2.

, Wenn aber Rekurrent glaubt, dass eine Verlegung des Art. 59 Lemma 3 der Bundesversasung desshalb hier vorliege, weil die Voraussetzungen des Art. 53 des Polizeistrafgesessbuches bei ihm nicht zugetrossen haben, beziehungsweise ihm keine böswillige Verkehung der Elternpflicht zur Last falle, so ist darauf zu erwiedern, dass das Bundesgericht nicht in der Lage si befindet, diese Frage prüfen zu können, indem die Anwendung der kantonalen Strafgeseke aus\<liesslich Sache der Kantone ist, und daher die kantonalen Gerichte allein kompetent sind, im einzelnen Falle zu untersuchen, ob ein in jenen Gesetzen mit Strafe bedrohter Thatbestand vorhanden sei oder nicht,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1.

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

2.

Dem Rekurrenten wird in Anwendung des Art. 62 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege eine Gerichtsgebühr von 25 Franken auferlegt.

3.

Dieser Entscheid ist dem Nekurrenten, sowie dem Appellgtionsgericht von Baselstadt unter Rückfendung der Akten schriftlich mitzutheilen.

VIII. Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen.

Différends de droit public entre cantons.

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.